Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 2 C 57/09

2. Senat | REWIS RS 2011, 1063

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Gegenstand

Kein Beamtenruhegehalt neben höherer Ministerpension; zur Auslegung von § 20 Abs. 1 BMinG


Leitsatz

1. § 20 Abs. 1 BMinG erfasst sämtliche Ansprüche auf Versorgung, die einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter zustehen, unabhängig davon, ob Träger der Versorgung der Bund, ein Land, eine Kommune oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist.

2. § 20 Abs. 1 BMinG erfasst auch Versorgungen aufgrund von Dienstverhältnissen, die im Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung bereits beendet waren.

3. Erdient der Beamte neben seinem Ruhegehalt weitere Versorgungsansprüche aus öffentlichen Kassen und übersteigt die Summe der Versorgungsansprüche 100 % der amtsangemessen Versorgung, so kann er nur verlangen, dass ihm insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgungsbezüge ausgezahlt werden (wie BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 25).

4. § 20 Abs. 1 BMinG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Ruhegehalt für die Tätigkeit als Oberbürgermeister der Beklagten nicht ausgezahlt wird.

2

Dieses Amt bekleidete er von Oktober 1975 bis April 1991. Von April 1991 bis zu seinem Rücktritt am 7. April 1999 war er Ministerpräsident des [X.]. Vom 12. April 1999 bis zum 22. November 2005 war er Mitglied der Bundesregierung.

3

Das [X.] setzte die Versorgungsbezüge des [X.] aus dem Amt als Ministerpräsident auf der Grundlage eines [X.] von 55,60 v.H. auf 7 175,94 € fest. Unter Einbeziehung seiner Versorgungsbezüge als ehemaliges Mitglied der Bundesregierung und als ehemaliger kommunaler [X.] auf Zeit stellte es das Ruhen dieses Anspruchs in Höhe von 11 025,49 € fest. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden worden. Das [X.] setzte das Ruhegehalt des [X.] als ehemaligen [X.] auf der Grundlage eines [X.] von 55,60 v.H. auf 7 144,73 € fest. Dabei berücksichtigte es die Amtszeit als Ministerpräsident als ruhegehaltfähig.

4

Mit Bescheid vom 10. April 2006 setzte der Magistrat der Beklagten das Ruhegehalt des [X.] für die Amtszeit als Oberbürgermeister unter Einbeziehung seiner Amtszeiten als Ministerpräsident und als Mitglied der Bundesregierung auf der Grundlage eines [X.] von 75 v.H. auf 6 344,81 € fest. Zugleich stellte er fest, dass diese Bezüge in voller Höhe ruhen, d.h. nicht ausgezahlt werden. Der Widerspruch des [X.] blieb erfolglos.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. § 20 Abs. 1 [X.] finde nur für den Fall Anwendung, dass der [X.] aus dem vorherigen Amt sei. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nach § 20 Abs. 1 [X.] keinen Anspruch auf Auszahlung des Ruhegehalts als ehemaliger Oberbürgermeister, weil sein Ruhegehalt als ehemaliger [X.] höher sei. Die Ruhensregelung erfasse sämtliche weiteren Ruhegehälter, die ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung beziehe. Der Bundesgesetzgeber habe pauschalierend davon ausgehen dürfen, dass das Ruhegehalt eines Mitgliedes der Bundesregierung eine solche Höhe erreiche, dass daneben die Ruhegehaltfähigkeit von [X.] nicht mehr ins Gewicht falle.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 20 Abs. 1 [X.] und die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2008 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das [X.]erufungsgericht hat ohne Verstoß gegen [X.] Recht entschieden, dass der Anspruch des [X.] auf Ruhegehalt aus seinem Dienstverhältnis als Oberbürgermeister gemäß § 20 Abs. 1 [X.] in voller Höhe ruht, weil ihm eine höhere Versorgung aus seinem Amtsverhältnis als Mitglied der [X.]esregierung ausgezahlt wird. Dies steht mit dem Wortlaut, der Systematik, dem Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Norm in Einklang (dazu 1.). Weder formelles noch materielles Verfassungsrecht zwingt zu einer abweichenden [X.]eurteilung (dazu 2.).

