Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2021, Az. B 1 KR 34/20 R

1. Senat | REWIS RS 2021, 5806

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Auslegung der 2014 geschlossenen Prüfverfahrensvereinbarung (juris: PrüfvVbg) gemäß der allgemeinen für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden - PrüfvVbg als materielle Präklusionsregelung - Unzulässigkeit einer Änderung eines zu Abrechnungszwecken übermittelten Datensatzes nach Ablauf der in der PrüfvVbg geregelten Änderungsfrist


Leitsatz

1. Die Anwendung der normenvertraglichen Bestimmungen der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) unterliegt den allgemeinen für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft und nicht den für Abrechnungsbestimmungen geltenden Einschränkungen im Sinne einer eng am Wortlaut orientierten, nur durch systematische Erwägungen unterstützten Auslegung.

2. Die 2014 zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossene PrüfvV bewirkt eine materielle Präklusionsregelung mit der Rechtsfolge, dass Änderungen zugunsten des vom Krankenhaus zu Abrechnungszwecken an die Krankenkasse übermittelten Datensatzes nach Ablauf der in der PrüfvV geregelten Änderungsfristen unzulässig sind, soweit der Datensatz Gegenstand des Prüfverfahrens geworden ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5371,36 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Der Kläger ist Träger eines nach § 108 [X.] zugelassenen Krankenhauses (nachfolgend: Krankenhaus). Es behandelte den bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) Versicherten vollstationär vom 12. bis 14.4.2016 und berechnete hierfür zunächst 5289,40 Euro (Schlussrechnung vom [X.]; Fallpauschale [X.]). Es kodierte dazu [X.] [X.] ([X.] und [X.]) 5-377.2 (Schrittmacher, Zweikammersystem, mit einer Schrittmachersonde). Die [X.] beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) mit der Überprüfung, ob das Überschreiten der unteren Grenzverweildauer medizinisch begründet sei. Der [X.] bejahte dies (Stellungnahme vom 22.12.2016). Mit Schlussrechnung vom [X.] änderte das Krankenhaus seine ursprüngliche Abrechnung, berechnete nunmehr [X.] (10 660,76 Euro) und forderte von der [X.] die Zahlung weiterer 5371,36 Euro. Hierbei kodierte es [X.] 5-377.50 (Defibrillator mit [X.], ohne atriale Detektion) anstelle von [X.] 5-377.2. Die [X.] zahlte nur 5289,40 Euro und verweigerte im Übrigen die Zahlung: Die Nachforderung sei nach § 7 Abs 5 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c [X.] ([X.] - PrüfvV 2014) iVm § 17c [X.] ([X.]) ausgeschlossen. Das [X.] hat der Klage des Krankenhauses auf Zahlung von 5371,36 Euro nebst Zinsen stattgegeben (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen: Es sei unstreitig, dass die stationäre Behandlung des Versicherten richtigerweise unter Kodierung von [X.] 5-377.50 nach der [X.] abzurechnen sei. Die sich dadurch ergebende Nachforderung [X.] von 5371,36 Euro sei weder verjährt noch verwirkt und auch nicht nach § 7 Abs 5 Satz 2 PrüfvV 2014 ausgeschlossen. Die Vorschrift regele keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Urteil vom 13.8.2020).

3

Die [X.] rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung von § 17c Abs 2 [X.] iVm § 7 Abs 5 Satz 2 PrüfvV 2014. Die Regelung schließe als materiell-rechtliche Ausschlussfrist eine Rechnungskorrektur nach Abschluss der [X.]-Prüfung aus. Die Vorschrift sei im Lichte des Beschleunigungsgebotes auszulegen und bezwecke, dass der [X.] nicht mehrfach mit einer Begutachtung beauftragt werde. Die Auffassung des L[X.] führte dazu, dass der [X.] Fälle erneut prüfen müsste und das Verfahren hierdurch verzögert würde. Ein Verstoß des Krankenhauses gegen § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 hätte keine vergütungsrechtlichen Konsequenzen. Die Vorschrift würde "sinnentleert".

4

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 13. August 2020 und des [X.] vom 26. Juni 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der beklagten [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] ihre Berufung zurückgewiesen.

