Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.08.2019, Az. 2 A 3/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 4851

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Gegenstand

Gerichtliche Kontrolle von Dienstpostenbewertungen


Leitsatz

1. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Die Organisationsentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist nicht durch subjektive Rechte des Beamten eingeschränkt. Es besteht kein subjektives Recht des Beamten auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des von ihm innegehabten Dienstpostens.

3. Das sog. Genfer Schema ist ein zulässiges analytisches Verfahren zur Bewertung von Dienstposten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung einer [X.].

2

Der Kläger ist Oberstleutnant (Besoldungsgruppe [X.]) im Dienst der [X.]. Er nimmt als Dauerverwender die Aufgaben des Dienstpostens Nr. ... Referatsleiter ... in der Abteilung ... beim [X.] ([X.]) wahr. Dieser Dienstposten ist aus dem Dienstposten Nr. ... Referatsleiter ... hervorgegangen.

3

Das Referat ... wurde im [X.] durch Weisung vom 28. Februar 2003 mit Wirkung zum 1. März 2003 eingerichtet. Im Geschäftsverteilungsplan vom selben Tag war für den Dienstposten des [X.] Nr. die Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] angegeben. Der [X.] war in der [X.] vom 1. März 2003 bis zum 31. Dezember 2004 mit einem Oberst (Besoldungsgruppe [X.]) und in der [X.] vom 1. Januar 2005 bis zum 26. November 2005 mit einem Leitenden Baudirektor (Besoldungsgruppe [X.]) besetzt. In der Folgezeit wurde das Referat kommissarisch geführt.

4

Ende 2005 wurde dem [X.] Nr. ... mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] zugeordnet. Der Geschäftsverteilungsplan vom 28. Februar 2003 wurde dementsprechend geändert.

5

Mit Personalverfügung vom 5. Mai 2006 wurde dem Kläger die Leitung des Referats ... mit Wirkung vom 19. Juni 2006 übertragen. Im Rahmen der Neustrukturierung des [X.] in den Jahren 2008/2009 wurde der [X.] Nr. ... mit Wirkung vom 8. August 2008 in den [X.] Nr. ... umbenannt.

6

Die nach dem sog. Genfer Schema erstellte Dienstpostenbewertung des [X.] vom 12. Juli 2013 legte für den Dienstposten Nr. ... die Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] fest. Grundlage der Bewertung waren die Aufgabenbeschreibung vom 4. März 2013 und die Arbeitsplatzbegehung vom 18. Juni 2013.

7

Im September 2013 erhob der Kläger erfolglos Widerspruch gegen die Dienstpostenbewertung. Die daraufhin erhobene Klage wies der Senat durch Urteil vom 20. Oktober 2016 ([X.]. [X.]) als unzulässig ab.

8

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 beantragte der Kläger seine Beförderung zum Oberst (Besoldungsgruppe [X.]) rückwirkend zum 1. Januar 2008, hilfsweise die Zahlung einer [X.] für die Wahrnehmung der Aufgaben des [X.] in Höhe des [X.] zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe [X.] und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe [X.]. Das [X.] lehnte eine Beförderung und die Gewährung einer [X.] mit Bescheid vom 22. Januar 2014 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das [X.] mit Beschwerdebescheid vom 26. Mai 2017, zugestellt am 2. Juni 2017, zurück.

9

Am 27. Juni 2017 hat der Kläger beim [X.] Klage erhoben, mit der er den Anspruch auf Zahlung einer [X.] weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Mai 2018 an das [X.] verwiesen.

