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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Herausgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern zwecks Übergabe an die "Metropolie von Deutschland"
[X.]
- 2 BvR 1275/96 -
der [X.] , vertreten durch den [X.]nvorstand, [X.]npräsident K..., [X.]nvizepräsidentin A.. und [X.]nsekretär Dr. T.. ,
gegen a) | das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 1995 - 7 B 90.3798 -, |
b) | das Urteil des
[X.] vom 15. November 1990 - BVerwG 7 [X.] 9.89 - |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin
Präsidentin [X.],
und [X.],
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß
am 13. Oktober 1998 beschlossen:
[X.]
wird zurückgewiesen.
[X.] betrifft die Herausgabe der Münchner [X.]-[X.] an den [X.]. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein. Sein Zweck ist "die Wahrnehmung und die Unterstützung der geistlichen und weltlichen Interessen und die Sicherung der Bedürfnisse der [X.] ([X.] in München".
Die [X.]-[X.] war zunächst eine [X.] [X.]. Sie wurde im Jahr 1803 säkularisiert. Seitdem ist der [X.] im Grundbuch als Eigentümer der [X.]eingetragen. 1828 verfügte König [X.] I. von [X.] "die gebrauchsweise Überlassung der hiesigen [X.]-[X.] für den [X.] Kultus unter Vorbehalt des [X.]". 1830 wurde die [X.] Gemeinde in der Rechtsform einer [X.] nach dem Inhalte der §§ 32 bis 43 der II. Beilage zur Verfassungsurkunde des Königreichs [X.] von 1818 ([X.]) organisiert. Mit Inkrafttreten der [X.] ging die [X.] unter. 1924 wurde der Beschwerdeführer ins Vereinsregister eingetragen. Seitdem nimmt er die Aufgabe einer [X.]ngemeinde für die [X.]-[X.]wahr.
[X.] unterstand die [X.]-[X.] nach dem Willen [X.] I. jedenfalls seit 1833 der Jurisdiktion der [X.]n [X.]. In dieser kam es 1923 zu einer Spaltung über die Frage, ob der alte, der [X.], Kalender beibehalten oder der neue, der gregorianische, eingeführt werden solle. Die Autokephale [X.] von [X.] führte den neuen Kalender ein.
Diese [X.] wurde später durch den [X.] Staat offiziell anerkannt. Daneben besteht eine dem altkalendarischen Ritus anhängende [X.]der "Echten Orthodoxen [X.]". 1924 übertrug die Autokephale [X.] von [X.] ihre Jurisdiktion über die [X.]n Diasporagemeinden dem Ökumenischen Patriarchat von Konstantinopel. 1953 errichtete das Ökumenische Patriarchat die Metropolie von [X.], die jedenfalls seit 1965 die Pfarrer für die [X.]-[X.]entsandte.
1976 kam es zu Streitigkeiten zwischen der Metropolie und dem Beschwerdeführer, in deren Verlauf die Metropolie den damaligen Gemeindepfarrer der [X.]-[X.]anwies, vorläufig keine Gottesdienste und Amtshandlungen mehr vorzunehmen. 1976/77 ließ der Beschwerdeführer seinen langjährigen Kantor bei der altkalendarischen "[X.] [X.] [X.] und der Diaspora" zum Priester weihen. Seitdem halten altkalendarische Pfarrer in der [X.]-[X.] Gottesdienste ab und nehmen Amtshandlungen vor.
Am 26. Juli 1977 teilte der [X.] dem Beschwerdeführer mit, er beende die unentgeltliche Überlassung der [X.]-[X.] mit Ablauf des 31. August 1977, und forderte ihn zur Herausgabe der [X.] auf. Da die [X.]dem (damaligen) Gemeindepfarrer untersagt habe, in der [X.]-[X.] Gottesdienste und kultische Handlungen zu vollziehen, könne der Zweck nicht mehr erreicht werden, dem König [X.] I. die [X.]-[X.] gewidmet habe.
Nachdem der Beschwerdeführer die Herausgabe verweigert hatte, erhob der [X.] Klage auf Herausgabe der [X.] vor den Zivilgerichten. Mit Urteil vom 16. Dezember 1977 gab das Landgericht München I der Klage statt, da der Beschwerdeführer kein Recht zum Besitz habe.
Auf die Berufung des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 12. April 1979 das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Der Beschwerdeführer sei Rechtsnachfolger der [X.] und als solcher Inhaber eines Besitzrechts nach § 986 BGB. Denn die [X.], um deren Herausgabe es gehe, sei eine res sacra. Die fortbestehende privatrechtliche Zuordnung werde durch die Widmung öffentlich-rechtlich überlagert. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sei die Klage unbegründet. Der [X.] verstoße mit seinem Herausgabeverlangen gegen Art. 140 [X.] i. V. m. [ref=113b293f-534d-4df4-977b-41869488aa3d]Art. 137 Abs. 3 [X.][/ref], gegen Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 138 [X.] und gegen das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot.
Die vom [X.] eingelegte Revision zum [X.] Obersten Landesgericht wurde mit Urteil vom 12. Dezember 1980 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei Träger der Widmung als res sacra. Die Eigenschaft "res sacra" verschaffe ihm ein Besitzrecht im Sinne von § 986 BGB. Nicht zu entscheiden sei, ob verfassungsrechtliche Gründe einer Herausgabe entgegenstünden oder ob der [X.] gegen den Beschwerdeführer einen Anspruch auf Entwidmung der [X.]-[X.] habe und welcher Rechtsweg hierfür zu beschreiten wäre. Solange jedenfalls die Widmung fortbestehe, könne der Beschwerdeführer nicht zur Herausgabe der [X.] aufgrund des Eigentums verurteilt werden.
[X.] vom 1. März 1983 forderte der [X.] den Beschwerdeführer auf, die Widmung der [X.]-[X.] zum 30. Juni 1983 zu beenden. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nicht nach.
1. Der [X.] erhob daraufhin gegen den Beschwerdeführer Klage vor dem [X.]Verwaltungsgericht München und beantragte, den Beschwerdeführer zu verpflichten, die Widmung zu beenden. Mit Urteil vom 12. Dezember 1984 wurde die Klage abgewiesen. Dem Widerruf des [X.]s [X.] stehe Verfassungsrecht entgegen. Das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot verwehre es dem [X.], sich in die Auseinandersetzungen zwischen Metropolie und Beschwerdeführer einzumischen. Auch Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 2 [X.] hindere eine unbegrenzte Ausübung des Widerrufsrechts. Vor diesem Hintergrund komme ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen der "clausula rebus sic stantibus" in Betracht. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben; der Beschwerdeführer sei mit der im 19. Jahrhundert von König [X.] I. bedachten [X.] identisch.
2. Auf die Berufung des [X.]s [X.] hob der [X.] mit Urteil vom 6. Mai 1987 das Urteil des [X.] auf und verpflichtete den Beschwerdeführer zu erklären, die zu seinen Gunsten bestehende Widmung der [X.]-[X.] sei beendet. Dem [X.] [X.] stehe aufgrund eines [X.] ein Widerrufsrecht zu. Diesem Recht - aus dem auch der Entwidmungsanspruch folge - stehe [X.] nicht entgegen: Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 137 Abs. 3 [X.] werde durch die Verpflichtung zur Entwidmung nicht verletzt. Wenn eine [X.] fremdes Eigentum in Anspruch nehme, sei sie - wie jedermann - an die allgemein geltenden Gesetze und mithin auch an vertraglich vereinbarte Widerrufsrechte gebunden; ein innerkirchliches Profanisierungsverbot werde insoweit zurückgedrängt. Auch Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 2 [X.] streite nicht für den Beschwerdeführer. Zwar garantiere Art. 138 Abs. 2 [X.] den Bestand des religionsgesellschaftlichen Vermögens und dessen öffentliche Funktion. Indes sei die Rechtsposition des Beschwerdeführers von vornherein mit einem Widerrufsvorbehalt belastet und frei widerruflich gewesen. Deswegen greife ein Widerruf nicht in diese Rechtsposition ein. Endlich sei auch das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot nicht berührt. Dieses gebiete keine schematische Gleichbehandlung von [X.]en, sondern lasse Differenzierungen zu, soweit sie durch tatsächliche Verschiedenheiten bedingt seien. Für eine Überlassung der [X.] an die [X.]sprächen deren größere Mitgliederzahl und der Umstand, daß sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei.
3. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob das [X.] mit Urteil vom 15. November 1990 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den [X.][X.]hof zurück.
a) [X.] [X.]hofs verstoße gegen Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 2 [X.]. Dieser schütze auch privatrechtlich organisierte [X.]en und deren Nutzungsrechte. Mit seinem Widerrufsverlangen greife der [X.] in diese Rechte ein. Denn das Nutzungsrecht des Beschwerdeführers sei nicht aufgrund einer ihm von Anfang an innewohnenden Wirkungsschwäche, gleichsam automatisch, erloschen (wie beispielsweise durch [X.]ablauf oder Eintritt bzw. Wegfall einer Bedingung). Vielmehr habe es dazu eines besonderen Entschlusses des [X.]s [X.] bedurft, nämlich eines Widerrufs. Gerade vor solchen Eingriffen wolle Art. 138 Abs. 2 [X.] schützen.
Zwar gelte die Garantie des [ref=cc754d72-3e52-4af3-86aa-40360041ff2a]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref] nicht unbegrenzt; sie ende vielmehr an den Schranken des Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.], der entsprechend heranzuziehen sei. Dies bedeute nicht, daß die [X.]ngutsgarantie stets hinter den allgemeinen Gesetzen nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] zurückstehe. Vielmehr seien die "für alle geltenden Gesetze" ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung der staatskirchenrechtlichen Verfassungsgarantien auszulegen und anzuwenden. Dieser Wechselwirkung von [X.]nfreiheit und [X.] sei durch Güterabwägung Rechnung zu tragen. Also komme ein Widerruf der Nutzungsüberlassung nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls in Betracht.
Bei der Frage nach der Verwirklichung des Zwecks der Nutzungsüberlassung könnten solche überwiegenden Gründe des Gemeinwohls auch in der Absicht des Klägers liegen, die [X.]-[X.] der Metropolie zur gottesdienstlichen Nutzung zu überlassen. Diese Absicht stehe nicht in Widerspruch zu den staatskirchenrechtlichen Grundsätzen der Neutralität und Parität:
Das Grundgesetz verlange nicht, daß der [X.]alle [X.]en schematisch gleich behandle. Vielmehr seien Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der [X.]en bedingt seien. Deshalb sei der Staat insbesondere bei Maßnahmen zulässiger positiver Religionspflege nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn es sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung gebe.
Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Vergünstigungen zählten die äußere Größe und Verbreitung einer [X.], der Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihre kultur- und sozialpolitische Stellung in der Gesellschaft und auch ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts; dieser Status bringe typischerweise eine besondere Bedeutung der betreffenden Gesellschaft für das öffentliche Leben und demgemäß auch für die staatliche Rechtsordnung zum Ausdruck. Dürfe der Staat aber bei der Vergabe von Leistungen an [X.]en nach deren Größe und ihrem Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden, so seien diese Umstände als Entscheidungskriterien auch beim Widerruf von Leistungen nicht ausgeschlossen. Mit einer solchen Entscheidung mische sich der Staat mithin nicht in die Auseinandersetzung zwischen [X.]en ein und nehme nicht Partei. Das wäre nur anders, wenn er sich eine Schiedsrichterrolle anmaßte.
Ein Recht zum Widerruf der Gebrauchsüberlassung komme folglich nur dann in Betracht, wenn der mit der Überlassung der [X.]-[X.] verfolgte Förderzweck durch eine Übergabe der [X.] an die [X.]dauerhaft weitaus besser verfolgt werden könne als derzeit. Dies setze voraus, daß der Beschwerdeführer so eindeutig in die Position einer Minderheit geraten sei, daß er mit Blick auf die Gesamtheit der [X.]n Gläubigen in München als nicht mehr berücksichtigungswürdig erscheine, weil er sie nur noch in unerheblichem Umfang repräsentiere. Deshalb müsse der [X.] aufklären, wie viele Mitglieder der Beschwerdeführer und die Metropolie jeweils hätten und wie Gottesdienste und sonstige kirchliche Veranstaltungen besucht seien.
b) Art. 140 [X.] i. V. m. [ref=[X.]-08a9-4802-9b35-cddce8812330]Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.][/ref] werde durch die Entscheidung des [X.][X.]hofs nicht verletzt. [ref=a2c4c4b3-0d69-4294-af57-a8c21de92c0e]Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.][/ref] stehe einer Verpflichtung zur Abgabe einer Entwidmungserklärung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei nur zur Abgabe einer Willenserklärung auf dem Gebiete des Privatrechts verurteilt worden; ein innerkirchliches Profanisierungsverbot werde durch die "allgemeinen Gesetze" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] zurückgedrängt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei in Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 2 [X.] mit eingeschlossen. Für die Beurteilung der Rechtslage sei im übrigen unerheblich, ob die [X.] eine res sacra darstelle oder nicht.
4. Nach Zurückverweisung an den [X.][X.]hof änderte der [X.] seine Klage. Nunmehr beantragte er, den Beschwerdeführer zu verpflichten, die [X.]-[X.] herauszugeben. Die [X.]wurde beigeladen. Mit Urteil vom 25. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer zur Herausgabe der [X.]-[X.] verurteilt.
Einer Sachentscheidung stehe die rechtskräftige Abweisung der zivilrechtlichen [X.] nicht entgegen. Zwar ergreife die Rechtskraft grundsätzlich alle materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Das [X.]Oberste Landesgericht habe jedoch keine umfassende Prüfung des [X.] vorgenommen. Es sei davon ausgegangen, daß einer Herausgabe zur [X.] nur die Eigenschaft der [X.]als "res sacra" im Sinne einer öffentlichen Sache entgegenstehe; diese Eigenschaft lasse sich beenden. Den Umfang der Rechtskraft seines Urteils habe es durch den Vorbehalt "solange jedenfalls die Widmung fortbesteht" eingeschränkt. Dieser Rechtskraftvorbehalt greife nicht nur dann, wenn die Widmung zwischenzeitlich aufgehoben werde, sondern auch dann, wenn es eine entwidmungsfähige öffentliche Sache in Wahrheit nie gegeben habe, wie es hier der Fall sei. Die abweichende Auffassung des [X.] Obersten Landesgerichts sei nicht in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer sei auch der richtige Beklagte. Er sei Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die [X.]-[X.] und Funktionsnachfolger der [X.]. Die Nachfolge sei nicht durch den Wechsel von der neukalendarischen zur altkalendarischen Glaubensrichtung unterbrochen worden.
Der geltend gemachte Herausgabeanspruch sei aus dem öffentlich-rechtlichen Gebrauchsüberlassungsverhältnis begründet. Dieses sei durch seinen Zweck gekennzeichnet und deshalb als widerrufliches Subventionsverhältnis zu verstehen. Maßgeblich sei der "Stifterwille" König [X.] I. von [X.]. Es sei [X.]s I. Absicht gewesen, die Münchner [X.] [X.]ngemeinde als Auslandsgemeinde der [X.] von [X.] zu privilegieren.
