Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2017, Az. 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14

2. Senat | REWIS RS 2017, 10500

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt - Frist für Neuregelung bis 01.07.2018


Leitsatz

1. Das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht.

2. Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. a) § 20 Absatz 3 bis 5 Sächsisches Besoldungsgesetz sowie Anlagen 21, 22, 25, 35, 36 und 39 zum [X.] in der Fassung des [X.] [X.]es vom 17. Januar 2008 ([X.]) sind mit Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Besoldungsanpassung 2008 für die Besoldungsgruppe [X.] erst mit viermonatiger Verzögerung vorsehen.

b) § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 3 der [X.] über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit [X.] in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Sächsisches Besoldungsgesetz sowie Anlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 zum [X.] in der Fassung des [X.] [X.]es vom 17. Januar 2008 ([X.]) sind mit Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] in den Kalenderjahren 2008 und 2009 betreffen.

3. Der Gesetzgeber des [X.] hat spätestens bis zum 1. Juli 2018 verfassungskonforme Regelungen für die [X.] und 2009 zu treffen.

4. a) Das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 -, das Urteil des [X.] vom 18. September 2012 - 2 A 736/10 - und das Urteil des [X.] vom 24. August 2010 - 3 K 925/08 - verletzen den Beschwerdeführer zu [X.] in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des [X.] wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

b) Das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 C 26.12 -, das Urteil des [X.] vom 18. September 2012 - 2 A 524/10 - und das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 - 3 [X.]/08 - verletzen den Beschwerdeführer zu I[X.] in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des [X.] wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

5. Der [X.] hat den Beschwerdeführern zu [X.] und I[X.] ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

Gegenstand der beiden [X.]bes[X.]hwerden sind verwaltungsgeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen zum [X.]uslaufen der "[X.]besoldung". Im [X.] geht es um die Frage, ob die - allein für die Besoldung und Versorgung aus den Besoldungsgruppen ab [X.] - no[X.]h in den Jahren 2008 und 2009 bestehende "[X.]" der Bezüge in Höhe von (zu diesem [X.]punkt no[X.]h) 7,5 % mit Bli[X.]k auf [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG und [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG verfassungsgemäß war. Zudem wenden si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer gegen eine ebenfalls an der S[X.]hnittstelle der [X.]/[X.] ansetzende zeitli[X.]he Stufung der [X.] um 2,9 % im [X.].

2

Zwei Maßnahmen des [X.] [X.] - das gestufte [X.]uslaufen der [X.]besoldung und -versorgung (1.) sowie die zeitweise hinzutretende gestufte [X.] 2008 (2.) - führten in den Kalenderjahren 2008 und 2009 dazu, dass si[X.]h der [X.]bstand der [X.] der Besoldungsgruppen bis [X.] einerseits und ab [X.] aufwärts andererseits - in der Gruppe der vormals [X.]-Besoldeten - erhebli[X.]h reduzierte (na[X.]hfolgend II.).

3

1. Die [X.]besoldung (a) wurde in [X.] zwis[X.]hen den Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] einerseits und [X.] aufwärts (sowie den Besoldungsordnungen B, [X.] und [X.]) andererseits mit einem [X.]unters[X.]hied von zwei Jahren abges[X.]hafft (b).

4

a) Die Besoldungsdifferenz zwis[X.]hen Beamten in westdeuts[X.]hen und ostdeuts[X.]hen Ländern geht auf die bundesbesoldungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelung in der auf § 73 [X.] ([X.]) in der Fassung vom 6. Februar 1991 beruhenden [X.] über besoldungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelungen na[X.]h Herstellung der Einheit [X.] - 2. [X.] - vom 21. Juni 1991 ([X.] 1345) zurü[X.]k. Deren [X.]egelungskonzept beruht auf einer [X.]bsenkung einerseits ([X.]) sowie einem partiell gewährten Zus[X.]huss andererseits ([X.]) und wurde au[X.]h na[X.]h Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder fortgeführt ([X.][X.]).

5

[X.]) § 2 der 2. [X.] regelte die [X.]bsenkung der für das bisherige [X.] geltenden Dienstbezüge für Beamte, [X.] und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden.

6

Die Vors[X.]hrift lautet in ihrer Fassung vom 21. Juni 1991 ([X.] 1345):

§ 2 Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte

(1) Für Beamte, [X.] und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 [X.]bs. 2 [X.]) 60 vom Hundert der für das bisherige [X.] geltenden Dienstbezüge; hierbei gelten die Einstufungen na[X.]h den [X.]nlagen 1, 2 und 3. Satz 1 gilt au[X.]h, wenn eine frühere Ernennung keinen [X.]nspru[X.]h auf Dienstbezüge begründet hat.

(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind für die Glei[X.]hstellung von Bezügen na[X.]h § 28 [X.]bs. 2 Satz 4 des [X.]es, soweit die Bezüge im Beitrittsgebiet zugestanden haben, [X.]en seit dem 1. Juli 1991 zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

7

Die abgesenkten [X.]-Bezüge beliefen si[X.]h im Folgenden - sukzessive ansteigend -

· ab 1. Juli 1991 auf 60 %,

· ab 1. Mai 1992 auf 70 %,

· ab 1. Dezember 1992 auf 74 %,

· ab 1. Juli 1993 auf 80 %,

· ab 1. Oktober 1994 auf 82 %,

· ab 1. Oktober 1995 auf 84 %,

· ab 1. September 1997 auf 85 %,

· ab 1. September 1998 auf 86,5 %,

· ab 1. [X.]ugust 2000 auf 87 %,

· ab 1. Januar 2001 auf 88,5 %,

· ab 1. Januar 2002 auf 90 %,

· ab 1. Januar 2003 auf 91 % und

· ab 1. Januar 2004 auf 92,5 %

der für das bisherige [X.] jeweils geltenden Dienstbezüge.

8

Die [X.]bsenkung - ebenso wie der na[X.]hfolgend dargestellte Zus[X.]huss - setzte si[X.]h bei den Versorgungsbezügen fort. § 2 Nr. 2 Satz 1 der auf § 107a Beamtenversorgungsgesetz ([X.]) beruhenden Verordnung über beamtenversorgungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelungen na[X.]h Herstellung der Einheit [X.] ([X.]) in der Fassung der [X.] zur Änderung der Verordnung über beamtenversorgungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelungen na[X.]h Herstellung der Einheit [X.] vom 22. Dezember 1992 ([X.] 1992 S. 2427) bestimmte, dass si[X.]h die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] bemessen:

§ 2 Maßgaben

Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbes[X.]hadet der [X.]egelungen in [X.]nlage I Kapitel XIX Sa[X.]hgebiet [X.] [X.]bs[X.]hnitt III Nr. 9 des [X.] vom 31. [X.]ugust 1990 ([X.] [X.] 885, 1142) mit folgenden weiteren Maßgaben:

[…]

2. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.].

9

Diese Differenzierung wurde in der Ents[X.]heidung vom 12. Februar 2003 - "Beamtenbesoldung [X.] I" - vom [X.] gebilligt ([X.] 107, 218).

[X.]) Gemäß § 4 der 2. [X.] wurde Beamten, [X.]n und Soldaten mit [X.]nspru[X.]h auf Besoldung na[X.]h § 2 ein ruhegehaltfähiger Zus[X.]huss bis zur Höhe des [X.] zwis[X.]hen den Bezügen na[X.]h § 2 und den bei glei[X.]hem [X.]mt für das bisherige [X.] geltenden Dienstbezügen gewährt, wenn sie aufgrund der im bisherigen [X.] erworbenen [X.] ernannt wurden.

§ 4 Zus[X.]huß zur Ergänzung der Dienstbezüge

Beamte, [X.] und Soldaten mit [X.]nspru[X.]h auf Besoldung na[X.]h § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der im bisherigen [X.] erworbenen [X.] ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zus[X.]huß in Höhe des Unters[X.]hiedsbetrages zwis[X.]hen den Bezügen na[X.]h § 2 und den bei glei[X.]hem [X.]mt für das bisherige [X.] geltenden Dienstbezügen. Dies gilt au[X.]h für Ernennungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung.

Seit der ab 25. November 1997 gültigen Fassung des § 4 der 2. [X.] ([X.] 2764) trat eine Bedürfnisklausel hinzu, wona[X.]h ein Zus[X.]huss gezahlt wurde, wenn Beamte aufgrund der im bisherigen [X.] oder im [X.]usland erworbenen [X.] ernannt wurden und für die Gewinnung ein dringendes dienstli[X.]hes Bedürfnis bestand.

§ 4 Zus[X.]huß zur Ergänzung der Dienstbezüge

Beamte, [X.] und Soldaten mit [X.]nspru[X.]h auf Besoldung na[X.]h § 2 können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsre[X.]ht zuständigen Ministeriums einen ruhegehaltfähigen Zus[X.]huß bis zur Höhe des Unters[X.]hiedsbetrages zwis[X.]hen den Bezügen na[X.]h § 2 und den bei glei[X.]hem [X.]mt für das bisherige [X.] geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen [X.] oder im [X.]usland erworbenen [X.] ernannt werden und für die Gewinnung ein dringendes dienstli[X.]hes Bedürfnis besteht.

Diese die sogenannten [X.]ufbauhelfer honorierende Zus[X.]hussregelung wurde für alle bis zum 24. November 1997 ernannten Beamten, [X.] und Soldaten bis zum endgültigen [X.]uslaufen der [X.]besoldung (im [X.] war dies gem. § 12a [X.]bs. 2 der 2. [X.] in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung [[X.] 2008 S. 1582] am 31. März 2008 der Fall, in [X.] am 31. Dezember 2009) weiter angewendet (§ 12 der 2. [X.] in der ab dem 25. November 1997 gültigen Fassung). Ein Effekt dieser Sti[X.]htagsregelung war, dass vor dem Sti[X.]htag (24. November 1997) im Beitrittsgebiet erstmals ernannte Beamte, [X.] und Soldaten mit überwiegend im bisherigen [X.] erworbenen [X.] 12 Jahre lang (während der Kalenderjahre 1998 bis 2009) auf "[X.]" besoldet wurden, während die na[X.]h dem Sti[X.]htag im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamten, [X.] und Soldaten mit überwiegend im bisherigen [X.] erworbenen [X.] dur[X.]hweg auf abgesenktem Niveau besoldet wurden.

Entspre[X.]hend dem oben unter [X.]n. 8 zu den Versorgungsbezügen Dargestellten war au[X.]h dieser Zus[X.]huss gemäß § 2 Nr. 2 Satz 1 [X.] bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Diese Differenzierung wurde in der Ents[X.]heidung vom 12. Februar 2003 - "Beamtenbesoldung [X.]" - vom [X.] ebenfalls gebilligt ([X.] 107, 257).

[X.][X.]) Mithin fanden die Landesbesoldungsgesetzgeber drei Gruppen unters[X.]hiedli[X.]h besoldeter Beamter innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe vor: Erstens die dem § 2 [X.]bs. 2 2. [X.] [X.] und daher "[X.]besoldeten", zweitens die dem § 2 [X.]bs. 2 2. [X.] ni[X.]ht [X.] und daher "[X.]estbesoldeten" und drittens die sowohl dem § 2 [X.]bs. 2 als au[X.]h dem § 4 der 2. [X.] unterfallenden und daher ebenfalls (annähernd) auf [X.]estniveau Besoldeten.

Na[X.]h dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder mit [X.]irkung vom 1. September 2006 hinsi[X.]htli[X.]h der Laufbahnen, der Besoldung und der Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Körpers[X.]haften des öffentli[X.]hen [X.]e[X.]hts sowie der [X.] in den Ländern (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. [X.]ugust 2006 [[X.] 2034]; vgl. [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 27 GG) wurde das [X.]egelungskonzept der "[X.]" in den neuen Ländern beibehalten, sei es infolge na[X.]h [X.]rt. 125a [X.]bs. 1 GG fortgeltenden [X.]esre[X.]hts, sei es aufgrund gesetzgeberis[X.]her Übernahme.