1. Steht einem Mitglied oder ehemaligen Mitglied der [X.]esregierung aufgrund eines früheren Dienst- oder [X.] als [X.]eamter, [X.] oder Landesminister ein Anspruch auf Ruhegehalt zu, so ruht dieser Anspruch, solange und soweit aus dem Amtsverhältnis als Mitglied der [X.]esregierung [X.], Übergangsgeld oder Ruhegehalt zu zahlen sind (§ 20 Abs. 1 [X.]). Ruhen bedeutet, dass der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegensteht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz das Ruhen knüpft (vgl. Urteile vom 24. November 1966 - [X.]VerwG 2 [X.] 119.64 = [X.]VerwGE 25, 291 <293> = [X.] 232 § 87 [X.] Nr. 29 S. 126, vom 1. September 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 15.04 - [X.]VerwGE 124, 178 <179> = [X.] 239.1 § 53 [X.] Nr. 14 Rn. 10 und vom 27. Januar 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 25.09 - [X.] 449.4 § 55b [X.] = juris Rn. 25).

§ 20 Abs. 1 [X.] erfasst sämtliche Ruhegehälter oder ruhegehaltähnliche Versorgungen, die einem ehemaligen Mitglied der [X.]esregierung aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als [X.]eamter oder [X.] oder eines früheren [X.] als Mitglied einer Landesregierung (§ 18 Abs. 4 [X.]) zustehen. Es kommt nicht darauf an, ob Träger der zum Ruhen gebrachten Versorgung der [X.], ein Land, eine Kommune oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist. Der Wortlaut der Norm liefert keine Anhaltspunkte für eine [X.]eschränkung der Ruhensregelung auf Versorgungsansprüche ehemaliger [X.]eamter des [X.]es. Der im [X.] ohne einschränkende Zusätze verwendete [X.]egriff des Dienstverhältnisses "als [X.]eamter oder [X.]" erfasst vielmehr ohne weiteres sämtliche mit diesen in [X.]etracht kommende Rechtsverhältnisse der Länder, Kommunen und anderen Dienstherrn.

Auch die Gesetzessystematik spricht für ein weites Normverständnis. Die Ruhensregelung des § 20 Abs. 1 [X.] schließt sämtliche Versorgungsansprüche der [X.]eamten und [X.] aus früheren Dienstverhältnissen zu Ländern, Kommunen oder anderen Dienstherren ein. Der [X.] auf § 18 Abs. 4 [X.] bezieht sich auf Versorgungsansprüche eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds der [X.]esregierung aufgrund eines früheren [X.] als Mitglied einer Landesregierung und besagt, dass diese Versorgungsansprüche vom [X.] übernommen werden, wenn das Mitglied der Landesregierung "wegen" der Übernahme des Amtes als Mitglied der [X.]esregierung ausgeschieden ist; aus dieser Einschränkung folgt, dass § 20 Abs. 1 [X.] das Ruhen solcher Versorgungsansprüche nur dann regelt, wenn sie vom [X.] übernommen wurden. Demgegenüber enthält § 20 Abs. 1 [X.] hinsichtlich der Versorgungsansprüche aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als [X.]eamter oder [X.] keinen einschränkenden Verweis auf eine Norm, die die Übernahme eines Versorgungsanspruchs durch den [X.] regelt; insbesondere verweist § 20 Abs. 1 [X.] nicht auf § 18 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Hieraus ergibt sich, dass die Regelung sämtliche Versorgungsansprüche aus einem früheren Dienstverhältnis als [X.]eamter oder [X.] erfasst.

Schließlich liefe eine [X.]eschränkung der Norm auf den [X.] als Versorgungsträger auch ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte zuwider. Wie andere Ruhensvorschriften beruht auch § 20 Abs. 1 [X.] auf dem Gedanken, dass aus öffentlichen Mitteln nicht mehrere Versorgungen unkoordiniert nebeneinander gewährt werden sollen, sondern dass sichergestellt sein soll, dass die Grenze der [X.]en Versorgung - die auch für das besondere Amtsverhältnis eines Mitglieds der [X.]esregierung maßgeblich ist - nicht überschritten werden soll ([X.]). Dieses Ziel wird durch eine Zusammenfassung aller für das Amtsverhältnis der Mitglieder der [X.]esregierung maßgeblichen Regelungen im [X.]esministergesetz erreicht ([X.]TDrucks I/3551 S. 6). Damit soll vermieden werden, dass einzelne neben der Versorgung aus dem Amt eines Mitglieds der [X.]esregierung bestehende Versorgungsansprüche in die [X.]erechnung der zustehenden Versorgung einbezogen werden, andere hingegen nicht, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gäbe. Die Abweichung von diesem Grundsatz hinsichtlich der von § 18 Abs. 4 [X.] nicht erfassten Versorgungsansprüche aus einem früheren Amtsverhältnis als Mitglied einer Landesregierung erklärt sich, wie bereits das [X.]erufungsgericht dargelegt hat, aus dem Umstand, dass der [X.]esgesetzgeber diese Versorgungsansprüche als bereits durch Landesrecht geregelt vorausgesetzt oder dem Land zur Regelung überlassen hat (vgl. Nr. 14 der Änderungsvorschläge des [X.]esrates, [X.]TDrucks I/3551 [X.]. 2).