Der Kläger trägt zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf Zahlung einer [X.]. Der von ihm innegehabte [X.] sei gegenüber seinem Statusamt höherwertig, weil der Dienstposten wie bei seinen Amtsvorgängern mit der Besoldungsgruppe [X.] zu bewerten sei. Die Dienstpostenbewertung vom 12. Juli 2013 sei rechtsfehlerhaft. Die ihr zugrundeliegende Aufgabenbeschreibung sei unvollständig. Sie stelle einzelne Aufgaben nach Art und Umfang nur lückenhaft dar und lasse insbesondere außer [X.], dass es auch Hauptaufgabe des Referats sei, Meldungen für die eigene Abteilung und auswertende Abteilungen zu produzieren. Weiter sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich bei dem Referat um eine sehr große Organisationseinheit handele. Der Personalbestand sei seit 2007 stetig angewachsen. Derzeit gehörten zu dem Referat neben 14 (an anderer Stelle: 13) hauptamtlichen Mitarbeitern 55 Muttersprachler aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Schichten verschiedener Nationen mit unterschiedlicher Religionszugehörigkeit. Folglich fehlten im Anforderungsprofil die Merkmale persönliche, [X.] und aufgabenbezogene Kompetenz sowie das Erfordernis umfassender Kenntnisse über Arbeitsbedingungen. Im Übrigen sei die ursprüngliche Dotierung des Dienstpostens Nr. ... nach Besoldungsgruppe [X.] Ende 2005 nur befristet bis zum 30. Juni 2013 an eine andere Abteilung des [X.] "ausgeliehen" worden; danach hätte sie zurückgeführt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des [X.]s ... vom 22. Januar 2014 und dessen Beschwerdebescheid vom 26. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 eine [X.] in Höhe des [X.] zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe [X.] und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe [X.] zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Dienstherr habe in Ausübung seines Organisationsermessens das Recht, Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen. Ein subjektives Recht des Beamten auf Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Bewertung oder auf Höherbewertung eines Dienstpostens gebe es nicht. Der [X.] Nr. ... sei immer in die Organisationsstruktur des Referats ... eingebunden gewesen. Nachdem er Ende 2005 auf die Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] abgewertet worden sei, sei die bislang zur haushalterischen Abdeckung des Dienstpostens genutzte Planstelle nach Besoldungsgruppe [X.] "frei" geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten sowie auf die aus dem Verfahren [X.] beigezogene Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des [X.] zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe [X.] [X.] und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe [X.] [X.] für den [X.]raum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2015.

1. Anspruchsgrundlage ist § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 ([X.]) für die [X.] vom 1. Januar 2008 bis zum 11. Februar 2009, seither inhaltlich unverändert § 46 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des [X.] (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG vom 5. Februar 2009 ([X.]). Die Zulagennorm ist gemäß Art. 1 Nr. 15 und Art. 11 Abs. 1 des 7. Besoldungsänderungsgesetzes (7. BesÄndG) vom 3. Dezember 2015 ([X.] I S. 2163) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben worden (im Folgenden: § 46 Abs. 1 [X.] a.F.).

Gemäß § 46 Abs. 1 [X.] a.F. ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem [X.]punkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat im geltend gemachten [X.] keine Aufgaben eines gegenüber seinem [X.] höherwertigen Amtes wahrgenommen.

Der Begriff des höherwertigen Amtes im Sinne des § 46 Abs. 1 [X.] a.F. bezieht sich auf das Amt im statusrechtlichen Sinne. Der Beamte nimmt dann Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, wenn das von ihm vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne (der Dienstposten) einem im Vergleich zu seinem [X.] höherwertigen [X.] zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben ([X.], Urteile vom 28. April 2005 - 2 [X.] 29.04 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 3 S. 11 und vom 10. Dezember 2015 - 2 [X.] 28.13 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 8 Rn. 11).

2. Die vom Kläger im [X.] wahrgenommenen Aufgaben waren keinem höherwertigen [X.] i.S.v. § 46 Abs. 1 [X.] a.F. zugeordnet. Die Bewertung des vom Kläger wahrgenommenen Dienstpostens des [X.] Nr. ..., vormals Nr. ..., mit der Besoldungsgruppe [X.] [X.] durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Höherbewertung dieses Dienstpostens nach Besoldungsgruppe [X.] [X.].

a) Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. [X.], Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 [X.] 16.89 - [X.] 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1 S. 2, vom 28. November 1991 - 2 [X.] 7.89 - [X.] 237.7 § 28 [X.] Nr. 9 S. 11, vom 22. Juli 1999 - 2 [X.] 14.98 - [X.] 237.2 § 12 [X.] Nr. 3 S. 5, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - [X.]E 132, 110 Rn. 54, vom 30. Juni 2011 - 2 [X.] 19.10 - [X.]E 140, 83 Rn. 28 f. und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - [X.]E 156, 193 Rn. 18 f.). Konkrete Vorgaben können sich aus [X.], besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - [X.] 240 § 18 [X.] Nr. 27 S. 2). Fehlt es - wie hier - an solchen konkreten Bestimmungen, ist der allgemeine Grundsatz der sachgerechten Bewertung gemäß § 18 Satz 1 [X.] zu beachten (vgl. [X.], Urteile vom 28. November 1991 - 2 [X.] 7.89 - [X.] 237.7 § 28 [X.] Nr. 9 S. 11 f. und vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - [X.] 240 § 18 [X.] Nr. 27 S. 2).