Der [X.] Gesetzgeber hat si[X.]h das [X.]egelungskonzept der abgesenkten Besoldung und Versorgung na[X.]h [X.]rt. 2 des [X.] [X.] vom 17. Januar 2008 ([X.]) mit [X.]irkung vom 1. November 2007 - also mit rü[X.]kwirkendem Inkrafttreten - zu eigen gema[X.]ht. Dazu hat er die Fortgeltung der bundesre[X.]htli[X.]hen [X.]egelungen (au[X.]h) zur [X.]bsenkung der Bezüge "als Landesre[X.]ht" angeordnet (§ 17 [X.]bs. 1 Satz 1 Sä[X.]hsis[X.]hes Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 28. Januar 1998 - [X.] - [GVBl S. 50] zuletzt geändert dur[X.]h [X.]rt. 2 des [X.] [X.] vom 17. Januar 2008 [[X.]]betreffend Besoldung; § 17 [X.]bs. 2 [X.] betreffend Versorgung):

§ 17 Überleitung des [X.]es und des Beamtenversorgungsgesetzes

(1) Das [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 6. [X.]ugust 2002 ([X.] I S. 3020), zuletzt geändert dur[X.]h [X.]rtikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 ([X.] I S. 1457, 1458), mit [X.]usnahme von § 14 [X.]bs. 2 bis 4, § 84 [X.]bs. 3 und § 85, sowie die aufgrund des [X.]es erlassenen Verordnungen gelten als Landesre[X.]ht fort. Die [X.]nlagen IV bis IX des [X.]es in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 6. [X.]ugust 2002 ([X.] I S. 3020), zuletzt geändert dur[X.]h [X.]rtikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 ([X.] I S. 1457, 1458), gelten bis zum 31. Dezember 2007 als Landesre[X.]ht fort.

(2) Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und [X.] in [X.] und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - [X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 16. März 1999 ([X.] I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert dur[X.]h [X.]rtikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 ([X.] I S. 1652, 1657), mit [X.]usnahme der §§ 71 bis 73, sowie die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesre[X.]ht fort.

Für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 hat der [X.] Gesetzgeber die geltenden Beträge gemäß § 20 [X.]bs. 4 Satz 1 in Verbindung mit [X.]nlage 16 [X.] - den bundesgesetzli[X.]hen Beträgen entspre[X.]hend - geregelt:

§ 20 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

[…]

(4) Die ab dem 1. Januar 2008 geltenden Beträge ergeben si[X.]h aus den [X.]nlagen 2 bis 20. Die ab dem 1. Mai und 1. September 2008 na[X.]h den vorstehenden [X.]bsätzen erhöhten Beträge ergeben si[X.]h aus den [X.]nlagen 21 bis 39.

Die [X.]-[X.]est-Differenz ergibt si[X.]h aus einer Zusammens[X.]hau mit der [X.]nlage 2 zu § 20 [X.]bs. 4 [X.].

b) Die [X.]nglei[X.]hung der [X.]besoldung an das [X.]estniveau - das heißt das [X.]uslaufen der [X.]bsenkung um 7,5 % gegenüber dem [X.]estniveau - wurde für die Besoldungsgruppen bis [X.] bereits zum 1. Januar 2008 vollzogen, während die [X.]besoldung für die Besoldungsgruppen ab [X.] aufwärts in [X.] erst zum 1. Januar 2010, also zwei Jahre später, auslief (§ 20 [X.]bs. 4 i.V.m. [X.]nlage 2 und 16 [X.] in der Fassung des [X.] [X.] vom 17. Januar 2008 [[X.]]).

Eine differenzierte Beendigung der [X.]besoldung na[X.]h den Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] einerseits ([X.]estniveau ab 1. Januar 2008) und den Besoldungsgruppen ab [X.] andererseits ([X.]estniveau ab 1. Januar 2010) fand si[X.]h s[X.]hon in der bundesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrift des § 12 [X.]bs. 2 der 2. [X.] (in der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 [[X.] 2003 S. 1798] gültigen Fassung).

Der [X.]esgesetzgeber rü[X.]kte allerdings - für [X.]esbeamte, Soldaten sowie [X.]esri[X.]hter - dur[X.]h die [X.]egelung des § 12a [X.]bs. 2 der 2. [X.] (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung [[X.] 1582]) von dieser Differenzierung nur drei Monate na[X.]h ihrer Umsetzung wieder ab; die vollständige [X.]nglei[X.]hung an das [X.] erfolgte auf [X.]esebene für alle Besoldungsgruppen zum 1. [X.]pril 2008. Diese Änderung erfolgte rü[X.]kwirkend dur[X.]h [X.]rt. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (Gesetz über die [X.]npassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im [X.] 2008/2009 [[X.]/2009] vom 29. Juli 2008 [[X.] 1582]) und damit zeitli[X.]h na[X.]h Erlass des [X.] [X.] vom 17. Januar 2008.

Der [X.] [X.] ergänzte die [X.]egelungen der § 20 [X.]bs. 4 in Verbindung mit [X.]nlagen 2 und 16 [X.] dur[X.]h eine [X.]: Zur Verhinderung der Situation, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe [X.] geringere Dienst- oder Versorgungsbezüge als ein verglei[X.]hbarer Beamter der Besoldungsgruppe [X.] erhielt, wurde na[X.]h § 22 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] der Unters[X.]hiedsbetrag - soweit dieser auf der fortgesetzten [X.] beruhte - zuzügli[X.]h eines Betrages in Höhe von 10,00 € als Zulage gewährt. Sofern ein Beamter der Besoldungsgruppe [X.] glei[X.]h hohe oder aber ledigli[X.]h geringfügig höhere Bezüge hatte als ein verglei[X.]hbarer Beamter der Besoldungsgruppe [X.], wurde die Zulage folgli[X.]h ni[X.]ht gewährt:

§ 22 Übergangsregelung aus [X.]nlass der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(1) Erhält ein Beamter der Besoldungsgruppe [X.] geringere Dienstbezüge als ein verglei[X.]hbarer Beamter der Besoldungsgruppe [X.], wird der Unters[X.]hiedsbetrag zuzügli[X.]h eines Betrages in Höhe von 10 [X.] als Zulage gewährt, soweit der Unters[X.]hiedsbetrag aufgrund von § 12 [X.]bs. 2 der [X.] über besoldungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelungen na[X.]h Herstellung der Einheit [X.] ([X.] - 2. [X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 27. November 1997 ([X.] I S. 2764), die zuletzt dur[X.]h [X.]rtikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ([X.] I S. 2407, 2454) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, beruht. Maßgebli[X.]h für die Verglei[X.]hbarkeit na[X.]h Satz 1 sind die Stufe des Grundgehalts sowie die weiteren Dienstbezüge na[X.]h § 1 [X.]bs. 2 Nr. 3 bis 5 des [X.]es, mit [X.]usnahme der [X.]mtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe [X.] der [X.]esbesoldungsordnung [X.] Die Zulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausglei[X.]ht.

(2) Der [X.]bsatz 1 gilt für Versorgungsempfänger entspre[X.]hend.

Diese Maßnahmen betrafen glei[X.]hermaßen Empfänger von Dienstbezügen (vgl. § 17 [X.]bs. 1 Satz 1, § 20 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 2 2. [X.]; § 22 [X.]bs. 1 [X.]) wie Versorgungsempfänger (vgl. § 17 [X.]bs. 2 [X.] i.V.m. § 2 Nr. 2 Satz 1 [X.], § 2 2. [X.]; § 22 [X.]bs. 2 [X.]).

2. Zusätzli[X.]h zu dem um zwei Jahre späteren [X.]uslaufen der [X.]besoldung wurde wiederum für alle Besoldungsgruppen ab [X.] aufwärts die [X.] 2008 um 2,9 % vom 1. Mai 2008 - dem Tag des Inkrafttretens für die Besoldungsgruppen bis [X.] (vgl. § 20 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]) - auf den 1. September 2008, also um vier Monate, hinausges[X.]hoben (§ 20 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]):

§ 20 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

(1) Um 2,9 Prozent werden erhöht

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzus[X.]hlag mit [X.]usnahme der [X.] für die Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] 5,

3. die [X.]mtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage na[X.]h Vorbemerkung Nummer 27 der [X.]nlage I des [X.]es ([X.]esbesoldungsordnungen [X.] und B),

4. die [X.]nwärtergrundbeträge,

5. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufli[X.]he Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Ho[X.]hs[X.]hulen, soweit diese na[X.]h § 13 an den allgemeinen linearen [X.]en teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist.

Die Erhöhung na[X.]h Satz 1 ist eine [X.]npassung der Besoldung im Sinne von § 14 [X.]bs. 1 des [X.]es. Sie gilt entspre[X.]hend für die in § 84 [X.]bs. 1 und 2 des [X.]es genannten Bezügebestandteile.

[…]

(3) Die Erhöhungen na[X.]h den [X.]bsätzen 1 und 2 gelten ab dem 1. Mai 2008. Für Empfänger von Dienstbezügen der [X.] ab Besoldungsgruppe [X.] sowie der Besoldungsordnungen B, [X.], [X.] und [X.] gelten die Erhöhungen ab dem 1. September 2008.

[…]

(5) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung na[X.]h [X.]bsatz 1 entspre[X.]hend für die dort und die in § 84 [X.]bs. 1 und 2 des [X.]es genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Bere[X.]hnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung na[X.]h Satz 1 ist eine allgemeine [X.]npassung der Versorgung im Sinne von § 70 [X.]. [X.]bsatz 3 gilt entspre[X.]hend.

(6) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 2,8 Prozent erhöht. [X.]bsatz 3 gilt entspre[X.]hend.

[X.]u[X.]h diese Maßnahme betraf Empfänger von Dienstbezügen (§ 20 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]) wie Versorgungsempfänger (vgl. § 20 [X.]bs. 5 Satz 3, [X.]bs. 6 Satz 2 [X.]) glei[X.]hermaßen.

Die darauffolgende [X.] 2009 mit einer Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 € und weitere 3 % erfolgte ab dem 1. März 2009 unters[X.]hiedslos zugunsten aller Besoldungsgruppen (gem. [X.]rt. 2 Nr. 4 [betrifft § 20 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 [X.]] des Se[X.]hsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 19. Juni 2009 [[X.]27]). Versorgungsbezüge wurden zur glei[X.]hen [X.] ledigli[X.]h linear um 3 % erhöht (gem. [X.]rt. 2 Nr. 4 [betrifft § 20 [X.]bs. 4 [X.]] des Se[X.]hsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 19. Juni 2009 [[X.]27]).

1. [X.]uf das [X.] hatten die beiden angegriffenen Maßnahmen folgende [X.]uswirkungen:

Vor dem maßgebli[X.]hen [X.]raum der Kalenderjahre 2008 und 2009, also bis zum 31. Dezember 2007, bewegte si[X.]h der [X.]bstand zwis[X.]hen den verglei[X.]hbaren Stufen der [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) zwis[X.]hen 7,75 % (Stufe 2) und 12,58 % (Endgrundgehalt Stufe 11) und lag im Mittel bei 10,66 % (Stufe 2 bis 11; absolut sind dies 223,75 €; Bezugspunkt ist vorliegend dur[X.]hgängig die niedrigere Besoldungsgruppe, also Besoldungsgruppe [X.] in der der jeweiligen Gesetzeslage entspre[X.]henden Höhe).

Dur[X.]h die gestaffelte [X.]nglei[X.]hung der [X.] sank der [X.]bstand zwis[X.]hen den verglei[X.]hbaren Stufen der [X.] und [X.] ([X.]) auf [X.]erte zwis[X.]hen -0,33 % (Stufe 2) und 4,14 % (Stufe 11); im Mittel lag damit der [X.]bstand bei ledigli[X.]h 2,36 % (Stufe 2 bis 11; absolut sind dies 55,88 €).

In der Stufe 2 wurden somit Beamte der Besoldungsgruppe [X.] ([X.]) im Grundgehalt um 6,33 € s[X.]hle[X.]hter, in der Stufe 3 nur um 8,37 € besser besoldet als in der Besoldungsgruppe [X.]. [X.]usgeblendet wird hierbei die Zulagen-[X.]egelung des § 22 [X.]bs. 1 [X.], weil sie ni[X.]ht nur s[X.]hwer abstrakt zu kalkulieren ist, sondern vor allem mit einem na[X.]h dem [X.]illen des Gesetzgebers ledigli[X.]h 10 € betragenden Zus[X.]hlag marginal ausfällt.

Dur[X.]h die - zusätzli[X.]he - um vier Monate gestaffelte [X.] im [X.] sank der [X.]bstand zwis[X.]hen den verglei[X.]hbaren Stufen der [X.] und [X.] ([X.]) im [X.]raum vom 1. Mai bis 31. [X.]ugust 2008 auf [X.]erte zwis[X.]hen -3,14 % (Stufe 2) und 1,21 % (Stufe 11), im Mittel damit auf -0,52 % (Stufe 2 bis 11; absolut sind dies -9,03 €).

