Bundespatentgericht, Urteil vom 22.09.2023, Az. 6 Ni 29/21 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2023, 10208

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Tenor

betreffend das europäische Patent EP 1 688 106
([X.] 503 15 057)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], Dr.-Ing. [X.], die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und [X.] Söchtig

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 688 106 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:

1. Orthopädische Vorrichtung zur Korrektur von [X.], mit einer [X.] in der Form einer sehr dünnen Materialauflage zum Tragen in üblichem Schuhwerk, mit einer [X.] und einer [X.], die als Befestigungseinrichtungen dienen und beide aus einem biegsamen, schmiegsamen zirkulär zugstarren Material bestehen, wobei beim Tragen der Vorrichtung die [X.] sich entlang der [X.] erstreckt, die [X.] die [X.]e und die [X.] den Mittelfuß zumindest teilweise umgibt, mit der Wirkung, dass auf die [X.]e eine Korrekturkraftin Richtung zur [X.] hin ausgeübt wird und das Quergewölbe des Fußes durch die [X.] gestützt und wieder aufgerichtet wird, bei welcher Vorrichtunga) die [X.] als [X.] (9) mit einer Schwenkachse (12) ausgebildet ist und einen ersten [X.] (10) und einen zweiten [X.] (11) aufweist, deren gelenkseitige Enden durch ein [X.] schwenkbar miteinander verbunden sind, und aus Kunststoff besteht, wobei das [X.] durch einen [X.] (70) und einen [X.] (90) gebildet ist und der [X.] (70) einstückig mit dem ersten [X.] (10) sowie der [X.] (90) einstückig mit dem zweiten [X.] (11) ausgebildet ist, wobei in dem ersten [X.] (10) eine erste und eine zweite schlitzförmige Öffnung (55) vorgesehen sind, die parallel zu einer Längsrichtung des ersten [X.]s (10) verlaufen, sodass ein Mittelsteg (56) und ein erster und ein zweiter [X.] (57) gebildet sind;

b) als Befestigungseinrichtung für den ersten [X.] (10) die [X.] (6) und für den zweiten [X.] (11) die [X.] (5) vorgesehen sind, wobei die [X.] (6) einen [X.] (60) und ein erstes und ein zweites freies Ende (61) aufweist, wobei der [X.] (60) einen Innenraum (62) zur Aufnahme der [X.]e umgrenzt, wobei das erste freie Ende (61) durch die erste schlitzförmige Öffnung (55) geführt ist und um den daran angrenzenden ersten [X.] (57) diesen umschließend herumgeschlagen ist, wobei das zweite freie Ende (61) durch die zweite schlitzförmige Öffnung (55) geführt ist und um den daran angrenzenden zweiten [X.] (57) diesen umschließend herumgeschlagen ist, und wobei das erste und das zweite freie Ende (61) mittels eines Klettverschlusses (63) an der Außenseite des [X.]s (60) lösbar befestigt sind; wobei beim Tragen die orthopädische Vorrichtung die folgenden Wirkungen hat:

[X.]) die durch das [X.] gebildete Schwenkachse (12) mit der anatomischen Gelenkachse des [X.] in der Flexion-Extensions-Richtung fluchtet, so dass eine kinematisch weitgehend an die anatomischen Bedingungen des [X.]engrundgelenks angepasste Schwenkbewegung der [X.] ermöglicht wird;

c2) die [X.] auf die [X.]e zu ihrer Lateralisierung in Richtung zur Fuβinnenseite hin durch die [X.] (9) mit dem eine hohe Biegebelastbarkeit aufweisenden [X.] ausgeübt wird, während die [X.] (6) zur Kraftübertragung dient.

2. Orthopädische Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher der erste und der zweite [X.] (10, 11) aus einem durch [X.] verstärkten Kunststoff bestehen.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, bei welcher das [X.] im Bereich des [X.]engrundgelenks an der [X.] (7) anliegend ausgebildet ist.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei welcher die [X.] (10, 11) im [X.] ausgebildet sind.

5. Vorrichtung nach einem oder der Ansprüche 1 bis 4, bei welcher die gelenkseitigen Enden (16) der [X.] (10, 11) eine Kugelkalottenraumform aufweisen und zueinander derart korrespondierend ausgebildet sind, dass die jeweils gelenkseitigen Enden (16) der [X.] (10, 11) formschlüssig passend ineinander legbar sind.

6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei welcher die [X.] (10, 11) und das [X.] in ihrer Raumform an die Fußkontur des Patienten angepasst sind.

7. Vorrichtung nach Anspruch 6, bei welcher die [X.] (10, 11) in ihrer Längs- und Querrichtung eine gewölbte Raumform haben, wobei die Wölbung an die anatomischen Gegebenheiten eines Fußes angepasst sind.

8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, bei welcher die [X.] (5) mit dem zweiten [X.] (11) verbunden ist.

9. Vorrichtung nach Anspruch 8, bei welcher zur Befestigung der [X.] (5) in dem zweiten [X.]n (11) parallel zu dessen Längsrichtung verlaufende weitere schlitzförmige Öffnungen (55, 85) vorgesehen sind, sodass ein weiterer Mittelsteg (56, 86), weitere [X.]e (57, 87) und [X.] (88) gebildet sind.

10. Vorrichtung nach Anspruch 9, bei welcher die [X.] (5) einen weiteren [X.] (50) und weitere freie Enden (51) aufweist.

11. Vorrichtung nach Anspruch 9 oder 10, bei welcher die Ringbandagen (5, 6) zum Mittelfuß bzw. zum [X.] des Patienten hin in ihrer Führung bzw. Fädelung durch die [X.] (10, 11) stufenfrei angeordnet sind.

12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 11, bei welcher die [X.] (5) vor dem Anlegen an den Patientenfuß vollständig in den zweiten [X.] (11) eingefädelt ist.

13. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 12, bei welcher zur axialen Festlegung des [X.]s (70) bezüglich des [X.]s (90) [X.] (92) vorgesehen sind, welche mit einer Stufe, insbesondere einer Ringstufe (73) zusammenwirken.

14. Vorrichtung nach einem der [X.] bis 13, bei welcher das [X.] gegenüber einem Strumpf oder der Innenseite eines Schuhs mittels einer Verschlusseinrichtung (100) abgedeckt ist, welche mittels Rastmitteln (96, 101) mit der [X.] (9) verbunden ist.

15. Vorrichtung nach Anspruch 14, bei welcher die Verschlusseinrichtung (100) als [X.] ausgebildet ist.

16. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 15, bei welcher die [X.] (10, 11) in ihrer Längserstreckung mit der Schwenkachse (12) einen Winkel α, β einschließen.

17. Vorrichtung nach Anspruch 16, bei welcher der Winkel α zwischen 75° und 115° beträgt.

18. Vorrichtung nach Anspruch 16 oder 17, bei welcher der Winkel β etwa 70° bis 110° beträgt.

I[X.] Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.

[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Inhaber des u. a. auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 688 106 (im Folgenden: „[X.]“). Das am 25. Juli 2003 angemeldete [X.], dessen Erteilung am 14. Mai 2014 veröffentlicht worden ist, trägt die Bezeichnung „Orthopädische Vorrichtung zur Korrektur von Zehenfehlstellungen“. Das [X.] nimmt die Priorität der [X.] Anmeldung [X.] vom 30. August 2002 in Anspruch und wird beim [X.] Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen [X.] 503 15 057 geführt.

2

Das [X.] umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt 18 Patentansprüche mit dem auf eine Vorrichtung gerichteten unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.]n 2 bis 18.

3

Die Klägerin greift das [X.] in vollem Umfang an, wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung sowie der mangelnden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit sowie fehlender erfinderischer Tätigkeit stützt (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a., [X.] Art. 54, 56 EPÜ).

4

Die Beklagten verteidigen das [X.] in seiner erteilten Fassung sowie mit insgesamt 15 Hilfsanträgen vom 7. August 2023.

5

Die Schutzdauer des [X.]s ist zwischenzeitlich abgelaufen. Die Klägerin wird von den Beklagten jedoch in einem vor dem [X.] geführten Verletzungsverfahren aus dem [X.] in Anspruch genommen.

6

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

7

1 Orthopädische Vorrichtung zur Korrektur von Zehen-Fehlstellungen,

8

2 mit einer [X.] in der Form einer sehr dünnen Materialauflage zum Tragen in üblichem Schuhwerk,

9

3 mit einer [X.] und einer Mittelfuß-Ringbandage, die als Befestigungseinrichtungen dienen und beide aus einem biegsamen, schmiegsamen zirkulär zugstarren Material bestehen,

4 wobei beim Tragen der Vorrichtung

4.1 die [X.] sich entlang der [X.] erstreckt,

4.2 die [X.] die Großzehe und die Mittelfuß-Ringbandage den Mittelfuß zumindest teilweise umgibt,

4.3 mit der Wirkung, dass auf die Großzehe eine Korrekturkraft in Richtung zur [X.] hin ausgeübt wird und

4.4 das Quergewölbe des Fußes durch die Mittelfuß-Ringbandage gestützt und wieder aufgerichtet wird,

5 bei welcher Vorrichtung a) die [X.]