Nach § 18 Satz 1 [X.] sind die Funktionen der Beamten und Soldaten, d.h. von Ämtern im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen, zuzuordnen (vgl. [X.], Urteile vom 30. Juni 2011 - 2 [X.] 19.10 - [X.]E 140, 83 Rn. 27 und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - [X.]E 156, 193 Rn. 18). § 18 Satz 1 [X.] statuiert damit das allgemeine Prinzip, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln (vgl. [X.], Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - [X.] 240 § 18 [X.] Nr. 27 S. 2). Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem zu ermittelnden (typischen) Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 [X.] 19.10 - [X.]E 140, 83 Rn. 27).

Die nach dieser Maßgabe erforderliche Konkretisierung der Bewertung von Dienstposten bleibt dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen dem Organisationsermessen des Dienstherrn überlassen (vgl. [X.], Urteile vom 28. November 1991 - 2 [X.] 7.89 - [X.] 237.7 § 28 [X.] Nr. 9 S. 11, vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - [X.] 240 § 18 [X.] Nr. 27 S. 2 und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - [X.]E 156, 193 Rn. 19). Der Dienstherr entscheidet aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung zu Statusämtern bestimmter Besoldungsgruppen über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 [X.] 14.98 - [X.] 237.2 § 12 [X.] Nr. 3 S. 8). Dabei bestimmt er, wie er seine Dienstposten zuschneidet, welche Zuständigkeiten den Dienstposten im Einzelnen zugewiesen werden, welche Aufgaben daraus resultierend zu erfüllen sind, wie die Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben und im zugewiesenen Aufgabenbereich selbst zu gewichten sind, welche Anforderungen an den Inhaber des Dienstpostens zur Erfüllung der Aufgaben zu stellen sind und welchen statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe er sie dementsprechend zuordnet (vgl. [X.], [X.] vom 28. September 2007 - 2 BvR 1121/06 u.a. - [X.]K 12, 244 <248> und vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 13; [X.], Urteil vom 28. November 1991 - 2 [X.] 7.89 - [X.] 237.7 § 28 [X.] Nr. 9 S. 12 und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 25).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die "Richtigkeit" des Zuschnitts und der Bewertung der Dienstposten durch den Dienstherrn wegen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn ist darauf beschränkt, ob sie durch [X.] geprägt sind (vgl. [X.], Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 27; Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - [X.]E 132, 110 Rn. 54 und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 25). Sie können nur daraufhin überprüft werden, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1991 - 2 [X.] 7.89 - [X.] 237.7 § 28 [X.] Nr. 9 S. 11). Ein solcher Missbrauch der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt etwa vor, wenn der Dienstherr selbst die Zuordnung eines Dienstpostens zu einer höheren Besoldungsgruppe für sachlich - und haushaltsrechtlich zulässig - angebracht erachtet, sie im Falle anderer betroffener Beamter auch vornimmt oder feststellbar vorgenommen hätte und nur zum Nachteil eines bestimmten Beamten hiervon absieht, um diesem aus unsachlichen Gründen, solange er die Stelle innehat, die Vorteile der an sich gewollten Dienstpostenbewertung vorzuenthalten (vgl. [X.], Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 [X.] 16.89 - [X.] 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1 S. 4 und vom 28. November 1991 - 2 [X.] 7.89 - [X.] 237.7 § 28 [X.] Nr. 9 S. 12).

In den aufgezeigten Grenzen schließt die [X.] des Dienstherrn das Recht ein, die Bewertung eines Dienstpostens zu ändern (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2014 - 2 [X.] 16.13 - [X.]E 150, 216 Rn. 18; s.a. Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 [X.] 14.98 - [X.] 237.2 § 12 [X.] Nr. 3 S. 7 zur unterwertigen Verwendung von Planstellen). Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Es besteht kein subjektives Recht des Beamten auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des von ihm innegehabten Dienstpostens (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2014 - 2 [X.] 16.13 - [X.]E 150, 216 Rn. 18).

b) Gemessen an den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, ist es nicht zu beanstanden, dass der [X.] dem [X.] Nr. ..., nachfolgend Nr. ..., die Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] [X.] zugeordnet hat.

aa) Aus dem Umstand, dass der Dienstposten bis Ende 2005 die Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] [X.] hatte, kann der Kläger für sich nichts herleiten. Die Abwertung des Dienstpostens auf die Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2006 erscheint nicht als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn.