2. Maßnahmen des [X.] und ihre jeweiligen [X.]uswirkungen auf die [X.]bstände zwis[X.]hen den entspre[X.]henden Stufen unters[X.]hiedli[X.]her Besoldungsgruppen lassen si[X.]h mit Bli[X.]k auf das Verhältnis der Besoldungsgruppen zueinander allgemein in drei Fallgruppen systematisieren: In lineare Erhöhungen (a), in absolute Erhöhungen (b) und in Einmalzahlungen ([X.]). Die verfahrensgegenständli[X.]hen Maßnahmen zeitigen die [X.]irkung temporärer [X.]bstandsverkürzung dur[X.]h na[X.]h Besoldungsgruppen zeitli[X.]h differenzierende lineare Erhöhungen (d).

a) Erhöhungen um den glei[X.]hen Prozentsatz über alle Besoldungsgruppen hinweg (lineare Erhöhungen) sind abstandswahrend; sie verändern bestehende (in Prozentwerten ausgedrü[X.]kte) [X.]bstände zwis[X.]hen den Besoldungsgruppen ni[X.]ht.

b) Hingegen s[X.]hmelzen Erhöhungen der monatli[X.]hen Bezüge um denselben Betrag (absolute Erhöhungen) bestehende relative [X.]bstände zwis[X.]hen den Besoldungsgruppen ab, da ein glei[X.]her Betrag für höhere Besoldungsgruppen zu einer relativ geringeren Steigerung als bei niedrigeren Besoldungsgruppen führt.

Diesen Effekt hatte etwa die (hier ni[X.]ht unmittelbar verfahrens-gegenständli[X.]he) [X.] zum 1. März 2009, soweit sie eine Grundgehaltserhöhung um 40 € (neben der Grundgehaltserhöhung um 3 %) vorsah. Die in Prozentwerten ausgedrü[X.]kten [X.]bstände zwis[X.]hen den Besoldungsgruppen wurden dur[X.]h die absolute Erhöhung in allen Besoldungsgruppen um den Betrag von monatli[X.]h 40 € lei[X.]ht reduziert.

Ungea[X.]htet dessen wird ein einmal aufgetretener [X.]bs[X.]hmelzungseffekt dauerhaft im [X.] konserviert. Vorliegend blieb der reduzierte [X.]bstand au[X.]h über den 1. Januar 2010 - der [X.]est-[X.]nglei[X.]hung au[X.]h für die Besoldungsgruppen ab [X.] - erhalten. Dies ist au[X.]h der Grund, warum die bis zum 31. Dezember 2007 gegebenen [X.]bstände ab dem 1. Januar 2010 - na[X.]h in allen Besoldungsgruppen erfolgter [X.]est-[X.]nglei[X.]hung - ni[X.]ht wieder errei[X.]ht wurden, sondern der [X.]bstand zwis[X.]hen den verglei[X.]hbaren Stufen der [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) im Mittel (Stufe 2 bis 11) bis zum 31. Dezember 2007 10,66 % und ab dem 1. Januar 2010 zwis[X.]hen [X.] ([X.]est) und [X.] ([X.]est) ledigli[X.]h no[X.]h 10,48 % betrug.

[X.]) [X.]nders als absolute Erhöhungen der monatli[X.]hen Bezüge haben Einmalzahlungen keine na[X.]hhaltige [X.]irkung; die einmalige [X.]uszahlung von bestimmten Beträgen in allen Besoldungsgruppen tangiert bestehende [X.]bstände zwis[X.]hen den Besoldungsgruppen nur vorübergehend. S[X.]hon deshalb lassen si[X.]h Einmalzahlungen wegen ihres punktuellen [X.]harakters ni[X.]ht als Besoldungserhöhungen im eigentli[X.]hen Sinne bezei[X.]hnen, wenn man den Begriff der Besoldungserhöhung als fortlaufende Besserstellung versteht.

d) Bei den beiden angegriffenen Maßnahmen - dem gestuften [X.]uslaufen der [X.]besoldung und der gestuften [X.] 2008 - des [X.] [X.] in den Kalenderjahren 2008 und 2009 handelt es si[X.]h jeweils um abstandsneutrale lineare Erhöhungen. [X.]llerdings kann si[X.]h die [X.]ahl unters[X.]hiedli[X.]her [X.]punkte für die jeweilige Besoldungserhöhung (um 7,5 % einerseits, um 2,9 % andererseits), wie vorliegend, temporär erhebli[X.]h abstandsverkürzend auswirken. Für bestimmte Besoldungsgruppen vers[X.]hobene lineare Erhöhungen wirken wie wiederholte Einmalzahlungen für die übrigen Besoldungsgruppen.

[X.]ufgrund der dargestellten besoldungsre[X.]htli[X.]hen Situation wurden die [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.] und [X.] ([X.]) während der verfahrensgegenständli[X.]hen Kalenderjahre 2008 und 2009 deutli[X.]h verkürzt. Für Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen na[X.]h [X.] ([X.]) wurde die Verkürzung in den Monaten Mai bis [X.]ugust 2008, in denen die beiden differenzierenden Maßnahmen zusammenfielen, no[X.]h vers[X.]härft.

[X.]ußerdem führte die im [X.]ahmen der (hier ni[X.]ht unmittelbar verfahrens-gegenständli[X.]hen) [X.] 2009 zum 1. März 2009 für alle Besoldungsgruppen gewährte absolute Erhöhung um 40 € zu einer zwar ledigli[X.]h geringfügigen, jedo[X.]h dauerhaften [X.]bs[X.]hmelzung der [X.]. Hiervon sind die (ledigli[X.]h linear um 3 % und ni[X.]ht au[X.]h absolut angehobenen) Versorgungsbezüge ni[X.]ht betroffen.

1. Die Bes[X.]hwerdeführer sind beziehungsweise waren Polizeioberkommissare der Besoldungsgruppe [X.] im Freist[X.]t [X.]. Der Bes[X.]hwerdeführer in dem Verfahren 2 Bv[X.] 905/14 ist zum 31. Dezember 2007 in den [X.]uhestand getreten.

Seit ihrer erstmaligen Ernennung und Verwendung im Beitrittsgebiet erhielten sie die auf 92,5 % abgesenkten Bezüge. Für den zum 31. Dezember 2007 in den [X.]uhestand getretenen Bes[X.]hwerdeführer in dem Verfahren 2 Bv[X.] 905/14 setzte si[X.]h die [X.]bsenkung in dessen Versorgungsbezügen fort. Die [X.]absenkung ist für beide Bes[X.]hwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 entfallen.

Die in § 22 [X.]bs. 1 [X.] vorgesehene Zulage, die bei [X.]bsinken der Bezüge von Beamten der Besoldungsgruppe [X.] unter die Bezüge von Beamten der Besoldungsgruppe [X.] gezahlt werden sollte und die gemäß § 22 [X.]bs. 2 [X.] für Versorgungsempfänger, also au[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer in dem Verfahren 2 Bv[X.] 905/14, entspre[X.]hend galt, wurde dem Bes[X.]hwerdeführer in dem Verfahren 2 Bv[X.] 883/14 na[X.]h dessen Vortrag tatsä[X.]hli[X.]h nur für einen Teil des streitigen [X.]raums - bis [X.]pril 2009 - gezahlt. Na[X.]h [X.]ngaben des im [X.]usgangsverfahren beklagten Freist[X.]tes [X.] überstiegen ans[X.]hließend seine Bezüge na[X.]h Besoldungsgruppe [X.] ([X.]) die der Besoldungsgruppe [X.].

Beide Bes[X.]hwerdeführer betraf neben der [X.]absenkung in Höhe von 7,5 % zusätzli[X.]h die Verzögerung der [X.] im [X.] um vier Monate (§ 20 [X.]bs. 3, § 20 [X.]bs. 5 Satz 3, [X.]bs. 6 Satz 2 [X.]).

2. Na[X.]h erfolglosen [X.]idersprü[X.]hen blieben au[X.]h die auf volle Besoldung beziehungsweise Versorgung geri[X.]hteten Klagen beider Bes[X.]hwerdeführer in allen drei Instanzen erfolglos.

a) Das Verwaltungsgeri[X.]ht [X.]hemnitz wies die Klagen der Bes[X.]hwerdeführer mit Urteilen vom 25. Februar 2010 (3 [X.]) und vom 24. [X.]ugust 2010 (3 [X.]) ab. Das Sä[X.]hsis[X.]he Oberverwaltungsgeri[X.]ht bestätigte diese Ents[X.]heidungen mit Urteilen vom 18. September 2012 (2 [X.] 736/10 und 2 [X.] 524/10).

b) Mit Urteil jeweils vom 12. Dezember 2013 (2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12) wies das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht die [X.]evisionen der Bes[X.]hwerdeführer zurü[X.]k.

Die Ents[X.]heidung des [X.] [X.], im streitgegenständli[X.]hen [X.]raum die von ihm vorgefundene bundesgesetzli[X.]he [X.]egelung beizubehalten, die zwis[X.]hen der Besoldung bei Beamten mit einem [X.]mt bis zur Besoldungsgruppe [X.] einerseits und bei Beamten und [X.]n mit einem höheren [X.]mt andererseits differenziere, und diese [X.]egelung au[X.]h mit ihren Friktionen bis zum [X.]blauf des in § 14 [X.]bs. 3 der 2. [X.] bereits bestimmten Übergangszeitraums fortzuführen, sei im Ergebnis mit dem Grundgesetz no[X.]h vereinbar. Die um zwei Jahre hinausges[X.]hobene differenzierte [X.]nglei[X.]hung sei dur[X.]h die besondere und einmalige Situation gere[X.]htfertigt, in der si[X.]h der [X.] [X.] im [X.] gegen Ende des Transformationsprozesses der [X.]iederherstellung der deuts[X.]hen Einheit befunden habe (Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 6).

Dauer und Umfang der verzögerten [X.] seien hier s[X.]hwerwiegend (zwei Jahre; 7,5 %). Eine angespannte Haushaltslage für si[X.]h alleine könne eine Unglei[X.]hbehandlung zu Lasten einzelner Besoldungsgruppen ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Daran ändere au[X.]h ni[X.]hts, dass si[X.]h die besoldungsre[X.]htli[X.]he [X.]egelung an Entgeltvereinbarungen eines Tarifvertrages anlehne, in dem für die [X.]npassung des Entgelts der Tarifbes[X.]häftigten des Landes [X.] an das [X.]estniveau na[X.]h Entgeltgruppen differenziert werde. Zwar seien die [X.]egelungen eines Tarifvertrages ein maßgebli[X.]her Indikator bei der Frage, ob eine [X.]bkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung zu besorgen sei. [X.]egen der strukturellen Unters[X.]hiede zwis[X.]hen dem Tarifvertrags- und dem Besoldungsre[X.]ht (dort von den Tarifvertragsparteien frei ausgehandelte Entgelte, hier Ents[X.]heidung des Gesetzgebers in Erfüllung grundgesetzli[X.]her Verpfli[X.]htungen) könnten Tarifverträge aber dann ni[X.]ht als [X.]i[X.]hts[X.]hnur für [X.]en dienen, wenn sie ihrem Inhalt na[X.]h mit Strukturprinzipien des Besoldungsre[X.]hts kollidierten, wie hier mit der Notwendigkeit eines angemessenen [X.]bstands zwis[X.]hen den Besoldungsgruppen. Tarifvertragli[X.]he Vereinbarungen könnten ein [X.]brü[X.]ken von den dur[X.]h [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und [X.]besoldung ni[X.]ht re[X.]htfertigen (Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 19).

[X.]u[X.]h die unters[X.]hiedli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Leistungsfähigkeit der Beamten könne grundsätzli[X.]h ni[X.]ht als [X.]e[X.]htfertigung für die Unglei[X.]hbehandlung höherer Besoldungsgruppen herangezogen werden. Zwar könne bei unters[X.]hiedli[X.]her wirts[X.]haftli[X.]her Leistungsfähigkeit eine Unglei[X.]hbehandlung im Berei[X.]h des beamtenre[X.]htli[X.]hen Fürsorgegrundsatzes zulässig sein. Im Besoldungsre[X.]ht jedo[X.]h könne die unters[X.]hiedli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Leistungsfähigkeit im Hinbli[X.]k auf das [X.]bstandsgebot ledigli[X.]h kurzzeitige Vers[X.]hiebungen von Besoldungserhöhungen für einzelne Besoldungsgruppen re[X.]htfertigen, wie im vorliegenden Fall die viermonatige Vers[X.]hiebung der [X.] im [X.] für die Besoldungsgruppen ab [X.]. Bei längeren oder substantiellen Vers[X.]hiebungen - wie hier bei einem Prozentsatz von 7,5 % für zwei Jahre - komme eine [X.]e[X.]htfertigung allenfalls dann in Betra[X.]ht, wenn davon nur die [X.] im höheren Dienst betroffen seien. Eine Vers[X.]hiebung um zwei Jahre sei weder kurzzeitig, no[X.]h seien Besoldungsgruppen ab [X.] höhere Besoldungsgruppen oder gar [X.] in diesem Sinn.

