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Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften
Leitsatz
zum Beschluss des [X.] vom 12. Mai 2009
Zu verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Gewährung staatlicher Mittel an [X.]en.
[X.]
- 2 BvR 890/06 -
1. | des eingetragenen Vereins Gesetzestreue
Jüdische [X.]- gemeinde [X.], gesetzlich vertreten durch den Vorstand [X.], [X.], [X.], [X.]und [X.], |
2. | des Herrn D… |
gegen | § 1 des Gesetzes zu dem [X.] zwischen dem [X.] und der Jüdischen Gemeinde - [X.] vom 26. April 2005 ([X.]) in Verbindung mit Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 des [X.]es |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 12. Mai 2009 beschlossen:
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 1 des [X.] zu dem [X.] vom 11. Januar 2005 zwischen dem [X.] und der Jüdischen Gemeinde - [X.][X.] vom 26. April 2005 ([X.] - im Folgenden: Zustimmungsgesetz) in Verbindung mit Art. 6 und Art. 8 Abs. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 5, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1, Art. 12, Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 dieses [X.]es.
1. a) Nach der [X.] entstanden mit dem Zuzug osteuropäischer [X.] als so genannte Kontingentflüchtlinge in [X.] mehrere jüdische Gemeinden, zuerst im Jahr 1991 die Jüdische Gemeinde [X.], die sich zunächst als „Jüdische Kultusgemeinde [X.][X.] e.V.“ und ab Ende 1991 als „Jüdische Gemeinde [X.] e.V.“ konstituierte. Sie erhielt am 26. November 1993 die Bescheinigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des [X.] [X.], dass sie die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehabe. In Koordination mit dieser Körperschaft als Dachorganisation bildeten sich in den Folgejahren insgesamt sieben Mitgliedsgemeinden in [X.], die in einem Verband zusammenarbeiten (Jüdische Gemeinde [X.], Jüdische Gemeinde [X.], Jüdische Gemeinde Cottbus, Jüdische Gemeinde [X.] e.V., Jüdische Gemeinde Königs Wusterhausen e.V., Jüdische Gemeinde Oranienburg, Jüdische Gemeinde Stadt [X.]). Den Namen „Jüdische Gemeinde - [X.]“ änderte der Dachverband im Jahr 2006 und führt seit dem die Bezeichnung „[X.]verband der Jüdischen Gemeinden - [X.]“ (im Folgenden: [X.]verband).
Der [X.]verband hatte nach eigenen Angaben im Jahr 2000 751 Mitglieder, im Jahr 2001 944 Mitglieder, im Jahr 2002 996 Mitglieder, im Jahr 2003 1097 Mitglieder, im Jahr 2004 1217 Mitglieder, im [X.] 1264 Mitglieder, im Jahr 2006 1370 Mitglieder, im Jahr 2007 1374 Mitglieder und im [X.] 1390 Mitglieder. Es handele sich dabei um Personen, die [X.] im Sinne der Halacha, des jüdischen Religionsgesetzes, seien. Neben den halachischen [X.] betreue der [X.]verband etwa 4860 jüdische Zuwanderer, die nicht die Mitgliedschaftsvoraussetzungen im Sinne des jüdischen Religionsgesetzes erfüllten.
Der [X.]verband ist Mitglied im [X.] der [X.] in [X.].
b) Seit 1991 fördert das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des [X.] [X.] die jüdischen Gemeinden, nach seiner Gründung über den [X.]verband, aus Haushaltsmitteln. So wurden zum Zwecke der Wiederherstellung jüdischen Lebens in [X.] im [X.] erstmals Zuwendungen in Höhe von 80.000 DM, in den Folgejahren bis 2000 jeweils jährlich Förderbeträge zwischen 300.000 und 400.000 DM ausgereicht.
Trotz der kontinuierlichen Förderung entstanden dem [X.]verband bis Ende des Jahres 2000 Schulden in Höhe von mehreren Hunderttausend DM, die offenbar durch das Fehlverhalten einiger Funktionsträger verursacht wurden ([X.] [X.], Plenarprotokoll 4/10, 2. März 2005, S. 556). Die finanziell desolate Situation des [X.] hatte zunächst zur Folge, dass in den nachfolgenden Jahren keine Zahlungen mehr an ihn selbst erfolgten. Es wurden jedoch in unterschiedlicher Höhe Leistungen an dem [X.]verband zugehörige Ortsgemeinden und an Dritte erbracht, die damit Projekte zugunsten des [X.] ausführten, so im Jahr 2001 83.000 DM, im Jahr 2002 500 [X.], im Jahr 2003 22.280 [X.], im Jahr 2004 153.003,20 [X.].
2. a) Der Beschwerdeführer zu 1., der eingetragene Verein Gesetzestreue Jüdische [X.]gemeinde [X.], gründete sich am 10. Januar 1999 in [X.] und wurde am 23. März 1999 in das Vereinsregister eingetragen. Nach seiner Satzung versteht er sich als Nachfolger und Vertreter jüdisch-orthodoxer Tradition und Kultur im [X.][X.]. Gesetzestreue jüdische Gemeinden hätten sich bereits 1922 im so genannten Halberstädter Bund und dem Preußischen [X.]verband Gesetzestreuer, also orthodoxer Synagogengemeinden organisiert. In dieser Tradition sei es nach § 4 der Satzung Zweck des Beschwerdeführers zu 1., im [X.] das jüdische Leben nach orthodoxer jüdischer Tradition aufzubauen und die Gemeindemitglieder religiös, kulturell und sozial nach Maßgabe der orthodoxen jüdischen Überlieferung und im Rahmen des geltenden Rechts zu betreuen. Im Oktober 2000 zählte der Beschwerdeführer zu [X.]nach eigenen Angaben ungefähr 60, im Jahr 2001 92, im [X.], im Jahr 2003 145 und im Jahr 2004 265 Mitglieder. [X.] wurde die Mitgliederzahl weiterhin mit 265 angegeben; der Beschwerdeführer zu 1. betreue im [X.][X.] einschließlich seiner Mitglieder etwa 700 jüdische Zuwanderer.
Ein Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Bestätigung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts wurde mit Bescheid vom 15. Juli 2004 vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des [X.] [X.] abgelehnt. Mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 14. Juli 2008 wies das Verwaltungsgericht [X.] die auf die Feststellung, dass er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, gerichtete Klage des Beschwerdeführers zu 1. ab. Der Beschwerdeführer zu 1. sei rechtlich nicht identisch mit einer vor dem 3. Oktober 1990 bzw. vor 1945 in [X.] existierenden jüdischen Gemeinde, die den Körperschaftsstatus besessen habe.
Der Beschwerdeführer zu 1. gehört weder dem [X.]verband noch dem [X.] der [X.] in [X.] an, er ist vielmehr Mitglied im [X.] Jüdischer Gemeinden in [X.]. Zwischen dem Beschwerdeführer zu [X.]und den im [X.] bestehen erhebliche Glaubensdifferenzen; sie erkennen sich wechselseitig nicht als jüdische Gemeinden an.
Der Beschwerdeführer zu 2. ist Mitglied des Beschwerdeführers zu 1.
b) Der Beschwerdeführer zu 1. stellte erstmalig für das Haushaltsjahr 2000 einen Antrag auf finanzielle Förderung durch das [X.] in Höhe von 752.714 DM, der zunächst erfolglos blieb.
Auf die am 20. Oktober 2000 erhobene, sowohl gegen die Bewilligung von Fördermitteln zugunsten des [X.] als auch auf die Bewilligung eigener Fördermittel gerichtete Klage des Beschwerdeführers zu 1. hin hob das Verwaltungsgericht [X.] mit Urteil vom 27. Juni 2003 ([X.]. 12 K 4144/00, <juris>) den Zuwendungsbescheid zugunsten des [X.] auf, wies die auf die Bereitstellung eigener Fördermittel gerichtete Verpflichtungsklage jedoch ab. Mit Urteil vom 10. Mai 2005 (- 1 A 744/03 -, LKV 2006, [X.]) gab das [X.]für das [X.] im Berufungsverfahren auch der Verpflichtungsklage des Beschwerdeführers zu 1. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Förderantrag statt.
Nach Rechtskraft des Berufungsurteils bewilligte das zuständige Ministerium dem Beschwerdeführer zu 1. mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 für das Haushaltsjahr 2000 Fördermittel in Höhe von 15.000 [X.]. Soweit damit zugleich weitergehende Förderanträge abgelehnt wurden, erhob der Beschwerdeführer zu 1. gegen den Bewilligungsbescheid mit Schriftsätzen vom 14. Oktober und 6. November 2005 erneut Klage, die mit - nicht rechtskräftigem - Urteil des Verwaltungsgerichts [X.] vom 14. Juli 2008 abgewiesen wurde.
Für die Folgejahre von 2001 bis 2004 wurden Anträge des Beschwerdeführers zu 1. auf staatliche Förderung vom [X.] zunächst entweder abgelehnt oder nicht beschieden. Infolge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer zu 1. mit Bescheid vom 5. September 2006 für die Haushaltsjahre 2001 bis 2004 ein Förderbetrag von insgesamt 85.330,62 [X.] zugewendet. Soweit durch den Bescheid die darüber hinaus gestellten Anträge abgelehnt wurden, erhob der Beschwerdeführer zu 1. Klage, die mit - nicht rechtskräftigem - Urteil des Verwaltungsgerichts [X.] vom 14. Juli 2008 abgewiesen wurde.
