Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 2 B 104/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 12256

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Gegenstand

Besetzung eines Wechseldienstpostens nur mit Soldaten


Leitsatz

1. Die Entscheidung des Dienstherrn, einen sog. Wechseldienstposten nur zur Besetzung mit einem Soldaten vorzusehen, gehört zum Bereich des Organisationsermessens des Dienstherrn, das der Auswahlentscheidung unter in Betracht kommenden Bewerbern vorgelagert ist.

2. Dem sog. Trennungsgrundsatz des Art. 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG kommt keine subjektiv-rechtliche Bedeutung zu.

3. Die Aufhebung einer Beiladung ist auch in der Revisionsinstanz möglich (§ 142 Abs. 1, § 65 VwGO), wenn eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen des (ursprünglichen) Beigeladenen durch den Ausgang des Rechtsstreits nunmehr ausgeschlossen ist (hier: in einem Konkurrentenstreitverfahren durch Eintritt in den Ruhestand).

Gründe

I

1

Die [X.]eiladung ist aufzuheben, weil der [X.]eigeladene am 1. Oktober 2015 in den Ruhestand getreten und eine [X.]eeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen im Rahmen der streitgegenständlichen Dienstpostenbesetzung damit ausgeschlossen ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - [X.] 2012, 354 Rn. 33; [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 142 Rn. 12 a.E.).

II

2

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde ist unbegründet.

3

1. Der Kläger steht als Leitender Regierungsdirektor ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst der [X.]. Am 1. Oktober 2012 bewarb er sich um den Dienstposten des Leiters des [X.] beim [X.], Umweltschutz und Dienstleistungen der [X.] ([X.]AIUD[X.]w), bei dem er tätig ist. Im Organisations- und [X.] ist dieser Dienstposten mit der [X.] "[X.]", der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.], dem Dienstgrad "Oberst", der Laufbahngruppe "Offiziere" und dem Status "Soldaten" ausgewiesen. Die [X.]eklagte teilte dem Kläger mit, dass der Dienstposten entsprechend dem Organisations- und [X.] an einen Soldaten vergeben werden soll. Den gegen die [X.]esetzung des Dienstpostens mit einem Mitbewerber gerichteten Eilantrag des [X.] lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der [X.]eigeladene wurde daraufhin auf den Dienstposten versetzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] eingewiesen.

4

Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des [X.] hin die [X.]eklagte verpflichtet, über die [X.]ewerbung des [X.] unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Auf die hiergegen gerichtete [X.]erufung der [X.] hat der [X.]hof die Klage abgewiesen. Zur [X.]egründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuentscheidung aus Art. 33 Abs. 2 GG. Dem stehe entgegen, dass nach dem Organisations- und [X.] die Stelle nur mit einem Soldaten besetzt werden dürfe. Die Schaffung und [X.]esetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes diene grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse. Es stehe im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden wolle und welche Anforderungen demgemäß der [X.]ewerberauswahl zu Grunde zu legen seien. Dieses sei nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar. Die Einrichtung des strittigen Dienstpostens als militärischer Dienstposten stelle eine derartige der Stellenbesetzung vorgelagerte Organisationsentscheidung des Dienstherrn dar. Sie betreffe als allgemeine Ernennungsvoraussetzung die Art und Wertigkeit des zu vergebenden statusrechtlichen ([X.]eförderungs-)Amtes, nicht jedoch spezielle Anforderungen bei der [X.]ewerberauswahl aufgrund des konkreten Dienstpostens. Die Eigenschaft als Soldat oder [X.]eamter sei grundsätzlich kein Gesichtspunkt, der unmittelbar Eignung, [X.]efähigung und fachliche Leistung der [X.]ewerber betreffe. Deshalb sei nicht die Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein sog. konstitutives Anforderungsprofil heranzuziehen. Sachfremde Erwägungen seien nicht erkennbar. Die 2012 gegründeten, bundesweit sieben regionalen, zivil/militärisch besetzten Kompetenzzentren hätten u.a. [X.] und Dienstpostenstrukturen aufgenommen, die zuvor militärisch durch die Infrastrukturstäbe der [X.] erfüllt worden seien. Mit der Verwendung des [X.]eigeladenen liege auch kein Verstoß gegen Art. 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG vor. Diese Vorschrift fordere die funktionelle Trennung von [X.]n und [X.]verwaltung. Dieses [X.] verlange jedoch keine organisatorisch-räumliche und statusrechtliche Trennung des Personals. Soldaten und [X.]eamte könnten in gemischt zivil-militärischen Strukturen eingesetzt werden. Entscheidend sei nicht der Status, sondern die jeweils bestehende Aufgabenzuweisung und die entsprechenden Weisungsrechte. Die Verwendung von Soldaten in der [X.]verwaltung sei kein Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG; ihnen komme innerhalb der [X.]verwaltung auch keine [X.]efehlsgewalt, sondern nur das beamtenrechtliche Weisungsrecht zu. Soweit vertreten werde, dass exponierte Führungspositionen nicht dem militärischen Personal vorbehalten werden dürften, sei dies hier ohne [X.]elang, weil die im Streit stehende Position mehreren hierarchischen Ebenen untergeordnet und die weit überwiegende Mehrheit der Referatsleiterstellen wie auch die Mehrheit der Leitungen der übrigen Kompetenzzentren zivil ausgestaltet sei.

