Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2022, Az. StB 7 - 9/22, StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 3103

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Gegenstand

Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern: Reichweite des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandates"; Berufung des Abgeordneten auf seinen Status; Ausnutzung von Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive


Leitsatz

1. Das in § 108e Abs. 1 und 2 StGB normierte Tatbestandsmerkmal "bei der Wahrnehmung seines Mandates" ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken des Abgeordneten im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Parlamentsmitgliedern besetzten Kommissionen, erfasst ist.

2. Allein die zwischen den Beteiligten vereinbarte Berufung des Abgeordneten auf seinen Status zur Beeinflussung von Behördenentscheidungen bei außerparlamentarischen Betätigungen im Interesse eines Privatunternehmers und ohne Vorgabe, im Auftrag des Parlaments zu handeln, vermag eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern nicht zu begründen.

3. Ebenso wenig genügt es, wenn der Abgeordnete dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll.

Tenor

1. Die weiteren Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Beschlüsse des [X.] vom 16., 17. und 18. November 2021 werden verworfen.

2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Beschwerdeführern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

A.

1

I. Die [X.] führt ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen die drei Beschuldigten wegen des Verdachts der Bestechlichkeit von Mandatsträgern und der [X.]euerhinterziehung ([X.]     und [X.]) sowie des Verdachts der Bestechung von Mandatsträgern und der Beihilfe zur [X.]euerhinterziehung ([X.]     ). Gegenstand des Verfahrens ist die entgeltliche Mitwirkung der Beschuldigten, darunter die [X.]abgeordneten [X.]     und [X.], und mehrerer Mitbeschuldigter an der Veräußerung von Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckungen) an staatliche [X.]ellen zu Beginn der [X.].

2

II. In dem Ermittlungsverfahren hatte die Ermittlungsrichterin des [X.] die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten [X.]      sowie Durchsuchungen und [X.] gegen alle drei Beschuldigten angeordnet. Auf deren Beschwerden haben verschiedene [X.]rafsenate des [X.] mit den drei angefochtenen Beschlüssen insbesondere über die Haft- und [X.] befunden. Soweit die Entscheidungen für das Verfahren der weiteren Beschwerde von Bedeutung sind, haben sie nachfolgenden Inhalt:

3

Am 24. März 2021 hatte die Ermittlungsrichterin des [X.] gegen den Beschuldigten [X.]      Haftbefehl erlassen, den sie am 1. April 2021 außer Vollzug gesetzt hatte. An diesem Tag hatte sie des Weiteren einen Arrest über einen Betrag von 1.753.798,78 € in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Auf seine Beschwerde hat der 7. [X.]rafsenat des [X.] mit Beschluss vom 18. November 2021 (7 [X.] 1-3/21) sowohl den Haftbefehl als auch den Arrest aufgehoben.

4

Am 15. März 2021 hatte die Ermittlungsrichterin des [X.] einen Arrest über einen Betrag von 660.000 € in das Vermögen des Beschuldigten [X.]     angeordnet. Auf seine Beschwerde hat der 6. [X.]rafsenat des [X.] mit Beschluss vom 16. November 2021 (6 [X.] 4-5/21 [9]) die Maßnahme aufgehoben.

5

Am 12. März 2021 hatte die Ermittlungsrichterin des [X.] einen Arrest über einen Betrag von 1.243.000 € in das Vermögen des Beschuldigten [X.] angeordnet. Auf seine Beschwerde hat der 8. [X.]rafsenat des [X.] mit Beschluss vom 17. November 2021 (8 [X.] 3/21, 8 [X.] 4/21) die Maßnahme aufgehoben. Zugleich hat der [X.]rafsenat das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines [X.]s wegen des Verdachts anderer [X.]raftaten, namentlich der [X.]euerhinterziehung, und über die Kosten des Rechtmittels an den Ermittlungsrichter des [X.] verwiesen.

6

III. Die [X.]rafsenate des [X.] haben ihre Entscheidungen im [X.] übereinstimmend darauf gestützt, dass hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e Abs. 1 oder 2 [X.]GB gegen die drei Beschuldigten kein die jeweiligen [X.]rafverfolgungsmaßnahmen rechtfertigender Verdacht mehr bestehe. Das den Beschuldigten nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis anzulastende Verhalten erfülle die Tatbestände dieses [X.]rafgesetzes nicht. Hinsichtlich der verbleibenden Vorwürfe der (Beihilfe zur) [X.]euerhinterziehung und gegebenenfalls weiterer Delikte haben der 7. und 8. [X.]rafsenat mangels eines gegen die Beschuldigten [X.]      und [X.] bestehenden Anfangsverdachts im Sinne von § 108e [X.]GB die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des [X.] nach § 120b Satz 1 [X.] und damit ihre Sachentscheidungskompetenz als Beschwerdegericht verneint. Der 6. [X.]rafsenat hat einen auf den Verdacht der [X.]euerhinterziehung gestützten [X.] gegen den Beschuldigten [X.]     abgelehnt, weil dieser die Umsatzsteuer zwischenzeitlich vollständig nachentrichtet habe, so dass insoweit die Wertersatzeinziehung nach §§ 73, 73c [X.]GB ausscheide.

7

IV. Gegen die Aufhebung des gegen den Beschuldigten [X.]      erlassenen Haftbefehls und der [X.] wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren weiteren Beschwerden. Sie greift insbesondere die in den drei angefochtenen Beschlüssen dargelegte rechtliche Würdigung zu § 108e Abs. 1 und 2 [X.]GB an, indem sie eine zu enge Auslegung der [X.]rafnorm beanstandet. Daneben erachtet sie unabhängig vom Vorliegen eines derartigen Anfangsverdachts in dem von ihr geführten Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Vorwurf der [X.]euerstraftaten als begründet.

8

V. Die [X.]rafsenate des [X.] haben den weiteren Beschwerden mit Beschlüssen vom 23., 24. und 25. November 2021 nicht abgeholfen. Der [X.] hat mit der beim [X.] am 11. März 2022 eingegangenen Zuschrift die Verwerfung der Rechtsmittel beantragt. Mit vertiefender Begründung ist er der Rechtsmeinung der [X.]rafsenate des [X.] in den entscheidungserheblichen Punkten beigetreten.

B.

9

Die weiteren Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft sind wirksam auf die Anfechtung der Aufhebung der gegen den Beschuldigten [X.]      angeordneten Untersuchungshaft und der genannten [X.] beschränkt. Die Rechtsmittel sind gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.]PO ([X.]     ) bzw. § 310 Abs. 1 Nr. 3 [X.]PO ([X.]     und [X.]) statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1 [X.]PO). Sie richten sich gegen Beschlüsse, die das nach § 120b Satz 1 und 2 i.V.m. § 120 Abs. 3 [X.] zuständige [X.] auf die Beschwerden der Beschuldigten (§ 304 Abs. 5 [X.]PO) erlassen hat, und haben eine Verhaftung sowie [X.] jeweils über einen Betrag von mehr als 20.000 € zum Gegenstand (zur [X.]atthaftigkeit der weiteren Beschwerden im Fall von Beschwerdeentscheidungen, die eine entsprechende Haft- oder Arrestanordnung aufgehoben haben, vgl. [X.] [X.]PO/[X.], [X.]., § 310 Rn. 6, 9; KK-[X.]PO/[X.], 8. Aufl., § 310 Rn. 10, 13).

Die Rechtsmittel bleiben allerdings in der Sache ohne Erfolg. Im Hinblick auf den Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandatsträgern liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls oder die Anordnung eines [X.]s nicht vor, weil insoweit - vornehmlich aus rechtlichen Gründen - gegen die Beschuldigten kein einfacher Verdacht (mehr) besteht (nachfolgend I.). Auf den Vorwurf der (Beihilfe zur) [X.]euerhinterziehung oder der Verletzung eines anderen [X.]rafgesetzes können die Maßnahmen mangels Sachentscheidungskompetenz des [X.] (§ 120b Satz 1 [X.]), damit auch des Senats als Gericht der weiteren Beschwerde, nicht gestützt werden (unten II.). Soweit der 8. [X.]rafsenat des [X.] das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Arrestes in das Vermögen des Beschuldigten [X.] wegen des Verdachts anderer [X.]raftaten und über die Kosten des Rechtmittels an den Ermittlungsrichter des [X.] verwiesen hat, unterliegt die Entscheidung nicht der durch das Rechtsmittel veranlassten Prüfung (unten III.).

I. Wie die [X.]rafsenate des [X.] zutreffend angenommen haben, besteht nach dem Ergebnis der bisherigen, weit vorangeschrittenen Ermittlungen gegen die Beschuldigten kein Verdacht einer [X.]raftat nach § 108e Abs. 1 oder 2 [X.]GB, der den Erlass eines Haftbefehls oder eines [X.] rechtfertigen könnte.