1. Um einerseits die Beziehungen zwischen dem [X.] und dem [X.]verband auf eine solidere Grundlage zu stellen und um andererseits dem [X.]verband zu einer finanziellen Konsolidierung zu verhelfen, war das [X.][X.] bereits im Jahr 1998 in Verhandlungen zum Abschluss eines [X.]es mit dem [X.]verband eingetreten. Diese erwiesen sich in der Folge unter anderem wegen der problematischen finanziellen Lage des [X.] als außerordentlich schwierig.
Währen[X.]essen machte der Beschwerdeführer zu 1. seinen Wunsch nach einer Einbeziehung in den [X.] und gleichberechtigter Teilhabe an den Verhandlungen deutlich. Dem wurde jedoch auf Bitten des [X.] nicht nachgekommen. Das Ansinnen der [X.]regierung, eine Teilhabe aller jüdischen Religionsgemeinschaften an den aufgrund des [X.]es zugewendeten Leistungen zu gewährleisten, akzeptierte der [X.]verband nach Angaben des [X.], nachdem die jährliche Leistungssumme auf 200.000 [X.] aufgestockt worden war.
Am 11. Januar 2005 unterzeichneten Ministerpräsident [X.] und der Vorsitzende des Vorstandes des [X.] (damals noch: Jüdische Gemeinde - [X.][X.]), Prof. Dr. S., den [X.] zwischen dem [X.][X.] und der Jüdischen Gemeinde - [X.], der am 18. Mai 2005 in [X.] trat (vgl. die Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des [X.] [X.] vom 25. Mai 2005, [X.]).
2. a) Die in Verbindung mit § 1 des [X.] angegriffenen Regelungen des [X.] (1) (Da der [X.] noch mit der Jüdischen Gemeinde - [X.] geschlossen wurde, verwendet er durchgehend die Bezeichnung „[X.]gemeinde“. Aufgrund der späteren Umbenennung wird im Weiteren jedoch die Bezeichnung „[X.]verband“ verwandt, auch soweit auf die vertraglichen Vorschriften Bezug genommen wird.) lauten:
Artikel 2
Jüdische Feiertage
(1) Der staatliche Schutz der jüdischen Feiertage wird gewährleistet.
(2) Feiertage der Jüdischen Gemeinde im Sinne des Feiertagsgesetzes sind:
[X.] (Neujahrsfest)
zwei Tage - am 1. und 2. Tischri, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr,
[X.] (Versöhnungstag)
ein Tag - am 10. Tischri, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr,
[X.] (Laubhüttenfest)
zwei Tage - am 15. und 16. Tischri, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
4. Schemini [X.]ereth (Schlussfest)
ein Tag - am 22. Tischri, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
5. Simchat [X.] (Fest der Gesetzesfreude)
ein Tag - am 23. Tischri, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
[X.] (Fest zum Auszug aus Ägypten)
a) zwei Tage - am 15. und 16. Nisan, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
b) zwei Tage - am 21. und 22. Nisan, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
[X.] ([X.])
zwei Tage - am 6. und [X.], beginnend am Vortage um 17.00 Uhr.
(3) Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.
Schlussprotokoll:
Die Daten werden der [X.]regierung zwei Jahre im Voraus mitgeteilt.
(4) An jüdischen Feiertagen ist den in Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen stehenden Angehörigen der [X.]gemeinde Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben nicht zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Über einen etwaigen Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit hinausgehende Nachteile dürfen den Arbeitnehmern nicht erwachsen.
(5) [X.] trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der [X.]gemeinde ermöglichen, an den jüdischen Feiertagen ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.
Artikel 3
Seelsorge in besonderen Einrichtungen
(1) In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des [X.] sind Gottesdienste und Seelsorge nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen.
Schlussprotokoll:
(1) Gegenüber den nichtöffentlichen Trägern der genannten Einrichtungen wird das Land in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass auch in diesen Einrichtungen seelsorgerische Besuche und religiöse Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse ermöglicht werden sollen.
(2) In Justizvollzugsanstalten wird die Beachtung ritueller Speisevorschriften ermöglicht.
(2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerliche Besuche und religiöse Handlungen entsprechend Absatz 1 ermöglicht werden.
(…)
Artikel 5
Kinderbetreuung, Schulen und Weiterbildung
(1) Die [X.]gemeinde hat das Recht, Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach den geltenden gesetzlichen Regelungen.
Schlussprotokoll:
[X.] wird die [X.]gemeinde über mögliche Fördermaßnahmen bei der Errichtung und Fortführung von Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung unterrichten.
Artikel 6
Zuschüsse des [X.]
(1) [X.] beteiligt sich zum Zweck des Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im [X.] an den laufenden Ausgaben der Gemeinde. Es erbringt hierzu einen Betrag von [X.] 200.000 jährlich, erstmals im [X.]. Diese Zahlungen treten an die Stelle der bislang an die [X.]gemeinde aus dem Haushalt erbrachten Leistungen. Der [X.] wird mit einem Zwölftel des [X.] jeweils monatlich im Voraus erbracht.
(2) Die [X.]sparteien werden den Betrag nach Absatz 1 nach fünf Jahren überprüfen.
(3) Die [X.]gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres durch Vorlage einer von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnung nach.
Schlussprotokoll:
Nicht zweckentsprechend verwendete Zuschussbestandteile werden vom Land mit dem Zuschuss für das Folgejahr verrechnet.
(…)
Artikel 8
Sonstige Leistungen
(1) Die [X.]gemeinde verwaltet die nach Artikel 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des [X.], auch wenn sie jetzt oder in Zukunft der [X.]gemeinde nicht angehören. Die [X.]gemeinde ist verpflichtet, sämtliche Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen.
(…)
(…)
Artikel 10
Jüdische Friedhöfe
(…)
(3) Die [X.]gemeinde hat das Recht, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen, bestehende Friedhöfe zu erweitern und verwaiste Friedhöfe wiederzubelegen.
Schlussprotokoll:
[X.] wird im Rahmen seiner Möglichkeiten Bemühungen der [X.]gemeinde unterstützen, Grundstücke zur Anlegung von Friedhöfen zu finden, wenn der Friedhof der jeweiligen Ortsgemeinde nicht wieder belegt werden kann.
Artikel 11
Vermögensschutz
(1) Die [X.]behörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die Belange der [X.]gemeinde Rücksicht nehmen. Beabsichtigt die [X.]gemeinde im Fall der Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken, gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden ihr die [X.]behörden im Rahmen der geltenden Bestimmungen Unterstützung gewähren.
(…)
Artikel 12
Gedenkstätten
Bei Entscheidungen über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung sowie die würdige Ausgestaltung von in Trägerschaft des [X.] stehenden Gedenkstätten, die die Erinnerung an jüdisches Leben im [X.] oder an die Verfolgung und Ermordung von Menschen jüdischen Glaubens in der [X.] zum Gegenstand haben, wird das Land die [X.]gemeinde angemessen beteiligen.
(…)
Artikel 15
Gebührenbefreiungen
(1) Die [X.]gemeinde ist von der Zahlung der auf [X.]recht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.
(2) Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von der [X.]gemeinde gebildete juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.
Artikel 16
Rundfunk
(1) [X.] wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der [X.]gemeinde angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.
(…)
b) Zu Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 des [X.]es wird in der Begründung Folgendes angeführt:
aa) Art. 6
„Die Bestimmung hat die Erbringung finanzieller Leistungen an die [X.]gemeinde zum Gegenstand.
Nach Absatz 1 unterstützt das Land die Betätigung der [X.]gemeinde durch einen pauschalen Zuschuss von 200.000 € jährlich. Zweck der Leistung ist die Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im [X.][X.]. Obwohl die Jüdische Gemeinde - [X.] keine nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 138 [X.] geschützten Ansprüche auf Gewährung von Staatsleistungen wegen vorkonstitutioneller Schädigungen innehat, erscheint es sachgerecht, ihr für den vorgenannten Zweck einen jährlichen staatlichen Zuschuss zu gewähren.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass nach fünf Jahren eine Überprüfung der Höhe des Zuschusses erfolgt. Hierdurch soll unabhängig von Artikel 18 Abs. 2 die Möglichkeit eröffnet werden, Änderungen der finanziellen Verhältnisse des [X.] oder der [X.]gemeinde Rechnung zu tragen.