8

Die auf Zahlung höherer Krankenhausvergütung gerichtete echte Leistungsklage ist in dem hier bestehenden [X.] zwischen klagendem Krankenhaus und [X.] gemäß § 54 Abs 5 [X.]G zulässig (stRspr; vgl zB B[X.] vom [X.] KR 24/08 R - [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 12 mwN). Sie ist auch begründet. Das klagende Krankenhaus hatte im April 2016 bereits 5289,40 Euro für die Behandlung des Versicherten abgerechnet. Es durfte gleichwohl seine Abrechnung im Jan[X.]r 2017 ändern und weitere 5371,36 Euro von der [X.] nebst Zinsen nachfordern. Dieser Anspruch auf weitere Vergütung für die stationäre Behandlung des Versicherten ist entstanden (dazu 1.). Der Anspruch ist weder - wie die [X.] meint - infolge einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist erloschen noch steht seiner Durchsetzung eine sonstige Einwendung entgegen (dazu 2.). Dem Krankenhaus steht auch der vom [X.] tenorierte Zinsanspruch zu (dazu 3.).

9

1. Die Voraussetzungen des Anspruchs des Krankenhauses auf Zahlung weiterer 5371,36 Euro Vergütung für die vollstationäre Behandlung des Versicherten vom 12.4. bis 14.4.2016 sind erfüllt. Dem Krankenhaus stand dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch für die unstreitig erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten zu (vgl zu den Grundvoraussetzungen des Vergütungsanspruchs: B[X.] vom 8.11.2011 - [X.] KR 8/11 R - B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 13, 15 mwN; B[X.] vom 19.3.2020 - [X.] KR 22/18 R - juris Rd[X.] 11 mwN; vgl zum rechtlichen Rahmen der Fallpauschalenvergütung, insbesondere zum Groupierungsvorgang, zur Rechtsq[X.]lität der Fallpauschalenvereinbarung und der Einbeziehung des [X.] vgl B[X.] vom 8.11.2011 - [X.] KR 8/11 R - B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 15 ff).

Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Krankenhausvergütung für die Behandlung des Versicherten unter Berücksichtigung von [X.] 5-377.50 richtigerweise nach der [X.] zu vergüten ist und sich daraus ein Vergütungsanspruch von insgesamt 10 660,76 Euro ergibt. Dieser übereinstimmende, auch vom [X.] als zutreffend angesehene Beteiligtenvortrag wird vom [X.] zugrunde gelegt (stRspr; vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB B[X.] vom 26.5.2020 - [X.] KR 26/18 R - juris Rd[X.] 11 mwN). Da die [X.] bisher nur 5289,40 Euro zahlte, verbleibt ein bislang nicht erfüllter Restvergütungsanspruch auf 5371,36 Euro.

2. Das Krankenhaus durfte diesen Restvergütungsanspruch auch fällig stellen und hierzu seine Abrechnung im Jan[X.]r 2017 korrigieren. Es durfte [X.] 5-377.50 nachkodieren und die hierdurch angesteuerte [X.] mit insgesamt 10 660,76 Euro auch nach Abschluss des von der [X.] eingeleiteten Prüfverfahrens dieser in Rechnung stellen. Der Anspruch auf den Restbetrag [X.] von 5371,36 Euro ist nicht nach dem hier zeitlich anwendbaren § 7 Abs 5 [X.] 2014 (dazu a) ausgeschlossen. § 7 Abs 5 [X.] 2014 regelt keine materielle Ausschlussfrist, sondern eine materielle Präklusion (dazu b). Deren sachlicher Anwendungsbereich ist hier jedoch nicht eröffnet (dazu c). Der Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung weiterer 5371,36 Euro ist auch nicht nach § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V iVm § 242 BGB verwirkt (dazu d).

a) § 7 Abs 5 [X.] 2014 ist zeitlich auf die im [X.] durchgeführte Krankenhausbehandlung des Versicherten anwendbar. Die mit Wirkung zum [X.] aufgrund der Ermächtigung des § 17c Abs 2 [X.] (idF des [X.] bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.], [X.]) in [X.] getretene und später gekündigte [X.] 2014 erfasst Überprüfungen bei Versicherten, die ab dem 1.1.2015 aufgenommen wurden (§ 12 Abs 1 [X.] 2014; für Krankenhausaufnahmen ab dem 1.1.2017 gilt die zu diesem [X.]punkt in [X.] getretene [X.] vom 3.2.2016; vgl B[X.] vom 30.7.2019 - [X.] KR 31/18 R - B[X.]E 129, 1 = [X.]-7610 § 366 [X.], Rd[X.] 14). Ob die [X.] 2014 inhaltlich Rechtsfolgen hinsichtlich der Änderungen des Datensatzes für die [X.] ab 2016 wirksam regeln durfte, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. § 7 Abs 5 [X.] 2014 schließt auch - bei seiner nachfolgend unterstellten - sachlichen Anwendbarkeit den Anspruch des klagenden Krankenhauses hier nicht aus (dazu im Einzelnen 2.b und c).

