Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.10.2017, Az. B 12 KR 119/16 B

12. Senat | REWIS RS 2017, 4273

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zur Reduzierung von Sozialversicherungsbeiträgen im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder - kein Verfahrensmangel durch unterbliebene Beiladung der Bundesbank sowie des Ehegatten - rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag - kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör durch "Nichterhören"


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]), zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]) im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand der Klägerin für ihre Kinder zu reduzieren sind.

2

Die 1962 geborene Klägerin ist bei der [X.] zu einem monatlichen Bruttoentgelt von ca Euro beschäftigt und bei der [X.] gesetzlich krankenversichert. Sie ist Mutter von zwei 2001 und 2003 geborenen Kindern. Mit Schreiben vom 14.2.2015 beantragte sie bei der [X.] als Einzugsstelle eine "verfassungskonforme" Beitragsreduzierung der Beiträge zur [X.], [X.] und [X.]. Mit Bescheid vom [X.] stellte die Beklagte die jeweilige Beitragshöhe fest. Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfe sie die Beiträge nicht senken. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015; [X.]-Gerichtsbescheid vom 11.7.2016; [X.] vom 15.11.2016). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.].

3

II. Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob dies schon daraus folgt, dass die Beschwerde zumindest zum Teil unzulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet.

4

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] KR 62/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]8 = Juris Rd[X.] 9).

5

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom [X.] auf alle drei Zulassungsgründe.

6

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur [X.] vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]7 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl [X.] vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - [X.] 1500 § 160a [X.]1 S 48). Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des [X.], aber auch des B[X.] - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll ([X.] vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1 S 14; ferner zB [X.] vom [X.] - [X.] KR 65/08 B - Juris Rd[X.] 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen ([X.] vom [X.] [X.] B - Juris Rd[X.] mwN).

7

Die Klägerin wirft auf Seite 8 f der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:

"I. 'Berücksichtigung der Kindererziehung in der [X.] Pflegeversicherung' verfassungskonform?

1. Sind die die Beitragspflicht und -höhe zur [X.] Pflegeversicherung regelnden Vorschriften (§§ 54 Abs. 2 S. 1, 55 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 57 Abs. 1 S. 1 [X.] i.V.m. 226 [X.]) mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar, soweit die Mitglieder dieser Sozialversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, nicht entsprechend der Gleichwertigkeit ihres ('generativen') Erziehungsbeitrags je nach der Zahl ihrer Kinder bei den Geldbeiträgen und entgegen [X.] v. [X.] -1 BvR 1629/14- nicht nur 'während der [X.]', sondern lebenslang entlastet werden?

2. Ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß dem Urteil des [X.] vom [X.] -1 BvR 1629/94- dadurch Genüge getan, dass der Gesetzgeber die [X.] von 0.25 Beitragspunkten für Eltern nur einmalig mit dem Kinderberücksichtigungsgesetz zum 1.1.2005 eingeführt hat oder hat der Gesetzgeber der Gleichwertigkeit des generativen Beitrags auch bei jeder weiteren Erhöhung der Beiträge Rechnung zu tragen (z.B. 'automatisch' durch den von der Klägerin begehrten Abzug des [X.] von der Beitragsbemessungsgrundlage oder einen der Beitragssatzentwicklung folgenden Dynamisierungs- oder 'Nachhaltigkeitsfaktor')?

3. a) Gelten hinsichtlich des an den [X.] abzuführenden [X.] in Höhe von 0,1 Beitragspunkten die im Urteil des [X.] vom [X.] zur Privaten, nach dem Kapitaldeckungsprinzip finanzierten Pflegeversicherung entwickelten Maßstäbe (1 BvR 1689/94) entsprechend, denen zufolge der Kindererziehung -anders als in der umlagefinanzierten [X.] Pflegeversicherung- keine konstitutive Bedeutung in diesem System zukomme und aus ihr keine auszugleichenden systemspezifischen Vorteile Kinderloser entstünden?

3. b) Falls die vorstehende Frage zu a) bejaht wird: Handelt es sich bei den gemäß § 134 Absatz 2 [X.] unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien des [X.] vorzunehmenden Anlagen überhaupt um solche der 'Kapitaldeckung'?

