Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2017, Az. B 12 KR 13/15 R

12. Senat | REWIS RS 2017, 7707

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Berücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder bei der Beitragsbemessung zur Sozialversicherung - Beitragsbescheid - Überprüfungsverfahren - konkrete Festsetzung der von pflichtversicherten Beschäftigten zu tragenden Beitragsanteile durch Einzugsstelle - hierfür relevanten Umstände sind nur reine Berechnungs- oder Begründungselemente und nicht durch Verwaltungsakt isoliert feststellungsfähig - Zulässigkeit einer Feststellungsklage


Leitsatz

1. Gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten muss die Einzugsstelle bei der Entscheidung über die Beiträge die von ihnen zu tragenden Beitragsanteile konkret festsetzen.

2. Die hierfür relevanten Umstände - wie die beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragssatz oder allgemeine rechtliche Hinweise hierzu - sind für sich genommen nur reine Berechnungs- oder Begründungselemente und regelmäßig durch Verwaltungsakt nicht isoliert feststellungsfähig.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des [X.] vom 27. Januar 2012 und des [X.] vom 30. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2008 verpflichtet, ihren Bescheid vom 21. Juli 2006 zurückzunehmen.

Die Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]), zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]) bei Eltern mit mehreren Kindern im Hinblick auf einen höheren Betreuungs- und Erziehungsaufwand, ggf gestaffelt nach Kinderzahl, zu mindern sind.

2

Der Kläger und die Klägerin - verheiratete Eltern ihrer beiden 1993 und 1996 geborenen Kinder - waren bei den Beigeladenen zu 3. und 4. versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglieder der beklagten Krankenkasse sowie der [X.] (Beigeladene zu 2.). Sie sind bei dem [X.] (Beigeladene zu 1.) rentenversichert. Beiträge zu den genannten [X.] wurden in gesetzlicher Höhe entrichtet.

3

Im Juli 2006 stellten die Kläger bei der Beklagten als Einzugsstelle unter Hinweis auf das Urteil des [X.] zur [X.] vom [X.] - 1 BvR 1629/94 ([X.]E 103, 242 = [X.]-3300 § 54 [X.] 2; im folgenden [X.]-Urteil) den Antrag, bei der Beitragserhebung zu den genannten [X.] den Unterhalt für ihre beiden Kinder und die Betreuungs- und Erziehungsleistungen für diese mindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte lehnte mit [X.] vom [X.] eine Herabsetzung unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber seinen Pflichten aus dem [X.]-Urteil mit Schaffung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes ([X.]) vom 15.12.2004 ([X.] 3448) umfassend nachgekommen sei und die Versicherungsträger an diese gesetzlichen Vorgaben gebunden seien.

4

Den hiergegen erhobenen, verspätet eingegangenen Widerspruch sah die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 [X.]B X an. Mit an die Kläger gerichtetem [X.] vom 29.11.2007 und Widerspruchsbescheid vom 29.2.2008 lehnte sie die Rücknahme ihres [X.]es vom [X.] ab; eine Reduzierung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) für die [X.] ab Juli 2006 und eine Beitragserstattung könnten nicht beansprucht werden.

5

Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Im Berufungsverfahren haben die Kläger ihre Klageanträge "präzisiert" und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der entgegenstehenden [X.]e die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme ihres [X.]es vom [X.] insoweit begehrt, als darin Sozialversicherungsbeiträge nach einer "die Höhe von [X.] der gegenwärtigen Bemessung" übersteigenden Summe erhoben wurden. Hilfsweise haben sie die Verpflichtung zur Rücknahme insoweit erstrebt, als die Beitragsbemessung ohne vorherigen Abzug eines Betrages von 833 Euro je Kind und Monat erfolgt ist, bzw (weiter) hilfsweise insoweit, als ein Betrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums nach § 32 Abs 6 Einkommensteuergesetz (EStG) von der Beitragsbemessungsgrundlage nicht abgezogen wurde.