§ 17c Abs 2a Satz 1 [X.] (idF des [X.] <[X.]> vom [X.], [X.], mit Wirkung vom 1.1.2020, Art 15 Abs 1 [X.]; zu den Grundsätzen des intertemporalen Sozialrechts vgl B[X.] vom 23.5.2017 - [X.] KR 24/16 R - [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.] 32 mwN), wonach eine Korrektur der an die [X.] übermittelten Abrechnung durch das Krankenhaus grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist jedenfalls nicht rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen das Krankenhaus - wie hier - vor Inkrafttreten der Regelung wirksam die Abrechnung korrigiert hat.

b) § 7 Abs 5 [X.] 2014 bewirkt eine materielle Präklusionsregelung mit der Rechtsfolge, dass Änderungen zugunsten des vom Krankenhaus zu Abrechnungszwecken an die [X.] übermittelten Datensatzes nach Ablauf der in der [X.] geregelten [X.] unzulässig sind, soweit der Datensatz Gegenstand des Prüfverfahrens geworden ist. Änderungen des [X.] Teils des Datensatzes nach § 301 [X.]B V außerhalb der in § 7 Abs 5 [X.] 2014 geregelten [X.] sind - auch mit Wirkung für ein ggf nachfolgendes Gerichtsverfahren - unzulässig. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses kann nicht erfolgreich auf Grundlage von neuen (geänderten oder ergänzten) Daten durchgesetzt werden, deren Übermittlung unzulässig ist.

Im Gegensatz zu einer den Anspruch ganz oder teilweise allein durch [X.]ablauf ausschließenden Regelung des materiellen Rechts, die den Verlust einer materiell-rechtlichen Anspruchsposition zur Folge hat (materiell-rechtliche Ausschlussfrist), geht nach § 7 Abs 5 Satz 1 und 2 [X.] 2014 der Anspruch auf die weitere Vergütung nicht allein wegen des Fristablaufs unter (zu Begriff und Wirkung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen vgl B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] KR 27/11 R - B[X.]E 112, 156 = [X.]-2500 § 114 [X.] 1 = juris Rd[X.] 35; [X.] vom 29.4.2020 - VIII ZR 355/18 - NJW 2020, 1947, Rd[X.]1; [X.] vom 1.9.2020 - [X.] 104/18 - [X.], 96, Rd[X.] 16 mwN; [X.] vom [X.] - 6 C 10/92 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen [X.] 111 = juris Rd[X.] 16 mwN; [X.] vom 3.12.2019 - 9 [X.] - AP [X.] 107 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel = juris Rd[X.] 42). Die Vorschrift führt nicht zum Erlöschen des durch die Behandlungsleistung entstandenen Vergütungsanspruchs. Sie begründet aber eine materielle Präklusion. Dies bedeutet, dass die nach dem jeweiligen [X.] erforderlichen Handlungen zur Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs ausgeschlossen sind. Dies hat bei § 7 Abs 5 [X.] 2014 zur Folge, dass die Vergütungsforderung des Krankenhauses nicht auf der Grundlage neuer - präkludierter - Daten durchgesetzt werden kann (vgl zur Wirkung der Präklusion im Rahmen des § 7 Abs 2 Satz 2 bis 4 [X.] 2014 und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit materieller Präklusionsregelungen die Urteile vom 18.5.2021 - [X.] KR 32/20 R und [X.] KR 24/20 R). Das Krankenhaus verliert das Recht, den Datensatz nach § 301 [X.]B V zu ändern, soweit er Prüfgegenstand der von der [X.] veranlassten [X.]-Prüfung geworden ist; dies auch mit Wirkung für das Gerichtsverfahren.

Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs auf eine - wie hier geltend gemachte - höhere Vergütung ist eine ordnungsgemäß korrigierte Abrechnung (vgl auch B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] KR 14/12 R - [X.]-2500 § 301 [X.] 1 Rd[X.] 31). Diese liegt nur vor, wenn die betreffenden Daten nach § 301 [X.]B V rechtmäßig noch übermittelt werden durften. Dagegen kann der Vergütungsanspruch, insbesondere auch eine Nachforderung, weiterhin mit anderen, nicht von der materiellen Präklusion erfassten Daten innerhalb der Grenzen von Verwirkung und Verjährung erfolgreich durchgesetzt werden. Insoweit müssen die rechtmäßig übermittelten Daten jedoch zutreffend sein; unzutreffende Daten können grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch begründen. Die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 [X.] 2014 hat daher Auswirkungen nicht nur für den Austausch der Daten zur Begründung einer Nachforderung, sondern auch für [X.]en zur Begründung eines gleichbleibenden oder verminderten Rechnungsbetrags. Denn soweit der nicht mehr veränderbare Teil des Datensatzes unzutreffende Daten enthält, kann das Krankenhaus hierauf regelmäßig keinen durchsetzbaren Vergütungsanspruch stützen. Unzutreffende, nicht mehr änderbare Daten fallen als Berechnungselemente grundsätzlich ersatzlos weg. Dies gilt allerdings nicht, wenn es "nur" um q[X.]ntitative Angaben geht (zB Dauer der Beatmungsstunden, Geburtsgewicht, [X.]-Kodes mit q[X.]ntitativen Unterscheidungen), also nicht ein Aliud, sondern ein Minus oder ein Maius zutreffend hätte kodiert werden müssen. Wie die Fälle zu behandeln sind, in denen die im Datensatz mitgeteilte, vom Prüfauftrag umfasste Hauptdiagnose (erstgenannte Diagnose) unzutreffend und eine Nachkodierung ausgeschlossen ist, lässt der [X.] ausdrücklich offen.

Die materielle Präklusionswirkung sei an einem Beispiel illustriert: Ein Krankenhaus kodiert vier [X.], die in ihrer Kombination vergütungsrelevant sind. Die [X.] erteilt dem [X.] einen Prüfauftrag bzgl der [X.]. Der [X.] sieht, wie sich im Gerichtsverfahren später herausstellt, zu Recht zwei [X.] als nicht kodierfähig an, sodass die Vergütungsrelevanz der [X.] entfällt und die Vergütung geringer ist. Hat das Krankenhaus in Reaktion auf den [X.] nach Ablauf der in § 7 Abs 5 [X.] 2014 vorgesehenen Fristen vorsorglich weitere [X.] kodiert, die ebenfalls vergütungsrelevant sind, und den geänderten Datensatz der [X.] übermittelt, spielt es keine Rolle, ob diese Nachkodierung zutreffend ist. Die nachkodierten [X.] sind auch im Gerichtsverfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig und nicht geeignet, einen höheren oder auch nur gleich hohen Vergütungsanspruch zu begründen.

Die materielle Präklusionswirkung im beschriebenen Sinne kann erhebliche negative finanzielle Konsequenzen für das Krankenhaus zur Folge haben. Dies zeigt, dass entgegen der Auffassung der beklagten [X.] § 7 Abs 5 [X.] 2014 auch ohne Annahme einer materiellen Ausschlussfrist nicht sinnentleert ist.

Die Regelung einer solchen materiellen Präklusionswirkung ist durch die Ermächtigungsgrundlage in § 17c Abs 2 [X.] gedeckt. Danach regeln der [X.] und die [X.] ([X.]) "das Nähere zum Prüfverfahren" nach § 275 Abs 1c [X.]B V. Die Vorschrift ermächtigt die Parteien der [X.] dazu, an die Verletzung von [X.] im Prüfverfahren Rechtsfolgen zu knüpfen, die auch die Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs betreffen. Aus dem gesetzlichen Regelungsauftrag des § 17c Abs 2 [X.] folgt jedoch keine zwingende Notwendigkeit eines umfassenden materiell-rechtlichen Anspruchsverlustes bei nachträglichen [X.]en durch das Krankenhaus. Ebenso wenig kann dies aus den sonstigen normativen Rahmenbedingungen für die Krankenhausbehandlung hergeleitet werden. Vielmehr sind Nachforderungen in den Grenzen des § 242 BGB grundsätzlich zulässig (vgl B[X.] vom 23.5.2017 - [X.] KR 27/16 R - [X.]-2500 § 109 [X.] 62 Rd[X.] 9 mwN; zur Rechtslage ab 1.1.2020 vgl § 17c Abs 2a Satz 1 [X.]).

