Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2022, Az. B 1 KR 19/21 R

1. Senat | REWIS RS 2022, 6405

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - zielgerichtete irreversible Schädigung eines gesunden Organs (hier: bariatrische Operation) - Erforderlichkeit einer ex ante bestehenden Überlegenheit gegenüber anderen Behandlungsoptionen - Absehen von Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) - auf Einwände des Krankenhauses beschränkte Ermittlungspflicht des Gerichts - keine Erhebung bzw Verwertung von nur im Prüfverfahren ermittelbaren Daten - Beweisnot aufgrund des unterlassenen Prüfverfahrens - Berücksichtigung der Beweisnot zugunsten des Krankenhauses bis hin zur Beweislastumkehr


Leitsatz

1. Die zielgerichtete irreversible Schädigung eines gesunden Organs ist - unter der Voraussetzung, dass der Eingriff seiner Art nach dem maßgeblichen Qualitätsgebot entspricht - im Einzelfall nur dann als erforderliche Behandlung anzusehen, wenn ex ante betrachtet die Ergebnisse dieses Eingriffs den Ergebnissen anderer Behandlungsoptionen eindeutig überlegen sind, ohne dass hierfür zwingend sämtliche anderen Therapieoptionen zuvor tatsächlich ausgeschöpft sein müssen.

2. Hat die Krankenkasse bei der Überprüfung eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von einem Prüfverfahren zur Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei dem Krankenhaus abgesehen, besteht eine auf die Einwände der Krankenkasse beschränkte Ermittlungspflicht des Gerichts.

3. Die Erhebung und Verwertung derjenigen Daten, die nur im Rahmen des Prüfverfahrens durch den MDK beim Krankenhaus hätten erhoben werden können, ist dem Gericht verwehrt.

4. Das sich aus einem unterlassenen Prüfverfahren ergebende Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot hat auch zur Rechtsfolge, dass eine Beweisnot des grundsätzlich für seinen Vergütungsanspruch beweisbelasteten Krankenhauses im Rahmen der Beweiswürdigung durch Beweiserleichterungen zu seinen Gunsten bis hin zur Beweislastumkehr zu berücksichtigen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7203,85 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Vergütung einer vollstationär durchgeführten bariatrischen [X.].

2

Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) Versicherte beantragte am 20.10.2017 bei dieser befundgestützt die Kostenübernahme für eine Magenverkleinerung (sog bariatrische [X.]) bei einem Body-Mass-Index von 55. Nach Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens des [X.] ([X.]) lehnte die [X.] die Kostenübernahme mangels primärer [X.]sindikation ab (Bescheid vom 12.12.2017). Eine multimodale konservative Therapie zur Behandlung der Adipositas über 6 - 12 Monate sei nicht dokumentiert, die [X.] damit nicht ultima ratio. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Versicherten wies die [X.] nach einem erneuten Gutachten des [X.] zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.7.2018).

3

Die Klägerin, ein vormaliger Eigenbetrieb der Landeshauptstadt [X.] und seit 1.1.2019 ein selbständiges Unternehmen derselben in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, ist ua Trägerin des zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhauses B (im Folgenden: Krankenhaus). Der Versicherte wurde dort vom 13. bis 18.8.2018 mit einer bariatrischen [X.] vollstationär behandelt. Die dafür in Rechnung gestellte Vergütung iHv 7203,85 Euro beglich die [X.] nicht. Das [X.] hat die [X.] auf die Klage des Krankenhauses zur Zahlung von 7203,85 Euro nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22.9.2018 verurteilt (Gerichtsbescheid vom 23.7.2019). Das L[X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Ob die vollstationäre Behandlung des Versicherten erforderlich gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Mangels (fristgerechter) Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 275 Abs 1 Nr 1 [X.]B V sei die [X.] mit dem Einwand fehlender Erforderlichkeit der [X.] und des stationären Aufenthalts ausgeschlossen. Die nur im Verhältnis zum Versicherten bestandskräftig ergangene Leistungsablehnung berühre den Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die [X.] nicht (Urteil vom 30.3.2021).

4

Mit ihrer Revision rügt die [X.] eine Verletzung von § 275 Abs 1c [X.]B V. Die aus dieser Vorschrift abzuleitende Präklusionswirkung trete in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ein. Grundsätzlich trage das Krankenhaus das Risiko der Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache wie hier der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung. Dieses Risiko sei nicht der [X.] aufzuerlegen, weil sie nach den Feststellungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren des Versicherten die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 275 Abs 1c [X.]B V berechtigterweise nicht habe veranlassen müssen. Aus Sicht der [X.] sei das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs geklärt gewesen.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.]s Baden-Württemberg vom 30. März 2021 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [X.] vom 23. Juli 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

        

das Urteil des [X.]s Baden-Württemberg vom 30. März 2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

9

Der aktuelle Rechtsträger des Krankenhauses ist materiell berechtigt (aktiv legitimiert), den streitigen Vergütungsanspruch geltend zu machen. Dem [X.] steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der stationären Behandlung des Versicherten nicht die jetzige Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern die [X.] als Gebietskörperschaft Rechtsträgerin des Krankenhauses war. Der eventuell entstandene Vergütungsanspruch ist nach § 102a Abs 1 der Gemeindeordnung für [X.] (idF vom 15.12.2015, GBl 2015, [X.]) iVm der Anstaltssatzung für das [X.] gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts vom 25.10.2018 ([X.] vom 13.12.2018) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen. Hiermit verbunden war der schon erstinstanzlich kraft Gesetzes eingetretene [X.] (vgl BVerwG vom 14.6.2001 - 5 C 21.00 - juris Rd[X.] 12, nicht abgedruckt in BVerwGE 114, 326).