6

Das L[X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Rücknahme ihres früheren [X.]es zu Recht abgelehnt. Die Beitragsbemessung bei den Klägern entspreche den gesetzlichen Regelungen. Diese Regelungen verstießen nicht gegen [X.] iVm Art 3 Abs 1 GG, weil der Gesetzgeber einen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum habe. Eine Reduzierung der Beiträge zur [X.], [X.] und [X.] könnten die Kläger wegen der Erziehung ihrer beiden Kinder und der sich hieraus ergebenden Unterhaltslast nicht beanspruchen. Als Konkretisierung und Ausformung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages nach [X.] GG sei dabei auch der [X.] zu berücksichtigen, selbst wenn sich die additive Höhe der hierdurch bewirkten Entlastung von Familien nicht konkret beziffern lasse. Der Gesetzgeber habe das Verfassungsrecht bei der Ausgestaltung der Teilsysteme der Sozialversicherung beachtet, weil er den [X.] durch zahlreiche Vorschriften ausgebaut (zB Kindererziehungszeiten in der [X.]; kostenfreie Familienversicherung in der [X.]) und die Entscheidung des [X.] für die [X.] mit dem [X.] beanstandungsfrei umgesetzt habe. Das [X.] selbst habe die Erwägungen des [X.]-Urteils in der Folgezeit nicht auf andere Sozialversicherungszweige, insbesondere die [X.], übertragen, sondern sei davon sogar abgerückt. Auch das B[X.] habe aus diesem Urteil keinen verfassungsrechtlichen Änderungsbedarf für andere Sozialversicherungszweige hergeleitet (B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 20/04 R - [X.] 4-2600 § 157 [X.] 1). Einer weiteren Beweiserhebung habe es bei alledem - etwa unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlungspflicht - nicht bedurft (Urteil vom 27.1.2012).

7

Mit ihrer Revision rügen die Kläger im Wesentlichen, das L[X.] habe verkannt, dass die einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zur Beitragsbemessung in der [X.], [X.] und [X.] gegen [X.] iVm Art 3 Abs 1 GG verstießen, soweit versicherte Eltern mit gleich hohen Beiträgen wie kinderlose Versicherte belastet würden, also keine Beitragsermäßigung erhielten:

8

Das [X.] habe sich in seinem [X.]-Urteil von einem leistungsrechtlichen Ansatz distanziert. Es diskutiere dort die unzureichende Kompensation der Erziehungslasten nicht mehr unter dem Aspekt der allgemeinen leistungsrechtlichen Förderungspflicht des Staates ([X.] GG), sondern als Gleichheits- und Teilhabeproblem (Art 3 Abs 1 GG) unter Berücksichtigung von [X.] GG. Der allgemeine Gleichheitssatz werde zu einem Grundrecht auf "intragenerationelle Gleichbehandlung" fortentwickelt. Das [X.]-Urteil sei auf die [X.] und die [X.] zu übertragen. [X.] und [X.] deckten als umlagefinanzierte Systeme ebenso wie die [X.] ein Risiko ab, das überproportional im Alter auftrete. Da die Kindererziehung für die Funktionsfähigkeit der Systeme genauso bedeutsam sei wie die Beiträge, erhielten Kinderlose in allen drei Sozialversicherungssystemen einen spezifischen, systembedingten Vorteil, der nach der Rechtsprechung des [X.] auch innerhalb des jeweiligen Systems, und zwar auf der Beitragsseite ausgeglichen werden müsse.

9

In Bezug auf die einzelnen [X.] gelte Folgendes: In der [X.] müsse die Umsetzung der Maßstäbe aus dem [X.]-Urteil des [X.] systemimmanent erfolgen. Die Rechtsprechung des [X.] sei insoweit bindend (§ 31 [X.]G). Auch in der [X.] müsse ein systeminterner Vorteilsausgleich gesucht werden. Die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung (§ 10 [X.]B V) reiche insoweit nicht aus. Das Beitragsrecht in der [X.] sei auch nach den Änderungen durch das [X.] verfassungswidrig. Insbesondere fehle im geltenden Recht die - auf der Grundlage des [X.]-Urteils gebotene - Berücksichtigung der Anzahl der Kinder bei der Beitragsbemessung.

