Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.05.2019, Az. 9 W (pat) 17/18

9. Senat | REWIS RS 2019, 7012

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Laderaumabdeckung für ein Kraftfahrzeug" - zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 012 088

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie [X.], Dipl.-Phys. Univ. Dr.-lng. [X.] und Dipl.-Ing. Körtge

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.] des [X.] hat nach Prüfung des von der [X.] mit Schriftsatz vom 6. März 2015 erhobenen und am gleichen Tag eingegangenen Einspruchs das am 22. Juli 2013 beim [X.] angemeldete Patent 10 2013 012 088, dessen Erteilung am 18. Juni 2014 veröffentlicht worden ist, mit der Bezeichnung

2

„Laderaumabdeckung für ein Kraftfahrzeug“,

3

durch einen am Ende der Anhörung vom 16. November 2017 verkündeten Beschluss widerrufen.

4

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 hat die Patentinhaberin Beschwerde beim [X.] eingelegt, die am gleichen Tag eingegangen ist, und mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 eine Beschwerdebegründung nachgereicht, in der sie die Aufrechterhaltung in beschränktem Umfang mit einem als Hauptantrag bezeichneten Anspruchssatz sowie hilfsweise mit zwei weiteren Anspruchssätzen gemäß den [X.] 1 und 2 beantragt hat.

5

Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die in dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Laderaumabdeckung für ein Kraftfahrzeug gegenüber dem [X.] belegten Stand der Technik neu sei wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

6

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2019 stellte die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin den Antrag,

7

den Beschluss der [X.] des [X.] ([X.]) vom 16. November 2017 aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß Hauptantrag

8

hilfsweise, das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1,

9

weiter hilfsweise, das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2,

jeweils vom 4. Juni 2018,

übrige Unterlagen jeweils wie erteilt,

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die in dem jeweils geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag oder nach einem der beiden Hilfsanträge beanspruchte Vorrichtung ausgehend von der

[X.] EP 0 861 755 B1

in Verbindung mit Fachwissen zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Weiterhin im Verfahren befinden sich die

D2 [X.] 102 18 838 C1,

[X.] EP 1 595 746 A1,

D4 [X.] 202 17 717 [X.] (von der Patentinhaberin bereits ursprünglich genannt) und

D5 [X.] 197 07 676 C1 (Prioritätsschrift zur [X.], von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren genannt).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 in erteilter Fassung sind durch Unterstreichungen kenntlich gemacht) lautet:

Laderaumabdeckung (10) für ein Kraftfahrzeug (11), deren erste Längskante an einer [X.] befestigt ist und deren zweite freie Längskante (18) [X.] an der Karosserie anordenbar ist, mit einer in der Laderaumabdeckung (10) angeordneten Durchgriffsöffnung (21), die einen [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden und einen [X.] Rand aufweist, und mit einem [X.] (25) für die Durchgriffsöffnung (21), welches in einer Ruhelage von einem Federelement in einer die Durchgriffsöffnung (21) verschließenden Stellung gehalten ist und beim Eingriff in die Durchgriffsöffnung (21) durch einen Benutzer in eine Offenlage verschwenkt ist, wobei die Schwenkbewegung unter Aufbau einer rückstellenden Federspannung erfolgt, und lediglich ein die Durchgriffsöffnung (21) in Ruhelage verschließendes [X.] (25) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (26) des lediglich einen [X.] (25) an dem [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden Rand der Durchgriffsöffnung (21) angeordnet ist.

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind durch Durch- und Unterstreichungen kenntlich gemacht) lautet:

Laderaumabdeckung (10) für ein Kraftfahrzeug (11), deren erste Längskante an einer [X.] befestigt ist und deren zweite freie Längskante (18) [X.] an der Karosserie anordenbar ist, mit einer in der Laderaumabdeckung (10) angeordneten Durchgriffsöffnung (21), die einen [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden und einen [X.] Rand aufweist, und mit einem [X.] (25) für die Durchgriffsöffnung (21), welches in einer Ruhelage von einem Federelement in einer die Durchgriffsöffnung (21) verschließenden Stellung gehalten ist und beim Eingriff in die Durchgriffsöffnung (21) durch einen Benutzer in eine Offenlage verschwenkt ist, wobei die Schwenkbewegung unter Aufbau einer rückstellenden Federspannung erfolgt, und wobei

- lediglich ein die Durchgriffsöffnung (21) in Ruhelage verschließendes [X.] (25) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass

- die Schwenkachse (26) des lediglich einen [X.] (25) an dem [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden Rand der Durchgriffsöffnung (21) angeordnet ist,

- das [X.] (25) in [X.] an der Laderaumabdeckung (10) unterseitig anliegt.

Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind durch Durch- und Unterstreichungen kenntlich gemacht) lautet:

Laderaumabdeckung (10) für ein Kraftfahrzeug (11), deren erste Längskante an einer [X.] befestigt ist und deren zweite freie Längskante (18) [X.] an der Karosserie anordenbar ist, mit einer in der Laderaumabdeckung (10) angeordneten Durchgriffsöffnung (21), die einen [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden und einen [X.] Rand aufweist, und mit einem [X.] (25) für die Durchgriffsöffnung (21), welches in einer Ruhelage von einem Federelement in einer die Durchgriffsöffnung (21) verschließenden Stellung gehalten ist und beim Eingriff in die Durchgriffsöffnung (21) durch einen Benutzer in eine Offenlage verschwenkt ist, wobei die Schwenkbewegung unter Aufbau einer rückstellenden Federspannung erfolgt, wobei

- lediglich ein die Durchgriffsöffnung (21) in Ruhelage verschließendes [X.] (25) vorgesehen ist,

- die Schwenkachse (26) des lediglich einen [X.] (25) an dem [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden Rand der Durchgriffsöffnung (21) angeordnet ist,

- das [X.] (25) in [X.] an der Laderaumabdeckung (10) unterseitig anliegt,

- der Rand der Durchgriffsöffnung (21) gemeinsam mit dem in [X.] verschwenkten [X.] (25) einen Handgriff ausbildet,

- der Handgriff gegenüber der Materialstärke der Randeinfassung der Durchgriffsöffnung (21) und der Materialstärke der Laderaumabdeckung selbst größer gestaltet ist.

Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 an.

Wegen des Wortlauts der [X.] sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.], § 6 Satz 1 PatKostG).

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

1.  Gegenstand des Streitpatents

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Laderaumabdeckung für ein Kraftfahrzeug, deren erste Längskante an einer [X.] befestigt ist und deren zweite freie Längskante [X.] an der Karosserie anordenbar ist, mit einer Durchgriffsöffnung in der Laderaumabdeckung und einem [X.] für die Durchgriffsöffnung, welches in einer Ruhelage von einem Federelement in einer die Durchgriffsöffnung verschließenden Stellung gehalten ist und beim Eingriff in die Durchgriffsöffnung durch einen Benutzer in eine Offenlage verschwenkt ist, wobei die Schwenkbewegung unter Aufbau einer rückstellenden Federspannung erfolgt (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift, im Folgenden mit [X.] bezeichnet).

Laderaumabdeckungen seien bereits aus dem Stand der Technik bekannt. So beschreibe z. B. die Druckschrift [X.] eine solche, die mit einer ersten Längskante auf einer [X.] befestigt sei, auf der die Laderaumabdeckung bei Nichtbenutzung aufgewickelt sei. Diese [X.] sei üblicherweise in einem [X.]ngehäuse gelagert, welches an der Rücksitzbank eines Kombinationskraftfahrzeuges befestigt sei. Um den Laderaum gegen Einblicke zu schützen und das Ladegut zu verbergen, könne man die Laderaumabdeckung von der [X.] abziehen. Dabei trage die der [X.] gegenüberliegende zweite und freie Längskante in der Regel Befestigungsmittel, mit denen sich die Laderaumabdeckung nahe des [X.] – in der Regel nahe der Kofferraumklappe – karosserieseitig verankern lasse. Darüber hinaus trage die freie Längskante der Laderaumabdeckung in der Regel noch ein Konturteil, welches den Spalt abdecke, der in der Regel zwischen der freien Längskante und der Kofferraumklappe bestehe. Um den [X.] zu erleichtern, sei die Laderaumabdeckung in der Regel mit einer Durchgriffsöffnung versehen, die auch im Konturteil angeordnet sein könne. Bei [X.] sei diese Durchgriffsöffnung von einem Rahmen eingefasst, der in aller Regel aus Kunststoff gebildet sei. Um einen Einblick auf das Ladegut durch die Durchgriffsöffnung hindurch zu verhindern und darüber hinaus eine optisch einheitliche Oberfläche zu schaffen, sei die Durchgriffsöffnung häufig von einem [X.] verschlossen. Dies sei in der Regel vermittels einer Schwenkachse beweglich am Rahmen der Durchgriffsöffnung angeordnet, so dass eine in die Durchgriffsöffnung eingreifende Hand das [X.] aus seiner Schließstellung bzw. Ruhelage in eine [X.] verbringe. Diese Schwenkbewegung werde gegen die Federkraft eines Federelementes ausgeführt, wobei die hierbei aufgebrachte Federspannung das [X.] zurück in seine Schließstellung bewege, sobald die Hand aus der Durchgriffsöffnung herausgenommen werde. In der Regel liege das [X.] der Durchgriffsöffnung – bedingt durch die rückstellende Federspannung - an der Hand des Benutzers an, so dass beim Entnehmen der Hand aus der Durchgriffsöffnung ein Einklemmen vorkommen könne, welches die Handhabung unkomfortabel mache. (vgl. Abs. [0002] bis [0005] der [X.]).

