GESETZGEBUNG VERWALTUNGSRECHT KIRCHE JUSTIZ RECHTSSCHUTZ KIRCHENRECHT Hinzufügen
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Zur Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung kirchlicher Maßnahmen - Nichtannahme zur Entscheidung
[X.]
- 2 BvR 496/01 -
des [X.] ...
gegen a) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Februar 2001 - 4 S 1448/00 -, |
b) | das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2000 - 17 K 4775/99 -, |
c) | den Beschluss des Landeskirchenausschusses der [X.] Württemberg vom 5. Oktober 1994 - [X.]/B - 12/1994 -, |
d) | die Entscheidung des [X.]s der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 1. Juni 1994 - [X.]/6a.1 - |
hat das [X.] - Zweiter [X.] - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.],
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 27. Januar 2004 beschlossen:
[X.] wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[X.] betrifft die Frage der Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung kirchlicher Maßnahmen.
1. Der Beschwerdeführer wurde zum 1. Mai 1982 unter Berufung in den ständigen Pfarrdienst durch die [X.] Württemberg zum Pfarrer der C.-[X.] in B. bestellt.
a) Wegen mehrfacher Unstimmigkeiten mit dem Beschwerdeführer stellte der [X.]ngemeinderat in einem Beschluss vom 21. April 1994 fest, dass eine Vertrauensbasis zu diesem nicht mehr gegeben sei und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheine. Einen gleich lautenden Beschluss fasste das [X.] am 3. Mai 1994 und beantragte, den Beschwerdeführer in den Wartestand zu versetzen. Der Dekan gab eine den Antrag befürwortende Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1994 versetzte das [X.]egium des [X.]s der [X.]in Württemberg auf der Grundlage einer Anhörung des Beschwerdeführers, des [X.]s der [X.]und des Votums eines Visitators den Beschwerdeführer in den Wartestand und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass durch den Beschwerdeführer persönliche Angriffe gegen Mitglieder des [X.]ngemeinderats erfolgt seien, die er auch gegenüber Mitarbeitern geäußert habe. Der Beschwerdeführer habe sich in Arbeitsstil und Arbeitsweise so verhalten, als ob es keinen [X.]ngemeinderat gebe. Notwendige Informationen seien nicht erteilt worden, stattdessen habe ein Freund-Feind-Denken vorgeherrscht. Der Beschwerdeführer habe zwar die Darstellungen des [X.]s bestritten. Dies sei jedoch nur in pauschaler Form geschehen. Kein Mitglied des [X.]s habe den Darstellungen der anderen Mitglieder widersprochen. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine Willkür oder den Einfluss sachfremder Gründe zu erkennen, von denen sich das [X.] hätte leiten lassen. Da der Beschwerdeführer eine Versetzung abgelehnt habe und ihm auch gegenwärtig die innere Offenheit und Gelassenheit fehle, komme nur die Versetzung in den Wartestand in Betracht.
Die gegen die Entscheidung des [X.]s eingelegte Beschwerde wies der Landeskirchenausschuss mit Beschluss vom 5. Oktober 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten gehört und drei Zeugen vernommen wurden, zurück. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschlüsse des [X.]ngemeinderats und des [X.]s auf nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen beruhten. Die Sitzungsprotokolle des [X.]ngemeinderats ergäben das Vorliegen von ernsthaften Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer seit mindestens April 1993, die das notwendige Zusammenwirken unmöglich machten. Wer dies zu verantworten oder verschuldet habe, könne ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Auseinandersetzungen in die [X.] [X.] hätten. Von Letzterem sei aber auch im Hinblick auf die Berichterstattung in den öffentlichen Medien auszugehen.
b) Gegen die kirchlichen Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer am 11. November 1994 Verfassungsbeschwerde. Diese wurde mit Beschluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 15. März 1999 ([X.].: 2 BvR 2307/94) nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht ausgeschöpft habe.
c) Daraufhin erhob der Beschwerdeführer im Oktober 1999 Klage zum [X.], mit der er die Feststellung begehrte, dass der Bescheid des [X.]s in der Gestalt des Beschlusses des Landeskirchenausschusses rechtswidrig sei (Klageantrag lfd. [X.]) sowie, dass die [X.] Württemberg ihm den Vermögensschaden, der ihm durch die unrechtmäßige Versetzung in den Wartestand entstanden sei, ersetzen müsse (Klageantrag lfd. Nr. 2).