Mit späterem Schriftsatz vom [X.] und weiteren Schriftsätzen haben die Kläger ua vorgelegt: Schriftsätze aus dem Revisionsverfahren B 12 KR 15/12 R, den Text einer "Sammel-Verfassungsbeschwerde" (1 BvR 3135/15), den Text einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom [X.] in dem Revisionsverfahren B 12 KR 15/12 R, den Text der gegen dieses Urteil erhobenen Verfassungsbeschwerde sowie mehrere gutachtliche Stellungnahmen von W.

Die Kläger beantragen,
die Urteile des [X.] vom 27. Januar 2012 und des [X.] vom 30. Juni 2010 sowie den [X.] der Beklagten vom 29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren [X.] vom 21. Juli 2006 zurückzunehmen, soweit darin die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und [X.] Pflegeversicherung ab 1. Juli 2006 über eine Höhe von [X.] der gegenwärtigen Bemessung erhoben worden sind,

hilfsweise zur Rücknahme zu verpflichten, soweit die monatlichen Beiträge ab 1. Juli 2006 ohne einen Abzug von 833 Euro je Kind von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben worden sind,

weiter hilfsweise zur Rücknahme zu verpflichten, soweit die monatlichen Beiträge ab 1. Juli 2006 ohne Abzug des in § 32 Abs 6 EStG genannten Betrags je Kind von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben worden sind,

hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Art 100 GG auszusetzen und dem [X.] die Frage vorzulegen, ob die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs 1, 162 [X.] 1 [X.]B VI, §§ 223 Abs 1, 226 Abs 1 [X.] sowie § 241 [X.]B V und §§ 54 Abs 2 [X.], 55 Abs 1 und 3 [X.], 57 Abs 1 [X.] [X.]B XI iVm § 226 [X.]B V) unter Berücksichtigung der Ausführungen des [X.]s im Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - mit den Grundrechten der Kläger aus den Art 3, 6, 20 und 28 (Sozialstaatsprinzip) GG vereinbar sind.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2. beantragen,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Beigeladenen zu 3. und 4. stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aller Instanzen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Kläger ist begründet.

Zu Unrecht hat das [X.] die Berufung der Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die angefochtenen, im Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.]B X ergangenen Bescheide der beklagten Krankenkasse als [X.] (Bescheid vom 29.11.2007 und Widerspruchsbescheid vom 29.2.2008) sind rechtswidrig. Die Beklagte ist unter Aufhebung dieser Bescheide zu verpflichten, auf den Überprüfungsantrag der Kläger den bestandskräftigen Bescheid vom 2[X.], der die Beitragserhebung zu den [X.] der [X.], [X.] und [X.] betrifft, zurückzunehmen.

1. Im vorliegenden Rechtsstreit zu überprüfen sind ausschließlich der mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 29.11.2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 29.2.2008, mit denen sie es im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X abgelehnt hat, den die Beitragserhebung zu den genannten [X.] ab Juli 2006 (bis 27.1.2012 = Tag der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]) regelnden (Beitrags)Bescheid vom 2[X.] mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist demgegenüber, ob den Klägern für den Fall eines Erfolgs der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein Anspruch auf Beitragserstattung zusteht. Die Kläger hatten eine solche seinerzeit bei der Beklagten nicht beantragt; über eine Beitragserstattung haben [X.] und [X.] auch nicht befunden.