5

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Dabei erfordert die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem [X.]eschwerdeführer obliegende Darlegungspflicht, innerhalb der [X.]eschwerdefrist mindestens eine in diesem Sinne grundsätzliche Frage konkret zu bezeichnen und einen Hinweis auf den Grund zu geben, der die Annahme der grundsätzlichen [X.]edeutung rechtfertigen soll (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. November 1992 - 2 [X.] 137.92 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 6 S. 7 f.).

6

Diesen [X.] wird die [X.]eschwerdebegründung teilweise nicht gerecht. Den insgesamt elf aufgeworfenen Fragen kommt im Übrigen keine grundsätzliche [X.]edeutung in diesem Sinne zu.

7

a) Der Frage, ob die Eigenschaft, [X.]eamter oder Soldat zu sein, eine Eigenschaft sei, die außerhalb des Schutzbereichs von Art. 33 Abs. 2 GG liege, kommt bei wörtlichem Verständnis schon deswegen keine grundsätzliche [X.]edeutung zu, weil Art. 33 Abs. 2 GG keinerlei Schutzfunktion in diese Richtung entfaltet und es mithin nicht auf die [X.]eantwortung der Frage in einem Revisionsverfahren ankäme. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, nicht aber die Eigenschaft Soldat oder [X.]eamter zu sein.

8

Sollte bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung die Frage dahingehend zu verstehen sein, ob die Eigenschaft, [X.]eamter oder Soldat zu sein, einer Einbeziehung in eine anhand der Kriterien der [X.]estenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung entgegen stehen könne, so sind die geschilderten [X.] nicht erfüllt. Der Kläger verweist schlicht auf die Ausführungen des [X.]. Die erforderliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des [X.]hofs kann hierin naturgemäß nicht enthalten sein, weil sie Letzterem zeitlich vorgelagert ist. Des Weiteren genügt es nicht den [X.], Passagen aus den vom [X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen zu zitieren und mit der Anmerkung zu versehen, diese beträfen die hier relevante Frage nicht konkret (so etwa S. 13 oben der [X.]eschwerdebegründungsschrift). Dies stellt keine argumentative Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dar.

9

Soweit sich der Kläger auf Rechtssätze in einem [X.]eschluss vom 4. Februar 2015 mit dem Aktenzeichen 6 CE 14.2477 bezieht, genügt er auch insoweit nicht den [X.]. Hieraus kann der geltend gemachte Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht hergeleitet werden. Denn anders als vom Kläger angenommen, handelt es sich bei dem besagten [X.]eschluss nicht um eine Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts, sondern des [X.]ayerischen [X.]hofs (NVwZ 2015, 604).

Der aufgeworfenen Frage kommt zudem keine grundsätzliche [X.]edeutung zu, weil sie in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt ist. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder [X.] ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, [X.]efähigung und fachlicher Leistung ([X.]VerfG, [X.] vom 2. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 2457/04 - NVwZ 2008, 194). Der Grundsatz der [X.]estenauslese ist demnach von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben ([X.]VerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - [X.]VerwGE 122, 237 <239> m.w.N.). Daher können [X.]elange, die nicht im [X.] verankert sind, bei der [X.]esetzung öffentlicher Ämter nur [X.]erücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist ([X.]VerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [X.]VerwGE 124, 99 <102>). Diese Verbindlichkeit des in Art. 33 Abs. 2 GG angeordneten Maßstabs gilt auch für die Auswahlentscheidung um einen [X.]eförderungsdienstposten, wenn der ausgewählte [X.]ewerber nach praktischer [X.]ewährung auf dem Dienstposten ohne nochmalige Auswahl befördert werden soll (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 2. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; [X.]VerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - [X.]VerwGE 115, 58 <59 ff.>). Dem [X.]ewerber um ein [X.]eförderungsamt oder einen [X.]eförderungsdienstposten vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG daher einen subjektiven Anspruch, dass über seine [X.]ewerbung in fehlerfreier Weise entschieden und sie nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den [X.] gedeckt sind ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - [X.]VerwGE 132, 110 Rn. 49).

