Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 20/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 9738

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[X.][X.] ([X.]) 20/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 11 [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 12.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller, ein [X.] Staatsbürger, wurde am 8. August 2005 als [X.] Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer M. aufgenommen. Seit dem 16. August 2005 ist er als "Legal Counsel, [X.] bei der [X.] mit Sitz in M. beschäf-tigt, der [X.] Niederlassung eines weltweit tätigen [X.]. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Der [X.] hat ihm daneben die Ausübung des Anwaltsberufs gestattet und ihn für 1 - 3 - eilbedürftige und fristgebundene anwaltliche Tätigkeiten auch während der [X.] freigestellt. Mit seinem am 29. August 2008 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Antrag beantragte er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 11 [X.]. Hierzu legte er eine Liste von 148 Fällen vor, von denen 139 auf seine Syndi-kustätigkeit bei der [X.] entfallen. Mit [X.]escheid vom 19. November 2008 hat die Antragsgegnerin den [X.] im Wesentlichen mit der [X.]egründung zurückgewiesen, die Syndikustätigkeit, die der Antragsteller weit überwiegend ausgeübt habe, sei keine effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener [X.] Rechtsanwalt i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluss vom 12. November 2009 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde, mit der er sein Verpflichtungsbegehren weiter verfolgt. Hilfsweise beantragt er die Vor-lage an den [X.] zur [X.]eantwortung der Frage, ob eine effektive und regelmäßige juristische Tätigkeit im Rahmen eines ab-hängigen [X.]eschäftigungsverhältnisses zu einem privaten Unternehmen gemäß Art. 8 der [X.] und des Rates vom 16. Februar 1998 auch als effektive und regelmäßige Tätigkeit im Sinne von Art. 10 dieser Richtlinie anzuerkennen ist. 2 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 35 [X.], § 215 Abs. 2, Abs. 3 [X.]RAO i.V. mit § 11 [X.] a.F., § 42 [X.]RAO a.F.), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, den Antragsteller nach § 11 [X.] zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. 3 - 4 - Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen, wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener [X.] Rechtsanwalt auf dem Gebiet des [X.] Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist. Diese Vorausset-zung erfüllt der Antragsteller nicht. Soweit er als Syndikus der Firma [X.]tätig war, hat er nicht den [X.]eruf des niedergelassenen [X.] [X.] ausgeübt. Seine daneben ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt genügt in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen an eine effektive und regel-mäßige Tätigkeit auf dem Gebiet des [X.] Rechts. 4 1. Die Tätigkeit als Syndikus ist keine Tätigkeit als niedergelassener eu-ropäischer Rechtsanwalt i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 2 Abs. 1 [X.]. 5 a) Nach gefestigter Rechtsprechung zu dem Tätigkeitsbild des [X.] nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als ständi-ger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ([X.]VerfGE 87, 287; [X.]GH, [X.]eschluss vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 41/00, NJW 2001, 3130; [X.]eschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, [X.], 377 Rn. 17). Die mit dem Dienst- oder Anstel-lungsverhältnis verbundenen [X.]indungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 [X.]RAO normierten [X.]erufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem [X.]erater und Vertreter aller Rechtsuchenden. Die Unterscheidung zwischen der freien anwaltlichen [X.]erufsausübung und der Tä-tigkeit als Syndikus kommt auch in den [X.]erufsausübungsregelungen des § 46 [X.]RAO zum Ausdruck, der seine heutige Fassung durch das Gesetz über die Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 2278) erhalten hat. In diesem [X.] konnten sich [X.]estrebungen, durch eine Änderung des § 46 [X.]RAO dem 6 - 5 - Syndikusanwalt einzuräumen, dass er auch im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwalt tätig wird, nicht durchsetzen. Der Rechtsausschuss hat dies in Anlehnung an die Zweitberufsentscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfGE 87, 287) mit der Erwägung verworfen, das von der freien und unreg-lementierten Selbstbestimmung geprägte [X.]ild des Rechtsanwalts stehe einer Änderung des § 46 [X.]RAO in diesem Sinne entgegen ([X.]T-Drucks. 