Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. III ZR 264/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3907

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Entscheidungstext


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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 21. April 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GG Art. 34 Satz 1; [X.] § 839 B, [X.]; [X.] § 2 Abs. 2 Satz 1
a) Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer unrichtigen Auskunft über die Höhe der Besoldung, wenn der [X.] aufgrund der Mitteilung seine bisherige berufliche Position aufgibt und in das Beamtenverhältnis wechselt.
b) Nimmt ein Beamter zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber ei-nem Dritten einen weiteren Amtsträger aufgrund dessen überlege-nen Fachwissens in Anspruch, gewinnt dessen Mitwirkung am [X.] der Auskunft gegenüber dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß - 2 -

seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Empfänger der Auskunft besteht.
[X.], Urteil vom 21. April 2005 - [X.]/04 - OLG Naumburg

LG Magdeburg

- 3 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das [X.] und Teil-Endurteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger steht als Professor der [X.] im Dienst des beklagten [X.]. Er beansprucht Schadensersatz wegen einer ihm vor der Ernennung durch eine Mitarbeiterin des damaligen [X.] (im folgenden: [X.]) erteilten [X.] über die Höhe seiner Bezüge.
- 4 -

Der Kläger lebte bis 1981 in der [X.]. 1970 schloß er ein Studium an der [X.]- Sektion Elektrotechnik - mit dem akade-mischen Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Nach seiner Übersiedlung in den Westteil [X.] absolvierte er von 1983 bis 1986 nebenberuflich ein Aufbau- und Promotionsstudium an der dortigen [X.]. 1986 wurde ihm der akademische Grad eines Doktor-Ingenieurs verliehen. Von 1981 bis 1992 war er als Entwicklungsingenieur und zuletzt als stellvertretender Abtei-lungsleiter bei der Firma [X.]tätig.

Im Juli 1992 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf die vom Wissen-schaftsministerium des Beklagten ausgeschriebene Professur "Leistungselek-tronik und Antriebe" an der [X.] . Er war jedoch, wie er den Bediensteten des Beklagten gegenüber auch offenlegte, zur Annahme des Rufs nur unter der Bedingung bereit, daß er mit den für das bisherige Bundes-gebiet geltenden Bezügen besoldet wurde. Er erbat deshalb eine Auskunft über die ihm zustehende Vergütung.

Die Sachbearbeiterin [X.]vom [X.] des Beklagten richtete daraufhin unter dem 10. März 1993 ein Schreiben an den Kläger, in dem sie unter anderem ausführte:
"Unter Bezugnahme auf die mit ihnen geführten Gespräche teile ich Ihnen mit, daß Sie im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen [X.] erhalten werden."

Mit Schreiben vom 16. März 1993 nahm der Kläger den Ruf an und wur-de mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis - 5 -

auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Durch Erlaß vom 23. September 1993 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Aus dem Text des [X.] ging nicht hervor, ob ihm ein ruhegehaltfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten [X.] im Beitrittsgebiet und den bei gleichem Amt für das bisherige [X.] geltenden Dienstbezügen nach § 4 der [X.] (2. [X.]) in der hier maßgebenden Fassung vom 2. Juni 1993 ([X.], 1035), mit Wirkung vom 1. Juli 1991 geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur [X.] vom 23. August 1994 ([X.]) gewährt wurde. Tatsächlich erhielt der Klä-ger einen solchen Zuschuß nicht.

Nachdem er dies bemerkt hatte, forderte er 1996 die rückwirkende Nachzahlung des Differenzbetrages. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 6. Mai 1997 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal-tungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten änderte das [X.] jedoch die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluß vom 23. Dezember 1999 und wies die Klage ab. Der Beschluß ist seit dem 5. Februar 2000 rechtskräftig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsge-richt aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zuschuß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. [X.], weil er die erste für die Ernennung zum Professor unerläßli-che Befähigung, den Abschluß eines allgemeinen Hochschulstudiums, nicht, wie es erforderlich sei, im bisherigen [X.], sondern an einer Universi-tät in der ehemaligen [X.] erworben habe. Er könne sich auch nicht auf eine etwaige Zusicherung des "[X.]" durch den Beklagten berufen, da eine solche gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] unwirksam sei.
- 6 -

Der Kläger hat behauptet, sein Gehalt, das er beim Verbleib in der freien Wirtschaft bezogen hätte, übersteige die Bezüge eines Professors, dessen Dienstbezüge sich nach der Besoldungsgruppe [X.] in der für das [X.] geltenden Höhe richteten.

