Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. X ZR 8/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16788

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020216UXZR8.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL

X ZR 8/14
Verkündet am:
2. Februar 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2.
Februar 2016 durch [X.], die Richter [X.], Dr.
Grabinski, [X.] und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 30. Januar 2014 an [X.] Statt zugestellte Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des [X.] Patents
38 35 367, das unter In-anspruchnahme der Priorität einer inländischen Erstanmeldung vom 14. März 1988 am 18. Oktober 1988 angemeldet wurde und durch Zeitablauf erloschen ist (nachfolgend: [X.]). Das Patentgericht hat das [X.] im Ein-spruchsverfahren durch Beschluss vom 28. Mai 2009 beschränkt
aufrechterhal-ten. Patentanspruch 1 hat danach folgenden Wortlaut:
"Mähwerk,
1.
das mit einem Schlepper verbunden werden kann und
2.

mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines [X.] ausgestattet ist, die
2.1
Lenker aufweist
2.2
so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des Schneid-werks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordne-ten [X.] verläuft,
2.3
Schwenkbewegungen um mindestens eine [X.] zulässt, und wobei
3.
mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des [X.] hin erstreckt und
4.
in Betriebsstellung der [X.] beziehungsweise die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneid-werks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse aus-weicht."
Die Patentansprüche
2 bis 36 sind unmittelbar oder mittelbar auf [X.].
Die von dem Beklagten aus dem [X.] in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der Patentansprüche 1
bis 5 so-wie 24, 31 und
34
bis
36, soweit diese auf die jeweils vorgenannten Patenan-sprüche rückbezogen sind, sei gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen An-1
2
3
-
4
-

meldung unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Der Beklagte hat das [X.] im Hauptantrag in der geltenden
Fassung sowie mit vier Hilfsanträ-gen verteidigt.
Das Patentgericht hat das [X.] im angegriffenen Umfang für nich-tig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er das [X.] weiterhin im Umfang der erstinstanzlich gestellten Haupt-
und [X.] verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Das [X.] betrifft ein Mähwerk, das mit einem Schlepper [X.] werden kann. In der Beschreibung wird ausgeführt, dass Ausführungen bekannt gewesen seien, bei denen die Mähwerke an einem Schlepper ange-baut oder angehängt seien. Erfolge der Arbeitseinsatz auf unebenem Boden,
würden die Mähwerke zu Nickbewegungen gezwungen, was eine ungleiche Schnitthöhe zur Folge habe. Selbst wenn die Mähwerke um eine Querachse pendelbar am Schlepper angebaut seien, könne ein relativ hoher Anlenkpunkt am Schlepper dazu führen, dass sich das Mähwerk im Betrieb [X.] und die Schneidwerkzeuge vorne in den Boden eindrängen. Dies habe eine unbe-friedigende Arbeitsqualität und Beschädigungen an der Grasnarbe und an der Maschine zur Folge (Abs. 1 bis 3
der Beschreibung [C9-Schrift]).
Dem [X.] liegt
die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile zu vermei-den und das Schneidwerk unabhängig von Bewegungen des [X.] dem Bodenverlauf anzupassen, so dass auch plötzlich auftretende Hindernisse leicht 4
5
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5
-