Nach Absatz 3 ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch Vorlage der Prüfbescheinigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Diese ermöglicht dem Land die Überzeugungsbildung über die zweckgerechte Mittelverwendung und die Reaktion auf Fehlentwicklungen durch Verrechnung zweckwidrig verwendeter Zuschussbestandteile mit dem Anspruch in den Folgejahren. Die Bestimmung ist ohne Parallele in den Verträgen mit den [X.] [X.]kirchen und dem Heiligen Stuhl, da die dortigen [X.]spartner eine zweckgerechte Verwendung durch interne Rechnungsprüfung sicherstellen können, im Fall der [X.] [X.]kirchen beispielsweise durch unabhängige kirchliche Rechnungshöfe.“
bb) Art. 8 Abs. 1
„Nach Absatz 1 verpflichtet sich die [X.]gemeinde, den vom Land empfangenen Zuschuss auch zur Unterstützung aller jüdischen Ortsgemeinden zu verwenden. Dies schließt auch diejenigen Ortsgemeinden ein, die der [X.]gemeinde nicht angehören; dies trifft in [X.] derzeit nur auf die in [X.] ansässige gesetzestreue jüdische Gemeinde zu. Die Höhe der Unterstützung und die angemessene Verteilung der Mittel zwischen den Ortsgemeinden sind der [X.]gemeinde überlassen; der [X.] enthält hierzu keinerlei Vorgaben.“
3. Am 10. Februar 2005 brachte die [X.]ische [X.]regierung den Entwurf eines [X.]zu dem [X.] zwischen dem [X.][X.] und der Jüdischen Gemeinde - [X.] ([X.] [X.], Drucks 4/624) in den [X.] ein. Damit sollte die nach Art. 91 Abs. 2 der Verfassung des [X.] [X.] notwendige Zustimmung des [X.]es zu dem [X.] bewirkt werden.
a) Der Gesetzentwurf der [X.]regierung wurde in erster Lesung am 2. März 2005 im [X.]ischen [X.] beraten (vgl. [X.] [X.], Plenarprotokoll 4/10, S. 556 ff.). Unter Bezugnahme auf die Überschuldung des [X.] führte die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur u.a. aus, dass es sich bei dem [X.]um ein wichtiges Werk handele, um das jüdische Leben in [X.] zu konsolidieren. Nur durch den [X.] könne der Jüdische [X.]verband seine noch bestehenden Schulden tilgen. Alle Schulden bei der öffentlichen Hand seien niedergeschlagen worden, was einer indirekten Unterstützung des [X.] in Form von mehreren Hunderttausend [X.] gleichkomme. Gleichwohl erweise sich die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen als nicht einfach. Der finanzielle Handlungsspielraum des [X.] sei in den nächsten Jahren deshalb begrenzt, weil noch ein Teil der Schulden getilgt werden müsse. Für die [X.] danach bestehe eine zukunftsfähige Perspektive (vgl. [X.] [X.], Plenarprotokoll 4/10, S. 556 f.).
b) Im Vorfeld einer vom Hauptausschuss anberaumten Anhörung zum [X.] nahm die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur zu verschiedenen Fragen zum [X.] Stellung. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers zu 1. handele es sich bei der jüdischen Gemeinschaft in [X.] um eine Einheitsgemeinde, die im [X.] der [X.] und entsprechenden [X.]verbänden organisiert sei. Daneben bestehende Richtungsverbände, wie etwa der [X.] [X.], seien durchweg sehr kleine Gruppen, denen neben der Einheitsgemeinde kein eigenständiges Gewicht zukomme. Bezogen auf die finanzielle Förderung gebiete im vorliegenden Fall der Gleichbehandlungsgrundsatz keine schematische Gleichbehandlung aller Gruppen, sondern lasse Raum für sachlich begründete Differenzierungen. Durch Art. 8 Abs. 1 des [X.]es werde dafür Sorge getragen, dass auch der Beschwerdeführer zu 1. an den vertraglich zugewandten Mitteln beteiligt werde, was dem [X.] genüge. Demgegenüber komme der Abschluss eines eigenen [X.]nicht in Betracht, ebenso wenig die Gewährung einer Zuwendung in gleicher Höhe wie zugunsten des [X.].
c) In der öffentlichen Anhörung vor dem Hauptausschuss des [X.]ischen [X.]es am 7. April 2005 vertraten die Vorstandsmitglieder des [X.] die Auffassung, eine jüdische Gemeinde setze das Vorhandensein mindestens zehn gläubiger [X.], eines jüdischen Friedhofes, eines Rabbiners, einer [X.] sowie einer Synagoge voraus. Die Frage, ob bei dem Beschwerdeführer zu 1. die genannten Voraussetzungen erfüllt seien, wurde unter Hinweis darauf, die „so genannte gesetzestreue Gemeinde“ sei nicht bekannt, nicht beantwortet. Weiterhin wurden in der Anhörung verschiedene rechtliche Bedenken gegenüber dem [X.] geltend gemacht.
d) Der Hauptausschuss des [X.]ischen [X.]es gab am 11. April 2005 die Empfehlung ab, den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung anzunehmen ([X.] [X.], Drucks 4/967). Besondere Aufmerksamkeit und intensive Diskussion habe in der abschließenden Beratung Art. 8 des [X.]es erfahren. Eine ähnliche Regelung sei auch in den Staatsverträgen der Länder Sachsen, [X.], [X.], [X.], [X.] und Thüringen zu finden. Deutlich habe man klargestellt, dass es der [X.] nicht in das Belieben des [X.] stelle, ob jüdische Gemeinden in angemessener Weise in den Genuss der bereitgestellten Mittel kämen. Der [X.]verband müsse all jene, die sich zum jüdischen Glauben bekennten, finanziell entsprechend beteiligen. Andernfalls stehe der Klageweg offen. Es habe im Hauptausschuss Einigkeit darüber bestanden, dass dem Land nicht zustehe, darüber zu befinden, wer sich zum jüdischen Glauben bekenne.
e) Am 13. April 2005 stimmte der [X.]ische [X.] dem Gesetz zum [X.] in zweiter Lesung zu.
f) Das Gesetz zu dem [X.] zwischen dem [X.] und der Jüdischen Gemeinde - [X.] wurde daraufhin am 29. April 2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] verkündet (GVBl I S. 158) und trat am 30. April 2005 in [X.].
4. Über die vom [X.] vorgesehenen Leistungen hinaus wandte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des [X.] [X.] dem [X.]verband im Jahr 2007 einen Betrag von 35.000 [X.] als Schuldendiensthilfe zu; Gleiches erfolgte im [X.].
5. Der Beschwerdeführer zu 1. beantragte auch nach Abschluss des [X.]es Fördermittel beim Land, was dieses in Bezug auf die Jahre 2005 bis 2007 unter Verweis auf Art. 6 des [X.]es ablehnte; ein Antrag für das [X.] wurde bisher nicht beschieden. Das Bemühen des Beschwerdeführers zu 1. hatte auch vor dem [X.]bisher keinen Erfolg, weil dieses die Verfahren jeweils unter Hinweis auf die inzwischen erhobene Verfassungsbeschwerde aussetzte. Eine Beschwerde zum [X.][X.]-[X.] blieb ohne Erfolg.
Parallel dazu wandte sich der Beschwerdeführer
zu 1. an den [X.]verband und forderte auf der Grundlage des
[X.]es für die Jahre 2005 und 2006 die
Überweisung eines jährlichen Anteils von 100.000 [X.] in
monatlichen Raten. Der [X.]verband lehnte dies mit der
Begründung ab, dass sich aus dem [X.] kein Anspruch des
Beschwerdeführers zu 1. ergebe. Es solle jedoch geklärt
werden, ob durch Aufnahme des Beschwerdeführers zu 1. in den
[X.]verband der Jüdischen Gemeinden im [X.]
eine Förderung gemäß dem [X.] komme. Über eine
entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage wurde noch nicht
entschieden.
[X.] vom 28. Dezember 2007 teilte der [X.]verband dem Beschwerdeführer zu 1. mit, dass er ihm für die [X.] vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2007 zur Erfüllung seiner Ansprüche aus dem [X.] einen Betrag von 30.600 [X.] zukommen lassen werde; der Betrag wurde in unmittelbarer Folge ausgezahlt. Gleichzeitig kündigte der [X.]verband an, dem Beschwerdeführer zu 1. ab dem [X.] monatlich 1.020 [X.] zur Erfüllung seiner Ansprüche aus dem [X.] zukommen zu lassen.
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 [X.], Art. 3 Abs. 3 [X.], Art. 4 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 [X.] und Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 [X.].
a) aa) Die Regelungen der Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 des [X.]es, die eine Zuwendung von Fördergeldern allein gegenüber dem [X.]verband vorsähen, diesem die Zuständigkeit für die Verteilung der Mittel übertrügen und es seinem freien Ermessen überließen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer zu 1. an der Förderung beteiligt werde, verstießen gegen den Grundsatz der Parität aus Art. 3 [X.]. Dieser verbiete es dem Staat, Differenzierungen zwischen den Empfängern öffentlicher Fördermaßnahmen vorzunehmen, ohne dass sachliche Gründe eine entsprechende Ungleichbehandlung geböten. Hier sei eine Ungleichbehandlung nur insoweit zulässig, als sie sich zwingend etwa aus der unterschiedlichen Mitgliederzahl der beiden Glaubensgemeinschaften ergebe. Demgegenüber begründe das Ministerium die unterschiedliche Behandlung bei der finanziellen Förderung mit einer religionspolitischen Wertung, nämlich damit, dass der Beschwerdeführer zu 1. nicht Mitglied im [X.] der [X.] in [X.] sei und es sich bei ihm um „eine kleine Splittergruppe“ handele, so dass nach Auffassung des [X.]s eine gleichzeitige Förderung zu einer Zersplitterung des [X.]tums in [X.] und damit zu Ineffektivität der Förderung jüdischer Religionsgemeinschaften insgesamt führen würde.
Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass die Förderregelung des [X.]es den Zweck verfolge, das [X.]tum in [X.] „zusammenzufassen“. Die Verfolgung dieses Zweckes sei eine von der Verfassung verbotene Wertentscheidung und werde von dem Beschwerdeführer zu 1. aus religiöser Überzeugung abgelehnt, weil der [X.]verband in weitem Umfang, etwa durch die Aufnahme zahlreicher Nichtjuden, gegen das jüdische Gesetz verstoße. Auch verkenne der [X.] bis heute die Tatsache, dass es sich beim [X.]tum nicht um eine starre Einheitsorganisation, sondern vielmehr um eine Vielzahl jeweils unabhängiger Gemeinden handele.
bb) Weiter verstießen die genannten Regelungen des [X.]es zum einen gegen die kollektive Religionsfreiheit des Beschwerdeführers zu 1. und gegen sein durch Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] geschütztes Selbstbestimmungsrecht, zum anderen gegen die individuelle Religionsfreiheit der Mitglieder des Beschwerdeführers zu 1. sowie derjenigen [X.] in [X.], die nicht oder noch nicht seine Mitglieder seien. Durch die Exklusivität der Zuwendung aller Fördermittel an den [X.]verband greife das [X.] gezielt in den Prozess der Selbstorganisation des [X.]tums in [X.] ein. Die orthodoxe Richtung des [X.]tums werde von Seiten des Staates diskriminiert.
cc) Die Delegation der Mittelverteilung an den [X.]verband erweise sich auch im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 [X.] enthaltene Rechtsstaatsprinzip als verfassungsrechtlich unzulässig. Unabhängig davon, ob § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG auf die Verteilungsentscheidung durch den [X.]verband unmittelbar angewendet werden könne, folge aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass ein materiell Beteiligter, der selbst ein Eigeninteresse an dem Ausgang eines Verwaltungsverfahrens habe, nicht mit der Durchführung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens betraut werden könne.
[X.]) Zu keinem anderen Ergebnis führe auch das Urteil des 7. Senats des [X.] vom 28. Februar 2002 ([X.]E 116, 86), dessen Gegenstand die der brandenburgischen Regelung vergleichbare sachsen-anhaltische Förderbestimmung bilde. Zwar habe das [X.] den Fördermodus im [X.]zu Art. 13 Abs. 1 des [X.]es vom 23. März 1994 nicht beanstandet, dies jedoch nur deshalb, weil die Parteien dessen Nichtigkeit nicht gerügt hätten. Mithin liege gerade keine höchstrichterliche Sanktionierung der genannten Regelung vor.
b) Soweit der [X.]. 2 (Jüdische Feiertage), Art. 3 (Seelsorge in besonderen Einrichtungen), Art. 5 (Kinderbetreuung, Schulen und Weiterbildung), Art. 10 Abs. 3 (Jüdische Friedhöfe), Art. 11 Abs. 1 (Vermögensschutz), Art. 12 (Gedenkstätten), Art. 15 (Gebührenbefreiung) und Art. 16 Abs. 1 (Rundfunk) dem [X.]verband bestimmte Rechte einräume, verletze er die Beschwerdeführer in ihrer Glaubensfreiheit und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung, überdies den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht auf Achtung staatlicher Parität und Neutralität. Ausweislich der Präambel verfolge der [X.] das Ziel, eine abschließende Regelung der Rechtsstellung aller [X.] in [X.] herbeizuführen. In den Bestimmungen heiße es mehrfach ausdrücklich, dass die entsprechende Rechtsstellung nur dem am [X.]sschluss beteiligten [X.]verband bzw. dessen Mitgliedern zukommen solle. Daher müsse dem [X.] entnommen werden, den Beschwerdeführer zu [X.]und dessen Mitglieder von den aufgeführten Vergünstigungen auszuschließen.
2. Zu der Verfassungsbeschwerde wurden die Bundesregierung, alle [X.]regierungen, das [X.], der [X.] der [X.] in [X.], die Union progressiver [X.] in [X.], der [X.] Jüdischer Gemeinden in [X.], die Evangelische Kirche in [X.] sowie die [X.] angehört.
a) Nach Auffassung des [X.] [X.] ist die Verfassungsbeschwerde nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.
Bezüglich der außerhalb der Finanzierungsfragen gerügten Regelungen des [X.]es fehle es an einem ausreichend substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers zu 1. hinsichtlich seiner Betroffenheit. Der Beschwerdeführer zu 1. werde nicht von den dem [X.]verband zugestandenen Rechten ausgeschlossen.
[X.] des Beschwerdeführers zu 2. sei insgesamt unzulässig; eine eigene Grundrechtsverletzung sei weder dargelegt noch erkennbar.
Hinsichtlich der Regelungen zur finanziellen Förderung sei die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. unbegründet. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte den Staat nicht dazu, mit allen Bekenntnisgruppen staatskirchenrechtliche Verträge abzuschließen; es seien vielmehr Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen Gruppen bedingt seien.
Dem Beschwerdeführer zu 1. werde durch Art. 8 des [X.]es ein Anspruch auf angemessene Beteiligung an den staatlichen Mitteln eingeräumt. Art. 8 des [X.]es sei insofern keine drittbelastende, sondern eine drittbegünstigende Regelung. Dem [X.]verband obliege die Verwaltung der gewährten Summe als staatliche Aufgabe, die ihm zur selbstständigen Erledigung übertragen worden sei. Verletze der [X.]verband seine aus dem [X.]folgende Pflicht zur Beteiligung des Beschwerdeführers zu 1., so stehe diesem der Rechtsweg offen. Zwar verliere der Beschwerdeführer zu 1. durch Art. 8 Abs. 1 des [X.]einen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgenden Anspruch gegen das Land auf Teilhabe an den vom [X.]bereitgestellten Fördermitteln zugunsten jüdischer Gemeinden, doch erfolge dies aus sachlichen Erwägungen. Insoweit sei es Sache des [X.]gesetzgebers, welche Maßnahmen positiver Religionspflege er ergreife.
Hintergrund der Regelung des Art. 8 des [X.]es sei die Absicht der [X.]regierung gewesen, auch für den Fall der Entstehung weiterer jüdischer Gemeinden keinen schwer abschätzbaren Leistungsverpflichtungen gegenüber diesen Gruppen ausgesetzt zu sein, sondern für einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Gruppen zu sorgen. Ohne die Regelung hätte damit gerechnet werden müssen, dass bei Bildung weiterer jüdischer Gemeinden diese unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Förderleistungen hätten einfordern können, ohne dass dem Land die Möglichkeit einer Kürzung der vertraglich abgesicherten Leistungen gegenüber dem [X.]verband als Ausgleich offen gestanden hätte.
Es ergebe sich keine grundrechtlich relevante Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu 1. dadurch, dass er seinen Teilhabeanspruch nicht gegenüber dem Staat geltend machen könne, sondern hierzu mit dem [X.]verband in Kontakt treten müsse. Insoweit sei nicht dargelegt, dass und in welcher Weise eine solche Fühlungnahme die religiösen Belange des Beschwerdeführers zu 1. beeinträchtigen könne.
Auch liege kein Eingriff in die innerjüdische Organisationsstruktur vor. Insbesondere werde der Beschwerdeführer zu 1. nicht zum Beitritt zum [X.]verband genötigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Land in Art. 8 Abs. 1 des [X.]es zielgerichtet für eine Teilhabe des Beschwerdeführers zu 1. an den staatlichen Leistungen Sorge getragen habe.
b) Der [X.] der [X.] in [X.] hat wie folgt Stellung genommen:
[X.] werfe die Frage auf, wer zur jüdischen Religionsgemeinschaft zu zählen sei. Diese Frage könne nicht vom Staat beantwortet werden, sondern gehöre zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften. Entscheidend sei das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft.
[X.] sei insgesamt unzulässig, auch soweit sich der Beschwerdeführer zu 1. gegen die Regelung über die Finanzierung wende. Das Zustimmungsgesetz selbst verletze dessen Rechte nicht unmittelbar; es bedürfe eines Vollzugsaktes. Auch sei der Rechtsweg nicht erschöpft, und es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beschwerdeführer zu 1. zunächst im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes den behaupteten Anspruch auf Beteiligung an den Staatsleistungen durchzusetzen versuchen müsse.
Der Beschwerdeführer zu 2. sei nicht in eigenen Rechten verletzt.
Darüber hinaus verstoße die angegriffene Regelung weder gegen Art. 3 [X.] noch gegen Art. 4 [X.]. Zwischen Religionsgemeinschaften dürfe nach sachgerechten Kriterien differenziert werden. Bei der Bestimmung des Begriffs der „auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden“ des [X.] sei entgegen der Ansicht des [X.] das religiöse Selbstverständnis des [X.] maßgeblich. Eine Minderheit könne nicht den „etablierten“ jüdischen Gemeinden Vorgaben machen, wer von ihnen in religiöser Hinsicht anzuerkennen und in finanzieller Hinsicht zu fördern sei. Bei der Auslegung staatlichen Rechts habe die Beurteilung religiöser Vorfragen ausschließlich nach Maßgabe des religiösen Selbstverständnisses der jeweils beteiligten Religionsgemeinschaft zu erfolgen, was sich auch aus der Entscheidung des [X.]s in [X.] 70, 138 ergebe. Hier sei das Selbstverständnis des [X.] maßgeblich, da dieser [X.]spartner des [X.] sei.