Die aufgezeigte materielle Präklusionswirkung ergibt sich aus der Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln (dazu aa), nämlich aus Wortlaut und Binnensystematik der [X.] (dazu [X.]), dem Regelungssystem (dazu [X.]) sowie Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte (dazu dd).

aa) Die Anwendung der normenvertraglichen Bestimmungen der [X.] 2014 unterliegt den allgemeinen für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Es ist nicht auf den subjektiven Willen der Beteiligten, sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung abzustellen. Den jeweils nicht mit vereinbarten "Umsetzungshinweisen" der [X.] (vgl KH 2014, 938 bis 956) und den "Hinweisen" des [X.]es ([X.], abgerufen am [X.]) zur [X.] 2014 kommt deshalb keine Bedeutung bei der Auslegung zu. Die objektive Erklärungsbedeutung ist umfassend zu ermitteln (vgl zur normativen Auslegung B[X.] vom [X.] - B 6 KA 18/98 R - juris Rd[X.] 15; B[X.] vom 22.11.2012 - B 3 KR 10/11 R - [X.]-2500 § 132a [X.] 6 Rd[X.]0 mwN). Die für [X.] geltenden Einschränkungen im Sinne einer eng am Wortlaut orientierten, nur durch systematische Erwägungen unterstützten Auslegung gelten nicht. Die Besonderheiten für die Auslegung von [X.] ergeben sich aus ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems (stRspr; vgl nur B[X.] vom [X.] - [X.] KR 19/19 R - [X.]-5562 § 9 [X.] 15 Rd[X.] 13 mwN). Die Regelungen der [X.] stehen nicht unmittelbar im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes, sondern regeln vornehmlich als Verfahrensvorschriften die nähere Ausgestaltung des Prüfverfahrens nach § 275 Abs 1c [X.]B V. Das Prüfverfahren ist zwar mit einer erheblichen q[X.]ntitativen Bedeutung in die routinemäßige Abwicklung der [X.] eingebunden. Die Prüfverfahrensvorschriften wirken sich aber als Verfahrensregelungen nicht q[X.]litativ auf die Bewertungsrelationen des Vergütungssystems aus. Die Auslegung der Prüfverfahrensregelungen berührt nicht das Verständnis der zu kodierenden Berechnungselemente (insbesondere Diagnosen und Prozeduren) und [X.], die iVm dem Grouper-Algorithmus die Bewertungsrelationen festlegen. Deshalb hat der [X.] auch bisher schon alle anerkannten Auslegungsmethoden bei der Auslegung der [X.] berücksichtigt (vgl B[X.] vom 30.7.2019 - [X.] KR 31/18 R - B[X.]E 129, 1 = [X.]-7610 § 366 [X.], Rd[X.]1 bis 24).

[X.]) Die materielle Präklusionswirkung des § 7 Abs 5 Satz 1 und 2 [X.] 2014 in dem beschriebenen Sinne folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Binnensystematik der [X.] 2014. Die Vorschrift lautet: "Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen sind nur einmalig möglich. Diese hat der [X.] nur dann in seine Prüfung einzubeziehen, wenn sie innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des [X.]-Prüfverfahrens nach § 6 Absatz 2 an die Krankenkasse erfolgen."

Das Wort "Datensatz" in § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] 2014 bezieht sich auf die nach § 301 [X.]B V von dem Krankenhaus an die [X.] übermittelten Daten. Dies folgt [X.] aus § 3 Satz 1 und 2 [X.] 2014. Danach erfolgt die Überprüfung der Leistungs- und Abrechnungsdaten durch die [X.] auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 301 [X.]B V korrekt und vollständig zu übermittelnden Daten. Mit den Worten "Daten", "Datensatz" bzw "Datensätzen" wird ebenso in anderen Bestimmungen der [X.] 2014 auf § 3 Satz 1 und 2 [X.] 2014 und damit auf die Daten nach § 301 [X.]B V Bezug genommen (vgl § 4 Satz 1, § 5 Abs 1 und 4, § 6 Abs 1 Buchst a und b sowie § 7 Abs 5 Satz 3 [X.] 2014). Die Änderung dieses Datensatzes ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs 5 [X.] 2014 nur sehr eingeschränkt zulässig. Satz 1 besagt ausdrücklich, dass Korrekturen oder Ergänzungen des Datensatzes "nur einmal möglich" sind. Darüber hinaus wird die Änderung des "Datensatzes" durch die in Satz 2 geregelte Fünf-Monats-Frist ausdrücklich auch zeitlich beschränkt.