3. c) -beziehungsweise falls a und b bejaht werden: Hat eine Zunahme von Umlageelementen bei der Finanzierung der privaten Pflegeversicherung im Zuge der weiteren 'demographischen Entwicklung' seit 2001 mit entsprechenden Konsequenzen für die Berücksichtigung der Kindererziehung bei den Beiträgen für Eltern zum [X.] dergestalt stattgefunden, dass der Gesetzgeber nunmehr auch die Beitragsgestaltung zum [X.] analog zur privaten Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des generativen Faktors neu zu gestalten hat ([X.], aaO, Rn 70- juris)?

II. Weitere Grundsatzfrage: Die Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Bemessung der Geldbeiträge in der [X.] und [X.]

Sind die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge [X.] Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs. 1, 162 [X.]. 1 [X.]I, §§ 223 Abs. 2, 226 Abs. 1 S. 1 [X.]. 1 sowie 241 [X.]) mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar, soweit Mitglieder dieser Sozialversicherungen, die Kinder betreuen und erziehen, nicht entsprechend der Gleichwertigkeit ihres (generativen) Erziehungsbeitrags bei den Geldbeiträgen entlastet, sondern mit einem gleich hohen Geldbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden?"

8

Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus:

"Insbesondere sind diese Fragen auch durch das Urteil des [X.] vom 30. September 2015 ([X.] KR 15/12 R) schon deswegen nicht beantwortet, weil dieser Entscheidung in den von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vorbringens gemachten Schriftsätzen des Unterzeichners sowie von Prof. [X.] umfassend widersprochen und nachgewiesen wird, dass das B[X.] sich nahezu durchgängig über die vom [X.] im Urteil vom [X.] (1 BvR 1629/94) formulierten Maßstäbe (v.a. 'Dreigenerationenvertrag') sowie sogar dessen unmissverständliche Reformweisung (Berücksichtigung der Kindererziehung 'während der [X.]') hinwegsetzt. Diese Kritik wird detailliert in den im [X.] veröffentlichten Verfassungsbeschwerden des Unterzeichners vom 14.12.2015 -1 BvR 3135/15 -sowie von Prof. [X.]/B.-1 BvR 2257/16- begründet."

9

Die Beschwerde der Klägerin ist insoweit unbegründet. Den aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] zu. Insbesondere fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen.

a) Der [X.] hat wiederholt festgestellt, dass die Vorschriften über die Beitragserhebung in der [X.] (hierzu [X.] vom [X.] - ua [X.] 4-2600 § 157 [X.]) und in der [X.] (hierzu [X.], 77 = [X.] 4-3300 § 55 [X.]) verfassungsgemäß sind. Zuletzt hat er in seinen Urteilen vom [X.] ([X.] KR 15/12 R - [X.], 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77; - [X.] KR 13/13 R - Juris) darüber hinaus zur [X.] festgestellt, dass die Vorschriften über die Beitragserhebung und -bemessung gemessen an dem Prüfungsmaßstab von Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG nicht verfassungswidrig sind:

aa) Der [X.] hat sich im zuerst genannten Urteil bezogen auf die [X.] (B[X.], aaO, Rd[X.]4 bis 60) - zusammenfassend - auf folgende Gründe gestützt:

Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Beitragsrechts der [X.] stehen nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 GG. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen [X.] zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der [X.] zu verwirklichen ist, nicht ableiten.

Es liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor, weil eine Gleichbehandlung bzw benachteiligende Ungleichbehandlung im Beitragsrecht (gerade) der [X.] in einem weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext sachlich gerechtfertigt wäre. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er die durch die Kindererziehung entstehenden Nachteile [X.] bereits im Leistungsrecht der [X.] durch familienfördernde Elemente im Leistungsspektrum der [X.] (zB [X.] <§ 3 S 1 [X.] iVm §§ 56, 249, 249a [X.]I>, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung <§ 57 [X.]I>, Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft <§ 58 Abs 1 S 1 [X.] [X.]I>, Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten <§ 78a [X.]I>, Kinderzuschuss <§ 270 [X.]I> bis 16.11.2016, große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung <§ 46 Abs 2 S 1 [X.] und § 243 Abs 2 und Abs 3 [X.]I>, Erziehungsrente <§§ 47, 243a [X.]I>; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, [X.] Schriften Band 108, [X.]) ausgeglichen hat. Auf den Ausgleich eines "externen Effektes" eines Kindes für die [X.] kommt es dabei nicht an. Überdies sind ein in der Betreuung und Erziehung von Kindern liegender "Beitrag" und der monetäre Beitrag in der [X.] weder gleichartig noch gleichwertig. Ein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der Kindererziehungsleistung im Beitragsrecht der [X.] liegt weiterhin darin, dass sich der Ausgleich des Aufwandes für Kinder als Teil der allgemeinen Rahmenbedingungen der [X.] darstellt. Auch könnte eine Berücksichtigung im Beitragsrecht zu anderen verfassungsrechtlich kaum hinnehmbaren Verwerfungen führen. Letztlich rechtfertigt der [X.] zwischen [X.] und [X.] im Hinblick auf die Leistungsbemessung eine Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der [X.].