Dem angegriffenen Patent liegt die Abs. [0007] der [X.] entnehmbare Aufgabe zugrunde, die Handhabung einer Laderaumabdeckung, deren Durchgriffsöffnung mit einem [X.] verschließbar ist, zu verbessern.

Die Aufgabe der Erfindung werde erfindungsgemäß durch die eingangs erwähnte Laderaumabdeckung gelöst, bei der die Schwenkachse des [X.]es an einem [X.]en Rand der Durchgriffsöffnung angeordnet ist (vgl. Abs. [0008] der [X.]).

Bei dieser erfindungsgemäßen Laderaumabdeckung führe die Abdeckung eine der Greifbewegung im Wesentlichen richtungsgleiche Schwenkbewegung durch. Beim Loslassen und Entnehmen der Hand aus der Durchgriffsöffnung entspreche die Schließbewegung des [X.]es demzufolge der Öffnungsbewegung der Hand. Somit definiere die Hand selbst das Maß der Schließbewegung. Man könne in Folge dessen davon sprechen, dass die Öffnungsbewegung der Hand und die Schließbewegung der [X.] im Einklang miteinander erfolgten (vgl. Abs. [0009] der [X.]).

2. Fachmann

Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten [X.] legt der Senat zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik mit mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Schutzvorrichtungen für den Fahrzeuginnenraum, insbesondere Laderaumabdeckungen, zugrunde.

3.  Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist auch für den Fachmann ausführbar.

Allerdings beruht er gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift [X.] unter Heranziehung von Fachwissen, beispielhaft belegt durch die Druckschrift [X.], nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

3.1 Auslegung

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind ([X.], 1124 – [X.]). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat ([X.], 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen ([X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden ([X.], 779 – Mehrgangnabe).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, dessen Gegenstand die vorstehend genannte Aufgabe lösen soll, nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben:

1. Laderaumabdeckung (10) für ein Kraftfahrzeug (11),

2. deren erste Längskante an einer [X.] befestigt ist und

3. deren zweite freie Längskante (18) [X.] an der Karosserie anordenbar ist,

4. mit einer in der Laderaumabdeckung (10) angeordneten Durchgriffsöffnung (21),

5. die einen [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden und einen [X.] Rand aufweist, und

6. mit einem [X.] (25) für die Durchgriffsöffnung (21),

6.1 wobei lediglich ein die Durchgriffsöffnung (21) in Ruhelage verschließendes [X.] (25) vorgesehen ist,

7. welches in einer Ruhelage von einem Federelement in einer die Durchgriffsöffnung (21) verschließenden Stellung gehalten ist und

8. beim Eingriff in die Durchgriffsöffnung (21) durch einen Benutzer in eine Offenlage verschwenkt ist, wobei

9. die Schwenkbewegung unter Aufbau einer rückstellenden Federspannung erfolgt, wobei

10. die Schwenkachse (26) des lediglich einen [X.] (25) an dem [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden Rand der Durchgriffsöffnung (21) angeordnet ist.

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt daher Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine Laderaumabdeckung 10, die für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug, insbesondere in einem Kombinationsfahrzeug, geeignet sein muss (vgl. bzgl. Merkmal 1. erneut Abs. [0002] der [X.]).