Angesichts der vom [X.] aufgestellten Grundsätze sei der Widerruf aus dem Gesichtspunkt der [X.] gerechtfertigt; der Beschwerdeführer repräsentiere die [X.]n Gläubigen in München nur noch in unerheblichem Umfang. Die Metropolie sei nach ihrem rechtlichen Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts, nach dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit und nach ihrer kultur- und sozialpolitischen Bedeutung eindeutig subventionswürdiger. Auch nach Größe und Verbreitung komme ihr eindeutig der Vorrang zu:
Die Metropolie habe in München etwa 14.000 bis 15.000 Mitglieder, der Beschwerdeführer hingegen nur 3.000 bis 4.000. An Fest- und Feiertagen besuchten etwa 3.000 bis 8.000 Gläubige die drei [X.]n der Metropolie; die [X.]-[X.]werde nur von etwa 120 bis 130 Gläubigen besucht. An normalen Tagen und Sonntagen besuchten etwa 1.600 bis 1.700 Gläubige die [X.]n der Metropolie; die [X.]-[X.] werde nur von etwa 20 - 100 Gläubigen aufgesucht. An den Prozessionen der Metropolie nähmen etwa 6.000 bis 12.000 Personen teil; auf Prozessionen des Beschwerdeführers seien nur etwa 200 bis 500 Teilnehmer zu verzeichnen. [X.] feierten die drei Pfarreien der Metropolie ungefähr 50 Trauungen und 100 bis 110 Taufen; in den Jahren 1994/95 habe der Beschwerdeführer nur eine bis zwei Trauungen und etwa acht Taufen vorgenommen. Insgesamt wiesen die drei großen Pfarrkirchen der [X.]durchschnittlich jeweils etwa zehnmal mehr Gottesdienstbesucher auf als die [X.]-[X.]. Zwar verbiete das begrenzte Fassungsvermögen der [X.]-[X.] (etwa 120 Sitzplätze) die Annahme, daß nach einer künftigen Überlassung an die Metropolie dort ähnlich hohe Besucherzahlen erwartet werden dürften. Die festgestellten Zahlen führten aber zu dem Schluß, daß die [X.]-[X.] dann, anders als jetzt, auch an normalen Sonntagen regelmäßig vollständig gefüllt sei und damit der seelsorgerischen Betreuung der in München lebenden Griechen wesentlich besser dienen werde als derzeit.
Der Förderzweck werde auch insofern verfehlt, als [X.] I. die Münchner [X.]ngemeinde als Auslandsgemeinde der [X.] von [X.] habe privilegieren wollen. Die neukalendarische Autokephale [X.] von [X.] unterhalte nach eigenen Angaben keine kanonischen Beziehungen zum Beschwerdeführer. Sie erkenne die Jurisdiktion über die [X.]n Auslandsgemeinden dem Ökumenischen Patriarchen zu, der sie wiederum der Metropolie übertragen habe.
Außerdem sei die Einhaltung allgemeingültiger Grundsätze des orthodoxen [X.]nrechts von dem Stifterwillen [X.] I. mitumfaßt gewesen. Mit seinem Wechsel von den Neu- zu den Altkalendariern habe der Beschwerdeführer gegen allgemein geltende Grundsätze des orthodoxen [X.]nrechts verstoßen und somit den Stifterwillen verletzt.
Ob aus innerkirchlicher Sicht gegebenenfalls eine Exsacration geboten sei, sei für das staatliche Recht unbeachtlich. Dem Herausgabeanspruch stehe auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht entgegen. Dieses gebiete insbesondere nicht, dem Beschwerdeführer die [X.] zu belassen und der Metropolie nur ein Nutzungsrecht einzuräumen. Der Beschwerdeführer habe schon wegen des Wechsels von den Neu- zu den Altkalendariern dem Subventionszweck zuwidergehandelt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
5. Die vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des [X.] vom 29. Mai 1996 zurückgewiesen.
Gegen das Urteil des [X.][X.]hofs vom 25. Oktober 1995 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum [X.]Verfassungsgerichtshof. Mit Entscheidung vom 29. August 1996 wurde die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.
Mit der Verfassungsbeschwerde beim [X.] gegen das Urteil des [X.][X.]hofs vom 25. Oktober 1995 und gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 1990 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 2 [X.], Art. 137 Abs. 3 [X.], Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 101 Abs. 1 [X.].
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 4 Abs. 1 [X.] und Art. 138 Abs. 2 [X.]. Der Beschwerdeführer sei als [X.] Träger des Grundrechts aus Art. 138 Abs. 2 [X.]. Das Recht zum Besitz der [X.] [X.] habe ihm ununterbrochen als "anderes Recht" i. [X.] d. Art. 138 Abs. 2 [X.] zugestanden. Mit der Aufforderung und der Verpflichtung, die [X.] herauszugeben, griffen der [X.] und die Gerichte in dieses Recht ein. Der Eingriff sei nicht zu rechtfertigen, auch nicht aus Art. 137 Abs. 3 [X.].
Zu Unrecht habe der [X.][X.]hof angenommen, ein "allgemeiner konkludenter Widerrufsvorbehalt" sei ein für alle geltendes Gesetz i. [X.] v. Art. 137 Abs. 3 [X.]. Der Gesetzesvorbehalt sei nicht so zu verstehen, daß die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden könnten. Zweck des Art. 138 Abs. 2 [X.] sei es, die wohlerworbenen Positionen der [X.] zu schützen. Wenn und soweit eine [X.] die "sonstigen Rechte" kontinuierlich innehabe, sei der [X.]daran gehindert, diese Rechtsposition unter dem Gesichtspunkt bloßer Zweckmäßigkeit aus heutiger Sicht zu überprüfen und sie auszuhöhlen oder zu vernichten. [X.] der [X.]ngutsgarantie sei es, [X.]en hinsichtlich ihrer "sonstigen Rechte" gegen Eingriffe zu schützen, die sich aus einer Änderung der Gesellschaft und deren rechtlicher Anschauungen und aus der Entwicklung "neuer Kriterien" ergäben.
Auch die Grundsätze über eine "positive Förderung" von [X.]en trügen hier nicht. Mit ihnen greife man nämlich über eine bloße Förderung hinaus in Rechte ein, die durch die [X.]ngutsgarantie geschützt seien. Der Maßstab für solche Eingriffe könne jedenfalls nicht an bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen ausgerichtet sein. Ein solcher Maßstab höhle die [X.]ngutsgarantie aus. Insbesondere gehe es nicht an, Abwägungen, welche die Kopfzahl der Kirchgänger und die Bedeutung der Gemeinde im Verhältnis zu anderen religiösen Gruppierungen bewerteten, zur Grundlage eines Nutzungsentzugs zu machen.
Selbst wenn man unterstellte, die Grundsätze über die "positive Förderung" von [X.]en seien hier anwendbar, so habe der [X.][X.]hof sie falsch angewendet; er habe nämlich die Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen oder fehlerhaft gewürdigt: Das Herausgabeverlangen entspreche nicht einem Bedürfnis nach mehr [X.]nraum, sondern einem Verlangen nach einem "symbolischen Wert". Einen solchen Wert könne man nicht einklagen.
Nach der Statistik der [X.] seien ca. 90 v.H. der Orthodoxen Altkalendarier. Auch sei die heutige verfassungsrechtliche Lage der Altkalendarier [X.], die dort vollen Verfassungsschutz und volle Gleichberechtigung gegenüber den neukalendarischen Orthodoxen genössen, nicht berücksichtigt worden. Die Altkalendarier in Griechenland seien im Besitz altehrwürdiger [X.]n und Klöster, auch der [X.] des heiligen Bergs Athos.
[X.] [X.][X.]hofs und das Urteil des [X.] verstießen überdies gegen den verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz des Vertrauensschutzes i. V. m. Art. 138 Abs. 2 [X.]. Der Beschwerdeführer sei seit 1830 Besitzer der [X.]-[X.]. Mehrmals habe man erfolglos versucht, ihm die [X.] zu entziehen. Auch deswegen müsse der Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, daß ihm sein Besitz nicht unter Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen entzogen werde.
Der [X.] verletze das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot. Dies werde durch Vergleichsgespräche während des Prozesses dokumentiert. Der [X.] habe dem Beschwerdeführer angekündigt, bei einer Unterstellung unter die kirchliche Jurisdiktion der Metropolie und bei einer Versöhnung mit ihr werde er von einer Fortsetzung des [X.]verfahrens Abstand nehmen.