12/7656 S. 49). So ist es bei der im Gesetzentwurf der [X.]undesregierung vorgesehenen Trennung der beiden [X.]ereiche geblieben ([X.]T-Drucks. 12/4993 [X.]). b) Das gleiche [X.]erufsbild liegt auch dem [X.]egriff des in [X.] nie-dergelassenen [X.] Rechtsanwalts zugrunde. Dessen Tätigkeit ist in § 2 Abs. 1 [X.] definiert als diejenige eines Rechtsanwalts nach §§ 1 bis 3 der [X.]undesrechtsanwaltsordnung. Von diesem unterscheidet sich der europäi-sche Rechtsanwalt nur dadurch, dass er die Tätigkeit unter der [X.]erufsbezeich-nung seines Herkunftsstaates ausübt. Auch der [X.] Rechtsanwalt ist somit wie der nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zugelassene Rechtsan-walt ein Organ der Rechtspflege; er übt einen freien [X.]eruf aus ([X.]T-Drucks. 14/2269 [X.]). Nach § 6 Abs. 1 [X.] unterliegt er im Wesentlichen densel-ben [X.]erufsregeln wie der nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zugelassene Rechtsanwalt. Für ihn gilt unter anderem die Vorschrift des § 46 [X.]RAO. Aus dieser Gleichstellung mit dem nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zugelas-senen Rechtsanwalt folgt, dass die [X.]etätigung als Syndikus auch bei einem niedergelassenen [X.] Rechtsanwalt nicht als anwaltliche [X.]erufsaus-übung angesehen werden kann. 7 c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 11 [X.]. 8 Der Antragsteller meint, mit Art. 10 und Art. 8 der [X.] sei es nicht zu vereinbaren, die Unabhängigkeit der juristischen Tätigkeit zur Vor-9 - 6 - aussetzung einer Eingliederung zu machen. Da ihm nach Art. 8 der Richtlinie i.V. mit § 46 [X.]RAO eine Tätigkeit als Syndikusanwalt erlaubt sei, müsse diese auch als berufliche Tätigkeit im Recht des [X.] anerkannt werden. Art. 10 der Richtlinie differenziere nicht danach, ob die Tätigkeit nach [X.] Recht als [X.]erufsausübung oder als Nebentätigkeit zu qualifizieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob der aus einem anderen Mitgliedstaat zuwandernde Rechtsanwalt im [X.] den Rechtsanwaltsberuf ausübt, bestimmt sich nach dem in diesem Staat maßgeblichen [X.]erufsbild. Danach ist die von einem [X.] Rechtsanwalt in [X.] ausgeübte Tätigkeit als Syndikus nicht als anwaltliche [X.]erufsausübung einzustufen. 10 aa) Das Gesetz über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] setzt die [X.] und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des [X.] in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Quali-fikation erworben wurde ([X.], fortan: [X.]), in nationales Recht um. Sie zielt auf eine Liberalisierung der Niederlas-sungsmöglichkeiten für Rechtsanwälte in [X.] ab und gestattet zuwandern-den Rechtsanwälten, unter der [X.]erufsbezeichnung des Herkunftsstaates im [X.] zu praktizieren, ohne dass sie eine Prüfung in dessen Recht ablegen müssen. Der [X.] hat mit dem Erlass der [X.] insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften [X.] wollen, unter denen Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten im [X.] tätig werden können (Erwägungsgrund 6 der Richtlinie; [X.], Ur-teil vom 2. Dezember 2010 - [X.]/09 juris Rn. 55 m.w.[X.] - [X.]). 11 Nach dreijähriger [X.]erufsausübung unter der ursprünglichen [X.]erufsbe-zeichnung im [X.] kann die vollständige Integration in den [X.]erufs-stand des [X.]es erlangt werden. Das setzt, wie es § 11 [X.] in 12 - 7 - das nationale Recht übernommen hat, nach Art. 10 der [X.] voraus, dass der Rechtsanwalt eine mindestens dreijährige effektive und re-gelmäßige Tätigkeit im [X.] im Recht dieses Mitgliedstaats, ein-schließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist. [X.]) Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der [X.] ist unter "ef-fektiver und regelmäßiger Tätigkeitfi im [X.] die "tatsächliche Aus-übung des [X.]erufs ohne Unterbrechungen" zu verstehen. Damit ist klargestellt, dass nur Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die als Ausübung des [X.] zu qualifizieren sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich in Ermange-lung eines autonom auszulegenden oder europarechtlich harmonisierten Rechtsanwaltsbegriffs nach dem Recht des jeweiligen [X.]. 13 "[X.] ist nach der in Art. 1 Abs. 2 [X.]uchst. a der [X.] enthaltenen Definition, wer seine berufliche Tätigkeit in einem der Mitgliedstaaten unter der dort maßgeblichen [X.]erufsbezeichnung auszuüben berechtigt ist. Der [X.] liegt damit, anders als der [X.] meint, kein "europarechtliches [X.]erufsbild des Rechtsanwaltsfi [X.]. Vielmehr lässt sie, wie sich aus Art. 6 und Erwägungsgrund 7 der [X.] ergibt, die nationalen Regelungen über den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und für die Ausübung dieses [X.]erufs unter der [X.]erufsbe-zeichnung des [X.] unberührt. Die [X.]erufs- und Standesregeln der einzelnen Mitgliedstaaten sind nicht Gegenstand einer Harmonisierung und können erheblich voneinander abweichen ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 - [X.]/09 juris Rn. 57 - [X.]). So können etwa unternehmensangehö-rige Juristen in einigen Mitgliedstaaten nicht als Rechtsanwälte zugelassen werden und somit nicht den Rechtsanwaltstatus erlangen ([X.], Urteil vom 14. September 2010 - [X.]/07 Rn. 72, WuW/[X.] 1197 - [X.]/ [X.]). Gerade aus diesen nationalen Unterschieden erklärt sich, dass Art. 8 der 14 - 8 - [X.] die abhängige [X.]eschäftigung bei einem Unternehmen als regelungsbedürftig einstuft. Die Frage, ob der zugewanderte Rechtsanwalt im [X.] den Rechtsanwaltsberuf ausgeübt hat, bestimmt sich daher nach dem im [X.] geltenden anwaltlichen [X.]erufsbild. 15 cc) Diese Auslegung wird durch den Zweck der in Art. 10 der [X.] enthaltenen Regelung bestätigt. Durch die dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit erwirbt der zugewanderte Rechtsanwalt die erforder-liche Eignung, um sich voll in den [X.]erufsstand des [X.]es zu inte-grieren (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie). Es kann aber nur dann davon aus-gegangen werden, dass der [X.]ewerber die für die Vollintegration erforderliche Eignung erworben hat, wenn er durch seine Tätigkeit das im [X.] maßgebliche [X.]erufsbild des Rechtsanwalts ausgefüllt hat. Tätigkeiten, die nach dem Recht des [X.] nicht als anwaltlich zu qualifizieren sind, ver-mitteln nach dem Regelungskonzept der [X.] nicht die [X.] zur Ausübung des [X.] in diesem Staat. 16 [X.]) Eine andere [X.]eurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.]s auch nicht aus Art. 8 der [X.]. Danach kann der im [X.] unter seiner ursprünglichen [X.]erufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt als abhängig [X.]eschäftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder eines [X.] oder privaten Unternehmens tätig sein, wenn der [X.] dies für die unter der [X.]erufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats eingetragenen Rechtsanwälte gestattet. 17 Aus dieser [X.]estimmung kann nicht abgeleitet werden, dass die Tätigkeit als Syndikus für ein privates Unternehmen im Sinne der [X.] als anwaltliche Tätigkeit anzusehen ist. Sie soll lediglich die [X.] - 9 - lung der aus einem anderen Mitgliedstaat zuwandernden Rechtsanwälte mit den Rechtsanwälten des [X.] gewährleisten und besagt, dass [X.] im Hinblick auf eine abhängige [X.]eschäftigung keinen anderen Regeln unter-liegen dürfen als die inländischen Rechtsanwälte ([X.], Urteil vom [X.] 2010 - [X.]