Er fordert Schadensersatz wegen der ihm unter dem 10. März 1993 er-teilten Auskunft. Er verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages, der ihm bei Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. [X.] bis zum 31. Juli 2003 zugestanden hätte. Für die Folgezeit beantragt er die Feststel-lung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zur Angleichung der [X.]-Besol-dung ([X.]) an die [X.]-Besoldung (West) jeweils monatlich den Differenzbetrag zu zahlen, der sich aus der unterschiedlichen Bezügehöhe ergibt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den [X.] hat es abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom [X.] zuge-lassenen Revisionen beider Parteien.

Entscheidungsgründe
A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Die Bedienstete [X.]

des Beklagten ha-be mit ihrem Schreiben vom 10. März 1993 eine verbindliche amtliche Auskunft erteilt. Diese sei, wie aufgrund des Ausgangs des Verwaltungsgerichtsprozes-- 7 -

ses bindend feststehe, unrichtig gewesen. Überdies habe der Beklagte auch gegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen, indem er in Widerspruch zu der Ankündigung im Schreiben vom 10. März 1993 und zur Formulierung des [X.] vom 23. September 1993 lediglich die Bezüge nach der Besoldungsgruppe [X.] in der für das Beitrittsgebiet geltenden abgesenkten Höhe gewährt habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt. Zwar sei es 1993 im Ergebnis möglicherweise vertretbar gewesen, § 4 2. [X.] zugunsten des [X.] so auszulegen, daß ihm der in dieser Bestimmung geregelte Zuschuß zustehe. Die Auslegung beruhe jedoch auf einer unzureichenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Die [X.] unrichtige Auskunft des Beklagten sei ursächlich für den dem Kläger ent-standenen Schaden geworden, allerdings zeitlich befristet bis zum 25. April 1996. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, er habe den Ruf nur angenommen, weil er von einer Besoldung nach [X.] in der für das bisherige [X.] geltenden Höhe ausgegangen sei. Ab dem 25. April 1996 sei die Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die [X.] des [X.] jedoch entfallen. An diesem Tag habe das Bundesverwaltungsge-richt in einem Grundsatzurteil die Auslegung des § 4 Abs. 1 2. [X.] höchst-richterlich klargestellt. Damit habe sich die der Auskunft vom 10. März 1993 zugrundeliegende Rechtsauffassung des Beklagten als unvertretbar herausge-stellt. Ab diesem [X.]punkt hätte der Beklagte aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz nur noch Dienstbezüge nach [X.] in der für das [X.] geltenden Höhe gewähren dürfen. Die Zusicherung einer höheren als der gesetzlich begründeten Besoldung wäre gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] un-wirksam gewesen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Höhe des Schadens noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger könne für seinen Leistungsantrag nicht den einfachen Vergleich der Bruttoeinkommen zugrunde legen. Er müsse - 8 -

noch darlegen, daß das bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der anderweitigen Altersversorgung und Krankenversicherung höher gewesen sei als das Einkommen nach der Besol-dungsgruppe [X.] in der im bisherigen [X.] geltenden Höhe. Ferner sei die Frage der Bewertung der Sicherheit des Arbeitsplatzes zu [X.].

Die Abweisung des [X.] folge daraus, daß der Kläger ab dem 25. April 1996 keinen Schadensersatz mehr beanspruchen könne, die Feststellung jedoch für einen späteren [X.]raum verlangt werde.

B.

Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

[X.] Revision des Beklagten

1. Das Berufungsurteil ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben, so-weit die Vorinstanz den Leistungsantrag des [X.] dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt hat.

Das Grundurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, weil die getroffenen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Das Gericht kann nach seinem Ermes-sen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen, wenn, wie hier, ein Anspruch - 9 -