Gegen ein Verständnis des § 7 Abs 5 [X.] 2014 als materiell-rechtliche Ausschlussfrist für Nachforderungen des Krankenhauses im Sinne eines vollständigen Anspruchsverlustes allein durch [X.]ablauf spricht bereits, dass eine solche Rechtsfolge weder mit diesem Begriff noch mit einer entsprechenden inhaltlichen Regelung im Wortlaut aufzufinden ist. Wegen der weitreichenden Folgen wäre dies jedoch grundsätzlich zu erwarten (vgl hierzu auch B[X.] vom [X.] [X.]/15 R - [X.]-5555 § 17 [X.] 1 Rd[X.] 30; B[X.] vom 13.12.2011 - [X.] KR 9/11 R - [X.]-2500 § 133 [X.] 6 Rd[X.]3).

[X.]) Der Wortlautbefund fügt sich in das Regelungssystem ein. Nach der Rspr des B[X.] bestehen im Verhältnis zwischen Krankenhäusern, [X.]n und dem [X.] [X.] auf drei Ebenen (vgl nur B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] KR 14/12 R - [X.]-2500 § 301 [X.] 1 Rd[X.]9 mwN): Auf der ersten Stufe hat das Krankenhaus alle Daten nach § 301 Abs 1 [X.]B V zutreffend und vollständig zu übermitteln (so auch § 3 Satz 2 und 3 [X.] 2014). Ergeben sich für die [X.] bei der Prüfung dieser Daten sowie weiterer zur Verfügung stehender Informationen Auffälligkeiten, ist auf der zweiten Stufe ein Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 [X.] 1, Abs 1c [X.]B V einzuleiten (so auch §§ 4 und 6 [X.] 2014; zur Möglichkeit vor Beauftragung des [X.] ein "Vorverfahren" bzw einen "Falldialog" durchzuführen vgl § 5 [X.] 2014). Die dritte Stufe betrifft das ordnungsgemäß eingeleitete Prüfverfahren und die Prüfung durch den [X.]: Das Krankenhaus hat auf [X.] nach § 276 Abs 2 Satz 2 [X.]B V (hier idF des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10.12.2015, [X.] 2229) dem [X.] alle weiteren Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die im Einzelfall zur Beantwortung der Prüffragen benötigt werden (siehe hierzu auch § 7 Abs 2 [X.] 2014 und dazu Urteile vom 18.5.2021 - [X.] KR 32/20 R und [X.] KR 24/20 R).

Die durch § 7 Abs 5 [X.] 2014 geregelte [X.] betrifft die erste Stufe der [X.]. Die Erfüllung der auf [X.] geregelten Obliegenheit des Krankenhauses zur Übermittlung der Daten über die Krankenhausbehandlung aus § 301 [X.]B V ist unverzichtbare Grundlage und Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Fehlt es an einer dieser Angaben, kann mangels ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit des abgerechneten [X.] nicht eintreten. Ist die Übermittlung von zusätzlichen Daten, die vom Prüfauftrag umfasst sind, durch das Krankenhaus nach § 7 Abs 5 Satz 1 und 2 [X.] 2014 unzulässig, folgt hieraus zwingend, dass diese Daten keinen oder keinen weitergehenden Vergütungsanspruch auslösen können. Geht es nicht um eine unzulässige Ergänzung des Datensatzes, sondern um dessen unzulässige Korrektur durch Auswechseln bereits übermittelter Daten, gilt im Ergebnis nichts anderes. Fällig werden kann überhaupt nur derjenige Teil der fehlerhaft abgerechneten Vergütung, der ohne Berücksichtigung der fehlerhaften Daten verbleibt. Deren Fälligkeit tritt jedoch auch dann ein, wenn das Krankenhaus seine ursprüngliche Rechnung hinsichtlich der als falsch erkannten Daten nach § 7 Abs 5 [X.] 2014 nicht mehr korrigieren kann. Dies folgt zwingend aus § 7 Abs 5 [X.] 2014. Anderenfalls könnte ein Krankenhaus die Fälligkeit seiner Forderung nicht mehr herbeiführen (vgl zur bisherigen stRspr B[X.] vom [X.] - [X.] KR 3/18 R - B[X.]E 128, 54 = [X.]-1780 § 161 [X.] 3, Rd[X.]2 ff mwN).

dd) Die materielle Präklusionswirkung im beschriebenen Sinne gebietet auch der Regelungszweck des § 7 Abs 5 [X.] 2014 unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte. Er liegt im Ausgleich zwischen der mit der [X.] 2014 verfolgten Beschleunigung und Konzentration des Prüfverfahrens und dem Ziel der [X.], auf eine ordnungsgemäße Abrechnung hinzuwirken.