/09 juris Rn. 31 - [X.]; vgl. auch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Syndikustätigkeit als anwaltli-che [X.]erufsausübung i.S. von Art. 10 der [X.] zu bewerten ist. Einem solchen Verständnis steht nicht nur die fehlende europarechtliche Harmonisierung des anwaltlichen [X.]erufsbilds, sondern auch die damit verbun-dene umgekehrte Diskriminierung von inländischen Rechtsanwälten entgegen, deren Tätigkeit als Syndikus - etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ([X.]GH, [X.]eschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, [X.], 377 Rn. 17) - nicht als anwaltlich qualifiziert wird. Einer sol-chen Inländerdiskriminierung soll Art. 8 der [X.] ebenfalls entgegenwirken ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 - [X.]/09 juris Rn. 31 - [X.]). Der [X.] Gesetzgeber durfte daher in §§ 2, 11 [X.] das in §§ 1 bis 3 [X.]RAO normierte anwaltliche [X.]erufsbild zum Maßstab auch für die zur Eingliederung erforderliche dreijährige anwaltliche Tätigkeit machen. Dies bleibt nicht hinter den Vorgaben der [X.] zurück. 19 Die von Art. 8 der [X.] geforderte Gleichbehandlung ist in [X.] gewahrt. Wie sich aus dem Verweis auf den Dritten Teil der [X.]undesrechtsanwaltsordnung in § 6 Abs. 1 [X.] ergibt, wird dem [X.] Rechtsanwalt eine [X.]erufsausübung im abhängigen [X.]eschäftigungsver-hältnis in gleichem Umfang ermöglicht, wie sie den inländischen Rechtsanwäl-ten nach Maßgabe von § 43a Abs. 1 und §§ 46, 47 [X.]RAO erlaubt ist ([X.]T-Drucks. 14/2269 [X.], 26; [X.] in Henssler/Prütting, [X.]RAO, 3. Aufl., § 6 [X.] Rn. 5). Wie seinem inländischen [X.]erufskollegen ist dem [X.] 20 - 10 - Rechtsanwalt danach neben seinem Anwaltsberuf eine Tätigkeit als Syndikus erlaubt, sofern ihm die tatsächliche und rechtliche Handlungsfähigkeit für die weitere Ausübung des Anwaltsberufs verbleibt (st. Rspr.; vgl. [X.]eschluss vom 9. November 2009 - [X.] ([X.]) 83/08, [X.], 1381). Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei nicht um eine anwaltliche [X.]erufsausübung handelt. d) [X.]ei dieser Rechtslage ist eine Vorlage an den [X.] nicht veranlasst, da die Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften der Art. 8 und 10 der [X.] durch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 ([X.]/09 - [X.]) geklärt und im Übrigen offenkun-dig ist (vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 - C.[X.]L.F.[X.]T). 21 2. Die neben der Syndikustätigkeit ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt genügt in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen an eine effektive und regelmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet des [X.] Rechts. 22 Nach der im [X.]eschwerdeverfahren ergänzten Fallliste hat der [X.] neben den vom [X.] anerkannten neun Fällen weitere zehn Fälle im [X.] Recht bearbeitet. Soweit der Antragsteller sechs Fälle im Gemeinschaftsrecht für [X.] Auftraggeber bearbeitet hat, können diese wegen der ausschließlichen [X.]ezüge zum [X.]n Recht nicht berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 [X.]; vgl. auch [X.] in Henssler/Prütting, [X.]RAO, 3. Aufl., § 11 [X.] Rn. 14; [X.] in [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, § 11 [X.] Rn. 11; [X.], [X.][X.] 2000, 989, 996). Durch die [X.]earbeitung dieser Fälle sind keine Kenntnisse im [X.] Recht erworben worden. [X.]ei den zehn Fällen im [X.] Recht entfällt, wie schon bei den zuvor anerkannten neun Fällen, wiederum ein erheb-licher Anteil der hierfür aufgewendeten Arbeitszeit auf eigene Angelegenheiten des Antragstellers (Steuererklärungen, Eingliederung nach § 11 [X.] u.a.). 23 - 11 - Das genügt den Anforderungen an eine dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im [X.] Recht i.S. von Art. 10 Abs. 1 der [X.], § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht. Welche Anforderungen an Art und Umfang der Tätigkeit zu stellen sind, hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die vielfältigen Möglichkeiten der Aus-gestaltung anwaltlicher [X.]erufstätigkeit nicht abstrakt-generell geregelt ([X.]T-Drucks. 