Schließlich nehme der [X.]verband bei der Verteilung der Mittel keine staatliche, sondern eine eigene Aufgabe als Religionsgemeinschaft wahr; bei der Weitergabe von Mitteln auf der Grundlage des [X.]es komme es auf dessen Selbstverständnis an. Durch den Abschluss des [X.]es habe der [X.]verband auch nicht insoweit auf sein Selbstbestimmungsrecht verzichtet.
c) Die Union progressiver [X.] in [X.] trägt vor:
Seit Beginn der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts sei es in [X.] zunehmend zur Gründung oder Wiedergründung liberaler und strikt orthodoxer jüdischer Richtungsgemeinden außerhalb des [X.] gekommen. Für den staatlichen [X.]spartner stelle sich nunmehr die Frage, ob er sich im Hinblick auf die staatliche Neutralität auf den [X.]sschluss mit jüdischen Organisationen nur einer innerjüdischen Ausrichtung beschränken könne oder ob weitere Gemeinden als [X.]spartner in vertragliche Regelungen einbezogen werden müssten.
Eine staatliche Förderung jüdischer Gemeinden sei nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die Förderung allen jüdischen Gemeinden in dem jeweils betroffenen Land in gleicher Weise zugute komme. Bei der Frage, welche Eigenschaften ein Zusammenschluss von [X.] aufweisen müsse, um als jüdische Gemeinde zu gelten, die von Verfassungs wegen an der Förderung zu beteiligen sei, könne auf das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2002 zurückgegriffen werden, nach dem zur jüdischen Gemeinschaft im Sinne des dort gegenständlichen [X.]jede Gemeinde gehöre, die sich selbst als jüdische Gemeinde verstehe und unbeschadet der jeweiligen Art des Glaubensverständnisses innerhalb des [X.]tums Aufnahme und Anerkennung gefunden habe ([X.]E 116, 86 <90 f.>).
Das Ziel der Gleichbehandlung aller jüdischen Gemeinden lasse sich am besten verwirklichen, wenn ein [X.]alle existierenden Gemeinden als [X.]spartner in einen [X.] einbeziehe oder die Beteiligung von Gemeinden, die nicht dem [X.]spartner des [X.] angehören, im [X.]selbst betragsmäßig festschreibe. Auch in diesen Fällen müssten allerdings Regelungen für die Beteiligung neu entstehender jüdischer Gemeinden getroffen werden.
Im Fall [X.]s sei dem [X.]verband die Verteilung der Mittel als staatliche Aufgabe zur selbstständigen Erledigung übertragen worden. Die Einhaltung des Gebots der angemessenen Beteiligung sämtlicher auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des [X.] werde dabei nur durch die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle der Mittelverteilung sanktioniert. Dies genüge nicht, um den Schutz der Grundrechte der Minderheitsgemeinden auf Religionsfreiheit und Gleichbehandlung wirksam zu gewährleisten; vielmehr sei es erforderlich, in den jeweiligen Staatsverträgen, zumindest aber in der [X.] darüber hinausgehende konkrete Vorkehrungen in Form von Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten zu treffen, um eine angemessene Beteiligung der jüdischen Gemeinden an der staatlichen Förderung sicherzustellen.
Die Übertragung der Aufgabe der Verteilung der staatlichen Mittel an den [X.]verband sei nicht unproblematisch, da der [X.]verband nicht auf die Rolle eines neutralen Dritten beschränkt sei. Allerdings erfülle der [X.]verband bei der Verteilung der Fördergelder eine staatliche Aufgabe und unterliege dabei allen öffentlich-rechtlichen Bindungen.
Könne der Staat die Beteiligung einer jüdischen Gemeinde an den gewährten Mitteln nicht wirksam durchsetzen, so leite sich aus dem Paritätsprinzip ein unmittelbarer Anspruch der nicht berücksichtigten jüdischen Gemeinde auf direkte Förderung gegen das Land ab. Das Interesse des [X.] an der Deckelung der Ausgaben stehe dem nicht entgegen: [X.] sei frei, durch entsprechende Klauseln im [X.] dafür zu sorgen, dass für die Förderung vom [X.]verband nicht berücksichtigter Gemeinden benötigte Mittel vom Land einbehalten werden könnten.
Hinsichtlich der nicht finanziellen Fragen des [X.]es seien ebenfalls alle jüdischen Gemeinden gleich zu behandeln; die Individualrechte des [X.]es müssten allen Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft in gleicher Weise zugute kommen.
d) Der [X.] Jüdischer Gemeinden in [X.] trägt vor, dass die [X.]regierungen und die Bundesregierung mit ihrer Praxis des Abschlusses von Staatsverträgen mit dem [X.] und den diesem angehörigen Gruppierungen in den Ländern die Rechte der gesetzestreuen [X.] in [X.] auf Religionsfreiheit und Gleichbehandlung nicht gewährleisteten. Die Bildung von Einheitsgemeinden im Nachkriegsdeutschland entspreche nicht der heutigen Struktur des [X.]tums in [X.]. Der [X.]müsse reformistische und gesetzestreue [X.] gleichermaßen anerkennen; soweit das liberale [X.]tum in Staatsverträge einbezogen oder anderweitig gefördert werde, müsse dies auch für die gesetzestreuen [X.] gelten. Die gesetzestreuen [X.] in [X.] würden vom [X.] genötigt, sich der Einheitsgemeinde anzuschließen; dies sei für orthodoxe [X.] aus religiösen Gründen jedoch nicht möglich.
e) Das [X.] hat eine Äußerung des [X.] übersandt. Dieser weist darauf hin, dass er sich in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 ([X.]E 116, 86) nicht ausdrücklich mit der Frage befasst habe, ob Verfassungsgrundsätze es verbieten, die Verteilung von Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften einer Religionsgemeinschaft als staatliche Aufgabe zur selbstständigen Erledigung zu übertragen. Er sieht insoweit aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch wenn diese Übertragung als Begünstigung der betreffenden Religionsgemeinschaft angesehen werde. Das Grundgesetz verlange keine schematische Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften. Zu den zulässigen Differenzierungskriterien zählten die äußere Größe und Verbreitung der Religionsgemeinschaft, der Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihre Kultur- und sozialpolitische Stellung in der Gesellschaft und ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
f) Das [X.] sowie die [X.]regierungen, die Stellung genommen haben, beschränken sich im Wesentlichen auf eine Darstellung der Rechtslage im eigenen Bereich.
[X.] des Beschwerdeführers zu 1. ist nur hinsichtlich der Anfechtung von § 1 des [X.] in Verbindung mit Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 des [X.]zulässig.
1. a) Das Gesetz, mit dem der [X.]ische [X.] dem [X.] des [X.] [X.] mit der Jüdischen Gemeinde - [X.] (jetzt: [X.]verband der Jüdischen Gemeinden - [X.]) zugestimmt hat, ist tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Nach der Rechtsprechung des [X.]s können Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der [X.]Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. [X.] 6, 290 <294 f.>; 40, 141 <156>; 84, 90 <113>). Für das Zustimmungsgesetz zu dem hier vorliegenden [X.] muss Entsprechendes gelten, da durch das Gesetz ähnlich wie bei völkerrechtlichen Verträgen der Inhalt des [X.]es in [X.] erhoben wird (vgl. zu völkerrechtlichen Verträgen [X.] 6, 290 <294>).
b) Der Beschwerdeführer zu 1. hat hinreichend die Möglichkeit dargelegt, hinsichtlich der Regelungen zur Finanzierung jüdischer Religionsgemeinschaften in Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 des [X.]es unmittelbar und gegenwärtig in seinen Rechten betroffen zu sein.
Eine Religionsgemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts (hier: eingetragener Verein) kann sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf die Rechte aus Art. 3 [X.] und aus Art. 4 [X.] sowie den staatskirchenrechtlichen Paritätsgrundsatz berufen. Dabei bestehen auch keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Beschwerdeführer zu 1. um eine eigene, insbesondere von dem [X.]verband zu unterscheidende Religionsgemeinschaft handelt.
Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die genannten Rechte des Beschwerdeführers zu 1. von der Regelung in Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 des [X.]unmittelbar berührt werden. Der [X.] könnte bei einer dem Wortlaut der Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 8 Abs. 2 folgenden Interpretation zwar dahin verstanden werden, dass er ausschließlich die bislang an den [X.]verband erbrachten staatlichen Finanzzuschüsse neu regelt und Ansprüche anderer jüdischer Religionsgemeinschaften unberührt lässt. Eine historische und eine teleologische Auslegung sowie insbesondere der Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 des [X.]es sprechen jedoch dafür, dass eine Gesamtregelung der finanziellen Zuschüsse an alle jüdischen Gemeinden in [X.] beabsichtigt war. Jedenfalls bei dieser Auslegung ist der Beschwerdeführer zu 1. von der vertraglichen Regelung erfasst.
Der unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers zu 1. steht auch nicht entgegen, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung sich erst in einem Akt der Rechtsanwendung, nämlich der Entscheidung des [X.] über die Beteiligung des Beschwerdeführers zu 1. an den Fördermitteln, aktualisiert. Regelungsgegenstand des [X.]es ist jedenfalls auch der Ausschluss des Beschwerdeführers zu 1. von direkten Ansprüchen gegenüber dem Land. Davon ist der Beschwerdeführer zu 1. unmittelbar betroffen.