bb) In der [X.] hat der Gesetzgeber nach der oben genannten Rechtsprechung des [X.]s in seinen Urteilen vom [X.] (ua - [X.] KR 15/12 R - [X.], 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.]9 bis 75) die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten, weil das Recht der [X.] in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente enthält und die durch Kinderbetreuung und -erziehung entstehenden Nachteile so - entgegen der Auffassung der Klägerin - [X.] bereits im Beitrags- bzw Leistungsrecht der [X.] verfassungsrechtlich beanstandungsfrei berücksichtigt. Zu nennen sind in erster Linie die beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) sowie über die reine Krankenbehandlung hinausgehende, nur für Eltern in Betracht kommende Begünstigungen und Leistungen (zB bei Mutterschaft, Vorsorge für Mütter und Väter, Haushaltshilfen, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, [X.] für Kinder und Kinderfreibeträge im Rahmen von Belastungsgrenzen).

cc) In der [X.] hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s durch die Schaffung des zusätzlichen Beitrags für Kinderlose iHv 0,25 Beitragssatzpunkten (§ 55 Abs 3 S 1 [X.]) den Vorgaben des [X.]-Urteils des [X.] (Urteil vom [X.] - 1 BvR 1629/94 - [X.]E 103, 242 = [X.] 3-3300 § 54 [X.] - im Folgenden: [X.]-Urteil) unter verfassungsrechtlichem [X.]ickwinkel hinreichend Rechnung getragen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] KR 15/12 R - [X.], 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.] 76 bis 89 mwN). Die in der Anordnung eines Beitragszuschlags für Kinderlose liegende fehlende Anknüpfung an die Kinderzahl hält sich im Rahmen der Grenzen einer zulässigen Typisierung. Gleiches gilt für die zwischenzeitliche Nichterhöhung des Beitragszuschlags.

b) Auch in Kenntnis des zwischenzeitlichen umfangreichen Vorbringens der Klägerin, der vorgelegten Stellungnahmen und der zum [X.]surteil vom [X.] ergangenen sozialrechtlichen Literatur (vgl [X.], jurisPR-[X.] 11/2016 [X.] 2; [X.], NVwZ 2015, 1658; [X.], [X.] 2017, 130; [X.], NZS 2016, 361; [X.], NZS 2016, 641; [X.], [X.] 2015, 344) ist nach den obigen Ausführungen eine erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht gegeben. Gleiches gilt insbesondere für die Aspekte Bindungswirkung (dazu aa) und Nachteilsausgleich im Beitragsrecht (dazu bb).

aa) Der [X.] hat bereits in seinen Urteilen vom [X.] (etwa [X.] 4-2600 § 157 [X.]) und vom [X.] ([X.] KR 15/12 R - [X.], 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77) dargelegt, dass das [X.]-Urteil des [X.] auf das Beitragsrecht der [X.] und [X.] nicht im Wege der den Entscheidungen des [X.] nach § 31 [X.] [X.]G zukommenden Gesetzeskraft und der ihnen nach § 31 Abs 1 [X.]G zukommenden Bindungswirkung "übertragbar" ist, weil es ausweislich des Tenors nur zur Pflegeversicherung und deren beitragsrechtliche Normen ergangen ist ([X.] vom [X.] - [X.] KR 15/12 R - [X.], 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.]3). Der [X.] ist weder gehalten noch verpflichtet, die notwendige verfassungsrechtliche Prüfung allein und ausschließlich anhand des [X.]-Urteils des [X.] vorzunehmen (in diesem Sinn offenbar [X.], NZS 2016, 641, 643). Eine entsprechende Einengung der verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Art 100 Abs 1 GG kann entgegen der Auffassung der Klägerin § 31 Abs 1, [X.] [X.]G schon deshalb nicht entnommen werden, weil das [X.]-Urteil des [X.] jedenfalls auf das Beitragsrecht der [X.] und der [X.] nicht "übertragbar" ist. In der [X.] hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s durch die Schaffung des zusätzlichen Beitrags für Kinderlose (§ 55 Abs 3 S 1 [X.]) den Vorgaben des [X.]-Urteils des [X.] hinreichend Rechnung getragen (siehe oben).