Diese Grundsätze gelten jedoch nur in einem Auswahlverfahren, das aufgrund einer im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle durchgeführt wird (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 [X.] 40.14 - Rn. 17, dort zur Zuordnung eines Dienstpostens zu einer Teilstreitkraft der [X.] ). Die Zurverfügungstellung der jeweiligen Stelle ist dem Auswahlverfahren vorgelagert; sie ist nicht Anknüpfungspunkt des Grundsatzes der [X.]estenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Die einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und ggf. wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen werden, unterfällt der Organisationsgewalt des Dienstherrn ([X.]VerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - [X.]VerwGE 122, 147 <153>, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - [X.]VerwGE 132, 110 Rn. 54 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - [X.]VerwGE 140, 83 Rn. 27 f.). In Ausübung seines Organisationsermessens hat der Dienstherr insbesondere Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 25. November 2011 - 2 [X.]vR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 13; OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.]eschluss vom 19. Januar 2015 - 4 S 43.14 - LKV 2015, 137 Rn. 6). Die Ausübung der Organisationsgewalt, vor allem die Feststellung des Stellen- bzw. [X.], wird nicht durch subjektive Rechtspositionen von Soldaten oder [X.]eamten eingeschränkt ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - [X.]VerwGE 145, 237 Rn. 20 m.w.N.). Diese [X.] und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die erst zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 [X.] 40.14 - Rn. 17 m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidung des Dienstherrn, ob ein bestimmter Dienstposten (Leiter des Kompetenzzentrums) mit einem Soldaten (Oberst, [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]) oder mit einem [X.]eamten (Direktor bei einer wehrtechnischen Dienststelle, [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]) besetzt werden soll. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]hofs hat die [X.]eklagte den streitbefangenen Dienstposten durch den Organisations- und [X.] ausschließlich für einen Soldaten und konkret für das [X.] ([X.] [X.]) vorgesehen. Hierbei handelt es sich um eine der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerte Schaffung einer für ein bestimmtes Amt im statusrechtlichen Sinne innerhalb der Gruppe der Soldaten vorgesehenen Stelle.

b) Die Fragen 2 und 3, welche dahin gehen, ob die Zuordnung von Dienstposten innerhalb der [X.]verwaltung (hier: zu der Großgruppe der Soldaten unter Ausschluss der Großgruppe der [X.]eamten) zu dem [X.]ereich gehört, den der Dienstherr über das Anforderungsprofil festlegen darf, und ob aus der Formulierung eines Anforderungsprofils ein objektives Verbot folgt, dass die [X.]erufung des [X.] auf Art. 33 Abs. 2 GG ausschließt, haben keine grundsätzliche [X.]edeutung, weil es auf ihre [X.]eantwortung nicht ankommt. Zu Recht hat der [X.]hof ausgeführt, dass die von der [X.] als Voraussetzung für die Stellenbesetzung angesehene Eigenschaft als Soldat der Stellenbesetzung vorgelagert und nicht Teil eines Anforderungsprofils ist (ebenso [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 25. November 2011 - 2 [X.]vR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 20 zur Angestellten- oder [X.]eamteneigenschaft im Hinblick auf Art. 33 Abs. 4 GG). Mit der Zuordnung des Dienstpostens zur Gruppe der Soldaten hat die [X.]eklagte überhaupt erst ein verfügbares öffentliches Amt geschaffen, das nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 [X.] 40.14 - Rn. 17). Der Grundsatz der [X.]estenauslese kann deshalb nur innerhalb dieser Zuordnung, also innerhalb der Gruppe der Soldaten Geltung beanspruchen.