2. a) [X.] genügt dem Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. [X.] 68, 319 <325 f.>; 71, 305 <335 ff.>; 74, 69 <74>; 97, 157 <165>). Damit soll unter anderem erreicht werden, dass das [X.] nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. [X.] 79, 1 <20>; 97, 157 <165>). Das [X.] hat die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte aber ausnahmsweise verneint, wenn sie dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, weil dies offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. [X.] 55, 154 <157>; 79, 1 <20>; 102, 197 <208>). Die Sinn- und Aussichtslosigkeit kann auch darin bestehen, dass der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, weil die Norm der Verwaltung keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. [X.] 102, 197 <208>).
b) Vorliegend war es dem Beschwerdeführer zu 1. nicht zuzumuten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Abschluss der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuwarten.
aa) Mit seinem auf den [X.] gestützten Vorgehen gegen den [X.]verband bezogen auf die Haushaltsjahre 2005 und 2006 konnte der Beschwerdeführer zu 1. sein primäres Rechtsschutzziel nicht erreichen. Der Streitgegenstand dieser Klagen ist beschränkt auf die Zuwendung eines bestimmten Betrages durch den [X.]verband für das jeweilige Haushaltsjahr. Um einen unmittelbaren Anspruch auf Förderung gegen das [X.] zu erlangen, ist der [X.]verband schon nicht der richtige Beklagte.
bb) Im Rahmen der bezüglich der Jahre 2005 bis 2007 gegen das Land erhobenen Leistungsklagen stellt sich zwar die entscheidende Frage nach einer eigenen Verpflichtung des [X.] zur [X.] von Mitteln und damit nach der Verfassungsmäßigkeit des [X.]es. Unabhängig von der Aussetzung der Verfahren durch das Verwaltungsgericht ist dem Beschwerdeführer zu 1. der Abschluss dieser Verfahren jedoch nicht zumutbar, weil unter Geltung des [X.]es ihr Misserfolg von vornherein feststeht. In Bezug auf den Hauptangriffspunkt des Beschwerdeführers zu 1., nämlich die Zuweisung sämtlicher vom Staat zur Verfügung gestellten Fördermittel an den [X.]verband und die Übertragung der Aufgabe der Mittelverteilung auf diesen, belässt der [X.]dem Normanwender keinen Spielraum.
[X.] ist zwar in der Regel auch dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen lässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. [X.] 72, 39 <43 f.>; 79, 1 <20>). Obwohl in derartigen Fällen die vorherige fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigenfalls dazu führen kann, dass die ihm nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] dem [X.] vorgelegt wird, ist eine solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das [X.] ohne die Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss (vgl. [X.] 8, 222 <227>; 79, 1 <20>; 86, 382 <387 f.>; 97, 157 <165>). Der vorliegende Fall wirft jedoch allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, die das [X.] beantworten kann, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären. Jedenfalls unter diesen Bedingungen ist die vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs dem Beschwerdeführer zu 1. auch im Hinblick auf einen in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht effektiven Rechtsschutz nicht zumutbar (vgl. auch [X.] 102, 197 <209>).
3. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu 1. ist auch nicht dadurch entfallen, dass der [X.]verband ihn seit Januar 2008 - sowohl rückwirkend für den [X.]raum seit dem 1. Juli 2005 als auch für die Zukunft - mit einem monatlichen Betrag von 1.020 [X.] an den staatlichen Leistungen beteiligt. Unabhängig von der Frage, ob die Höhe dieser Leistungen den Anforderungen an eine paritätische Beteiligung genügt, wird dem Rechtsschutzbegehren, einen Förderanspruch unmittelbar gegen den Staat zu erhalten, damit nicht Rechnung getragen.
4. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerf[X.] ist gewahrt.
5. [X.] ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer zu 1. weitere Vorschriften des [X.]es angreift. Insoweit ist ein Sachverhalt, der die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten erkennen ließe (vgl. [X.] 17, 252 <258>; 52, 303 <327 f.>), nicht aufgezeigt.
a) Die Regelung zur Freistellung von Auszubildenden und Arbeitnehmern von der Arbeit an jüdischen Feiertagen in Art. 2 Abs. 4 des [X.]es ist zwar auf die Angehörigen des [X.] beschränkt. Der Beschwerdeführer zu 1. kann sich jedoch auf eine entsprechende Regelung im Feiertagsgesetz des [X.] [X.] (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 FTG) berufen, die seinen Mitgliedern die gleichen Rechte gewährt. Die Beschränkung des Wortlautes dieser Vorschrift auf anerkannte Religionsgemeinschaften ist insoweit ohne Bedeutung, weil das [X.] Staatskirchenrecht über die Verleihung des Körperschaftsstatus hinaus ein Institut der Anerkennung von Religionsgemeinschaften nicht kennt.
Die entsprechende Regelung zu Schülern, die dem [X.]verband angehören, in Art. 2 Abs. 5 des [X.]es gewährt dem [X.]verband keine einklagbare Rechtsposition, so dass eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers zu 1. in eigenen Rechten ausscheidet.
b) Durch die Regelungen zur [X.]in Art. 3 des [X.]es einschließlich des [X.] wird der Beschwerdeführer zu 1. nicht schlechter gestellt als der [X.]verband. Zugunsten des Beschwerdeführers zu 1. ergeben sich gegenüber öffentlichen Trägern entsprechender Einrichtungen die gleichen Rechte aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 141 [X.] sowie aus Art. 38 Satz 1 der Verfassung des [X.] [X.] ([X.]). Bezüglich der Beachtung von Speisevorschriften von Religionsgemeinschaften in Justizvollzugsanstalten gilt § 21 Satz 3 StVollzG. Der in Abs. 1 des [X.] zu Art. 3 Abs. 1 des [X.]es enthaltene Hinweis des [X.] auf die Ermöglichung der [X.] gegenüber nichtöffentlichen Trägern von Einrichtungen findet zwar keine Entsprechung in anderen Rechtsvorschriften; mangels rechtlicher Verbindlichkeit der Regelung fehlt es insoweit jedoch an einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers zu 1. in eigenen Rechten.
c) Das in Art. 5 des [X.]garantierte Recht des [X.], Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung zu errichten und zu betreiben, folgt für den Beschwerdeführer zu 1. als juristische Person des Privatrechts in gleichem Umfang aus § 118 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im [X.][X.] ([X.]), § 14 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des [X.] [X.] ([X.]) und § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im [X.] ([X.]). Insofern liegt keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zu 1. vor.
d) Das in Art. 10 Abs. 3 des [X.]verankerte Recht des [X.], Friedhöfe zu betreiben, ist auch nach dem [X.]ischen Bestattungsgesetz (§ 28 Abs. 1 BbgBestG) auf Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, beschränkt. Durch den [X.] wird die bereits bestehende Rechtslage lediglich wiederholt; die Gewährung weitergehender Rechtspositionen ist mit dem [X.] nicht verbunden. Der Beschwerdeführer zu 1. kann sich daher nicht auf eine Benachteiligung gerade durch die angegriffene Bestimmung berufen.
e) Die Regelung zum Vermögensschutz in Art. 11 des [X.]es begründet keine über das allgemein geltende Recht hinausgehenden Rechte des [X.]. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu 1. scheidet daher aus.
f) Soweit der Beschwerdeführer zu 1. die Regelung zur Beteiligung des [X.] an der Errichtung und Veränderung von Gedenkstätten nach Art. 12 des [X.]es angreift, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Erwägung, dass im Hinblick auf die Praktikabilität derartiger Verfahren eine Beteiligung mehrerer jüdischer Religionsgemeinschaften nicht verlangt werden kann.
g) Die Gebührenbefreiung zugunsten des
[X.] nach Art. 15 des [X.]es entspricht
dem geltenden Recht, nämlich § 8 Abs. 1 Nr. 5 des
Gebührengesetzes für das [X.] (GebG Bbg) und
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Justizkostengesetzes für das [X.][X.] ([X.]), nach denen Kirchen und
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts von der
Zahlung der genannten Gebühren befreit sind. Der
Beschwerdeführer zu 1. als eingetragener Verein profitiert
von dieser Regelung nicht. Wie bei Art. 10 Abs. 3 des
[X.]es begründet die bloße Wiederholung der Rechtslage
jedoch keine rügefähige Benachteiligung des Beschwerdeführers
zu 1., und die Bestimmungen des [X.]gebühren- und
-kostenrechts sind nicht Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde.
h) Die Hinwirkungspflicht des [X.] hinsichtlich der Zurverfügungstellung angemessener Sendezeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach Art. 16 Abs. 1 des [X.]es geht über das in § 8 Abs. 3 des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder [X.] und [X.] ([X.]) sowie in § 11 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag Enthaltene nicht hinaus. Auch insoweit gilt, dass eine Wiederholung der Rechtslage keine rügefähige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers zu 1. mit sich bringt.
[X.] des Beschwerdeführers zu 2. ist in vollem Umfang unzulässig. Von den finanziellen Regelungen der Art. 6 und Art. 8 des [X.]es ist er als Mitglied des Beschwerdeführers zu 1., auf das sich dessen finanzielle Situation nur mittelbar auswirkt, nicht unmittelbar betroffen. Auch hinsichtlich der weiteren mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen [X.]sbestimmungen mangelt es an einer eigenen Betroffenheit des Beschwerdeführers zu 2. Von Art. 2 des [X.]es kann er schon deshalb nicht berührt sein, weil es an einem Vortrag hinsichtlich seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, Auszubildendem oder Schüler fehlt. Die übrigen angegriffenen Regelungen betreffen jeweils nur die Religionsgemeinschaft als solche, nicht aber deren Mitglieder.
[X.] des Beschwerdeführers zu 1. ist teilweise begründet. § 1 des Gesetzes zu dem [X.] zwischen dem [X.][X.] und der Jüdischen Gemeinde - [X.] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des [X.]es zwischen dem [X.] und der Jüdischen Gemeinde - [X.][X.] ist mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 [X.] abzuleitenden Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.