[X.] [X.]hofs verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der [X.] [X.] habe es unterlassen zu prüfen, ob und inwieweit weniger einschneidende Maßnahmen als der totale Nutzungs- und Besitzentzug an der [X.]-[X.] in Frage kämen, um die beabsichtigte Rechtsfolge herbeizuführen.
[X.] [X.][X.]hofs verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 101 Abs. 1 [X.]. Das Gericht habe, trotz der rechtskräftigen Entscheidung des [X.]Obersten Landesgerichts vom 12. Dezember 1980, in der gleichen Sache aufgrund des gleichen Antrags (nämlich auf Herausgabe) nochmals entschieden.
Das [X.] hat den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1. Für die [X.] haben sich das [X.] Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ([X.]) sowie das [X.] Staatsministerium des Innern geäußert.
a) Das [X.] führt aus, Sinn und Zweck der [X.]ngutsgarantie sei es, das [X.]ngut in seiner öffentlichen Funktion für die [X.] gegenüber dem Staat zu schützen. Geschützt sei auch das Recht, ein im staatlichen Eigentum stehendes Gotteshaus zu nutzen. Von der [X.]ngutsgarantie begünstigt seien aber nur die [X.]n als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach [ref=eb904197-9870-480d-a166-ef5de552f5c4]Art. 137 Abs. 5 [X.][/ref]. Ein Eingriff in Art. 138 Abs. 2 [X.] liege vor, wenn [X.]ngut in staatliche oder weltliche Hände überführt werde. Dies sei hier nicht der Fall, weil die [X.] der Metropolie zu gottesdienstlichen Zwecken überlassen werden sollte.
Auch wenn man hier einen Eingriff in die [X.]ngutsgarantie annehmen wolle, müsse man beachten, daß Art. 138 Abs. 2 [X.] den Schranken des "für alle geltenden Gesetzes" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 [X.] unterliege. Bei der Beurteilung, ob der Förderzweck erreicht werde, könnten deshalb auch historisch-gesellschaftliche Veränderungen im Umfeld der Glaubensgemeinschaft oder in der Glaubensgemeinschaft selbst Bedeutung erlangen.
Das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot sei im vorliegenden Fall nicht berührt. Es verbiete nur eine Identifikation des Staats mit einer [X.] und die Bewertung einer Religion. Der [X.] habe sich weder mit der Metropolie identifiziert noch habe er eine Bewertung über Richtungen innerhalb der [X.] Orthodoxie abgegeben. Er habe allein nach weltlichen Kriterien entschieden.
Generell scheine die bloße Verletzung von [X.]nrecht durch eine [X.] nicht als geeignet, den Entzug von Leistungen zu rechtfertigen. Im Einzelfall könne ein Verstoß gegen [X.]nrecht freilich so schwerwiegende Auswirkungen etwa auf die [X.] Bedeutung der [X.] haben, daß es unter Berücksichtigung des Paritätsgebots und subventionsrechtlicher Grundsätze nötig sei, der [X.] Leistungen zu entziehen. Im übrigen beruhe das Urteil des [X.] [X.]hofs nicht auf der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gegen allgemein geltendes orthodoxes [X.]nrecht verstoßen.
Die Herausgabe von zu [X.]genutztem [X.]nraum könne nur von denjenigen [X.]n verweigert werden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien (Hinweis auf [X.] 66, 1 <23>). Weder Art. 4 [X.] noch Art. 138 Abs. 2 [X.] begründeten einen weitergehenden Schutz.
b) Das [X.]hat sich nur zu der Frage geäußert, ob - unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] - die Rechtskraft des Urteils des [X.] Obersten Landesgerichts den [X.] [X.]hof daran hätte hindern müssen, der [X.] stattzugeben. Es hat die Frage verneint: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] werde nur dann verletzt, wenn einer Partei [X.] durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Anwendung der Regeln über die Rechtskraft entzogen werde. Dies sei hier nicht der Fall.
2. Die Metropolie ist der Meinung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht dargelegt habe. Jedenfalls sei sie unbegründet.
Art. 138 Abs. 2 [X.] sei nicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber eines "anderen Rechts" im Sinne der Vorschrift. Allein die Metropolie habe dieses Recht an der [X.]-[X.]. Aber auch wenn man dem Beschwerdeführer ein "sonstiges Recht" an der [X.]-[X.] zubillige und einen Eingriff in dieses Recht zugestehe, begründe dies keine Verletzung des Art. 138 Abs. 2 [X.]. Die Rechtsposition aus Art. 138 Abs. 2 [X.] unterliege nämlich den Schranken des "für alle geltenden Gesetzes" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 [X.]; ein solches "Gesetz" sei hier in dem vorbehaltenen Eigentum des [X.]s [X.] zu sehen.
Zwar müsse man, wenn man die Schrankenregelung des Art. 137 Abs. 3 [X.] anwende, auch eine Güterabwägung mit kollidierenden (Gemeinwohl-)Interessen vornehmen. Hier seien jedoch die Eigentümer- und die Gemeinwohlinteressen des [X.]s [X.] vorrangig. Dem hoheitlich festgelegten Nutzungszweck könne nämlich nur durch eine Entziehung der [X.] und ihre Übertragung an die Metropolie Rechnung getragen werden; darin liege ein gewichtiges Gemeinwohlinteresse. Weiter sei zu berücksichtigen, daß die Metropolie zumindest auch Inhaberin der Rechte an der [X.]-[X.] sei. Also könne auch sie sich auf [ref=3771dc81-ca5a-4e4f-8ea8-b12127d73f65]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref] berufen.
Das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot sei nicht verletzt. Der [X.] habe sich nicht in Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Metropolie eingemischt. Grund für den Entzug der [X.] sei allein, daß der [X.] selber an den gewährenden Verwaltungsakt aus den Jahren 1828/29 gebunden sei; zu dieser [X.] habe das Neutralitätsgebot jedenfalls nicht so wie heute gegolten. Der [X.] sei aufgrund seiner Eigentümerstellung und der Zweckbindung der Nutzungsüberlassung zu einem Eingreifen sogar gezwungen gewesen.
Soweit der [X.] einen Verstoß gegen spezifisches [X.]nrecht geprüft habe, beruhe das Urteil nicht auf dieser - im Hinblick auf das Neutralitätsprinzip möglicherweise bedenklichen - Prüfung.
3. Namens der Bundesregierung hat sich das Bundesministerium des Innern geäußert.
Durch Art. 138 Abs. 2 [X.] sei das gesamte Vermögen der [X.]en, soweit es kirchlichen Zwecken diene, geschützt. Zu diesem Vermögen zählten auch Rechte der [X.]en an Sachen, die ihnen nicht gehören, wie etwa Nutzungsrechte an Grundstücken, die im Eigentum des Staats stehen. Die [X.]ngutsgarantie enthalte insoweit eine Bestandszusage.
Die [X.]ngutsgarantie und die kirchliche Widmung unterlägen den Schranken des "für alle geltenden Gesetzes" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 [X.]. Im Wege der Abwägung sei zu ermitteln, ob im Einzelfall das von einem beschränkenden Gesetz geschützte Interesse gegenüber der Anerkennung der innerkirchlichen Angelegenheit vorgehe. Dabei seien die Grenzen zu beachten, die sich aus dem staatskirchenrechtlichen Gesamtgefüge ergäben. Die Grundsätze der Neutralität und der Parität verwehrten es dem Staat, in kircheninterne Angelegenheiten [X.] einzugreifen, etwa durch die Verfügung über eine Sache, die religiösen Zwecken gewidmet sei.
Der Schutz der [X.]ngutsgarantie reiche nur so weit wie deren rechtliche Qualität. Art. 138 Abs. 2 [X.] schließe deren Prüfung insoweit nicht aus. So könnten vermögenswerte Berechtigungen, wie etwa Gebrauchsüberlassungen, sich verändern oder wegfallen. Die Frage nach der vorhandenen rechtlichen Qualität sei durch Auslegung zu beantworten. Dies berühre nicht das [X.], sondern beschränke sich auf das weltliche Überlassungsverhältnis.