nach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist ne-ben der Entscheidungsreife hinsichtlich des [X.], daß die gel-tend gemachte Forderung auch unter Berücksichtigung der gegen sie erhobe-nen Einwendungen mit Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Bei Schadensersatzklagen muß dementsprechend eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß irgendein Schaden entstanden ist (z.B.: [X.]surteil vom 11. November 2004 - [X.]/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 152; [X.] 126, 217, 219; 110, 196, 200 f; vgl. auch [X.] 141, 129, 136; 111, 125, 133). Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um diese Bedingung als erfüllt anzusehen. Es geht zutreffend davon aus, daß sich ein etwaiger Scha-den des [X.] im Ansatz aus dem Vergleich seiner derzeitigen Einkommens-situation, die durch seine Vergütung nach der Besoldungsgruppe [X.] ([X.]) be-stimmt wird, und dem Einkommen, das er im Falle des Verbleibs bei der [X.]erzielt hätte, ergibt. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die Differenz zwischen der Besoldung nach [X.] ([X.]) und [X.] (West) [X.], da im Falle einer unrichtigen Auskunft für den Schadensersatzanspruch der Betrag die Obergrenze darstellt, auf den der Geschädigte nach der [X.] vertrauen durfte ([X.] in [X.] 155, 354, 362). Bei dem Vergleich zwi-schen der derzeitigen Vermögenssituation des [X.] und derjenigen, die [X.] hätte, wenn er bei seinem früheren Arbeitgeber verblieben wäre, sind - unter Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO - aber auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die im [X.] bessere Altersversorgung im öffentlichen Dienst, die [X.] so-wie die Sicherheit des Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen. Ferner sind einer-seits etwaige Sozialabgaben, die für Beamte nicht anfallen, sowie andererseits mögliche Nebeneinkünfte, die der Kläger bei seiner früheren beruflichen Tätig-keit nicht erzielt hätte, in den Vergleich einzubeziehen. Hierzu fehlt es am Vor-- 10 -

trag des [X.] und an Feststellungen des Berufungsgerichts. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob es wahrscheinlich ist, daß auch unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist.
2. Der derzeitige Sach- und Streitstand rechtfertigt entgegen der [X.] des Beklagten nicht die [X.]. Vielmehr ist nicht auszuschlie-ßen, daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ge-mäß § 839 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zuzuerkennen sein wird.

a) Mit der Auskunft vom 10. März 1993, der Kläger werde im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichba-ren Beschäftigten im bisherigen [X.] erhalten, haben die hieran betei-ligten Bediensteten des Beklagten gegen ihre dem Kläger gegenüber beste-henden Amtspflichten verstoßen. Eine behördliche Auskunft muß vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger zuverlässig dispo-nieren kann (st. Rspr. des [X.]s z.B.: [X.] 155, 354, 357; Urteil vom 27. April 1970 - [X.] - NJW 1970, 1414; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 152 jeweils m.w.[X.]). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Empfänger weitreichende, im vorliegenden Fall sogar le-benswegentscheidende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft. Die dem Kläger gegebene Auskunft, er habe Anspruch, der Höhe nach wie ein vergleichbarer Bediensteter im bisherigen [X.] besoldet zu werden, war aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts [X.] unrichtig.

b) Die am Zustandekommen der Auskunft beteiligten Beamten des [X.] handelten fahrlässig, da sie bei Anwendung der im Verkehr erforderli-- 11 -

chen Sorgfalt hätten erkennen müssen, daß es zumindest zweifelhaft war, ob dem Kläger der [X.] zustand, so daß sie die Auskunft wenigstens mit einem entsprechenden Vorbehalt hätten versehen müssen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf der Fahrlässig-keit nicht unbegründet, weil die Ankündigung der Zahlung der "Westbezüge" in dem Schreiben vom 10. März 1993 auf einer bei ex ante-Betrachtung mögli-cherweise vertretbaren Auslegung von § 4 2. [X.] beruhte. Richtig ist zwar, daß nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf gegen einen Beam-ten begründet. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung unter Inanspruchnahme der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers vertretbar ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (z.B. [X.] in [X.] 119, 365, 369 f; Urteil vom 31. Januar 1991 - [X.]/89 - [X.]R [X.] § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 jeweils m.w.[X.]). Die Verneinung des [X.] setzt demnach voraus, daß die letztlich als unzutreffend er-kannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war ([X.] in [X.] aaO [X.]). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Es oblag dem Beklagten, die tatsächlichen Umstände dafür vorzutragen, daß die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft vom 10. März 1993 auf einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte, da derjenige, der sich auf das Verschulden ausschließende besondere Um-stände, wie einen entschuldbaren Rechtsirrtum, beruft, für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast trägt (z.B.: [X.] in [X.] 69, 128, 143 f; [X.]/ - 12 -

Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 839 Rn. 10). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als auf mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung der Rechtslage die Tatsache hindeutet, daß dem Kläger nur wenige Monate nach der Auskunft lediglich die "[X.]besoldung" gezahlt wurde, ohne daß Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen sind, die Ver-anlassung für eine Änderung der Rechtsansicht hätten geben können.