Bei der Beurteilung einer Verfassungsbeschwerde ist das [X.] nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 13 Nr. 8a, § 90 BVerf[X.] aufgeführten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt sind. Die angegriffene Norm kann vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (stRspr; vgl. [X.] 99, 100 <119>; 102, 370 <384>). Der verfassungsrechtliche Maßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 [X.].
a) Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit nach
Art. 4 Abs. 1 [X.] gewährleistet sowohl die innere
Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, als auch die
äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen
und zu verbreiten (vgl.
[X.] 32, 98 <106>). Art. 4 Abs. 2 [X.]
gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Aus den
beiden ersten Absätzen des Art. 4 [X.] zusammen wird auch
die religiöse Vereinigungsfreiheit abgeleitet, die die
Freiheit umfasst, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer
[X.] zusammenzuschließen und zu organisieren
(vgl. [X.] 83, 341 <355>). Verschiedene Strömungen
einer Religion haben dabei das Recht, sich unabhängig
voneinander zu organisieren.
b) Von hoher Bedeutung für die Freiheit der Religionsausübung ist die materielle Ausstattung einer [X.]. Das [X.] hat auf die Bedeutung des kirchlichen Vermögens für die Entfaltung der Selbstbestimmung im Sinne von Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] hingewiesen (vgl. [X.] 66, 1 <20 ff.>; 99, 100 <120>). Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 [X.] hat dabei die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] und durch Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 [X.] zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten (vgl. [X.] 99, 100 <120>).
c) Aus Art. 4 [X.] lassen sich keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, S. 867 <876>; Kokott, in: Sachs, [X.], 5. Aufl. 2009, Art. 4 Rn. 70). Als grundrechtliche Verbürgung der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität entfaltet Art. 4 [X.] aber bezogen auf die finanzielle Förderung von [X.]en auch eine leistungsrechtliche Komponente, in dem er die Teilhabe an etwaigen staatlichen Leistungen verbürgt (vgl. [X.], a.a.[X.]; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2004, Art. 4 Rn. 150).
Aus dem Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 [X.] ableiten lässt, folgt, dass der Staat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten hat (vgl. [X.] 19, 1 <8>; 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 93, 1 <17>). Wo er mit [X.]en zusammenarbeitet oder sie fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten [X.]en oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen (vgl. [X.] 30, 415 <422>; 93, 1 <17>; 108, 282 <299 f.>). Insoweit kann er auch zu Vorkehrungen organisatorischer Art verpflichtet sein (vgl. [X.], a.a.[X.]).
d) Im Rahmen der finanziellen Förderung von [X.]en durch den Staat spielen auch das Trennungsprinzip des Art. 137 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] sowie das Gebot religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates eine wesentliche Rolle. Das [X.] hat bisher in Entscheidungen zur Kirchensteuer, zum Körperschaftsstatus und zum Kopftuch im Schulunterricht den Bedeutungsgehalt des Art. 137 Abs. 1 [X.] dahin ausgelegt, dass er die Einführung [X.] Rechtsformen verwehre (vgl. [X.] 19, 206 <216>; 93, 1 <17>; 108, 282 <299>).
2. Gibt der Staat die Vergabe von ihm bereitgestellter Mittel an [X.]en aus der Hand, so hat er darüber hinaus die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips zu beachten. An dieser Stelle kann unerörtert bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf nichtstaatliche Stellen grundsätzlich in Betracht kommt. Denn hier ist die Besonderheit zu würdigen, dass diese Aufgabe auf eine von mehreren [X.]en übertragen wird, die einen Teil der Fördergelder selbst beanspruchen kann.
Dem in Art. 20 Abs. 3 [X.] verankerten
Rechtsstaatsprinzip ist zu entnehmen, dass Entscheidungen
eines Aufgabenträgers in eigener Sache nur in begrenztem
Umfang zulässig sind. Die in Art. 20 Abs. 3 [X.]
niedergelegte Bindung des Gesetzgebers sowie die Bindung der
Verwaltung an Gesetz und Recht bezwecken den Ausschluss von
Staatswillkür. Damit ist das Gebot der Lauterkeit und
Unparteilichkeit der Amtsträger eng verbunden (vgl.
Sommermann, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 5. Aufl.
2005, Art. 20 Rn. 305, 307), das in § 20 VwVfG
seine einfach-rechtliche Ausprägung findet. Ein generelles
Gebot der Unparteilichkeit nicht nur des handelnden
Amtsträgers, sondern des Verwaltungsträgers und der ihn
vertretenden Behörde ist von der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings bisher nicht angenommen worden; die
Rechtsprechung ist in verschiedenen Entscheidungen vor allem
zum Planfeststellungsrecht davon ausgegangen, dass die
mangelnde Neutralität der handelnden Stelle durch
gerichtlichen Rechtsschutz und die Aufsicht übergeordneter
Stellen kompensiert werden könne (vgl. [X.], Beschluss vom
9. April 1987 - 4 [X.]/87 -, NVwZ 1987, [X.]
<886 f.>; Beschluss vom 24. August 1987
- 4 [X.]/87 -, DVBl 1987, S. 1267 <1268>; Urteil vom
27. Juli 1990 - 4 C 26/87 -, NVwZ 1991, S. 781 <782>;
siehe auch [X.], Beschluss vom 17. März 1998 - 4 [X.]/98 -,
NVwZ 1998, S. 737; OVG NW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 [X.]7238/95 -, [X.] 1999, [X.] <142>). Inwieweit dieser
Ansatz für andere Fallgruppen, in denen Eigeninteressen der
mit der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe betrauten
Institution die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung
beeinträchtigen können, herangezogen werden kann, bedarf
keiner grundsätzlichen Klärung.
Jedenfalls in dem von Art. 4 [X.] geprägten Bereich finanzieller Förderung von [X.]durch den Staat können die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Neutralität der mittelverwaltenden Stelle je nach Ausgestaltung der Regelung, mit der die Aufgabe der Mittelvergabe auf eine [X.] übertragen wird, anders zu fassen sein. Der Staat ist in diesem grundrechtlich sensiblen und vom Prinzip staatlicher Neutralität geprägten Bereich verpflichtet, die Entstehung einer strukturellen Gefährdungslage hinsichtlich der Gehalte des Art. 4 [X.] zu verhindern. Durch die Aufgabenübertragung darf nicht eine Situation entstehen, in der die mit der Aufgabe betraute [X.] als selbst anspruchsberechtigter Grundrechtsträger regelmäßig über einen Gegenstand zu entscheiden hat, in Bezug auf den eine andere, möglicherweise konkurrierende [X.] die gleiche grundrechtliche Berechtigung geltend machen kann. Eine derartige Interessenkollision, die gleichzeitig auf Seiten derjenigen [X.], die auf die Weiterleitung durch die damit betraute [X.] angewiesen ist, zu einem Abhängigkeitsverhältnis führt, steht der Grundrechtsverwirklichung im Bereich des Art. 4 [X.] entgegen und ist mit den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Verwaltungsstruktur unvereinbar.
[X.]. 8 Abs. 1 des [X.]es wird den sich aus Art. 4 [X.] und Art. 20 Abs. 3 [X.] ergebenden Anforderungen nicht gerecht.
Nach Art. 8 Abs. 1 des [X.]verwaltet der [X.]verband die vom Land erhaltenen finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des [X.], auch wenn sie jetzt oder in Zukunft dem [X.]verband nicht angehören. Der [X.]verband ist verpflichtet, sämtliche Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen.
1. Nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck ist diese Regelung so zu verstehen, dass damit eine abschließende Regelung der Förderung jüdischer Gemeinden in [X.] getroffen und darüber hinausgehende Ansprüche aller jüdischen Gemeinden gegen das Land ausgeschlossen werden sollten (ebenso für Art. 13 des - früheren - [X.]es des [X.] [X.] mit der jüdischen Gemeinschaft in [X.] [X.]E 116, 86 <88 ff.>). Damit war beabsichtigt, das Land von der Verantwortung für eine gerechte Verteilung der Mittel zu entlasten und die Fördermittel für jüdische Gemeinden im [X.][X.] auf den vertraglich vereinbarten Betrag zu begrenzen.
a) Der [X.] regelt nicht nur die bislang an den [X.]verband erbrachten staatlichen Finanzzuschüsse neu, sondern erfasst die Förderung jüdischer Gemeinden in [X.] insgesamt. Durch die Regelung des Art. 8 Abs. 1 des [X.]es, nach dem der [X.]verband die nach Art. 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des [X.] verwaltet, auch wenn sie jetzt oder in Zukunft dem [X.]verband nicht angehören, sowie sämtliche Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen hat, wird der Beschwerdeführer zu 1. auf einen Anspruch gegen den [X.]verband verwiesen. Auch in der Begründung des [X.]es, die den Beschwerdeführer zu 1. als Zahlungsempfänger ausdrücklich anspricht (vgl. [X.] [X.], Drucks 4/624, zu Art. 8), und in der parlamentarischen Beratung des Entwurfs des [X.] wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu 1. sich mit seinen Forderungen allein an den [X.]verband zu halten habe (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses, [X.] [X.], Drucks 4/967; Redebeitrag der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Frau Prof. Dr. [X.], [X.] [X.], Plenarprotokoll 4/12, [X.]). Unmittelbare Ansprüche des Beschwerdeführers zu 1. gegen das [X.] sollten durch den [X.] erkennbar ausgeschlossen werden.
b) Auch für den Fall einer Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den [X.]verband sollte die Vergabe zusätzlicher [X.]mittel ausgeschlossen werden.