überwunden werden können ([X.], Beschluss vom 8. Juli 2008 -
X [X.], [X.], 887 Rn. 6 -
[X.] II).
Dies soll nach Patentanspruch 1 durch folgendes Mähwerk erreicht wer-den (Änderungen des Patentanspruchs 1 gegenüber der Fassung des [X.] sind in der Fassung des [X.] I
durch Fettdruck, in der Fassung des [X.] II
durch Kursivdruck, in der Fassung des [X.] [X.]
durch Kursivdruck sowie einfaches Unterstreichen und gegenüber der Fassung des [X.] IV
durch Fettdruck und doppeltes Unterstreichen gekennzeichnet.):
1.
Das Anbau-Mähwerk
1.1
kann mit einem Schlepper verbunden werden,
1.2.
weist einen [X.] zum [X.] an das Dreipunktgestänge des [X.]
auf
und
1.3.
ist mit einer Ausgleichsvorrichtung zur [X.] ausgestattet.
2.
Die Ausgleichsvorrichtung
2.1
lässt Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zu,
2.2
weist Lenker auf, von denen sich mindestens einer in geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk hin erstreckt,
2.3
ist so ausgebildet, dass die Schwenkachse durch ei-nen [X.] verläuft, der
2.3.1
unterhalb der Arbeitsebene angeordnet
ist und
2.3.2
in der Betriebsstellung bewirkt, dass die Vor-derseite des [X.] beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende [X.] ausweicht,
2.4
ist als Gelenkviereck ausgebildet,
bei dem
2.4.1
ein Teil des [X.] die Basis,
ein Teil des [X.] die Schwinge und
Kop-pelglieder die Lenker bilden,
2.4.2
der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder auf der Schwenkachse liegt und
2.4.3
die Basis größer ist als die Schwinge.

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6
-

Für die Erstreckung mindestens eines der Lenker in geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk des [X.] (Merkmal
2.2) ist es, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erforderlich, dass dessen axiale Verlängerung das Schneidwerk schneidet, sondern ausreichend, wenn diese dem Schneidwerk näherkommt. Zudem ist dem Patentgericht darin beizutreten, dass der [X.] aus Sicht des Fachmanns
-
eines
Ingeni-eurs
des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Ent-wicklung und Konstruktion von Aufhängungen für landwirtschaftliche Geräte -
gemäß Merkmal 2.3 die (momentane) Lage der Schwenkachse quer zur Fahrt-richtung definiert
und durch die Verlängerung der Lenker (Koppelglieder) als deren Schnittpunkt bestimmt wird (vgl. Beschreibung, Abs.
31).
Durch die Lage dieses [X.]s in der Betriebsstellung unterhalb der -
durch die Schnitt-ebene (Messerebene) bestimmten -
Arbeitsebene des Mähers (Merkmal 2.3.1) wird erreicht, dass die Vorderseite des [X.] beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht
(Merkmal 2.3.2) und auf diese Weise ungleichen Schnitthöhen entgegenwirkt.
II.
Das Patentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] sei gegenüber der [X.] [X.] 62-69921 ([X.], deut-sche Übersetzung: [X.]a) nicht neu. Die [X.] offenbare einen Aufsitzmäher, bei dem der Mäher über eine
der Bodenanpassung des [X.] dienende Aufhängungs-
und Ausgleichsvorrichtung an dem Rahmen angeordnet
sei. Da-für seien
Lenker
jeweils beweglich/drehbar mit den [X.]punkten an dem Rahmen und dem [X.] befestigt. In der Betriebsstellung erstreckten sich die beiden vorderen Lenker
in geneigter Lage von vorn oben nach hinten 9
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-
7
-

unten zum Schneidwerk des [X.] hin. Die Lenkeranordnung sei so aus-gebildet, dass sich die Verlängerungen der vorderen und hinteren Lenker
un-terhalb der Arbeitsebene in der Projektion
"schneiden". Der Schnittpunkt mar-kiere die [X.] der Mähvorrichtung, die
einen [X.] bilde, der derart ausgebildet sei, dass sich beim Auftreffen auf ein Hindernis die Vor-derseite des [X.] nach oben und hinten bewege.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten [X.] werde durch die [X.] Patentschrift 4 218 865 ([X.], deut-sche Übersetzung: [X.]a) nahegelegt. Die Druckschrift offenbare ein Anbau-mähwerk, das aus zumindest einer drehbaren Mäheinheit bestehe und für den Anbau an einem Traktor vorgesehen sei. Bereits in der Einführung werde auf die Probleme bei bestehenden Vorrichtungen hinsichtlich der Bewegung von Mähwerken über den Boden während des Betriebs hingewiesen. Hierbei werde das Mähwerk gewichtsentlastet, damit die Bewegung den Bodenkonturen bes-ser folgen und dadurch -
neben einer geringeren Belastung für die Grasnarbe -
eine gleichförmige Schnitthöhe erreicht werden könne. Die [X.] spreche damit die auch dem [X.] zugrunde liegende Problemstellung an. Außerdem gehe es der Druckschrift darum, Kippmomente in der Längsrichtung gering zu halten, die besonders bei schnellen Kurvenfahrten auftreten.
12
-
8
-