bb) Der [X.] hat ebenfalls entschieden, dass es keine verfassungsrechtliche Verpflichtung gibt, den von der Klägerin erstrebten Nachteilsausgleich allein im Beitragsrecht von [X.] und [X.] bzw kumulativ beitrags- und leistungsrechtlich in der [X.] und in der [X.] zu verwirklichen (siehe oben; speziell zur [X.] bereits [X.] vom [X.] - [X.] KR 20/04 R - [X.] 4-2600 § 157 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom [X.] - [X.] KR 15/12 R - [X.], 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.] 47). Soweit angenommen wird, das [X.] habe demgegenüber in seinem [X.]-Urteil diesbezüglich einen "qualitativen Sprung" (so [X.], [X.] 2017, 130, 133) zu den Ausführungen im Trümmerfrauenurteil ([X.]E 87, 1 = [X.] 3-5761 Allg [X.]) gemacht bzw - so die Klägerin - einen "grundlegenden Paradigmenwechsel" vorgenommen, teilt der [X.] diese Ansicht erneut nicht (vgl insoweit [X.] vom [X.] - [X.] KR 15/12 R- [X.], 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.]0).

c) Auch die zwischenzeitliche Einführung des [X.] und die Erhöhung des [X.] um 0,3 Prozentpunkte rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen erstmaliger bzw erneuter Klärungsbedürftigkeit. Aus den seit 1.1.2015 geltenden Regelungen zum [X.] (§§ 131 ff [X.] eingeführt durch Gesetz vom 17.12.2014, [X.]) und zur Erhöhung des [X.] (§ 55 Abs 1 S 1 [X.] idF vom 17.12.2014, [X.]) ergibt sich unter dem [X.]ickwinkel der Klärungsbedürftigkeit keine andere Beurteilung hinsichtlich der von der Klägerin in Frage gestellten Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Beitragserhebung in der [X.].

Gemäß § 131 [X.] (idF vom 17.12.2014, [X.]) wird in der [X.] ein Sondervermögen unter dem Namen "[X.] der [X.] Pflegeversicherung" errichtet. Nach § 132 [X.] dient das Sondervermögen der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der [X.]. Es darf nach Maßgabe des § 136 [X.] nur zur Finanzierung der Leistungsaufwendungen der [X.] verwendet werden. Gemäß § 135 Abs 1 S 1 [X.] führt das [X.] monatlich zum 20. des Monats zu Lasten des [X.] einen Betrag zu, der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der [X.] des Vorjahres entspricht (vgl zum [X.] [X.], [X.] 2016, 35).

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/1798 [X.]) soll mit der Errichtung des [X.] Folgendes erreicht werden:

        


"Mit der Bildung des Sondervermögens in der [X.] Pflegeversicherung soll die Finanzierung der aufgrund der demografischen Entwicklung im Zeitverlauf deutlich steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen verteilt und so auch der Gefahr einer Beschränkung des Leistungsniveaus der Pflegeversicherung begegnet werden.
Der gewählte [X.] von 20 Jahren ergibt sich daraus, dass die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1967 mit 1,24 Millionen bis 1,36 Millionen Menschen deutlich stärker besetzt sind als die davor und danach liegenden Jahrgänge. [X.] erreicht der erste Jahrgang das 75. Lebensjahr, nach dem die Wahrscheinlichkeit pflegebedürftig zu sein, deutlich ansteigt. Etwa 20 Jahre später ist ein größerer Teil dieses Personenkreises bereits verstorben und die erheblich schwächer besetzten Jahrgänge nach 1967 rücken in das [X.] vor. Dementsprechend ist in diesem Zeitraum eine besonders hohe Zahl von Pflegebedürftigen zu versorgen. Dadurch steigt die Notwendigkeit von Beitragssatzanpassungen.
Das Sondervermögen darf nach Abschluss der Ansparphase ausschließlich zweckgebunden zur Stabilisierung des aufgrund der demografischen Entwicklung ansteigenden [X.] verwendet werden. Eine andere Verwendung der Mittel des Sondervermögens ist gesetzlich ausgeschlossen."