Die hier angegriffene Unglei[X.]hbehandlung der Besoldungsempfänger ab der Besoldungsgruppe [X.] sei vielmehr nur im Hinbli[X.]k auf die besondere, einmalige Situation, in der si[X.]h der [X.] Landesgesetzgeber im [X.] befunden habe, no[X.]h mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG vereinbar. Der [X.] Landesgesetzgeber habe bei Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungsre[X.]ht die seit 2003 bundesre[X.]htli[X.]h geregelte [X.]bstufung der Besoldungsanglei[X.]hung vorgefunden. Er habe vor der [X.]ahl gestanden, entweder die Besoldung für alle Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2008 auf das im bisherigen [X.] geltende Niveau anzuheben oder die [X.]nglei[X.]hung für alle Besoldungsgruppen zu einem späteren [X.]punkt vorzunehmen oder s[X.]hließli[X.]h die bereits bundesre[X.]htli[X.]h vorgesehene gestufte [X.]nglei[X.]hung beizubehalten. Im ersten Fall hätte er si[X.]h neue finanzielle Lasten aufgebürdet. Im zweiten Fall wäre den geringer besoldeten Beamten bis Besoldungsgruppe [X.] die seit 2003 bundesre[X.]htli[X.]h geregelte [X.]nglei[X.]hung versagt geblieben. Im dritten Fall, den er gewählt habe, habe er die vorübergehende Einebnung des [X.] zwis[X.]hen den Besoldungsgruppen in Kauf nehmen müssen. Dass er si[X.]h in dieser Situation für die dritte Variante ents[X.]hieden habe, sei von seinem besonders großen Gestaltungsspielraum bei der Bewältigung der Folgen der deuts[X.]hen Einheit gede[X.]kt.

Ents[X.]heidend dafür sei, dass die Vers[X.]hiebung der Besoldungsanglei[X.]hung für die Besoldungsgruppen höher als [X.] zwar weder geringfügig no[X.]h kurzfristig, aber immerhin nur vorübergehend gewesen sei. Sie habe insbesondere ni[X.]ht zu einer geringeren Basis für spätere Besoldungserhöhungen geführt; die Beamten und [X.] dieser Besoldungsgruppen seien na[X.]h [X.]uslaufen der [X.]bsenkung in die bereits bestehende und für die Besoldung der aus dem früheren [X.] stammenden Beamten und [X.] sowie der Beamten und [X.] mit [X.]nspru[X.]h auf einen Zus[X.]huss na[X.]h § 4 der 2. [X.] maßgebli[X.]he [X.]nlage 21 zum Sä[X.]hsis[X.]hen Besoldungsgesetz integriert worden. Die vorübergehende, wenn au[X.]h gravierende Einebnung des [X.] habe si[X.]h letztli[X.]h ni[X.]ht auf das dauernde [X.] ausgewirkt und wiege damit weniger s[X.]hwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen dur[X.]h Einmalzahlungen (Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 22).

Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der [X.] in § 22 [X.] ein [X.]bsinken der - no[X.]h ni[X.]ht angegli[X.]henen - na[X.]h der Besoldungsgruppe [X.] besoldeten Beamten unter die Besoldung der - s[X.]hon angegli[X.]henen - verglei[X.]hbaren na[X.]h der Besoldungsgruppe [X.] besoldeten Beamten verhindert. Eine höhere Zulage sei in dieser Übergangsphase ni[X.]ht verfassungsre[X.]htli[X.]h zwingend geboten gewesen, zumal sie - wenn sie dem [X.]bstandsgebot substanziell hätte [X.]e[X.]hnung tragen wollen - in die Nähe der vollständigen [X.]nglei[X.]hung s[X.]hon zum 1. Januar 2008 hätte kommen müssen (Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 23).

Mit ihren im [X.]esentli[X.]hen glei[X.]h lautenden [X.]bes[X.]hwerden rügen die Bes[X.]hwerdeführer eine Verletzung ihrer [X.]e[X.]hte aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG. Sie wenden si[X.]h gegen die jeweiligen drei Geri[X.]htsents[X.]heidungen und vertreten die [X.]uffassung, die angewendeten Normen seien mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ni[X.]ht vereinbar.

Den Bes[X.]hwerdeführern sei keine na[X.]h dem [X.]mt abgestufte Besoldung gewährt worden. Dies gelte zum einen hinsi[X.]htli[X.]h des "unsubstanziellen" [X.]bstands von letztli[X.]h 10 € zwis[X.]hen den [X.] und [X.] na[X.]h § 22 [X.], zum anderen für die unters[X.]hiedli[X.]he Besoldung, die in [X.]bhängigkeit vom [X.]punkt der Beförderung innerhalb der Besoldungsgruppe [X.] gewährt worden sei.

Hinzu komme, dass au[X.]h die Verzögerung der [X.] 2008 mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ni[X.]ht vereinbar sei. Gemessen an den im Bes[X.]hluss des [X.]s vom 23. Oktober 2001 ([X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 23. Oktober 2001 - 2 Bv[X.] 666/00 -, juris, [X.]n. 5) aufgestellten Grundsätzen liege kein Sparbeitrag eines "Empfängers einer höheren Besoldung" vor; das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht habe selbst zugrunde gelegt, dass ein [X.]mt der Besoldungsgruppe [X.] ni[X.]ht zu den höheren Besoldungsgruppen gehöre.

Die maßgebli[X.]hen Normen seien ni[X.]ht Bestandteil einer [X.]eform des Besoldungsre[X.]hts gewesen, weshalb si[X.]h die Frage ni[X.]ht stelle, ob und in wel[X.]hem Umfang von der aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG resultierenden Pfli[X.]ht zur amtsangemessenen [X.]limentation im Falle eines Systemwe[X.]hsels abgewi[X.]hen werden könne.

Zu der Frage der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zulässigkeit des gestuften [X.]uslaufens der [X.]besoldung und der verzögerten Besoldungserhöhung um 2,9 % für die Besoldungsgruppen [X.] bis [X.]16 sowie die Besoldungsordnungen B, [X.], [X.] und [X.] haben inhaltli[X.]h die Landesregierungen von [X.], [X.]-[X.]nhalt, [X.] und [X.], der d[X.] beamtenbund und [X.] und der Deuts[X.]he [X.]bund Stellung genommen.

Die [X.]bes[X.]hwerden sind zulässig. Insbesondere sind sie hinrei[X.]hend substantiiert im Sinne von § 23 [X.]bs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 [X.]G. Die Bes[X.]hwerdeführer begründen die behauptete Verletzung ihrer [X.]e[X.]hte im Sinne von § 90 [X.]bs. 1 [X.]G mit verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]rgumenten und setzen si[X.]h sowohl mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben als au[X.]h mit den angegriffenen Ents[X.]heidungen hinrei[X.]hend auseinander.

Die [X.]bes[X.]hwerden sind begründet.

Die mittelbar angegriffenen [X.]egelungen des § 20 [X.]bs. 3 bis [X.]bs. 5 [X.] sowie [X.]nlagen 21, 22, 25, 35, 36 und 39 [X.] und § 12 [X.]bs. 2, § 14 [X.]bs. 3 der 2. [X.] in Verbindung mit § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 2 [X.] sowie [X.]nlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 [X.] sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen verstoßen gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 in Verbindung mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG.

1. a) Na[X.]h [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist das [X.]e[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der hergebra[X.]hten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwi[X.]keln. Mit den hergebra[X.]hten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist der [X.]bestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder do[X.]h ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums, mindestens unter der [X.]ei[X.]hsverfassung von [X.]eimar, als verbindli[X.]h anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. [X.] 106, 225 <232>; 117, 330 <344 f.>; 117, 372 <379>; 121, 205 <219>; 141, 56 <69 [X.]n. 33>). [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist unmittelbar geltendes [X.]e[X.]ht und enthält einen [X.]egelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. [X.] 106, 225 <231 f.>; 117, 330 <344>; 139, 64 <111 [X.]n. 92>; 141, 56 <69 [X.]n. 33>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, [X.]n. 16).

Ni[X.]ht jede [X.]egelung des Beamtenre[X.]hts, die si[X.]h als hergebra[X.]ht erweist, wird von der institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist ni[X.]ht das gewa[X.]hsene Berufsbeamtenre[X.]ht, sondern das Berufsbeamtentum. Ges[X.]hützt sind daher nur diejenigen [X.]egelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgebli[X.]h prägen, sodass ihre Beseitigung au[X.]h das [X.]esen des Berufsbeamtentums antasten würde. Dies ergibt si[X.]h bereits aus dem [X.]esen einer Einri[X.]htungsgarantie, deren Sinn gerade darin liegt, den [X.]bestand der Strukturprinzipien - mithin die Grundsätze, die ni[X.]ht hinweggeda[X.]ht werden können, ohne dass damit zuglei[X.]h die Einri[X.]htung selbst in ihrem [X.]harakter grundlegend verändert würde - dem gestaltenden Gesetzgeber verbindli[X.]h als [X.]ahmen vorzugeben. Bei diesen Grundsätzen verlangt [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ni[X.]ht nur "Berü[X.]ksi[X.]htigung", sondern au[X.]h "Bea[X.]htung" (vgl. [X.] 119, 247 <262 f.>; 141, 56 <69 [X.]n. 34>). Substanzialität und Traditionalität sind demna[X.]h zwei Voraussetzungen, die für die Qualifikation als hergebra[X.]hter Grundsatz kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, [X.]n. 17).

b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebra[X.]hten Grundsätzen zählen unter anderem das [X.]limentations- (vgl. [X.] 139, 64 <111 [X.]n. 92>; 140, 240 <277 [X.]n. 71>; 141, 56 <70 [X.]n. 35>) (hierzu [X.]), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. [X.] 71, 255 <268>; 141, 56 <70 [X.]n. 36>) (hierzu [X.] und [X.][X.]) und damit eng zusammenhängend das [X.]bstandsgebot (hierzu dd).

[X.]) Das [X.]limentationsprinzip verpfli[X.]htet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm na[X.]h seinem Dienstrang, na[X.]h der mit seinem [X.]mt verbundenen Verantwortung und na[X.]h der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit entspre[X.]hend der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und [X.]usgabensituation der Gesamtbevölkerung als au[X.]h zur Lage der St[X.]tsfinanzen, das heißt zu der si[X.]h in der Situation der öffentli[X.]hen Haushalte ausdrü[X.]kenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. [X.] 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292 f.>; 139, 64 <111 [X.]n. 93>; 140, 240 <278 [X.]n. 72>; 141, 56 <70 [X.]n. 35>). Im [X.]ahmen dieser Verpfli[X.]htung zu einer dem [X.]mt angemessenen [X.]limentierung hat der Gesetzgeber die [X.]ttraktivität des Beamtenverhältnisses au[X.]h für überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h qualifizierte Kräfte, das [X.]nsehen des [X.]mtes in den [X.]ugen der Gesells[X.]haft, die vom [X.]mtsinhaber geforderte [X.]usbildung und seine Beanspru[X.]hung zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. [X.]n. 93>; 140, 240 <278 [X.]n. 72>; 141, 56 <70 [X.]n. 35>).

Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausri[X.]htungen im Besoldungsre[X.]ht als au[X.]h bei der kontinuierli[X.]hen Forts[X.]hreibung der [X.] über die Jahre hinweg im [X.]ege einer Gesamts[X.]hau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betra[X.]ht kommenden Verglei[X.]hsgruppen [X.]e[X.]hnung tragen (vgl. [X.] 130, 263 <292 f.>; 139, 64 <113 [X.]n. 98>; 140, 240 <280 [X.]n. 77>).