5.1 als [X.] (9) mit einer Schwenkachse (12) ausgebildet ist

und

5.2 einen ersten Gelenkschienenschenkel (10) und einen zweiten Gelenkschienenschenkel (11) aufweist, deren gelenkseitige Enden durch ein [X.] schwenkbar miteinander verbunden sind, und

5.3 aus Kunststoff besteht, wobei

5.4 das [X.] durch einen [X.] (70) und einen [X.] (90) gebildet ist und

5.5 der [X.] (70) einstückig mit dem ersten Gelenkschienenschenkel (10) sowie der [X.] (90) einstückig mit dem zweiten Gelenkschienenschenkel (11) ausgebildet ist;

6 b) als Befestigungseinrichtung für den ersten Gelenkschienenschenkel (10) die [X.] (6) und für den zweiten Gelenkschienenschenkel (11) die Mittelfuß-Ringbandage (5) vorgesehen sind;

7 wobei beim Tragen die orthopädische Vorrichtung die folgenden Wirkungen hat:

7.1 c1) die durch das [X.] gebildete Schwenkachse (12) mit der anatomischen Gelenkachse des [X.] in der Flexion-Extensions-Richtung fluchtet, so dass eine kinematisch weitgehend an die anatomischen Bedingungen des Großzehengrundgelenks angepasste Schwenkbewegung der [X.] ermöglicht wird;

7.2 c2) die [X.] auf die Großzehe zu ihrer Lateralisierung in Richtung zur Fuβinnenseite hin durch die [X.] (9) mit dem eine hohe Biegebelastbarkeit aufweisenden [X.] ausgeübt wird, während die [X.] (6) zur Kraftübertragung dient.

Wegen der auf den unabhängigen Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.] 2 bis 18 wird auf die [X.]schrift EP 1 688 106 B1 verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Patentanspruch 1 des [X.]s sei unzulässig erweitert. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Merkmals 5.4 „gebildet ist durch“. Diese Formulierung erfordere eine besondere technische Eigenschaft von [X.] und [X.], nämlich, dass diese beiden Komponenten so konfiguriert sein müssten, dass sie als solche, unabhängig vom Vorhandensein weiterer Komponenten, bereits ein [X.] bildeten. Weder in der [X.], noch in der als Teilanmeldung eingereichten Fassung des [X.]s finde sich jedoch die Formulierung „gebildet ist durch“ im Zusammenhang mit dem [X.].

Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf die nachfolgenden Dokumente:

[X.]: [X.] 1 183 062 A,

D2: [X.] 322651 A,

D3: [X.] 1 213 786 A,

[X.]: [X.] 5 542 774 A,

[X.]: [X.] 001 A,

[X.]: [X.] 2003-126130 A, veröffentlicht am 7. Mai 2003,

[X.]: [X.] Übersetzung der [X.],

D7: Magazin „[X.] intern“, Nr. 232 (29. Jg.), Okt. 1999, S. 10,

D8: [X.] „Grundlagen der Verwendung kohlefaserarmierter Kunststoffe in der Orthopädie-Technik“, Zeitschr. „Orthopädie Technik“, 42. Jg. (1991), S. 22 bis 25,

D9: „[X.]: Kunststoffe in der Orthopädie-Technik“, Zeitschr. „Orthopädie-Technik“, 6/01, S. 451,

[X.]0: Wikipedia-Artikel zu „Klettverschluss“,

[X.]: [X.] 39 05 213 A1.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das [X.] die von ihm beanspruchte Priorität in materieller Hinsicht nicht wirksam in Anspruch nehme. Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von den Druckschriften [X.] bzw. [X.] jeweils in Verbindung mit dem Fachwissen. Entsprechendes gelte auch für die [X.] und [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen sowie die Druckschrift [X.] in Kombination mit dem Fachwissen bzw. den [X.] oder [X.]. Auch die [X.] enthielten nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 688 106 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das [X.] in den Fassungen der [X.], 1 bis 7 sowie 9 bis 15 vom 7. August 2023 - in dieser Reihenfolge - richtet.

Im Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] ist gegenüber der erteilten Fassung das Merkmal 4.1 dahingehend präzisiert, dass (Unterschied durch Unterstreichung gekennzeichnet):

4.1* vollständig entlang der Fußinnenseite erstreckt,

Die Fassung des [X.] entspricht der tenorierten Fassung.

Zum Wortlaut der Hilfsanträge 2 bis 7 und 9 bis 15 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7. August 2023 verwiesen.

Die Beklagten treten dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachten das [X.] zumindest in einer der Fassungen der Hilfsanträge für patentfähig. Auch nehme dieses die beanspruchte Priorität wirksam in Anspruch.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das [X.] auch in den Fassungen der Hilfsanträge nicht als rechtsbeständig erweise.

Der Senat hat den Parteien am 6. Juli 2022 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 [X.]) und im Termin am 22. September 2023 weitere rechtliche Hinweise erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das [X.] erweist sich weder in seiner erteilten Fassung, noch in der Fassung des [X.] als rechtsbeständig, da den Gegenständen der jeweiligen unabhängigen Patentansprüche 1 der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit in Form fehlender erfinderischer Tätigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a. EPÜ [X.] EPÜ). In der Fassung des zulässigen [X.] hat das [X.] hingegen [X.]estand. Die weitergehende Klage war daher abzuweisen.

Die Klage ist zulässig. Zwar ist die Schutzdauer des [X.] zwischenzeitlich abgelaufen. Die Klägerin verfügt jedoch weiterhin über das zur Durchführung dieses Patentnichtigkeitsverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn sie muss damit rechnen, dass sie wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch in [X.] stehenden Patent in Anspruch genommen wird (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.], Urteil vom 21. Juli 2022 – [X.]/21 – Stammzellengewinnung, GRUR 2022, 1628 ff., [X.]. 16 m. w. N.). Sie wird vor dem [X.] von den [X.]eklagten aus dem [X.] in Anspruch genommen.

[X.]

1. Das [X.] betrifft eine orthopädische Vorrichtung zur Korrektur von [X.]enfehlstellungen (vgl. [X.]chrift, Abs. [0001]).

Laut [X.]eschreibung sind aus dem Stand der Technik Vorrichtungen zur [X.]ehandlung von Fehlstellungen des [X.]s, wie beispielsweise Hallux valgus, sowie zum Schutz des [X.]allens des [X.]gelenks bekannt ([X.] 100 34 354 [X.], [X.] 9 33 423, [X.] 1 183 062, [X.] 322 651, [X.] 1 213 786 (D3), [X.] 1 881 215 [X.], [X.] 8 902 545. [X.], [X.] 369 381, [X.] 892 412). Als nachteilig wird bei diesen bekannten Vorrichtungen beschrieben, dass sie unbequem und hinderlich seien, teilweise als schmerzhaft empfunden würden und dass ein Abrollen des Fußes über den [X.]allen mit [X.]eschwerden verbunden bzw. unmöglich sei (vgl. [X.]chrift, Abs. [0002] – [0011]).

2. Dem [X.] liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der Fehlstellungen von [X.]en, d. h. Fehlstellungen von einer oder mehreren [X.]en zur Fußaußenseite hin, behandelt werden können. Weiterhin soll die Vorrichtung angenehm tragbar, insbesondere ohne nennenswerte [X.]eeinträchtigung im Alltag tragbar sein. Der [X.]ehandlungserfolg soll gegenüber dem Stand der Technik verbessert werden (vgl. [X.]chrift, Abs. [0012]).

3. Als Fachmann sieht der Senat einen mit der Entwicklung und Herstellung von [X.]andagen, Einlagen und [X.] zum Korrigieren von Fehlstellungen und zum Stützen von Gliedmaßen befassten, berufserfahrenen Orthopädietechniker oder Medizintechnikingenieur an, der bezüglich medizinischer Fragestellungen mit einem Orthopäden zusammenarbeitet.

4. Dieser Fachmann legt dem unabhängigen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung folgendes Verständnis zugrunde:

Der erteilte Patentanspruch 1 beansprucht eine orthopädische Vorrichtung zur Korrektur von [X.]en-Fehlstellungen (Merkmal 1). Die Art der zu korrigierenden [X.]en-Fehlstellung ist im Patentanspruch 1 nicht genannt. Aus den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 und den Ausführungen im [X.] zum Stand der Technik (vgl. [X.]chrift, Abs. [0002] – [0011], Abs. [0043]) ergibt sich jedoch, dass es sich dabei primär um eine Fehlstellung der Großzehe handeln soll.

Die beanspruchte Vorrichtung weist eine [X.] in Form einer sehr dünnen Materialauflage auf (Merkmal 2). Gemäß dem [X.] soll dadurch die erfindungsgemäße Vorrichtung ohne nennenswerte [X.]eeinträchtigung in üblichem Schuhwerk getragen werden können. Der Patient soll keine nennenswerte [X.]ehinderung durch die Vorrichtung verspüren (vgl. [X.]chrift, Abs. [0028]).

Des Weiteren weist die beanspruchte Vorrichtung eine [X.]en- und eine [X.] auf, die als [X.]efestigungseinrichtungen dienen. [X.]eide sollen aus einem biegsamen, schmiegsamen zirkulär [X.]en Material bestehen (Merkmal 3). Unter einem zirkulär [X.]en Material versteht das [X.] ein in Umfangsrichtung [X.]es Material, beispielsweise ein Gewebeband oder ein [X.]es Klebeband (vgl. [X.]chrift, Abs. [0017]).

[X.]ur 1a des [X.] zeigt ein Ausführungsbeispiel der beanspruchten Vorrichtung in [X.].

Abbildung

Wie in der [X.]ur 1a dargestellt, soll die [X.] 6 die [X.]e und die [X.] 5 den Mittelfuß zumindest teilweise umgeben (Merkmal 4.2). Als sich daraus ergebende Wirkung soll auf die Großzehe eine [X.] ([X.] in [X.]. 1; vgl. [X.]chrift, [X.], [X.] 8 - 11) in Richtung zur Fußinnenseite hin ausgeübt werden (Merkmal 4.3) und das Quergewölbe des Fußes durch die Mittelfuß-[X.] gestützt und wieder aufgerichtet werden (Merkmal 4.4).

Die [X.] (Merkmal 5) soll als [X.] mit einer Schwenkachse 12 ausgebildet sein (Merkmal 5.1) und einen ersten [X.] sowie einen zweiten [X.] aufweisen, deren gelenkseitige Enden durch ein [X.] schwenkbar miteinander verbunden sind (Merkmal 5.2; vgl. [X.]chrift, [X.]. 1a).