Die Errichtung des [X.] lässt keinen unmittelbaren Bezug zur vorliegend von der Klägerin angegriffenen Beitragserhebung in der [X.] erkennen. Wie sich aus § 135 Abs 1 S 1 [X.] ergibt, wird das Sondervermögen zu Lasten des [X.] gebildet. Nach § 65 Abs 1 [X.] handelt es sich bei dem [X.] um das vom [X.] verwaltete Sondervermögen, das die eingehenden Beträge aus 1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen, 2. den von den [X.] überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs 4 [X.]) und 3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten umfasst. Auch die zwischenzeitliche Erhöhung des [X.] in der [X.] um 0,3 Prozentpunkte lässt in Bezug auf das klägerische Begehren keine die Annahme einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen rechtfertigende Änderung erkennen.

2. Die Klägerin behauptet weiterhin das Vorliegen von Verfahrensfehlern iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]. Ihr Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

a) Auf Seite 24 macht die Klägerin geltend, das [X.] habe es [X.] unterlassen, "die gemäß § 75 Abs. 2 [X.] notwendigen Beiladungen … der [X.] und … des Ehemannes der Klägerin von Amts wegen zu beschließen."

Die [X.] sei gemäß § 75 Abs 2 [X.] notwendig beizuladen gewesen, weil "Adressat der über die [X.] erhobenen Mittel" der [X.] sei. Es sei "offensichtlich", dass jede gerichtliche Entscheidung zur Verfassungskonformität der an ihn abzuführenden Beiträge gegenüber allen Beteiligten - und damit ihn eingeschlossen - nur einheitlich ergehen könne. Richte sich das Begehren der Berücksichtigung der Kindererziehung in den intergenerationell verteilenden Systemen konkret auf die Bereinigung der Bemessungsgrundlage entsprechend dem in den Kinderfreibeträgen dokumentierten steuerlichen Existenzminimum, so folge hieraus "zwangsläufig", dass eine Entscheidung hierüber gegenüber beiden Eltern nur einheitlich erfolgen kann, mithin ebenfalls ein Fall notwendiger Beiladung von Amts wegen gemäß § 75 Abs 2 [X.] vorliege (Hinweis auf [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 17/08 R).

In der unterbliebenen Beiladung der [X.] sowie des Ehemanns der Klägerin ist kein entscheidungserheblicher Verstoß des [X.] gegen § 75 Abs 2 [X.] zu sehen (zur grundsätzlichen Qualität eines Verstoßes gegen § 75 Abs 2 Alt 1 [X.] als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 75 Rd[X.]3a mwN). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem [X.] oder in Angelegenheiten des [X.] Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie nach § 75 Abs 2 [X.] beizuladen. Hinsichtlich beider in § 75 Abs 2 [X.] genannten Alternativen (Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung bzw anderer Leistungspflichtiger) ist deren Vorliegen weder bezüglich der [X.] noch bezüglich des Ehemanns anzunehmen. Wie dargelegt hat der [X.], der gemäß § 134 Abs 1 S 1 [X.] durch die [X.] verwaltet wird, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die von der Klägerin angegriffene Beitragsbemessung und -festsetzung ua in der [X.]. Es handelt sich vielmehr um ein in den Bereich der Beitrags- und Mittelverwendung fallenden Kapitalstock, woraus nach § 136 S 1 [X.] ohnehin erst ab dem Jahr 2035 Entnahmen möglich sein werden. Adressatin der angegriffenen Beitragsbemessung und -festsetzung ist die Klägerin als versicherungspflichtig Beschäftigte, nicht ihr Ehemann. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin im Wege des Ehegatten- bzw [X.] (vgl zB § 1360 BGB) zur (teilweisen) Erbringung der Beiträge verpflichtet wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Auf Seite 27 behauptet die Klägerin das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes wegen Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch die Mitwirkung des abgelehnten [X.]svorsitzenden.