(1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Änderung der Bewertung des Dienstpostens Nr. ... eine bewusste Manipulation zum Nachteil des [X.] liegt. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass sich die Abwertung des Dienstpostens gerade gegen den Kläger persönlich richtete. Es fehlt bereits an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Abwertung des Dienstpostens und dessen Übertragung an den Kläger. Während die Bewertung im Dezember 2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 geändert wurde, ist der so bewertete Dienstposten dem Kläger erst nahezu sechs Monate später mit Wirkung vom 26. Juni 2006 übertragen worden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass der Dienstherr im [X.]punkt der Abwertung des Dienstpostens schon geplant hatte, diesen mit dem Kläger zu besetzen, und er nur eine "Anstandsfrist" eingehalten hat, um in der Außenwahrnehmung den Anschein sachlicher Gründe zu vermitteln.

(2) Weiter deuten keine Umstände darauf hin, dass die Abwertung des [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gegen das allgemeine Gebot der sachgerechten Bewertung von Funktionen (§ 18 Satz 1 [X.]) verstoßen hat oder von sachfremden Motiven getragen ist.

Der Funktion des [X.] im [X.] ist nicht zwingend die Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] [X.] zuzuordnen. Anders als vereinzelt in den Besoldungsgesetzen der Länder für den Bereich der obersten Landesbehörden (vgl. etwa § 16 i.V.m. Anlage 1 Vorbemerkung I Nr. 4 ThürBesG) gibt es im [X.] keine Bestimmung, die der Funktion eines [X.] im [X.] eine bestimmte Wertigkeit zuweist. Ebenso wenig besteht eine Praxis des [X.], die Funktion eines [X.] typischerweise mit der Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] [X.] zu versehen. Der [X.] ordnet die Funktion des [X.] verschiedenen Ämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zu, nämlich sowohl einem [X.] nach Besoldungsgruppe [X.] [X.], nach Besoldungsgruppe [X.] [X.] als auch nach Besoldungsgruppe [X.] [X.] (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - NVwZ 2019, 724 <725>; Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 2.09 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48 S. 47). Diese Bewertungspraxis des [X.] ist nicht sachwidrig. Die Leitung eines Referats kann je nach [X.], nach der zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Vorbildung, Ausbildung und beruflichen Erfahrung, dem Umfang und der Schwierigkeit des Aufgabengebiets, dem Maß der Entscheidungsbefugnis und dem Grad der Verantwortung sowie nach Zahl und Laufbahngruppe der unterstellten Bediensteten unterschiedlich hohe Anforderungen an den jeweiligen Leiter des Referats stellen, die im Vergleich - auch zu anderen Funktionen im Geschäftsbereich - eine unterschiedliche Gewichtung zur Folge haben können. Es ist sachlich gerechtfertigt, der unterschiedlichen Gewichtung durch die abgestufte Zuordnung der [X.] zu Statusämtern Rechnung zu tragen.

Gemessen daran gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Abwertung des [X.] Nr. ... auf sachwidrigen Beweggründen beruhte. Der Personalbestand des [X.] war deutlich hinter der Personalstärke zurückgeblieben, die bei Einrichtung des [X.] geplant war. Unstreitig konnte die nach dem - vom Kläger vorgelegten - Organisationsplan des Referats angestrebte Zielstärke von 95 Mitarbeitern nicht erreicht werden, auch nicht die mit Hausvorlage des vormaligen [X.] vom 1. September 2003 prognostizierte schrittweise Erhöhung des [X.] auf 70 Mitarbeiter im Jahr 2005. Dementsprechend geringer waren die Anforderungen an die Personalverantwortung des [X.]. Vor diesem Hintergrund ist die Ende Dezember 2005 getroffene Entscheidung des [X.] nachvollziehbar, den [X.] seiner Wertigkeit nach einem niedrigeren [X.] zuzuordnen. Die Abwertung des Dienstpostens begegnet im Hinblick auf die von einem Referatsleiter auszuübende [X.] keinen Bedenken. Auf [X.] des höheren Dienstes waren dem Referat "nur" zwei Dienstposten Sachgebietsleiter, bewertet nach Besoldungsgruppe [X.] [X.], zugewiesen, die im Übrigen seit 2007 bis zum Ende des streitgegenständlichen [X.]raums nicht mehr nachbesetzt worden sind.