4. Der Präsident des [X.] hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des [X.]vorgelegt. Darin wird auf Entscheidungen des [X.] zu Fragen hingewiesen, die mit dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren in Zusammenhang stehen.
5. Der Sekretär der [X.] hat mit Bezug auf eine Stellungnahme des Erzbischofs von München und [X.] vom 5. Februar 1993 an den [X.] Kultusminister vorgetragen. In dieser Stellungnahme vertritt der Erzbischof die Auffassung, daß allein die Metropolie, welche die [X.] [X.]in [X.] vertrete, entscheiden könne, was eine ihrer [X.]ngemeinden darstelle und wer einer ihrer [X.]ngemeinden angehöre. [X.] der Metropolie habe die geistliche Jurisdiktion inne; daher könne nur er für die [X.]-[X.] zuständig sein. Auch sei die [X.] jedenfalls nach 1963 nicht dem Beschwerdeführer, sondern der [X.]überlassen worden. Der Beschwerdeführer sei nur ein exklusiver Verein, der sich den schismatischen Altkalendariern angeschlossen habe.
6. Das [X.]namt der Evangelischen [X.] in [X.] hat darauf verwiesen, daß die grundlegenden Fragen des Art. 138 [X.] in der Literatur im wesentlichen übereinstimmend geklärt seien: [X.] sei, daß [X.] I. der [X.] [X.] in München eine Heimstatt habe eröffnen wollen. Wenn durch Vorgänge innerhalb der [X.]ngemeinde heute eine andere [X.] über den [X.]nraum verfüge, sei dies problematisch.
7. Der Zentralrat der Juden in [X.] hat sich mit einer Stellungnahme von Prof. Dr. L... geäußert.
Art. 140 [X.] bestimme, daß [ref=c347c37d-aecb-4bec-8d9b-5672d32e0349]Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der [X.][/ref] "Bestandteile dieses Grundgesetzes" seien. Daraus folge - über das allgemeine Prinzip der Einheit der Verfassung hinaus -, daß die [X.]nartikel der [X.] in das Grundgesetz spezifisch zu integrieren seien.
Art. 138 Abs. 2 [X.] sei auch Bestandteil der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]. [ref=6b9f2707-2f27-4d51-9a2b-81618e8c994c]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref] stelle letztlich nur einen vermögensbezogenen Anwendungsfall der Selbstverwaltungsgarantie aus [ref=2d1fb176-6294-403f-9ee8-b7b8114e56ae]Art. 137 Abs. 3 [X.][/ref] dar. Art. 137 Abs. 3 [X.] sei selber - grundsätzlich - Bestandteil von Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]. Sinn des Art. 138 Abs. 2 [X.] sei es also, die spezifische Funktion kirchlicher Vermögensgegenstände um des Selbstbestimmungsrechts der [X.]n willen zu schützen. Dem Staat seien demnach alle Handlungen verwehrt, die den Vermögensbestandteil dem kirchlichen Zweck entzögen.
Berechtigte der [X.]ngutsgarantie seien alle [X.]en und religiösen Vereine sowie die Untergliederungen von [X.]en. Damit seien nicht nur die öffentlich-rechtlich organisierten [X.]en begünstigt. Seinem sachlichen Schutzbereich nach gewährleiste Art. 138 Abs. 2 [X.] jegliches Vermögen, das der kirchlichen Selbstbestimmung nach [ref=6baad186-95f3-496c-b87e-a388a1cd66ff]Art. 137 Abs. 3 [X.][/ref] diene. Ein Eingriff in die [X.]ngutsgarantie liege immer dann vor, wenn der Staat die von der jeweiligen [X.] bestimmte Funktion des [X.]nguts ändere oder aufhebe.
Der verfassungsrechtliche Schutz des [ref=c461a085-175a-4f38-81c6-db25dcd0eae3]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref] knüpfe an den unmittelbaren Rechtsträger an, d. h. an die kleinere Untergliederung. Löse sich die kleinere Untergliederung organisatorisch von der größeren Glaubensgemeinschaft, ändere dies an der rechtlichen Zuordnung des [X.]nvermögens nichts. Nur eine derartig formale Anknüpfung stelle sicher, daß Einmischungen des Staats in innere Angelegenheiten der [X.]en vermieden würden. Möglicherweise verstoße eine derartige Untergliederung mit ihrer Verselbständigung gegen innerkirchliches Recht. Dies aber ändere an der Rechtsträgerschaft nach staatlichem Recht nichts. Dem [X.]sei es verwehrt, Folgen an einen Verstoß gegen kirchliches Recht zu knüpfen. Allein die [X.] selber könne das Gesamtvermögen gegen einen derartigen Verlust schützen. Dies sei etwa durch Überführung des Vermögens auf eine rechtlich höhere Ebene oder durch den Abschluß von Vereinbarungen zwischen den Untergliederungen und dem Gesamtverband möglich.
8. [X.] für Mitteleuropa hat erklärt, wenn der [X.] die [X.]-[X.] [X.] in [X.] und München zur Verfügung stellen wolle, müsse er sie dem Beschwerdeführer entziehen.
9. Der ständige Vertreter der Russischen Orthodoxen [X.] in [X.] meint: Entgegen den Behauptungen der [X.]n Altkalendarier sei die Kalenderfrage kein dogmatisches, sondern allenfalls ein pastorales Problem. Über die [X.]-[X.] könne nur der zuständige Bischof (der Metropolie) verfügen. [X.] I. habe die [X.] [X.] überlassen wollen. Man müsse sie daher der Metropolie geben. Der Staat müsse in diesem Fall bei seiner Entscheidung kanonisches Recht anwenden, da sonst separatistischen Eigeninteressen Vorschub geleistet werde, welche den kirchlichen Frieden bedrohten. Dies könne nicht im Interesse der staatlichen Gewalt liegen.
Der Beschwerdeführer hat auf die Schriftsätze der [X.] Staatsregierung, der Metropolie und auf die Stellungnahme des [X.]repliziert:
Die Schranken der [X.]ngutsgarantie könnten nicht im Rahmen einer schwammigen Abwägung ermittelt werden. Entscheidend sei, daß der Beschwerdeführer als Altberechtigter Vertrauensschutz genieße. Seine im 19. Jahrhundert erworbene Rechtsposition sei abwägungsfest. Eine Abwägung könne insbesonders nicht auf einen Abgleich der "[X.]n Bedeutung" oder der "öffentlichen Wirksamkeit" zweier konkurrierender [X.]en hinauslaufen. Der Staat habe es sonst - wie geschehen - in der Hand, gerade durch eine Förderung von [X.]en erst "[X.] Bedeutung" und "öffentliche Wirksamkeit" herzustellen.
Staatliche Gerichte, die [X.]nrecht anwenden, verletzten das Neutralitätsgebot. Ein "soziologischer Tatbestand" könne durch eine [X.]nrechtsverletzung - entgegen den Ausführungen des [X.]s [X.] - nicht begründet werden. Auch im übrigen habe der [X.] seine Neutralitätspflicht mehrfach verletzt. Er habe sich eindeutig auf die Seite der [X.]geschlagen und versucht, den Beschwerdeführer zu vernichten.
Die [X.] des Zweiten Senats des [X.]s hat auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 13. Februar 1997 die Vollstreckung aus dem Urteil des [X.][X.]hofs vom 25. Oktober 1995 im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens untersagt. Die einstweilige Anordnung wurde mit Beschlüssen vom 11. August 1997 und 5. Februar 1998 verlängert.
[X.] ist zulässig.
Der Beschwerdeführer ist befugt, die Verfassungsbeschwerde zu erheben. Als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pflege und Förderung des (altkalendarischen) [X.]n Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, ist der Beschwerdeführer Träger des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] (vgl. [X.] 19, 129 <132>; 70, 138 <161>; stRspr).
