Patentbeschwerdeverfahren – "Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen" - Bewältigung des objektiv gelösten Problems des Patents ist ohne die Kenntnis eines durch zwei Druckschriften nachgewiesenen Standes der Technik nicht möglich - mangelnde erfinderische Tätigkeit kann auf die Kombination von drei Druckschriften gestützt werden
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