bb) Dem Vorbringen des [X.], die Dotierung des Dienstpostens nach Besoldungsgruppe [X.] [X.] sei nur bis zum 30. Juni 2013 an eine andere Abteilung "ausgeliehen" worden, sie hätte deshalb danach wieder zum Referat ... zurückgeführt werden müssen, ist nicht weiter nachzugehen. Der Kläger kann hieraus nichts herleiten. Der Sache nach betrifft das Vorbringen die Verlagerung einer Planstelle in eine andere Organisationseinheit und damit - in der rechtlichen Einordnung - eine Frage der Stellenbewirtschaftung, die von der entscheidungserheblichen Dienstpostenbewertung zu unterscheiden ist.

cc) Die Dienstpostenbewertung des [X.] vom 12. Juli 2013 hat für den [X.] Nr. ... die Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] [X.] bestätigt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Das vom [X.] gewählte Bewertungsverfahren nach dem sog. [X.] (auch [X.] genannt) und die danach vorgenommene Zuordnung des [X.] lassen sachfremde Erwägungen nicht erkennen.

(1) Das Bewertungsverfahren nach dem sog. [X.] ist als Grundlage der Bewertung von Dienstposten zulässig. Es handelt sich um eine allgemein anerkannte analytische Bewertungsmethode, bei der die qualitativen Arbeitsanforderungen durch mehrere Anforderungsarten (in der Regel Fachkönnen, Belastung, Verantwortung, Arbeitsbedingungen) mit Einzelmerkmalen und unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden allgemein beschrieben werden, anhand derer der konkrete Arbeitsplatz analysiert und nach dem sog. Rangreihenverfahren oder - wie vorliegend - dem sog. Stufenwertzahlverfahren bewertet wird. Im Stufenwertzahlverfahren werden für die einzelnen [X.] vorgegeben, denen jeweils nach Gewichtung Punktwerte zugeordnet sind. Die Summe der ermittelten Stufenwertzahlen ergibt die für die Wertigkeit des Dienstpostens maßgebliche [X.] [X.]/Gamisch, [X.], 2014, [X.] ff.; [X.], in: [X.]/Summer, Besoldungsrecht des [X.] und der Länder, Stand Juli 2019, § 18 [X.] Rn. 44 ff.).

Die Ausgestaltung dieses Bewertungsverfahrens durch den [X.] ist nicht zu beanstanden. Weder die Wahl der [X.] der Aus- und Vorbildung und Grad der Erfahrung für die Anforderungsgruppe Fachkönnen, der Einzelmerkmale Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung und der dienstlichen Beziehungen für die Anforderungsgruppe Beanspruchung sowie der [X.] der Selbständigkeit, Verbindlichkeit von Entscheidungen, Auswirkungen des Handelns und Verantwortung für Mitarbeiter für die Anforderungsgruppe Verantwortung noch ihre Beschreibung oder Gewichtung bieten einen Anhalt für sachfremde Überlegungen des [X.]. Insbesondere ist es nicht sachwidrig, der Anforderungsgruppe Fachkönnen gegenüber den Anforderungsgruppen Beanspruchung und Verantwortung bei der Bildung der [X.] ein größeres Gewicht beizumessen. Die Wertigkeit eines statusrechtlichen Amtes wird maßgeblich durch das [X.] (vgl. § 17 [X.], § 26 Abs. 1 [X.] i.V.m. der [X.]) bestimmt, das den Zugang zu den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes und den Erwerb der dafür erforderlichen Laufbahnbefähigung von bestimmten Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen abhängig macht oder für die Anerkennung einer entsprechenden Befähigung bestimmte Lebens- oder Berufungserfahrungen verlangt.

(2) Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass sich der [X.] bei der konkreten Analyse und Bewertung des [X.] Nr. ... von unsachlichen Motiven hat leiten lassen.