Die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts durch den Widerruf des Nutzungsrechts an der [X.]-[X.] ist hinreichend dargelegt. Die Religionsfreiheit kann auch dann berührt sein, wenn die staatliche Gewalt dem Grundrechtsträger das von ihm genutzte Gotteshaus entzieht; damit kann die [X.]ngutsgarantie betroffen sein. Insoweit wird Art. 4 Abs. 2 [X.] durch Art. 140 [X.] i. V. m. [ref=3e827235-1cc1-439d-a3b1-e8d7ab702e81]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref] konkretisiert (vgl. [X.] 42, 312 <322>; 83, 341 <354 f.>; Beschluß der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 und 1/89 -, DVBl 1992, [X.] 1020 <1021>).
[X.] ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.
Das [X.] ist bei der Prüfung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde nicht darauf beschränkt zu untersuchen, ob die in [[X.]-39e7-4181-97d5-45370d5187d1]Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.][/ref], §§ 13 Nr. 8a, 90 [X.] aufgeführten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt sind. Die angegriffenen Entscheidungen können vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (vgl. [X.] 70, 138 <162> m. w. N. - stRspr).
Die angegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 2 [X.] vereinbar. Der Widerruf der Gebrauchsüberlassung greift nicht in [X.]ngut ein, wie es von Art. 138 Abs. 2 [X.] garantiert ist.
1. Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 2 [X.] gewährleistet den [X.]en und religiösen Vereinen das Eigentum und andere Rechte an ihrem für [X.], Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen. Inhalt und Bedeutung dieser [X.]ngutsgarantie erschließen sich nur im Kontext der durch Art. 140 [X.] dem Grundgesetz eingefügten [X.]nartikel, welche wiederum im Zusammenhang mit der Gewährleistung der kollektiven Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] zu lesen sind. Die dem Grundgesetz inkorporierten [X.]nartikel der [X.] bilden mit diesem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. [X.] 19, 226 <236>; 53, 366 <400>; 70, 138 <167>). Das [X.] hat schon in anderem Zusammenhang auf die Bedeutung des kirchlichen Vermögens für die Entfaltung der Selbstbestimmung im Sinne von Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 137 Abs. 3 [X.] hingewiesen (vgl. [X.] 66, 1 <20 ff.>). Eine ähnliche Bedeutung gewinnt das [X.]ngut für die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]. Diese Vorschrift schützt die Religionsfreiheit deshalb auch in ihrem materiellen Substrat. Art. 138 Abs. 2 [X.] hat die Aufgabe, den durch [[X.]-3bc8-4347-911a-a556f8931c75]Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.][/ref] und Art. 137 [X.] zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der [X.]n in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten.
a) Die [X.]ngutsgarantie des Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 2 [X.] erstreckt sich auf alle [X.]en unabhängig von deren Organisationsform. Ihr Schutz ist insbesondere nicht auf solche [X.]en beschränkt, welche den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehaben. Gegen eine solche Verengung des persönlichen Schutzbereichs spricht schon der Wortlaut des Art. 138 Abs. 2 [X.], der neben den [X.]en ausdrücklich auch die religiösen Vereine aufführt, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Zudem ist auch hier der Zusammenhang der [X.]ngutsgarantie mit der Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 137 Abs. 3 [X.] von Bedeutung, die nicht auf Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt ist (vgl. [X.] 70, 138 <162> m. w. N.). Da die [X.]ngutsgarantie das Selbstbestimmungsrecht der [X.]en in ihren sächlichen Grundlagen gewährleistet, muß ihre subjektive Reichweite sich auch auf alle diese [X.]en erstrecken.
b) Art. 138 Abs. 2 [X.] schützt neben dem für [X.], Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Eigentum auch "andere Rechte", soweit diese dem Vermögen der [X.]en mit entsprechender Zweckbestimmung zugehören. Der Schutz der [X.]ngutsgarantie ist auf das gesamte zu religiösen Zwecken bestimmte Vermögen der [X.]en gerichtet.
c) Zu den "anderen Rechten" im Bereich der [X.]ngutsgarantie gehören auch Besitz- und Nutzungsrechte an Immobilien, namentlich Gebrauchsüberlassungsrechte an [X.]ngebäuden. Der Zusatz "und andere Rechte" wurde nämlich gerade im Hinblick auf derartige Nutzungsrechte an [X.]ngebäuden in die [X.]ngutsgarantie der [X.] aufgenommen. Der Entwurf der [X.]hatte anfänglich nur den Schutz des Eigentums vorgesehen. Erst im Verlauf der Verhandlungen wurde die verfassunggebende Nationalversammlung darauf aufmerksam, daß nach der Säkularisierung die [X.]ngebäude nur in manchen Diözesen im Eigentum der [X.]n verblieben waren. In anderen Diözesen verfügten die [X.]n nur noch über Nutzungsrechte etwa in Form eines Nießbrauchs. Zu deren Schutz wurden die "anderen Rechte" in die Verfassungsbestimmung aufgenommen (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden [X.], Band 336, Bericht des Verfassungsausschusses Nr. 391, [X.] 519 f., [X.] 520).
d) Für den Schutz, den Art. 138 Abs. 2 [X.] gewährt, ist nicht entscheidend, ob das einer [X.] eingeräumte Gebrauchsrecht im Privatrecht oder im öffentlichen Recht wurzelt. [[X.]-4bb5-8bed-3ad1f95dd6bf]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref] ist Ausdruck des Gedankens, daß das Gebrauchsrecht an einer Sache des Schutzes bedarf, weil diese Sache zum materiellen Substrat der Religionsfreiheit gehört. Die Aufgabe, der Religionsfreiheit zu dienen, bleibt von der Zuordnung des Nutzungsrechts zu dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet völlig unberührt. Im übrigen wurden solche Rechtsverhältnisse oftmals in [X.]en begründet, die, anders als heute, eine ausgeformte Trennung von öffentlichen und privaten Rechtsverhältnissen nicht gekannt haben. Auch gegenwärtig kann es auf rein praktische, mit der religiösen Funktion des Gegenstandes nicht zusammenhängende Gründe zurückzuführen sein, ob ein Nutzungsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.
e) Art. 138 Abs. 2 [X.] schützt das Vermögen der [X.]en nur in dem Umfang, wie es nach Maßgabe des einschlägigen zivilen oder öffentlichen Rechts begründet ist. Dabei muß das einfache Recht allerdings den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. [ref=f7686739-3a6d-47ac-9859-edb58af9ba4b]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref] gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten, erweitert sie aber nicht (vgl. [X.], [X.] des [X.], Beschluß vom 28. Februar 1992, DVBl 1992, [X.] 1020 <1021>; auch [X.] 18, 392 <398>). Deshalb berührt es den Gewährleistungsgehalt der [X.]ngutsgarantie nicht, wenn ein Recht untergeht, weil sich eine ihm immanente Beschränkung aktualisiert hat, wie es beispielsweise bei dem Eintritt einer auflösenden Bedingung der Fall sein kann.
f) Die Bestimmung von Inhalt und Umfang einfach-rechtlich begründeter Rechtspositionen folgt zunächst aus der Auslegung und Anwendung dieses Rechts und ist deshalb den Fachgerichten vorbehalten. Das gilt für alle Rechtspositionen, die von Art. 138 Abs. 2 [X.] geschützt werden, und bezieht die Fragen mit ein, mit welchen immanenten Beschränkungen sie begründet worden waren, welcher Gehalt diesen Beschränkungen in der Gegenwart zukommt oder ob und mit welchen Folgen sie zwischenzeitlich durch tatsächliche Entwicklungen berührt worden sind. Das [X.] prüft insoweit nur, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite von Verfassungsrecht, insbesondere der [X.]ngutsgarantie und anderer staatskirchenrechtlicher Bestimmungen des Grundgesetzes wie Neutralitätsgebot und kirchliches Selbstbestimmungsrecht, hinreichend beachtet haben. Die Prüfung des [X.]s muß dabei um so intensiver ausfallen, je deutlicher der spezifische Bezug der immanenten Beschränkung zum Gewährleistungsgehalt des [[X.]-9ca0-4bf2315a26a3]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref] ausgeprägt ist.