1. Sowohl im Hinblick auf den für die Anordnung eines [X.]s gemäß § 111e Abs. 1 Satz 1 [X.]PO notwendigen einfachen Tatverdacht (zum gesetzlich vorausgesetzten [X.] s. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 2 Ws 183/18, NZWi[X.] 2019, 106, 107 f.; SSW-[X.]PO/[X.], 4. Aufl., § 111e Rn. 5) als auch im Hinblick auf den für Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.]PO maßgebenden dringenden Tatverdacht ist nach den im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen davon auszugehen, dass sich mit dem jeweils erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad folgender Sachverhalt zutrug:

a) Der Beschuldigte [X.]     war bis 2021 Mitglied des [X.], in der ab Oktober 2017 dauernden 19. Legislaturperiode zudem stellvertretendes Mitglied im [X.] und stellvertretender Vorsitzender der [X.]/[X.]. Darüber hinaus war er Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Firma [X.] (fortan: Firma [X.]).

Der Beschuldigte [X.], der als Rechtsanwalt Partner zweier Rechtsanwaltssozietäten ist, gehört dem [X.] an. Außerdem war er bis 2013 zu mehr als 90% Gesellschafter der Firma [X.] (im Folgenden: Firma [X.]) gewesen, wobei ein Treuhänder die Geschäftsanteile für ihn gehalten hatte. In diesem Jahr hatte der Beschuldigte die Treugeberstellung auf seine beiden Töchter übertragen, ist allerdings von ihnen in Vermögensangelegenheiten generalbevollmächtigt.

b) Der Beschuldigte [X.]      und der Mitbeschuldigte [X.]  , zwei Privatunternehmer, fassten Anfang März 2020 den [X.]an, Schutzausrüstung zur Eindämmung der [X.] aus [X.] einzuführen, um sie gewinnbringend an Bundes- und Landesbehörden zu verkaufen. In Abstimmung mit [X.]      trat [X.]   an die ihm persönlich bekannten [X.]     und [X.] heran und trug ihnen an, gegen Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Mitglieder des [X.] bzw. des [X.]es einzusetzen, damit die Behörden die Ware von [X.]     s Firmen oder mit diesen kooperierenden Unternehmen erwerben. Die beiden beschuldigten [X.] erklärten sich mit dem geplanten Vorhaben einverstanden.

In der Folge traten [X.]     und [X.] mit Entscheidungsträgern verschiedener Bundes- und Landesbehörden in Verbindung und wirkten auf den Abschluss von [X.]n über Schutzmasken hin. Da die Abnehmer forderten, dass der Vertragspartner - anders als die von [X.]      beherrschten Gesellschaften - in der [X.] ansässig ist, gewann der ebenfalls in den [X.]an einbezogene Mitbeschuldigte [X.], ein Rechtsanwalt und Notar, letztlich den Mitbeschuldigten [X.], einen seiner Mandanten, dafür, die Geschäfte über die von diesem vertretene Firma [X.].    [X.] (im Folgenden: Firma [X.].   ) mit Sitz im [X.] H.      abzuwickeln.

[X.]     vermittelte zwei Verträge der Firma [X.].    mit dem [X.], für Bau und Heimat, vertreten durch das [X.], vom 20. März 2020 (3 Mio. FFP2-Masken zum Nettokaufpreis von 11,4 Mio. €) sowie mit der [X.], vertreten durch das [X.], vom 27./28. März 2020 (7 Mio. FFP2-Masken und 1,5 Mio. FFP3-Masken zum Gesamtnettokaufpreis von 37,25 Mio. €). Er stellte den Kontakt zu den für die Ministerien handelnden Entscheidungsträgern und Mitarbeitern her und setzte sich sowohl bei der Anbahnung der [X.] als auch bei deren Abwicklung für [X.]      und [X.]   ein: So erkundigte er sich beim [X.] nach einem etwaigen Bedarf und leitete dessen Anfrage an [X.]   weiter. Als es nach Vertragsschluss zu Unstimmigkeiten gekommen war und Zahlungen ausblieben, setzte er sich beim Präsidenten dieser Behörde für die Firma [X.].    ein. Beim [X.] ersuchte [X.]     etwa um eine förmliche Interessenbekundung an [X.]     . Später wies er wiederholt den [X.] persönlich darauf hin, die Rechnungen der Firma [X.].    zu begleichen, anderenfalls eine ungünstige Presseberichterstattung drohe. Gegenüber den Behörden trat [X.]     als Mitglied des [X.] ("[X.]") und stellvertretender Vorsitzender der [X.]/[X.] auf. Auch über die Anbahnung und Abwicklung der beiden [X.] hinaus setzte er sich für [X.]      und [X.]   ein, indem er etwa für sie eine fachliche Auskunft von der Zollverwaltung zur Zertifizierung von Schutzmasken einholte.

[X.] vermittelte den Abschluss eines Kaufvertrages über Schutzmasken zwischen der Firma [X.].    und dem [X.], vertreten durch das Bayerische [X.]aatsministerium für Gesundheit und Pflege, vom 20. März 2020 (3 Mio. FFP2-Masken und 500.000 FFP3-Masken zum Gesamtnettokaufpreis von 14,25 Mio. €). Er stellte den Kontakt zur zuständigen Mitarbeiterin des [X.] her und förderte den Vertragsschluss: So übersandte er eine von der Behörde zu fertigende förmliche Interessenbekundung im Wortlaut und bat darum, diesen Text auf offiziellem Briefpapier an [X.]     , den Vermittler des Vertrages, zu senden. Außerdem ersuchte er die [X.] Süd AG um eine Qualitätskontrolle der Masken, zerstreute Bedenken des [X.] gegen deren Zertifizierung für die Europäische Union und übermittelte ihm wunschgemäß den Entwurf eines Kaufvertrages. Seine entsprechenden E-Mails an die Behörde versandte [X.] - teilweise mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" - unter der E-Mailadresse einer seiner beiden Kanzleien, verwendete aber auch mehrfach die Signatur "    [X.] MdL".

c) [X.]     und [X.] erhielten für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit den [X.] eine Entlohnung. Von den eingegangenen Zahlungen zog [X.]zunächst die für die Beschaffung der Masken entstandenen Kosten und den der Firma [X.].    zustehenden [X.] ab. Über die von ihm mitgeteilten Restbeträge erstellte [X.]      als Geschäftsführer der Firma [X.]. (nachfolgend: Firma [X.].  ) insgesamt neun Rechnungen über Beratungs- und Provisionsleistungen. Daraufhin veranlasste [X.]die Überweisung der Rechnungssummen auf das Geschäftskonto dieser Firma bei einer [X.]. Insgesamt gingen auf diese Weise mehr als 10 Mio. € auf dem Konto ein. Nach der Abrede der drei Beschuldigten und der Mitbeschuldigten [X.]   und [X.]sollte jeder zu einem Fünftel am Gewinn beteiligt werden.

[X.]     stellte als Geschäftsführer der Firma [X.] an eine weitere von [X.]      gegründete Gesellschaft zwei Rechnungen wegen "Abschlagszahlung Beratungshonorar" über 660.000 € und 600.000 €, von denen die erste beglichen wurde. [X.] veranlasste, dass die Firma [X.]gegenüber der Firma [X.].   einen Gewinnanteil von 1,243 Mio. € abrechnete. [X.]      überwies daraufhin den Betrag auf das Geschäftskonto der Firma [X.].

d) Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den "Vermerk zum Sachverhalt" der Generalstaatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2021, ergänzend auf die Sachverhaltsdarstellungen in den angegriffenen Beschlüssen und diejenige in der Zuschrift des [X.]s, hinsichtlich der Beweislage auf die zahlreichen Belege in dem benannten Vermerk.

2. Auf der Grundlage des geschilderten Sachverhalts haben sich die Beschuldigten nicht wegen Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern strafbar gemacht. Eine von ihnen sowie den Mitbeschuldigten [X.]   und [X.]getroffene Übereinkunft, wonach die Beschuldigten [X.]     und [X.] eine Gewinnbeteiligung dafür erhalten, dass sie zur Förderung von Veräußerungsgeschäften über Schutzmasken auf Behörden einwirken, erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 108e Abs. 1 oder 2 [X.]GB, auch wenn dabei mutmaßlich

- beide Beschuldigte ihre Autorität und ihren Einfluss als Mitglieder des [X.] bzw. des [X.]es einsetzen sollten und einsetzten,

- der Beschuldigte [X.]     aktiv als Mitglied des [X.] und stellvertretender Vorsitzender der [X.]/[X.] auftrat, beispielsweise Briefpapier mit einem entsprechenden Briefkopf nutzte, und Mitarbeiter seines [X.] namentlich zur Weiterleitung von E-Mails einsetzte,

- der Beschuldigte [X.] die Signatur "    [X.] MdL" verwendete.