Die [X.] 2014 zielt auf die Beschleunigung und Konzentration des Prüfverfahrens, das nicht durch wiederholte oder unzeitige [X.]en in die Länge gezogen werden soll. Der gesamte Abrechnungsfall soll zügig seinen Abschluss finden. Das zeigt auch die Entstehungsgeschichte. Nach § 17c Abs 2 Satz 1 [X.] sollen die Vertragsparteien das Prüfverfahren näher ausgestalten. Anlass hierfür sah der Gesetzgeber [X.] deshalb, weil nicht in allen Bundesländern Verträge zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung nach § 112 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B V existierten bzw diese nur sehr allgemein gehalten oder veraltet seien (vgl BT-Drucks 17/13947 [X.]; B[X.] vom 23.5.2017 - [X.] KR 24/16 R - [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.] 30). Die Vertragsparteien sollten es nach § 17c Abs 2 Satz 1 [X.] in der Hand haben, die Zusammenarbeit der Krankenhäuser und [X.]n effektiver und konsensorientierter zu gestalten (vgl BT-Drucks 17/13947 [X.]; [X.] in [X.], 2. Aufl 2018, § 275 [X.]B V Rd[X.] 6; ähnlich § 1 Satz 1 [X.] 2014). Die Regelungen "über die Prüfungsdauer" - die [X.] in § 7 Abs 5 [X.] 2014 umgesetzt sind - sollten die Beschleunigung des Prüfverfahrens ermöglichen. Perspektivisch versprach sich der Gesetzgeber davon, dass der Aufwand für Rechnungsprüfungen vermindert werde (vgl BT-Drucks 17/13947 [X.] f).

Die Beschleunigung und Konzentration des Prüfverfahrens wird durch § 7 Abs 5 Satz 1 und 2 [X.] 2014 [X.] dadurch erreicht, dass der [X.] seiner [X.] (nur) die Daten nach § 301 [X.]B V zugrunde legen muss, die nach Ablauf oder Ausschöpfung der [X.] vorliegen (so ausdrücklich § 7 Abs 5 Satz 2 [X.] 2014). Der Regelungszweck würde in sein Gegenteil verkehrt und die Vorschrift weitgehend funktionslos, wenn das Krankenhaus dies nach Abschluss des Prüfverfahrens durch die Änderung des geprüften Teils des Datensatzes wieder zunichtemachen könnte. Damit § 7 Abs 5 [X.] 2014 seinen Zweck erfüllen kann, muss der [X.]-Prüfungsumfang auch Konsequenzen für die Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses haben. Dieser vorrangige Zweck der Beschleunigung und Konzentration kann zudem nur erreicht werden, wenn die Präklusion nach Abschluss des Prüfverfahrens, insbesondere in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren, fortgilt.

c) Der Restzahlungsanspruch [X.] von 5371,36 Euro ist nicht nach § 7 Abs 5 Satz 1 und 2 [X.] 2014 ausgeschlossen. Die vom Krankenhaus vorgenommene Änderung des Datensatzes nach § 301 [X.]B V wird nicht von der materiellen Präklusionsregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 und 2 [X.] 2014 erfasst.

Der sachliche Anwendungsbereich des § 7 Abs 5 [X.] 2014 ist beschränkt. Änderungen des Datensatzes sind nur unzulässig, soweit dieser Gegenstand des Prüfverfahrens geworden ist. Dies folgt aus § 7 Abs 5 Satz 3 [X.] 2014. Danach kann das Krankenhaus bei einer Erweiterung des [X.] bzw "[X.]" unabhängig von § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 2014 zusätzlich einmalig Daten innerhalb von fünf Monaten nach der Erweiterung ändern. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 2014 von vornherein auch jede [X.] außerhalb des [X.] erfassen würde, also mit Einleitung des Prüfverfahrens jede Datensatzergänzung und -korrektur nach Ablauf von fünf Monaten ausgeschlossen wäre. Dies befindet sich im Einklang mit dem Regelungssystem. § 4 [X.] 2014 weist der [X.] das Recht und die hiermit korrespondierende Aufgabe zu, den Prüfgegenstand festzulegen (zur Möglichkeit der Erweiterung des [X.] mittels Anzeige gegenüber dem Krankenhaus vgl § 6 Abs 3 Satz 3 und 4 [X.] 2014). Das Recht der [X.] zur Festlegung des [X.] birgt als Kehrseite auch das sich in einer Verzögerung des [X.] realisierende Risiko, dass sich die Festlegung im Nachhinein als unzureichend herausstellt. Das Krankenhaus hat dagegen keine Möglichkeit, den Prüfgegenstand festzulegen oder zu erweitern.