Des Weiteren soll die [X.] 9 aus Kunststoff bestehen (Merkmal 5.3), beispielsweise eine Kohlefaser-verstärkte dünne Platte beinhalten (vgl. [X.]chrift, [X.]. 8, [X.] 41 - 46), wobei das [X.] durch einen [X.] und einen [X.] 90 gebildet sein soll (Merkmal 5.4) und der [X.] einstückig mit dem ersten [X.] sowie der [X.] 90 einstückig mit dem zweiten [X.] ausgebildet sein soll (Merkmal 5.5).

[X.]ur 9 des [X.] zeigt einen Querschnitt durch das [X.] der [X.].

Abbildung

Die Angabe im Merkmal 5.4, wonach das [X.] durch einen [X.] und einen [X.] 90 gebildet sein soll, ist nicht in dem Sinne beschränkend, als dass das [X.] ausschließlich nur aus zwei Teilen besteht, nämlich einem [X.] und einem [X.], und keine zusätzlichen Elemente aufweisen kann. Im [X.] ist sowohl ein möglicher dreiteiliger als auch zweiteiliger Aufbau des beanspruchten [X.]s beschrieben. Einen dreiteiligen Aufbau mit einer [X.] bzw. [X.] 14a zeigen die [X.]uren 1 bis 6 des [X.], wobei die [X.]uren 2, 5 und 6 als nicht erfindungsgemäß bezeichnet sind, weil dort die gelenkfernen Enden der Gelenkschienenschenkel in Taschen eingesteckt und nicht durch [X.]n am [X.] bzw. Mittelfuß gehalten sind (vgl. [X.]chrift, Abs. [0023]). Einen zweiteiligen Aufbau der Gelenkeinrichtung ([X.]) ohne eine [X.] zeigen hingegen die Ausführungsformen der [X.]uren 7 bis 18.

Gemäß Merkmal 6 sind als [X.]efestigungseinrichtung für den ersten [X.] die Großzehen-[X.] 6 und für den zweiten [X.] die Mittelfuß-[X.] 5 vorgesehen.

[X.]eim Tragen soll die orthopädische Vorrichtung die Wirkung haben (Merkmal 7), dass die durch das [X.] gebildete Schwenkachse 12 mit der anatomischen Gelenkachse des Großzehen-[X.]s in der Flexion-Extensions-Richtung fluchtet, so dass eine kinematisch weitgehend an die anatomischen [X.]edingungen des Großzehengrundgelenks angepasste Schwenkbewegung der [X.] ermöglicht wird (Merkmal 7.1).

Im [X.] ist der [X.]egriff „fluchten“ nicht näher erläutert. Der Fachmann versteht darunter das Ausrichten entlang einer geraden Linie. Im Hinblick auf das Merkmal 7.1 ist damit gemeint, dass die Schwenkachse 12 des [X.]s mit der anatomischen Gelenkachse des [X.] in einer geraden Linie liegt. Inwieweit beim Tragen der beanspruchten orthopädischen Vorrichtung die Schwenkachse 12 mit der anatomischen Gelenkachse des [X.] tatsächlich fluchtet, hängt jedoch nicht nur von den konstruktiven Merkmalen der Vorrichtung ab, sondern auch von äußeren Faktoren, wie beispielsweise der Auswahl einer passenden Größe der Schiene und dem korrekten Sitz am Fuß.

Des Weiteren soll die [X.] [X.] auf die [X.]e zu ihrer Lateralisierung in Richtung zur Fuβinnenseite hin durch die [X.] 9 mit dem eine hohe [X.]iegebelastbarkeit aufweisenden [X.] ausgeübt werden, während die [X.] (6) zur [X.]übertragung dienen soll (Merkmal 7.2).

[X.]ezüglich der geforderten [X.]iegebelastbarkeit ist in der [X.]chrift kein konkreter Wert spezifiziert. Nach Abs. [0041] soll die Ausbildung der Gelenkeinrichtung 13 nach Art eines [X.]s ermöglichen, dass hohe [X.] und [X.] einleitbar sind, ohne deren Leichtgängigkeit zu beeinträchtigen oder deren Verschleiß übermäßig zu fördern.

I[X.]

In seiner erteilten Fassung hat das [X.] keinen [X.]estand.

1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns, beispielhaft belegt durch die Schriften [X.], [X.] oder [X.], nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 [X.] Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ).

Aus der am 5. Juli 1923 veröffentlichten Patentschrift [X.] ist eine Vorrichtung zur Korrektur von [X.]en-Fehlstellungen bekannt (vgl. [X.], [X.] [X.] 81 – S. 2 [X.] 2: „An appliance solely for the purpose of restoring [X.]“ / Merkmal 1).

Die bekannte Vorrichtung weist eine [X.] in Form einer sehr dünnen Materialauflage auf (vgl. [X.], S. 2 [X.] 15 - 17: „[X.], and consists of two pieces“; [X.] 22 - 24: „[X.]64 inch = ca. 0, 4 mm]). Sie ist daher zum Tragen in üblichem Schuhwerk geeignet (vgl. [X.], S. 2 [X.] 5 - 11: „[X.]“ / Merkmal 2).

Die [X.]uren 1 bis 3 der [X.] zeigen verschiedene Ansichten der Vorrichtung:

Abbildung

Von dem [X.] (second ring [X.]) und dem [X.] (first ring [X.]X) gehen flache Gelenkschienenschenkel ([X.], [X.]) aus (Merkmal 5.2), die wie der [X.] und der [X.] [X.], [X.]X aus [X.] bestehen und jeweils einstückig ausgebildet sind. Mithin setzt sich die [X.] aus nur zwei Teilen zusammen (vgl. S. 2 [X.] 15 - 20: „[X.], and consists of two pieces. [X.]: [X.] [X.]x … with a hole in the centre“; [X.] 26 - 27: „Protruding from this ring are two flat springs [X.]“; [X.] 35 - 37: „[X.], “ Ax ”, but only one spring “ A ” protrudes from this“ / Merkmal 5.5).

Die bekannte [X.] besteht aus [X.] (spring metal) und nicht, wie im Merkmal 5.3 des [X.] gefordert, aus Kunststoff. Für den Fachmann ist es jedoch naheliegend und seinem Fachwissen zuzurechnen, bei der bereits aus dem Jahre 1923 stammenden [X.] anstelle von [X.] das leicht zu verarbeitende Material Kunststoff einzusetzen, das zum Anmeldezeitpunkt des [X.] im Jahr 2003 auch bei [X.] üblich war und bereits breite Anwendung fand (vgl. als Nachweis des Fachwissens: [X.], [X.], Anzeige links unten: „CFK-[X.]“; [X.], [X.], rechte [X.]alte: „Flüssig-Kunststoff-Prothesen- und [X.]fertigung“; [X.], [X.]: „Kunststoffe in der Orthopädietechnik“, „[X.]“ / Merkmal 5.3). Mit den zum Anmeldezeitpunkt des [X.] verfügbaren Kunstoffen war es für den Fachmann möglich, eine Schiene mit den erforderlichen Eigenschaften herzustellen, um im Zusammenspiel mit entsprechenden [X.]andagen bei dünner Materialstärke die geforderte [X.] auf die Großzehe ausüben zu können. Zum Anmeldezeitpunkt des [X.] war es auch möglich, Kunststoffe herzustellen, die die nötige [X.]ruchsicherheit bieten konnten, die für eine sichere Verwendung derselben im [X.]ereich der Orthopädie erforderlich ist. Dies belegen die Schriften [X.] bis [X.], in denen der Einsatz entsprechender Kunststoffe in der Orthopädie bzw. bei der Herstellung von [X.] genannt ist. Dass für die [X.] der Schrift [X.] Federstahl und kein Kunststoff mit den entsprechenden Eigenschaften verwendet wurde, ist dem Alter der aus dem Jahre 1923 stammenden Schrift zuzurechnen, da zum damaligen Zeitpunkt die Polymerchemie noch nicht weit entwickelt war.

Die Gelenkschienenschenkel werden beim Tragen der Vorrichtung mit [X.]andagen am [X.] sowie am Fuß befestigt (vgl. [X.], S. 2 [X.] 5 - 7: „[X.], [X.]“). Der [X.] erstreckt sich dabei entlang des [X.]s (vgl. [X.], S. 2 [X.] 35 - 38: „[X.], “ Ax ”, but only one spring “ A ” protrudes from this, and this spring lies along the main toe spring“) und wird mittels einer [X.]andage am [X.] befestigt (vgl. [X.], S. 2 [X.] 43 - 44: „[X.] “). Somit offenbart die Schrift [X.] eine [X.]. Die anderen beiden [X.] [X.] erstrecken sich entlang des Fußes, beispielsweise entlang des [X.] sowie unterhalb des Gewölbes (vgl. [X.], S. 2 [X.] 29 - 33: „[X.] an angle that when the ring is placed on the joint of the main toe the springs fit along the foot and are made to fit flat on the foot“; [X.] [X.] 24 - 26: „[X.], [X.] along and under the arch of the foot“). Auch sie werden mit [X.]andagen am Fuß befestigt (vgl. [X.], S.1 [X.] 37 - 40: „[X.], [X.] in position at the toe-joint, [X.] an angle that they lie flat on the foot“; S. 2 [X.] 33 - 34: „[X.], [X.] in position“). Damit ist eine [X.] offenbart, die am Mittelfuß befestigt wird („under the arch of the foot“), somit eine [X.] (teilweise Merkmal 3, ohne dass explizit angegeben ist, dass die [X.]andagen aus einem zirkulär [X.]en Material bestehen).