Rechtsgrundlage des von dem klagenden Krankenhaus wegen der vollstationären Behandlung des Versicherten geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs 4 Satz 3 [X.] iVm § 7 Krankenhausentgeltgesetz und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) ([X.] vom 8.11.2011 - [X.] [X.] 8/11 R - [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 13, 15 f; [X.] vom 19.3.2020 - [X.] [X.] 20/19 R - [X.] ,73 = [X.]-2500 § 12 [X.], Rd[X.] 11 mwN). Die Zahlungsverpflichtung der [X.] entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus im Rahmen seines [X.] durchgeführt wird, sie iS von § 39 Abs 1 Satz 2 [X.] erforderlich ist und die Leistungen insgesamt wirtschaftlich (§ 12 Abs 1 [X.]) erbracht werden (vgl nur [X.] vom 25.3.2021 - [X.] [X.] 25/20 R - [X.], 67 = [X.]-2500 § 137c [X.], Rd[X.] 8). Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass hier die bestandskräftige Ablehnung des vom Versicherten gestellten [X.] die Zahlungsverpflichtung der [X.] nicht von vornherein ausschließt (dazu 1.). Der [X.] kann aber auf Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht entscheiden, ob dem Krankenhaus der geltend gemachte Vergütungsanspruch zusteht. Dies erfordert Feststellungen dazu, ob die [X.] erforderlich war (dazu 2.). Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die [X.] ohne Einleitung eines Prüfverfahrens nach Ablauf der Frist des § 275 Abs 1c Satz 2 [X.] mit jeglichen medizinisch gestützten Einwänden, insbesondere mit dem Einwand der fehlenden Erforderlichkeit der stationär durchgeführten bariatrischen [X.] präkludiert sei. Dies hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Der zulässige Verzicht auf das Prüfverfahren schließt die [X.] mit Einwänden gegen den Vergütungsanspruch nicht aus, beschränkt jedoch die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (dazu 3.). Das [X.] muss ausgehend vom Vortrag der [X.] die Erforderlichkeit der Behandlung durch das Krankenhaus prüfen. [X.] es sie, so muss es diesem Gelegenheit zu weiterem Vortrag geben und ggf Beweis erheben (dazu 4.).

1. Dem Vergütungsanspruch steht nicht entgegen, dass die [X.] bereits im Verhältnis zum Versicherten bestandskräftig entschieden hat, dass der Kläger auf die begehrte und später vom Krankenhaus durchgeführte [X.] mangels Erforderlichkeit keinen Anspruch nach § 39 [X.] hat. Stellt die [X.] gegenüber dem Versicherten wie hier durch einen Verwaltungsakt fest, dass ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.] nicht besteht, fehlt es zwar an einem Sachleistungsanspruch des Versicherten, der durch das Krankenhaus erfüllt werden kann. Die Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides tritt allerdings nur für die am Verwaltungsverfahren Beteiligten und die den Bescheid erlassende Behörde ein (§ 77 SGG, [X.] vom 17.4.2013 - B 9 SB 6/12 R - [X.]-1300 § 48 [X.]6 Rd[X.]2), nicht jedoch unmittelbar gegenüber dem am Verwaltungsverfahren nicht beteiligten Krankenhaus.

In diesem Sinne ist das Abrechnungsverhältnis zwischen [X.] und Krankenhaus von dem Versicherungsverhältnis zwischen [X.] und [X.], kraft dessen der Versicherte nach Maßgabe des § 39 Abs 1 Satz 2 [X.] die Krankenhausbehandlung als Naturalleistung (Sachleistung) verlangen kann, zu trennen (diesbezüglich im Ergebnis ebenso auch [X.] vom [X.] [X.] 24/01 R - [X.] 3-2500 § 109 [X.], [X.] = juris Rd[X.]3, 24). Das Abrechnungsverhältnis dient allerdings dazu, die materiellen Ansprüche des Versicherten gegen seine [X.] durch den Leistungserbringer zu erfüllen (stRspr; vgl nur [X.] vom 8.10.2019 - [X.] [X.] 2/19 R - [X.]-5562 § 6 [X.] Rd[X.] 12; [X.] vom [X.] - [X.], 111 = [X.]-2500 § 39 [X.], Rd[X.]). Grundsätzlich beachtlich ist deshalb auch die Konkretisierung dieser Ansprüche durch die [X.] in diesem Verhältnis. Das [X.] weist jedoch durch die von ihm vorgenommene Ausgestaltung des Sachleistungssystems dem Krankenhaus eine eigenständige und im Verhältnis zur [X.] regelhaft zeitlich vorrangige Stellung hinsichtlich der Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen und damit der Erforderlichkeit der stationären Behandlung als solcher und ihres Umfangs zu ([X.] vom [X.] - [X.], 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] Rd[X.]8). Die zu Lasten der [X.] wirksame Leistungserbringung des Krankenhauses hängt nicht von einer vorherigen Bewilligung der Leistung durch die [X.] ab. Die sachliche Prüfung der Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung ist nach § 39 Abs 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich dem Krankenhaus und seiner eigenverantwortlichen Entscheidung zugewiesen, die aber der nachgelagerten Kontrolle durch die [X.] und im Vergütungsstreit der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt ([X.] vom [X.] - [X.], 111 = [X.]-2500 § 39 [X.], Rd[X.]7 ff). Das Krankenhaus muss die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung selbst prüfen. Es ist dagegen nicht verpflichtet, eine eventuelle (bestandskräftige) Leistungsablehnung beim Versicherten oder der [X.] vorab zu erfragen. Das Risiko, dass ein Versicherter trotz eines die Leistung ablehnenden Bescheides ein Krankenhaus aufsucht, um eben diese Leistung zu erhalten, ohne sich dem Krankenhaus zu offenbaren, trägt die [X.]. Dieses Risiko ist mangels einer normativ-organisatorischen Absicherung von Leistungsablehnungen gegenüber [X.] nach § 108 [X.] in Frage kommenden Krankenhäusern allein dem Versicherungsverhältnis ohne Auswirkung auf den Vergütungsanspruch des Krankenhauses im Abrechnungsverhältnis zuzuordnen.