Eine erste Längskante muss gemäß Merkmal 2. so hergerichtet sein, dass sie an einer nicht zum patentgemäßen Gegenstand gehörenden [X.], die gemäß dem Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 1 der [X.] (vgl. Abb. 1) in einem im Bereich der Rückbank angeordneten [X.]ngehäuse gelagert ist, befestigt werden kann.

Abbildung

Abb. 1: [X.]. 1 der [X.]

Merkmal 3. definiert eine weitere mit dem Bezugszeichen 18 versehene und als freie Längskante bezeichnete weitere Kante der Laderaumabdeckung. Das von der Beschwerdegegnerin beanstandete Attribut „[X.]“ zu der freien Längskante bezieht sich zwar auf das nicht beanspruchte Kraftfahrzeug, stellt aber für die beanspruchte Laderaumabdeckung klar, dass diese, im Einklang mit [X.]ur 1 der [X.] (vgl. Abb. 1), der ersten Längskante gegenüberliegt.

In der Laderaumabdeckung ist eine ebenfalls der Laderaumabdeckung zuzurechnende Durchgriffsöffnung 21 angeordnet (Merkmal 4.), die einen der zweiten Längskante nahen („[X.]en“), in [X.] (x) vorn, und einen ihr fernen („[X.]“) und somit in [X.] (x) hinten liegenden Rand (Merkmal 5.) aufweist (vgl. Abb. 1).

Gemäß [X.] 6. weist die Laderaumabdeckung lediglich ein einziges die Durchgriffsöffnung in Ruhelage verschließendes [X.] 25 auf, welches in der Ruhelage von einem Federelement, dessen Ausgestaltung und Anordnung dem Fachmann überlassen bleibt, in einer die Durchgriffsöffnung verschließenden Stellung gehalten ist (Merkmal 7., vgl. Abb. 2) und beim Eingriff in die Durchgriffsöffnung durch einen Benutzer in eine beliebig weit geöffnete Offenlage verschwenkt ist (Merkmal 8., vgl. Abb. 3, die beispielhaft eine mögliche Offenlage zeigt), wobei die Schwenkbewegung unter Aufbau einer rückstellenden Federspannung (zumindest durch das mit Merkmal 7. eingeführte Federelement) erfolgt (Merkmal 9.).

Abbildung

Abb. 2: [X.]. 2 der [X.]

Abbildung

Abb. 3: [X.]. 3 der [X.]

Merkmal 10. fordert, dass die Schwenkachse des genau einen [X.] an dem „[X.]en“, also an dem der zweiten Längskante nahe gelegenen bzw. in [X.] (x) vorn liegenden Rand der Durchgriffsöffnung angeordnet ist.

3.2 Zulässigkeit

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er ist auch für den Fachmann ausführbar.

Die Laderaumabdeckung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem in erteilter Fassung durch die Aufnahme des Merkmals 6.1 im Sinne obiger Auslegung dem Gesamtoffenbarungsgehalt der [X.], die unverändert den ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht, entnommen, insbesondere dem einzigen Ausführungsbeispiel (vgl. Abb. 2 oder 3) und damit auch beschränkt auf nur ein einziges die Durchgriffsöffnung in Ruhelage verschließendes [X.].

Die Merkmale 5. und 10. beinhalten lediglich den Inhalt nicht verändernde Klarstellungen „in [X.] (x) vorn liegenden“, da sich die Verortung, [X.] oder [X.], der (beiden in Rede stehenden) Ränder der Durchgriffsöffnung dem Fachmann bereits in der Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 aus dem Gesamtinhalt der [X.] erschlossen hat.

Mithin ist der [X.] auf eine Laderaumabdeckung für ein Kraftfahrzeug gerichtet, die für den Fachmann als mögliche Ausführungsvariante ursprünglich ausreichend offenbart war und auch zu einer Beschränkung führt.

3.3 Patentfähigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber demjenigen der Druckschrift [X.] unter Heranziehung seines Fachwissens, beispielhaft belegt durch die Druckschrift [X.], nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

Die Druckschrift [X.] offenbart eine Laderaumabdeckung 10 für ein Kraftfahrzeug (Merkmal 1.; vgl. Patentanspruch 1), deren erste Längskante an einer [X.] befestigt ist und deren zweite freie Längskante [X.] im Sinne von in [X.] (z) vorn an der Karosserie anordenbar ist, (Merkmale 2. und 3.; vgl. Abs. [0014] und Abb. 4).