aa) Entgegen der Annahme des [X.] sei ihr Ablehnungsantrag nicht missbräuchlich gewesen. Schon die Sachdarstellung im angefochtenen Urteil, die Klägerin habe einen offensichtlich unbegründeten [X.] allein mit dem Ziel gestellt, nach dessen Ablehnung einen Befangenheitsantrag zu stellen, sei erwiesenermaßen unzutreffend. Bereits vor dem [X.] habe sie auf die Notwendigkeit der Beiladungen und deren Bedeutung gerade mit [X.]ick auf die von ihr begehrte Vorlage gemäß Art 100 GG bzw die "final fällige" Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Schon in ihrem Klagevorbringen gegenüber dem [X.] habe sie auf den Anschein von Voreingenommenheit bei Unterlassen der notwendigen Beiladungen hingewiesen. Tatsächlich habe das [X.] die Beiladungen jedoch erst nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung und ohne Klarstellung gegenüber der Klägerin vorgenommen sowie die beantragte Beiladung der [X.] pauschal ohne jede inhaltliche Begründung abgelehnt. Darüber hinaus habe sie bereits vor der mündlichen Verhandlung auf die noch beim B[X.] anhängigen Revisionen und deren dortige Behandlung (Abladung der mündlichen Verhandlungen) hingewiesen, was vor dem Hintergrund der von der Klägerin am Ende ihres Schriftsatzes vom 27.10.2016 geäußerten Bitte angesichts der prozessualen Fürsorgepflicht des [X.]svorsitzenden gegenüber rechtsunerfahrenen Beteiligten aber ein gesondertes Eingehen erforderlich gemacht hätte, was ausweislich der Niederschrift jedoch nicht erfolgt sei.

Für jeden neutralen Betrachter mache dies die Befürchtung nachvollziehbar, das Verfahren solle ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen, ja nicht einmal unter Wahrung "des Scheins" wenigstens der Einhaltung der Formalitäten quasi übers Knie gebrochen werden. Ihren [X.] mit dem zusätzlichen Antrag der Beiladung der [X.] habe sie eingebracht, weil sie habe befürchten müssen, ein für ihr Anliegen, nämlich die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde, wertloses Urteil zu erhalten. Daher habe sie sich nicht missbräuchlich verhalten. Ihr Gesuch sei auch deshalb nicht unzulässig gewesen, weil es sehr wohl ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich gemacht habe, was darin deutlich wird, dass sich das [X.] im angefochtenen Urteil zu Äußerungen betreffend die verfahrensrechtliche Frage der Beiladung der [X.] und deren Entbehrlichkeit wie zur verfahrensrechtlichen Frage der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beigeladenen, also schließlich auch zu materiell-rechtlichen Ausführungen zum [X.] selbst veranlasst gesehen habe.

bb) Art 101 Abs 1 S 2 GG ist vorliegend nicht verletzt. Der von der Klägerin behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor.

Grundsätzlich unterliegen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und - wie im Falle einer Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch ein [X.] - unanfechtbar sind (§ 177 [X.]), nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 202 [X.] iVm § 557 Abs 2 ZPO). Deshalb kommt ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften in Betracht ([X.] vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 9 f). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass das [X.] den Befangenheitsantrag nicht durch Zwischenentscheidung abgelehnt hat; vielmehr ist es in seinen Urteilsgründen von einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch, das unbeachtlich sei, ausgegangen. In einem solchen Fall kann sich die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts - anders als in den Fällen einer Zwischenentscheidung - als Verfahrensfehler erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl [X.] vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris Rd[X.]1 mwN).

In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe und des [X.] ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten [X.] behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden [X.] und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl [X.] vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris Rd[X.]6 mwN).

Das [X.] hat sein Vorgehen damit begründet, dass bereits der [X.] der Klägerin ganz offensichtlich unbegründet gewesen und allein mit dem Ziel gestellt worden sei, nach dessen Ablehnung einen Befangenheitsantrag zu stellen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Klägerin schon bei Stellung ihres [X.]s ausgeführt habe, es bestehe die Besorgnis fehlender Ergebnisoffenheit bei Durchführung der Verhandlung, weil die Beigeladenen keine ausreichende Zeit gehabt hätten, sich mit dem Anliegen der Klägerin zu befassen. Zum anderen habe die Klägerin nach Ablehnung des [X.]s einen bereits vorgefertigt ausgedruckten schriftlichen Befangenheitsantrag gestellt, was zeigt, dass das prozesstaktische Vorgehen der Klägerin von Anfang an darauf gerichtet war, den ordnungsgemäßen Gang der mündlichen Verhandlung zu verhindern und somit prozessfremde Ziele zu verfolgen.