Das Krankenhaus ist dementsprechend hier auch nicht verpflichtet gewesen, für eine stationäre Behandlung des Versicherten vorab eine Kostenübernahmeerklärung der [X.] einzuholen. Wird durch die [X.] eine Kostenübernahmeklärung abgegeben, ist damit allein das Vorliegen der in der Erklärung genannten Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs, wie etwa die Versicherteneigenschaft, im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit der Folge eines entsprechenden Einwendungsausschlusses der [X.] geklärt ([X.] vom 12.11.2003 - B 3 [X.] 1/03 R - [X.]-2500 § 112 [X.] Rd[X.]). Auch § 9 des Vertrages nach § 112 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.] über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der [X.]ischen Krankenhausgesellschaft und den [X.]n bzw deren Verbänden sieht nur die Möglichkeit einer Kostenübernahmeerklärung, aber keine Pflicht zur Einholung einer solchen vor (zu der auch ohne eine entsprechende Regelung im [X.] bestehenden Möglichkeit des Krankenhauses, eine Vorabprüfung durch die [X.] zu veranlassen vgl [X.] [X.] vom [X.] [X.] 3323/19 - juris Rd[X.]4 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 109 Rd[X.] 185 mwN, Stand November 2021; vgl ferner [X.] vom 17.2.2004 - [X.] [X.] 4/02 R - [X.]-1200 § 66 [X.] 1 = juris Rd[X.]0; [X.] vom [X.] - B 6 [X.] 53/05 B - juris Rd[X.] 13; [X.] vom 20.3.2013 - B 6 [X.] 27/12 R - [X.], 123 = [X.]-2500 § 106 [X.] 40, Rd[X.]8).

Nach diesen Maßstäben verbleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des [X.]. Dem Gesamtzusammenhang der bisherigen Feststellungen des [X.] ist nicht zu entnehmen, dass das Krankenhaus Kenntnis vom Ausgang des Verwaltungsverfahrens hatte. Insbesondere hat das [X.] die von ihm ausdrücklich angeführte Mitteilung des Krankenhauses nicht in Zweifel gezogen, dass es von der Leistungsablehnung nichts gewusst habe. Die [X.] hat als Revisionsklägerin auch keine dahingehende Verfahrensrüge erhoben.

Was zu gelten hat, wenn das Krankenhaus vor oder während der stationären Behandlung davon Kenntnis erlangt, dass die [X.] - ggf formell bestandskräftig - den Behandlungsanspruch des Versicherten wegen fehlender Erforderlichkeit abgelehnt hat, kann deshalb offenbleiben. Soweit allerdings der für das Recht der Krankenhausvergütung auch zuständig gewesene 3. [X.] des [X.] der [X.] im Versicherungsverhältnis jegliche Relevanz für den Vergütungsanspruch des bösgläubigen Krankenhauses abgesprochen hat, hält der erkennende [X.] hieran nicht fest ([X.] vom [X.] [X.] 24/01 R - [X.] 3-2500 § 109 [X.], [X.] = juris Rd[X.]4, dort letzter Satz; kritisch dazu auch [X.], jurisPR-[X.] 6/2022 [X.] 2 zu [X.] vom 16.12.2021 - [X.] [X.] 413/21 - juris). Dies wäre mit der späteren Entscheidung des Großen [X.]s vom [X.] nicht vereinbar. Denn die Entscheidung darüber, ob dem Versicherten ein Anspruch auf Gewährung vollstationärer Krankenhausbehandlung als Sachleistung zusteht und darin eingeschlossen die Entscheidung, ob eine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, obliegt nicht dem Krankenhaus, sondern der [X.], gegen die sich der Anspruch richtet ([X.] vom [X.] - [X.], 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] Rd[X.]8).

Der [X.] neigt allerdings der Auffassung zu, dass die [X.] sich mit Blick auf § 44 [X.] auch gegenüber dem bösgläubigen Krankenhaus dann nicht auf die formelle Bestandskraft der Leistungsablehnung berufen kann, wenn im [X.] die Erforderlichkeit der Behandlung nach umfassender Prüfung des Sachverhalts festgestellt wird. Diese Feststellung der Erforderlichkeit ist zu unterscheiden davon, dass es der [X.] bei einem nicht durchgeführten Prüfverfahren iS des § 275 Abs 1c Satz 4 [X.] (jetzt § 275c Abs 1 Satz 3 [X.]) nicht gelingt, mit den ihr nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Beweismitteln die fehlende Erforderlichkeit zu belegen (dazu 3.). Dem bösgläubigen Krankenhaus kann es dann unter Umständen verwehrt sein, sich auf § 275 Abs 1c Satz 2 [X.] und auf zu seinen Gunsten eingreifende Ausschlussfristen der jeweiligen Prüfverfahrensvereinbarung ([X.]) zu berufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Krankenhaus in Kenntnis des ablehnenden Bescheides die [X.] durchführt, auf diesen Umstand aber bei der Abrechnung nicht hinweist.

2. Die allgemeinen Maßstäbe der Erforderlichkeit der vollstationären Behandlung iS von § 39 Abs 1 Satz 2 [X.] (dazu a) werden durch das [X.] bei einer zu therapeutischen Zwecken zielgerichtet durchgeführten irreversiblen Schädigung einer wichtigen, abgegrenzten Funktionseinheit des Körpers (Organ) modifiziert. Die voraussichtlichen Ergebnisse dieses Eingriffs müssen bei Anwendung des allgemeinen [X.]s (§ 2 Abs 1 Satz 3 [X.]) den voraussichtlichen Ergebnissen anderer Behandlungsoptionen eindeutig überlegen sein (dazu b).

