Bundespatentgericht, Urteil vom 30.01.2014, Az. 4 Ni 12/11

4. Senat | REWIS RS 2014, 8265

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Mähwerk“ – zur Patentfähigkeit - fehlende erfinderische Tätigkeit – naheliegende Problemlösung für den FachmannPatentnichtigkeitsklageverfahren – „Nitrid-Halbleiterlaser-Vorrichtung (europäisches Patent)“ – zur Frage der unzulässigen Erweiterung bei Kombination beliebiger Abschnitte einer Patentschrift


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 38 35 367

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden [X.] sowie [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr.-Ing. [X.] und [X.] Dr.-Ing. [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 38 35 367 C9 wird im Umfang der

Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5 sowie

des Patentanspruches 24 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5,

des Patentanspruches 31 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5 und 24,

des Patentanspruches 34 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24 und 31,

des Patentanspruches 35 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24, 31 und 34, und

des Patentanspruches 36 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24, 31, 34 und 35,

für nichtig erklärt.

I[X.] Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

A.

Tatbestand

1

Vorrichtung für Mähwerke zur Bodenanpassung der [X.], das am 18. Oktober 1988 angemeldet worden ist und die innere Priorität der [X.] Voranmeldung [X.] vom 14. März 1988 in Anspruch nimmt. Das Patent ist am 18. Oktober 2008 durch Zeitablauf erloschen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2009 hat das [X.] in dem Einspruchsverfahren 8 W (pat) 302/04 ([X.]) das Patent in beschränkter Fassung aufrechterhalten. Das Streitpatent umfasst danach in der am 13.01.2011 veröffentlichten berichtigten Fassung ([X.]) 36 Patentansprüche, von denen mit der gegenständlichen Teilnichtigkeitsklage die Ansprüche 1 bis 5, 24, 31 und 34 bis 36 angegriffen sind.

2

Der angegriffene Patentanspruch 1 lautet in der Fassung, die er durch die Entscheidung des [X.]s vom 28. Mai 2009 erhalten hat, folgendermaßen:

3

Mähwerk,

4

1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und

5

2. mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines [X.] ausgestattet ist, die

6

2.1. Lenker aufweist

7

2.2. so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des [X.] durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft,

8

2.3. Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zulässt, und wobei

9

3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin erstreckt und 4. in Betriebsstellung der Momentanpol beziehungsweise die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des [X.] beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht.

Wegen der ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2, 3, 4, 5, 24, 31 und 34 bis 36, die direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen sind, wird auf die Patentschrift ([X.]) Bezug genommen.

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den bis dahin nicht angegriffenen Patentanspruch 36 erweitert hat, macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert und zudem nicht patentfähig.

Die Klägerin beruft sich insbesondere auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

 [X.]  JP-A-S 62-069921 vom 31.03.1987

[X.]  JP-U1-S 57-031108 vom 18.02.1982

 D3  JP-U1-S 58-167525 vom 08.11.1983

 [X.]  [X.] vom 26.08.1980

 [X.]  [X.] A vom 24.09.1957

 [X.]  [X.] 1 138 573 A vom 25.10.1962

Sie macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der [X.], [X.], [X.] und [X.] Er ergebe sich für den Fachmann auch in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Klägerin verweist insoweit u.a. ferner auf die Druckschriften [X.] und [X.] und das Wissen des Fachmanns.

Gegen die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten 4 Hilfsanträge hat sie Verspätung eingewendet, zugleich aber erklärt, dass eine Vertagung nicht erforderlich sei.

Sie beantragt sinngemäß,

das [X.] Patent 38 35 367 [X.] im Umfang der angegriffenen

Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5 sowie

des [X.] in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4,

des Patentanspruches 31 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5 und 24,

des [X.] in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24 und 31,

des [X.] in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24, 31 und 34, und

des Patentanspruches 36 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24, 31, 34 und 35,

für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigt wird.

Hilfsantrag 1 :

doppelt unterstrichen)

Anbaumähwerk,

1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und

1.1 mit einem Anbaubock und

2. einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines [X.] ausgestattet ist, die

2. 1 Lenker aufweist

2. 2 so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des

[X.] durch einen unterhalb der Arbeitsebene

angeordneten Momentanpol verläuft,

2. 3 Schwenkbewegungen um mindestens eine

Schwenkachse zulässt, und wobei

3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin erstreckt und

4. in Betriebsstellung der Momentanpol beziehungsweise die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des [X.] beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht.

Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11',11", 53) in der Nähe der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

Anbaumähwerk nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11', 11", 53) unterhalb der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausgleichsvorrichtung (9, 9a, 9b) als [X.] ausgebildet ist, deren Basis von einem Teil des [X.] (8), die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens (70) und deren Lenker durch Koppelglieder (9) gebildet werden, wobei der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder (9) auf der Schwenkachse (2) des [X.] liegt.

Anbaumähwerk nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Glied des [X.] (8, 9, 15, 41, 42, 70) längenveränderlich ist.

Anbaumähwerk nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schneidwerk (1) beim Auftreffen auf einen Widerstand diesem Widerstand nachgebend nach oben ausweicht.

Anbaumähwerk nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schneidwerk (1) beim plötzlichen Auftreffen auf einen vergrößerten Bodenwiderstand an der Vorderseite vom Boden abhebt und ein Hindernis in geneigter Stellung überwinden kann, ohne mit den Schneidwerkzeugen in den Boden einzudringen.

Anbaumähwerk nach einem der Ansprüche 1 bis 33, dadurch gekennzeichnet, dass die querliegende Schwenkachse (2) hinter der Frontseite des [X.] (1) angeordnet ist.

Anbaumähwerk nach einem der Ansprüche 1 bis 34, dadurch gekennzeichnet, dass die querliegende Schwenkachse (2) unterhalb der Arbeitsebene der [X.] (1) angeordnet ist.

Anbaumähwerk nach einem der vorigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine quer zur Fahrtrichtung verlaufende ideelle Schwenkachse (2) unterhalb einer die Schwenkbewegung zulassende Quer-Ausgleichsvorrichtung (8, 9, 9a, 9b, 19, 19', 70) verläuft.