2. Das Nutzungsrecht des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Gebrauchsüberlassungsverhältnis unterfiel bis zu seinem Widerruf dem Schutz des Art. 140 [X.] i. V. m. [[X.]-4936-4d3b-b248-758a87e99aa5]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref].
a) Der Beschwerdeführer ist eine [X.] in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er kann sich, unabhängig von seiner Rechtsform, auf die [X.]ngutsgarantie des Art. 140 [X.] i. V. m. [ref=1898ab14-2ad8-4fdb-8464-73930da651f8]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref] berufen.
b) Das Nutzungsrecht an der [X.]-[X.] ist ein "anderes Recht" im Sinne des Art. 140 [X.] i. V. m. [ref=543fc5fc-b870-4116-89b9-0b30df01eac7]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref]. Inhaber des Nutzungsrechts war bis zu dessen Widerruf der Beschwerdeführer. Der [X.][X.]hof hat diesbezüglich festgestellt, daß eine Rechtsnachfolge zwar nicht in Betracht komme, weil die [X.] als ursprünglicher Destinatär mit dem Ende des Königreichs 1918 untergegangen sei. Der Beschwerdeführer sei aber als Funktionsnachfolger der [X.] Inhaber des Nutzungsrechts geworden, indem er die Funktion einer Pfarrgemeinde für die in München und Umgebung wohnenden [X.]n [X.]hristen wahrgenommen habe. Gegen diese Feststellungen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
c) Der [X.] ist des weiteren zu der Auffassung gelangt, daß das der Gebrauchsüberlassung zugrundeliegende Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Der Schutz des [[X.]-4470-8bbd-7c9372e56632]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref] hängt von dieser Qualifikation nicht ab.
3. Der Widerruf des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses durch den [X.] war kein Eingriff in den Schutzbereich der [X.]ngutsgarantie aus Art. 140 [X.] i. V. m. [ref=9edf2561-8384-41f7-86cc-307cdc95be79]Art. 138 Abs. 2 [X.][/ref].
a) Zwar kann nicht jeder auf einen Vorbehalt gestützte Widerruf als Aktualisierung einer dem Recht von Anfang an innewohnenden Beschränkung angesehen werden mit der Folge, daß er die [X.]ngutsgarantie nicht berührt. Die gegenteilige, vom [X.] [X.]hof in seinem ersten Berufungsurteil vertretene Auffassung wäre mit Art. 138 Abs. 2 [X.] nicht zu vereinbaren. Der [X.][X.]hof hatte sich dort auf den Standpunkt gestellt, daß schon deswegen kein Eingriff in die [X.]ngutsgarantie vorliege, weil das Nutzungsrecht mit einem Widerrufsvorbehalt belastet und insofern frei widerruflich gewesen sei.
Diese Auffassung würde den Schutz, den die [X.]ngutsgarantie auch gegenüber einem Widerruf entfalten kann, in ihrem historischen Sinn verkennen. Es ist nämlich in Rechnung zu stellen, daß die bei Inkrafttreten der [X.] bestehenden Gebrauchsüberlassungsrechte, die von Art. 138 Abs. 2 [X.] geschützt werden sollten (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden [X.], Band 336, Bericht des Verfassungsausschusses Nr. 391, [X.] 519 f., [X.] 520), nicht selten unter einem allgemeinen Widerrufsvorbehalt gestanden haben. Auch im vorliegenden Fall ist der [X.][X.]hof von einem konkludenten Widerrufsvorbehalt ausgegangen, weil die Verfassung des Königreichs [X.] einer unwiderruflichen Gebrauchsüberlassung entgegengestanden habe. Die freie Widerruflichkeit eines Rechts läßt als solche den Schutz des Art. 138 Abs. 2 [X.] mithin noch nicht entfallen.
b) Auf der anderen Seite gewährleistet Art. 138 Abs. 2 [X.] den Bestand von Rechten, die unter einem Widerrufsvorbehalt stehen, auch nicht schlechthin und gegenüber jeglichem Widerruf. Sonst müßte der Widerruf bereits deswegen als Eingriff angesehen werden, weil das Recht nicht von selbst erloschen, sondern zu seinem Untergang ein besonderer Willensentschluß erforderlich gewesen sei. Darauf kommt es indes nicht an.
c) Räumt der Staat einer [X.]eine Rechtsposition nur unter bestimmten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden, Voraussetzungen ein, so ist es für den Schutzbereich des Art. 138 Abs. 2 [X.] nicht maßgeblich, in welcher Weise der Bestand des Rechts rechtstechnisch an diese Voraussetzungen gebunden wird. Es macht dann keinen Unterschied, ob das Recht im Sinne einer Bedingung mit Wegfall der Voraussetzungen von selbst erlischt oder ob es dazu noch eines Widerrufs als formeller Voraussetzung bedarf.
Für die Frage des Eingriffs ist folglich entscheidend, auf welchen Grund der Widerruf sich stützen kann. Unterliegt das Recht einer ursprünglichen Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, und zielt der Widerruf darauf, die mit Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greift er nicht in den Schutzbereich ein.
4. So liegt es hier.
a) Nach den Feststellungen des [X.][X.]hofs war die Gebrauchsüberlassung an den Förderzweck gebunden, der Münchner [X.]n [X.]ngemeinde als Auslandsgemeinde der [X.]n [X.] von [X.] ein Gotteshaus zur Verfügung zu stellen. Die Gebrauchsüberlassung sei als "Subventionsverhältnis" anzusehen, zu dessen Auslegung auf den "Stifterwillen" König [X.] I. von [X.] abzustellen sei. Dem Interesse [X.] I. an der Erfüllung des Förderzwecks werde die mit dem Rechtsinstitut der Subvention verbundene Möglichkeit, die zweckgerechte Verwendung der Leistung sicherzustellen, am besten gerecht. Dieser Förderzweck kann nach den fachgerichtlichen Feststellungen mit einer Gebrauchsüberlassung an den Beschwerdeführer nach dessen [X.] nicht mehr erreicht werden.
b) Nach den fachgerichtlichen Feststellungen gehörte es weiterhin zum Förderzweck der Gebrauchsüberlassung, daß die [X.]-[X.] der Münchner [X.]n Gemeinde gerade als [X.]der [X.]n Autokephalen [X.] von [X.] übertragen worden war: [X.] I. habe die Münchner [X.] [X.]ngemeinde als Auslandsgemeinde der [X.] von [X.] privilegieren wollen. Deren Förderung habe im Zusammenhang gestanden mit dem außenpolitischen Engagement [X.] I. im Freiheitskampf der Griechen gegen [X.]. [X.] I. habe dabei das Ziel verfolgt und im [X.]1832 auch erreicht, daß sein Sohn [X.] den [X.] Thron besteigen konnte. Dementsprechend habe er die [X.]-[X.] der Jurisdiktion der Autokephalen [X.] von [X.] unterstellt.
Nach den Feststellungen des [X.][X.]hofs kann dieser Förderzweck nicht mehr erreicht werden, weil der Beschwerdeführer nach dem Selbstverständnis der [X.]n Autokephalen [X.] von [X.] nicht mehr als deren [X.]gelten kann. Auf dieses Selbstverständnis kommt es maßgeblich an. Ist ein von Art. 138 Abs. 2 [X.] geschütztes Recht selbst, seinem Rechtsgrund nach, auf eine bestimmte verfaßte [X.]bezogen, so bestimmt sich die Zugehörigkeit einzelner Gemeinden zu dieser [X.] zunächst nach deren Selbstverständnis. Dies entspricht auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 137 Abs. 3 [X.], das bei der Konkretisierung von Nutzungsrechten von Bedeutung sein kann (vgl. [X.] 70, 138 <162 ff.>).