In diesem Sinne ist der [X.] bereits in den parlamentarischen Beratungen zum Zustimmungsgesetz verstanden worden. So wurde befürchtet, dass der Beschwerdeführer zu [X.]mangels Mitgliedschaft im [X.]verband von diesem keine Unterstützung erhalten werde (in diesem Sinne etwa die Wortbeiträge der Abgeordneten Vietze <PDS>, [X.]<[X.]> und [X.] <[X.]> bei der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs am 13. April 2005, [X.] [X.], Plenarprotokoll 4/12, S. 667, 668, 669). Dabei wurde impliziert, dass vom [X.] auch dann keine Unterstützung zu erwarten sei, wenn der [X.]verband seinen Verpflichtungen nicht nachkommen würde.
Dem entsprach auch die nach Abschluss des [X.]es geübte [X.]. In den Jahren 2005 bis 2007, in denen die Beteiligung des Beschwerdeführers zu 1. an den bereitgestellten Mitteln vom [X.]verband in offensichtlicher Verletzung der vertraglichen Pflichten vollständig verweigert wurde, lehnte das Land seine Verantwortlichkeit unter Verweis auf die vertragliche Regelung stets ab.
2. Die Zuweisung von im Haushalt ausgewiesenen staatlichen Fördermitteln an jüdische [X.]im [X.] durch den [X.]verband ist nicht deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich dabei um die Wahrnehmung einer eigenen Angelegenheit des [X.] handelte.
Die Vergabe vom Land bereitgestellter Mittel verliert durch die Übertragung auf den [X.]verband nicht ihren Charakter als hoheitliche Aufgabe und wird nicht dadurch zur eigenen Angelegenheit und zum Gegenstand des Selbstbestimmungsrechts des [X.], dass die Mittel diesem zunächst vollständig zufließen (vgl. auch [X.]E 116, 86 <89>). Das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] betrifft nur den eigenen internen Bereich einer [X.], nicht jedoch die rechtliche Einwirkung auf den internen Bereich anderer [X.]en [X.], [X.], S. 1104 <1105>).
3. Die Betrauung des [X.] mit der
Vergabe der [X.]mittel an die übrigen jüdischen
[X.]en in [X.] durch Art. 8
Abs. 1 des [X.]es schafft Strukturen, die sich im
Hinblick auf das Ziel einer gleichmäßigen Verwirklichung der
Religionsfreiheit gefährdend auswirken können (vgl.
auch
[X.] 111, 333 <355>) und ist unvereinbar mit dem
Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität.
a) Das Grundrecht des Beschwerdeführers zu [X.]aus Art. 4 Abs. 1 [X.] ist verletzt, weil die Beauftragung des [X.] mit der Weitervergabe der vom [X.]bereitgestellten Mittel an andere jüdische [X.]en in [X.] den [X.]verband in einem sensiblen grundrechtlich geschützten Bereich in eine Situation institutioneller Befangenheit versetzt. Nach der vertraglichen Regelung werden die Gelder zunächst vollständig an den [X.]verband ausgereicht, der verpflichtet ist, einen von ihm zu bestimmenden Anteil an alle jüdischen Gemeinden des [X.] weiterzugeben. Der [X.]verband steht dem [X.]dabei selbst als Grundrechtsträger gegenüber: Auch er hat das Recht, gemäß den sich aus Art. 4 [X.] ergebenden leistungs- und teilhaberechtlichen Anforderungen an der staatlicherseits bereitgestellten finanziellen Unterstützung beteiligt zu werden. Wegen der Zweckbestimmung in Art. 8 Abs. 1 des [X.]es, nach der ein Teil der Gelder zur Weitergabe an andere bestimmt ist, kann sich diese grundrechtliche Berechtigung zwar nicht auf den gesamten vom Land zur Verfügung gestellten Betrag beziehen. Durch die Beauftragung mit der Mittelvergabe in der durch den [X.]vorgesehenen Form, die die Entscheidung über die Höhe des weiterzureichenden Betrages vollständig in die Hände des [X.] legt, wird dieser aber verpflichtet, die Grenzen seiner eigenen Berechtigung selbst abzustecken. Da es sich bei der Mittelvergabe um eine staatliche Aufgabe handelt, ist er dabei gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. an dieselben grundrechtlichen Vorgaben gebunden, auf die er sich gegenüber dem [X.] berufen kann. Die Übertragung der Mittelvergabe bringt damit den [X.]verband als zugleich Grundrechtsberechtigten und -verpflichteten in einen Interessenkonflikt.
Der [X.]verband hat ein starkes Eigeninteresse an den [X.], das durch seine hohe Verschuldung gesteigert wird und umso stärker werden kann, je stärker er sich in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Beschwerdeführer zu 1. sieht. Dass hier ein Konkurrenzverhältnis besteht, ist jedenfalls in der Anhörung vor dem Hauptausschuss des [X.]es deutlich geworden, in der die Vertreter des [X.] die Frage nach der Bereitschaft zur Unterstützung des Beschwerdeführers zu [X.]mit dem Hinweis beantworteten, die „so genannte gesetzestreue Gemeinde“ sei nicht bekannt.
b) Mit den Geboten staatlicher Neutralität bei der Förderung von [X.]en sowie einer rechtsstaatlichen Verwaltungsorganisation ist ferner unvereinbar, dass der Beschwerdeführer zu 1. durch die Übertragung der Mittelvergabe an den [X.]verband in ein Verhältnis der Abhängigkeit zu diesem gebracht wird. Der Beschwerdeführer zu 1. ist nach der angegriffenen Regelung darauf angewiesen, dass der [X.]verband seinen Verpflichtungen nachkommt, während dieser - zumindest tatsächlich - über die zugewiesenen staatlichen Mittel verfügen kann. Jedenfalls vor dem Hintergrund des bestehenden Konkurrenzverhältnisses ist diese Ausgestaltung der Mittelvergabe, die den Beschwerdeführer zu 1. absehbar zur Inanspruchnahme von Rechtsschutz nötigt, nicht hinnehmbar. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer zu 1. zwischen 2005 und 2007 überhaupt nicht an den [X.]mitteln beteiligt; wirksamer Rechtsschutz für den Beschwerdeführer zu 1. war nicht gegeben.
4. Der festgestellte Grundrechtsverstoß betrifft nur die Beauftragung des [X.] mit der Verwaltung der vom Land bereitgestellten Mittel und der Beteiligung aller jüdischen Gemeinden daran in Art. 8 Abs. 1 des [X.]es. Gegen die Zuwendung finanzieller Mittel zur Förderung und zum Aufbau jüdischen Gemeindelebens entsprechend Art. 6 des [X.]es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. § 1 des Gesetzes zu dem [X.] vom 11. Januar 2005 zwischen dem [X.] und der Jüdischen Gemeinde - [X.] vom 26. April 2005 ist, soweit er sich auf Art. 8 Abs. 1 des [X.]es bezieht, mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] unvereinbar und wird gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerf[X.] für nichtig erklärt. Es besteht weder Notwendigkeit noch Anlass, die Nichtigerklärung über die Beauftragung des [X.] mit der Verwaltung der vom Land bereitgestellten Mittel hinaus auf andere Bestimmungen zu erstrecken. Insbesondere nötigt dazu nicht der Umstand, dass das Zustimmungsgesetz sich auf den [X.]vom 11. Januar 2005 als Ganzes bezieht.
In Anbetracht der zahlreichen darin getroffenen Regelungen zu unterschiedlichen Materien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.]sparteien und der Gesetzgeber den Bestand des gesamten [X.]swerks von der Gültigkeit der Vorschrift abhängig machen wollten, die allein die Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel regelt, nicht aber die Grundlage der Entscheidung zur Förderung jüdischen Gemeindelebens durch das [X.] bildet.
2. Für den [X.]raum ab dem [X.] bis zu einer Neuregelung hat das [X.] im Hinblick auf seine aus dem Grundsatz der staatskirchenrechtlichen Parität folgende Verpflichtung zur gleichmäßigen Förderung vergleichbarer [X.]en dem Beschwerdeführer zu 1. unter Anrechnung der vom [X.]verband bereits zugewendeten Beträge eine finanzielle Förderung zukommen zu lassen, die gemessen an der dem [X.]verband zugewandten Summe Paritätsgesichtspunkten entspricht.
Voßkuhle | Broß | Osterloh |
Di Fabio | Mellinghoff | Lübbe-Wolff |
Gerhardt | Landau |
Meta
12.05.2009
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. 2 BvR 890/06 (REWIS RS 2009, 3572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3572 BVerfGE 123, 148-185 REWIS RS 2009, 3572
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 1783/99 (Bundesverfassungsgericht)
Schächterlaubnis für muslimische Metzger
2 BvR 1790/94 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Ausschluß kommunaler Wählervereinigungen von der Parteienfinanzierung
1 BvR 178/97 (Bundesverfassungsgericht)
Nach dem Familieneinkommen gestaffelte Kindergartenbeiträge
1 BvR 1408/95 (Bundesverfassungsgericht)
Einstweilige Anordnung; keine Außervollzugsetzung des Flächenerwerbsprogramms nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 (Bundesverfassungsgericht)
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