Abbildung

Abb. 4: [X.]. 3 der Druckschrift [X.]

In der Laderaumabdeckung ist eine Durchgriffsöffnung 13 gemäß den Merkmalen 4. und 5. angeordnet (vgl. Abb. 4), die zwei Ränder aufweist, einen [X.]en, in [X.] (z) vorn liegenden Rand (vgl. in Abb. 4 den rechten Rand) und einen [X.] und somit in [X.] (z) hinten liegenden Rand (vgl. in Abb. 4 den linken Rand).

Gemäß [X.] 6. verschließt genau ein [X.] 22 in seiner Ruhelage die Durchgriffsöffnung (vgl. Abb. 4), welches dabei von einem Federelement in verschließender Stellung gehalten ist (Merkmal 7.; vgl. Abs. [0021]). Beim Eingriff in die Durchgriffsöffnung durch einen Benutzer wird das [X.] in eine beliebige Offenlage verschwenkt, wobei die Schwenkbewegung unter Aufbau einer rückstellenden Federspannung erfolgt (Merkmale 8. und 9.; vgl. Abs. [0022]).

Somit unterscheidet sich die Laderaumabdeckung gemäß Patentanspruch 1 von derjenigen der Druckschrift [X.] durch das Merkmal 10.. Die dort angegebene Anordnung, wonach die Schwenkachse des genau einen [X.] an dem [X.]en Rand der Durchgriffsöffnung (also am rechten Rand in Abb. 4) angeordnet ist, ist der Druckschrift [X.] nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, da sie im dortigen einzigen Ausführungsbeispiel die Anordnung der Schwenkachse an der dem freien Randbereich 12 der [X.] abgewandten Seite und daher nicht am [X.]en bzw. in [X.] (z) vorn liegenden Rand lehrt (vgl. Abb. 4).

Allerdings erhält der sich ständig auf der Suche nach Verbesserungen befindende Fachmann durch die Druckschrift [X.] selbst Hinweise darauf, dass die Schwenkachse auch an einer anderen Stelle als am [X.] Rand der Durchgriffsöffnung angeordnet werden kann. Denn Abs. [0010] der Druckschrift [X.] beschreibt als dortige Erfindungsvariante ein [X.], das an einer sich quer zur Öffnungs- oder Schließrichtung erstreckenden Achse benachbart der Durchgriffsöffnung angelenkt ist. Zwar folgt unmittelbar darauf die Erläuterung, dass es besonders günstig sei, das [X.] am [X.] Rand der Durchgriffsöffnung anzulenken („…Eine Zugbetätigung durch die Bedienungshand gestaltet sich erfindungsgemäß besonders günstig im Zusammenhang mit entgegen ihrer [X.] federbelasteten [X.] dann, wenn die Achse des [X.] an der dem freien Randbereich der Abdeckplane abgewandten Seite der Durchgriffsöffnung angeordnet ist.“; Unterstreichung diesseitig hinzugefügt). Aber durch diese Erläuterung wird implizit auch die Möglichkeit offenbart, das [X.] alternativ dazu am gegenüberliegenden, also am [X.]en Rand der Durchgriffsöffnung anzulenken, wenn auch der angegebene Vorteil damit möglicherweise nicht erreicht werden kann. Ein weiterer diesbezüglicher Hinweis ergibt sich auch aus dem letzten Satz des Abs. [0022] der Druckschrift [X.].