Im erteilten Patentanspruch 1 ist lediglich allgemein von einer [X.]en- und [X.], die als [X.]efestigungseinrichtungen für den [X.] und den Mittelfuß dienen sollen, die Rede. Die konkrete Art und Weise der [X.]andagierung ist nicht beansprucht. Hinderungsgründe, warum eine [X.]andage bei der [X.]iegeschine der [X.] nicht auch durch das dortige Loch geführt werden kann, sind nicht ersichtlich, zumal in der [X.] ausdrücklich davon die Rede ist, dass die [X.] der bekannten [X.] mittels [X.]andagen am Fuß befestigt werden sollen. Ob bei der [X.]iegeschine der [X.] auch eine [X.]andagierung mit einer [X.]andage mit Klettverschlüssen möglich ist, die auch zum Umschlagen geeignet ist, bedarf keiner Entscheidung, da dies im erteilten Patentanspruch 1 nicht beansprucht ist.

Die [X.]n in der [X.] dienen entsprechend Merkmal 6 als [X.]efestigungsmittel für die jeweiligen [X.], [X.].

In der Schrift [X.] ist nicht explizit angegeben, dass die [X.]andagen aus einem biegsamen, schmiegsamen zirkulär [X.]en Material bestehen sollen. Dies kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen. Da die jeweiligen [X.], [X.] zur Erzielung der gewünschten Korrektur eng an der [X.]e und dem Fuß anliegen müssen (vgl. [X.], S. 2 [X.] 5 - 9: „[X.], [X.], bring to bear a gradual outward correction of the main toe“, [X.] 29 - 33: „[X.]“), ist es für den Fachmann für die Erzielung der gewünschten Wirkung selbstverständlich, ein biegsamens, [X.] zirkulär [X.]es Material für die [X.]andagen zu verwenden (übriges [X.] 3). So offenbart die Schrift [X.] in [X.] 68 - 70: “[X.], shape or material, to suit the wearer´s foot”.

Zum [X.]efestigen der [X.], [X.] am Fuß müssen die [X.]andagen den [X.] und den Fuß, beispielsweise den [X.] (instep) und den Mittelfuß (arch oft he foot), zumindest teilweise umgeben (Merkmale 4, 4.2). Dadurch wird auf die Großzehe eine [X.] in Richtung zur Fußinnenseite hin ausgeübt (vgl. [X.], S. 2 [X.] 49 - 51: „[X.], there is an outward pull on the toe“ / Merkmal 4.3). Außerdem ergibt sich durch die [X.]efestigung der [X.] [X.] am [X.] und unterhalb des Fußgewölbes zwangsläufig eine Stützung und Aufrichtung des Quergewölbes des Fußes (Merkmal 4.4).

Merkmal 4.2 fordert lediglich, dass die [X.]andage am Mittelfuß diesen zumindest teilweise umgibt. Ein vollständiges Umschließen durch die [X.]andage ist nicht gefordert. Für die beanspruchte Stütz- und Aufrichtwirkung ist es erforderlich, dass auf den Mittelfuß seitliche Kräfte wirken, um einem [X.]reizfuß entgegenzuwirken. Diese Wirkung ist sowohl durch eine den Mittelfuß vollständig umschließende [X.]andage, als auch bei einem Umschließen des Mittelfußes mit einer [X.]andage in Kombination mit [X.] der [X.] gewährleistet, solange durch eine Umschließung des Mittelfußes entsprechende Seitenkräfte auf ihn einwirken können.

Die [X.] der Schrift [X.] erstreckt sich entlang der [X.]. Der [X.] erstreckt sich entlang des [X.]s (vgl. [X.], S. 2 [X.] 35 - 38: „[X.]“), die anderen beiden [X.] [X.] erstrecken sich entlang des Fußes (vgl. [X.], S. 2 [X.] 29 - 33: „… springs fit along the foot …“). Dabei können die beiden [X.] [X.] zur [X.]efestigung mittels einer [X.]andage teilweise am [X.] bzw. Gewölbe anliegen (vgl. [X.], [X.] [X.] 31 - 41: „[X.], [X.] along and under the arch of the foot“). Merkmal 4.1 ist somit ebenfalls gegeben.

[X.]eim Tragen der Vorrichtung der Schrift [X.] liegt das [X.] [X.], [X.]X auf dem [X.] des [X.]s auf (vgl. [X.], S. 2 [X.] 4 - 5: „swivel action at, the position of the main toe-joint“, [X.] 48: „the swivel ring is placed on the toe-joint“), somit fluchtet die Schwenkachse des [X.]s mit der anatomischen Gelenkachse des [X.]. Damit ist auch eine kinematisch weitgehend an die anatomischen [X.]edingungen des [X.]engrundgelenks angepasste Schwenkbewegung der [X.] ermöglicht (vgl. [X.], S. 2 [X.] 9 - 11: „allowing the natural walking movement of the foot to take place without friction“ / Merkmale 7 und 7.1).

Des Weiteren ergibt sich beim Tragen der bekannten [X.] der [X.] eine [X.] auf die [X.]e zu ihrer Lateralisierung in Richtung zur Fuβinnenseite hin (vgl. [X.], S. 2 [X.] 59 - 61: „[X.] in an [X.]“). Das [X.] [X.], [X.]X weist aufgrund seiner Schalenform naturgemäß eine hohe [X.]iegebelastbarkeit auf. Dass die [X.]andage mittels der [X.] am [X.] befestigt wird, dient der [X.]übertragung (vgl. [X.], S. 2 [X.] 49 - 51: „[X.], there is an [X.] / Merkmal 7.2).

Damit ist der Fachmann in naheliegender Weise bei der beanspruchten Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 angelangt, was der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit entgegensteht.

2. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 18 des [X.] bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass sie die Ansprüche des [X.] als geschlossene Anspruchssätze verstehen und diese jeweils als Ganzes verteidigen (vgl. [X.] – Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator). Die direkt bzw. indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 18 der erteilten Fassung haben somit ebenfalls keinen [X.]estand.

II[X.]

In der Fassung des [X.] erweist sich der Gegenstand des [X.] ebenfalls als nicht patentfähig.

1. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 beruht ausgehend von der Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns, beispielhaft belegt durch die Schriften [X.], [X.] oder [X.], nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 [X.] Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ).

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 ist gegenüber der erteilten Fassung das Merkmal 4.1 dahingehend präzisiert, dass (Unterschied durch Unterstreichung gekennzeichnet):

4.1 vollständig entlang der Fußinnenseite erstreckt.

[X.]ei der [X.] der Schrift [X.] erstreckt sich der [X.] entlang des [X.]s (vgl. [X.], S. 2 [X.] 35 - 38), somit an der [X.]. Auch das [X.] [X.], [X.]X liegt auf dem [X.] des [X.]s, somit an der [X.], auf (vgl. [X.], S. 2 [X.] 30 - 31). Die anderen beiden [X.] [X.] erstrecken sich entlang des Fußes (vgl. [X.], S. 2 [X.] 29 - 33). Dabei können die beiden [X.] [X.] zur [X.]efestigung mittels einer [X.]andage teilweise am [X.] bzw. Gewölbe anliegen (vgl. [X.], [X.] [X.] 31 - 41).

[X.]eim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 soll sich die [X.] dagegen vollständig entlang der [X.] erstrecken, somit auch die [X.] der [X.] vollständig an der [X.] anliegen.

Diese Präzisierung begründet jedoch keine erfinderische Tätigkeit. Die Nachteile einer Ausführung einer [X.], bei der, wie bei der Schrift [X.], zwei der [X.] teilweise entlang des [X.] bzw. Gewölbes anliegen, liegen für den Fachmann auf der Hand. Denn abgesehen davon, dass eine [X.] mit teilweise über den [X.] und die [X.] verlaufenden [X.] offensichtlich unbequem für den Patienten zu tragen ist, ergibt sich auch eine vereinfachte Fertigung mit damit verbundener Kostenersparnis, wenn statt zwei gabelförmig angeordneten [X.] nur ein einziger [X.] gefertigt werden muss. Ein einziger [X.] der [X.] statt einem gabelförmigen wird zweckmäßigerweise auch an der [X.] anliegend befestigt, damit das [X.] sicher auf dem [X.]engrundgelenk gehalten werden kann. Ein Vorbild für ein auf dem [X.] des [X.]s angeordnetes [X.], dessen beide [X.] sich in Richtung der [X.] erstrecken, findet der Fachmann zudem in der [X.] der [X.], welche ebenfalls als [X.]eleg für das Fachwissen dient.

Der Fachmann gelangt somit ausgehend von der Schrift [X.] in Verbindung mit seinem u. a. durch die Druckschrift [X.] belegten Fachwissen in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8.

2. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 18 des [X.] bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass sie die Ansprüche der jeweiligen Anträge als geschlossene Anspruchssätze verstehen und diese jeweils als Ganzes verteidigen (vgl. [X.] – Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator). Die direkt bzw. indirekt auf den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 18 teilen dessen Schicksal und haben somit ebenfalls keinen [X.]estand.

IV.

In der aus dem Tenor ersichtlichen - zulässigen - Fassung des [X.] vom 7. August 2023 hat das [X.] hingegen [X.]estand. Ihre Gegenstände sind patentfähig, und ihr steht weder der geltend gemachte [X.] der unzulässigen Erweiterung noch derjenige der fehlenden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 [X.] Nr. 1 und 3 [X.] Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a und c, Art. 83, 54, 56 EPÜ).

1. Der geltend gemachte [X.] der unzulässigen Erweiterung ist nicht gegeben.

1.1 Die im Patentanspruch 1 genannten [X.]n (Merkmal 3) sind in der als [X.] 2004/019835 [X.] veröffentlichten [X.] als [X.]efestigungseinrichtungen bezeichnet (Merkmale 3 und 6) und dienen zur [X.]efestigung bzw. zum Halten der [X.] am Fuß (Merkmale 4.2 und 6 i. V. m. den Merkmalen 5 und 5.2), was mit der Ursprungsoffenbarung korrespondiert.