Das Anbaumähwerk des [X.] Ausführungsbeispiels der [X.], das in der nachfolgend wieder-gegebenen Zeichnung in der [X.] (Figur 2) gezeigt wird, besitze ein Trägergerüst, das im Wesentlichen aus einem Befes-tigungsträger (mounting beam
3) bestehe. Der [X.] stelle einen länglichen Rahmen dar (elongated structure
7), der sich aus einem winkelig angebrachten Hauptelement (angled main compo-nent
8) sowie einer horizontalen Verstärkungskomponente als Quer-strebe (horizontal reinforcing com-ponent
9) zusammensetze. Dieser Rahmen stelle die Befestigungseinheit [X.] eines Teils des Anbaumähwerks dar und sei als [X.] der [X.] im erfindungsgemäßen Sinne anzusehen. Die weitere Befestigung an den Traktor erfolge im Übrigen über eine in den Figuren 1 bis 3 nicht näher ausgeführte Dreipunkt-Verbindung ([X.] structure
4).
Die Mähvorrichtung weise eine Ausgleichsvorrichtung auf, die sich aus dem
oberen Lenker (47) und dem unteren Lenker (48)
zusammensetze und ein Verschwenken der Mäheinheit um eine Achse quer zur Fahrtrichtung ermögli-che. Ein zusätzlicher Lenker (61) begrenze die [X.] in beiden [X.]. Die Feder (69) entlaste die Mäheinheit, so dass das auf dem Boden lastende Gewicht entsprechend reduziert werde. Die Bodenanpas-14
13
-
9
-

sung der Ausgleichsvorrichtung wirke beim Auftreffen auf [X.] oder [X.] in Bezug auf die Anpassung der [X.] um die Querachse. Beide Lenker (47 und 48) seien von vorn
oben nach hinten un-ten und damit -
entsprechend der Lehre des [X.]s -
zum Schneidwerk hin gerichtet.
Die Ausgleichsvorrichtung in Form der beiden Lenker (47 und 48) bilde-ten einen [X.] als ideelle Quer-Schwenkachse aus, der jedoch nach den in den Figuren gezeigten Varianten nicht -
entsprechend Merkmal 2.3.1 -
unterhalb der Arbeitsebene liege. Ob eine Betriebsstellung denkbar sei, bei der der [X.] unterhalb der Arbeitsebene zu liegen komme, sei unerheb-lich, weil die [X.] jedenfalls bei ebener sowie konstanter Steigung des Bodens nicht erfüllt sei.
In der [X.] werde jedoch erwähnt, dass es wünschenswert sei, dass beim Überfahren großer Erhebungen das Mähwerk (und damit auch die Frontseite) nach oben und hinten verschwenkt werden könne. Damit erhalte der Fachmann die Anweisung,
die Ausgleichsvorrichtung so auszugestalten, dass auch [X.] 2.3.2
verwirklicht werde. Dass in der [X.] der Verlauf der Schwenkachse durch einen [X.] nicht thematisiert werde, sei unerheblich, weil die Vorderseite des [X.] neben dem [X.] zugleich auch ein Verschwenken nach hinten nur dann erfahre, wenn der [X.] unterhalb der Schnittebene liege. Im Übrigen werde in der [X.] auch erwähnt, dass dieses Ziel dadurch erreicht werden könne, dass die oberen Lenker (46, 47) gegenüber dem unteren Lenker (48) länger gestaltet würden. Dass die Ausgestaltung der Lenker geometrisch im Detail nicht beschrieben sei, sei un-erheblich, weil der angesprochene Fachmann bei seinen Überlegungen zu [X.] gelangen werde, bei der die Lenker mit einem
Achsenschnittpunkt unterhalb der Arbeitsebene angeordnet würden.
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-