Wenn der zuständige Fachmann somit die implizit angeregte Abwandlung der Anordnung der Schwenkachse hin zum [X.]en Rand der Durchgriffsöffnung auf die explizit offenbarte Laderaumabdeckung der Druckschrift [X.] anwendet, gelangt er ohne Weiteres in naheliegender Weise zu einer Laderaumabdeckung gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Auffassung der Patentinhaberin, wonach es erheblicher konstruktiver Änderungen am Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] bedürfe, um zu einer an dem [X.]en Rand angeordneten Schwenkachse zu gelangen, vermag der Senat nicht zu teilen. Dem hier zuständigen Fachmann sind solche kleineren Konstruktionsarbeiten wie kollisionsfreie Anpassungen der Schraubverbindungen im Hinblick auf die geänderte Schwenkachse zuzutrauen, ohne dass er dabei erfinderisch tätig werden muss. Darüber hinaus gehende Hindernisse oder Schwierigkeiten sind dabei auch nicht zu erwarten, die ihn davon abhalten könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zu seinem präsenten Wissen gehörenden, mehrere [X.]e in einer Durchgriffsöffnung offenbarenden Druckschrift [X.] mit [X.]anlenkungen sowohl an [X.]en als auch an [X.] Rändern der Durchgriffsöffnung gemäß den dortigen [X.]uren 5 bis 7, denen ebenfalls keine konstruktiven Besonderheiten oder Schwierigkeiten bei einer an dem [X.]en Rand der Durchgriffsöffnung angeordneten Schwenkachse zu entnehmen sind. Denn die dortigen Schwenkachsen sind an beiden Rändern identisch ausgeführt.

4.  Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist für den Fachmann auch ausführbar.

Allerdings beruht er gegenüber dem der Druckschrift [X.] unter Heranziehung von Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

Der nachstehend in gegliederter Form angegebene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 definiert eine

1. Laderaumabdeckung (10) für ein Kraftfahrzeug (11),

2. deren erste Längskante an einer [X.] befestigt ist und

3. deren zweite freie Längskante (18) [X.] an der Karosserie anordenbar ist,

4. mit einer in der Laderaumabdeckung (10) angeordneten Durchgriffsöffnung (21),

5. die einen [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden und einen [X.] Rand aufweist, und

6. mit einem [X.] (25) für die Durchgriffsöffnung (21),

6.1 wobei lediglich ein die Durchgriffsöffnung (21) in Ruhelage verschließendes [X.] (25) vorgesehen ist,

7. welches in einer Ruhelage von einem Federelement in einer die Durchgriffsöffnung (21) verschließenden Stellung gehalten ist und

8. beim Eingriff in die Durchgriffsöffnung (21) durch einen Benutzer in eine Offenlage verschwenkt ist, wobei

9. die Schwenkbewegung unter Aufbau einer rückstellenden Federspannung erfolgt, wobei

10. die Schwenkachse (26) des lediglich einen [X.] (25) an dem [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden Rand der Durchgriffsöffnung (21) angeordnet ist,

11.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich gegenüber dem des [X.] durch die Aufnahme des dem ursprünglichen Patentanspruch 2 bzw. dem Abs. [0012] der [X.] entnommenen Merkmals 11.

Hinsichtlich der Auslegung der Merkmale 1. bis 10. wird auf vorstehende Ausführungen unter Ziffer 3.1 – zur Vermeidung von Wiederholungen – verwiesen.

Nach Überzeugung des Senats versteht der Fachmann unter einem in [X.] unterseitigen Anliegen des [X.] an der Laderaumabdeckung im Lichte der Gesamtoffenbarung, dass das [X.] so weit verschwenkt werden kann, bis es mit einem beliebigen Teilbereich an einem nicht weiter definierten Bereich der Unterseite der Laderaumabdeckung in [X.], somit der maximalen Offenlage, zum Anliegen kommt. Abs. [0012] wiederholt lediglich die Formulierung des ursprünglichen Anspruchs 2 und gibt insoweit auch keine weiteren Hinweise in Richtung einer enger gefassten Auslegung. Als Bereiche der Unterseite der Laderaumabdeckung sind demnach zweifelsfrei auch jene Unterseitenbereiche des zur Laderaumabdeckung gehörenden [X.] der Durchgriffsöffnung mitumfasst (vgl. Definition durch die Merkmale 4. und 5.). Für eine engere Auslegung, wonach sich das unterseitige Anliegen lediglich auf den flexiblen, aufwickelbaren Teil der Laderaumabdeckung bezieht, lässt das Streitpatent keinen Raum.

Die Druckschrift [X.] offenbart eine Schwenkmöglichkeit des [X.] 22 in v-Richtung bis zum Anschlag an die Unterseite des mit dem Bezugszeichen 28 versehenen Bauteils (vgl. Abs. [0017]: „klauenartiger Ansatz), das zweifelsfrei einen Bereich an der Unterseite der Laderaumabdeckung bildet (vgl. erneut Abb. 4 und die nachfolgend noch eingeblendete [X.]). Der Gegenstand der Druckschrift [X.] erfüllt somit im Sinne der vorstehenden Auslegung auch die Forderung des Merkmals 11.