Nicht zu entscheiden ist schließlich über eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.]G). Weder haben die Kläger vor den Instanzgerichten eine zusätzliche Feststellungsklage erhoben noch haben jene über ein Feststellungsbegehren entschieden (dazu a). Wäre eine Feststellungsklage erhoben, müsste sie jedenfalls als unzulässig angesehen werden (dazu b).

a) In der Ausgangssit[X.]tion eines gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Ergebnisse eines Korrekturverfahrens der Verwaltung nach § 44 [X.]B X kann ein - hier ausdrücklich nicht formuliertes - Feststellungsbegehren (neben dem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren) im Wege der Auslegung des Vortrags der Kläger nur ermittelt werden, wenn hierfür besondere Umstände vorliegen. Allein der klägerseitige Wunsch, im Verfahren möge eine bestimmte Rechtsfrage gerichtlich beantwortet werden, reicht insoweit nicht aus. Klägern geht es in Fällen wie dem vorliegenden nach ihrem verfahrensrechtlichen Ziel um die Kassation der Überprüfungsbescheide auf Anfechtungsklage und die gerichtliche Verpflichtung der Verwaltung zur Rücknahme des bestandskräftigen [X.]; dieses Begehren kennzeichnet den Verfahrensgegenstand. Bei der Frage, ob der bestandskräftige Bescheid zurückzunehmen ist, muss dann geprüft werden, ob und ggf aus welchen Gründen dieser rechtswidrig (und belastend) ist. Rechtliche Fragen sollen infolgedessen nach ihrer erkennbaren Zielrichtung vom Gericht einzig im Wege dieser Kontrolle des [X.] beantwortet werden. So liegt der Fall auch hier.

b) Eine neben der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobene Klage auf Feststellung wäre jedenfalls unzulässig.

aa) Der Senat kann offenlassen, ob eine auf das Ziel der "Beitragsreduzierung" gerichtete, zusätzlich erhobene Feststellungsklage überhaupt statthaft wäre, würde mit ihr doch (nur) die Feststellung bloßer (Beitrags)Berechnungs- oder Begründungselemente bzw von Vorfragen eines [X.]ses begehrt, die nach ständiger Senatsrechtsprechung zum Beitragsrecht - weil es insoweit an einem selbstständigen Rechtsverhältnis fehlt - grundsätzlich nicht isoliert feststellungsfähig sind (vgl zum Ganzen etwa [X.] in [X.]/[X.], Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl 2016, § 6 Rd[X.] 386 und § 12 Rd[X.]06, jeweils mwN; auch [X.] in [X.], [X.]G, Stand Juni 2017, § 55 Rd[X.] 73a, und [X.] in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 55 Rd[X.] 6). Eine "Beitragsreduzierung", ggf gestaffelt nach Kinderzahl, könnte nämlich nur über eine Veränderung des Berechnungselements "Beitragssatz" oder - wie es die Kläger verlangen - über das Berechnungselement "Bemessungsgrundlage" erfolgen. Zwar ist die generelle Beitragspflicht einer Einnahme - iS einer q[X.]litativen Betrachtung - ausnahmsweise einer isolierten Feststellung zugänglich (vgl - für das Verwaltungsverfahren - B[X.] Urteil vom 29.2.2012 - [X.] 19/09 R - Juris Rd[X.]8), nicht aber, wie viele Teile einer Einnahme (nur 50 vH der gegenwärtigen Bemessung, nur der Teil nach Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder der Teil nach Abzug des in § 32 Abs 6 EStG genannten Betrags je Kind), an deren genereller Beitragspflicht keine Zweifel bestehen, der Beitragsbemessung unterliegen.

Die Urteile des [X.] ([X.] 20/04 R - [X.] 4-2600 § 157 [X.]) und [X.] ([X.] 14/08 R - [X.] 4-2500 § 7 [X.]) veranlassen hier nicht zu einer anderen Bewertung. So hatte der Kläger in dem erstgenannten Verfahren mit seinem Hauptantrag schon keine (unzulässige) Elementenfeststellungsklage, sondern eine zulässige Klage auf Feststellung erhoben, dass er im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder (überhaupt) keinen Beitrag tragen müsse ([X.] 4-2600 § 157 [X.] Rd[X.]3, 37, 39). In der Entscheidung vom [X.] war zu beurteilen, ob eine Krankenkasse als Einzugsstelle bei ihrer feststellenden (Verwaltungs)Entscheidung über die Beitragspflicht einzelne Berechnungselemente als feststellungsfähig erachten durfte ([X.] 4-2500 § 7 [X.] Rd[X.]7; vgl hierzu [X.], aaO, § 12 Rd[X.] 89 f); ein Begehren dahin, Beiträge mit "null" festzustellen, war danach nicht ausgeschlossen ([X.] 4-2500 § 7 [X.] Rd[X.] 25).