Selbst wenn jedoch angenommen werde, dass der Fachmann durch An-wendung seines fachlichen Könnens nicht zu einer solchen
Ausgestaltung ge-funden hätte, hätte er den Hinweis in der [X.] nicht als unrealisierbar verworfen, sondern im weiteren Stand der Technik nach Ausführungen bei angebauten Mähvorrichtungen mit entsprechenden Lenkergeometrien gesucht. Dabei hätte er der [X.] zwar kein Anbaumähwerk mit [X.] entnommen, wohl aber er-kannt, dass bei dem in Figur 1 gezeigten Aufsitzmäher beim Auftreffen auf ein Hindernis die gesamte Mähvorrichtung und damit auch die Vorderseite des [X.] sich nach oben und hinten bewegt und zudem geringfügig ver-schwenkt wird, was ihn dazu veranlasst habe, dies auf die Ausgestaltung der Lenker der [X.] zu übertragen.
Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der [X.] und [X.]
beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit, da die zusätzlichen
Merkmale ([X.] 2.4) bereits
durch die [X.] offenbart würden. Das in Figur 2 der [X.] gezeigte Ausführungsbeispiel weise ein auf die Mäheinheit [X.] auf, das durch die Lenker (47, 48) gebildet werde. Die Basis des Gelenkvierecks werde durch den Bereich zwischen den beiden [X.] (joint
53 und [X.] shafts
58) gebildet und stelle eine Art relativer Verankerung der Ausgleichsvorrichtung dar. Die Basis sei damit ein Teil des Befestigungsrahmens, der auch als [X.] bezeichnet werden könne. Die Schwinge des Gelenkvierecks sei in dem in der [X.] als solcher be-zeichneten Hauptträger (main beam
oder main transverse beam
20) zu sehen. Die Lenker der Ausgleichsvorrichtung würden auch bei der [X.] durch Koppel-glieder gebildet, weshalb die Lenker Elemente der Kopplungsbewegung seien
(Merkmal 2.4.1). Der Schnittpunkt der nach unten verlängerten Lenkerachsen stelle die [X.] und damit den [X.] der Bewegung des [X.] um die Querachse dar
(Merkmal 2.4.2).
Merkmal 2.4.3
besage 17
18
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11
-

lediglich, dass die Lenker ausgehend von der Basis zur Schwinge konvergieren; dies sei auch bei der aus der [X.] bekannten Mähvorrichtung der Fall.
In der [X.] sei schließlich auch, wie in Patentanspruch 1 in der Fassung des vierten [X.] gefordert, offenbart, das Anbaumähwerk mit einem An-baubock auszustatten, der zum Anbau an das Dreipunktgestänge eines [X.] geeignet sei.
[X.].
Die Ausführungen des Patentgerichts halten den Angriffen der Beru-fung stand.
1.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten [X.] wurde dem Fachmann durch die [X.] oder durch eine Kombination der [X.] und der [X.]n Patentschrift 2 807 127 ([X.]; [X.] Übersetzung: [X.]a) nahegelegt. Ob der Gegenstand von
Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] durch die [X.] neuheitsschädlich vorweggenom-men wird, bedarf danach keiner Entscheidung.
a) Entsprechend den Ausführungen des Patentgerichts, die von dem [X.] insoweit auch nicht angegriffen worden sind, offenbart die [X.] ein [X.], das mit einem Schlepper beweglich verbunden ist (etwa [X.].
1, [X.]
10 ff.; [X.]. 5, [X.] 19 f.; Anspruch 6, [X.], [X.] 36 ff.). Das Anbaumähwerk weist mit dem [X.] (mounting beam
3) einen [X.] zum An-schluss
über eine Dreipunktkupplungsvorrichtung ([X.] structure
4) an den Schlepper auf ([X.]. 5, [X.] 27 ff.; vgl. auch Anspruch 4, [X.]. 12, [X.] 22 ff.). Außerdem verfügt es über eine Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung des [X.], die im Wesentlichen aus den oberen Lenkern (46, 47) und dem unteren Lenker (48) besteht, über die das Mähwerk (2) über den [X.] (20) an dem [X.] (3) montiert ist ([X.]. 6, [X.] 35 ff.; vgl. auch Anspruch 1, [X.]. 11, [X.] 51 ff.). Zur Ausgleichsvorrichtung gehören auch zwei 19
20
21
22
-
12
-