c) Die vierte Frage, ob die ausschließliche Zuordnung von Dienstposten innerhalb der [X.]verwaltung (hier: zu der Großgruppe der Soldaten unter Ausschluss der Großgruppe der [X.]eamten) ein Vorgang ist, der im allgemeinen Organisationsermessen des Dienstherrn liegt, oder ob Art. 87b GG das freie organisatorische Ermessen des Dienstherrn hinsichtlich der verbindlichen Zuordnung eines Dienstpostens für einen Soldaten einschränkt, ist nicht entscheidungsrelevant. Die aufgezeigte Alternative stellt sich nicht. Nach den Ausführungen zu Rn. 11 unterliegt die Zuordnung des Dienstpostens dem Organisationsermessen des Dienstherrn. Dabei ist der Dienstherr an gesetzliche und erst recht verfassungsrechtliche Vorgaben, zu denen auch Art. 87b GG gehört, gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 2. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 2457/04 - [X.]VerfGK 12, 265 <270>).

d) Mit der Frage 5 sieht der Kläger eine grundsätzliche [X.]edeutung in der Frage, ob es mit dem [X.] vereinbar ist (unterstellt es würde kein strengerer Grundsatz gelten), wenn der Dienstherr bei sieben identischen Dienstposten die absolute Notwendigkeit, einen Dienstposten mit einem Soldaten zu besetzen, mit Argumenten begründet, die bei den anderen sechs Dienstposten auch vorliegen und dort nicht zu einem entsprechenden, zumindest nicht immer zwingenden, Vorrang führte. Die allgemeine [X.]edeutung dieser Frage hat der Kläger nicht dargelegt. Insoweit bezieht er sich allein auf "[X.] neu eingerichtete und zahlreich ausgeworfene Wechseldienstposten". Allein die Existenz von Wechseldienstposten lässt aber noch nicht darauf schließen, dass auch hier jeweils eine Zuordnung zu einer der Gruppen der [X.]eamten oder der Soldaten erfolgt. Der Kläger räumt in seiner Frage selbst ein, dass bei den angesprochenen anderen Dienstposten kein entsprechender Vorrang gelten müsse.

Angesichts der tatsächlichen Feststellungen des [X.]hofs kann zudem ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht festgestellt werden. Danach haben die insgesamt sieben Kompetenzzentren auch Aufgaben übernommen, die zuvor militärisch durch die Infrastrukturstäbe der [X.] erfüllt wurden. Auch werden vier der sieben Kompetenzzentren von [X.]eamten geleitet.

e) Die sechste vom Kläger für grundsätzlich erachtete Frage lautet:

"Unterstellt man, die Qualifizierung von Stellen ausschließlich für Soldaten sei dem allgemeinen Organisationsermessen des Dienstherrn unterworfen, ist es dann willkürlich, wenn Dienstposten innerhalb der [X.]verwaltung ausschließlich Soldaten vorbehalten bleiben, obwohl die Soldaten, die auf diese Dienstposten gesetzt werden, außerhalb ihres [X.] ausgegliedert werden?"

Mit der Frage macht der Kläger geltend, dass es wegen der Eingliederung der Soldaten in die [X.]verwaltung nicht auf ihre Gruppenzugehörigkeit zu den Soldaten, sondern allein auf die Einbringung soldatischen Wissens und soldatischer Erfahrungen ankommen könne. Dieses könnten aber auch [X.]eamte haben.

Der so aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu, weil sich ihre [X.]eantwortung klar aus dem Gesetz ergibt. Das Willkürverbot findet seine Grundlage im Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG sowie grundrechtlich im Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ([X.]VerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 - 2 [X.]vF 1/88 - [X.]VerfGE 86, 148 <250, 251>; [X.]eschluss vom 18. April 1996 - 1 [X.]vR 1452/90 u.a. - [X.]VerfGE 94, 12 <34>). Im konkreten Zusammenhang wäre das Willkürverbot verletzt, wenn der Dienstherr bei der Zuordnung von Stellen sachfremde Erwägungen anstellen würde. Davon kann allerdings bei der Zuordnung von Stellen zur Gruppe der Soldaten dann nicht ausgegangen werden, wenn es - wie hier - erkennbar darum geht, soldatische Kompetenz in eine Stelle einzubringen. Unabhängig von der Frage, ob auch ein [X.]eamter soldatisches Wissen und soldatische Erfahrungen haben kann, ist es jedenfalls nicht willkürlich, Stellen mit entsprechenden Anforderungen von vornherein Soldaten vorzubehalten.