bb) Würde eine Feststellungsklage als erhoben angesehen, wäre sie jedenfalls unzulässig, weil sie im Hinblick auf die Besonderheiten des für die Überprüfung von Ergebnissen eines Korrekturverfahrens der Verwaltung nach § 44 [X.]B X zur Verfügung gestellten gerichtlichen Verfahrens, letztlich also wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren Bedeutung hat (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 55 Rd[X.]9 mwN), ausgeschlossen ist.

Eine solche Feststellungsklage verfolgte nämlich das Ziel, ein unanfechtbar abgeschlossenes, durch die Einzugsstelle [X.] für eine weitere inhaltliche Überprüfung zu "öffnen". Für die Überprüfung stehen indessen nach dem Willen des Gesetzgebers nur die besonderen abschließenden Aufhebungsregeln des [X.]B X (§§ 44 ff [X.]B X) und die hieran anknüpfende (eingeschränkte) gerichtliche Kontrolle über Anfechtungs- und Verpflichtungsklage als vorrangiger Rechtsschutz zur Verfügung. Dieser würde bei Zulassung einer Feststellungsklage zur weiteren inhaltlichen Überprüfung des konkretisierten [X.]ses unterlaufen, etwa dann, wenn das auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hin durchgeführte gerichtliche Verfahren für den Kläger nicht zum Erfolg führt.

Die Beklagte hatte mit (Beitrags)Bescheid vom 2[X.] (als Dauerverwaltungsakt) die Beitragserhebung zu den einzelnen [X.] ab [X.] - für die Zukunft - bzw das [X.] für diese Zeit geregelt, dh konkretisiert. Die rechtlichen Fragen, die von den Klägern in den Vordergrund gestellt werden ("Beitragsreduzierung im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder, ggf gestaffelt nach Kinderzahl) können hier vom Gericht - mindestens im gleichen Umfang und mit gleicher Effektivität wie bei einer Feststellungsklage, also gleichwertig - im Wege der gerichtlichen Überprüfung des bestandskräftigen (Beitrags)Bescheides vom 2[X.] beantwortet werden. Hält das Gericht im Rahmen der Überprüfung der Ergebnisse eines Korrekturverfahrens der Verwaltung nach § 44 [X.]B X einen bestandskräftigen belastenden (Beitrags)Verwaltungsakt - wie hier (dazu unten 2. a) - aus einem bestimmten Grund für rechtswidrig und daher von der Einzugsstelle wegen dieses [X.]es aufzuheben, so können Kläger, die auf diesem Wege im Anfechtungs- und Verpflichtungsrechtsstreit obsiegen, also mit der Kassation des bestandskräftigen (Beitrags)Verwaltungsaktes durch die Einzugsstelle bekommen, was sie im vorgeschriebenen Verfahren maximal erreichen können, nicht noch mit einer Feststellungsklage verlangen, dass sich das Gericht mit einem anderen (weiteren), nämlich dem von ihnen in den Vordergrund gestellten [X.] befasst, dh diesen ebenfalls prüft (und annimmt).