a) Erforderlich ist die vollstationäre Krankenhausbehandlung nur dann, wenn die Behandlung dem [X.] (§ 2 Abs 1 Satz 3 [X.]) oder dem abgesenkten [X.] des [X.] (§ 137c Abs 3 [X.]) entspricht ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 18/20 R - [X.], 24 und [X.]-2500 § 2 [X.] 17, Rd[X.]; [X.] vom 25.3.2021 - [X.] [X.] 25/20 R - [X.], 67 = [X.]-2500 § 137c [X.], Rd[X.] 8). Der Anspruch auf Krankenbehandlung hat sich generell daran auszurichten, welche Behandlung unter Beachtung des [X.]es und des umfassenden Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit notwendig und ausreichend ist, um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen (§ 27 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 2 Abs 1 Satz 3, Abs 4, § 12 Abs 1 [X.]). Vorrangig sind die auch für die stationäre Behandlung geltenden Vorgaben des allgemeinen [X.]es (§ 2 Abs 1 Satz 3 [X.]; näher dazu [X.] vom 13.12.2005 - [X.] [X.] 21/04 R - [X.]-2500 § 18 [X.] 5 Rd[X.]2; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 18/20 R - [X.]-2500 § 2 [X.] 17 Rd[X.] mwN; stRspr). Im Falle einer - wie hier - nach dem 22.7.2015 erfolgten stationären Behandlung entspricht auch das abgesenkte [X.], der Potentialmaßstab, den Anforderungen der erforderlichen Behandlung unter den vom [X.] nunmehr in ständiger Rechtsprechung angewandten Voraussetzungen (näher dazu [X.] vom 25.3.2021 - [X.] [X.] 25/20 R - [X.], 67 = [X.]-2500 § 137c [X.], Rd[X.] 19 ff).

Der Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung erfordert zudem insbesondere die Beachtung eines in § 39 Abs 1 Satz 2 [X.] speziell geregelten Aspekts des Wirtschaftlichkeitsgebots. Die vollstationäre Krankenhausbehandlung ist gegenüber [X.] anderen Arten der Krankenbehandlung nachrangig (vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 5/21 R - juris Rd[X.] 12 mwN). Können die Behandlungsziele durch ambulante Behandlung erreicht werden, besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung und damit kein Vergütungsanspruch des Krankenhauses (stRspr; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 5/21 R - juris Rd[X.] 13; [X.] vom 14.10.2014 - [X.] [X.] 27/13 R - [X.], 82 = [X.]-2500 § 109 [X.] 40, Rd[X.] 11). Eine vollstationäre Aufnahme zur Durchführung einer bariatrischen [X.] ist damit nur dann erforderlich, wenn das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlungsmaßnahmen erreicht werden kann. Die Erforderlichkeit ist im Streitfall von den Gerichten nach dem im Behandlungszeitpunkt objektiv verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen [X.] voll überprüfbar ([X.] vom [X.] - [X.], 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] Rd[X.]7 ff).

b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s ist anerkannt, dass es sich bei Adipositas um eine behandlungsbedürftige Krankheit handelt und auch eine sog mittelbare Therapie Gegenstand des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sein kann. Maßgeblich sind die jeweiligen Qualitätsmaßstäbe. Im Zeitpunkt der damaligen [X.]surteile war dies nur das allgemeine [X.]. Für chirurgische Eingriffe hat der [X.] allerdings folgende Einschränkungen vorgenommen: Wird durch eine solche [X.] in ein funktionell intaktes Organ eingegriffen und dieses regelwidrig verändert, bedarf die mittelbare Behandlung einer speziellen Rechtfertigung, wobei die Art und Schwere der Erkrankung, die Dringlichkeit der Intervention, die Risiken und der zu erwartende Nutzen der Therapie sowie etwaige Folgekosten für die Krankenversicherung gegeneinander abzuwägen sind ([X.] vom 19.2.2003 - [X.] [X.] 1/02 R - [X.], 289, 291 = [X.]-2500 § 137c [X.] 1 Rd[X.] 6). Nach der auf der Grundlage des damaligen Standes der medizinischen Wissenschaft ergangenen Rechtsprechung des [X.]s waren [X.]en wegen des Eingriffs in ein gesundes Organ nur als ultima ratio und nur bei Patienten mit einem [X.] >=40 kg/qm oder >=35 kg/qm mit erheblichen Begleiterkrankungen nach tatsächlicher Ausschöpfung konservativer Behandlungsmöglichkeiten im Sinne eines multimodalen Therapiekonzeptes erforderlich, ohne dass damit zugleich das [X.] die Erfüllung des [X.]s bejaht hätte ([X.] vom 19.2.2003 - [X.] [X.] 1/02 R - [X.], 289 = [X.]-2500 § 137c [X.] 1; [X.] vom 16.12.2008 - [X.] [X.] 2/08 R - [X.]-2500 § 13 [X.]0 Rd[X.]3).

Soweit die beklagte [X.] diese den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand beschreibende Rechtsprechung dahin verstanden hat, dass alle konservativen Behandlungsmaßnahmen des multimodalen Therapiekonzeptes zunächst konsequent, aber erfolglos durchgeführt sein müssten, bevor ein Anspruch auf eine [X.] in Betracht komme, stellt der [X.] für das allgemeine [X.] klar: Der Begriff der ultima ratio als rechtlicher Aspekt der Erforderlichkeit iS von § 39 Abs 1 Satz 2 [X.] ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass zunächst stets alle anderen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen und als einzige Therapieoption dann noch eine, ein gesundes Organ betreffende [X.] verbleibt. Das [X.] (§ 2 Abs 1 Satz 3 [X.]) fordert, dass nach dem gesicherten Stand der medizinischen Erkenntnisse, also der bestverfügbaren Evidenz, in medizinischen Fachkreisen Konsens über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der bariatrischen [X.] bestehen muss. Sofern Nutzen und Zweckmäßigkeit einer Methode im Grunde anerkannt sind, gebieten es Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot, den Weg des gesicherten Nutzens zu wählen und Gesundheitsgefahren für die Versicherten soweit wie möglich auszuschließen ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 18/20 R - [X.]-2500 § 2 [X.] 17 Rd[X.] 19). Das erfordert eine Abwägung von Chancen und Risiken der in Rede stehenden [X.]. Diese dem Patientenschutz dienende Einschränkung gilt in besonderer Weise bei einem Eingriff in ein gesundes Organ, der mit dem Ziel erfolgt, Schäden an anderen Organen oder Körperteilen oder Funktionsstörungen zu beheben, zu lindern oder deren Verschlimmerung zu vermeiden (§ 27 Abs 1 Satz 1 [X.]). Mit der bariatrischen [X.] - wie sie hier erfolgt ist - wird die Funktionsfähigkeit insbesondere des Magens irreversibel beeinträchtigt. Dies führt zwar durch die dadurch deutlich verminderte Nahrungsaufnahme regelhaft zur gewünschten Gewichtsreduktion, birgt aber auch Risiken.