Die hier für die Durchsetzung der Nachforderung - auf Basis der [X.] - vorgenommene [X.] umfasste die Ersetzung des zunächst übermittelten [X.] 5-377.2 durch den - neu übermittelten - [X.] 5-377.50. Die [X.] bezog sich damit auf bestimmte Prozeduren und lag folglich außerhalb des [X.], der sich auf die Notwendigkeit des Überschreitens der unteren Grenzverweildauer bezog, also auf eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung (zur Auslegung des [X.] vgl B[X.] vom 30.7.2019 - [X.] KR 31/18 R - B[X.]E 129, 1 = [X.]-7610 § 366 [X.], Rd[X.] 15 mwN). Bei einer (reinen) Wirtschaftlichkeitsprüfung ist eine Änderung des Datensatzes nie vom sachlichen Anwendungsbereich des § 7 Abs 5 [X.] 2014 erfasst. Denn die Datenkorrektur betrifft immer die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung. Im Gegensatz hierzu betrifft die Wirtschaftlichkeitsprüfung die Frage, ob das Krankenhaus keine oder eine die [X.] finanziell weniger belastende Behandlung hätte durchführen müssen (zur Abgrenzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung von der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit vgl B[X.] vom 23.5.2017 - [X.] KR 24/16 R - [X.]-2500 § 301 [X.]). Hierfür ist keine Änderung des richtigen Datensatzes erforderlich, sondern eine ergänzende Information des Krankenhauses, dass trotz zutreffenden Datensatzes der Vergütungsanspruch wegen § 12 Abs 1 [X.]B V nur in geringerer Höhe besteht.

d) Das Krankenhaus war auch nicht nach [X.] und Glauben in Gestalt der Verwirkung gehindert, seine Abrechnung zu ändern und eine weitere Vergütung geltend zu machen (zu dem innerhalb der Verjährungsfrist für Nachforderungen der Krankenhäuser geltenden Grundsatz von [X.] und Glauben aus § 242 BGB vgl B[X.] vom 19.11.2019 - [X.] KR 10/19 R - [X.]-2500 § 109 [X.]0 Rd[X.] 12 bis 19). Es fehlt jedenfalls an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen "[X.]moment". Selbst wenn an den (früheren) [X.]punkt der vorbehaltlosen Erteilung der ersten Schlussrechnung angeknüpft wird, ist bis zur Erteilung der geänderten Schlussrechnung kein hinreichend langer [X.]raum vergangen. Es lag zwischen der ersten und der geänderten Schlussrechnung kein volles Haushaltsjahr der [X.] (vgl hierzu B[X.] vom 19.11.2019 - [X.] KR 10/19 R - [X.]-2500 § 109 [X.]0 Rd[X.] 13).

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V iVm §§ 291, 288 Abs 1 Satz 2 BGB und § 11 Abs 1 Satz 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) iVm § 22 [X.] 1 der zur [X.] der Behandlung im April 2016 weitergeltenden "Vereinbarung für den [X.] 2015 nach § 12 KHEntgG". Danach beträgt die Zahlungsfrist für [X.] drei Wochen. Ab Überschreitung der Frist sind Verzugszinsen [X.] von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

4. [X.] folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 34/20 R

18.05.2021

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Landshut, 26. Juni 2019, Az: S 6 KR 151/17, Urteil

§ 7 Abs 5 S 1 PrüfvVbg vom 18.07.2014, § 7 Abs 5 S 2 PrüfvVbg vom 18.07.2014, § 301 SGB 5, § 17c Abs 2 KHG vom 15.07.2013, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2021, Az. B 1 KR 34/20 R (REWIS RS 2021, 5806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5806

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VIII ZR 355/18

9 AZR 95/19

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