Dem genannten Normzweck entsprechend erfasst § 20 Abs. 1 [X.] auch Ruhegehälter oder ruhegehaltähnliche Versorgungen aufgrund von Dienstverhältnissen, die im [X.]punkt der Ernennung zum Mitglied der [X.]esregierung bereits beendet waren. Ein abweichendes Normverständnis hat im Wortlaut der Vorschrift keinen Ausdruck gefunden. Der [X.]egriff des "früheren Dienstverhältnisses" ist vielmehr nicht auf Dienstverhältnisse beschränkt, die im [X.]punkt der Ernennung zum Mitglied der [X.]esregierung noch bestanden. Auch der Fall, dass mehrere frühere Dienstverhältnisse nacheinander begründet und beendet worden sind, bevor der [X.]eamte zum Mitglied der [X.]esregierung ernannt wird, fällt damit in den Anwendungsbereich des § 20 [X.]. Eine [X.]eschränkung des § 20 Abs. 1 [X.] ausschließlich auf solche Dienstverhältnisse, an die eine Ernennung zum Mitglied der [X.]esregierung nahtlos anschließt, würde dessen Zweck, die öffentlichen Kassen nicht durch den [X.]ezug verschiedener Versorgungen aus Verwendungen im öffentlichen Dienst mehrfach zu belasten, in [X.]ezug auf frühere Ruhestandsbeamte verfehlen.

Nach diesen Grundsätzen ruht, wie das [X.]erufungsgericht zutreffend entschieden hat, der Anspruch des [X.] auf Versorgung aus seinem Amt als Oberbürgermeister der [X.]. Er bezieht Ruhegehalt als ehemaliges Mitglied der [X.]esregierung. Nach § 20 Abs. 1 [X.] kann der Kläger während der [X.]ezugsdauer dieser Versorgung und bis zur Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge nicht beanspruchen, dass ihm sein Ruhegehalt aus dem Amt als Oberbürgermeister ausgezahlt wird. Denn dabei handelt es sich um eine Versorgung aus dem Dienstverhältnis eines kommunalen Wahlbeamten, die den [X.]etrag der dem Kläger ausgezahlten Versorgungsbezüge nicht überschreitet.

2. Die Auslegung des § 20 Abs. 1 [X.] durch das [X.]erufungsgericht steht in Einklang mit formellem und materiellem Verfassungsrecht.

a) Der [X.] war zum Erlass der Norm aufgrund einer ungeschriebenen Gesetzgebungszuständigkeit kraft [X.] befugt.

Eine solche ist nur anzunehmen, wenn eine dem [X.] ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zu-gleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also ein Übergreifen in nicht ausdrücklich zugewiesene Materien unerlässliche Voraussetzung für die Regelung einer der [X.]esgesetzgebung zugewiesenen Materie ist. Die bloße Erwägung, es sei zweckmäßig, mit einer dem [X.] ausdrücklich zugewiesenen Materie gleichzeitig auch eine verwandte Materie zu regeln, reicht zur [X.]egründung einer Gesetzgebungszuständigkeit des [X.]es ebenso wenig aus wie das [X.]edürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung der gesamten Materie (vgl. [X.], Gutachten vom 16. Juni 1954 - 1 [X.] - [X.]E 3, 407 <421>; Urteile vom 27. Oktober 1998 - 1 [X.]vR 2306/96 u.a. - [X.]E 98, 265 <299> und vom 2. März 2010 - 1 [X.]vR 256/08 - u.a. - [X.]E 125, 260 <314>). Die Gesetzgebungskompetenz muss im [X.]punkt des Erlasses des Gesetzes bestehen. Fehlt die Zuständigkeit zu diesem [X.]punkt, so ist das betreffende Gesetz von Anfang an nichtig. Eine rückwirkende Heilung scheidet aus (vgl. [X.], [X.] vom 25. Februar 1999 - 1 [X.]vR 1472/91, 1 [X.]vR 1510/91 - NJW 1999, 3404 <3405>).