Hilfsantrag 2 :

doppelt unterstrichen hervorgehoben)

Anbaumähwerk,

1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und

2. einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines

[X.] ausgestattet ist, die

2. 1 Lenker aufweist

2. 2 so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des

[X.] durch einen unterhalb der Arbeitsebene

angeordneten Momentanpol verläuft,

2. 3 Schwenkbewegungen um mindestens eine

Schwenkachse zulässt, und wobei

3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von

vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des

Mähwerks hin erstreckt und

4. in Betriebsstellung der Momentanpol beziehungsweise

die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des

[X.] beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben

und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende

wobei

5. die Ausgleichsvorrichtung (9, 9a, 9b) als [X.] ausgebildet

ist,

5. 1 deren Basis von einem Teil eines [X.] (8),

5. 2 die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens (70) und

5. 3 deren Lenker durch Koppelglieder (9) gebildet werden, wobei

5. 4 der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder (9) auf der Schwenkachse (2) des [X.] liegt.

Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11',11", 53) in der Nähe der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

Anbaumähwerk nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11', 11", 53) unterhalb der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Glied des [X.] (8, 9, 15, 41, 42, 70) längenveränderlich ist.

(Ansprüche 24, 31, 34 bis 36 wie Hilfsantrag 1)

Hilfsantrag 3 :

doppelt unterstrichen hervorgehoben)

Anbaumähwerk,

1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und

2. einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines

[X.] ausgestattet ist, die

2. 1 Lenker aufweist

2. 2 so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des

[X.] durch einen unterhalb der Arbeitsebene

angeordneten Momentanpol verläuft,

2. 3 Schwenkbewegungen um mindestens eine

Schwenkachse zulässt, und wobei

3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von

vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des

Mähwerks hin erstreckt und

4. in Betriebsstellung der Momentanpol beziehungsweise

die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des

[X.] beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben

und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende

wobei

5. die Ausgleichsvorrichtung (9, 9a, 9b) als [X.] ausgebildet

ist,

5. 1 deren Basis von einem Teil eines [X.] (8),

5. 2 die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens (70) und

5. 3 deren Lenker durch Koppelglieder (9) gebildet werden, wobei

5. 4 der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder (9) auf der Schwenkachse (2) des [X.] liegt.

5. 5 die von einem Teil des [X.] (8) gebildete Basis des [X.] größer ist, als die dem Mähwerkrahmen (70) zugehörige Schwinge.

Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11',11", 53) in der Nähe der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

Anbaumähwerk nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11', 11", 53) unterhalb der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Glied des [X.] (8, 9, 15, 41, 42, 70) längenveränderlich ist.

(Ansprüche 24, 31, 34 bis 36 wie Hilfsantrag 2)

Hilfsantrag 4 :

wie Hilfsantrag 1, nur dass Merkmal 1. 1. wie folgt lautet:

zum [X.] an das Dreipunktgestänge des [X.] und

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe uneingeschränkt entgegen. Der jeweilige Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche sei neu, erfinderisch und nicht unzulässig erweitert, die Vorlage der Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht verspätet.

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten gerichtlichen Hinweis mit Datum vom 26. Juli 2013 ([X.]. 234/242 ff. d. A.) nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet. Auf diesen wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 Bezug genommen.

B.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die in § 22 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 [X.] vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht werden, ist in vollem Umfang begründet, weil sich der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang und in sämtlichen nach Haupt- und [X.] verteidigten Fassungen nicht patentfähig ist.

I.

1. Die Tatsache, dass das Streitpatent im Verlaufe des [X.] durch Zeitablauf erloschen ist, steht nach ständiger Rechtsprechung der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf ein zu forderndes Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, wenn – wie vorliegend – die Klägerin von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird ([X.], [X.]eil v. 23.2. 2010 – [X.]; [X.], 5. Aufl., [X.]). Die Klägerin ist durch [X.]eil des [X.] vom 06. April 2011 (6 [X.] (09) = [X.]) teilweise wegen Verletzung des Streitpatents verurteilt worden. Dagegen hat sie Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] eingelegt ([X.]), über die noch nicht entschieden ist. Der Ausgang des [X.] kann sich deshalb auf ihre Rechte auswirken, so dass die Durchführung des Verfahrens der Wahrung dieser Rechte dient.

2. Gegenstand des Verfahrens und der Sachentscheidung ist aufgrund der zulässigen, weil jedenfalls sachdienlichen Erweiterung der Klage im Sinne von § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 263 ZPO in der mündlichen Verhandlung, auch Patentanspruch 36 in seinem angegriffenen Umfang.

3. Ebenso sind die erst in der mündlichen Verhandlung verspätet vorgelegten Hilfsanträge des Beklagten nicht nach § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen und daher dem [X.]eil zugrunde zu legen, da es im Hinblick auf die hierdurch aufgeworfenen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen weder nach Auffassung des Senats noch der Klägerin, wie sie auch ausdrücklich bekundet hat, einer Vertagung bedurfte und es deshalb bereits an dem insoweit nach § 83 Abs. 4 Nr. 1 [X.] aufgestellten Erfordernis einer durch die Verspätung erforderlichen Vertagung fehlt.

II.

1. Das Streitpatent betrifft ein Mähwerk, das mit einem Schlepper verbindbar ist (Streitpatent DE 38 35 367 C9, Absatz [0001]). Kernpunkt des [X.] ist dabei eine Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines [X.], das Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zulässt.

Die Anbindung bekannter Mähwerke an den Schlepper führen nach Ausführungen der [X.] im Arbeitseinsatz in Abhängigkeit von der Geländeformation wie Unebenheiten zu Auf- und Abbewegungen ([X.]) des [X.] gegenüber dem Schlepper, deren Folge eine ungleiche Schnitthöhe ist. Selbst bei Mähwerken, die pendelbar am Schlepper angebaut seien, könne ein relativ hoher Anlenkpunkt am Schlepper dazu führen, dass sich das Mähwerk schräg stellen und die Schneidwerkzeuge vorne in den Boden eindringen könnten. Daraus ergäben sich eine unbefriedigende Arbeitsqualität und Beschädigungen sowohl an der Grasnarbe wie auch an der Maschine [0002] und [0003].