Der Tatbestand des § 108e Abs. 1 [X.]GB setzt voraus, dass der Täter als [X.]mitglied einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen [X.] fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Bestechlichkeit), derjenige des § 108e Abs. 2 [X.]GB, dass der Täter einem [X.]mitglied einen solchen Vorteil für dieses oder einen [X.] anbietet, verspricht oder gewährt (Bestechung). Nach beiden Absätzen muss dabei weiterhin eine [X.] mit dem Inhalt erstrebt bzw. getroffen sein, dass der Abgeordnete bei der Wahrnehmung seines Mandats eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt. Wie der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat, nahmen die Beschuldigten [X.]     und [X.], indem sie die Gegenleistungen für die Gewinnbeteiligungen erbrachten, nicht ihr Mandat im Sinne dieses [X.]rafgesetzes wahr; die Übereinkunft der Beteiligten war von vorneherein nicht darauf gerichtet.

a) Das in § 108e Abs. 1 und 2 [X.]GB mit der Neufassung vom 23. April 2014 normierte Tatbestandsmerkmal "bei der Wahrnehmung seines Mandates" ist dahin zu verstehen, dass die [X.] als solche, nämlich das Wirken im [X.], mithin im [X.]enum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen ([X.] einschließlich der Fraktionen oder in mit [X.] besetzten Kommissionen (etwa dem Vermittlungsausschuss), erfasst ist. Das Merkmal ist hingegen nicht in einem funktional weiten Sinne dahin auszulegen, dass bereits jede Tätigkeit anlässlich oder im Zusammenhang mit dem [X.]mandat oder jede durch das Mandat bloß ermöglichte Handlung dem Anwendungsbereich der Norm [X.]. Allein die zwischen den Beteiligten vereinbarte Berufung auf den [X.]status zur Beeinflussung von Behördenentscheidungen bei außerparlamentarischen Betätigungen im Interesse eines Privatunternehmers und ohne Vorgabe, im Auftrag des [X.] zu handeln, vermag eine [X.]rafbarkeit gemäß § 108e Abs. 1 oder 2 [X.]GB nicht zu begründen. Ebenso wenig genügt es, wenn der Mandatsträger dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll. Denn in keinem der Fälle sind Entscheidungsprozesse der Legislative betroffen.

b) Dieses Verständnis entspricht der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum. Sie verlangt für das Tatbestandsmerkmal "bei der Wahrnehmung seines Mandats", dass die Gegenleistung, die der Mandatsträger aufgrund der [X.] erbringen soll, in einer Tätigkeit besteht, mit der er auf parlamentarische Vorgänge (in einem weiteren Sinne) Einfluss zu nehmen versucht (s. [X.], Ist die strafwürdige Beeinflussung und Beeinflussbarkeit von [X.]abgeordneten durch § 108e [X.]GB hinreichend geregelt?, 2017, [X.] f.; [X.], Novellierung der [X.]bestechung, 2016, [X.] f.; [X.], [X.] 2014, 220, 226; [X.]/[X.], [X.]GB, 2. Aufl., § 108e Rn. 16; MüKo[X.]GB/[X.], 4. Aufl., § 108e Rn. 32; NK-[X.]GB/[X.], 5. Aufl., § 108e Rn. 4; [X.]/[X.]/Eser, [X.]GB, 30. Aufl., § 108e Rn. 20; ferner Geerds, wistra 2017, 381, 385; [X.], Korruption in Volksvertretungen, 2017, S. 304 f.: "Ausübung unmittelbar demokratisch legitimierter [X.]aatsgewalt"; [X.], [X.]GB, 69. Aufl., § 108e Rn. 19: "allgemeine politische Tätigkeit", soweit sie sich "unmittelbar auf die parlamentarische Arbeit bezieht"; SSW-[X.]GB/[X.], 5. Aufl., § 108e Rn. 7). Sie erachtet es hingegen nicht als ausreichend, dass die Tätigkeit nur in irgendeinem Zusammenhang mit dem Mandat steht (s. [X.], jurisPR-[X.]rafR 11/2015 [X.]. 1 unter III.; LK/[X.], [X.]GB, 13. Aufl., § 108e Rn. 8; MüKo[X.]GB/[X.] aaO, Rn. 34; SK-[X.]GB/Sinn, 9. Aufl., § 108e Rn. 9). [X.] Aktivitäten als [X.]bbyisten mittels unlauterer politischer Einflussnahme werden mitunter ausdrücklich ausgeschlossen (s. [X.] [X.]GB/v. Heintschel-[X.]gg, [X.]., § 108e Rn. 18.1, 20). Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, das Merkmal könne ausnahmsweise auch eine außerparlamentarische Betätigung umfassen, wenn sie gerade Ausfluss der "eigentlichen [X.]" sei, wird hiermit ebenfalls der Bezug zur parlamentarischen Meinungsbildung hergestellt. Als Beispielsfall wird die Einladung eines [X.] in seiner Eigenschaft als Abgeordneter seines Wahlkreises zusammen mit anderen Wahlkreisabgeordneten anderer [X.]en zu einer kommunalen Veranstaltung genannt (s. [X.], jurisPR-[X.]rafR 11/2015 [X.]. 1 unter III.; ferner [X.], Novellierung der [X.]bestechung, 2016, [X.] f.: Lenkung der "gesellschaftlichen Diskussion"; [X.]/[X.], [X.] [2014], 339, 345: "Werben um politische Positionen").

Nur vereinzelt wird das Tatbestandsmerkmal "bei der Wahrnehmung seines Mandats" darüber hinausgehend dahin ausgelegt, dass die [X.] Durchsetzung privater Interessen ohne Bezug zur parlamentarischen Arbeit genügen kann (so [X.], [X.]? Verfassungsblog 2021/11/19, abrufbar unter [X.] [EA Bd. VI Bl. 153 ff.]; [X.], [X.]GB, 68. Aufl., § 108e Rn. 27 f. [vgl. aber Rn. 19 und 28 der Folgeauflage]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2020, [X.]. 2 Rn. 41: "jedenfalls" bei Zugrundelegung des "[X.][s] des [X.]rechts").

c) Das oben (unter a]) umschriebene engere Verständnis des Tatbestandsmerkmals ist Ergebnis der Anwendung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung, namentlich nach dem Wortlaut des Merkmals, dem systematischen Kontext des § 108e [X.]GB, dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck dieser [X.]rafnorm:

aa) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung. Der Wortsinn der Formulierung "bei der Wahrnehmung seines Mandats" in § 108e Abs. 1 und 2 [X.]GB spricht gegen ein Verständnis, wonach die Vorschrift über die parlamentarische Tätigkeit hinaus ein Auftreten des [X.] gegenüber Behörden im Interesse privater Unternehmen erfasst.

(1) Der Begriff des Mandats ist rechtlich geprägt. Er ist dem Verfassungs- und [X.]aatsrecht entlehnt, wurde schon vor der Geltung des Grundgesetzes geformt (vgl. zur Entwicklung [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]., Art. 38 Rn. 213 f.) und findet, wenngleich der Terminus selbst nicht in das Grundgesetz, vielmehr nur in das einfache Recht - etwa §§ 2, 12, 44a [X.] - aufgenommen worden ist, in der Rechtsprechung des [X.] sowie der verfassungs- und staatsrechtlichen Literatur in unterschiedlichen Zusammenhängen Verwendung.

Der Verfassungsgesetzgeber hat mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Rechtsstellung der [X.] des [X.] im Sinne eines freien parlamentarischen Mandats geregelt. Die Verfassungsnorm bestimmt, dass die [X.]mitglieder Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und allein ihrem Gewissen unterworfen sind (für den [X.] s. - inhaltlich übereinstimmend - Art. 13 Abs. 2 [X.]). Diese Formulierung gewährleistet dem [X.] den repräsentativen [X.]atus (die Freiheit des Mandats), allerdings auf die repräsentative [X.]ellung des [X.] bezogen, dem [X.] um ihretwillen - nicht in seinem persönlichen Interesse (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 1957 - 2 BvR 1/57, [X.]E 6, 445, 448: "kein Individualrecht") - auferlegt und gewährleistet (s. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]., Art. 48 Rn. 41; H[X.]R/[X.], 3. Aufl., § 51 Rn. 1 f.; ferner Schmidt-Bleibtreu/Kluth, [X.], 15. Aufl., Art. 38 Rn. 72). [X.] dieses [X.]atus verfügt das [X.]mitglied über eine Reihe von Rechten (hierzu AK-[X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 38 Rn. 26 ff.; [X.] [X.]/Butzer, [X.]., Art. 38 Rn. 137 ff.), die indes stets unter dem Vorbehalt stehen, dass nicht das einzelne Mitglied, sondern der [X.] als Ganzes die vom Volk ausgehende [X.]aatsgewalt ausübt (s. [X.], Beschluss vom 10. Mai 1977 - 2 BvR 705/75, [X.]E 44, 308, 315 f.; Urteile vom 13. Juni 1989 - 2 [X.], [X.]E 80, 188, 217 f.; vom 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91, [X.]E 102, 224, 237; [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., Art. 38 Rn. 48; H[X.]R/[X.] aaO, Rn. 31 ff.). Desgleichen sind mit dem [X.]atus Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des [X.] zu wahren, bestimmt und begrenzt wird (s. [X.], Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 [X.], [X.]E 118, 277, 325; im [X.] daran BT-Drucks. 19/30492 [X.]; [X.]/[X.], [X.] [2014], 339, 343).