[X.]as die Mögli[X.]hkeit anbelangt, den Beamten [X.] aufzubürden, ist ni[X.]ht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzli[X.]hen "Bezug der Besoldung […] au[X.]h zur Lage der St[X.]tsfinanzen" hinzuweisen (vgl. [X.] 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292 f.>; 139, 64 <111 [X.]n. 93>; 140, 240 <278 [X.]n. 72>). Der Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentation als Teil der mit den hergebra[X.]hten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]ertents[X.]heidungen oder Instituten kollidiert, - wie dies au[X.]h sonst der Fall ist - entspre[X.]hend dem Grundsatz der praktis[X.]hen Konkordanz im [X.]ege der [X.]bwägung zu einem s[X.]honenden [X.]usglei[X.]h zu bringen (vgl. [X.] 139, 64 <124 [X.]n. 125>; 140, 240 <294 [X.]n. 109>). Das gilt namentli[X.]h für das Verbot der Neuvers[X.]huldung in [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 1 GG (eingeführt dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [[X.]rtikel 91[X.], 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [[X.] 2248]). Der in [X.]rt. 143d [X.]bs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber au[X.]h bei der [X.]npassung der Bezüge der Beamten [X.]e[X.]hnung zu tragen. Ungea[X.]htet der Vers[X.]härfung der [X.]egeln für die Kreditaufnahme dur[X.]h die Neufassung des [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 GG (vgl. [X.] 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentli[X.]hen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentierung ni[X.]ht einzus[X.]hränken. [X.]ndernfalls liefe die S[X.]hutzfunktion des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ins Leere (vgl. [X.] 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; 139, 64 <125 f. [X.]n. 127>; 140, 240 <295 [X.]n. 110>; st[X.]spr). [X.]u[X.]h das besondere Treueverhältnis verpfli[X.]htet Beamte ni[X.]ht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentli[X.]her Haushalte beizutragen. Eine Eins[X.]hränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen [X.]limentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 2 GG genannten [X.]usnahmesituationen in [X.]nsatz gebra[X.]ht werden, wenn die betreffende gesetzgeberis[X.]he Maßnahme ausweisli[X.]h einer aussagekräftigen Begründung in den [X.] Teil eines s[X.]hlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. [X.] 139, 64 <125 f. [X.]n. 127>; 140, 240 <295 [X.]n. 110>). Darüber hinaus ers[X.]heint es mögli[X.]h, dass in diesem [X.]ahmen au[X.]h [X.] Belange, die dem Sozialst[X.]tsprinzip entspringen, Berü[X.]ksi[X.]htigung finden können.

[X.]) Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das [X.]limentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu bea[X.]htenden hergebra[X.]hten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG (vgl. [X.] 121, 205 <226>; 130, 263 <296>; st[X.]spr). Es bezei[X.]hnet in seinem [X.] zunä[X.]hst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrü[X.]kli[X.]h in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG verankert ist (vgl. [X.] 117, 372 <382>; 121, 205 <226>; 130, 263 <296>). Das Leistungsprinzip betrifft ni[X.]ht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentli[X.]hen [X.]mt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet au[X.]h die [X.]nerkennung und re[X.]htli[X.]he [X.]bsi[X.]herung des [X.], den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]her Leistung erlangt hat (vgl. [X.] 117, 372 <382>; 121, 205 <226>; 130, 263 <296>). Über das Statusre[X.]ht ist das Besoldungsre[X.]ht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. [X.] 130, 263 <296 f.>).

Die mittelbare Verwirkli[X.]hung des Leistungsprinzips im Besoldungsre[X.]ht - über das Statusre[X.]ht einerseits sowie über das herkömmli[X.]he System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - s[X.]hließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile ni[X.]ht aus. Insoweit kommt es zu einer Übers[X.]hneidung des Leistungsprinzips mit dem [X.]limentationsprinzip, das s[X.]hon vor Einfügung der Fortentwi[X.]klungsklausel in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG eine stete [X.]eiterentwi[X.]klung des Beamtenre[X.]hts und dessen [X.]npassung an veränderte Umstände der St[X.]tli[X.]hkeit ermögli[X.]hte (vgl. [X.] 119, 247 <262>; 130, 263 <296 f.>). Eine stärkere Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] stellt einen zulässigen [X.]spekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. [X.] 110, 353 <365 ff.>).

[X.][X.]) Daneben ist au[X.]h das Laufbahnprinzip vom [X.] wiederholt als hergebra[X.]hter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannt worden. Inhalt des Laufbahnprinzips ist zumindest, dass für die Einstellung und das berufli[X.]he Fortkommen des Beamten, [X.]s oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen (vgl. [X.] 107, 257 <273>; 141, 56 <70 [X.]n. 36>).

Das Laufbahnprinzip - wie au[X.]h der [X.]ufbau des [X.] - ist zudem [X.]usdru[X.]k des Leistungsprinzips (vgl. [X.] 62, 374 <384>; 141, 56 <70 [X.]n. 36>). Insofern sind beide Prinzipien eng miteinander verknüpft.

Die Organisation der öffentli[X.]hen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbra[X.]ht werden. Deshalb muss im Hinbli[X.]k auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsre[X.]htli[X.]hen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Verglei[X.]he sind dabei ni[X.]ht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade au[X.]h zwis[X.]hen den vers[X.]hiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. [X.] 139, 64 <118 [X.]n. 111>; 140, 240 <285 [X.]n. 90>).

dd) [X.]u[X.]h das [X.]bstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebra[X.]hten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der allerdings in enger [X.]nbindung zum [X.]limentationsprinzip und zum [X.] steht.

(1) [X.]us dem [X.] in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG und dem [X.]limentationsprinzip in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG folgt ein [X.]bstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungea[X.]htet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den [X.]bstand zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. [X.] 139, 64 <117 [X.]n. 110>; 140, 240 <284 [X.]n. 89>). Jedem [X.]mt ist eine [X.]ertigkeit immanent, die si[X.]h in der [X.] widerspiegeln muss. Die [X.]ertigkeit wird insbesondere dur[X.]h die Verantwortung des [X.]mtes und die Inanspru[X.]hnahme des [X.]mtsinhabers bestimmt. Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. [X.] 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; 139, 64 <118 [X.]n. 111>; 140, 240 <284 f. [X.]n. 90>).

Das [X.]bstandsgebot gebietet dabei ni[X.]ht allein, dass die unters[X.]hiedli[X.]he [X.]ertigkeit der Ämter im Hinbli[X.]k auf die Endstufen zum [X.]usdru[X.]k kommt. Vielmehr ist es erforderli[X.]h, dass zur [X.]ahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unters[X.]hiedli[X.]he [X.]ertigkeit der Ämter au[X.]h in sämtli[X.]hen einander entspre[X.]henden ([X.] abgebildet wird.

(2) Das [X.]bstandsgebot zwingt den Gesetzgeber allerdings ni[X.]ht, einen einmal festgelegten [X.]bstand zwis[X.]hen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und au[X.]h die [X.]ertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. [X.] 130, 263 <295> m.w.N.).

Da bestehende [X.]bstände zwis[X.]hen den Besoldungsgruppen [X.]usdru[X.]k der den Ämtern dur[X.]h den Gesetzgeber zuges[X.]hriebenen [X.]ertigkeiten sind, dürfen sie allerdings ni[X.]ht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für [X.]ngehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. [X.] 140, 240 <285 f. [X.]n. 91>) - na[X.]h und na[X.]h eingeebnet werden (vgl. au[X.]h Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 17). Es besteht also ein Verbot s[X.]hlei[X.]hender [X.]bs[X.]hmelzung bestehender [X.]bstände, wel[X.]he außerhalb der zulässigen gesetzgeberis[X.]hen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur "Salami-Taktik" im Besoldungsre[X.]ht [X.] 139, 64 <123 [X.]n. 122>; 140, 240 <292 [X.]n. 105>).

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberis[X.]hen Veränderung der [X.] bietet si[X.]h vor allem der [X.]ü[X.]kgriff auf die [X.]bsi[X.]ht des Gesetzgebers an, wie sie in den [X.] zum [X.]usdru[X.]k kommt. Solange der Gesetzgeber dana[X.]h ni[X.]ht in dokumentierter [X.]rt und [X.]eise von seiner Befugnis zur Neueins[X.]hätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des [X.]s Gebrau[X.]h ma[X.]ht, greift das Verbot, bestehende [X.]bstände einzuebnen.

(3) Die Kontrolle des [X.]bstandsgebots kann als systeminterner Verglei[X.]h innerhalb der Beamtens[X.]haft anhand der aus den [X.] ersi[X.]htli[X.]hen [X.] erfolgen (vgl. [X.] 139, 64 <118 [X.]n. 112>; 140, 240 <286 [X.]n. 92>). Die [X.] als Bezugspunkt des Verglei[X.]hs zu wählen, würde ledigli[X.]h die Steuerprogression berü[X.]ksi[X.]htigen. Diese Verzerrung fällt indes ni[X.]ht signifikant ins Gewi[X.]ht. Die Steuerprogression hat ledigli[X.]h insoweit Bedeutung, als Belastungen höherer Besoldungsgruppen umso kritis[X.]her zu sehen sind, da diese angesi[X.]hts der progressiven Einkommensteuertarifgestaltung höheren (Grenz)Steuersätzen unterliegen.

2. Die [X.]egelung der Bezüge ist au[X.]h an den Glei[X.]hheitssatz gebunden ([X.] 107, 218 <243>; 107, 257 <269>; 114, 258 <297>; 117, 330 <352 f.>; 130, 52 <67>). Na[X.]h ständiger [X.]e[X.]htspre[X.]hung gebietet der allgemeine Glei[X.]hheitssatz dem Gesetzgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln (vgl. [X.] 98, 365 <385>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>; 130, 240 <252>; 141, 1 <38 [X.]n. 93 ff.>). Er verbietet unglei[X.]he Belastungen ebenso wie unglei[X.]he Begünstigungen (vgl. [X.] 79, 1 <17>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 122, 210 <230>; 126, 400 <416>; 130, 240 <252 f.>; 135, 126 <143 [X.]n. 51>; 138, 136 <180 [X.]n. 121>; st[X.]spr). Verboten ist daher ein glei[X.]hheitswidriger Begünstigungsauss[X.]hluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. [X.] 116, 164 <180>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>; 138, 136 <180 [X.]n. 121>). Differenzierungen sind damit ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, bedürfen jedo[X.]h stets der [X.]e[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Differenzierungsziel und dem [X.]usmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind (vgl. [X.] 124, 199 <220>; 129, 49 <68>; 130, 240 <253>; 132, 179 <188 [X.]n. 30>; 133, 59 <86 [X.]n. 72>; 135, 126 <143 [X.]n. 52>; 138, 136 <180 [X.]n. 121>).

Es ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Gesetzgebers, diejenigen Sa[X.]hverhalte auszuwählen, an die er dieselben [X.]e[X.]htsfolgen knüpft und die er so als re[X.]htli[X.]h glei[X.]h qualifiziert. Diese [X.]uswahl muss er jedo[X.]h sa[X.]hgere[X.]ht treffen (vgl. [X.] 75, 108 <157>; 107, 218 <244>; 115, 381 <389>). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h den jeweils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und [X.]egelungsberei[X.]hen bestimmen lassen (vgl. [X.] 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>; 132, 179 <188 [X.]n. 30>; 138, 136 <180 [X.]n. 121>). Je na[X.]h [X.]egelungsgegenstand und [X.] ergeben si[X.]h aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz unters[X.]hiedli[X.]he [X.]nforderungen an den die Unglei[X.]hbehandlung tragenden Sa[X.]hgrund, die von auf das [X.]illkürverbot bes[X.]hränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen rei[X.]hen können (vgl. [X.] 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 105, 73 <110>; 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 122, 1 <23>; 122, 210 <230>; 123, 111 <119 f.>; 126, 400 <416>; 127, 224 <244>; 129, 49 <68>; 130, 52 <66>; 130, 240 <254>; 131, 239 <255 f.>; 135, 126 <143 f. [X.]n. 52>; st[X.]spr).

Das [X.]illkürverbot ist verletzt, wenn für die (un)glei[X.]he Behandlung zweier Sa[X.]hverhalte dur[X.]h den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in [X.]ede stehenden Sa[X.]hberei[X.]h und seine Eigenart ein vernünftiger, einleu[X.]htender Grund fehlt (vgl. [X.] 76, 256 <329>; 85, 176 <187>; 90, 145 <196>; 101, 275 <291>; 115, 381 <389>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann si[X.]h aus den neben [X.]rt. 3 GG betroffenen Freiheitsre[X.]hten (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; 122, 210 <230>; 129, 49 <69>; 138, 136 <181 [X.]n. 122>) und aus der Unglei[X.]hbehandlung von Personengruppen ergeben (vgl. [X.] 101, 54 <101>; 103, 310 <319>; 110, 274 <291>; 131, 239 <256>; 133, 377 <407 f. [X.]n. 75>). Zudem vers[X.]härfen si[X.]h die [X.]nforderungen des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzli[X.]he Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 129, 49 <69>; 138, 136 <181 [X.]n. 122>) oder je mehr sie si[X.]h denen des [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 GG annähern (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>; 132, 179 <188 f. [X.]n. 31>; 141, 1 <39 [X.]n. 94>).