Folglich fügt das zusätzliche Merkmal der bereits als naheliegend nachgewiesenen Laderaumabdeckung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich ein weiteres, aus der Druckschrift [X.] bekanntes Merkmal hinzu.

Mithin beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.  Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist für den Fachmann auch ausführbar.

Allerdings beruht er gegenüber dem der Druckschrift [X.] unter Heranziehung von Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

Der nachstehend in gegliederter Form angegebene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 definiert eine

1. Laderaumabdeckung (10) für ein Kraftfahrzeug (11),

2. deren erste Längskante an einer [X.] befestigt ist und

3. deren zweite freie Längskante (18) [X.] an der Karosserie anordenbar ist,

4. mit einer in der Laderaumabdeckung (10) angeordneten Durchgriffsöffnung (21),

5. die einen [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden und einen [X.] Rand aufweist, und

6. mit einem [X.] (25) für die Durchgriffsöffnung (21),

6.1 wobei lediglich ein die Durchgriffsöffnung (21) in Ruhelage verschließendes [X.] (25) vorgesehen ist,

7. welches in einer Ruhelage von einem Federelement in einer die Durchgriffsöffnung (21) verschließenden Stellung gehalten ist und

8. beim Eingriff in die Durchgriffsöffnung (21) durch einen Benutzer in eine Offenlage verschwenkt ist, wobei

9. die Schwenkbewegung unter Aufbau einer rückstellenden Federspannung erfolgt, wobei

10. die Schwenkachse (26) des lediglich einen [X.] (25) an dem [X.]en, in [X.] (x) vorn liegenden Rand der Durchgriffsöffnung (21) angeordnet ist,

11.

12.

13.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich gegenüber dem des [X.] durch die Aufnahme der dem Abs. [0015] der [X.] entnommenen Merkmale 12. 13.

Hinsichtlich der Auslegung der Merkmale 1. bis 11. wird auf vorstehende Ausführungen unter den Ziffern 3.1 und 4 – zur Vermeidung von Wiederholungen – verwiesen.

Der der freien Längskante näher liegende Rand der Durchgriffsöffnung bildet gemeinsam mit dem in [X.] verschwenkten [X.] einen Handgriff aus (Merkmal 12. 13.

Die Druckschrift [X.] offenbart ausweislich deren [X.]. 3 einen Rand, der zusammen mit dem verschwenkten [X.] einen Handgriff ausbildet, der sowohl gegenüber der Materialstärke der durch die beiden klauenartigen Ansätze 27, 28 gebildeten Randeinfassung der Durchgriffsöffnung – im für die Handberührung relevanten inneren Bereich – größer gestaltet ist (vgl. die nachfolgende [X.], die u.a. strichliniert die [X.] des [X.] und den vergrößerten Handgriff in der [X.]ur 3 zusätzlich zeigt) als auch zweifelsfrei gegenüber der Materialstärke der „Laderaumabdeckung selbst“ in Gestalt des [X.] 25.

Abbildung

[X.]: [X.]ur 3 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen und Weglassungen

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale 12. 13. [X.] bekannte Merkmale hinzu.

Mithin beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6. Die vom Vertreter der Patentinhaberin vorgetragen Hilfskriterien (Zeitfaktor oder Vorteile) zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mögen zwar im Einzelfall Anlass geben, die im Stand der Technik bekannten Lösungen besonders kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie vor dem allgemeinen Hintergrund des allgemeinen Fachwissens hinreichende Anhaltspunkte für ein Naheliegen des Gegenstandes der Erfindung bieten. Sie können aber die vorstehende inhaltliche Bewertung des Standes der Technik nicht ersetzen ([X.], 44 – Dreinahtschlauchfolienbeutel).

7. Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche der jeweiligen Anträge bedarf es in der Folge nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann ([X.], 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; [X.], 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

8.  Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

9 W (pat) 17/18

22.05.2019

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

nachgehend BGH, 19. Januar 2021, Az: X ZB 14/19, Beschluss

§ 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.05.2019, Az. 9 W (pat) 17/18 (REWIS RS 2019, 7012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7012

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