Dementsprechend erstreckt sich der Gewährleistungsbereich des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die gesamte parlamentarische Tätigkeit des [X.]abgeordneten, sei es im [X.]enum, sei es in den Gremien (s. [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 193. Lfg., § 38 Rn. 85; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]., Art. 38 Rn. 221).

Auf diesen historisch gewachsenen, der Verfassung zugrundeliegenden Begriff des Mandats ist bei der Auslegung der [X.]rafnorm des § 108e [X.]GB Bedacht zu nehmen. Das gilt umso mehr, als ihr Wortlaut mit der jeweiligen Wendung "im Auftrag oder auf Weisung" in den Absätzen 1 und 2 bewusst an Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] anknüpft (s. BT-Drucks. 18/476 S. 8; LK/[X.], [X.]GB, 13. Aufl., § 108e Rn. 16; MüKo[X.]GB/[X.], 4. Aufl., § 108e Rn. 40; ferner - allgemein zum gesetzgeberischen Anliegen, die Verfassungsnorm "strafrechtlich zu flankieren" - [X.], Der [X.]aat 59 [2020], 513, 534 ff.). Für den [X.] ist kein abweichender, insbesondere kein engerer herkömmlicher Sprachsinn ersichtlich (s. etwa [X.], Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Mandat: "Auftrag, den Abgeordnete durch eine Wahl erhalten haben" sowie "auf einer Wahl beruhendes Amt eines [X.] mit Sitz und [X.]imme im [X.]"; zum Verhältnis von allgemeinsprachlicher Bedeutung und juristischem Sprachgebrauch vgl. im Übrigen [X.], Beschluss vom 19. März 2007 - 2 BvR 2273/06, NJW 2007, 1666 Rn. 20; [X.], Beschluss vom 3. Februar 1960 - 4 [X.]R 562/59, [X.][X.] 14, 116, 118; [X.], Gesetzesauslegung im [X.]rafrecht, 2005, S. 82 f.; MüKo[X.]GB/[X.], 4. Aufl., § 1 Rn. 87; [X.]/[X.]/[X.], [X.]GB, 30. Aufl., § 1 Rn. 37).

(2) Der beschriebene Bezug des Mandats zur parlamentarischen Tätigkeit des [X.] wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es zu dessen Hauptaufgaben gehört, insbesondere im eigenen Wahlkreis engen Kontakt mit der [X.], den Verbänden und nicht organisierten Bürgern zu halten. Denn diese Funktion des [X.] liegt darin begründet, dass er Verbindungsglied zwischen [X.] und Bürger ist (s. [X.], Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - 2 [X.], [X.]E 140, 1 Rn. 92; vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, [X.]E 146, 327 Rn. 86): Er sammelt und strukturiert die politischen Auffassungen und Interessen, die an ihn herangetragen werden, und entscheidet, ob, wie und mit welcher Priorität er sich bemüht, sie in staatliche Entscheidungen umzusetzen. Seine Aufgabe ist es, unterschiedliche politische Auffassungen und Interessen aufzunehmen, auszugleichen und in die Willensbildung von [X.], Fraktion und [X.] zu überführen, sowie umgekehrt den Bürgern den guten Sinn der im [X.] getroffenen politischen Entscheidungen zu vermitteln oder bessere Alternativen aufzuzeigen und für sie zu werben. Repräsentation erfordert Vermittlung von Informationsströmen in doppelter Richtung (s. [X.], Beschluss vom 17. September 2013 - 2 [X.], [X.]E 134, 141 Rn. 96).

In diesem Sinne - einer dem parlamentarischen Entscheidungsprozess dienlichen "Transformationsfunktion" zwischen gesellschaftlicher und staatlicher Willensbildung ([X.], Beschluss vom 17. September 2013 - 2 [X.], [X.]E 134, 141 Rn. 96) - zählt das Wirken des [X.]ariers in der Zivilgesellschaft zu seinen Aufgaben. Dies hat das [X.] wiederholt in der Weise veranschaulicht, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] das "Bild" eines [X.] "zugrunde liegt", der im [X.] durch [X.]enar- und Ausschusssitzungen, in der Fraktion und [X.] durch inhaltliche Arbeit sowie im Wahlkreis und der sonstigen Öffentlichkeit durch Veranstaltungen der verschiedensten Art, nicht zuletzt durch [X.] und [X.] in Anspruch genommen wird (Beschlüsse vom 17. September 2013 - 2 [X.], aaO, Rn. 96; vom 15. Juli 2015 - 2 [X.], [X.]E 140, 1 Rn. 92; vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, [X.]E 146, 327 Rn. 85). Anders als die Beschwerdeführerin meint, kommt hierdurch aber nicht zum Ausdruck, dass er bereits dann sein Mandat wahrnimmt, wenn er unter Angabe seines [X.]atus gegenüber einer Behörde im Interesse eines Privatunternehmers oder anderen Bürgers auftritt.

Das [X.] hat, soweit es sich zur Reichweite des dem [X.] durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleisteten Schutzes verhalten hat, diesen regelmäßig auf die parlamentarische Tätigkeit bezogen. So hat es etwa [X.] einen Anspruch auf Erstattung des mandatsbedingten Aufwands für die "Beschäftigung von Mitarbeitern" (§ 12 Abs. 3 [X.]) nur zugebilligt, "soweit sich deren Tätigkeit auf die Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit beschränkt" (Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, [X.]E 146, 327 Rn. 85). Auch hat es aus Art. 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] das Erfordernis gesetzlicher Vorkehrungen dagegen abgeleitet, dass Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis, aus einem sogenannten Beratervertrag oder Ähnlichem, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, lediglich deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden "im [X.]" die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden [X.] "durchzusetzen versuchen" (Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74, [X.]E 40, 296, 318 f.).

(3) Die in der [X.] für ein abweichendes Verständnis des [X.]s zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs [X.] (Beschluss vom 19. Januar 1999 - 10 S 1096/98, NVwZ-RR 1999, 525) setzt sich hingegen, wenngleich sie unter anderem auf den "verfassungsrechtlichen [X.]atus eines [X.]" abstellt, mit dem Gewährleistungsbereich des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht näher auseinander. Sie legt vielmehr dar, [X.]mitglieder seien nicht rechtliche Vertreter einzelner Bürger, "auch soweit" sie "es offenbar als ihre Aufgabe ansehen, sich bezüglich individueller Anliegen ..., denen keine über den Einzelfall hinausgehende öffentliche Bedeutung zukommt, bei Behörden zu verwenden"; denn letztlich gehe es "um politisch motiviertes Handeln ([X.])" ohne rechtlich verbindliche Folgen für denjenigen, dessen persönliches Interesse der Abgeordnete wahrgenommen habe. Dass dieser damit zugleich sein freies (parlamentarisches) Mandat in dem beschriebenen Sinne ausübt, wird aus der Entscheidung nicht deutlich.

bb) Der systematische Kontext des - dem Vierten Abschnitt des Besonderen Teils des [X.]rafgesetzbuchs ([X.]raftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen) zugeordneten - § 108e [X.]GB spricht ebenfalls gegen eine weite funktionale Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandats".

(1) Für ein engeres Verständnis streitet ein Vergleich mit Art. 2 § 2 des [X.] ([X.]). Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem [X.] einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen [X.]aates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen [X.] als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt.

Wenngleich in den Gesetzesmaterialien der Umfang der [X.]rafbarkeit der Käuflichkeit bestimmter Verhaltensweisen ausländischer und internationaler [X.]arier nicht näher bestimmt ist (vgl. BT-Drucks. 13/10428 S. 7), erweist sich die in Art. 2 § 2 [X.] verwendete Formulierung weiter als die Fassung des § 108e Abs. 2 [X.]GB (ebenso [X.], Z[X.]W 120 [2008], 785, 804). Sie schließt den beabsichtigten Einsatz der Autorität eines [X.] nicht ohne Weiteres aus (s. [X.] in Deutscher [X.] - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Sitzung vom 17. Februar 2014, [X.]. 18/7 Anlage [X.], 50). Bei der Neuregelung des § 108e [X.]GB zum 1. September 2014 hat der Gesetzgeber diese Formulierung gerade nicht übernommen (vgl. [X.], jurisPR-[X.]rafR 11/2015 [X.]. 1 unter III.; [X.], Ist die strafwürdige Beeinflussung und Beeinflussbarkeit von [X.]abgeordneten durch § 108e [X.]GB hinreichend geregelt?, 2017, S. 29).

(2) Ein systematischer Vergleich mit anderen der Korruption dienenden Vorschriften steht dem engeren Begriffsverständnis jedenfalls nicht entgegen.