Unter Berücksichtigung der besonderen Risiken und Folgen eines solchen Eingriffs bedeutet ultima ratio, dass die irreversible, zielgerichtete Schädigung eines gesunden Organs durch eine vollstationär durchzuführende [X.] nur dann als iS des § 39 Abs 1 Satz 2 [X.] erforderliche Krankenhausbehandlung anzusehen ist, wenn die voraussichtlichen Ergebnisse dieses Eingriffs den voraussichtlichen Ergebnissen anderer Behandlungsoptionen eindeutig überlegen sind. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass sämtliche andere Therapieoptionen zuvor tatsächlich ausgeschöpft sind. Ausreichend ist, wenn unter Berücksichtigung des gesicherten Standes der medizinischen Erkenntnisse und unter Abwägung von Nutzen und Risiken ausgehend von den [X.] im konkreten Behandlungsfall von einem chirurgischen Eingriff ein deutlich größerer Nutzen für den gesundheitlichen Zustand des Patienten insgesamt zu erwarten ist. Es kommt hierbei insbesondere auf die Erfolgsaussichten der nicht-invasiven Therapieoptionen, die voraussichtliche Dauer bis zu einem spürbaren Erfolg, das Ausmaß der bereits bestehenden Folge- und Begleiterkrankungen der Adipositas und die dadurch bedingte Dringlichkeit der Gewichtsreduktion an.

Im Fall des abgesenkten [X.]s iS des [X.] verbleibt es bei den besonderen, gegenüber dem vorgenannten Maßstab zusätzlich erhöhten Anforderungen an die [X.] (vgl zur Abwägung bei [X.] vor Erlass einer Erprobungsrichtlinie [X.] vom 25.3.2021 - [X.] [X.] 25/20 R - [X.], 67 = [X.]-2500 § 137c [X.], Rd[X.] 40 und 42). Dies gilt insbesondere für die Voraussetzung, dass eine andere Standardtherapie erst dann nicht mehr verfügbar ist, wenn alle in Betracht kommenden Standardbehandlungen kontraindiziert sind oder sich als unwirksam erwiesen haben.

Die Erörterung der Abwägungsgesichtspunkte muss bereits Gegenstand der für die Einwilligung des Versicherten in die [X.] notwendigen Aufklärung (§§ 630d, 630e BGB) und Gegenstand der zu führenden Patientenakte (§ 630f BGB) sein. Sie ist im Zweifel vom Krankenhaus zu beweisen. Hiervon hängt auch der Vergütungsanspruch des Krankenhauses ab (vgl näher dazu [X.] vom 19.3.2020 - [X.] [X.] 20/19 R - [X.], 73 = [X.]-2500 § 12 [X.] 18, Rd[X.]5 ff).

3. Soweit hiernach in Betracht kommt, dass die beim Versicherten eingesetzte Behandlungsmethode eine erforderliche Behandlung war, ist die [X.] trotz der Nichtdurchführung eines Prüfverfahrens nach § 275 Abs 1c [X.] iVm der [X.] 2016 von Rechts wegen nicht gehindert, das Vorliegen der [X.] im konkreten Fall und damit den Vergütungsanspruch des Krankenhauses wirksam zu bestreiten und dies gerichtlich überprüfen zu lassen. Die [X.] war nicht verpflichtet, ein der Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c Satz 2 [X.] und den Ausschlussfristen der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c [X.] gemäß § 17c Abs 2 [X.] ([X.] 2016) unterliegendes Prüfverfahren durchzuführen (dazu a). Sie ist mit ihren Einwänden gegen den in Betracht kommenden Vergütungsanspruch des Krankenhauses nicht ausgeschlossen (dazu b). Der Verzicht auf eine Sachverhaltsermittlung durch den [X.] im Prüfverfahren beschränkt jedoch die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (dazu c) und ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (dazu d).

a) Eine Verpflichtung zur Einleitung eines Prüfverfahrens iS des § 275 Abs 1c Satz 4 [X.] ergibt sich weder aus § 275 Abs 1 [X.] 1 iVm Abs 1c [X.] noch aus § 17c [X.] iVm § 4 und § 6 [X.] 2016.

[X.]) Nach § 275 Abs 1 [X.] 1 [X.] (idF des Art 1 [X.] 6b des Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser - Fallpauschalengesetz - vom [X.], [X.] 1412; seit 1.1.2020: § 275c Abs 1 [X.]) sind [X.]n in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, ua bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des [X.] einzuholen. Es obliegt danach der Beurteilung der [X.], ob sie für die Prüfung der Abrechnung eine Datenerhebung durch den [X.] beim Krankenhaus für erforderlich erachtet.