2. Der Erfindung liegt gemäß der [X.] [0004] die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile mit geringem baulichen Aufwand zu vermeiden und das Schneidwerk unabhängig von den Bewegungen des [X.] dem [X.] anzupassen. Dabei soll sich das Schneidwerk mit den Mähwerkzeugen leichtgängig und schnell reagierend in der vorgesehenen Arbeitshöhe an die jeweilige Bodenkontur anpassen und eine exakte Schnittlänge gewährleisten. Dadurch soll der [X.] und die Maschinenbelastung gering gehalten und Beschädigungen der Grasnarbe sowie der Maschine und eine Verschmutzung des [X.] weitgehend vermieden werden. Auch sollen plötzlich auftretende Hindernisse leicht überwunden werden können. Desweiteren soll die Arbeitsleistung gesteigert und die Maschinenbelastung verringert werden.

3. Als zuständigen, für die objektive Problemlösung berufenen Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Aufhängungen für landwirtschaftliche Geräte (vgl. auch [X.] X ZB 13/06 ([X.]), B[X.] Beschl. v. 28.5.2009, 8 W (pat) 302/04; [X.] 6 [X.]).

[X.].

Die gemäß Haupt- und [X.] verteidigte Lehre erweist sich nicht als patentfähig [X.]. §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der gemäß Hauptantrag und den [X.] 1 bis 4 verteidigten Patentansprüche gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert sind.

Hauptantrag

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag einen Gegenstand mit folgenden gegliederten Merkmalen:

0. Mähwerk.

1. Das Mähwerk kann mit einem Schlepper verbunden werden.

2. Das Mähwerk ist mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines [X.] ausgestattet.

2.1 Die Ausgleichsvorrichtung weist [X.] auf.

2.1.1 Mindestens einer der [X.] erstreckt sich in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des [X.] hin.

2.2 Die Ausgleichsvorrichtung ist so ausgebildet, dass die Schwenkachse des [X.] durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten [X.] verläuft.

2.2.1 In Betriebsstellung ist der [X.] beziehungsweise die Schwenkachse derart, dass die Vorderseite des [X.] beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht.

2.3. Die Ausgleichsvorrichtung lässt Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zu.

Die vorstehende Merkmalsgliederung entspricht dabei derjenigen des [X.] (a.a.[X.]), die der ursprünglichen Gliederung des Beschwerdeverfahrens des Streitpatents vor dem B[X.] (a.a.[X.]) angeglichen ist – lediglich unter Hinzufügung des Merkmals 0.

1.2 Nach dem maßgeblichen Verständnis des Fachmanns und einer am Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. [X.], [X.]. v. 18.11.2010, [X.]/07 - Rn. 29, GRUR 2011, 129 - [X.]; [X.]. v. 3.6.2004, [X.], [X.], 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche ist und welcher technische Sinngehalt den Merkmalen des jeweiligen Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt. Da die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellt ([X.], [X.]. v. 02.03.1999, [X.], [X.], 909, 912 – Spannschraube; [X.]. v. 13.04.1999, [X.], [X.]. 2000, 105, 106 – Extrusionskopf) und bei der Auslegung der Patentanspruch in seinem technischen Sinn und nicht etwa in seiner rein philologischen Bedeutung aufzufassen ist, legt der Senat folgendes Verständnis zu Grunde:

Merkmal 1) als separate Einheit mit einem Schlepper verbunden werden

Abbildung

Abbildung

[X.]anordnungen (9) bzw. (19) mit [X.] (2) nach den Figuren 2 und 15 des Streitpatents

Merkmale 2 und 2.1), die in ihrer Zahl nicht weiter definiert sind. Von diesen [X.]n erstreckt sich mindestens einer der [X.] in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin (Merkmal 2.1.1). Mit "vorn" und "hinten" ist dabei der Bezug zur Fahrtrichtung des [X.] beim Mähen zu sehen. Die Fahrtrichtung ist im Streitpatent in Bezug auf die Ausführungsbeispiele nicht explizit angesprochen. Aufgrund des gegenüber der Vertikalachse weitgehend symmetrischen [X.] der Ausführungsvariante nach der Figur 2 kann die Fahrtrichtung dort sowohl nach "links" wie auch nach "rechts" erfolgen, wohingegen die Ausgleichsvorrichtung gemäß der Figur 15 im Betrieb lediglich nach "rechts" bewegbar ist.

Der weiteren Spezifizierung "zum Schneidwerk des [X.] hin" entnimmt der Fachmann, dass die axiale Verlängerung dieses [X.]s wenigstens

Merkmal 2.2 ist die Ausgleichsvorrichtung derart ausgebildet,

Als "

Merkmal 2.2.1 beschreibt die Wirkung eines derart in der Betriebsstellung des Mähwerks befindlichen [X.]s, wonach die Vorderseite des [X.] beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtachse liegende Schwenkachse ausweicht. Entscheidend ist dabei, dass diese [X.]

Denn einerseits können bereits geringe Auslenkungen der Ausgleichsvorrichtung den [X.] über die Arbeitsebene wandern lassen. Andererseits kann ein Schneidwerk mit einem nicht allzu weit

Insofern fordert auch aus fachmännischen Überlegungen Merkmal 2.2.1 lediglich zu Beginn des [X.] auf ein Hindernis die beschriebene Bewegung. Durch den in der Realität in den häufigsten Fällen auch mit einer vertikalen Kraftkomponente überlagerten horizontalen Kraftangriff auf die Vorderseite des über die Grasnarbe gezogenen [X.] können auch dann größere Hindernisse mit der Kinematik "nach oben und hinten" überwunden werden, wenn der [X.] nur geringfügig (in der horizontalen Betriebsstellung) unterhalb der Arbeitsebene liegt.

Wenngleich also im Anspruch nur einer der [X.] hinsichtlich seiner Ausrichtung definiert ist (Merkmal 2.1.1), folgt aus den – die weiteren Vorrichtungsmerkmale der [X.]anordnung und Ausgestaltung der [X.] funktionell umschreibenden – Merkmalen 2.2 und 2.2.1, dass die vorgeschriebene Bewegung um den definierten [X.]