(a) Für die [X.]rafbarkeit von (Europäischen) Amtsträgern (sowie von für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten) gemäß §§ 331 bis 334 [X.]GB ist eine weite Auslegung der - der [X.] entsprechenden (vgl. [X.] [X.]/Butzer, [X.]., Art. 38 Rn. 127.1) - Tatbestandsmerkmale "Dienstausübung" und "Diensthandlung" anerkannt. Danach sind die Merkmale erfüllt, wenn irgendein funktionaler Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis des Amtsträgers besteht (vgl. MüKo[X.]GB/[X.], 3. Aufl., § 331 Rn. 109). Eine Diensthandlung nimmt nicht nur derjenige vor, der eine Tätigkeit ausübt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch derjenige, der seine amtliche [X.]ellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung auszuführen, die ihm gerade die amtliche [X.]ellung ermöglicht (s. [X.], Urteile vom 22. Juni 2000 - 5 [X.]R 268/99, N[X.]Z 2000, 596, 598 f.; vom 18. November 2020 - 2 [X.]R 317/19, [X.], 290 Rn. 18). Selbst diese weite Auslegung erfordert allerdings - in Abgrenzung zum privaten Handeln und zum Handeln nur gelegentlich der dienstlichen Tätigkeit - einen Bezug zur Dienstausübung (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juni 2021 - 6 [X.]R 119/21, NJW 2021, 2522 Rn. 11).

Der Träger eines parlamentarischen Mandats verfügt hingegen nicht über einen genau umgrenzten Pflichtenkreis, wie er für Amtsträger existiert. Mandatsträger haben zwar als "Vertreter des ganzen Volkes" den Auftrag, sich bei ihrer Entscheidung am Gemeinwohl zu orientieren. Dies schließt aber nicht aus, dass sie auch die Interessen ihres Wahlkreises vertreten. Ebenso ist es zulässig, dass Mandatsträger legitime Partikularinteressen derjenigen Interessengruppen vertreten, aus denen sich ihre Wählerschicht hauptsächlich zusammensetzt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 [X.]R 453/05, [X.][X.] 51, 44 Rn. 28). Dies unterscheidet den Mandatsträger grundsätzlich vom Amtsträger. Für Abgeordnete bestehen keine positiv festgelegten Dienstpflichten, für deren Verletzung sie einen Vorteil fordern oder annehmen können (s. [X.], [X.], 2014, [X.], 365 f.; ferner [X.], [X.] 2014, 184).

(b) Soweit das [X.]recht in §§ 44a, 45 ff. [X.] (zu § 44a [X.] sowie § 44b [X.] aF, Anlage 1 der [X.] aF vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2020, [X.]. 2 Rn. 9 ff.) sowie in Art. 28 ff. Bay[X.] Verhaltensregeln für Mandatsträger trifft und disziplinarrechtliche Sanktionen vorsieht, lassen sich daraus im vorliegenden Zusammenhang keine Rückschlüsse auf die Auslegung des Tatbestandes des § 108e [X.]GB ziehen. Diese parlamentsrechtlichen Vorschriften dienen zwar ebenfalls der Korruptionsbekämpfung (vgl. § 108e Abs. 4 Satz 1 [X.]GB), gehen aber deutlich weiter als die [X.]rafnorm.

Ungeachtet dessen bestimmt § 44a Abs. 2 Satz 1 [X.] lediglich, dass ein [X.]mitglied für die Ausübung des Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen darf. Unzulässig war nach § 44a Abs. 2 Satz 2 [X.] in der - zur Tatzeit geltenden - Fassung vom 8. November 2011 insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn sie nur deshalb gewährt wurden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im [X.] erwartet wurde. Da nichts dafür spricht, das Merkmal der Ausübung des Mandats abweichend von demjenigen der Wahrnehmung des Mandats im Sinne des § 108e Abs. 1 und 2 [X.]GB zu deuten, führt ein solcher systematischer Vergleich zu keinen weitergehenden Erkenntnissen. Im Übrigen ist jedenfalls der [X.] bei der Änderung des [X.]gesetzes mit Wirkung zum 19. Oktober 2021 davon ausgegangen, dass die mitunter praktizierte entgeltliche [X.]bbytätigkeit gegenüber Behörden unter Ausnutzung der [X.]ellung als Mandatsträger im Zusammenhang mit der Beschaffung medizinischer Produkte nicht von den außerstrafrechtlichen Verhaltensregeln erfasst war (s. BT-Drucks. 19/28784 S. 9 f.; für einen umfassenderen Anwendungsbereich des § 44a Abs. 2 Satz 1 [X.] allerdings [X.] in Austermann/Schmal, [X.], § 44a Rn. 22 ff.).

Soweit vor dem Hintergrund des hier zu beurteilenden Sachverhalts durch das Gesetz zur Verbesserung der [X.] für die Mitglieder des [X.] und zur Anhebung des [X.]rafrahmens des § 108e des [X.]rafgesetzbuches vom 8. Oktober 2021 ([X.]) in § 44a [X.] der Absatz 3 Satz 1 eingefügt wurde, weil der Gesetzgeber eine Regelungslücke erkannt hatte, lässt dies ebenso wenig Rückschlüsse auf eine extensive Auslegung des Begriffs der [X.] in § 108e [X.]GB zu. Nach dieser Vorschrift sind nunmehr unzulässig neben dem Mandat die entgeltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber dem [X.] oder der Bundesregierung sowie entgeltliche Beratungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehen. Ziel der Neuregelung ist es, die Unabhängigkeit der Mandatsträger zu gewährleisten. Nach der Gesetzesbegründung ist das freie Mandat besonders gefährdet, wenn eigene, monetäre Interessen von [X.] mit dessen Ausübung als Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]) verquickt werden (vgl. BT-Drucks. 19/28784 S. 12). Der Gesetzgeber hat allerdings die Änderung des § 44a [X.] gerade nicht zum Anlass genommen, den Anwendungsbereich des § 108e [X.]GB zu erweitern. Er hat vielmehr durch das [X.] vom 8. Oktober 2021 lediglich den Tatbestand zum Verbrechen hochgestuft.

[X.]) Der in den Gesetzesmaterialien zutage tretende gesetzgeberische Wille steht einer weiten funktionalen Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandats" ebenfalls entgegen.

Die Vorschrift des § 108e [X.]GB in der Fassung vom 13. Januar 1994 ([X.]bestechung) stellte nur den An- oder Verkauf einer [X.]imme im Rahmen einer Wahl oder Abstimmung in dem [X.] oder der Volksvertretung unter [X.]rafe. Nachdem in der 16. und 17. Legislaturperiode des [X.] mehrere Gesetzesvorhaben zur Erweiterung des [X.]raftatbestandes gescheitert waren, führte in der 18. Legislaturperiode eine Gesetzesinitiative der Fraktionen der [X.]/CSU und der [X.] zum Ziel. Sie mündete in die Neufassung des § 108e [X.]GB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) durch das Achtundvierzigste [X.]rafrechtsänderungsgesetz vom 23. April 2014 ([X.]). Diesem Gesetzesentwurf der damaligen Regierungsfraktionen vom 11. Februar 2014 lagen die Erwägungen zugrunde, die bisherige Regelung reiche nicht aus, alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen im Bereich der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern zu erfassen, und bleibe hinter internationalen Vorgaben zurück, die in dem [X.]rafrechtsübereinkommen des [X.] vom 27. Januar 1999 sowie dem Übereinkommen der [X.] vom 31. Oktober 2003 enthalten seien (s. BT-Drucks. 18/476 S. 1).

(1) Aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die [X.]rafbarkeitslücken, die er zu schließen beabsichtigte, im Bereich einer korruptiven Beeinflussung parlamentarischer Betätigungen von [X.] sah.

(a) In der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des § 108e [X.]GB vom Februar 2014 ist zur Reichweite des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandates" dargelegt: "Erfasst sind sämtliche Tätigkeiten in den [X.]- und Fraktionsgremien, also Tätigkeiten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit im [X.]enum, den [X.]ausschüssen und den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen der Fraktionen. Erfasst sind auch Tätigkeiten in Gremien, die der [X.] ganz oder teilweise besetzt und die parlamentarische Aufgaben wahrnehmen, wie z.B. Vermittlungsausschuss, Gemeinsamer Ausschuss oder Richterwahlausschuss. Nicht erfasst sind Verhaltensweisen, die der Mandatsträger als Mitglied eines parteiinternen Gremiums oder im Rahmen einer Nebentätigkeit vollzieht" (BT-Drucks. 18/476, S. 8). Bereits diese Ausführungen machen deutlich, dass allein eine solche [X.] unter [X.]rafe gestellt werden sollte, die ein Verhalten des [X.] mit parlamentarischem Bezug zum Gegenstand hat. Damit deckt sich der in dem Gesetzentwurf genannte Schutzzweck des § 108e [X.]GB, die "freie Willensbildung und -betätigung in den [X.]en vor unzulässiger Einflussnahme" zu bewahren (BT-Drucks. 18/476 S. 6).