Aus Sicht der [X.] ist die Eröffnung eines Prüfverfahrens nach § 275 Abs 1 [X.] 1 iVm Abs 1c [X.] nur erforderlich, wenn sie Fragen nach der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung oder der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes - ggf auch nach Beratung durch den [X.] iS der zweiten Prüfstufe ([X.] vom 16.5.2012 - B 3 [X.] 14/11 R - [X.], 58 = [X.]-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.]0) - nicht abschließend beantworten kann. Dies ist dann der Fall, wenn die [X.] zusätzlich zu den [X.] nach § 301 [X.] und ihren sonstigen Erkenntnissen weitere Unterlagen des Krankenhauses für erforderlich hält, die das Krankenhaus nach § 276 Abs 2 Satz 2 [X.] auf Anforderung zwar dem [X.] übermitteln muss, nicht aber der [X.]. Ohne das Prüfverfahren nach der [X.] ist der [X.] - vermittelt durch den [X.] - und später dem Gericht lediglich der Zugriff auf die Unterlagen des Krankenhauses verwehrt (zutreffend [X.], jurisPR-[X.] 6/2022 [X.] 2 zu [X.] vom 16.12.2021 - [X.] [X.] 413/21 - juris). Der [X.] steht es frei, den Vergütungsanspruch des Krankenhauses aus jeglichem Grund zu bestreiten und mit anderen Beweismitteln als den Behandlungsunterlagen des Krankenhauses zu widerlegen. Damit ist es ua zulässig, dass die [X.], gestützt auf Erkenntnisse, die sie durch Befragung des Versicherten, Informationen durch andere Behörden oder aus Strukturprüfungen gewinnt, den Vergütungsanspruch ganz oder teilweise ablehnt (zur Information durch den Versicherten über eine nicht eingetretene [X.] [X.] vom 13.11.2012 - [X.] [X.] 14/12 R - [X.]-2500 § 301 [X.] 1; zu einem Unfall während der stationären Behandlung [X.] vom 14.10.2014 - [X.] [X.] 34/13 R - [X.]-2500 § 301 [X.] 5; zu Erkenntnissen aus einer Strukturprüfung [X.] vom 10.11.2021 - [X.] [X.] 36/20 R - [X.], 26 und [X.]-2500 § 275 [X.]6, siehe aber dort, Rd[X.] 18 ff, zur Maßgeblichkeit des zeitlichen Rahmens der [X.] für weiteres, sich nicht aus den Behandlungsunterlagen ergebendes Vorbringen der [X.]n, wenn überhaupt ein Prüfverfahren nach der [X.] eingeleitet wurde).

bb) Auch aus § 17c [X.] (idF des [X.] bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.], [X.] 2423) iVm der [X.] 2016 ergibt sich keine Pflicht der [X.]n, vor der Ablehnung einer Vergütungsforderung den [X.] mit einer Datenerhebung beim Krankenhaus zu beauftragen. Die nach § 17c Abs 2 Satz 1 [X.] abzuschließende [X.] soll das Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c [X.], also die Einschaltung des [X.] zur Datenerhebung beim Krankenhaus, für die als selbstverständlich vorausgesetzte Abrechnungsprüfung regeln. § 17c Abs 2 Satz 2 [X.] enthält dagegen keine weitergehende Regelungskompetenz der Vertragspartner, außerhalb der Prüfung nach § 275 Abs 1c [X.] allgemein das Prüfverfahren zu regeln. Für Behandlungsfälle - wie hier - ab 1.1.2017 ist die [X.] 2016 vom 3.2.2016 anwendbar (§ 13 Abs 1 [X.] 2016). Zu Recht heißt es in § 1 Satz 1 [X.] 2016: "Diese Vereinbarung soll ein effizientes, konsensorientiertes Verfahren der Prüfungen nach § 275 Absatz 1c [X.] näher regeln." Dem folgend ist der Geltungsbereich der [X.] 2016 auf gutachtliche Stellungnahmen nach § 275 Abs 1c [X.] zur Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.] beschränkt. Er betrifft nur Prüfungen iS von § 275 Abs 1c Satz 4 [X.], in denen die [X.] den [X.] beauftragt und die eine Datenerhebung durch den [X.] beim Krankenhaus erfordert (§ 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 2016).

Die [X.] 2016 sieht für den vorgenannten eingeschränkten Geltungsbereich in § 4 Abs 1 vor, dass die [X.] bei Feststellung von Auffälligkeiten aufgrund der vom Krankenhaus übermittelten Daten nach § 301 [X.], die eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder Korrektheit der Abrechnung erforderlich machen, dem Krankenhaus den sich aus der Auffälligkeit ergebenden Prüfgegenstand binnen sechs Wochen nach Rechnungseingang und Datenübermittlung mitteilt. Die Mitteilung ist entbehrlich, wenn die [X.] die direkte Beauftragung des [X.] für erforderlich hält (§ 6 Abs 1 , Abs 2 Satz 4 [X.] 2016). Hingegen ist weder § 4 noch § 6 der [X.] 2016 zu entnehmen, dass die Einschaltung des [X.] mit dem Ziel der Datenerhebung beim Krankenhaus immer schon dann zu erfolgen hat, wenn die [X.] überhaupt eine nähere Prüfung der Krankenhausrechnung als notwendig ansieht. Dies wäre auch durch die Ermächtigungsgrundlage in § 17c [X.] nicht gedeckt.

b) Infolge seines eingeschränkten Anwendungsbereichs bewirkt § 275 Abs 1c Satz 2 [X.] keinen Ausschluss von Einwänden der [X.] gegen den Vergütungsanspruch ([X.] vom 13.11.2012 - [X.] [X.] 27/11 R - [X.]E 112, 156 = [X.]-2500 § 114 [X.] 1, Rd[X.]9 mwN; [X.] vom 19.4.2016 - [X.] [X.] 33/15 R - [X.]E 121, 101 = [X.]-2500 § 109 [X.] 57, Rd[X.]1). Nichts anderes gilt für die Fristen der [X.]. Die [X.] kann ohne Prüfverfahren die fehlende Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung dem Vergütungsanspruch entgegenhalten und darauf gestützt die Vergütung verweigern bzw die Erstattung bereits gezahlter Vergütung verlangen.

c) Hat die [X.] von einem Prüfverfahren iS des § 275 Abs 1c [X.] abgesehen, besteht eine auf die Einwände der [X.] beschränkte Ermittlungspflicht des Gerichts. Daran muss das Krankenhaus nicht mitwirken. Die Erhebung und Verwertung derjenigen Daten, die nur im Rahmen des Prüfverfahrens durch den [X.] beim Krankenhaus hätten erhoben werden können, ist dem Gericht verwehrt.