Der Beklagte meint, die Verfasserin des Schreibens vom 10. März 1993 habe die Rechtslage mit hinreichender Sorgfalt ermittelt, weil sie sich telefo-nisch bei dem für Besoldungsfragen zuständigen Referenten des Finanzmini-steriums rückversichert habe. Es kann auf sich beruhen, ob die Bedienstete damit den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Rechtsfrage genügt hat. Selbst wenn sie nicht fahrlässig gehandelt haben sollte, ist jedenfalls da-von auszugehen, daß der in dieser konkreten Besoldungsangelegenheit um Rat gebetene Referent des [X.] fahrlässig gegen seine Amts-pflichten verstieß, indem er einen Anspruch des [X.] auf Gewährung des Zuschusses vorbehaltlos bejahte. Aufgrund des von der Mitarbeiterin des [X.] in Anspruch genommenen überlegenen Fachwissens des Referenten gewann seine Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft vom 10. März 1993 - für ihn erkennbar - im Verhältnis zu dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die [X.] auch gegenüber dem Kläger bestand (vgl. [X.]surteile vom 1. Februar 2001 - [X.] - NVwZ 2001, 1074 f und vom 24. April 1978 - [X.]/76 - [X.], 1209, 1211). Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß dieser Amtsträger die Rechtslage zuvor sorgfältig und gewissenhaft geprüft hatte. - 13 -

Den Beklagten würde es im übrigen selbst dann nicht entlasten, wenn seine Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ohne Schuldvor-wurf dieselbe unrichtige Auskunft erteilt hätten oder hätten erteilen können. Der [X.] erkennt ein solches "schuldloses Alternativverhalten" nicht an ([[X.] vom 28. September 1993 - [X.] - [X.]R § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 23 und Urteil vom 3. Oktober 1985 - [X.] - NJW 1986, 2952, 2954; siehe auch [X.]/[X.] aaO, Rn. 242).

c) Es ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger infolge der unzutreffen-den und unvollständigen Auskunft vom 10. März 1993 ein Schaden entstanden ist, da er aufgrund dieser Mitteilung zur Aufgabe seiner bisherigen, seinen An-gaben zufolge besser dotierten Stelle bei der [X.] veranlaßt wurde.

Zwar hat der Kläger aus den unter 1 genannten Gründen den Eintritt eines Schadens bislang nicht hinreichend dargelegt. Gleichwohl ist die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht abweisungsreif. Vielmehr ist dem Kläger nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung seines [X.] zu geben. Die Vorinstanzen haben den Kläger vor Erlaß des Beru-fungsurteils nicht darauf hingewiesen, daß er den Eintritt eines Schadens im Hinblick auf die Sozialabgaben, Pensions- und [X.] sowie auf die Arbeitsplatzsicherheit und etwaige Nebeneinkünfte nicht schlüssig vorgetragen habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten war ein solcher Hinweis nicht des-halb entbehrlich, weil er bereits in seiner Klageerwiderung unter Anführung einiger dieser Gesichtspunkte nachteilige Dispositionen des [X.] bestritten und diesen Vortrag mit seiner Berufungserwiderung wenigstens andeutungs-weise wiederholt hat. Es kann auf sich beruhen, ob auch unter [X.] 14 -

gung der Erweiterung der Hinweispflichten durch das [X.] ein gerichtlicher Hinweis auf bestimmte Bedenken gegen die Schlüssigkeit [X.] ist, wenn der [X.] diese Aspekte bereits vor-gebracht hat. Ein ergänzender Hinweis ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Gericht oder seine Vorinstanz durch unvollständige Hinweise zuvor den Eindruck erweckt hat, weiterer Sachvortrag sei nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2005, 213). So liegt der Fall hier.

Das [X.] hat im Zusammenhang mit der Ermittlung des Scha-dens des [X.] nur darauf hingewiesen, daß die [X.] nicht in der Differenz zwischen "[X.]-" und "[X.]", sondern zwischen dem vorherigen Einkommen und der Vergütung nach [X.] ([X.]) liege. Es hat aber die Klage nicht (auch) deswegen abgewiesen, weil ein Schaden nicht hinrei-chend dargetan sei, sondern allein mit der Begründung, dem Beklagten sei kein Verschulden anzulasten. Das Berufungsgericht hat vor Erlaß seines Ur-teils nur dem Beklagten einen Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Ergän-zung seines Vortrags gegeben. Es sei noch nicht hinreichend geklärt, ob die Beamtin subjektiv vorwerfbar gehandelt habe, als sie dem Kläger geschrieben habe, er werde eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe [X.] (West) be-kommen. Dieser Aspekt war einer der wesentlichen Streitpunkte der Parteien im Berufungsverfahren. Der Kläger konnte aus [X.] er-warten, daß er ebenfalls einen Hinweis erhielt, wenn das Berufungsgericht Sachvortrag von seiner Seite vermißte, auch soweit es einen vom Gegner be-reits angesprochenen Punkt betraf. In Richtung des [X.] hat die Vorinstanz jedoch keinen Hinweis erteilt. Hieraus durfte er demnach entnehmen, daß sein Vorbringen nicht mehr ergänzungsbedürftig war. - 15 -