Das Verfahren bezüglich des Klageantrages lfd. Nr. 2 wurde abgetrennt und diesbezüglich im Einverständis der Verfahrensbeteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
[X.] wies das Verwaltungsgericht den Klageantrag lfd. [X.] als unzulässig ab, da insoweit der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12. Februar 2001 abgelehnt.
Mit Wirkung zum 1. Juni 1999 wurde der Wartestand des Beschwerdeführers beendet und ihm durch die [X.] Württemberg eine andere Pfarrstelle zugewiesen.
2. Mit der am 19. März 2001 erneut erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruches (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG), seiner Menschenwürde (Art. 1 GG) und des Kernbestandes seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch fordere eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Er trete zwar in ein Spannungsverhältnis zu der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV den [X.]en garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Dieses Spannungsverhältnis sei durch eine Güterabwägung aufzulösen.
[X.] als unzulässig werde dem nicht gerecht. Sie stehe auch im Gegensatz zur überwiegenden Literaturansicht und insbesondere auch der neueren Rechtsprechung des [X.]. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Dies gelte umso mehr, als der innerkirchliche Rechtsweg dem staatlichen [X.]nicht entfernt vergleichbar sei. Der Landeskirchenausschuss spreche nicht Recht im Sinne eines Gerichts, sondern übe bei der Kontrolle der entsprechenden kirchlichen Verwaltungsakte lediglich die Dienstaufsicht über den [X.] aus. Vor allem fehle eine organisatorische und personelle Trennung von der kirchlichen Exekutive. Von den kirchlichen Entscheidungen könne deshalb auch keine Bindungswirkung ausgehen.
Die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn darüber hinaus deshalb in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 33 Abs. 5 GG, weil die Versetzung in den Wartestand wegen Unhaltbarkeit in der [X.] vorgenommen worden sei. Seine Verantwortlichkeit oder gar Schuld sei dabei jedoch nicht geklärt worden. Die von ihm benannten Entlastungszeugen seien nicht gehört worden. Ohne Berücksichtigung sei schließlich geblieben, ob die Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem [X.]ngemeinderat auch in die [X.]ngemeinde [X.] hätten. Damit aber sei er zum bloßen Objekt des Handelns der [X.]nleitung geworden. Dies wiege umso schwerer, als damit eine 20%-ige Gehaltskürzung, der Verlust der Pfarrwohnung ohne entsprechenden Nachteilsausgleich sowie die Unmöglichkeit einhergehe, sich ohne Genehmigung des [X.]s um eine neue Stelle zu bemühen.
[X.] ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] sind nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer im Ergebnis auch dann keinen Erfolg hätte, wenn die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage in seinem Sinne zu beantworten wäre. Deshalb kommt der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (vgl. [X.] 90, 22 <24 ff.>).
Der Beschwerdeführer hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob namentlich im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteile vom 11. Februar 2000 – [X.] -, [X.], [X.] 1555 und vom 28. März 2003 - [X.] -, [X.], 306) daran festzuhalten sei, dass in [X.]Geistlicher der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten verschlossen ist (vgl. [X.] 18, 385 <387 f.>; 42, 312 <334 f.>). Der Beschwerdeführer folgt erkennbar der Ansicht des [X.], derzufolge das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht die (staatliche) Justizgewährungspflicht einschränkt, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Maßnahme; danach können die staatlichen Gerichte eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der [X.] oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem [X.]n- oder Gemeinschaftsrecht nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Die [X.] ist nach dieser Auffassung darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.
Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall könnte indes nicht zu einem gegenüber der a-limine-Abweisung der Klage günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer führen. Nach dem dem [X.] unterbreiteten Streitstoff kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis auf einer Verkennung des Justizgewährungsanspruchs beruhen. Der vorliegende Fall erfordert deshalb keine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Frage, und auch die Annahmevoraussetzung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] ist nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat nicht in Frage gestellt, dass die Versetzung in den Wartestand dem kirchlichen Amtsrecht im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV zuzurechnen ist und damit der autonomen Entscheidung der im Ausgangsverfahren beklagten [X.] unterfällt (vgl. auch [X.], Urteil vom 28. März 2003, a.a.[X.]). Dass diese Maßnahme anhand des vom [X.]entwickelten Maßstabs unwirksam, insbesondere unter Verstoß gegen das allgemeine Wilkürverbot ergangen sein könnte, lässt sich weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen noch bestehen dafür sonstige Hinweise.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, "zum bloßen Objekt des Handelns der [X.]nleitung" gemacht und "entwürdigend", in mit seinem weltlich-rechtlichen Status als beamtete Pfarrer unvereinbarer Weise behandelt worden zu sein, substantiiert diese Behauptung aber nicht dergestalt, dass ein Eingreifen staatlicher Gerichte nach dem von ihm für richtig erachteten rechtlichen Ausgangspunkt gerechtfertigt wäre. [X.] macht Mängel in der Sachverhaltsaufklärung und der Bewertung seitens der zuständigen kirchlichen Stellen in Bezug auf eindeutig innerkirchliche Angelegenheiten geltend und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Forderung, an die Stelle des von der Beklagten des Ausgangsverfahrens für maßgeblich erachteten objektiven Zerrüttungsprinzips ein Schuldprinzip zu setzen, setzt sich aber mit den kirchenrechtlichen Bestimmungen und dem diesbezüglichen Amtsverständnis der evangelischen [X.] in Württemberg nicht auseinander. Ohne eine solche Auseinandersetzung fehlt es aber an einem schlüssigen Vortrag der von der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Verletzung der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie eines Kernbestandes der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Rechte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
[X.] | Jentsch | Broß |
Osterloh | Di Fabio | Mellinghoff |
Lübbe-Wolff | Gerhardt |
Gegen die angegriffenen kirchlichen Entscheidungen hatte der Beschwerdeführer bereits im [X.]1994 Verfassungsbeschwerde erhoben in der Annahme, die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zu den Fachgerichten sei angesichts einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. [X.] 78, 155 <160>, m.w.N. stRspr). Diese Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen; nach Auffassung der Kammer war sie unzulässig, weil es nach dem Zweck des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung erforderlich sei, bestimmte Argumente zunächst den Fachgerichten vorzutragen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999, [X.]; dazu [X.], NVwZ 1999, [X.] 734 <735>). Nachdem der Beschwerdeführer daraufhin den Rechtsweg durchlaufen und erneut Verfassungsbeschwerde erhoben hat, wird nun auch seine zweite Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen – auf der Grundlage einer hypothetischen Rechtmäßigkeitsprüfung, die, wäre sie angebracht und richtig, das Gericht schon bei seiner ersten Nichtannahmeentscheidung davon hätte abhalten müssen, ihn auf eine absehbar sinnlose Schleife durch den Rechtsweg zu verweisen.
Nach meiner Überzeugung hätte dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung nicht verweigert werden dürfen. Die Begründung, mit der der [X.] die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, ist nicht tragfähig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen ihn in seinem grundrechtlichen Anspruch auf Justizgewährung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen, weil sie ihm gegen kirchliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen fundamentale Rechtsprinzipien ergangen seien, Rechtsschutz mit der Begründung versagt haben, in innerkirchlichen Angelegenheiten, zu denen das Dienstrecht der Geistlichen zähle, sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet. Er beruft sich dabei unter anderem auf das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2000, nach dem das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der [X.]en nicht zu einem prinzipiellen Ausschluss staatlichen Rechtsschutzes in bestimmten Bereichen führt, sondern bei der Gewährung solchen Rechtsschutzes in Abwägung mit dem Grundsatz der Bindung der [X.]en an die allgemeinen Gesetze (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu berücksichtigen ist; Entscheidungen in inneren Angelegenheiten der [X.] haben die staatlichen Gerichte danach jedenfalls insoweit zu respektieren, als sie nicht willkürlich sind oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstoßen (vgl. [X.], [X.], [X.] 1555 <1556 f.>).
Der [X.] nimmt nun an, die Verfassungsbeschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]) und ihre Annahme sei auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Anwendung der vom [X.] aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht zu einem gegenüber der a-limine-Abweisung der Klage günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer führen könne. Der [X.] hat demnach seine Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde von der Prüfung abhängig gemacht, zu welchem Ergebnis es führen würde, wenn die Fachgerichte, statt die Justiziabilität der angegriffenen kirchlichen Entscheidungen prinzipiell zu verneinen, deren Rechtmäßigkeit nach den Maßstäben der Rechtsprechung des [X.] überprüften.