Im Berei[X.]h des Besoldungsre[X.]hts bedeutet dies, dass Beamte mit glei[X.]hen oder glei[X.]hwertigen Ämtern zwar in der [X.]egel glei[X.]h zu besolden sind. Dies gilt jedo[X.]h ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob na[X.]h dem Maßstab des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG ein sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigter Grund vorliegt (vgl. [X.] 12, 326 <333>; 26, 100 <110 ff.>; 26, 163 <169 ff.>; 107, 218 <245>).

3. Bei der Prüfung der [X.]mäßigkeit von besoldungsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. [X.] 8, 1 <22 f.>; 13, 356 <361 f.>; 26, 141 <158 ff.>; 71, 39 <52 f.>; 103, 310 <319 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 [X.]n. 94>; 140, 240 <278 f. [X.]n. 73>; st[X.]spr). [X.]egen des weiten Spielraums politis[X.]hen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsre[X.]ht den tatsä[X.]hli[X.]hen Notwendigkeiten und der forts[X.]hreitenden Entwi[X.]klung anpassen und vers[X.]hiedenartige Gesi[X.]htspunkte berü[X.]ksi[X.]htigen darf, überprüft das [X.] ni[X.]ht, ob der Gesetzgeber die gere[X.]hteste, zwe[X.]kmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. [X.] 103, 310 <320>; 110, 353 <364>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 [X.]n. 95>; 140, 240 <279 [X.]n. 75>). Es kann, sofern ni[X.]ht von der Verfassung selbst getroffene [X.]ertungen entgegenstehen, nur die Übers[X.]hreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer si[X.]h gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften bei der [X.]bgrenzung von Lebenssa[X.]hverhalten als evident sa[X.]hwidrig erweisen (vgl. [X.] 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 107, 218 <244 f.>). Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Si[X.]ht der Betroffenen fragwürdig sein. Sol[X.]he Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange si[X.]h für die [X.]egelung ein plausibler und sa[X.]hli[X.]h vertretbarer Grund anführen lässt ([X.] 110, 353 <364 f.>; vgl. aus der [X.]e[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverwaltungsgeri[X.]hts statt aller [X.]E 123, 308 <313>).

Das Einräumen einer weiten gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsfreiheit soll gerade grundlegende Neuregelungen ermögli[X.]hen. Dies gilt ni[X.]ht nur mit Bli[X.]k auf [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG, sondern au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ([X.] 56, 146 <161 f.> unter Verweis auf insb. [X.] 8, 1 <22>; 26, 141 <158 f.>). Der Gesetzgeber muss insbesondere die Freiheit haben, von der bisherigen Bewertung eines [X.]mtes im Verhältnis zu einem anderen [X.]mt abzuwei[X.]hen. [X.]nders lässt si[X.]h, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand ni[X.]ht versteinern will, eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung ni[X.]ht bewerkstelligen (vgl. [X.] 26, 141 <158>; 110, 353 <365>).

1. § 20 [X.]bs. 3 bis 5 [X.] sowie [X.]nlagen 21, 22, 25, 35, 36 und 39 [X.] in der Fassung des [X.] [X.] vom 17. Januar 2008 ([X.]), die die verzögerte [X.] um 2,9 % von Mai bis [X.]ugust 2008 zulasten der ab der Besoldungsgruppe [X.] besoldeten Beamten regeln, sind insoweit mit den grundgesetzli[X.]hen Vorgaben ni[X.]ht vereinbar.

a) Die Verzögerung der [X.] in Höhe von 2,9 % um vier Monate verletzt die [X.]e[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 in Verbindung mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG. Die betroffenen Beamten der Besoldungsgruppen [X.] aufwärts wurden ohne erkennbaren sa[X.]hli[X.]hen Grund im Verglei[X.]h zu den Beamten bis zur Besoldungsgruppe [X.], die von der [X.] s[X.]hon zum 1. Mai 2008 profitiert haben, bena[X.]hteiligt.

b) Der [X.] [X.] kann si[X.]h insbesondere ni[X.]ht darauf berufen, dass eine grundlegende Neuregelung des Besoldungssystems Gegenstand der Gesetzesänderung gewesen und ihm daher ein besonders weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen sei. Das [X.] ist damit bei seiner Prüfung ni[X.]ht auf eine reine Evidenzkontrolle bes[X.]hränkt.

[X.]usweisli[X.]h der Gesetzesbegründung der St[X.]tsregierung sollte die verzögerte [X.] allein der Erzielung von Einsparungen dienen. So heißt es in der Gesetzesbegründung (LTDru[X.]ks 4/9812, S. 2):

Mit der 4-monatigen Verzögerung der [X.] ggü. dem Tarifberei[X.]h bei den höheren Besoldungsgruppen (ab [X.]. [X.]) leisten diese einen weiteren Beitrag zur haushaltsgemäßen Konsolidierung, denn diese ist in [X.]nbetra[X.]ht der bestehenden Vers[X.]huldung von derzeit [X.]a. 12 Mrd. € no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen.

Ebenso äußerte si[X.]h St[X.]tsminister Tilli[X.]h bei der ersten Lesung des Entwurfs im Sä[X.]hsis[X.]hen Landtag (Plenarprotokoll 4/88, [X.]), wona[X.]h die Beamten "dur[X.]h die Zurü[X.]kstellung und Verzögerung von [X.]en ihren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung" leisteten.

Mit der Verzögerung einer [X.] hat der [X.] gerade keine Neubewertung der [X.]ertigkeit der Ämter vorgenommen oder Neuregelungen und Verbesserungen bewerkstelligt (vgl. [X.] 26, 141 <158>; 110, 353 <365>), sondern ledigli[X.]h dur[X.]h Einzelmaßnahmen den Empfängern ausgewählter Besoldungsgruppen einen "weiteren Beitrag zur haushaltsgemäßen Konsolidierung" abverlangt.

[X.]) Die verzögerte Übertragung der [X.] für die Besoldungsgruppen ab [X.] aufwärts lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht als sozialverträgli[X.]her Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen re[X.]htfertigen.

So können s[X.]hon die für eine Differenzierung angeführten Gründe ni[X.]ht überzeugen. Zwar ers[X.]heint auf den ersten Bli[X.]k die Begründung, dass Empfänger höherer Bezüge von der allgemeinen Teuerung, zu deren [X.]usglei[X.]h die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen soll, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind als Empfänger niedriger Bezüge (so no[X.]h [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 2. Juni 2001 - 2 Bv[X.] 571/00 -, juris, [X.]n. 5; Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 23. Oktober 2001 - 2 Bv[X.] 666/00 -, juris, [X.]n. 5), na[X.]hvollziehbar. Dies mag namentli[X.]h mit Bli[X.]k auf den Grundbedarf zutreffen, der si[X.]h mit einem relativ kleineren [X.]nteil ihres (höheren) Gehalts de[X.]ken lässt.

[X.]llerdings trägt gerade diese [X.]rgumentation im vorliegenden Kontext ni[X.]ht, da - wie s[X.]hon das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht festgestellt hat (Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 20) - die angegriffene Maßnahme ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h Empfänger höherer Bezüge betrifft, sondern alle Beamten von der Besoldungsgruppe [X.] aufwärts. Jedenfalls bei den der Besoldungsgruppe [X.] zugehörigen Beamten handelt es si[X.]h offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht um Empfänger höherer Bezüge.

[X.]bgesehen davon ist die Differenzierung zwis[X.]hen einem (allgemeinen) Grundbedarf und darüber hinausgehenden, amtsangemessenen Bedarfen ni[X.]ht überzeugend. Es ist vielmehr von einem dem jeweiligen [X.]mt angemessenen Gesamtbedarf auszugehen (so au[X.]h [X.], Die [X.]npassung der Beamtenbesoldung an die allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse, 1987, [X.] f.). Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in vers[X.]hiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim [X.]bstandsgebot au[X.]h ni[X.]ht auf absolut, sondern auf relativ glei[X.]hbleibende [X.]bstände in der Besoldung der unters[X.]hiedli[X.]h bewerteten Ämter ankommt (vgl. au[X.]h Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 17). Infolge der Inflation verlieren Empfänger aller Besoldungsgruppen in relativ glei[X.]hem Maße an Kaufkraft. Zum [X.]ufwiegen des Kaufkraftverlusts und damit zur Si[X.]herung des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist daher eine Besoldungserhöhung in ebenfalls relativ glei[X.]hem Maße nötig.

Das [X.]limentationsprinzip verpfli[X.]htet den [X.] dazu, si[X.]h bei der Bemessung der Besoldung - für alle Beamten - an der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (vgl. ausdrü[X.]kli[X.]h [X.] 140, 240 <285 [X.]n. 91>). Dass allein die Finanzlage der öffentli[X.]hen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentierung ni[X.]ht einzus[X.]hränken vermag, da andernfalls die S[X.]hutzfunktion des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. [X.] 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; 139, 64 <125 f. [X.]n. 127>; 140, 240 <294 f. [X.]n. 110>; st[X.]spr), gilt ebenfalls für alle Beamten. Die von [X.] wegen ges[X.]huldete [X.]limentierung ist ni[X.]ht eine dem Umfang na[X.]h beliebig variable Größe, die si[X.]h einfa[X.]h na[X.]h den "wirts[X.]haftli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten" der öffentli[X.]hen Hand oder na[X.]h den politis[X.]hen Dringli[X.]hkeitsbewertungen hinsi[X.]htli[X.]h der vers[X.]hiedenen vom St[X.]t zu erfüllenden [X.]ufgaben oder na[X.]h dem Umfang der Bemühungen um die Verwirkli[X.]hung des allgemeinen Sozialst[X.]tsprinzips bemessen lässt (vgl. [X.] 140, 240 <285 f. [X.]n. 91>; unter Verweis auf [X.] 44, 249 <264>; zustimmend Stuttmann, NVwZ 2016, [X.] <189>; vgl. bereits [X.], NJ 2001, S. 10 <11 m.w.N.>; [X.], [X.]. 2015, S. 801 <807>; gerade zur "[X.]n Staffelung" von Besoldungserhöhungen im [X.]ns[X.]hluss an [X.] 140, 240 [X.], ZB[X.] 2016, [X.] <112>).

[X.]enn der [X.] für niedrigere Besoldungsgruppen eine [X.]npassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene [X.]limentation erforderli[X.]h era[X.]htet, muss er si[X.]h hieran - zumindest im Grundsatz - für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornimmt (vgl. au[X.]h [X.], ZB[X.] 2014, S. 361 <363>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Handbu[X.]h Besoldungsre[X.]ht, 2015, § 5 [X.]n. 22).

Es bleibt aber in einem sol[X.]hen Fall stets zu prüfen, ob eine Maßnahme des [X.] im [X.]usnahmefall verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt sein kann. Ein sol[X.]her [X.]usnahmefall liegt hier jedo[X.]h ni[X.]ht vor, zumal im fragli[X.]hen [X.]raum no[X.]h ni[X.]ht das mit [X.]rang ausgestattete Verbot der Neuvers[X.]huldung galt, das erst mit Gesetz vom 29. Juli 2009 ([X.] 2248) dur[X.]h [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 1 GG in das Grundgesetz aufgenommen worden ist. Zudem stellt si[X.]h die verzögerte [X.] für die Besoldungsgruppen [X.] und aufwärts ni[X.]ht als Teil eines s[X.]hlüssigen Gesamtkonzepts zur Sanierung des [X.] Haushalts dar, sondern als einmaliger "Sparbeitrag" dieser Besoldungsgruppen. [X.]ndere mit [X.]rang ausgestattete kollidierende [X.]ertents[X.]heidungen, die zu berü[X.]ksi[X.]htigen wären, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Insbesondere können im vorliegenden Zusammenhang keine besonderen [X.]n Belange zu einer ausnahmsweisen verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]e[X.]htfertigung der Maßnahme führen. Unabhängig von der Frage, ob sol[X.]he Belange grundsätzli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig sind, lässt jedenfalls vorliegend die Differenzierung an der S[X.]hnittstelle zwis[X.]hen den [X.] und [X.] ni[X.]ht erkennen, dass der [X.] besondere sozialpolitis[X.]he [X.]spekte wie etwa die besonders große finanzielle Leistungsfähigkeit bestimmter Besoldungsgruppen berü[X.]ksi[X.]htigen wollte.

2. § 12 [X.]bs. 2, § 14 [X.]bs. 3 der 2. [X.] in Verbindung mit § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 2 [X.] sowie [X.]nlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 [X.] in der Fassung des [X.] [X.] vom 17. Januar 2008 ([X.]) verletzen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 in Verbindung mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG, soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] in den Kalenderjahren 2008 und 2009 betreffen.