Merkmal 2.3 besagt lediglich, dass die Ausgleichsvorrichtung „Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse“ zulässt. Damit kann die Ausgleichsvorrichtung nur um diese eine Querachse schwenkbar ausgebildet sein, ebenso können jedoch beliebig viele (weitere) Schwenkachsen und somit -bewegungen vorhanden sein. Merkmal 2.3 hat somit keinerlei die Lehre nach Patentanspruch 1 gegenüber den vorhergehenden Merkmalen zusätzlich beschränkende Wirkung, insbesondere nicht auf eine quer zur Fahrtrichtung liegenden Schwenkachse (Längsachse), da nach Merkmal 2.3. nicht zwischen Quer- und Längsachsen unterschieden wird und keine zusätzliche Schwenkachse gefordert ist. Soweit der [X.] in der [X.] insoweit zu einer unterschiedlichen Auslegung gelangt ist, nämlich dass eine andere als die in den vorhergehenden Merkmalen (2.2, 2.2.1) beschriebene Schwenkachse gemeint ist, teilt der Senat diese Auffassung nicht, da eine derartige Auslegung nicht vom technischen Sinngehalt der beanspruchten Lehre gefordert wird und insbesondere im gewählten Wortlaut keine Rechtfertigung findet, der den Patentgegenstand festgelegt (st. Rspr. [X.], [X.]. v. 17.4.2007 – [X.] 72/05 = GRUR 2007, 778 – [X.]) und dem entscheidende Bedeutung zukommt. Der Erfinder hat es in der Hand, wie er seine Erfindung mittels eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schließt ein, zur zutreffenden Kennzeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverständliches – oder wie vorliegend redundante Merkmale – zu benennen. Deshalb kann bei der Auslegung eines Patentanspruchs nicht einfach davon ausgegangen werden, dass darin enthaltenen Kennzeichnungen eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen ist ([X.] [X.]. v. 7.9.2004 – [X.] 255/01 = [X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

1.4 Das Mähwerk nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig. Es ist gegenüber dem Gegenstand der [X.] nicht neu.

Die [X.] (sowie [X.]a in [X.] Übersetzung) beschreibt ein Mähwerk, das unterhalb eines Aufsitzmähers mit dem Fahrzeug verbunden ist. Der Aufsitzmäher ist insbesondere in den Figuren 1 und 2 dargestellt, wobei die Figur 1 den Aufsitzmäher mit angebautem Mäher in [X.] zeigt, während in Figur 2 lediglich das Fahrzeug im Querschnitt ohne Mäher gezeichnet ist. Derartige Fahrzeuge sind in Bezug auf angebaute Mäher als "Schlepper" zu bezeichnen (Merkmal 1), soweit sie wie bei der [X.] das unter ihnen angebaute Mähwerk ziehend bewegen und somit als motorisiertes Fahrzeug das eigentliche Arbeitsgerät auch „schleppen“.

Aufsitzmäher der [X.] mit Mähwerk in [X.], mit den [X.]n 42 und 44 als Ausgleichsvorrichtung für das das Schneidwerk 27 umfassende Mähwerk

Der Aufsitzmäher der [X.] ist mit

Eine

In der Betriebsstellung des Aufsitzmähers erstrecken sich die beiden [X.] (42) in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des [X.] hin (Merkmal 2.1.1). Die [X.]anordnung ist so ausgebildet, dass die Verlängerungen der [X.] sich unterhalb der Arbeitsebene in der Projektion "schneiden", dessen Punkt eine [X.] der Mähvorrichtung darstellt. Diese Schwenkachse für die [X.] stellt einen [X.] im Sinne des Streitpatents dar (Merkmal 2.2). Der Fachmann erkennt bei Betrachtung der Figur 1 unmittelbar, dass die Steigungen der [X.] (42) und (44) unterschiedlich sind (etwa 3°), auch wenn schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen ([X.] Beschl. v. 16.10.2012 – [X.] = [X.], 1242 – Steckverbindung). Darüber hinaus sind die beiden [X.] in der Figur 1 ersichtlich unterschiedlich lang. [X.] mit unterschiedlicher Länge bilden in einem Viergelenk jedoch – falls von der Kinematik überhaupt erfasst – nur eine momentane Parallelität aus, nach einer Verschiebung verlaufen sie wieder nicht parallel und bilden dann erneut einen (konkreten) [X.] aus.

Der [X.] bzw. die [X.]anordnung nach [X.] ist auch derart ausgebildet, dass sich beim Auftreffen auf ein Hindernis die Vorderseite des [X.] nach oben und hinten bewegt, und zwar um diese quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ([X.]) Merkmal 2.2.1. Sofern nämlich ein Hindernis am Vorderrad (35) des [X.] (nicht (5) des [X.]!) oder auch potentiell am

Abbildung

Vergrößerter Ausschnitt (Prinzipskizze) der Ausgleichsvorrichtung um die Querachse des [X.] der [X.] aus Figur 1 mit Verbindungsglied an den [X.] gemäß Figur 7

Gehäuse des [X.] angreift, kann das Mähwerk nur entsprechend der durch die [X.] vorgegebenen Bewegung ausweichen. So wird sich der vordere [X.] zu Beginn der Auslenkung am Gelenkpunkt des [X.] in Richtung des Pfeils nach oben und hinten bewegen und dabei das gesamte [X.] in dieselbe Richtung führen.

Anders als das [X.] in seinem [X.]eil ([X.]) unter Hinweis auf Seite 9 der [X.]/[X.]a ausgeführt hat, wird in der [X.] auch nicht gelehrt, dass der hintere [X.] in der [X.] verriegelt ist. Der hintere [X.] bleibt vielmehr beweglich und kann daher eine [X.]anordnung nach Merkmal 2.1. bilden, welche die erfindungsgemäße Ausweichbewegung ausführt. Die "Freiheit" zu dieser Bewegung ermöglichen die Langlöcher (52) in dem linken und rechten Verbindungsglied (51), die trotz einer festen Verbindung (z.B. Schweißverbindung) der Tragachse (47) mit dem hinteren [X.] (44), die Bewegung der [X.] zulassen (Figuren 5 und 7). In der abgesenkten [X.] des Mähers werden die Bolzen (54) etwa in einer mittigen Position des [X.] liegen. Sofern das Mähen in einer angehobenen (erhöhten) Position erfolgt, ist auch ein Anliegen der Bolzen (54) auf der Unterseite der Langlöcher (52) der [X.] (51) möglich, die dann zumindest beim Auftreffen auf ein Hindernis eine Bewegung des hinteren [X.]s

Darüber hinaus ist auch an der vorderen [X.] (45) des hinteren [X.]s – wie bereits vorstehend erwähnt – ein Langloch (46) vorhanden, das die

Die vorderen [X.]n der vorderen [X.] (41) sind auch nicht – wie die Beklagte gemeint hat – im Inneren "offen", so dass die vorderen Gelenkpunkte in dem Bereich zwischen [X.] frei beweglich wären. Bereits die gestrichelte Linie des hinter der [X.] (41) verlaufenden Rahmens (2) offenbart dem Fachmann unmittelbar, dass die Gelenkpunkte für die Bewegungen um die Längsachse lediglich schwenkbar und gegebenenfalls drehbar sind.