Eine solche hypothetische Rechtmäßigkeitsprüfung verbietet sich im vorliegenden Fall schon deshalb, weil sie die Antwort auf die verfassungsrechtliche Sachfrage vorwegnimmt, über die der [X.] bei Annahme der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden gehabt hätte.
[X.] wirft die Frage auf, ob das Grundgesetz es staatlichen Gerichten prinzipiell verbietet, die Rechtmäßigkeit kirchlicher Entscheidungen in Statusangelegenheiten der Geistlichen zu überprüfen, oder ob im Gegenteil die Grundrechte der Betroffenen es den staatlichen Gerichten verbieten, eine solche Überprüfung prinzipiell abzulehnen. Angesichts eines deutlichen Meinungswandels in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur zur Justiziabilität innerkirchlicher Angelegenheiten (vgl. [X.], a.a.[X.] sowie [X.], [X.] <308 ff.>; BVerwG DVBl 2002, [X.] 986 <987>; [X.], a.a.[X.], [X.] 734; v. [X.], [X.] 2000, [X.] 622 ff.; Kästner, [X.], [X.] 889 ff.; [X.], [X.], [X.] 1844 ff.; [X.], in: [X.]/Dürig/[X.], GG, Art. 140 und Art. 137 WRV, Rn. 57; Magen, in: Mitarbeiterkommentar, Art. 140, Rn. 80 f.; ders., [X.], [X.] 897 ff.; [X.], in: [X.], GG, Art. 140, Art. 137, Rn. 15, 15a; [X.], NJW 2003, [X.] 2067 ff. <2069>; offenlassend Beschluss der 1. Kammer des [X.] des [X.]s vom 18. September 1998, - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, [X.] 349) kommt dieser Frage, obwohl das [X.] sie in Übereinstimmung mit der früher herrschenden Auffassung bereits im ersteren Sinne beantwortet hatte, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 [X.] zu (vgl. [X.] 90, 22 <24 f.>; 96, 245 <248>; zur Erforderlichkeit verfassungsgerichtlicher Klärung auch [X.], a.a.[X.], [X.] 734; v. [X.], a.a.[X.], [X.] 625; [X.], a.a.[X.], [X.] 2070). Der [X.] hätte die Verfassungsbeschwerde daher zur Entscheidung annehmen und die aufgeworfene Frage im Rahmen einer Sachentscheidung beantworten müssen.
Stattdessen hat er sich im Rahmen der vorgelagerten Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ohne irgendeine Prüfung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Sachfrage auf eine hypothetische Überprüfung der angegriffenen kirchlichen Entscheidungen nach den – für eine andere Fallkonstellation - vom [X.] aufgestellten Maßstäben eingelassen und damit die Frage, ob staatliche Gerichte zu einer solchen Überprüfung überhaupt berechtigt sind, durch Inanspruchnahme dieser Berechtigung bejaht.
Diese implizite Beantwortung der aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage am falschen Ort verliert ihre Problematik nicht dadurch, dass die vorgenommene hypothetische Prüfung den [X.] im vorliegenden Fall nicht zur Feststellung möglicher Verstößen gegen das Willkürverbot oder sonstige fundamentale Rechtsgrundsätze geführt hat. Wo auch immer die Grenzen liegen, die das kirchliche Selbstbestimmungsrecht einer Überprüfung kirchlicher Entscheidungen durch staatliche Gerichte setzt: die Lage dieser Grenzen kann nicht fallweise vom Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung, sondern die Möglichkeit und Reichweite der gerichtlichen Überprüfung muss von der Lage dieser Grenzen abhängen. Es wäre Sache des [X.]s gewesen, darüber nach Annahme der Verfassungsbeschwerde eine wohlerwogene Entscheidung zu treffen.
Lübbe-Wolff |
Meta
27.01.2004
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. 2 BvR 496/01 (REWIS RS 2004, 4843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4843 BVerfGE 111, 1-7 REWIS RS 2004, 4843 BVerfGE 111, 7-10 REWIS RS 2004, 4843
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