Na[X.]h den dargelegten Maßstäben ist au[X.]h die differenzierte [X.]nglei[X.]hung an das [X.] bei Beamten mit einem [X.]mt bis zur Besoldungsgruppe [X.] einerseits und bei Beamten und [X.]n mit einem höheren [X.]mt andererseits mit dem Grundgesetz unvereinbar.

a) Die dur[X.]h die vorliegenden [X.]bes[X.]hwerden aufgeworfene [X.]e[X.]htsfrage bes[X.]hränkt si[X.]h auf die [X.]rt und [X.]eise der [X.]nglei[X.]hung der [X.]besoldung an das [X.] in den Jahren 2008 und 2009 dur[X.]h den [X.] Landesgesetzgeber, der seit dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für die Laufbahnen, die Besoldung und die Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Körpers[X.]haften des öffentli[X.]hen [X.]e[X.]hts sowie der [X.] in den Ländern hat (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. [X.]ugust 2006 [[X.] 2034]; vgl. [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 27 GG). Ledigli[X.]h die Besoldung in den Jahren 2008 und 2009 ist zur Überprüfung gestellt worden. Ni[X.]ht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen die Besoldungsdifferenz zwis[X.]hen den alten und den neuen Ländern, die auf der bundesbesoldungsre[X.]htli[X.]hen Übergangsregelung in der auf § 73 [X.] beruhenden [X.] (Zweite Verordnung über besoldungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelungen na[X.]h Herstellung der Einheit [X.] vom 21. Juni 1991 [[X.] 1345]) beruhte.

b) Dem [X.] stand im Hinbli[X.]k auf die [X.]usgestaltung der [X.]nglei[X.]hung der [X.]besoldung an das [X.]estniveau im Grundsatz ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Im Unters[X.]hied zur verzögerten [X.] 2008 (vgl. oben [X.]n. 89 ff.) handelt es si[X.]h bei der [X.]nglei[X.]hung der [X.]besoldung an das [X.]estniveau um die [X.]usgestaltung einer Systements[X.]heidung, nämli[X.]h der [X.]bkehr von der na[X.]h neuen und alten Ländern differenzierenden Besoldung. Dabei ist allerdings zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der [X.] mit na[X.]h Besoldungsgruppen differenzierenden [X.]punkten für die [X.]est-[X.]nglei[X.]hung gerade keine ämterbezogene Neubewertung vorgenommen hat, für die ihm besonders große Gestaltungsspielräume einzuräumen wären.

[X.]ährend die [X.]est-[X.]nglei[X.]hung als sol[X.]he also als Systemwe[X.]hsel angesehen werden kann, weil hierin die endgültige [X.]bkehr von einer mit [X.]ü[X.]ksi[X.]ht auf die Folgen der deuts[X.]hen Einheit über Jahre hinweg bestehenden Differenzierung zu sehen ist, betrifft die hier zu beurteilende Maßnahme, die Ents[X.]heidung für eine differenzierte [X.]est-[X.]nglei[X.]hung, die [X.]rt und [X.]eise der Gestaltung dieses Systemwe[X.]hsels und läuft somit auf eine bloße haushalteris[X.]h motivierte Einzelmaßnahme hinaus, die eine höhere verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolldi[X.]hte bedingt.

[X.]) Dur[X.]h die angegriffene Maßnahme wird der [X.]bstand zwis[X.]hen den [X.] und [X.] ([X.]) eingeebnet. Damit ist das [X.]bstandsgebot beeinträ[X.]htigt.

Der [X.] [X.] wei[X.]ht mit der gewählten Lösung deutli[X.]h von den für das Verhältnis der [X.]/[X.] im Besonderen, aber au[X.]h für das Verhältnis anderer bena[X.]hbarter Besoldungsgruppen im [X.]llgemeinen, selbstgesetzten [X.]bständen ab (vgl. oben [X.]n. 29).

[X.]n dieser Bewertung ändert au[X.]h die [X.] des § 22 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]hts. [X.]ie das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht zutreffend feststellt, trägt diese dem [X.]bstandsgebot ni[X.]ht substanziell [X.]e[X.]hnung (vgl. Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 23). Die [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) lagen vor der Differenzierung mit [X.]irkung zum 1. Januar 2008 im Mittel aller einander entspre[X.]henden Stufen bei 223,75 € beziehungsweise bei 10,66 %. Na[X.]h der [X.]est-[X.]nglei[X.]hung der Besoldungsgruppe [X.] zum 1. Januar 2008 lagen die [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.] und [X.] ([X.]) im Mittel aller einander entspre[X.]henden Stufen bei 55,88 € beziehungsweise bei 2,36 %. Vor diesem Hintergrund fällt die auf einen Unters[X.]hiedsbetrag - soweit dieser auf der fortgesetzten [X.] beruhte - zuzügli[X.]h eines Betrages in Höhe von 10 € bes[X.]hränkte Zulage ni[X.]ht nennenswert ins Gewi[X.]ht, zumal diese nur eingriff, wenn die Dienstbezüge na[X.]h [X.] geringer waren als die Dienstbezüge na[X.]h [X.].

[X.]) Für diese Beeinträ[X.]htigung des [X.]bstandsgebots fehlt es an einer sa[X.]hli[X.]hen [X.]e[X.]htfertigung.

[X.]ie das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, vermag weder die [X.]nlehnung an die [X.]egelung im Tarifberei[X.]h einen für das Besoldungsre[X.]ht bedeutsamen [X.]e[X.]htfertigungsgrund darzustellen, no[X.]h kann die angespannte Haushaltslage für si[X.]h alleine die Unglei[X.]hbehandlung zu Lasten einzelner Besoldungsgruppen re[X.]htfertigen.

Zum einen steht die strukturelle Vers[X.]hiedenartigkeit der [X.]egelungsberei[X.]he des Tarifvertragsre[X.]hts einerseits und des Beamtenbesoldungsre[X.]hts andererseits einer re[X.]htfertigenden Übertragung der [X.]egelung des Tarifberei[X.]hs auf die Beamtens[X.]haft entgegen (vgl. Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 19). Zwar sind Entwi[X.]klungen im Tarifberei[X.]h einer von mehreren maßgebli[X.]hen Parametern für die Frage, ob eine [X.]bkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung zu besorgen ist (vgl. nur [X.] 139, 64 <114 f. [X.]n. 99 ff.>; 140, 240 <281 f. [X.]n. 78 ff.>). Es bleiben aber strukturelle Unters[X.]hiede zwis[X.]hen dem Tarifvertrags- und dem Besoldungsre[X.]ht. Den von den Tarifvertragsparteien frei ausgehandelten Entgelten steht die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers in Erfüllung grundgesetzli[X.]her Verpfli[X.]htungen gegenüber. Daher können Tarifverträge dann ni[X.]ht als [X.]i[X.]hts[X.]hnur für [X.]en dienen, wenn sie ihrem Inhalt na[X.]h mit Strukturprinzipien des Besoldungsre[X.]hts kollidieren, wie hier mit der Notwendigkeit eines angemessenen [X.]bstands zwis[X.]hen den Besoldungsgruppen. Tarifvertragli[X.]he Vereinbarungen können ein [X.]brü[X.]ken von den dur[X.]h [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und [X.]besoldung ni[X.]ht re[X.]htfertigen (Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 19).

Zum anderen kann von einer "aussagekräftigen Begründung in den [X.] [als] Teil eines s[X.]hlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung" (vgl. [X.] 139, 64 <126 [X.]n. 127>; 140, 240 <295 [X.]n. 110>) vorliegend ni[X.]ht die [X.]ede sein. Der [X.] [X.] hat die [X.]esregelungen der 2. [X.] dur[X.]h statis[X.]he Verweisung übernommen. Die vor Eingreifen der (Vorwirkungen der) S[X.]huldenbremse ([X.]rt. 143d [X.]bs. 1 Satz 4, [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 1 und 5 GG; vgl. oben [X.]n. 68) eher no[X.]h strenger ausfallenden Maßstäbe für eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Haushaltslage sind vorliegend erst re[X.]ht ni[X.]ht erfüllt. [X.]ie dargelegt (vgl. oben [X.]n. 98), vermögen fiskalis[X.]he Überlegungen des [X.] und daraus folgende Bemühungen, [X.]usgaben zu sparen, für si[X.]h genommen in der [X.]egel keine unters[X.]hiedli[X.]he besoldungsre[X.]htli[X.]he Behandlung verglei[X.]hbarer Personengruppen zu re[X.]htfertigen ([X.] 19, 76 <84 f.>; 93, 386 <402>; 107, 218 <253>).

[X.]) Ein Sa[X.]hgrund für die Differenzierung ist au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Insbesondere lässt sie si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine besondere und einmalige Situation am Ende des Transformationsprozesses der [X.]iederherstellung der deuts[X.]hen Einheit re[X.]htfertigen.

(1) Das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht stellt in den angegriffenen Ents[X.]heidungen ents[X.]heidend darauf ab, dass die Maßnahme dur[X.]h den besonders großen gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsspielraum bei der Bewältigung der Folgen der deuts[X.]hen Einheit gede[X.]kt sei. Die Unglei[X.]hbehandlung sei nur im Hinbli[X.]k auf "die besondere und einmalige Situation […], in der si[X.]h der [X.] [X.] im [X.] gegen Ende des Transformationsprozesses der [X.]iederherstellung der deuts[X.]hen Einheit befunden habe", gere[X.]htfertigt gewesen (Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 6).

Ents[X.]heidend dafür sei, dass die Vers[X.]hiebung der Besoldungsanglei[X.]hung für die Besoldungsgruppen höher als [X.] zwar weder geringfügig no[X.]h kurzfristig, aber immerhin nur vorübergehend gewesen sei. Sie habe insbesondere ni[X.]ht zu einer geringeren Basis für spätere Besoldungserhöhungen geführt. Die vorübergehende, wenn au[X.]h gravierende Einebnung des [X.] wirke si[X.]h letztli[X.]h ni[X.]ht auf das dauernde [X.] aus und wiege damit weniger s[X.]hwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen dur[X.]h Einmalzahlungen (Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 22). Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der [X.] in § 22 [X.] ein [X.]bsinken der na[X.]h der Besoldungsgruppe [X.] besoldeten Beamten unter die Besoldung der verglei[X.]hbaren na[X.]h der Besoldungsgruppe [X.] besoldeten Beamten verhindert (Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 23).

(2) Das [X.] hat die - jedenfalls für den [X.]geber bestehende - "besondere [X.]usnahmesituation der [X.]iedervereinigung und der mit ihr zu bewältigenden transformatoris[X.]hen Gesamtaufgaben des St[X.]tes" ([X.] 107, 218 <243>) im [X.]ahmen der [X.]e[X.]htfertigung differenzierender Besoldungsregelungen in seiner Ents[X.]heidung vom 12. Februar 2003 zwar berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. au[X.]h [X.] 107, 218 <256>), zuglei[X.]h aber die zeitli[X.]he Begrenztheit dieser Situation und die Befristung der zu ihrer Bewältigung ges[X.]haffenen Übergangsvors[X.]hriften (vgl. [X.] 107, 218 <256 hinsi[X.]htli[X.]h § 73 [X.]; 236 hinsi[X.]htli[X.]h [X.]rt. 143 GG>) betont. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass si[X.]h die [X.]ufre[X.]hterhaltung einer differenzierenden Besoldung in [X.]- und [X.]estdeuts[X.]hland ni[X.]ht mit der Erwägung re[X.]htfertigen lasse, dass zunä[X.]hst eine völlige [X.]nglei[X.]hung der wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse in [X.] und [X.]est errei[X.]ht werden müsse ([X.] 107, 218 <255 f.>). [X.]uf dieser Grundlage hat es die damalige differenzierende [X.]egelung in § 73 [X.] für mit dem Grundgesetz seiner [X.] no[X.]h vereinbar erklärt ([X.] 107, 218 <255>).

(3) Unabhängig von der Frage, ob si[X.]h au[X.]h ein Landesgesetzgeber in glei[X.]hem Maße auf die [X.]usnahmesituation der [X.]iedervereinigung berufen kann, trägt das [X.]rgument eines besonderen Gestaltungsspielraums gegen Ende des Transformationsprozesses jedenfalls zum [X.]punkt des Erlasses der angegriffenen Maßnahme im [X.] ni[X.]ht mehr als sa[X.]hli[X.]he [X.]e[X.]htfertigung.