Diese Ausführungen zur Reichweite des Tatbestandsmerkmals knüpfen an inhaltsgleiche Formulierungen in der Begründung des Gesetzesentwurfs der [X.]-Fraktion vom 8. Februar 2012 (s. BT-Drucks. 17/8613 S. 3 f.) an, der erstmals sowohl dieses Merkmal als auch die Wendung "im Auftrag oder auf Weisung" beinhaltet hatte (aaO S. 2). Dort wird der Wortlaut der entworfenen Vorschrift weitergehend dahin erläutert, dass es nicht als Wahrnehmung des Mandats zu verstehen sei, wenn der Abgeordnete "lediglich seine 'Autorität' als Mandatsträger dazu einsetzt, Verwaltungsabläufe in seinem Wahlkreis zu beeinflussen" (aaO S. 4). Zwei Gesetzesinitiativen der Fraktion [X.]. vom 25. April 2008 und vom 21. April 2010, die vorgesehen hatten, dass der [X.]raftatbestand des § 108e [X.]GB "eine Handlung oder Unterlassung" des [X.] erfasst, "die im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats" steht (s. BT-Drucks. 16/8979 S. 4; 17/1412 S. 4), hat der Gesetzesentwurf vom Februar 2014 gerade nicht aufgegriffen (s. [X.], Ist die strafwürdige Beeinflussung und Beeinflussbarkeit von [X.]abgeordneten durch § 108e [X.]GB hinreichend geregelt?, 2017, [X.]). Somit deutet nichts darauf hin, dass diesem Gesetzesentwurf ein von demjenigen der [X.]-Fraktion abweichendes Verständnis zugrunde gelegen haben könnte.

(b) In seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht zu dem Gesetzentwurf hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 19. Februar 2014 ausdrücklich "festgestellt", dass "eine Handlung oder Unterlassung 'bei der Wahrnehmung des Mandats' ausschließlich bei parlamentarischen [X.] vorliegt. Nicht erfasst dagegen ... (seien) Tätigkeiten außerhalb der durch das Mandat begründeten Zuständigkeiten, etwa wenn lediglich die Autorität des Mandats oder die Kontakte des [X.] genutzt werden, um einen in der Zuständigkeit einer anderen [X.]elle liegenden Vorgang zu beeinflussen" (BT-Drucks. 18/607 S. 8). Danach scheiden außerparlamentarische Verhaltensweisen aus dem Tatbestand aus, die - wie hier - allenfalls "im Zusammenhang mit dem Mandat" stehen.

Aus der Sachverständigenanhörung vom 17. Februar 2014, die der Beschlussempfehlung und dem Bericht des [X.] vorausging und in der die Reichweite des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandates" erörtert wurde, ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor, dass die Ausschussmitglieder der Meinung waren, außerparlamentarische Betätigungen eines [X.] wie das Auftreten gegenüber einer Behörde im Interesse eines privaten Unternehmens unter Berufung auf den [X.]status seien uneingeschränkt vom Wortlaut des neuen § 108e [X.]GB umfasst. Zwar hatte der Sachverständige Prof. Dr. He.    in seiner vorbereitenden schriftlichen [X.]ellungnahme vom 14. Februar 2014 die Auffassung geäußert, dem Merkmal könnten im Ausnahmefall Aktivitäten des [X.] außerhalb der parlamentarischen Gremien unterfallen, soweit sie gerade Ausfluss der [X.] seien, etwa wenn er gerade in seiner Eigenschaft als Abgeordneter seines Wahlkreises zusammen mit anderen Wahlkreisabgeordneten anderer [X.]en zu einer kommunalen Veranstaltung eingeladen werde. Ausdrücklich als nicht vom Wortlaut erfasst hatte der Sachverständige es jedoch angesehen, wenn der [X.]arier lediglich seine Autorität als Mandatsträger dazu einsetze, Verwaltungsabläufe in seinem Wahlkreis zu beeinflussen (s. [X.]. 18/7 Anlage [X.], 50, 73).

Unabhängig davon, welche Bedeutung Äußerungen einzelner Ausschussmitglieder für die Gesetzesauslegung haben können, gibt die Beschwerdebegründung Anlass zu folgendem Bemerken: Der Äußerung des [X.] [X.].   , er "empfinde" ein derartiges Verhalten "als zu ... (seinem) Mandat gehörend", wenngleich es "nicht unmittelbar mit dem parlamentarischen Mandat ... im [X.] zu tun" habe ([X.]. 18/7 S. 29), zeigt, dass er sich über die [X.] als solche im Klaren war und nur Unschärfen des Begriffs im Randbereich besorgte. Soweit die Abgeordnete [X.].    Fragen zur Reichweite des Tatbestandsmerkmals aufwarf und als geeignetere Alternative die Formulierung "bei parlamentarischer Arbeit" in Erwägung zog ([X.]. 18/7 S. 32, 39), lassen die Erklärungen nicht auf eine abweichende Überzeugung schließen.

(2) Aus dem Willen des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des § 108e [X.]GB internationale Vorgaben umzusetzen, ergibt sich kein engeres Verständnis des Gesetzeswortlauts.

Sowohl das [X.]rafrechtsübereinkommen des [X.] ([X.]) vom 27. Januar 1999 ([X.] [[X.]] Nr. 173; im Folgenden: [X.]) als auch das Übereinkommen der [X.] ([X.]) vom 31. Oktober 2003 ([X.]/422; nachfolgend: [X.]) begründeten nach Ansicht des Gesetzgebers (s. BT-Drucks. 18/476 S. 1, 5; ebenso BT-Drucks. 17/8613 S. 3) für die [X.], die jeweils zu den [X.] gehörte, die Pflicht zur Erweiterung des [X.]raftatbestandes der [X.]bestechung nach § 108e [X.]GB in der bis zum 31. August 2014 gültigen Fassung. Dem [X.] einschließlich des Zusatzprotokolls vom 15. Mai 2003 ([X.] Nr. 191) hat der [X.] zwischenzeitlich mit Gesetz vom 14. Dezember 2016 ([X.] II S. 1322) zugestimmt, dem [X.] mit Gesetz vom 12. November 2014 ([X.] II S. 762).

(a) Über den bloßen [X.]immenan- und -verkauf im Rahmen von Wahlen oder Abstimmungen gemäß § 108e [X.]GB aF hinaus ist nach beiden Übereinkommen (Art. 2 bis 4 [X.] und Art. 15 i.V.m. Art. 2 Buchst. a Ziff. i [X.]) folgendes Verhalten unter [X.]rafe zu stellen:

- das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen [X.] sowie

- das Fordern oder Annehmen (nach Art. 3 [X.] außerdem die Annahme eines Angebots oder Versprechens) eines solchen Vorteils durch einen [X.]

jeweils dafür, dass der Abgeordnete bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ([X.]) bzw. in Ausübung seiner Dienstpflichten ([X.]) eine Handlung vornehme oder unterlasse. Die Vorgaben des [X.] betreffen dabei "Amtsträger"; abweichend vom [X.] Recht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 [X.]GB) umfasst der internationale Amtsträgerbegriff indes nach Art. 2 Buchst. a Ziff. i [X.] auch [X.]mitglieder (hierzu [X.], Ist die strafwürdige Beeinflussung und Beeinflussbarkeit von [X.]abgeordneten durch § 108e [X.]GB hinreichend geregelt?, 2017, S. 20).

Diese völkervertragsrechtlichen Anforderungen, wonach der Abgeordnete die Gegenleistung "bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben" oder "in Ausübung seiner Dienstpflichten" zu erbringen hat, gebietet keine Auslegung des § 108e [X.]GB dahin, dass seine außerparlamentarischen Betätigungen ohne Bezug zu seinem Mandat ebenfalls strafrechtlich zu sanktionieren wären. Vielmehr war die [X.] als Vertragsstaat frei, die wenig präzisen Vorgaben der Übereinkommen zu den Tathandlungen selbst zu konkretisieren. Für das [X.] gilt dies umso mehr, als dieses hinter den Anforderungen des - dem Art. 2 § 2 [X.] zugrundeliegenden - OECD-Übereinkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (fortan: [X.]) zurückbleibt, dem der [X.] mit Gesetz vom 10. September 1998 ([X.] II [X.]27) zugestimmt hat. Nach dessen Artikel 1 Absatz 1 reicht als Gegenleistung für den Vorteil jedes Verhalten des ausländischen Amtsträgers - auch hierunter fällt ein [X.]mitglied (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a [X.]) - "im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten" (hierzu Art. 1 Abs. 4 Buchst. c [X.]) aus (s. [X.], Korruption in Volksvertretungen, 2017, [X.], 233 f.).

Soweit im erläuternden Bericht zum [X.] ausgeführt wird, der dortige Artikel 4 schütze die Transparenz, die Fairness und die Unparteilichkeit des Entscheidungsprozesses inländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften sowie ihrer Mitglieder vor korruptiven Machenschaften (s. BT-Drucks. 18/9234 S. 53 Nr. 44), lässt sich dies ohne Weiteres damit vereinbaren, dass § 108e [X.]GB nur Handlungen erfasst, die einen unmittelbaren Bezug zu parlamentarischen Vorgängen aufweisen.

(b) Für die [X.] besteht insoweit keine völkervertragsrechtliche Pflicht zur Umsetzung des [X.] und des [X.], als die beiden völkerrechtlichen Verträge Regelungen treffen, welche die Vertragsstaaten zur Schaffung von [X.]rafvorschriften anhalten, um Fälle einer "missbräuchlichen Einflussnahme" ("trading in influence") auch durch Abgeordnete - wie hier - zu unterbinden.