Das Merkmal 2.3, wonach die Ausgleichsvorrichtung lediglich die Schwenkbewegung um mindestens eine nicht näher definierte Schwenkachse zulassen soll, ist bei der [X.] bereits durch die [X.] erfüllt. Auf die zusätzlich offenbarte Längsschwenkachse kommt es deshalb nicht an.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbekanntheit einer technischen Lehre losgelöst von einer expliziten oder impliziten [X.] in einer Druckschrift auch dann anzunehmen ist und zu dem neuheitsschädlichen [X.]sinhalt der Beschreibung alles zu zählen ist, was dem Fachmann bei der Nacharbeitung der Lehre unmittelbar und zwangsläufig offenbar wird (inhärente [X.]). Darauf, ob der Fachmann Anlass hatte, die Sache auf das Vorhandensein der erfindungsgemäßen Eigenschaften zu analysieren, kommt es dabei nicht an ([X.] [X.]. v. 24.7.2012 – [X.] 126/09 = [X.], 1130 – [X.], [X.]. V. 14.8.2012 – [X.] 3/10 = [X.], 1133 – UV-unempfindliche Druckplatte; Beschl. v. 17.1.1980 = GRUR 1980, 283 – [X.]). Deshalb erweist sich die Lehre der [X.] auch dann als neuheitsschädlich, wenn man den ausreichenden [X.]sgehalt der Figuren und Beschreibung im Hinblick auf die zu fordernde Unmittelbarkeit und Eindeutigkeit in Zweifel ziehen wollte.

Somit sind bei dem aus der [X.] bekannten Mähwerk bereits alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bekannt. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit keinen Bestand.

Hilfsantrag 1

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 einen Gegenstand mit folgenden gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag geänderten bzw. ergänzten Merkmalen:

Anbaumähwerk.

Das Anbaumähwerk ist mit einem [X.] ausgestattet.

Gegenstand des eingeschränkten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ein Anbaumähwerk, welches mit einem Schlepper verbunden werden kann. Gemäß der erläuternden Beschreibung des zugehörigen Ausführungsbeispiels erfolgt der Anbau über einen dem Anbaumähwerk zugeordneten [X.] (Merkmal 1.1) derart, dass dieser als platten- oder rahmenförmiges Teil eine Eignung zum bedarfsmäßigen An- und Abbau des Anbaumähers an einen Schlepper gewährleistet.

2.2 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig. Er mag neu sein, war jedoch dem Fachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen Stands der Technik nahegelegt, § 4 [X.].

Dass der Fachmann vorliegend angesichts der auch in der [X.] hervorgehobenen Probleme (hierzu [X.] [X.]. [X.] [X.] 73/08 –, B[X.]E 52, 286 [X.]. 2011, 26 – Gleitlagerüberwachung) einer ausreichenden Bodenanpassung des [X.] veranlasst war, nach einer Verbesserung und Problemlösung zu suchen, steht außer Frage und ist auch von den Parteien nicht in Frage gestellt worden. Als erfolgversprechendes Ausgangsdokument für die Bemühungen um eine Problemlösung der angestrebten verbesserten Anpassung des [X.] an den [X.] erkannte der Fachmann vor dem Prioritätszeitpunkt die [X.] Denn sie offenbart ein Anbaumähwerk, das aus zumindest einer drehbaren Mähereinheit besteht und für den Anbau an einen Traktor ausdrücklich vorgesehen ist (Spalte 1, Zeilen 5 ff. sowie Figuren; Merkmale 0 und 1). Beschrieben werden dabei in der [X.] insbesondere Mähvorrichtungen mit auf jeder Seite zwei hinter bzw. neben dem Traktor positionierten [X.] ([X.] 27), wobei auf die Probleme und Lösungsmöglichkeiten der Kinematik des Verschwenkens um die Querachse ausführlich eingegangen wird. Das Dokument [X.] beschreibt bereits in seiner Einführung (Spalte 1 ab Zeile 13 bis Spalte 2, Zeile 32) den Sachverhalt bzw. die Probleme bei bestehenden Vorrichtungen hinsichtlich der Bewegung von Mähwerken über den Boden während des [X.]. Hierbei wird das Mähwerk gewichtsentlastet (reduced ground pressure), damit die Bewegung einerseits den Bodenkonturen besser folgen kann und – neben einer geringeren Belastung für die Grasnarbe – dadurch eine im Wesentlichen gleichförmige Schnitthöhe erreicht (Spalte 1, Zeilen 42 ff.). Damit spricht die [X.] ausdrücklich die streitpatentgemäße Problemstellung an, zusätzlich werden auch ein reduzierter Verschleiß sowie der Schutz der Schneidvorrichtung angeführt. Darüber hinaus ist es die Zielsetzung der [X.], Lösungsmöglichkeiten zu finden, Kippmomente in der Längsrichtung gering zu halten, die besonders bei schnellen Kurvenfahrten auftreten (u.a. Abstract, Spalte 2, Zeilen 33 ff., Spalte 9, Zeilen 18 ff.).