Da bei Nichtdurchführung des Prüfverfahrens der [X.] ihre Einwände nicht abgeschnitten sind, ist das Gericht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet (§ 103 SGG). Zur Ermittlung besteht nur Anlass, wenn von den Beteiligten ein dem Gericht nicht bekannter Sachverhalt so vorgetragen wird, dass seine Entscheidungserheblichkeit erkennbar wird und sich daraus Anlass zu Ermittlungen ableiten lässt ([X.] vom 12.12.1995 - 5 RJ 26/94 - [X.]E 77, 140, 144 = [X.] 3-2200 § 1248 [X.] 12 S 46; [X.] vom [X.] [X.] 20/05 R - [X.]E 97, 125 = [X.]-1500 § 92 [X.], Rd[X.] 19). Dies erfordert, dass die [X.] auf konkrete Beweismittel außerhalb der Behandlungsunterlagen des Krankenhauses Bezug nimmt, aus denen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden können, die, wenn sie zutreffen, geeignet sind, den Vergütungsanspruch des Krankenhauses zu reduzieren oder gar auszuschließen.

Besteht nach dem Vortrag der [X.] im Vergütungsstreit Anlass zu weiteren Ermittlungen, beschränkt die Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c Satz 2 [X.] die grundsätzliche Pflicht der Sozialgerichte, über vergütungsrechtlich relevante Umstände der Krankenhausbehandlung Beweis zu erheben, dazu Behandlungsunterlagen des Krankenhauses beizuziehen und diese in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, auf die von der [X.] vorgetragenen Einwände. Die Ausschlussfrist ist spezifischer Ausdruck der besonderen Verantwortungsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und [X.]n im Rahmen ihres Auftrages zur stationären Versorgung der Versicherten. Das Vertrauen der Krankenhäuser in den zügigen Abschluss der Abrechnung ist besonders geschützt, sie sollen nach Ablauf der 6-Wochen-Frist nicht mehr mit Prüfungen iS von § 275 Abs 1c Satz 4 [X.] rechnen müssen. Dieser Schutz soll auch nicht dadurch unterlaufen werden können, dass anstelle des Prüfverfahrens nach der [X.] die Sozialgerichte erstmals über medizinische Fragen zur Berechtigung des Vergütungsanspruchs entscheiden und dazu umfangreich Beweis erheben. Daraus ergibt sich ein Beweiserhebungsverbot, welches die Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG begrenzt. Bei unzulässiger Erhebung von Beweisen besteht ein Beweisverwertungsverbot für Behandlungsunterlagen des Krankenhauses oder vergleichbare Erkenntnisse ([X.] vom 16.5.2012 - B 3 [X.] 14/11 R - [X.], 58 = [X.]-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.]0; [X.] vom 13.11.2012 - [X.] [X.] 24/11 R - [X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.]5; [X.] vom 14.10.2014 - [X.] [X.] 34/13 R - [X.]-2500 § 301 [X.] 5 Rd[X.] 17 und 24). Das Gericht darf weder Unterlagen des Krankenhauses beiziehen 106 Abs 3 [X.] 1 und 2 SGG) noch Ärzte des Krankenhauses als Zeugen über das [X.] vernehmen (§ 106 Abs 3 [X.] 4 SGG) noch auf anderem Weg sich Kenntnis von Vorgängen im Krankenhaus verschaffen, die vom [X.] im Prüfverfahren zulässigerweise hätten ermittelt werden können. Insoweit besteht für das Krankenhaus ein Recht zur Verweigerung der an sich nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG gebotenen Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts. Dem Krankenhaus bleibt allerdings unbenommen, freiwillig Unterlagen vorzulegen oder andere Beweismittel anzubieten. Die vom Krankenhaus freiwillig angebotenen Beweise unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot ([X.] vom 14.10.2014 - [X.] [X.] 34/13 R - [X.]-2500 § 301 [X.] 5 Rd[X.] 17). Freiwillig angeboten in diesem Sinne sind grundsätzlich Behandlungsunterlagen, die vom Krankenhaus im gerichtlichen Verfahren ohne gerichtliche Anforderung oder aufgrund gerichtlicher Anforderung, aber ohne einen Vorbehalt zu erklären, vorgelegt werden.

d) Das Gericht darf seiner Überzeugungsbildung nur die von dem Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot nicht umfassten einschließlich der vom Krankenhaus freiwillig zur Verfügung gestellten Daten zugrunde legen. Der sich aus der berechtigten Verweigerung der Mitwirkung ergebenden Beweisnot des Krankenhauses ist durch Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast zu begegnen (dazu [X.]). Das bedingt gesteigerte Darlegungsanforderungen für die [X.] (dazu bb).

[X.]) Grundsätzlich trägt das Krankenhaus die Beweislast für die den Vergütungsanspruch begründenden Tatsachen ([X.] vom 19.11.2019 - [X.] [X.] 33/18 R - [X.]-2500 § 109 [X.] 77 Rd[X.] 19). Dazu gehören neben den Voraussetzungen des § 39 [X.] die zur Kodierung von Diagnosen und Prozeduren notwendigen Voraussetzungen. Der Verzicht der [X.] auf ein Prüfverfahren ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zugunsten des Krankenhauses zu berücksichtigen. Er erfordert eine Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast. Dies folgt aus den dazu entwickelten allgemeinen prozessualen Voraussetzungen unter Beachtung des Zwecks des § 275 Abs 1c Satz 2 [X.].