Federn (68, 69), die zwischen dem Mähwerk (2) und dem [X.] (3) angeordnet sind
und dazu dienen, den [X.] der [X.] zu vermindern und den Hauptträger schwimmend am [X.] auf-zuhängen ([X.]. 7, [X.] 16 ff.; vgl. auch Ansprüche 2 und 12, [X.]. 12, [X.] 8 ff.; [X.].
14, [X.] 3 ff.). Zudem gibt es einen [X.] (61), der das Ausmaß der vertikalen Bewegung des [X.] (20) relativ zu dem [X.] (3) begrenzt ([X.]. 7, [X.]
3 ff.; Anspruch 4, [X.]. 12, [X.] 22 ff.). Die Ausgleichsvorrichtung ermöglicht Schwenkbewegungen um eine Achse quer zur Fahrtrichtung, etwa wenn das Mähwerk (2) auf eine Anhebung der Bo-denkontur trifft (vgl. [X.]. 8, [X.] 23 ff.). Dabei erstrecken sich die oberen Lenker
(46, 47) in geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk des [X.] hin (vgl. Figur 2, wobei die Fahrtrichtung durch den Pfeil 76 an-gedeutet wird). Damit sind die Merkmale 1
bis 2.2
offenbart.
Der obere und der untere Lenker (47, 48) bilden bei der Vorrichtung nach der [X.] einen [X.] als ideelle [X.] aus, der in der in Figur 2 gezeigten Betriebsstellung allerdings
nicht unterhalb der Arbeitsebene liegt, so
dass die [X.] 2.3
nicht offenbart ist. Ob der [X.], wie von der Klägerin behauptet, bei bestimmten Betriebsstellungen des [X.] unterhalb der Arbeitsebene liegt, nämlich dann, wenn das Schneid-werk gegenüber der in Figur 2 gezeigten Betriebsstellung abgesenkt wird, weil das Mähwerk in eine Bodensenke hinabgleitet, während sich der Traktor auf einer die Bodensenke umgebenden horizontalen Ebene bewegt oder das [X.] in eine quer zur Fahrtrichtung verlaufende Furche fährt, während der [X.] horizontal ausgerichtet ist, und dies dem Fachmann durch die Figur 2 offen-bart wurde, bedarf keiner Entscheidung, weil eine Ausbildung der in den Figu-ren 1 bis 4 gezeigten Ausgleichsvorrichtung entsprechend den Vorgaben der [X.] 2.3 jedenfalls naheliegend war.
23
-
13
-

Der [X.] konnte der Fachmann unter der Überschrift "Modifikationen"
den Hinweis entnehmen, dass es wünschenswert sei, das Mähwerk gleichzeitig mit dem Anheben nach hinten zu kippen, um so größere Erhebungen in der Bo-denkontur besser zu kompensieren ([X.]. 10, [X.] 33-36). Dies entspricht im [X.] der in Merkmal 2.3.2 vorgesehenen Ausweichbewegung der Vorder-seite des [X.] beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse. Zwar ist es zutreffend, wie von dem Beklagten eingewandt wird, dass die [X.] von einem Kippen des [X.] ("mower structure") und nicht von einem Kippen des [X.] spricht, was die theoretische Möglichkeit einschließt, das Mähwerk an der Oberseite oder seinem Mittelpunkt zu kippen, so dass in Abhängigkeit von der Konstruktion der Ausführungsform im Übrigen möglichweise das Schneidwerk selbst nicht nach hinten,
sondern nach vorne kippt. Für den
Fachmann war [X.] unschwer erkennbar, dass allein ein Kippen des [X.] einschließlich des [X.] gleichzeitig mit dem Anheben nach hinten technisch sinnvoll ist, um Erhebungen der Bodenkontur auszuweichen.
Um die erwünschte Ausweichbewegung des [X.] und damit des [X.] zu ermöglichen, wird in der [X.] vorgeschlagen, die oberen Lenker (46, 47) länger als den unteren (48) auszugestalten ([X.]. 10, [X.] 36-38). Zog
der Fachmann dem folgend eine Verlängerung der
oberen Lenker
in Erwägung, um ein Ausweichen des [X.] bei Erhebungen der Bodenkontur zu [X.], gelangte
er zu einer Ausgestaltung, bei
der die Schwenkachse des [X.] durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momen-tanpol verläuft
(Merkmal 2.3.1).
Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Druckschrift
nicht alle kon-struktiven Maßnahmen beschrieben werden, die erforderlich sind, damit das in den Figuren 1 bis 4 gezeigte Mähwerk mit verlängerten oberen Lenkern funkti-24
25
26
-
14
-