Das Anbaumähwerk des bevorzugten Ausführungsbeispiels besitzt ein Trägergerüst, das im Wesentlichen aus einem [X.] (mounting beam 3) besteht. Der [X.] stellt einen länglichen Rahmen dar (elongated structure 7), der sich aus einem winkelig angebrachten Hauptelement (angled main component 8) sowie einer horizontalen Verstärkungskomponente als Querstrebe (horizontal reinforcing component 9) zusammensetzt (Spalte 5, Zeilen 22 ff. sowie Figuren 1 bis 3). Dieser Rahmen stellt die Befestigungseinheit zumindest eines Teils des Anbaumähwerks dar und ist im Sinne des Streitpatents ein [X.] der Mähvorrichtung (Merkmal 1.1). Die weitere Befestigung an den Traktor erfolgt im Übrigen über eine in den Figuren 1 bis 3 nicht näher ausgeführte Dreipunkt-Verbindung ([X.], Spalte 5, Zeile 16 sowie Figuren 1 und 3).

Die Mähvorrichtung der [X.] weist in Bezug auf die in der Figur 2 gezeigte Seitenansicht der äußeren Mäheinheit eine Ausgleichsvorrichtung auf.

Seitenansicht des [X.] nach der [X.]

Abbildung

Diese setzt sich aus dem oberen [X.] 47 und dem unteren [X.] 48 zusammen (Merkmal 2.1) und ermöglichen ein Verschwenken der Mähereinheit um eine Achse quer zur Fahrtrichtung. Ein zusätzlicher [X.] (61) begrenzt lediglich die Maximalausschläge in beiden [X.] (Spalte 7, Zeilen 3 ff.), eine der Mähereinheit zugeordnete Feder (in Figur 2 spring 69, Spalte 7, Zeilen 16 ff.) entlastet die Einheit, so dass das auf dem Boden lastende Gewicht entsprechend reduziert wird. Die Funktionsweise der Bodenanpassung der Ausgleichsvorrichtung (Merkmal 2) ist beispielsweise in Spalte 8, Zeilen 23 ff. beschrieben und wirkt im Hinblick auf Reaktionen beim Auftreffen auf [X.] oder Bodenabsenkungen (rise / depression in the ground contour) in Bezug auf die Anpassung der [X.] um die Querachse. Beide [X.] (47) und (48) der für die [X.] der äußeren Mäheinheit wirksamen Ausgleichsvorrichtung sind dabei von vorn oben nach hinten unten gerichtet und sind - gemäß der Auslegung des Merkmals in [X.] 1.3 - zum Schneidwerk hin gerichtet (Merkmal 2.1.1).

Die Ausgleichsvorrichtung in Form der zwei [X.] (47) und (48) bilden einen [X.] als ideelle Quer-Schwenkachse aus (Merkmal 2.3), der allerdings gemäß den in den Figuren gezeigten Varianten

Allerdings offenbart die [X.] im Rahmen der als „Modifikationen“ (modifications, Spalte 10 Überschrift sowie Zeilen 31 ff.) beschriebenen alternativen Ausführungsbeispiele gegenüber den Lösungen nach dem Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 es ausdrücklich als wünschenswert, dass beim Überfahren großer Erhebungen das [X.] (und damit auch die Frontseite)

Damit erhält der Fachmann in der [X.] ausdrücklich die konkrete Anweisung zu einer erfindungsgemäßen technischen Lehre, wie sie auch Merkmal 2.2.1 fordert, und wie sie zur identischen Problemlösung dient. Damit lag es für den Fachmann auch nahe, diesen ausdrücklich aufgezeigten Weg zu beschreiten und als erfolgsversprechend anzusehen (vgl. hierzu [X.] [X.]. v. 15.5.2012 – [X.] 98/09 = [X.], 803 – [X.]; [X.]. [X.] – [X.] 50/09; [X.], 123 – Escitalopram). Dem steht nicht entgegen, dass in der [X.] der Verlauf der Schwenkachse durch einen [X.] nicht thematisiert ist, eine derartige Bewegung jedoch nur dann zu erreichen ist, wenn der [X.] unterhalb der Schnittebene liegt, da nur in diesem Fall die Vorderseite des Schneidwerkzeugs neben dem [X.] auch ein Verschwenken nach hinten erfährt. Denn unabhängig davon, dass der Senat davon ausgeht, dass dem angesprochenen Fachmann, einem Maschinenbauingenieur, das Fachwissen um die Bedeutung des [X.]s für eine Schwenkachse geläufig ist und er sich dieser Kenntnis anlässlich der in der [X.] angesprochenen Hinweise auch bedient ([X.] [X.]. v. 30.4.2009 – [X.] = GRUR 2009, 743 – [X.]), kommt es im Übrigen bei der Bewertung des Naheliegens für den Fachmann nicht darauf an, ob dieser mit den theoretischen Grundlagen der angewiesenen technischen Lehre und der Bedeutung des [X.]s vertraut war bzw. deren Relevanz erkannte, solange er nur veranlasst war, die Problemlösung auf dem aufgezeigten Weg zu suchen und dieser Weg ihn auch ohne nähere Kenntnisse von der Bedeutung des [X.]s im Einzelnen naheliegend zur erfindungsgemäßen Lehre als Ergebnis naheliegenden fachmännischen Handels führte (vgl. auch [X.] [X.]. v.24.7.2012 – [X.] 126/09 = [X.], 1130 – [X.]). So ist es auch vorliegend.

Zu beachten ist insoweit auch, dass für die Beurteilung des Naheliegens – anders als für diejenige der Neuheit – sich die konkrete Lehre – und damit die erfindungsgemäße Problemlösung aus der [X.] der Druckschrift ableiten lassen müssen bzw. die Lösung auf der Hand liegen muss. Allein entscheidend ist, welche Hinweise und Anregungen der Fachmann unter Einbeziehung seines Fachwissens und seiner üblichen Vorgehensweise aus der Druckschrift bzw. dem Stand der Technik erhielt ([X.] [X.]. v. 26.4.2012 – [X.] 72/11 = [X.], 378 - [X.]) bzw. was der Fachmann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten konnte ([X.] [X.]. v. 12.12.2012 – [X.] 134/11 = GRUR 2013, 363 - Polymerzusammensetzung).