f) Die siebte vom Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage, ob es mit dem [X.] vereinbar ist, wenn der Dienstherr die in dem Organisations- und [X.] vorgesehene Wechselbezüglichkeit durch eine interne Verwaltungsentscheidung, die weder der [X.]ehörde gegenüber noch der Öffentlichkeit gegenüber begründet wird, auf eine zwangsweise Reduzierung der [X.]esetzung mit einem Soldaten, d.h. die Umwandlung eines Wechseldienstpostens auf einen zwingend militärischen Dienstposten beschränkt, ist nicht entscheidungserheblich. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]hofs hat der Dienstherr die im Organisations- und [X.] enthaltene Wechselbezüglichkeit nicht durch einen weiteren internen Akt beschränkt. Vielmehr ergibt sich die Zuordnung zur Gruppe der Soldaten, konkret zum [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]) aus dem Organisations- und [X.] selbst. Die allgemeine [X.]edeutung dieser Frage ist zudem nicht hinreichend dargelegt.

g) Die achte Frage, ob es mit Art. 87b GG vereinbar ist, Dienstposten der [X.]verwaltung, die mit Statusämtern der Verwaltung verknüpft sind, ausschließlich Soldaten zuzuweisen, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Kläger geht davon aus, dass die streitbefangene Stelle im Haushaltsplan dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet ist. Dies trifft so nicht zu. Für den [X.]ereich der [X.]verwaltung sieht der [X.]undeshaushaltsplan vielmehr 20 sog. Wechselstellen der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] vor, die "mit fachlich ausgebildeten Soldatinnen und Soldaten besetzt werden" dürfen (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des [X.]undeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 vom 15. Juli 2014, [X.]G[X.]l. I S. 914, Einzelplan 14, Kapitel 1404, [X.] zu Titel 422 01, [X.], [X.], sowie Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des [X.]undeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 vom 23. Dezember 2014 - [X.]G[X.]l. I S. 2442, Einzelplan 14, Kapitel 1404, [X.] zu Titel 422 01, [X.], [X.]). Eine normative Festlegung, die den konkreten Dienstposten einem [X.]eamten zuweist, ist von der [X.]eschwerde nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.

h) Des Weiteren wirft der Kläger die für grundsätzlich erachtete Frage (Nr. 9) auf, ob es mit Art. 87b GG bzw. mit dem aus ihm folgenden Trennungsgebot vereinbar ist, Wechseldienstposten auszuweisen. Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, weil dem aus Art. 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG folgenden Trennungsgebot kein [X.] Charakter zukommt. Wie zu Frage 1 bereits aufgeführt (s.o. Rn. 11) ist die Zuordnung der streitbefangenen Stelle zur Gruppe der Soldaten der Auswahlentscheidung vorgelagert und damit außerhalb des Schutzbereichs des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - [X.]VerwGE 145, 237 Rn. 20), der hier allein subjektive Rechte des [X.] vermitteln könnte. Diese Zuordnung unterliegt auch nicht als objektive Norm der inzidenten gerichtlichen Kontrolle. Auch diese kann nur greifen, wenn im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 33 Abs. 2 GG mit der Auswahl eines anderen Kandidaten gegen objektives Recht verstoßen wird ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - [X.]VerwGE 132, 110 Rn. 50). Die weitere höchstrichterliche Rechtsprechung, welche sich mit der gerichtlichen Kontrolle etwa des Zuschnitts eines Dienstpostens befasst, betrifft jeweils nur die Überprüfung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens, nicht aber die Frage der Zurverfügungstellung der ihm zugrunde liegenden Stelle (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 2. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 2457/04 - [X.]VerfGK, 12, 265 <270>; [X.]VerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - [X.]VerwGE 122, 147 <153>, [X.]eschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]VerwGE 147, 20 Rn. 25 und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 24).

i) Die Fragen 10 und 11 betreffen ebenfalls die Frage der Einhaltung der Vorgaben des Art. 87b GG, die hier nach dem zu h) Ausgeführten nicht von [X.]edeutung ist.

3. Die von dem Kläger geltend gemachte Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.

Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.). Dies zeigt die [X.]eschwerdebegründung nicht auf.