Der als Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu den Akten genommene schriftliche Ablehnungsantrag der Klägerin rechtfertigt seine Bewertung als rechtsmissbräuchlich. Nach einer allgemein gehaltenen Schilderung der Hintergründe der Klage führt die Klägerin aus:

        

 "Im vorliegende Rechtsstreit wurde nach meinem Kenntnisstand mit Ladungsverfügung vom 19.10.2016 lediglich Beklagte und Klägerin zur mündlichen Verhandlung geladen. Ob eine Ladung der [X.], der [X.] sowie des Arbeitgebers nach [X.] 20.10.2016 erfolgte, ist [X.] unbekannt. Zumindest aber dürfte es zeitlich an der erforderlichen Möglichkeit zur Auseinandersatzung mit dem Streitgegenstand fehlen. Damit ergibt sich schlüssig, dass der [X.] den Rechtsstreit auch ohne Berücksichtigung des Inhalts der Verfassungsbeschwerden und Stellungnahmen, sowie ohne gegebenenfalls notwendige weitere Sachaufklärung für entscheidungsreif hält.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt aber weder eine Entscheidung zu meinen Gunsten, noch eine Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 GG zulässigerweise in Betracht. Die Verfahrensweise des Vorsitzenden entbehrt somit jeglicher gesetzlicher Grundlage und beinhaltet eine Häufung von Verfahrensfehlern. Für [X.] ergibt sich schlüssig und vernünftigerweise die Besorgnis, dass der [X.] keinesfalls ergebnisoffen in die mündliche Verhandlung eingetreten ist, sondern sich offenbar bereits auf das Ergebnis einer Klageabweisung festgelegt hat. Von meinem Standpunkt aus drängt sich vernünftig und objektiv betrachtet, das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Vorsitzenden [X.]s förmlich auf."

Für die Bewertung als rechtsmissbräuchlich spricht, dass der schriftliche Antrag vorgefertigt war und nur im Einleitungssatz und im vorletzten Absatz Angaben zum konkreten Verfahren in Form des Datums der Ladungsverfügung enthielt. Auffällig ist, dass nicht nur die namentliche Bezeichnung des abgelehnten [X.]s unterblieben ist. Stattdessen ist im Ablehnungsgesuch wiederholt nur vom "Vorsitzenden" bzw vom "vorsitzenden [X.]" die Rede. Darüber hinaus wird wiederholt vom "[X.]n" und nicht vom [X.]svorsitzenden gesprochen. Ausweislich der Niederschrift hat die Klägerin auch die ihr in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, ihr vorgefertigtes Befangenheitsgesuch zu erläutern, nicht wahrgenommen.

3. Schließlich macht die Klägerin auf Seite 31 der Beschwerdebegründung geltend: "Der Vollständigkeit halber: [X.] von 'Divergenz' - § 160 Abs. 2 [X.]. 2 [X.] - und weiteren Verfahrensfehlern (Verletzung rechtlichen Gehörs) - § 160 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] - jeweils iVm § 160a Abs. 2 [X.]". Auch insoweit ist eine Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt.

"Der Vollständigkeit und guten Ordnung halber" seien noch die von der Klägerin "bereits festgestellten" Divergenzen zwischen dem "[X.]" des [X.] vom [X.] (1 BvR 1629/94) im Hinblick auf die "lebenslängliche" (B[X.]) versus "temporäre Berücksichtigung der Kindererziehung" ([X.]), ferner auf das mit der Rechtsprechung des [X.] zur Zulässigkeit von Typisierungen nicht zu vereinbarende Urteil des B[X.] vom [X.] bzw ihm folgend entsprechend das Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 15.11.2016 als entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zu rügen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Aussagen des [X.] im Hinblick auf den [X.], welche mit den Aussagen des [X.] im Urteil vom [X.] (1 BvR 1681/94) kollidierten.

a) Die von der Klägerin "der Vollständigkeit halber" gerügte Divergenz des angefochtenen Urteils zu Urteilen des [X.] und des B[X.] liegt nicht vor. Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das [X.] eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das [X.] Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das [X.] weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] von einer Entscheidung ua des B[X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des B[X.] entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ([X.] vom [X.] [X.] RA 131/98 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 mwN).