Insofern offenbart die [X.] eine [X.]anordnung in einer alternativen Ausführungsvariante, die eine virtuelle Schwenkachse für die Querachse unterhalb der Arbeitsebene aufweist und die dem [X.] entspricht. Die Realisierung einer derartigen [X.]anordnung wird darüber hinaus auch angesprochen. Beispielsweise seien die oberen [X.] (46) und (47) länger gegenüber dem unteren [X.] (48) zu gestalten (Spalte 10, Zeilen 36 ff.). Dass die Ausgestaltung der [X.] geometrisch im Detail nicht beschrieben oder gezeigt wird, ist insoweit unschädlich, da der angesprochene Fachmann bei seinen Überlegungen zur Realisierung der konkret geforderten Ausgestaltung durch handwerkliches Ausprobieren gelangte und er realisierte, dass hierzu die entsprechenden [X.] seiner Mähereinheit derart angeordnet sein müssen, dass ihr Achsenschnittpunkt unterhalb der Arbeitsebene liegt.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Fachmann die Umsetzung der in der [X.] ausdrücklich vorgeschlagenen erfindungsgemäßen Lehre durch eine [X.]anordnung mit einem Schnittpunkt der [X.]achsen unterhalb der Arbeitsebene nicht durch fachmännische Überlegungen und rein handwerkliche Maßnahmen, wie Probieren am Modell, ohne Weiteres hätte realisieren können, so hätte er den ausdrücklichen Hinweis in der [X.] nicht als unrealisierbar verworfen, sondern im weiteren Stand der Technik nach Ausführungen bei angebauten Mähvorrichtungen mit entsprechenden [X.]geometrien gesucht. Er hätte sich ähnliche [X.]anordnungen angesehen, bei denen [X.] von vorn oben nach hinten unten verlaufen, sich in ihrem Achsenschnittpunkt weit hinter dem Mäher schneiden und die Mähvorrichtung als Viergelenk an den unteren Gelenkpunkten befestigt zeigen.

Dabei hätte er auch die [X.] in die Hand genommen. Wenn die [X.] auch kein Anbaumähwerk mit [X.] im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zeigt, so erkannte der Fachmann jedoch ausgehend von der in der [X.] angesprochenen Problemlösung für eine Verbesserung der Ausgleichsvorrichtung bereits durch einen Blick auf die Figur 1 die Relevanz dieser Druckschrift.

So hat auch der [X.] betont, dass der Fachmann, der mit einer punktuellen Verbesserung befasst ist, in der Regel Veranlassung hat, zur Lösung des technischen Problems auf Mechanismen zurückzugreifen, die im Standard bereits vorgesehen sind ([X.], 261 - E-Mail via [X.]) und Wissen auf technischen Nachbargebieten oder auf einem übergeordneten allgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen ist, auf dem sich in größerem Umfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen (B[X.] [X.]. v. 30.10.2012, 4 Ni 27/10 ([X.]) unter Hinweis auf [X.] [X.] 1989, 133 – Gurtumlenkung). Der Fachmann bezieht deshalb in seine Recherche selbst gattungsfremden Stand der Technik ein, sofern bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren ([X.] [X.], 992 – [X.] II; ebenso B[X.] Beschl. v. 27.7.2011 – 9 W (pat) 314/06).

Aus der Figur 1 der [X.] erkannte der Fachmann unmittelbar, dass beim Auftreffen auf ein Hindernis die gesamte Mähvorrichtung und damit auch die Vorderseite des [X.] sich nach oben und hinten bewegt und zudem auch geringfügig verschwenkt wird und deshalb für die geforderte Kinematik die [X.]anordnung der [X.] verantwortlich und geeignet ist. Er war deshalb veranlasst, diese grundsätzliche Anordnung auf die Gestaltung der [X.] der [X.] übertragen und gelangte somit naheliegend zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat somit keinen Bestand.

Hilfsantrag 2

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 einen Gegenstand mit einem gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gestrichenen Merkmal (1.1) sowie mit einer ergänzten [X.].4, die in der Gliederung des Patentanspruchs 1 der [X.] hinzugefügt wurde:

1.1 Das Anbaumähwerk ist mit einem [X.] ausgestattet.

2.4 Die Ausgleichsvorrichtung (9, 9a, 9b) ist als Gelenkviereck ausgebildet,

2.4.1 deren Basis von einem Teil eines [X.]s (8),

4.2.2 die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens (70) und

4.2.3 deren [X.] durch Koppelglieder (9) gebildet werden, wobei

4.2.4 der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder (9) auf der Schwenkachse (2) des [X.] liegt.

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist ein Anbaumähwerk, das jedoch nicht mehr (selbst) mit einem [X.] versehen sein muss. Demgegenüber ist eine beschränkende [X.].4 hinzugefügt, wonach die Ausgleichsvorrichtung näher ausgebildet ist.

3.2 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig. Er mag neu sein, jedenfalls war er aber dem Fachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen Stands der Technik nahegelegt, § 4 [X.].

Ausgangspunkt für den Fachmann bei der Suche nach einer Problemlösung stellte – wegen der gegenüber Hilfsantrag 1 unveränderten Relevanz für die zu lösende Aufgabe – nach wie vor die [X.] dar. Diese offenbarte dem Fachmann auch eine nach den Merkmalen der [X.].4 ausgebildete Ausgleichsvorrichtung. Die Ausgleichsvorrichtungen aller in der [X.] offenbarten Ausführungsvarianten weisen ein auf die Mäheinheit bezogenes Gelenkviereck auf (Merkmal 2.4), das insbesondere in der Figur 2 mit den [X.]n (47) und (48) in seiner Erstreckung und Wirkung dargestellt ist. Da die [X.] mit der Ausweichbewegung gemäß Merkmal 2.2.1 (nach oben und hinten, Spalte 10, Zeilen 31 ff.) gleichermaßen für die [X.] (46) bis (48) gilt, ist die grundlegende [X.]anordnung für diese Variante ebenfalls entsprechend den Figuren 1 bis 4 zu sehen.

Die Basis des Gelenkvierecks wird durch den Bereich zwischen den beiden Gelenkpunkten ([X.] und spaced pivot shafts 58) gebildet und stellt demnach eine Art von relativer Verankerung der Ausgleichsvorrichtung dar. Wie aus den Figuren 1 bis 3 ersichtlich, sind an dem [X.] (mounting beam 3) – einer länglichen Rahmenkonstruktion – die Gelenkpunkte (53) und (58) und damit die Basis des Gelenkvierecks angebracht. Damit wird die Basis durch einen Teil des Befestigungsrahmens, der auch als [X.] bezeichnet werden kann (s.a. unter 2.2), gebildet (Merkmal 2.4.1). Die Schwinge des Gelenkvierecks ist in den Ausführungsbeispielen der [X.] der als solcher bezeichnete Hauptträger (main beam oder [X.]), der ebenfalls einen (wesentlichen) Teil des [X.] bildet (Merkmal 2.4.2).