14/2269 [X.]). Dies bedarf auch hier keiner abschließenden Entschei-dung. Eine Tätigkeit im [X.] Recht, die sich im Wesentlichen auf die [X.] eigener Angelegenheiten beschränkt und nur vereinzelt sonstige Manda-te mit ganz geringem zeitlichem Umfang umfasst, genügt den Anforderungen jedenfalls nicht. Sie bietet nicht die Gewähr dafür, dass der Rechtsanwalt ein Mindestmaß an allgemeinen Rechtskenntnissen und anwaltlicher Erfahrung in [X.] erworben hat. 24 Das Erfordernis einer dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit im [X.] Recht einschließlich des Gemeinschaftsrechts dient dem Nach-weis, dass der Rechtsanwalt die erforderliche Eignung erworben hat, sich voll in den [X.]erufsstand des [X.]es zu integrieren (Erwägungsgrund 14 der [X.]). Mit Rücksicht darauf, dass der Rechtsanwalt von [X.]m Zeitpunkt an für das rechtsuchende Publikum nicht mehr von einem Rechtsanwalt zu unterscheiden ist, der nach den Vorschriften des Aufnahme-staates ausgebildet und qualifiziert ist ([X.]T-Drucks. 14/2269 [X.]), dürfen an den Umfang und die Art der Tätigkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Das ergibt sich auch aus einem Vergleich mit § 13 [X.]. Diese [X.], die Art. 10 Abs. 3 der [X.] in nationales Recht um-setzt, ermöglicht eine Eingliederung in die [X.] Rechtsanwaltschaft auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt, der drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener [X.] Rechtsanwalt in [X.] tätig war, nur für eine kürzere Zeit im [X.] Recht betätigt hat; sie macht diese aber davon 25 - 12 - abhängig, dass der Rechtsanwalt die Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, in einem Gespräch (§ 15 [X.]) nachweist. Nach der Gesetzesbegründung wird in der Regel davon auszugehen sein, dass für eine Eingliederung nach dieser Vorschrift die Dauer der Tätigkeit auf dem Gebiet des [X.] Rechts die Zeitspanne von etwa achtzehn Monaten nicht unterschreiten sollte ([X.]T-Drucks. 14/2269 [X.]). Dies zeigt, dass der nach § 11 [X.] erforderliche Tätigkeitsumfang jedenfalls nicht durch gelegentliche Tätigkeiten im [X.] Recht während des dreijährigen Zeitraums erfüllt wird. Einen ausreichenden Umfang erreicht die außerhalb der Syndikustätig-keit liegende Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des [X.] Rechts nicht annähernd. 26 Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die durch die Syndikustätigkeit erworbenen Kenntnisse im [X.] Recht, unge-achtet der Tatsache, dass es sich nicht um anwaltliche [X.]erufsausübung han-delt, im Rahmen des § 11 Abs. 1 [X.] gleichwohl ergänzend zu [X.] sind, wie dies der Senat im Zusammenhang mit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung angenommen hat ([X.]eschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, [X.], 377 Rn. 17 m.w.[X.]). Dies würde im Übrigen [X.] voraussetzen, dass die Syndikustätigkeit weisungsfrei und unabhängig erfolgt ist und eine erhebliche Anzahl nicht unbedeutender Mandate - [X.] 35% des [X.] - auf selbständige anwaltliche Tätigkeit entfallen ist ([X.]GH, [X.]eschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, aaO). Hier ist bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Nach Nr. 1 Abs. 2 seines [X.] hat der Antragsteller bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Weisung seines direkten Vorgesetzen und der Geschäftsführung zu beachten. Wie bei diesen Vorgaben eine unabhängige anwaltsähnliche [X.]earbeitung der Fälle si-chergestellt sein soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt. 27 - 13 - 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 2 [X.]RAO a.F. i.V. mit § 13a [X.] 28 Tolksdorf [X.] [X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.11.2009 - [X.]ayAGH I-47/08 -

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AnwZ (B) 20/10

07.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 20/10 (REWIS RS 2011, 9738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9738

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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