Die orthopädische Vorrichtung besteht laut dem Patentanspruch 1 der [X.] aus zwei [X.]efestigungseinrichtungen und einer [X.], welche durch die [X.]efestigungseinrichtungen gehalten ist. Gemäß der [X.], Zeile 32 bis Seite 10, Zeile 18 der [X.] soll das Material für die [X.] eine dünne Materialstärke aufweisen und ist an der [X.] bzw. an der zu korrigierenden [X.]e eine nur sehr dünne Materialauflage anzubringen. Aus diesen Angaben ist abzuleiten, dass sich die dünne Materialauflage auf die [X.] als solche beziehen soll.

Die [X.]ur 1a der [X.] zeigt die beanspruchte Vorrichtung ohne Verwendung eines Strumpfes 2 bzw. eines [X.]enfaches 4, und somit eine [X.] 6, die ohne ein [X.]enfach und einen Strumpf verwirklicht ist (vgl. [X.], [X.], [X.] 4 - 18).

Aus der [X.] ([X.], [X.] 24 ff.) geht nicht hervor, dass das Vorsehen von freien Enden an der [X.] mit der Stütz- und Aufrichtfunktion derselben funktional untrennbar verknüpft ist. Es handelt sich dabei im Gegenteil um Merkmale, die in keinem [X.] miteinander stehen. Auch eine [X.] für den Mittelfuß, wie sie allgemein ohne [X.]eschränkung auf freie Enden im Anspruch 9 der [X.] angegeben ist, erfüllt jedoch die im Merkmal 4.4 beanspruchte Stütz- und Aufrichtfunktion. Dies gilt auch für die schlitzförmigen Öffnungen in den [X.]. Auch kann die im Merkmal 4.4 genannte [X.] als geschlossener Schlaufenkörper angesehen werden. Die Angabe im Merkmal 4.2, wonach diese die Großzehe bzw. den Mittelfuß zumindest teilweise umgibt, beinhaltet auch ein vollständiges Umschließen.

Merkmal 5.1, wonach die [X.] als [X.] (9) mit einer Schwenkachse (12) ausgebildet ist, ist im Zusammenhang mit Merkmal 7.1 zu sehen, wonach die Schwenkachse 12 der [X.] mit der anatomischen Gelenkachse des Großzehen-[X.]s in der Flexion-Extensions-Richtung fluchtet, somit eine gelenkige Ausbildung der [X.] in der [X.] des oder der zu korrigierenden [X.]en vorhanden ist.

Die von der Klägerin hinsichtlich des Merkmals 5.4 („das [X.] durch einen [X.] (70) und einen [X.] (90) gebildet ist“) behauptete unzulässige Erweiterung beruht auf einer unzutreffenden Auslegung dieses Merkmals. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Verständnis des Patentanspruchs 1 im Abschnitt [X.] 4. wird verwiesen.

In Anspruch 32 der [X.] ist angegeben, dass die [X.]n 5, 6 mit den [X.] verbunden sind, somit als [X.]efestigungseinrichtungen für die Gelenkschienenschenkel dienen. Erst im nachfolgenden Anspruch 33 ist von Schlaufenkörpern und freien Enden der [X.]n die Rede.

Merkmal 7.1, wonach die durch das [X.] gebildete Schwenkachse (12) mit der anatomischen Gelenkachse des Großzehen-[X.]s in der Flexion-Extensions-Richtung fluchtet, so dass eine kinematisch weitgehend an die anatomischen [X.]edingungen des Großzehengrundgelenks angepasste Schwenkbewegung der [X.] ermöglicht wird; ist ohne die behauptete Verknüpfung mit den Winkeln α und β im Anspruch 5 der [X.] offenbart.

Auf Seite 15, Zeilen 22 - 26 der [X.] ist ausgeführt, dass die Ausbildung der Gelenkeinrichtung 13 nach Art eines [X.]s bewirke, dass in die Gelenkeinrichtung 13 hohe [X.] und [X.] einleitbar sind, ohne deren Leichtgängigkeit zu beeinträchtigen oder derer Verschleiß übermäßig zu fördern. Diese Angabe steht nicht im Zusammenhang mit weiteren Merkmalen.

1.2 In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind gegenüber der erteilten Fassung anschließend an das Merkmal 5.5 das Merkmal

5.6

sowie anschließend an das Merkmal 6 das Merkmal

6.1

eingefügt.

Das Merkmal 5.6 5.6

Auch das Merkmal 6.1

1.3 Die ihrem Wortlaut nach aus dem Tenor ersichtlichen Unteransprüche 2 bis 18 in der Fassung des [X.] sind ebenfalls nicht unzulässig erweitert.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], welcher im Text der [X.] auf Seite 9 Zeilen 32 bis Seite 10 Zeile 2 offenbart ist, wobei die [X.]egriffe „Kohlefaser“ und „Kohlenstoff-Faser“ als synonym zu betrachten sind.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], welcher in der [X.] auf Seite 15 Zeilen 22 - 23, Seite 15 Zeile 35 bis Seite 16 Zeile 4 und Anspruch 34 i.V.m. [X.]ur 1a. offenbart ist.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], welcher auf Seite 10 Zeilen 32 - 34, Seite 13 Zeilen 14 - 19 und im Anspruch 4 der [X.] offenbart ist.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], welcher auf Seite 8 [X.] 32 bis Seite 9 Zeile 3 sowie in den Ansprüchen 21 und 22 der [X.] offenbart ist.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], welcher auf dem Anspruch 23 der [X.] gründet.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], welcher auf dem Anspruch 31 i. V. m. dem Text auf Seite 12 Zeilen 6 - 10 und 15 - 17 sowie Seite 13, Zeilen 9 - 12 der [X.] beruht.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], wobei die Angabe die [X.] betreffend gestrichen wurde. Die verbliebene Angabe bezüglich der [X.] ist auf Seite 8 Zeilen 16-18 und Seite 22, Zeilen 24 - 27 i. V. m [X.]ur 1a der [X.] offenbart.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], wobei die Angabe die [X.] betreffend gestrichen wurde. Die verbliebene Angabe bezüglich der [X.] ist auf Seite 13, Zeilen 19 - 24 und auf Seite 22, Zeilen 24 - 27 i. V. m [X.]ur 1a der [X.] offenbart.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], wobei die Anspruchsmerkmale auf die [X.] eingeschränkt sind. Diese sind auf Seite 22, Zeilen 24 – 28, und im Anspruch 33 der [X.] offenbart.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], welcher auf dem Anspruch 49 i. V. m. dem Text auf Seite 8 Zeilen 4 - 8 und [X.]ur 1a der [X.] gründet.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], welcher den Ansprüchen 9 und 50 der [X.] gründet.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.] sowie dem Anspruch 39 der [X.].

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], welcher auf den Ansprüchen 40 und 41 i. V. m. den [X.]uren 8 und 9 der [X.] gründet.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.] sowie dem Anspruch 47 der [X.].

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.], welcher dem Anspruch 42 sowie dem Text auf Seite 16 Zeilen 20 - 23 i. V. m. [X.]ur 11 der [X.] entnommen ist.

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.] sowie dem Anspruch 43 der [X.].

[X.] nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten [X.] sowie dem Anspruch 44 der [X.].

Der geltend gemachte [X.] der unzulässigen Erweiterung ist somit nicht gegeben.

2. Diese geänderte Anspruchsfassung des [X.] ist auch im Übrigen zulässig, da die geänderte Fassung gegenüber der erteilten Fassung durch die zusätzlichen Merkmale 5.6 6.1

3. Die in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte orthopädische Vorrichtung ist gegenüber dem in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Stand der Technik neu. Sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Der weiter geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit ist nicht gegeben.

3.1 Ausgangspunkt Entgegenhaltung [X.] ([X.] 1 183 062)

Die [X.] zeigt eine Vorrichtung zum Schutz des [X.]allenzehs (bunion guard) und zum Geraderichten des [X.]s bei Hallux valgus (vgl. [X.], [X.] [X.] 2 - 12: „cure of bunions“; [X.]. 1 i.V.m. [X.] [X.] 34 - 36: „A represents a left foot whose great toe [X.] is to be straightened into place and protected from shoe pressure“ / Merkmal 1).

Die bekannte Vorrichtung besteht aus einer [X.] ([X.] / shank 1; toe part D / forward portion 8) in Form einer sehr dünnen Materialauflage (sheet metal) zum Tragen in üblichem Schuhwerk (vgl. [X.], [X.] [X.] 39 - 46 u. 64 - 67, S. 2 [X.] 31 - 35: „[X.], a bunion [X.]“ / Merkmal 2) sowie einer Großzehen-[X.] (strap / tape 10) und einer Mittelfuß-[X.] (strap / tape 2) als [X.]efestigungseinrichtungen.

forward portion 8), der ein Scharniergelenk (pivot rivet 15) aufweist, befindet sich beim Tragen der Vorrichtung auf der Unterseite des Fußes (vgl. [X.], [X.] [X.] 83 - 85 / Merkmal 4, Merkmal 4.1 teilweise).

[X.]eim Tragen der bekannten Vorrichtung umgibt die [X.] (strap / tape 10) die [X.]e und die [X.] (strap / tape 2) den Mittelfuß (vgl. [X.], [X.]. 1 / Merkmal 4.2). Dabei wird auf die Großzehe eine [X.] in Richtung zur Fußinnenseite hin ausgeübt (vgl. [X.], [X.] [X.] 34 - 35: „a left foot whose great toe [X.] is to be straightened into place“ / Merkmal 4.3).

Abbildung

Die [X.] (strap / tape 2) ist verstellbar und wird am Mittelfuß befestigt. Durch das für eine sichere Fixierung der Schiene am Mittelfuß erforderliche Festziehen der [X.]andage ergibt sich zwangsläufig ein Aufrichten und Stützen des [X.] (vgl. [X.], [X.] [X.] 45 - 51: „an [X.], [X.] in the end of the shank and encircles the instep“ / Merkmal 4.4).