d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Er meint, das in dieser Vorschrift (siehe auch § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG) bestimmte Verbot von [X.], Vereinbarungen und Vergleichen über eine höhere Besoldung als die gesetzlich bestimmte wirke auch als Sperre für die Gewährung von [X.]. Die höhere Besoldung könne nicht im Wege des Schadensersat-zes gewährt werden, weil es ansonsten in der Hand des Dienstherrn läge, durch falsche Auskünfte oder Zusicherungen Ersatzansprüche zu erzeugen, um damit im Ergebnis eine im Einzelfall gewünschte höhere Besoldung zu [X.]. Dem ist nicht zu folgen.

Der Beklagte kann zwar eine Kommentarstimme für sich in Anspruch nehmen, die ohne nähere Begründung meint, aus unwirksamen Zusicherun-gen, Vereinbarungen und Vergleichen könnten auch dann keine Rechte her-geleitet werden, wenn der Anspruch im Wege des Schadensersatzes verfolgt werde ([X.]/Millack/[X.]/[X.]/Henkel, Besoldungsrecht, Stand November 1994, § 2 Nr. 6 a.E.; anders für Amtshaftungsansprüche: [X.]/Summer, [X.], Stand Januar 2001, § 2 Rn. 17). [X.] hat der [X.] bereits dem entgegengesetzt entschieden, daß ein Beamter oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen unter anderem Ersatz der [X.] erhöhten Bezüge verlangen können, wenn infolge einer Amtspflicht-verletzung eine Beförderung unterblieben ist (Urteile vom 21. Oktober 1993 - [X.] - [X.], 558, 559 und vom 7. Juli 1983 - [X.] - [X.], 1031, 1032 f m.w.[X.]). In diesen Fällen standen den Geschädigten nach dem Besoldungsrecht lediglich die Bezüge für das jeweils niedrigere Amt zu. Einen Ausschluß des - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall so-- 16 -

gar auf das positive Interesse gerichteten - Schadensersatzanspruchs auf [X.] der Differenz zwischen diesen Bezügen und den nach der höheren Ge-haltsstufe geschuldeten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] oder § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG hat der [X.] nicht in Betracht gezogen. Auch in der Rechtspre-chung des [X.] ist ein solcher Ausschluß von [X.]ansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorge-pflichten nicht erwogen worden (vgl. z.B. BVerwG [X.] 240 § 48 [X.] Nr. 7 S. 4; [X.] 232 § 79 [X.] Nr. 78 S. 4; siehe auch OVG Koblenz NVwZ 2003, 889, 892). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen.

I[X.] Revision des [X.]

Auf die Revision des [X.] war das angefochtene Berufungsurteil auf-zuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die teilweise Klageab-weisung nicht. Entgegen seiner Auffassung entfiel die Ursächlichkeit der [X.] vom 10. März 1993 für die behauptete [X.] des [X.] nicht mit Erlaß des Urteils des [X.] vom 25. April 1996 (BVerwGE 101, 116 ff). Für die Beantwortung der Frage, ob eine [X.] Handlung einen Schaden verursacht hat, ist auf den [X.]punkt der [X.] der Handlung, die unmittelbar zum Schaden führt, abzustellen (vgl. z.B.: [X.]/[X.]/[X.], [X.], vor § 249 Rn. 28). Die zu dem behaupteten Schaden unmittelbar führende Handlung war die Auskunft vom 10. März 1993, da der Kläger durch diese veranlaßt wurde, seine Stelle bei der [X.] aufzu-geben. Dies hat den geltend gemachten Schaden, die behaupteten Einkom-- 17 -

mensverluste, verursacht. Die später durch das Urteil des [X.] gewonnene bessere Erkenntnis über die besoldungsrechtliche Lage unterbricht diesen [X.] nicht.