(a) Der Dienstherr hat bei der Durchführung einer Dienstpostenbewertung zunächst das typische Anforderungsprofil des Dienstpostens zu ermitteln ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - [X.]E 156, 193 Rn. 18). Dafür sind der charakteristische Aufgabenbereich des Dienstpostens, seine organisatorische Eingliederung, die Kompetenzen und Beziehungen zu anderen Stellen und die an den Dienstposteninhaber zu stellenden Anforderungen zu bestimmen [X.]/Gamisch, [X.], 2014, S. 31 f.). Ausgehend davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufgabenbeschreibung des [X.] vom 4. März 2013 den Aufgabenbereich des [X.] unvollständig und damit unzutreffend wiedergibt.

Entgegen der Auffassung des [X.] lässt die Aufgabenbeschreibung nicht außer [X.], dass der Dienstposten auch die Produktion von Meldungen als Hauptaufgabe umfasst. Unerheblich ist, dass sich die Dienstpostenbezeichnung auf die Angabe X beschränkt. Maßgebend ist, welche Aufgaben die Aufgabenbeschreibung dem Dienstposten unter dieser Bezeichnung zuordnet. Nach dem festgelegten Aufgabenrahmen ist der Dienstposteninhaber mit Leitungs-, Führungs- und Fachaufgaben betraut. [X.] ist es, die in der Abteilung eingesetzten Muttersprachler administrativ und fachlich zu führen sowie [X.] und Meldungen zu erstellen. Wie sich aus der Formulierung ergibt, bilden beide Aufgaben die fachlichen Schwerpunkte des Referats. Dementsprechend ist im Anforderungsprofil als Aufgabengebiet X/Y angeführt.

Die Kritik des [X.], eine Reihe von einzelnen Aufgaben sei in der Aufgabenbeschreibung nur lückenhaft dargestellt, ist nicht berechtigt. Die vermeintlich fehlenden Tätigkeiten sind zum Teil in der Beschreibung bezeichnet (z.B. etwa die Bearbeitung von Fachaufgaben, die Auftragssteuerung und -überwachung sowie das [X.]ontrolling oder die Zusammenarbeit mit anderen Stellen, wie dem [X.]amt für Migration und Flüchtlinge, den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden und ausländischen Partnerdiensten oder der [X.]wehr), im Übrigen sind sie von den benannten Aufgaben oberbegrifflich erfasst. Beispielhaft gilt dies für die vom Kläger vermisste Tätigkeit Prüfen und Freigabe von Honorarforderungen der Muttersprachler, die der Aufgabe "Titelbewirtschaftung und Budgetverwaltung für die Muttersprachler" unterfällt, ohne dass sie einer besonderen Erwähnung bedarf. Gleiches gilt etwa für die benannten Aufgabenbereiche "Suche und Werbung von Muttersprachlern, Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Vertragserstellung, Einstellung, Vertragsverlängerung" und "Sicherstellen des optimalen Einsatzes". Unzweifelhaft schließen die so beschriebenen Aufgaben die in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten ein, wie zum Beispiel das Aushandeln von [X.]verträgen oder das Schaffen der "Infrastruktur" für die angeworbenen Mitarbeiter. Ebenso umfasst die benannte Aufgabe der Dienstaufsicht die dem Referatsleiter zustehende Disziplinarbefugnis.

Soweit der Kläger meint, der Arbeitsumfang einzelner Aufgabenbereiche sei in der Aufgabenbeschreibung unzutreffend dargestellt, beschränkt er sich darauf, seine eigene Wertung der Einschätzung des [X.] gegenüberzustellen, ohne Umstände zu benennen, die auf sachwidrige Erwägungen hindeuten.