Die [X.] der bekannten Vorrichtung ist als [X.] mit einer Schwenkachse ausgebildet (vgl. [X.], [X.] [X.] 80 - 84: „with hinge loops 13 which interlace with similar hinge loops 14 on the inner front edge of the ball portion C and are both engaged by a pivot rivet 15, thus providing a vertical hinge movement“ / Merkmale 5 und 5.1) und weist einen ersten und einen zweiten Gelenkschienenschenkel auf ([X.] / shank 1; toe part D / forward portion 8), deren gelenkseitige Enden durch ein Scharniergelenk (hinge loops 13, 14; pivot rivet 15) miteinander verbunden sind (vgl. [X.], [X.]. 1 u. 2). Die Schiene weist somit kein [X.] auf. Das Merkmal 5.2 ist daher nur teilweise (ohne [X.]) offenbart.

Die Schiene besteht aus einem starren bzw. steifen Material wie beispielsweise einem Metallblech (vgl. [X.], [X.] [X.] 41 - 43: „[X.], pressed or otherwise formed of a rigid material, such as sheet metal“), und nicht, wie im Merkmal 5.3 beansprucht, aus Kunststoff.

[X.]eim Gelenk der bekannten Schiene handelt es sich um ein Scharniergelenk und nicht um ein [X.]. Das Merkmal 5.4 ist daher nicht in der [X.] offenbart.

Die Schienenschenkel bestehen beispielsweise aus Metallblech (sheet metal). und sind einstückig ausgebildet. Ohne [X.] und [X.] ist das Merkmal 5.5 somit nur teilweise in der [X.] offenbart.

Die beiden Schienenschenkel ([X.] / shank 1; toe part D / forward portion 8) besitzen an ihrem jeweiligen vom Scharniergelenk (hinge loops 13, 14; pivot rivet 15) entfernt liegenden Ende jeweils zwei schlitzförmige Öffnungen ([X.], [X.]). Die beiden schlitzförmigen Öffnungen ([X.]) des ersten, am [X.] anliegenden [X.] (toe part D / forward portion 8) sind jedoch nicht, wie im Merkmal 5.65.6

Gemäß [X.]ur 1 der [X.] sind die Schienenschenkel mittels [X.]n (strap / tape 2, 10) am Fuß befestigt (Merkmal 6).

Die [X.] (tape 10) zur [X.]efestigung des einen Schienenschenkels (toe part D / forward portion 8) am [X.] (great toe [X.]) ist den [X.] umschlingend durch die Schlitze (slots 9) des [X.] geführt (vgl. [X.], [X.] [X.] 67 - 71: „The outer end of said portion 8 is provided with a [X.] through which is threaded a strap or tape 10 which encircles the great toe). Die Schlitze sind an ihren äußeren Kanten 11 gezahnt, um die [X.]-[X.] 10 in der gewünschten Stellung zu fixieren (vgl. [X.], [X.] [X.] 72 - 75: „[X.] [X.], in any desired adjustment.“ i. V. m. den [X.]uren 1 bis 3). Die im Merkmal 6.1 6.1

[X.]ei der [X.] der [X.] befindet sich beim Tragen der Vorrichtung (Merkmal 7) das Scharniergelenk (hinge loops 13, 14; pivot rivet 15) an der Fußunterseite (vgl. [X.], [X.]. 1). Gemäß der Angabe auf [X.], [X.] 77 - 86 der [X.] ermöglicht das an der Fußunterseite befindliche Scharniergelenk eine vertikale Gelenkbewegung in Linie mit dem Großzehengelenk (vgl. [X.], [X.] [X.] 83 - 86: „thus providing a vertical hinge movement in the guard under the foot but within the line of the great toe joint“). Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem Fluchten der Scharniergelenkachse und der Großzehen-grundgelenkachse in gerader Linie, wie im Merkmal 7.1 gefordert. Denn da das Scharniergelenk auf der Fußunterseite und somit unterhalb des Großzehengrundgelenks (vgl. [X.], [X.]. 1) angeordnet ist, kann seine Schwenkachse allenfalls parallel zur Gelenkachse des Großzehengrundgelenks ausgerichtet sein, jedoch nicht mit dieser fluchten. Merkmal 7.1 ist somit nicht offenbart.

Die am Fuß angelegte [X.] der [X.] übt eine [X.] auf die [X.]e aus, um diese geradezurichten (vgl. [X.], [X.] [X.] 34 - 45: „A represents a left foot whose great toe [X.] is to be straightened into place“). Dabei dient die [X.] (strap / tape 10) zur Übertragung dieser [X.] auf die [X.]e (vgl. [X.], [X.] [X.] 102 - 106: „[X.] 10 may be gradually tightened as the joint straightens under treatment“). Das Merkmal 7.2 ist somit nur teilweise, nämlich ohne [X.], in der [X.] offenbart.

Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 verfügt die Vorrichtung der [X.] nicht über ein [X.] mit einem [X.] und einem [X.] (Merkmal 5.4 fehlt; Merkmale 5.2, 5.5 und 7.2 fehlen teilweise). Auch erstreckt sich die Gelenkschiene der [X.] nur teilweise an der Fußinnenseite (Merkmal 4.1 fehlt teilweise). Kunststoff als mögliches Material für die Schiene ist nicht genannt (Merkmal 5.3 fehlt). Zwar weist der am Großzeh befestigte [X.] zwei schlitzförmige Öffnungen auf, diese sind jedoch schräg bzw. gebogen und verlaufen nicht parallel zu einer Längsrichtung des [X.] (Merkmal 5.6 6.1 6.1 7.1 fehlt).

Zwar ist es als für den Fachmann naheliegend anzusehen, und seinem Fachwissen zuzurechnen, bei der aus dem Jahre 1916 stammenden [X.] der [X.] anstelle von Metallblech das leicht zu verarbeitende Material Kunststoff einzusetzen, das zum Anmeldezeitpunkt des [X.] auch bei [X.] üblich war und breite Anwendung fand (vgl. als Nachweis des Fachwissens: [X.], [X.], [X.] links unten: „CFK-[X.]“; [X.], [X.], rechte [X.]alte: „Flüssig-Kunststoff-Prothesen- und [X.]fertigung“; [X.], [X.]: „Kunststoffe in der Orthopädietechnik“, „[X.]“ / Merkmal 5.3).

Auch liegt es im [X.]ereich des fachmännischen Handelns, anstelle der schräg bzw. gebogen verlaufenden Schlitze in dem am [X.] anzubringenden [X.] (toe part D / forward portion 8) der Schiene der [X.] gerade Schlitze vorzusehen, wie sie auch in dem anderen [X.] ([X.] / shank 1) der Schiene vorhanden sind (Merkmal 5.6

Es ist jedoch keine Veranlassung ersichtlich, das bei der [X.] an der Fußunterseite angeordnete Scharniergelenk durch ein auf der [X.] am [X.]allen anliegendes [X.] zu ersetzen. Eine solche Veranlassung ergibt sich ausgehend von der [X.] weder aus dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik, noch aus dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns.

Abbildung

Gegendruck auf den [X.]allen oder auch auf sein Widerlager, das gewölbte Gelenk, ausgeübt wird. Hierdurch wird die [X.]e in einer geraden Linie zum [X.]allen gestreckt, so dass auch der [X.]allen entsprechend zurücktritt (vgl. [X.], [X.]. 2 und 3, [X.]eschreibung linke [X.]. [X.] 24 bis rechte [X.]. [X.] 13).

Die Vorrichtung der [X.] verwirklicht somit die Merkmale 2, 4, 4.1, 4.3, 5, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5, 7, 7.1 u. 7.2 sowie teilweise die Merkmale 3, 4.2 (ohne Mittelfußringbandage; ohne „zirkulär [X.]“).

Der Fachmann hat hingegen keine Veranlassung, das Scharniergelenk der [X.] durch das in der Druckschrift [X.] gezeigte [X.] zu ersetzen. Denn die Vorrichtung der [X.] betrifft eine [X.] mit nur einer [X.]enschlaufe. Diese dient zudem nicht als [X.]efestigungseinrichtung für einen der laschenartigen Fortsätze (Gelenkschienenschenkel) des Schalengelenks, sondern ist am vorderen Teil der [X.] angenietet. Außerdem ist die [X.]enschlaufe der Entgegenhaltung [X.] als elastischer Ring ausgebildet, somit nicht zirkulär [X.], wie im Merkmal 3 gefordert. Eine [X.] ist nicht vorhanden, sie ist bei einer [X.], die auch seitlich den Fuß umgibt und somit stützt (vgl. [X.], [X.]. 2), auch nicht erforderlich.

Aus der Patentschrift [X.] 322651 ([X.]) ist ein [X.]-Gelenk ([X.]) bekannt (vgl. [X.], [X.]. 1 [X.] 5). In den [X.]uren 1 und 2 ist eine Ausführungsform des bekannten [X.]-Gelenks gezeigt.

Abbildung

Das [X.]-Gelenk der Entgegenhaltung [X.] ist als [X.] ausgebildet, mit einem ersten [X.] (first member 10) und einem zweiten [X.] (second member 12), dessen schalenförmige Enden (first joining portion 40, second joining portion 50) mittels einer Schraube ([X.]) als Schwenkachse miteinander verbunden sind. Die beiden [X.] 10, 12 werden mit [X.]andagen ([X.], [X.]) am Fuß und am [X.]ein befestigt (vgl. [X.], [X.]. 2 [X.] 49 - 62).

Das bekannte Gelenk ist in seiner bevorzugten Ausgestaltung für die Stabilisierung des [X.]runggelenks (ankle) ausgebildet (vgl. [X.], [X.]. 1 [X.] 60 - 63). Es kann jedoch auch für andere Gelenke verwendet werden (vgl. [X.], [X.]. 4 [X.] 58-59).