Die [X.] der Ausgleichsvorrichtung werden auch bei der [X.] durch Koppelglieder gebildet, die [X.] sind damit die Elemente der Kopplungsbewegung (Merkmal 2.4.3). Der Schnittpunkt der nach unten verlängerten [X.]achsen stellt – wie bereits erörtert – die [X.] und damit den [X.] der Bewegung des [X.] um die Querachse dar (Merkmal 2.4.4). Damit offenbart die [X.] dem Fachmann alle Merkmale der hinzugekommenen [X.].4, ohne dass es weiterführender Überlegungen bedurfte.

Damit hat auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 keinen Bestand.

Hilfsantrag 3

der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 einen Gegenstand, der lediglich ein gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ergänztes Merkmal 2.5 aufweist:

2.4.5 Die von einem Teil des [X.]s (8) gebildete Basis des Gelenkvierecks ist größer als die dem Mähwerkrahmen (70) zugehörige Schwinge.

4.2 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht patentfähig. Er neu sein, jedenfalls war er aber dem Fachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen Stands der Technik nahegelegt, § 4 [X.].

Auch hier war wegen der zum Gegenstand nach Hilfsantrag 2 unveränderten Problemstellung für den Fachmann die [X.] Ausgangspunkt der Überlegungen. In Figur 2 der [X.] ist gezeigt, dass der – für eine Verschwenkung um die Querachse relevante – vertikale Abstand zwischen den beiden Gelenkpunkten (53) und (58) – und damit die Basis – größer ist als die dem Mähwerkrahmen ([X.]) zugehörige Schwinge. Mit „Schwinge“ ist dabei, entsprechend dem Begriff „Basis“, der (vertikale) Abstand der Gelenkpunkte ([X.] und [X.]) auf dem Teil des beweglichen [X.] zu verstehen. Dieser Begriff ist entsprechend in der Beschreibung des Streitpatents zu den Figuren 2, 14 und 18 insoweit eindeutig definiert. Das Merkmal 2.4.5 besagt somit lediglich, dass die [X.], ausgehend von der Basis, zur Schwinge gerichtet konvergieren. Dies ist zweifellos bei der Mähvorrichtung der [X.] auch für einen [X.] unterhalb der Arbeitsebene ebenso der Fall, so dass das Merkmal 2.4.5 aus der [X.] bekannt ist. Da in Bezug auf die übrigen Merkmale die Argumentation wie zu den [X.] 1 und 2 unter 2.2 bzw. 3.2 unverändert gilt, kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

Damit hat auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 keinen Bestand

Hilfsantrag 4

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 einen Gegenstand, der ein gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geändertes Merkmal 1.1 aufweist:

zum Anbau an das Dreipunktgestänge des [X.].

Damit ist der Gegenstand gegenüber dem Gegenstand des [X.] insoweit beschränkt, dass das Anbaumähwerk über einen [X.] verfügt und im Falle des Anbaus des [X.] dieses an das Dreipunktgestänge des [X.] angebaut / befestigt ist.

5.2 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist nicht patentfähig. Er mag neu sein, jedenfalls war er aber dem Fachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen Stands der Technik nahegelegt, § 4 [X.].

An mehreren Stellen ist in der [X.] beschrieben, dass der als [X.] zu bezeichnende [X.] (mounting beam 3) gegebenenfalls schwenkbar an das Dreipunktgestänge des [X.] angebaut ist (z.B. „…mounting beam 3 which ist pivotally mounted on a [X.]“, Spalte 5, Zeilen 14 ff.). Damit wird die durch das Merkmal 1.1 weiter ausgebildete Lehre des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ebenfalls dem Fachmann unmittelbar offenbart, so dass für die Beurteilung des Naheliegens auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Damit hat auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 keinen Bestand.

6. Da der Beklagte ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, nur Patentanspruch 4 nach Hauptantrag isoliert verteidigen zu wollen, dieser jedoch dem zuletzt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht, bedurfte es keiner weiteren Prüfung der nach Hauptantrag verteidigten weiteren Patentansprüche, insbesondere auch nicht von Patentanspruch 4 nach Hauptantrag. Dies gilt auch für die weiteren Patentansprüche nach den [X.] 1-4, da der Beklagte erklärt hat, diese – insbesondere auch die abhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 4 – nicht isoliert verteidigen zu wollen. Einer eigenständigen Prüfung und Beurteilung eines isolierten Erhalts weiterer Patentansprüche bedarf es deshalb nach dem maßgeblichen Willen des Beklagten nicht (vgl. Senat [X.]. 4 Ni 13/11 [X.]. [X.] – Dichtungsring). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aber auch insoweit weder eine eigene erfinderische Leistung geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich ist. Damit haben auch diese keinen Bestand.

C.

Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 [X.], 709 ZP[X.]

Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Klage durch die auf den qualifizierten Hinweis vom 23. Juli 2013 mit [X.] vom 01. August 2013 eingereichten Anträge nicht teilweise zurückgenommen, sondern nur präzisiert hat. Denn die nach § 133 BGB gebotene, an dem wirklichen und erkennbar erklärten Willen der Klägerin orientierte Auslegung ihres ursprünglichen Klageantrages (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., [X.]. [X.] Rdn. 16; [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl., Rdn. 214) unter Berücksichtigung des zur Begründung der Klage gehaltenen Sachvortrags ergibt, dass die Klägerin auch bereits mit der Klageschrift das Streitpatent bezüglich der abhängigen Patentansprüche 24, 31, 34 und 35 (und nach [X.] auch des Patentanspruchs 36) nur im Umfang ihres jeweiligen [X.] auf die tatsächlich angegriffenen übergeordneten Patentansprüche angreifen wollte.

Meta

4 Ni 12/11

30.01.2014

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 30.01.2014, Az. 4 Ni 12/11 (REWIS RS 2014, 8265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8265

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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