2. Die vom Berufungsgericht angenommene zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Ge-sichtspunkt begründet. Insbesondere ist es unter Zugrundelegung des derzeiti-gen Sach- und Streitstandes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ge-rechtfertigt, den Kläger unter dem Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 [X.]) mit seinem Schadensersatzanspruch auf die [X.] bis zum Erlaß des vor-bezeichneten Urteils des [X.] zu beschränken. Der [X.] meint insoweit, dem Kläger habe es obgelegen, sich eine besser dotierte Stelle zu suchen, nachdem aufgrund des [X.]urteils vom 25. April 1996 festgestanden habe, daß er eine "[X.]" nicht beanspruchen könne, sofern er sich mit dem niedrigeren Gehalt nach [X.] ([X.]) nicht habe zufriedengeben wollen.

Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungspflichtige Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, welche zumutbaren höher bezahlten Anstellungsmöglichkeiten für den Kläger seinerzeit am Arbeitsmarkt bestanden.

3. Die Abweisung des [X.] stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Feststel-lungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon deshalb abwei-sungsreif, weil sie sich auf die Differenz zwischen der "[X.]-" und der "Westbe-soldung" bezieht. - 18 -

Richtig ist zwar, daß der Schadensersatzanspruch des [X.] nicht auf den Ausgleich des [X.] zwischen dem "[X.]-" und dem "West-gehalt" gerichtet ist. Vielmehr kann er Ersatz der [X.], die ihm durch die Aufgabe seiner früheren Stellung entstanden sind, wo-bei sein Interesse auf den Betrag begrenzt ist, auf den er nach der Auskunft vom 10. März 1993 vertrauen durfte (vgl. [X.] in [X.] 155, 354, 362), so daß er höchstens die Differenz zwischen der Besoldung nach [X.] ([X.]) und [X.] (West) verlangen kann. Es ist aber, insbesondere für die Zukunft, nicht ausgeschlossen, daß die durch die Aufgabe der früheren beruflichen Position entstandenen Nachteile hinter diesem Unterschiedsbetrag zurückbleiben. Da sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit dieser Problematik nicht befaßt und dem Kläger keinen entsprechenden Hin-weis erteilt hat, ist diesem noch Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzu-passen.

- 19 -

II[X.]

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der [X.] vorsorg-lich darauf hin, daß die vom Beklagten - nach Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - erhobene Einrede der Verjährung unbegründet ist. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Verjährungsfrist habe mit dem Zugang des [X.] vom 6. Mai 1997 begonnen, da dem Kläger ab diesem [X.]punkt die Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft bekannt gewesen sei.

Die Verjährungsfrist begann erst mit Eintritt der Rechtskraft des [X.] des [X.] vom 23. Dezember 1999 am 5. Februar 2000 zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 [X.] a.F. beginnt erst ab dem [X.]punkt, in dem der Verletzte von dem Scha-den und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Amtshaf-tungsanspruch kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung dar-stellt. Dabei genügt es im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung einer solchen Klage, sei es auch nur mit einem Feststellungsantrag, zuzumuten ist (z.B.: [X.]surteile in [X.] 160, 216, 231; 150, 172, 186; 122, 317, 325 jeweils m.w.[X.]). Besteht die Amtspflichtverlet-zung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm re-gelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen [X.] nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erfor-- 20 -

derliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgele-gen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. [X.]surteile in [X.] 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - [X.] - NVwZ 2001, 468, 469; [X.]/[X.] aaO Rn. 399; siehe ferner [X.]surteil vom 24. Februar 1994 - [X.] - NJW 1994, 3162, 3164). Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos ge-wesen wäre ([X.] in [X.] aaO, [X.]). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Trotz des Urteils des [X.] vom 25. April 1996 (aaO) [X.], wie das für den Kläger günstige Urteil des [X.] belegt, in dem sich dieses mit der Entscheidung auseinandergesetzt hat, Zweifel, ob dem Kläger ein Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen "[X.]-" und "Westgehalt" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 2. [X.] zustand. Deshalb war es dem Kläger nicht zuzumuten, vor Ausschöpfung des Rechtsweges, auf dem er die Verpflichtung zur Gehaltszahlung entsprechend der Auskunft verfolgte, ei-ne Amtshaftungsklage zu erheben. Der Lauf der Verjährungsfrist des Amtshaf-tungsanspruchs des [X.] wurde durch die am 31. Januar 2003 bei Gericht eingegangene und im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 264/04

21.04.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. III ZR 264/04 (REWIS RS 2005, 3907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3907

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