Zwar sieht Art. 12 [X.] vor, die missbräuchliche Einflussnahme unter [X.]rafe zu stellen. Dabei handelt es sich um ein [X.], dem eine dreiseitige Personenkonstellation zugrunde liegt. Unter [X.]rafe gestellt werden sollen Zuwendungen an eine Person, die zwar die von dem [X.] erstrebte Handlung nicht selbst vornimmt, die aber Einfluss auf den Amtsträger in der zuständigen Verwaltung oder Behörde hat oder vorgibt zu haben. Die Zuwendung muss Gegenleistung dafür sein, dass der Vorteilsnehmer seinen Einfluss missbräuchlich zugunsten des [X.] geltend macht. Ein entsprechender [X.]raftatbestand existiert jedoch in [X.] nicht. Da der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen hat, eine entsprechende [X.]rafbarkeit zu begründen, ist von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 37 Abs. 1 [X.] Gebrauch gemacht worden (s. [X.] [X.]; BT-Drucks. 18/9234 S. 36).

In Art. 18 [X.] ist die missbräuchliche Einflussnahme vergleichbar geregelt. Insoweit wird den Vertragsstaaten allerdings lediglich vorgegeben zu erwägen, die Zuwendung von Vorteilen für eine solche Beeinflussung von Verwaltungen und Behörden durch Amtsträger oder andere Personen strafrechtlich zu sanktionieren. Mangels [X.] sah sich der Gesetzgeber in der Vergangenheit nicht gehalten, die Regelung umzusetzen. Von einer relevanten [X.]rafbarkeitslücke ging er nicht aus; ausweislich der Materialien betreffend das Zustimmungsgesetz zum [X.] sei ein Bedürfnis für eine derart weitgehende Bestrafung bislang nicht aufgetreten (s. BT-Drucks. 18/2138 S. 82).

dd) Der Sinn und Zweck des § 108e [X.]GB läuft einer weiten funktionalen Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandates" zuwider. Zu diesem Ergebnis führen sowohl die Bestimmung des geschützten Rechtsguts durch den Gesetzgeber als auch der ganz überwiegende Teil der abweichenden Definitionen im Schrifttum.

(1) Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs vom Februar 2014 ist Schutzgut des reformierten § 108e [X.]GB das öffentliche Interesse an der Integrität parlamentarischer Prozesse, der Unabhängigkeit der Mandatsausübung sowie der Sachbezogenheit parlamentarischer Entscheidungen (s. BT-Drucks. 18/476 S. 6). Die sich unmittelbar anschließenden Ausführungen in der Entwurfsbegründung, wonach die [X.]rafnorm dazu dient, die freie Willensbildung und -betätigung in den [X.]en vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen (aaO; so schon Gesetzentwurf der [X.]-Fraktion vom 8. Februar 2012, BT-Drucks. 17/8613 S. 3), macht deutlich, dass ihr Schutzbereich das öffentliche Interesse an der Unabhängigkeit der Mandatsausübung nur im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit des [X.] erfassen soll. Allein durch diese parlamentarischen Prozesse kann das öffentliche Interesse an der Integrität der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt werden. Dies hat der Gesetzgeber etwa durch die Erklärung kenntlich gemacht, bei einem Verhalten, das nicht mehr der Ausübung des freien Mandats im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] entspreche, weil es an "Aufträge und Weisungen" des einen Vorteil versprechenden [X.] gebunden sei, sei die Bestrafung erforderlich "zum Schutz der parlamentarischen Willensbildung" (BT-Drucks. 18/476 S. 8). Nimmt der Abgeordnete demgegenüber Einfluss auf Entscheidungen außerhalb parlamentarischer Prozesse, insbesondere auf solche von Behörden, ist das Rechtsgut des öffentlichen Interesses an der Integrität der parlamentarischen Arbeit nicht berührt, selbst wenn er seinen [X.]atus missbräuchlich nutzt.

(2) In der Literatur wird das Schutzgut des § 108e [X.]GB nicht einheitlich beurteilt:

(a) Überwiegend werden die Wertungen des Gesetzgebers geteilt. Als geschützt werden angesehen die Sachbezogenheit und Legitimität politischer Entscheidungsprozesse (so [X.], Ist die strafwürdige Beeinflussung und Beeinflussbarkeit von [X.]abgeordneten durch § 108e [X.]GB hinreichend geregelt?, 2017, [X.] [Integrität parlamentarischer Prozesse als Oberbegriff, der die Unabhängigkeit der Mandatsausübung miteinschließt]; [X.], Novellierung der [X.]bestechung, 2016, [X.] f.; [X.], Jura 2014, 1022, 1027, 1029; [X.], [X.] 2015, 29, 31; AnwK-[X.]GB/[X.], 3. Aufl., § 108e Rn. 1; [X.] [X.]GB/v. Heintschel-[X.]gg, [X.]., § 108e Rn. 3; [X.], [X.]GB, 69. Aufl., § 108e Rn. 3; [X.]/Kühl, [X.]GB, 29. Aufl., § 108e Rn. 2; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 108e Rn. 3; NK-[X.]GB/[X.], 5. Aufl., § 108e Rn. 5 ff.; SSW-[X.]GB/[X.], 5. Aufl., § 108e Rn. 5), die Integrität des parlamentarischen Meinungsbildungsprozesses vor unlauteren Manipulationen sowie das darauf bezogene öffentliche Vertrauen in die Unabhängigkeit der Mandatsinhaber und die Sachbezogenheit ihrer Entscheidungen (so [X.]/[X.]/Eser, [X.]GB, 30. Aufl., § 108e Rn. 2; vgl. auch [X.], [X.], 255, 256; LK/[X.], [X.]GB, 13. Aufl., § 108e Rn. 1) oder die Institution der Volksvertretung in ihren inneren und äußeren Funktionsbedingungen (so SK-[X.]GB/Sinn, 9. Aufl., § 108e Rn. 8).

Sofern einschränkend das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit und Integrität der parlamentarischen Verfahren allein insoweit, als es verfassungs-, parteien- und abgeordnetenrechtlich verbürgt ist, als Rechtsgut anerkannt wird (so [X.]/[X.], [X.] [2014], 339, 343 f.), wird ebenfalls für eine [X.]rafbarkeit ein Tätigwerden in Ausübung des Mandats vorausgesetzt, das darin erblickt wird, dass der Abgeordnete auf parlamentarische Prozesse Einfluss zu nehmen versucht (s. [X.]/[X.] aaO, [X.], 345). Sofern die Meinung vertreten wird, die [X.]rafvorschrift schütze ein Individualrechtsgut auf Volkssouveränität (so [X.], Korruption in Volksvertretungen, 2017, [X.] ff.), wird dieses nur als berührt erachtet, wenn der Abgeordnete als Vertreter des Volkes bezogen auf parlamentarische Entscheidungen handelt (s. [X.] aaO, [X.] ff., 287, 304 f.).

(b) Lediglich vereinzelt wird vertreten, der Gesetzgeber habe in der Entwurfsbegründung (s. BT-Drucks. 18/476 S. 6) die Unabhängigkeit der Mandatsausübung ausdrücklich als eigenständiges Rechtsgut neben den Schutz der [X.]arbeit gestellt (so [X.], [X.]? Verfassungsblog 2021/11/19, abrufbar unter [X.]). Unter der Prämisse, zur Wahrnehmung des - sich durch seine thematisch-sachliche Offenheit auszeichnenden - freien Mandats im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] zähle die Unterstützung staatlicher Organisationen durch die Vermittlung von Kontakten, wird daraus gefolgert, dass § 108e [X.]GB zudem dem Zweck diene, das Wirken des [X.] außerhalb parlamentarischer Prozesse vor missbräuchlicher Einflussnahme zu schützen.

Dieser Rechtsansicht, welche die Beschwerdeführerin teilt, ist bereits im Hinblick auf ihr zu weites Verständnis des [X.]s (dazu oben aa] sowie [X.]] [1]) nicht beizutreten. Darüber hinaus nimmt sie, soweit sie sich darauf stützt, die [X.] seien an "zentralen [X.]ellen ... bestenfalls ambivalent", weil ein Passus herausstelle, die [X.]rafvorschrift bezwecke die Gewährleistung der freien Mandatsausübung, nicht Bedacht darauf, dass dort anschließend explizit angeführt wird, eine Bestrafung sei "zum Schutz der parlamentarischen Willensbildung" erforderlich (BT-Drucks. 18/476 S. 8).

ee) Aus alledem folgt, dass nach dem in § 108e [X.]GB zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers das Tatbestandsmerkmal "bei der Wahrnehmung seines Mandates" nicht erfüllt ist, wenn der Abgeordnete bei außerparlamentarischen Betätigungen unter Berufung auf seinen [X.]atus im Interesse eines Privatunternehmers und ohne Vorgabe, im Auftrag des [X.] zu handeln, Behördenentscheidungen zu beeinflussen versucht.