Ein Fall, in dem Feststellungsklagen im Beitragsrecht ausnahmsweise als nicht subsidiär neben einer Gestaltungsklage zuzulassen sind, liegt hier nicht vor. Entsprechendes ergibt sich nicht etwa aus früherer Senatsrechtsprechung. Der Senat hat in der Vergangenheit bei Streitigkeiten über die richtige Berechnung von Beiträgen eine - an sich unzulässige - (Elementen)Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.]G für statthaft gehalten, wenn ein Verwaltungsverfahren stattgefunden, die Anfechtungsklage aber nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat (B[X.] Urteil vom 22.5.1985 - 12 RK 15/83 - B[X.]E 58, 134, 136 = [X.] 2200 § 385 [X.]4 S 56 f, unter Hinweis auf B[X.] Urteil vom 9.10.1984 - 12 RK 18/83 - B[X.]E 57, 184, 186 = [X.] 2200 § 385 [X.]0 S 40; ferner B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 13/99 R - [X.] 3-2500 § 308 [X.] S 3). Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen betrafen diese Entscheidungen nicht - wie hier - den Fall der gerichtlichen Überprüfung von Ergebnissen eines Korrekturverfahrens der Verwaltung nach § 44 [X.]B X. Zum anderen führen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorliegend - anders als die Anfechtungsklage in den genannten Fällen - zu einer Entscheidung in der Sache, weil der (Beitrags)Bescheid vom 2[X.] wegen des Verstoßes der beklagten [X.] gegen ihre (materiell-rechtlichen) Befugnisse, feststellende Verwaltungsakte zu erlassen, für materiell rechtswidrig zu halten ist (vgl dazu unten 2. b).

cc) Kann das unanfechtbar abgeschlossene, durch die beklagte Einzugsstelle mit (Beitrags)Bescheid vom 2[X.] konkretisierte [X.] über eine Feststellungsklage nicht für weitere inhaltliche Überprüfungen "geöffnet" werden, so könnte sich eine zusätzlich erhobene (dann: vorbeugende) Feststellungsklage hier nur noch darauf richten, die Klärung rechtlicher Fragen im Rahmen des abstrakten "(Beitrags)Rechtsverhältnisses" über Beitragspflicht zu erreichen. Hiermit ist die abstrakte Beitragsrechtsbeziehung gemeint, die sich - ohne schon durch (Beitrags)Bescheid konkretisiert zu sein - allein als gesetzlich angeordnete Folge aus dem Bestehen eines (jeden) Versicherungspflichtverhältnisses ergibt.

Eine solche abstrakte Beitragsrechtsbeziehung - als bloßer "Rechtszustand" - erfüllt bereits nicht die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Feststellungsfähigkeit eines einer Feststellungsklage zugänglichen Rechtsverhältnisses (im prozess[X.]len Sinn) stellt (vgl hierzu im Einzelnen [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 55 Rd[X.] 4 ff, mwN). Eine entsprechende Feststellungsklage wäre unstatthaft und damit unzulässig. Soweit ein [X.] nicht schon in der oben genannten Weise "verdichtet" ist, ist es nicht hinreichend konkret, sodass der notwendige Fallbezug fehlt und eine (vorbeugende) Feststellungsklage lediglich darauf gerichtet wäre, die gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage bzw die Abgabe eines (verbindlichen) Rechtsgutachtens zu erreichen (vgl hierzu Pietzker in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 43 Rd[X.]7 ff, mwN). Eine Feststellungsklage ist nicht zulässig, um Rechtsfragen vom Gericht um ihrer selbst willen - gleichsam theoretisch - beantworten zu lassen. Nichts anderes aber wird begehrt, wenn gerichtlich (vorbeugend) festgestellt werden soll, ob in einem abstrakten "(Beitrags)Rechtsverhältnis" über Beitragspflicht, dh in (einzelnen) zukünftigen [X.]sen, deren Konturen noch unklar sind, Beiträge im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder, ggf gestaffelt nach Kinderzahl, zu mindern wären. Eine solche Feststellungsklage könnte außerdem spätere Streitigkeiten im Rahmen einzelner (dann) konkretisierter [X.]se aufgrund von Sachverhaltsbesonderheiten oder Veränderungen bei anderen (Beitrags)[X.] nicht ausschließen.

2. Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X sind in Bezug auf den (Beitrags)Bescheid der Beklagten vom 2[X.] erfüllt.

Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat bei Erlass ihres (Beitrags)Bescheides vom 2[X.] das Recht unrichtig angewandt (dazu a). Hierauf beruht die Erhebung der Beiträge der Kläger zur [X.], [X.] und [X.] (dazu b).

a) Mit ihrem Bescheid vom 2[X.] hat die Beklagte entgegen den einschlägigen Regelungen des materiellen Rechts zu Unrecht nur über die Beitrags([X.])pflicht und das Fehlen der Möglichkeit zu einer Beitragsreduzierung entschieden und sich dabei auf bloße allgemeine rechtliche Hinweise ("Erläuterungen") zur Bemessung bzw zu [X.] und zur Tragung der Beiträge in der Sozialversicherung beschränkt. Sie hat dagegen - anders als hier erforderlich - nicht über die konkrete Beitragshöhe selbst entschieden und diese festgesetzt (vgl auch schon zu einem vergleichbaren Fall B[X.] Urteil vom 30.9.2015 - [X.] 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.] 24 ff).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist einer Krankenkasse in ihrer Funktion als [X.] [X.] die Aufgabe übertragen, in gesetzlicher Verfahrens- und Prozessstandschaft (vgl zur Entwicklung B[X.] Urteil vom 1.7.1999 - [X.] 2/99 R - [X.] 3-2400 § 28h [X.] 9) anstelle der hierfür originär zuständigen Träger über die Beitragshöhe zu entscheiden (§ 28h Abs 2 S 1 [X.]B IV). Gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten muss die Einzugsstelle bei der Entscheidung über die Beiträge die von ihnen zu tragenden Beitragsanteile konkret festsetzen. Die hierfür relevanten Umstände - wie die beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragssatz oder allgemeine rechtliche Hinweise hierzu - sind für sich genommen nur reine Berechnungs- oder Begründungselemente und regelmäßig durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 [X.]B X) nicht isoliert feststellungsfähig. Hieran hält der Senat fest (zur Problematik allgemein auch bereits: Urteil vom [X.] - [X.] 20/04 R - B[X.] [X.] 4-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 35 f; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 14/08 R - [X.] 4-2500 § 7 [X.] Rd[X.]7; ferner zu einem vergleichbaren Fall schon B[X.] Urteil vom 30.9.2015 - [X.] 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.] 24 ff).

b) Auch die weitere Voraussetzung des Tatbestandes des § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X ist erfüllt, sodass der (Beitrags)Bescheid vom 2[X.] zurückzunehmen ist.

Voraussetzung für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist nach § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X außerdem ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem als rechtswidrig erachteten Verwaltungsakt und der Erhebung von Beiträgen ("… und soweit deshalb …"). Dazu ist eine regelnde Wirkung des Verwaltungsaktes für die fragliche Beitragsposition erforderlich, die [X.] gegeben ist, wenn durch den Verwaltungsakt oder aufgrund des Verwaltungsaktes eine Beitragszahlungspflicht festgestellt wird; materiell-rechtlich muss dann eine auf dieser Feststellung beruhende Beitragserhebung hinzukommen (B[X.] Urteil vom 8.10.2014 - [X.] KS 6/13 R - [X.] 4-5425 § 24 [X.]4 Rd[X.]3, unter Hinweis auf Schütze in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, Rd[X.]6, und B[X.] Urteil vom 30.1.2001 - [X.] KR 1/00 R - [X.] 3-5425 § 2 [X.]1).