Die Beweiserleichterung oder die Umkehr der Beweislast stützen sich auf den aus § 444 ZPO entwickelten und im Sozialgerichtsprozess anwendbaren allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eine an sich mögliche Beweisführung vereitelt, sich gegebenenfalls so behandeln lassen muss, als sei die Beweisführung gelungen ([X.] vom [X.] [X.] - [X.] 3-1750 § 444 [X.] 1 S 2; [X.] vom 12.12.1995 - 5 RJ 26/94 - [X.]E 77, 140, 145 f = [X.] 3-2200 § 1248 [X.] 12 S 47). Dieser Rechtsgedanke ermöglicht eine Beweiserleichterung in dem Sinne, dass sich das Gericht über Zweifel hinwegsetzen und eine Tatsache als bewiesen ansehen kann ([X.] vom 23.3.2012 - 1 BvR 3023/11 - [X.]-1750 § 444 [X.] 1 Rd[X.] 16; [X.] vom 10.8.1993 [X.]O; [X.] vom 13.9.2005 - B 2 U 365/04 B - juris Rd[X.] 12; [X.] vom 2.9.2004 - B 7 [X.] 88/03 R - [X.]-1500 § 128 [X.] 5 Rd[X.] = juris Rd[X.] 17). Darüber hinausgehend kommt auch eine Umkehr der Beweislast in Betracht, wenn es schon an einer Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung fehlt ([X.] vom [X.] - [X.]E 41, 297, 301 = [X.] 2200 § 1399 [X.] 4 S 10; [X.] vom 17.12.1985 - 12 RK 30/83 - [X.]E 59, 235, 241 = [X.] 2200 § 1399 [X.] 16; [X.] vom [X.] - B 7a [X.] 66/05 R - juris Rd[X.]1).

Auch wenn hier keine Beweisvereitelung durch die [X.] im eigentlichen Sinne vorliegt - das Krankenhaus ist weiterhin in der Lage, Behandlungsunterlagen vorzulegen -, unterläuft die [X.] mit dem Verzicht auf das Prüfverfahren nach der [X.] die gesetzlich vorgesehene vorgerichtliche Sachaufklärung, die unter einem sanktionierten besonderen Beschleunigungsgebot steht. Dieses Unterlassen ist in seinen Rechtsfolgen wegen der das Krankenhaus schützenden Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote einer Beweisvereitelung gleichzustellen. Ansonsten würde der Zweck des § 275 Abs 1c [X.] verfehlt, eine bestimmte Form der Beweiserhebung endgültig auszuschließen, wenn die maßgebliche Frist abgelaufen ist. Das Krankenhaus soll nicht unter dem Druck der Beweislast letztlich doch gezwungen sein, Behandlungsunterlagen zu offenbaren, deren Anforderung dem Gericht verwehrt ist. Ansonsten würde eine berechtigte Weigerung des Krankenhauses, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, oder ein Verwertungsverbot für unzulässig erhobene Beweise dem Krankenhaus entgegen der gesetzlichen Wertung zum Nachteil gereichen, wenn sich das Gericht auf der Grundlage der verfügbaren Daten nicht die Überzeugung bilden kann, der Vergütungsanspruch des Krankenhauses sei berechtigt. Der [X.] hingegen würden aus dem Verzicht auf das Prüfverfahren dann keine Nachteile erwachsen, obwohl sie durch den Verzicht auf das zur vorgerichtlichen Sachverhaltsaufklärung vorgesehene Prüfverfahren und das daraus abgeleitete Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot die Beweisnot des Krankenhauses verursacht hat.

bb) Aufgrund der Beweiserleichterungen zugunsten des Krankenhauses ergeben sich für die [X.] gesteigerte Darlegungsanforderungen. Sie muss im Vergütungsstreit ihre Einwände gegen den Vergütungsanspruch des Krankenhauses auch ohne die Notwendigkeit der Datenerhebung beim Krankenhaus schlüssig vortragen. Nur wenn sich aus dem Vortrag der [X.] Tatsachen ergeben, die für sich genommen dem Vergütungsanspruch entgegenstehen können, besteht - ggf nach Hinweis an das Krankenhaus (§ 106 Abs 1 SGG) - Anlass zu weiteren Ermittlungen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 106 Abs 3 [X.] 5 SGG). Hingegen ist eine Überzeugungsbildung des Gerichts zugunsten der [X.] nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass sich immer auch ([X.] anderes aus den Behandlungsunterlagen des Krankenhauses ergeben könnte. Bleiben jedoch relevante Tatsachen für die von der [X.] erhobenen Einwände unaufklärbar, gehen verbleibende Zweifel zu ihren Lasten.

4. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren muss das [X.] zunächst feststellen, ob nach den aufgezeigten Maßstäben die durchgeführte [X.] medizinisch erforderlich war. [X.] es dies nach Prüfung der von der [X.] vorgetragenen Tatsachen auch im konkreten Fall, erübrigen sich weitere Ermittlungen. Sollten die von der [X.] vorgetragenen und belegten Tatsachen gegen die Erforderlichkeit der bariatrischen [X.] sprechen, ist dem Krankenhaus Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Sollten die von der [X.] vorgetragenen und belegten Tatsachen gegen die Erforderlichkeit der bariatrischen [X.] sprechen, kann das Krankenhaus nur ihm zur Verfügung stehende Daten in das Verfahren einführen, um die Einwände zu erschüttern. Gelingt dies dem Krankenhaus und kann sich das Gericht deshalb keine Überzeugung hinsichtlich der die Einwände der [X.] tragenden tatsächlichen Umstände bilden, geht dies zu Lasten der [X.].

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und Abs 3 GKG.

Estelmann                [X.]                Geiger

Meta

B 1 KR 19/21 R

22.06.2022

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Stuttgart, 23. Juli 2019, Az: S 15 KR 6688/18, Gerichtsbescheid

§ 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 137c Abs 3 SGB 5, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 275 Abs 1c S 4 SGB 5 vom 10.12.2015, § 17b KHG, § 17c Abs 2 KHG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 103 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 106 Abs 3 Nr 5 SGG, § 444 ZPO, § 4 Abs 1 PrüfvVbg vom 03.02.2016

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2022, Az. B 1 KR 19/21 R (REWIS RS 2022, 6405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6405

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