Der Kläger sieht eine dreifache Abweichung zum [X.]eschluss des [X.]VerwG vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - ([X.]VerwGE 147, 20).

a) [X.] der Zulassungsbegründung geltend gemachte Abweichung betrifft die Passage der Entscheidung des [X.]hofs (Rn. 23 des Urteilsabdrucks), in der er ausführt, die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten dürfe vom Dienstherrn nach seinen organisatorischen [X.]edürfnissen und Möglichkeiten vorgenommen werden. Dies versteht der Kläger so, dass der [X.]hof damit habe zum Ausdruck bringen wollen, "die Eigenschaft als Soldat oder als [X.]eamter sei ein Gesichtspunkt, der in die Freiheit des Dienstherrn, das Anforderungsprofil zu formulieren", falle. Der [X.]hof hat demgegenüber in Rn. 24 des Urteilsabdrucks deutlich gemacht, dass er die Eigenschaft als [X.]eamter oder Soldat gerade nicht zum Anforderungsprofil zählt, sondern als der Stellenbesetzung vorgelagerte Organisationsentscheidung. Eine Divergenz zu der genannten Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts, die sich ihrerseits mit Anforderungsprofilen befasst, kann daher nicht bestehen.

b) Eine Divergenz besteht auch nicht in der zuletzt genannten Ansicht des [X.]hofs, die Eigenschaft als Soldat oder als [X.]eamter sei kein Gesichtspunkt, bei dem die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an ein Anforderungsprofil heranzuziehen sei. In dieser Aussage sieht der Kläger eine Abweichung zu Rn. 25 der genannten Entscheidung. Die von ihm zitierte Passage in Rn. 25 des [X.]eschlusses des [X.]undesverwaltungsgerichts gehört systematisch zu den Ausführungen zum dortigen Gliederungspunkt [X.]), welche in Rn. 24 beginnen. Wie dort einleitend deutlich wird, befassen sie sich ausschließlich mit den Anforderungen an die Aufstellung eines Anforderungsprofils. Eine Divergenz ist von daher schon ausgeschlossen, weil der [X.]hof gerade nicht davon ausgeht, dass im konkreten Fall die Eigenschaft, Soldat oder [X.]eamter zu sein, zum Anforderungsprofil gehört (s.o. Rn. 11). Im Übrigen befasste sich die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts mit der Zulässigkeit, [X.]ewerber durch die konkrete Dienstpostenbeschreibung von dem Zugang eines ihnen an sich offen stehenden Statusamtes fernzuhalten (Rn. 28). Dem [X.]hof lag demgegenüber eine Fallkonstellation zu Grunde, in der nicht die Dienstpostenbeschreibung, sondern die Zuordnung der Stelle zur Gruppe der Soldaten den Kläger ausschloss und in der der Kläger die Voraussetzungen für das in der Folge der Dienstpostenvergabe nach dem Organisations- und [X.] zu besetzende Statusamt (Oberst) nicht erfüllte.

c) [X.], ab S. 38 der [X.]eschwerdebegründung geltend gemachte Abweichung ist schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt die [X.]enennung eines konkreten Rechtssatzes des [X.]hofs, in dem die Abweichung zum Ausdruck kommen soll. Die verallgemeinerte Aussage, der [X.]hof knüpfe die Auswahlentscheidung an die Anforderung des konkreten Dienstpostens an, genügt den [X.] nicht. Im Übrigen trifft die Aussage nicht zu, weil der [X.]hof wie unter Rn. 28 aufgezeigt gerade nicht davon ausging, die Eigenschaft als Soldat gehöre zu den Anforderungen des Dienstpostens.

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG n.F sowie Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die [X.]barkeit 2013.

Meta

2 B 104/15

27.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 5. August 2015, Az: 6 BV 14.2122, Urteil

Art 33 Abs 2 GG, Art 87b Abs 1 S 1 GG, Art 87b Abs 1 S 2 GG, Art 87b Abs 2 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 Abs 3 VwGO, § 142 Abs 1 VwGO, § 65 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 2 B 104/15 (REWIS RS 2016, 12256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12256

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Einstweilige Anordnung; Bewerbungsverfahrensanspruch


2 B 65/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Kein Anspruch auf "Kommandantenzulage" bei Einsatz außerhalb des militärischen Aufgabenbereichs


2 B 75/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Verwirkung des Rügerechts eines freigestellten Personalratsmitglieds hinsichtlich Referenzgruppenbildung; hier: Soldat


2 A 3/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Gerichtliche Kontrolle von Dienstpostenbewertungen


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2 BvR 2305/11

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