onsfähig ist. Denn zwar würde -
wovon auch beide Parteien ausgehen -
das Schneidwerk um seine Achse
kippen, wenn bei im Übrigen unveränderter Kon-struktion allein die oberen Lenker der Ausgleichsvorrichtung verlängert würden. Die offensichtliche Unzweckmäßigkeit dieses Ergebnisses musste den [X.] aber zu der Überlegung führen, dass dieser Effekt vermieden wird, wenn die Lenker
(46, 47 und 48) so angeordnet werden, dass sich das Schneidwerk ungeachtet der Lenkerverlängerung in der Betriebsmittelstellung in horizontaler Lage befindet, was etwa durch eine Verlängerung des Langlochs
des Schwin-gungsbegrenzungsarms (61) nach oben und eine höhere Aufhängung des An-baubock des [X.] im Dreipunktgestänge (4) des [X.] erreicht wer-den kann. Hieraus ergab sich ein steilerer Verlauf der Lenker mit einer Verlage-rung des [X.]s unter die Arbeitsebene, die in der [X.], dass die Vorderseite des [X.] beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht. Die jeweilige Lage des [X.]s musste hierzu als solche nicht notwendig erkannt werden.
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wurde dem Fachmann zudem durch eine Kombination der [X.] und der [X.] nahegelegt.

Suchte er das in der
[X.] beschriebene und in Figur 2 gezeigte Mähwerk
entsprechend der dortigen
Anregung
derart zu "modifizieren", dass es gleichzei-tig mit dem Anheben nach hinten kippt, um große Erhebungen der Bodenkontur besser zu kompensieren ([X.],
[X.]. 10, [X.] 29 ff.), wurde die [X.] für ihn interes-sant. Denn auch darin wird
für ein
mit einem Traktor zu Erntezwecken verbun-denes Mähwerk
(cutting mechanism 16) auf das
Problem eingegangen, dass es im Betrieb zu Problemen bei der Überwindung von Hindernissen, wie etwa ei-nem Stein, kommen kann. Als
Lösung wird vorgeschlagen, das
durch zwei Len-ker (links 29 and 30)
mit dem Traggestell
(frame 20) des Traktors verbundene 27
28
-
15
-