In diesem Sinne beruht die Erhebung der Beiträge der Kläger zur [X.], [X.] und [X.] materiell auf dem Bescheid vom 2[X.], weil sich dieser mindestens im Ergebnis (vgl hierzu Schütze, aaO, § 44 Rd[X.]7; ferner - zum Begriff der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes iS von § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X - Steinwedel in [X.], Stand Juli 2017, § 44 Rd[X.] 33 ff) auf die Beitragserhebung ab diesem Zeitpunkt auswirkte. Die unzutreffende Bewertung ihrer (materiell-rechtlichen) Befugnis, welche Umstände sie im Rahmen einer Entscheidung als Einzugsstelle über die Beitragshöhe als feststellungsfähig erachten darf und welche nicht, stellt einen Verstoß der Beklagten gegen das materielle Recht dar. Gegen die Annahme eines solchen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Bescheid vom 2[X.] und der Erhebung der Beiträge ab [X.] kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Bescheid könne wegen seiner Beschränkung auf allgemeine rechtliche Hinweise zur Beitragsbemessung bzw zu [X.] nicht die - geforderte - regelnde Wirkung entfalten. Denn aus dem Bescheid vom 2[X.] und den Umständen seines Erlasses war für die Kläger jedenfalls objektiv erkennbar, dass eine einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellung über die ab [X.] zu entrichtenden Beiträge zur [X.], [X.] und [X.] (= vollumfängliche Beitragszahlungspflicht) von der Beklagten gewollt war. Allein hierauf kommt es für die Annahme einer beitragsregelnden Wirkung und infolgedessen eines Kausalzusammenhangs zwischen rechtswidrigem (Beitrags)Bescheid und Beitragserhebung im Kontext des § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X an (vgl schon - zu den Rechtswirkungen eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers über einzelne Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht - B[X.] Urteil vom 24.11.2005 - [X.] 18/04 R - [X.] 4-2600 § 2 [X.] 6 Rd[X.]6 ff; auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 20/04 R - [X.] 4-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 36, und B[X.] Urteil vom 30.9.2015 - [X.] 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77 Rd[X.] 23).

3. Nach alledem hat die Revision der Kläger Erfolg, weil die im Überprüfungsverfahren ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben sind und die Beklagte verpflichtet ist, ihren Bescheid vom 2[X.] zurückzunehmen. Er war insoweit (bereits) deshalb rechtswidrig, weil sich die Beklagte darin nicht auf allgemeine rechtliche Hinweise zur Bemessung bzw zu [X.] und zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge beschränken durfte, sondern über die (konkrete) Beitragshöhe entscheiden musste.

Die von den Klägern aufgeworfenen - verfassungsrechtlichen - Fragen der Beitragserhebung bei Eltern mit mehreren Kindern im Hinblick auf einen hierdurch bedingten höheren Betreuungs- und Erziehungsaufwand, ggf gestaffelt nach Kinderzahl, kann und darf der Senat hier infolgedessen nicht (mehr) beantworten. Darauf, dass eine rechtliche Überprüfung im vorliegenden Rechtsstreit wegen der Einbindung in ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X nicht in vollem Umfang, dh nicht in jeder Hinsicht, gewährleistet sein könnte, sind die Kläger bereits mit Aufklärungsverfügungen des (früheren) Senatsvorsitzenden vom 3.7.2014 und 7.11.2016 hingewiesen worden.

Die hierzu vom Senat vertretene Auffassung verletzt nicht das in Art 19 Abs 4 GG enthaltene Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der aus Art 19 Abs 4 GG folgenden Pflicht, angefochtene Verwaltungsentscheidungen vollständig nachzuprüfen (vgl zuletzt etwa [X.] Beschluss vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1, 20 mwN), kommt der Senat im Rahmen der Prüfungsvorgaben, die ihm der Gesetzgeber für die Durchführung der [X.] bei im Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.]B X ergangenen Verwaltungsentscheidungen zur Verfügung gestellt hat und die ihrerseits verfassungsmäßig sind, nach.

4. [X.] folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 13/15 R

20.07.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 30. Juni 2010, Az: S 11 KR 1524/08, Urteil

§ 223 Abs 1 SGB 5, § 226 Abs 1 S 1 SGB 5, § 157 SGB 6, § 161 Abs 1 SGB 6, § 162 Nr 1 SGB 6, § 54 Abs 2 S 1 SGB 11, § 55 Abs 1 SGB 11, § 55 Abs 3 SGB 11, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 55 Abs 2 SGG, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2017, Az. B 12 KR 13/15 R (REWIS RS 2017, 7707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7707

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1 BvR 857/07

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