Zwar lässt si[X.]h im Hinbli[X.]k auf die wesentli[X.]hen vom [X.] in seiner Ents[X.]heidung vom 12. Februar 2003 ([X.] 107, 218) zur Eins[X.]hätzung der wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Lage der ostdeuts[X.]hen Länder in den Bli[X.]k genommenen Parameter au[X.]h für die [X.] keine deutli[X.]he [X.]nglei[X.]hung an das [X.]estniveau feststellen. So betrug das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 2001 etwa 61,2 % (ohne [X.]) des [X.]estniveaus (vgl. [X.] 107, 218 <248>; Jahresberi[X.]ht 2002 der [X.]esregierung zum Stand der Deuts[X.]hen Einheit, BTDru[X.]ks 14/9950, [X.]) und ist bis zum Ende des Jahres 2007 ledigli[X.]h auf 69,5 % (mit [X.]) des [X.]estniveaus (vgl. Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2008, BTDru[X.]ks 16/10454, [X.]) gestiegen. Die wirts[X.]haftli[X.]he Situation war insgesamt weiterhin von einer hohen [X.]rbeitslosigkeit geprägt. Betrug die [X.]rbeitslosenquote in den neuen Ländern im Jahr 2001 18,9 %, so war sie im [X.] mit 15,1 % weiterhin doppelt so ho[X.]h wie in den alten Ländern (6,2 %) (vgl. Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2008, BTDru[X.]ks 16/10454, S. 11). [X.]u[X.]h bei den [X.]rbeitnehmerentgelten je [X.]rbeitnehmer lagen die neuen Länder (mit [X.]) mit 81,1 % im Verglei[X.]h zu den alten Ländern weiterhin deutli[X.]h hinter diesen zurü[X.]k (vgl. Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2008, BTDru[X.]ks 16/10454, [X.]; vgl. au[X.]h zur Lage 2003 [X.] 107, 218 <250>). Zudem blieb au[X.]h das Niveau der [X.] in den ostdeuts[X.]hen Ländern no[X.]h erkennbar hinter demjenigen in den westdeuts[X.]hen zurü[X.]k. So betrug die [X.] bis zum 30. Juni 2008 in [X.]estdeuts[X.]hland 1.182,15 € und in [X.]deuts[X.]hland 1.039,05 € und entspra[X.]h damit wie s[X.]hon 2002 87,89 % der [X.]estrente (Jahresguta[X.]hten 2008/2009 des Sa[X.]hverständigenrates zur Beguta[X.]htung der gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung, [X.] und [X.] 107, 218 <252>).

Das [X.] hat aber s[X.]hon in seiner Ents[X.]heidung vom 12. Februar 2003 festgestellt, dass der wirts[X.]haftli[X.]he [X.]npassungs- und [X.]ufhol-prozess in den neuen Ländern, der na[X.]h der [X.] zunä[X.]hst von ganz erhebli[X.]hen Forts[X.]hritten geprägt gewesen sei, si[X.]h jedo[X.]h in den letzten Jahren vor der Ents[X.]heidung deutli[X.]h verlangsamt habe ([X.] 107, 218 <248>). Von einer absehbaren annähernden [X.]nglei[X.]hung der finanziellen und wirts[X.]haftli[X.]hen Situation war also s[X.]hon damals ni[X.]ht auszugehen. [X.]us heutiger Si[X.]ht deutet einiges darauf hin, dass si[X.]h die Unters[X.]hiede in der [X.]irts[X.]hafts- und Finanzkraft zwis[X.]hen [X.]- und [X.]estdeuts[X.]hland ni[X.]ht mehr als Teil eines absehbaren Transformationsprozesses im Zusammenhang mit der [X.]iedervereinigung darstellen, sondern [X.]nzei[X.]hen einer strukturellen Bena[X.]hteiligung einiger der neuen Länder sind, die derjenigen einiger alter Länder entspri[X.]ht. So stagnierte das Bruttoinlandsprodukt real und je Einwohner in [X.]deuts[X.]hland seit 2005 bei einem [X.]ert von 70 % des Bruttoinlandsproduktes in [X.]estdeuts[X.]hland (vgl. Die Beauftragte der [X.]esregierung für die neuen Länder [Hrsg.], Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2016, [X.]). Zudem wiesen s[X.]hon 2007 die neuen Länder (ohne [X.]) mit einem Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen je Einwohner zwis[X.]hen 20.352 € (Me[X.]klenburg-Vorpommern) und 21.828 € ([X.]) eine weitere [X.]nnäherung an einzelne westdeuts[X.]he Länder wie S[X.]hleswig-Holstein (25.489 €), [X.]heinland-Pfalz (25.791 €) und Niedersa[X.]hsen (25.864 €) auf (vgl. Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2008, BTDru[X.]ks 16/10454, [X.]). [X.]ußerdem war au[X.]h s[X.]hon 2007 die [X.]rbeitslosenquote in den ostdeuts[X.]hen Ländern sehr differenziert und näherte si[X.]h in einigen [X.]egionen dem westdeuts[X.]hen Dur[X.]hs[X.]hnitt deutli[X.]h an (z.B. [X.] Juni 2008 7,8 %, [X.] 8,3 %, [X.] 9,1 %) (vgl. Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2008, BTDru[X.]ks 16/10454, S. 11).

(4) Vor diesem Hintergrund ließ si[X.]h bei Erlass der angegriffenen Maßnahme im [X.] der damit einhergehende gravierende Eingriff in die [X.]e[X.]hte der betroffenen Beamten, St[X.]tsanwälte und [X.] aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 in Verbindung mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG ni[X.]ht mehr mit der besonderen Situation der Bewältigung des Transformationsprozesses im [X.]ns[X.]hluss an die [X.]iedervereinigung begründen. Zwar mögen die aufgezeigten Unters[X.]hiede in der wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Leistungsfähigkeit zum Teil no[X.]h immer [X.]usdru[X.]k eines Transformationsprozesses [X.]deuts[X.]hlands sein. 18 Jahre na[X.]h der [X.]iedervereinigung konnten jedo[X.]h diese - ebenso von zahlrei[X.]hen anderen Entwi[X.]klungen beeinflussten - Unters[X.]hiede zwis[X.]hen [X.]- und [X.]estdeuts[X.]hland s[X.]hon allein aufgrund des [X.]ablaufs ni[X.]ht mehr zur [X.]e[X.]htfertigung von Unglei[X.]hbehandlungen der vorliegenden [X.]rt herangezogen werden. Entspre[X.]hend differenzierende Besoldungsregelungen lassen si[X.]h ledigli[X.]h als Übergangsregelungen hinnehmen, um für eine begrenzte [X.] auf eine außergewöhnli[X.]he Situation wie die der [X.]iedervereinigung zu reagieren. Der [X.] [X.] befand si[X.]h beim Übergang der [X.] dur[X.]h die Föderalismusreform zum 1. September 2006 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. [X.]ugust 2006 [[X.] 2034]; vgl. [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 27 GG) jedo[X.]h in einer verglei[X.]hbaren Situation wie die [X.] anderer weniger leistungsstarker deuts[X.]her Länder. Folgli[X.]h war ihm im [X.]ahmen von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG au[X.]h nur ein verglei[X.]hbarer Gestaltungsspielraum eröffnet.

3. Die beiden S[X.]hle[X.]hterstellungen der Besoldungsgruppen [X.] aufwärts in den Kalenderjahren 2008 und 2009 (7,5 %-ige [X.]nglei[X.]hungsverzögerung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie verzögerte [X.] um 2,9 % für vier Monate im [X.]) sind bereits isoliert betra[X.]htet verfassungswidrig, so dass sie in der Gesamts[X.]hau erst re[X.]ht ni[X.]ht verfassungskonform sind.

[X.]enn der Freist[X.]t [X.] in seiner Stellungnahme anführt, das Gesetz vom 20. Oktober 2016 (Gesetz zur Umsetzung der Ents[X.]heidung des [X.]s zur [X.]mäßigkeit der Beamtenbesoldung, GVBl S. 514), das dem [X.]bstandsgebot und dem allgemeinen [X.]limentationsprinzip rü[X.]kwirkend bis zum [X.] [X.]e[X.]hnung trage, mildere die Folgen der hier streitbefangenen Maßnahmen faktis[X.]h ab, stellt er die verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenkli[X.]hkeit der [X.]n Staffelung hinsi[X.]htli[X.]h beider Maßnahmen für den streitgegenständli[X.]hen [X.]raum der [X.] und 2009 ni[X.]ht in [X.]brede. Zwar mögen au[X.]h andere als die jeweils unmittelbar zu beurteilenden Einzelmaßnahmen des [X.] in einer Gesamtbetra[X.]htung Berü[X.]ksi[X.]htigung finden, wenn es um die Frage der sukzessiven Einebnung der [X.]bstände zwis[X.]hen den Besoldungsgruppen infolge na[X.]h und na[X.]h eingreifender Einzelmaßnahmen geht (vgl. Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 -, juris, [X.]n. 17). Sofern jedo[X.]h (eine oder zwei) Einzelmaßnahmen bereits für si[X.]h betra[X.]htet verfassungswidrig sind, vermögen spätere - andere [X.]räume erfassende - verfassungskonforme Einzelmaßnahmen daran ni[X.]hts zu ändern. [X.]uf Maßnahmen des [X.] in ni[X.]ht streitgegenständli[X.]hen Folgejahren kann es bei der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung der streitbefangenen Maßnahmen ni[X.]ht ankommen.

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Ni[X.]htigerklärung (§ 95 [X.]bs. 3 [X.]G) oder dazu führen, dass das [X.] die mit der [X.]widrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 [X.]bs. 2, § 79 [X.]bs. 1 [X.]G) (vgl. [X.] 139, 19 <63 [X.]n. 92>).

Da dem Gesetzgeber vorliegend mehrere Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung stehen, die festgestellten [X.]verstöße zu beheben, sind die angegriffenen Maßnahmen für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären.

Stellt das [X.] die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzli[X.]h die Verpfli[X.]htung des Gesetzgebers, die [X.]e[X.]htslage rü[X.]kwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. [X.]usnahmen von dieser [X.]egelfolge der Unvereinbarkeit hat das [X.] wiederholt bei haushaltswirts[X.]haftli[X.]h bedeutsamen Normen bejaht (vgl. [X.] 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 130, 263 <312 f.>; 139, 64 <147 f. [X.]n. 195>; 140, 240 <316 [X.]n. 170>). Speziell bei besoldungsre[X.]htli[X.]hen Normen gilt es zu bea[X.]hten, dass die [X.]limentation des Beamten der Sa[X.]he na[X.]h die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rü[X.]kwirkende Behebung des [X.]verstoßes ist daher mit Bli[X.]k auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ni[X.]ht geboten (vgl. [X.] 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 [X.]n. 195>; 140, 240 <316 [X.]n. 170>). Eine rü[X.]kwirkende Behebung ist jedo[X.]h sowohl hinsi[X.]htli[X.]h der Kläger der [X.]usgangsverfahren als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Kläger erforderli[X.]h, über deren [X.]nspru[X.]h no[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden worden ist (vgl. [X.] 99, 300 <331>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 [X.]n. 195>; 140, 240 <316 [X.]n. 170>).

Der Gesetzgeber ist insofern verpfli[X.]htet, spätestens bis zum 1. Juli 2018 für die [X.] und 2009 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Gemäß § 95 [X.]bs. 2 [X.]G sind die angegriffenen Ents[X.]heidungen des [X.]esverwaltungsgeri[X.]hts aufzuheben und die Verfahren an dieses zurü[X.]kzuverweisen.

Die Verpfli[X.]htung zur [X.]uslagenerstattung na[X.]h § 34a [X.]bs. 2 [X.]G allein dur[X.]h den Freist[X.]t [X.] (und ni[X.]ht au[X.]h den [X.]) ergibt si[X.]h daraus, dass diesen für den maßgebli[X.]hen [X.]raum der [X.] und 2009 - infolge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsre[X.]ht zum 1. September 2006 - die alleinige Verantwortung für die verfassungswidrige [X.]e[X.]htslage trifft.

Meta

2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14

23.05.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 12. Dezember 2013, Az: 2 C 24/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 17 Abs 1 S 1 BesG SN vom 17.01.2008, § 17 Abs 2 BesG SN vom 17.01.2008, § 20 Abs 3 BesG SN vom 17.01.2008, § 20 Abs 4 BesG SN vom 17.01.2008, § 20 Abs 5 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 2 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 3 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 6 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 16 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 17 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 20 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 21 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 22 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 25 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 35 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 36 BesG SN vom 17.01.2008, Anl 39 BesG SN vom 17.01.2008, § 12 Abs 2 BesÜV 2 vom 17.01.2008, § 14 Abs 3 BesÜV 2 vom 17.01.2008

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2017, Az. 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 (REWIS RS 2017, 10500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10500


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, 23.05.2017.


Az. 2 C 24/12

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 24/12, 12.12.2013.


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2 BvR 905/14

2 BvR 883/14

2 BvL 1/10

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