(b) Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] das Anforderungsprofil in der Aufgabenbeschreibung zielgerichtet so bestimmt hat, dass eine höhere Bewertung des Dienstpostens nicht in Betracht kommt. Insbesondere hat der Kläger kein gewichtiges [X.] bezeichnet, bei dessen Nichtberücksichtigung Anlass für die Vermutung bestehen könnte, der Dienstherr habe bewusst eine Höherstufung vermeiden wollen. Das [X.] erschöpft sich darin, allgemein gehaltene [X.]e (persönliche, [X.] und aufgabenbezogene Kompetenz) zu benennen, die von den im Anforderungsprofil festgelegten Einzelmerkmalen (Führungskompetenz, interkulturelle Kompetenz, Fähigkeit und Bereitschaft zu Gender-Mainstreaming, Aufgaben- und Zielorientierung, Durchsetzungs- und Entscheidungsvermögen, Verantwortungsbereitschaft) ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Dies trifft gleichermaßen für das vom Kläger vermisste Merkmal "[X.] von Arbeitsbedingungen und umfassende Kenntnisse" zu. Die an den Dienstposteninhaber gestellte Anforderung, Personal zu führen, umfasst auch die Fähigkeit, [X.] gegenüber den Mitarbeitern wahrzunehmen, das bedeutet u.a., auf die der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit entsprechenden Arbeitsbedingungen zu achten. Im Übrigen beschränkt sich der Klägervortrag darauf, im Anforderungsprofil genannte Kriterien nur in andere Worte zu fassen.

(c) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die auf der Grundlage der Aufgabenbeschreibung vorgenommene Bewertung des [X.] Nr. ... von sachfremden Beweggründen getragen ist. Für ein manipulatives oder sonst sachwidriges Verhalten des [X.] besteht auch insofern kein Anhalt, insbesondere nicht im Hinblick auf die Bewertung des Merkmals Verantwortung für Mitarbeiter.

Nach der allgemeinen Definition des [X.] erfasst das [X.] "Verantwortung für Mitarbeiter" Wirkung und Umfang der Aufsichtsmaßnahmen, die gegenüber unterstellten Mitarbeitern erforderlich sind, um Arbeitsablauf und Arbeitsleistung zur Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten. Unter den Begriff der Aufsicht fallen die Dienstaufsicht und/oder die Fachaufsicht, wobei als Aufsichtsmaßnahme nur eine verbindliche Sachentscheidung gilt. Die Bestimmungsgröße richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter. Gehört mindestens ein Mitarbeiter dem höheren Dienst an, ist die Punktzahl der nächsthöheren Stufe anzunehmen.

Ausgehend davon hat der [X.] den [X.] Nr. ... nachvollziehbar der Stufe 3 (16 - 50 Mitarbeiter) von insgesamt 10 Stufen (Stufe 10: über 1 800 Mitarbeiter) zugeordnet. Diese Bewertung geht von einer zutreffenden Sachlage aus und lässt unsachliche Überlegungen nicht erkennen. Es ist richtig, dass dem Kläger zum [X.]punkt der Dienstpostenbewertung keine Mitarbeiter des höheren Dienstes, sondern 14 Mitarbeiter des mittleren und gehobenen Dienstes unterstellt waren. Es ist nicht sachwidrig, die Verantwortung für die zu führenden Muttersprachler anders zu gewichten als die Personalverantwortung für die ihm als Vorgesetzten nachgeordneten Beschäftigten des mittleren und gehobenen Dienstes. Die gegenüber den auf Honorarbasis beschäftigten Muttersprachlern bestehende [X.] hat eine andere Qualität als die gegenüber den ("festen") Mitarbeitern des [X.] bestehende Dienst- und/oder Fachaufsicht. Diese [X.] hat der [X.] angemessen dadurch berücksichtigt, dass er statt des an sich gebotenen [X.], Stufe 2 (6 - 15 Mitarbeiter), den nächsthöheren Stufenwert, Stufe 3 (16 - 50 Mitarbeiter), angenommen hat. Eine weitere Erhöhung des [X.] auf Stufe 4 (51 - 100 Mitarbeiter) kommt nicht in Betracht. Denn in diesem Fall hätten die - im Vergleich zu den ("festen") Mitarbeitern des [X.] - qualitativ unterschiedlichen [X.] faktisch dasselbe Gewicht. Im Übrigen hätte aber auch die Zuerkennung dieses [X.] nicht zu einer Höherbewertung des Dienstpostens geführt. Die in diesem Fall erreichte [X.] von 768 Punkten hätte an der Zuordnung des Dienstpostens zur Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] [X.] nichts geändert. Die Spannbreite der [X.] für diese Wertigkeit reicht bis 780 Punkte.

dd) Die Umstände, die für die Dienstpostenbewertung vom 12. Juli 2013 maßgebend waren, haben sich im darauffolgenden [X.] nicht verändert.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

2 A 3/18

01.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 18 BBesG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.08.2019, Az. 2 A 3/18 (REWIS RS 2019, 4851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4851

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