Der Beschwerdebegründung kann nicht der Nachweis sich widersprechender, tragender Rechtssätze entnommen werden. Insbesondere hat sich das [X.] bei seiner Entscheidung ua ausdrücklich auf das Urteil des [X.]s vom [X.] ([X.] KR 15/12 R - [X.], 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77) berufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dem angefochtenen Urteil in Bezug auf den [X.] geschaffenen [X.] keine von dem [X.]-Urteil des [X.] abweichenden tragenden Rechtssätze zu entnehmen.

b) Ein in diesem Zusammenhang von der Klägerin gerügter Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl [X.]E 25, 137, 140), oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl [X.] vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - [X.] 3-1500 § 62 [X.]2 [X.]). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete [X.] gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen [X.] selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, [X.]E 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; [X.] vom [X.] - B 6 KA 44/08 R - [X.] 4-2500 § 103 [X.] Rd[X.]8 mwN). Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB [X.] Beschluss vom 12.7.2006 - [X.]K 8, 376; vgl auch [X.] vom [X.] - [X.] R 217/08 B - Juris Rd[X.] 9) oder selbst in das Verfahren eingeführt wurde.

Die Klägerin trägt zu den Ausführungen des [X.] zum [X.] vor:

"Da die Klägerin auch diesen Aspekt durch Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3135/94 (aaO, siehe dort [X.] ,56 f.) und zugleich mit dem Angebot der Beibringung der Schriftsätze, falls notwendig (zuletzt noch im Schriftsatz vom 27.10.2016 ([X.]. 63 Gerichtsakte), vorgetragen hatte, ist überdies auch hier zusätzlich die Verletzung des grundrechtsgleichen Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör -Art.101 Abs. 1 GG, 62 [X.]- als entscheidungserheblicher, revisionseröffnender Verfahrensfehler -§ 160 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] - zu rügen; denn dass das [X.] sein Urteil in Kenntnis dieses Vortrags der Klägerin- und damit in Kenntnis der konträren Aussagen des [X.] ohne zumindest die Revisionszulassung getroffen hätte, ist unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips ebenso auszuschließen wie eine rechtserhebliche Begründung des [X.] dafür, diesen Vortrag unberücksichtigt zu lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, [X.]E40,101-106; siehe ferner [X.], [X.]-Komm., § 160 Rn 20- mwN)."

Schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör erkennen. Denn die Klägerin rügt im [X.] ihres Vorbringens lediglich, dass das [X.] ihrer Rechtsansicht in Bezug auf den [X.] und den von ihr behaupteten Zusammenhängen in Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand nicht gefolgt ist. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet allerdings nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" ([X.] Beschluss vom [X.], NZS 2014, 539 Rd[X.]3 mwN).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechender Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 12 KR 119/16 B

10.10.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Mannheim, 11. Juli 2016, Az: S 4 KR 3350/15, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 223 Abs 2 S 1 SGB 5, § 223 Abs 3 S 1 SGB 5, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 241 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SGB 6, § 125 SGB 6, §§ 125ff SGB 6, § 153 SGB 6, §§ 153ff SGB 6, § 157 SGB 6, § 161 Abs 1 SGB 6, § 162 Nr 1 SGB 6, § 54 SGB 11, § 55 Abs 1 SGB 11, § 55 Abs 3 S 1 SGB 11, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 59 Abs 5 SGB 11 vom 15.12.2004, § 60 Abs 5 SGB 11 vom 15.12.2004, § 64 Abs 4 SGB 11, § 65 Abs 1 SGB 11, § 131 SGB 11 vom 17.12.2014, § 132 SGB 11 vom 17.12.2014, § 134 Abs 1 S 1 SGB 11 vom 17.12.2014, § 135 Abs 1 S 1 SGB 11 vom 17.12.2014, § 136 SGB 11 vom 17.12.2014, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 31 Abs 2 S 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.10.2017, Az. B 12 KR 119/16 B (REWIS RS 2017, 4273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4273

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1 BvR 2257/16

1 BvR 1629/94

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