Dem Gesetzgeber obliegt es zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des [X.]rafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es hingegen verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89, [X.]E 92, 1, 12 f.; vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, [X.]E 126, 170, 197 f.; vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21, [X.], 69 Rn. 13). Im Hinblick auf den vom Wortlaut der Norm gedeckten eindeutigen gesetzgeberischen Willen, das rein außerparlamentarische Wirken des [X.] durch § 108e [X.]GB nicht zu erfassen, kommt eine diese Intention missachtende Auslegung nicht in Betracht, selbst wenn die hier zu beurteilenden Handlungen ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Falls der Gesetzgeber eine [X.]rafbarkeitslücke erkennen sollte, ist es seine Sache, darüber zu befinden, ob er sie bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will.

3. Dafür, dass die Übereinkunft der Beschuldigten und der Mitbeschuldigten [X.]   und [X.]umfasste, die Gewinnbeteiligung werde den Beschuldigten [X.]     und [X.] auch für ein bestimmtes Verhalten im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit gewährt, besteht nach dem Ergebnis der Ermittlungen (jedenfalls gegenwärtig) kein einfacher Verdacht (mehr).

Dem Beschuldigten [X.]     war - anders als dem Beschuldigten [X.] - anfänglich vorgeworfen worden, die Vereinbarung der Beteiligten habe sich neben seinem Auftreten gegenüber den Behörden darauf erstreckt, dass er auf Verhandlungen und Entscheidungen innerhalb des [X.] Einfluss nehmen werde. Diesen weitergehenden Verdacht haben, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 4. August 2021 festgestellt hat (S. 18), die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht bestätigt.

Der [X.] hat in seiner Zuschrift die Beweislage zum Gegenstand der Vereinbarung der Beteiligten zutreffend dargelegt. Hiernach bietet das bisherige Ermittlungsergebnis keine ausreichende Grundlage für einen weitergehenden Verdacht einer Abrede auch über parlamentarische Betätigungen des Beschuldigten [X.]    . Wegen der Einzelheiten wird auf die Zuschrift (S. 21 ff.) verwiesen.

Überdies hat der 6. [X.]rafsenat des [X.] in dem Beschluss vom 16. November 2021 im Einzelnen ausgeführt, Redebeiträge des Beschuldigten [X.]     im [X.]enum des [X.] an zwei Tagen im März 2020 beruhten nicht auf der getroffenen Übereinkunft (S. 51 ff.). Zwar ist der Tatbestand des § 108e Abs. 1 [X.]GB bereits mit dem Fordern oder Sichversprechenlassen vollendet, wenn der Täter die Gegenleistung aufgrund der erstrebten bzw. getroffenen [X.] erbringen will (vgl. SSW-[X.]GB/[X.], 5. Aufl., § 108e Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.]/Eisele, [X.]GB, 30. Aufl., § 331 Rn. 25 f., 36). Indes lassen die Ausführungen in dem Beschluss gleichfalls darauf schließen, dass die Abrede von Anfang an nicht auf ein Wirken des Beschuldigten im [X.] gerichtet war.

II. Zu Recht haben es die [X.]rafsenate des [X.] abgelehnt, Haft- oder [X.] gegen die Beschuldigten auf den Vorwurf der (Beihilfe zur) [X.]euerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO oder der Verletzung eines anderen [X.]rafgesetzes zu stützen. Insoweit fehlt die sachliche Zuständigkeit.

1. Eine Sachentscheidungskompetenz des [X.] für [X.]euerstraftaten kraft Zusammenhangs kommt nicht in Betracht, weil es an einem zuständigkeitsbegründenden Verdacht einer [X.]raftat gemäß § 108e Abs. 1 oder 2 [X.]GB mangelt (§ 120b Satz 1 [X.]). Gleiches gilt für die weiteren von den [X.]rafsenaten erwogenen Delikte des gewerbsmäßigen [X.] (§ 263 Abs. 1 und 5 [X.]GB), des Betruges und des Wuchers (§ 291 Abs. 1 Nr. 4 [X.]GB). Im Einzelnen:

Zwar gilt für das Rechtsmittel der (weiteren) Beschwerde im Grundsatz, dass das Beschwerdegericht an die [X.]elle des Erstgerichts tritt und eine eigene Sachentscheidung trifft. Soweit seine [X.] nicht auf die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung beschränkt ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 [X.]PO, § 59 Abs. 2 Satz 2 J[X.]), nimmt das Beschwerdegericht - anders als das Revisionsgericht - zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung eine eigene sachliche Beurteilung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen vor und übt selbst Ermessen aus (s. [X.], Beschluss vom 31. August 2020 - [X.]B 23/20, [X.][X.] 65, 129 Rn. 16 mwN). Es hat daher grundsätzlich die Möglichkeit, Ermittlungsmaßnahmen auf einen von der Erstentscheidung abweichenden Tatvorwurf zu stützen.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 [X.]PO kann jedoch der Ermittlungsrichter des [X.] im vorbereitenden Verfahren nur tätig werden, wenn die Sache nach § 120 oder § 120b [X.] zur Zuständigkeit des [X.] im ersten Rechtszug gehört. Fehlt bereits der Anfangsverdacht einer der in diesen Vorschriften aufgeführten [X.]raftaten, ist der Ermittlungsrichter des [X.] sachlich unzuständig. Ebenso liegt es, wenn ein solcher zunächst bestehender Verdacht im Verlauf der Ermittlungen wegfällt. In diesen Fällen hat das [X.] als Beschwerdegericht (§ 120b Satz 2 i.V.m. § 120 Abs. 3 Satz 2 [X.]) keine Sachentscheidungskompetenz (vgl. LR/[X.], [X.]PO, 26. Aufl., § 309 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.]PO, 65. Aufl., § 309 Rn. 6); denn diese tritt - wie dargelegt - bloß an die [X.]elle derjenigen des Ermittlungsrichters. Nicht anders verhält es sich beim [X.] als Gericht der weiteren Beschwerde (§ 310 Abs. 1 [X.]PO, § 135 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Darauf, dass das [X.] im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 120b Satz 1 [X.] Landesgerichtsbarkeit ausübt und welche Bedeutung dies für den zuständigkeitsbegründenden Zusammenhang der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern mit allgemeinen [X.]raftaten hat (zur gebotenen restriktiven Bestimmung einer Annexkompetenz für den Fall, dass die [X.] betroffen ist, vgl. [X.], Beschluss vom 12. August 2021 - 3 [X.]R 441/20, juris Rn. 14 mwN), kommt es dabei nicht an.

Infolgedessen ist der Beschwerdeführerin nicht darin beizutreten, dass die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] und damit die Befugnis der [X.]rafsenate des [X.] zur Sachentscheidung allein davon abhängig sei, ob die Generalstaatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren führe.

2. Hinsichtlich des Beschuldigten [X.]     kommt hinzu, dass wegen des Verdachts der [X.]euerhinterziehung die Voraussetzungen für einen Arrest in sein Vermögen nach § 111e Abs. 1 [X.]PO, sollten sie bei der ermittlungsrichterlichen Anordnung vorgelegen haben, jedenfalls nachträglich weggefallen wären. Ein zu [X.] staatlicher Anspruch auf Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c [X.]GB kann nicht mehr bestehen, weil der Beschuldigte die nach der [X.] bestehende Umsatzsteuerschuld mittlerweile erfüllt hat. Denn damit sind die Ansprüche des Fiskus aus dem [X.]euerverhältnis anders als durch Verjährung (§ 73e Abs. 1 Satz 2 [X.]GB) erloschen, so dass die Tatertragseinziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 [X.]GB i.V.m. § 47 AO ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]GB, 69. Aufl., § 73e Rn. 4 f.).

III. Darüber, ob der 8. [X.]rafsenat des [X.] das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Arrestes in das Vermögen des Beschuldigten [X.] wegen des Verdachts anderer [X.]raftaten und über die Kosten des Rechtmittels zu Recht an den Ermittlungsrichter des [X.] verwiesen hat, ist hier aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung nicht zu befinden. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit im Verfahren der weiteren Beschwerde die Vorschrift des § 310 [X.]PO einer solchen Prüfung entgegenstünde.

Allerdings bemerkt der Senat, dass dieses Vorgehen nicht unbedenklich scheint. Denn eine solche Verweisung, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, dürfte allenfalls in Betracht kommen, wenn sie dem mutmaßlichen Willen der [X.]aatsanwaltschaft entspricht (s. [X.], [X.]PO, 27. Aufl., § 162 Rn. 30), etwa im Fall eines ihr offensichtlich unterlaufenen Irrtums über die Zuständigkeit (s. Nehm, FS [X.], 2001, [X.], 282), indes nicht ohne Weiteres im Fall der Unzuständigkeit im Hinblick auf eine mögliche hinter dem Antrag deutlich zurückbleibende Entscheidung.

[X.]                   Anstötz

Meta

StB 7 - 9/22, StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22

05.07.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StB

§ 108e Abs 1 StGB, § 108e Abs 2 StGB, Art 38 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2022, Az. StB 7 - 9/22, StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22 (REWIS RS 2022, 3103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3103

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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