Hierzu besagen die Feststellungen, daß die neukalendarische Autokephale [X.] von [X.] nach deren eigenen Angaben keine kanonischen Beziehungen zum Beschwerdeführer unterhält, daß sie aber andererseits dem Ökumenischen Patriarchen von Konstantinopel die Jurisdiktion über die [X.]n Auslandsgemeinden zuerkennt, die dieser wiederum der Metropolie übertragen hat. Auch werde eine eigenständige altkalendarische [X.] [X.], der der Beschwerdeführer sich nach seinem [X.] zugehörig fühle, von keiner der autokephalen orthodoxen [X.]n anerkannt. Als Repräsentant der Autokephalen [X.]von [X.], die ihren autokephalen Status 1850 durch Anerkennung seitens des Ökumenischen Patriarchen errungen habe, werde in der [X.] allein die neukalendarische Führung unter Erzbischof [X.] angesehen.
c) Ein Widerruf der Gebrauchsüberlassung, der, wie hier, nur auf die weitere Verwirklichung des Stifterwillens abstellt, ist keine mit dem Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Religionen und Bekenntnissen (vgl. [X.] 93, 1 <16> m. w. N.) unvereinbare Einmischung in eine rein innerkirchliche Streitigkeit.
Der zwischen dem [X.] und dem Beschwerdeführer geführte Rechtsstreit um die Herausgabe der [X.]-[X.] hängt freilich mit dem [X.] des Beschwerdeführers zusammen, der auch innerkirchliche Streitigkeiten mit der Metropolie nach sich gezogen hat. Der Staat hat sich in diesen Konflikt aber nicht unzulässig eingemischt. Er hat sich auf die für ihn unvermeidliche Regelung der säkularen Folgen des [X.]s beschränkt. Aufgrund der besonderen Rechtsverhältnisse an der [X.]-[X.] kam der Staat nicht umhin, über die Zuordnung des Gebrauchsrechts zu entscheiden, weil er nach wie vor Eigentümer der [X.] und Beteiligter an dem öffentlich-rechtlichen Gebrauchsüberlassungsverhältnis war. Als solcher hatte er die Frage zu beantworten, ob der Förderzweck in der geänderten Situation noch verwirklicht werden konnte oder ob die [X.] nach dem Förderzweck nunmehr der Metropolie zu überlassen sei.
5. Der [X.] hat die Verfehlung des Förderzwecks auch mit einem Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und der Metropolie nach dem Grad der öffentlichen Wirksamkeit, der kultur- und sozialpolitischen Bedeutung und der äußeren Größe und Verteilung begründet. Hierauf beruht die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Ob eine "Umverteilung" aus diesen Erwägungen heraus mit dem Grundsatz der Neutralität oder der Parität (vgl. [X.] 32, 98 <106> m. w. N.) vereinbar gewesen wäre, bedarf deshalb keiner Erörterung.
Ebensowenig bedarf der Entscheidung, ob der [X.] Verfassungsrecht verletzt hat, indem er einen Verstoß gegen den Stifterwillen darin sehen wollte, daß der Beschwerdeführer sich nicht an [X.]s [X.]nrecht gehalten habe. Daß ein staatliches Gericht ohne weiteres von seiner Kompetenz zur Auslegung und Anwendung kirchlichen Rechts ausgeht, ist im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und den Grundsatz der Neutralität zwar nicht frei von Bedenken (vgl. [X.] 18, 385 <388>; 70, 138 <162>). Aber auch hierauf beruht die Entscheidung nicht.
6. Daß die [X.] in Erfüllung des Förderzwecks nunmehr der Metropolie übergeben wird, ist tragende Voraussetzung und zwingende Folge der verfassungsrechtlichen Würdigung des Widerrufs. Nicht der Staat erhebt für sich selbst Anspruch auf das [X.]ngut, sondern die Metropolie als [X.] setzt ihren Anspruch auf die [X.] im Rahmen des Stifterwillens durch. Der Staat stellt hierfür nur den seinen Gerichten vorbehaltenen Rechtsschutz zur Verfügung.
1. Art. 140 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 2 [X.] konkretisiert den Schutz der Religionsfreiheit aus [[X.]-62d82c24a600]Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.][/ref] im Hinblick auf kirchliches Eigentum und andere Rechte. Jedenfalls für den hier in Frage stehenden Widerruf entfaltet die Religionsfreiheit keine über die [X.]ngutsgarantie hinausgehenden Schutzwirkungen. Aus demselben Grund ist die Eigentumsfreiheit aus [ref=fd513ce7-a8d4-44a6-9767-8f36f7493ae5]Art. 14 Abs. 1 [X.][/ref] nicht verletzt.
2. Im vorliegenden Verfahren bedarf keiner Entscheidung, ob das Nutzungsrecht an der [X.]-[X.] eine "Staatsleistung" im Sinne von Art. 140 [X.] i. V. m. [ref=ee3a5df7-4660-45af-b2f5-15ab2c0d8332]Art. 138 Abs. 1 [X.][/ref] ist. Der Schutz aus Art. 138 Abs. 1 [X.] würde unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gegenüber einem Widerruf nicht weiter reichen als der der [X.]ngutsgarantie aus Art. 138 Abs. 2 [X.].
3. Daß der Beschwerdeführer im Zuge der Herausgabe die [X.]-[X.] möglicherweise exsakrieren muß, begründet keinen Verstoß gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 [X.] i. V. m. [ref=831a2e16-e9a2-4767-b9a3-0e58323d84e2]Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.][/ref]. Ein unmittelbar auf [X.] gerichteter Anspruch ist gegenüber dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden und ist auch nicht Inhalt des Herausgabetitels. Müßte, wie es der Beschwerdeführer vorträgt, die [X.]-[X.] trotz ihrer Übergabe an eine [X.] Gemeinde nach dem altkalendarischen Verständnis des [X.]n [X.]nrechts exsakriert werden, so würde es sich lediglich um eine notwendige Folge der säkularen Pflicht zur Herausgabe der [X.] handeln, die jedenfalls so lange nicht in das Selbstbestimmungsrecht eingreift, als die Herausgabepflicht Konsequenz und nicht Schranke dieses Rechts ist.
Auf den rechtsstaatlichen Justizgewähranspruch und das gerichtliche Verfahren bezogene Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere sein Anspruch auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]), sind nicht dadurch verletzt worden, daß der [X.][X.]hof den Beschwerdeführer zur Herausgabe der [X.] verpflichtet hat, obwohl das [X.] Oberste Landesgericht eine solche Klage auf Herausgabe der [X.]zuvor rechtskräftig abgewiesen hatte. Der [X.][X.]hof hat sich mit diesem Umstand ausführlich auseinandergesetzt. Er ist dabei mit einer umfänglichen Begründung zum Ergebnis gekommen, daß in diesem Fall die materielle Rechtskraft der erneuten Erhebung einer [X.] nicht entgegenstehe.
Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. [X.] 15, 313 <319>; 60, 253 <267>) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 87, 273 <278 f.>). Die Auffassung des [X.] [X.]hofs, das [X.] Oberste Landesgericht habe einen Rechtskraftvorbehalt auch für den Fall gemacht, daß eine "Widmung" an der [X.]-[X.] nicht bestünde, ist jedenfalls nachvollziehbar. Das gilt auch hinsichtlich der Auffassung, die Feststellung der Eigenschaft der [X.] als "res sacra" sei nicht in Rechtskraft erwachsen.
[X.] | Kirchhof | Winter |
Sommer | Jentsch | Hassemer |
Broß |
Meta
13.10.1998
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 13.10.1998, Az. 2 BvR 1275/96 (REWIS RS 1998, 36)
Papierfundstellen: REWIS RS 1998, 36 BVerfGE 99, 100-129 REWIS RS 1998, 36
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