Eine Anregung für den Fachmann, das aus der Schrift [X.] bekannte [X.]-Gelenk als [X.] bei der Vorrichtung der [X.] einzusetzen, ist daraus jedoch nicht ableitbar. Zwar weist der Hinweis in der Druckschrift [X.] auf die Verwendbarkeit des [X.]-Gelenks für andere Einsatzzwecke hin. Eine Anwendbarkeit speziell als [X.] zum Geraderichten eines [X.]allenzehs ist jedoch weder genannt noch ergibt sie sich in anderer Weise aus der [X.]eschreibung der [X.]. Der Fachmann ist daher nicht veranlasst, die [X.] der [X.] mit ihren [X.]en [X.]n und dem Scharniergelenk durch das [X.]-Gelenk der Druckschrift [X.] zu ersetzen.

Dies gilt auch für die in den Patentveröffentlichungen [X.] und [X.] gezeigten [X.]n mit am Großzehengrundgelenk angeordneten [X.]en (vgl. [X.], [X.]. 1 - 3 mit [X.]eschreibung; [X.]/[X.]a, [X.]. 1 u. 5 i.V.m Abs. [0008], [0012]). Es ist keine Veranlassung für den Fachmann ersichtlich, die aus der [X.] bekannte [X.] mit [X.]allenschutz ([X.]union Guard) und Scharniergelenk in Richtung der Patentschrift [X.] abzuwandeln, bei der das [X.] am [X.]allen des Großzehs mittels zweier gabelförmig angeordneter, teilweise über den [X.] und die Fußsohle verlaufenden [X.] am Mittelfuß bandagiert und gehalten ist, anstatt mit einer einzelnen Mittelfuß-[X.] (strap/tape 2), die an einem einzigen Schienenschenkel (shank 1) an der Fußinnenseite angebracht ist, wie bei der Schiene der [X.]. Dies gilt auch in Hinblick auf die Schrift [X.], bei der die [X.] der [X.] ([X.]stab) in eine mittels eines Einschnitts gegliederte einzelne [X.]andage 8 eingesteckt und am Fuß gehalten sind (vgl. [X.]/[X.]a, [X.]. 6, Abs. [0013]). Auch hier ist keine Veranlassung für den Fachmann erkennbar, die aus der [X.] bekannte [X.] mit [X.]allenschutz ([X.]union Guard) und Scharniergelenk in Richtung der Patentveröffentlichung [X.] abzuwandeln.

Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften können dem Fachmann keine Anregung geben, das an der Fußunterseite angeordnete Scharniergelenk durch ein auf der [X.] am [X.]allen anliegendes [X.] zu ersetzen.

Der Fachmann ist zudem nicht veranlasst, anstelle der in der [X.] gezeigten [X.]efestigung der [X.] (tape 10) am [X.] (great toe [X.]) mittels gezahnter Schlitze (slots 9), die im Merkmal 6.1 6.1

Abbildung

Ausgehend von der [X.] ist dem Fachmann daher unter [X.]erücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik und seines allgemeinen Fachwissens der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht nahegelegt.

3.2 Ausgangspunkt Entgegenhaltung [X.] ([X.] 322651)

Wie vorstehend ausgeführt (vgl. die Ausführungen zur Schrift [X.] im Abschnitt 3.1), betrifft die Patentschrift [X.] eine schalenförmige [X.] a zum Schutz des Fußballens und zum Geraderichten des Großzehs mittels eines am vorderen Teil der [X.] befestigten elastischen Rings h. Zum Schutz des [X.]allenzehs und zum leichteren Abrollen des Fußes ist ein schalenförmiges [X.] (b, c, f) mittels laschenartiger Fortsätze d, e des Gelenks an der Seite der [X.] angebracht (vgl. [X.], [X.]. 1 - 3, [X.]eschreibung linke [X.]. [X.] [X.] 24 bis rechte [X.]. [X.] 13).

Eine [X.] ist nicht offenbart. Die [X.] h für den [X.] dient nicht als [X.]efestigungseinrichtung für den laschenartigen Fortsatz d des [X.]s, sondern ist an der schalenförmigen [X.] a befestigt. Die [X.] h ist auch nicht zirkulär [X.], sondern als elastischer Ring ausgeführt. Es handelt sich bei der [X.] der [X.] somit nicht um eine orthopädische Vorrichtung mit einer [X.] im Sinne des [X.]. Dementsprechend besitzt der laschenartige Fortsatz d auch keine Schlitze gemäß dem Merkmal 5.6 6.1

Der Fachmann gelangt daher weder mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, noch mit seinem Fachwissen ausgehend von der [X.] in naheliegender Weise zu der beanspruchten [X.] mit [X.]n gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Abgesehen davon, dass er hierzu das Konzept einer [X.] aufgeben müsste, besteht für den Fachmann auch keine Veranlassung, die schalenförmige [X.] der Schrift [X.] zu einer [X.] mit zirkulär [X.]en [X.]n für den Großzeh und den Mittelfuß als [X.]efestigungseinrichtungen zur [X.]efestigung der [X.] am Fuß abzuwandeln.

3.3 Ausgangspunkt Entgegenhaltung [X.] ([X.] 5 542 774 A)

Auch ausgehend vom [X.]-Gelenk der [X.] gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zur beanspruchten [X.] mit zirkulär [X.]en [X.]n gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1.

Wie bereits ausgeführt (vgl. die Ausführungen zur [X.] im Abschnitt 3.1), soll das aus der Schrift [X.] bekannte Gelenk der Stabilisierung des [X.]runggelenks (ankle) dienen. Zwar ist auch eine mögliche Verwendung für andere Gelenke angesprochen (vgl. [X.], [X.]. 4 [X.] 58 - 59). Eine konkrete Eignung als [X.] mit [X.]en [X.]n für den [X.] und den Mittelfuß ist jedoch weder genannt noch ergibt sie sich in anderer Weise. Der Fachmann ist daher weder mit seinem Fachwissen noch in Anbetracht des im Verfahren befindlichen Stand der Technik veranlasst, das [X.]-Gelenk der Schrift [X.] in Richtung der Vorrichtung des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 abzuwandeln.

3.4 Ausgangspunkt Entgegenhaltung [X.] (G[X.] 200 001 A)

Wie oben im Abschnitt I[X.] 1. zur erteilten Fassung des [X.] ausgeführt, offenbart die Druckschrift [X.] die Merkmale 1 bis 5.2 und 5.4 bis 7.3, welche auch im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgeführt sind. Kunststoff als Material für die [X.] (Merkmal 5.3) ist nicht offenbart.

Des Weiteren offenbart die [X.] nicht die Merkmale 5.6 6.1

Zwar mag es für den Fachmann naheliegend und seinem Fachwissen zuzurechnen sein, bei der aus dem Jahre 1923 stammenden [X.] der [X.] anstelle von [X.] das leicht zu verarbeitende Material Kunststoff einzusetzen, das bereits vor dem Anmeldezeitpunkt des [X.] breite Anwendung fand und auch bei [X.] üblich war (vgl. die Schriften [X.], [X.] u. [X.] a. a. O. / Merkmal 5.3). Es mag auch noch als fachmännische Abwandlung angesehen werden können, anstelle von Löchern zur [X.]efestigung der [X.]andagen in den [X.] der [X.] der [X.] einen oder mehrere Schlitze vorzusehen, wie dies bei der [X.] gezeigt ist (vgl. [X.], [X.]. 2 u. 3 / Merkmal 5.6

Es ist jedoch keine Veranlassung für den Fachmann erkennbar, die [X.]andage zur [X.]efestigung der [X.] der Schrift [X.] am [X.] eines Patienten mittels der im Merkmal 6.1 6.1

3.5 Ausgangspunkt Entgegenhaltung [X.] ([X.] 2003-126130 mit [X.] Übersetzung gemäß Anlage [X.]a)

Aus der Schrift [X.] ist eine orthopädische Vorrichtung zur Korrektur von [X.]en-Fehlstellungen bekannt. Die am 7. Mai 2003 vor dem Anmeldetag des [X.] am 25. Juli 2003, jedoch nach dem beanspruchten Prioritätsdatum vom 30. August 2002 veröffentlichte Entgegenhaltung [X.] 2003-126130 A ([X.]) ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] als zu berücksichtigender Stand der Technik anzusehen.

Denn hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] vermag das [X.] die beanspruchte Priorität der [X.] Patentanmeldung 10240121 vom 30. August 2002 nicht wirksam in Anspruch nehmen. Dort sind weder schlitzförmige Öffnungen in dem ersten Gelenkschienenschenkel gemäß dem Merkmal 5.6 6.1

Die aus der Schrift [X.] bekannte orthopädische Vorrichtung zur Korrektur von [X.]en-Fehlstellungen (vgl. [X.]/[X.]a, Abs. [0001], [0004]) entspricht dem Merkmal 1) des [X.] und verfügt über einen [X.]stab (Abschnitt 1, Abschnitt 2, bewegliches Verbindungsstück 3) als [X.] in Form einer sehr dünnen Materialauflage zum Tragen in üblichem Schuhwerk (vgl. [X.]/[X.]a, [X.]. 1 u. 5, Abs. [0014]: „… in [X.] und Flexionsrichtung nicht zu [X.]ehinderungen beim Gehen kommt“) im Sinne des Merkmals 2. Dass es sich um eine dünne Schiene handelt, ist aus der Seitenansicht der [X.]ur 4 ersichtlich (Merkmal 2).

In den [X.]uren 1, 4, 5 und 6 ([X.]a) ist eine Ausführungsform der bekannten Vorrichtung dargestellt:

Abbildung

Abbildung

Die bekannte Vorrichtung weist eine [X.]andage (Fixierband 8) auf, die durch einen Einschnitt in eine [X.] (schmaler [X.]ereich) und eine [X.] (breiter [X.]ereich) gliedert ist. In die durch den Einschnitt getrennten [X.]ereiche kann die [X.] ([X.]stab) eingesteckt werden. Somit dienen die beiden [X.]ereiche der [X.]andage 8 als [X.]efestigungseinrichtung (vgl. [X.]/[X.]a, [X.]. 6, Abs. [0013] / teilweise Merkmal 3).