Mähwerk derart anzuordnen, dass es sich um einen theoretischen Drehpunkt P dreht, der im Wesentlichen unterhalb
der Bodenhöhe liegt
([X.], [X.]. 3, [X.] 18 ff.; Figur 4).
Der Fachmann erkannte, dass der Lösungsansatz der [X.] auf die [X.] übertragen werden kann, weil die Aufhängung der Mähwerke in beiden Fällen über ein Gelenkviereck erfolgt ([X.]: links 29 and 30; [X.]:
links 46/47 and 48). Dadurch
wurde er motiviert, entsprechend der Anordnung in der [X.] auch das in Figur 2 der [X.] gezeigte
Mähwerk
durch die unter [X.])
genannten Maßnah-men
derart abzuändern, dass die Schwenkachse des [X.] durch ei-nen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Drehpunkt (= [X.]) ver-läuft.
Dabei war es für ihn ohne Bedeutung, dass sich das in der [X.] offenbarte Schneidwerk im Betrieb in einer "schwebenden Position"
oberhalb der Boden-kontur bewegt ([X.], [X.]. 5, [X.] 4 f.: "floating"
position; vgl. auch [X.]. 1, [X.] 29 f.: "floating"
action), während das in Figur 2 der [X.] gezeigte Mähwerk auf Kufen (stationary skids 33) gleitet und sich damit vergleichsweise näher an der Bo-denkontur befindet. Denn die Schwierigkeit, Erhebungen der Bodenkontur
be-schädigungslos zu überwinden, stellt sich bei beiden zumindest dann gleicher-maßen, wenn die Erhebungen
so hoch
sind, dass sie auch an das in der [X.]
offenbarte
Mähwerk heranreichen.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der Fassung der
[X.] und [X.] ist dem Fachmann durch die [X.] ebenfalls nahegelegt worden.
Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die [X.] des in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Anbaumähwerks als Gelenkvier-eck ausgebildet, deren Basis von dem
zwischen den [X.] (53, 54) befindlichen Teil des [X.]s (3) als [X.] gebildet wird, de-ren Schwinge der Hauptträger (20) ist und deren Lenker die -
von der Basis zur Schwinge konvergierenden -
Lenker (46
bis 48) als Koppelglieder sind. Der Schnittpunkt der verlängert gedachten Lenker stellt die [X.] und 29
30
-
16
-

damit den [X.] der Bewegung des Schneidwerkzeugs um die
Quer-achse dar.
Dem steht nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte hinweist, die bei-den Lenker (47, 48) nicht in [X.] liegen, so dass die Verlängerungslinien die ideelle Schwenkachse an axial versetzt liegenden Stel-len schneiden. Denn die mit der Ausrichtung der Koppelglieder derart, dass de-ren Verlängerungslinien auf der Schwenkachse des [X.] liegen, an-gestrebte Funktion, ein Ausweichen der Vorderseite des [X.] beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die [X.] zu erreichen, hängt nicht davon ab, dass die Verlängerungslinien der Lenker in
[X.] liegen, wie sich im Übrigen in der [X.] andeutet, wenn darin im Hinblick auf das in den Figuren 1 bis 3 gezeigte, vertikal versetz-te Lenker aufweisende Ausführungsbeispiel davon die Rede ist, dass eine Ausweichbewegung beim Anheben nach hinten durch eine Verlängerung der oberen Lenker (46 und 47) gegenüber dem unteren (48) erreicht werden könne (vgl. [X.]. 10, [X.] 33-38).
Auch der Einwand des Beklagten, die Ausgleichsvorrichtung der [X.] müsse, um funktionsfähig zu sein, neben den Lenkern auch den [X.] (61) und [X.] aufweisen, stellt das vom Patent-gericht gefundene Ergebnis
nicht in Frage, weil eine solche Ausgestaltung
durch die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht ausgeschlossen wird.
3.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des vierten [X.] wird durch die [X.] ebenfalls nahegelegt. Das gegenüber der [X.] des ersten [X.] erweiterte Merkmal 2 wird durch die [X.] offenbart. Der einen erfindungsgemäßen [X.] bildende [X.] (3) ist bei dem in den Figuren 1 bis 3 gezeigten Ausführungsbeispiel schwenkbar an 31
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33
-
17
-

einer Dreipunktkupplungsvorrichtung (4) gelagert ([X.]. 5, [X.] 27 ff.; vgl. auch [X.], [X.]. 12, [X.] 36 ff.); hiergegen bringt die Berufung auch nichts vor.
4.
Für eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands einer der angegriffenen Unteransprüche des [X.]s
ist
-
soweit sie nicht wie Patentanspruch 4 bereits Eingang in die [X.] gefunden haben -
nichts geltend gemacht und auch für den Senat nichts erkennbar.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 97 Abs.
1 ZPO.

Meier-Beck
[X.]
Grabinski

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2014 -
4 Ni 12/11 -

34
35

Meta

X ZR 8/14

02.02.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. X ZR 8/14 (REWIS RS 2016, 16788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16788

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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