In der [X.]/[X.]a ist nicht angegeben, aus welchem Material die [X.]andage 8 besteht. Die Verwendung der bekannten Vorrichtung zur Korrektur eines [X.]allenzehs setzt jedoch die Verwendung eines zirkulär [X.]en Materials voraus, um mit der Schiene die erforderliche [X.] auf den [X.] aufbringen zu können. Für die [X.]andage 8 ein zirkulär [X.]es Material vorzusehen, ist somit als naheliegend für den Fachmann anzusehen (s.o. – übriges [X.] 3).

Wie die [X.]ur 5 zeigt, erstreckt sich die [X.] ([X.]stab) beim Tragen entlang der [X.] (Merkmal 4 u. 4.1), wobei der schmale [X.]andagenabschnitt die Großzehe (Position distale/proximale Phalanx 7) und der breite [X.]andagenabschnitt den Mittelfuß (Position Metatarsalknochen / erstes Keilbein 6) umgibt (vgl. [X.]/[X.]a, Abs. [0012] / Merkmal 4.2).

Die gemäß [X.]ur 5 am Fuß befestigte Orthese soll der [X.]esserung bzw. Korrektur eines [X.]allenzehs (Hallux valgus) dienen (vgl. [X.]/[X.]a, Abs. [0004], [0014] / Merkmal 4.3). Durch die feste Umschließung des Mittelfußes mit dem breiteren Abschnitt der [X.]andage 8 wird zwangsläufig auch das Quergewölbe des Fußes gestützt und aufgerichtet (Merkmal 4.4).

Der aus der Schrift [X.]/[X.]a bekannte [X.]stab ist als [X.] mit einer Schwenkachse ausgebildet (vgl. [X.]/[X.]a, [X.].1, Abs. [0008] / Merkmale 5 u. 5.1) und weist einen ersten Gelenkschienenschenkel (Abschnitt 1) und einen zweiten Gelenkschienenschenkel (Abschnitt 2) auf, deren gelenkseitige Enden durch ein [X.] (bewegliches Verbindungsstück 3) schwenkbar miteinander verbunden sind (vgl. [X.]/[X.]a, [X.]uren 1 und 4, Abs. [0008] / Merkmal 5.2).

In der Patentschrift [X.]/[X.]a ist nicht angegeben, aus welchem Material der [X.]stab besteht. Für den Fachmann ist es naheliegend, Kunststoff zu verwenden, da dieser zum Anmeldezeitpunkt der Druckschrift [X.]/[X.]a als Material für [X.] üblich war und breite Anwendung fand (vgl. als Nachweis: [X.], [X.], Anzeige links unten: „CFK-[X.]“; [X.], [X.], rechte [X.]alte: „Flüssig-Kunststoff-Prothesen- und [X.]fertigung“; [X.], [X.]: „Kunststoffe in der Orthopädietechnik“, „[X.]“ / Merkmal 5.3).

Das als [X.] ausgebildete, bewegliche Verbindungsstück 3 setzt sich aus der Aussparung 31 des Abschnitts 1 (erster Gelenkschienenschenkel) und dem Vorsprung 32 des Abschnitts 2 (zweiter Gelenkschienenschenkel) des [X.]stabs zusammen, die miteinander verrastbar sind (vgl. [X.]/[X.]a, [X.]. 4 i. V. m. [X.]. 1 - 3, Abs. [0011]). Die Aussparung 31 des Abschnitts 1 bildet einen [X.], und der Vorsprung 32 des Abschnitts 2 einen dazu korrespondierenden [X.] (Merkmal 5.4).

In der Entgegenhaltung [X.]/[X.]a ist nicht explizit angegeben, ob die Abschnitte 1 und 2 des [X.]stabs einstückig im Sinne des Merkmals 5.5 oder mehrstückig ausgebildet sind. Die [X.]uren 1 bis 3 i. V. m. der [X.]ur 4 und der zugehörigen [X.]eschreibung in Abs. [0008] bis [0011] weisen auf eine einstückige Ausbildung der verbindenden [X.]ereiche (Aussparung 31, Vorsprung 32) mit den jeweiligen Abschnitten 1, 2 hin. Im Ergebnis kann die Frage der [X.] dieses Merkmals dahinstehen.

Gemäß der [X.]. 6 und der zugehörigen [X.]eschreibung in Abs. [0013] der Schrift [X.]/[X.]a können der Schnittbereich 4 des ersten [X.]stababschnitts 1 (erster Gelenkschienenschenkel) in den am [X.] anzubringenden schmalen Abschnitt der [X.]andage 8 und der Schnittbereich 5 des zweiten [X.]stababschnitts 2 (zweiter Gelenkschienenschenkel) in den am Mittelfuß anzubringenden breiten Abschnitt der [X.]andage 8 eingesteckt werden (Merkmal 6).

[X.]eim Anbringen der aus der Schrift [X.]/[X.]a bekannten orthopädischen Vorrichtung am Fuß mittels der [X.]andage 8 wird das [X.] (bewegliches Verbindungsstück 3) des [X.]stabs auf dem [X.]en-[X.] platziert (vgl. [X.]/[X.]a, Abs. [0014]: „… am Abschnitt des Gelenks von Metatarsalknochen und proximaler Phalanx ein bewegliches Verbindungsstück angebracht ist“). Die Schwenkachse des [X.]s (bewegliches Verbindungsstück 3) fluchtet folglich mit der Gelenkachse des [X.] (Gelenk von Metatarsalknochen und proximaler Phalanx). Damit wird eine kinematisch weitgehend an die anatomischen [X.]edingungen des [X.]engrundgelenks angepasste Schwenkbewegung der [X.] ermöglicht (vgl. [X.]/[X.]a, Abs. [0014]: „… der Abschnitt in Position des Gelenks von Metatarsalknochen und proximaler Phalanx in Richtung der Ausdehnung und Flexion beweglich gemacht wurde und es daher aufgrund der Mobilisierung des Abschnitts in Position des Gelenks von Metatarsalknochen und proximaler Phalanx des [X.]stabs in [X.] und Flexionsrichtung nicht zu [X.]ehinderungen beim Gehen kommt“ / Merkmale 7 und 7.1).

[X.]eim Tragen der orthopädischen Vorrichtung der Schrift [X.]/[X.]a übt der [X.]stab ([X.]) eine [X.] auf die [X.]e zu ihrer Lateralisierung in Richtung zur Fuβinnenseite hin aus (vgl. [X.]/[X.]a, Abs. [0004]: „Korrektur eines Hallux valgus“, Abs. [0005]: „[X.]esserung des Hallux valgus“). Ein in sich verrastbares [X.] (vgl. [X.]/[X.]a, [X.]. 1 - 4, Abs. [0011]: „Das bewegliche Verbindungsstück 3 kann durch Drehung der beweglichen, verbindenden Aussparung 31 des Abschnitts 1 in Position der distalen Phalanx / proximalen Phalanx der [X.]e und des beweglichen, verbindenden Vorsprungs 32 des Abschnitts 2 in Position des Metatarsalknochens / ersten [X.] um 90° angebracht oder gelöst werden“) weist naturgemäß eine hohe [X.]iegebelastbarkeit auf. Der am [X.] angebrachte schmale Abschnitt der [X.]andage 8, in dem der Abschnitt 1 des [X.]stabs aufgenommen ist (vgl. [X.]/[X.]a, [X.]. 5) dient dabei zwangsläufig der Übertragung der [X.] auf die [X.]e (Merkmal 7.2).

Zwar sind bei der [X.] ([X.]stab) der Schrift [X.] alternativ vier oder zwei schlitzförmige Öffnungen (Kammzinken) in dem [X.] für den [X.]bereich (Abschnitt 1) vorgesehen (vgl. [X.]/[X.]A, [X.]uren 1 und 5, Abs. [0008]: „Die Form des [X.] 4 im Abschnitt der Position von [X.] / proximaler Phalanx der [X.]e des [X.]stabs hat die Gestalt von vier (oder zwei) Kammzinken“), die parallel zu einer Längsrichtung des [X.] für den [X.] (Abschnitt 1) verlaufen, so dass ein Mittelsteg und zwei Randstege gebildet sind (Merkmal 5.6 6

Abgesehen davon, dass durch das Einschieben der jeweiligen Abschnitte 1, 2 des [X.]stabs in die Taschen der [X.]andage 8 bereits eine ausreichende Fixierung der Hallux-Valgus-Orthese der [X.]/[X.]a an der [X.] ermöglicht werden kann, gibt es für den Fachmann aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch keine Anregung für eine Abwandlung der Verbindung von [X.]abschnitt und [X.]andage in Richtung des Merkmals 6 6.1

Der Fachmann gelangt daher weder mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik noch mit seinem Fachwissen ausgehend von der Schrift [X.]/[X.]a in naheliegender Weise zu der beanspruchten [X.] mit [X.]n gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1.

3.6 Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab als die vorstehend diskutierten, so dass auch jede weitere Kombination der Druckschriften den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 führt.

Aus diesen Gründen erweist sich der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 als rechtsbeständig.

4. Die von Hilfsantrag 1 mitumfassten Unteransprüche 2 bis 18 in der Fassung des [X.] sind als Unteransprüche auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen [X.]estandskraft mitgetragen.

Somit war das [X.] nur insoweit für nichtig zu erklären, als es über die Fassung des [X.] hinausgeht. Auf die von der [X.]eklagten weiter vorgelegten Hilfsanträge 2 bis 15 kam es daher nicht an.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

6 Ni 29/21 (EP)

22.09.2023

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 22.09.2023, Az. 6 Ni 29/21 (EP) (REWIS RS 2023, 10208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10208

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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