§ 20 Abs. 1 [X.] entspricht in der derzeit geltenden Fassung derjenigen vom 17. Juni 1953 ([X.]). Der [X.] war seinerzeit aufgrund von Art. 73 Nr. 8 GG in der bis zum 31. August 2006 gültigen Fassung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des [X.]es und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen befugt. Der [X.]egriff "im Dienste des [X.]es stehenden Personen" erfasst auch die Mitglieder der [X.]esregierung (Höfling, in: [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Stand August 2011, Art. 73 Nr. 8 Rn. 31 m.w.N.). Eine umfassende Gesamtregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder der [X.]esregierung, die auch dem Gebot der Vermeidung von Mehrfachalimentationen Rechnung trägt, ließ sich nur im Wege eines Übergreifens in das zu diesem [X.]punkt noch nicht ausdrücklich zugewiesene [X.] auch derjenigen [X.]eamten erzielen, die nicht im Dienste des [X.]es standen. Dass der Gesetzgeber hierbei von einer Regelung der versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnisse von Landesministern Abstand genommen hat, steht der [X.]ejahung einer ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz kraft [X.] nicht entgegen. Die aus dem [X.]esstaatsprinzip folgende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Ausübung der eigenen Kompetenzen und das Gebot länderfreundlichen Verhaltens durften dem [X.] Veranlassung geben, von einem Eingriff in die Hoheit der Länder, die Rechtsverhältnisse der Mitglieder ihrer Regierungen selbst zu regeln, abzusehen.

b) Die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 1 [X.] verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG (aa)), Art. 33 Abs. 5 GG ([X.])) und Art. 3 Abs. 1 GG (cc)).

aa) Art. 14 Abs. 1 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus.

§ 20 Abs. 1 [X.] berührt nicht die Versorgungsbezüge aufgrund eines früheren [X.] als Mitglied der [X.]esregierung, sondern bewirkt allein das Ruhen des Ruhegehalts als ehemaliger [X.]eamter. Dieser Anspruch hat seine Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dessen verfassungsrechtliche Vorgaben sich abschließend aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben. Insoweit geht Art. 33 Abs. 5 GG dem Art. 14 Abs. 1 GG als lex specialis vor (vgl. [X.], Urteile vom 21. April 1964 - 2 [X.]vR 203/62 u.a. - [X.]E 17, 337 <355> und vom 17. Dezember 1953 - 1 [X.]vR 147/52 - [X.]E 3, 58 <153>; [X.]eschlüsse vom 2. Dezember 1958 - 1 [X.]vL 27/55 - [X.]E 8, 332 <360> und vom 30. September 1987 - 2 [X.]vR 933/82 - [X.]E 76, 256 <294>; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. November 1983 - [X.]VerwG 2 [X.] 102.83 - [X.] 232.5 § 55 [X.] Nr. 4 S. 3 m.w.N. und vom 15. September 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 67.10 - juris Rn. 6).

[X.]) § 20 Abs. 1 [X.] genügt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG.

Der Anspruch auf Altersversorgung genießt als [X.]estandteil des hergebrachten Grundsatzes auf [X.]e Alimentation den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG in Höhe von 100 % des erdienten, vom Gesetzgeber als angemessen erachteten [X.]etrags. Hat ein Versorgungsberechtigter einen weiteren Versorgungsanspruch gegen die öffentliche Kasse, so dass die Summe beider Ansprüche 100 % der als [X.] festgesetzten Versorgung übersteigt, kann er grundsätzlich nur die Auszahlung von insgesamt 100 % verlangen. Der Gesetzgeber kann durch Anrechnungs- und Ruhensregelungen sicherstellen, dass diese Grenze eingehalten wird. Diese Verrechnung mehrerer Versorgungsansprüche ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn und soweit diese Ansprüche aus der doppelten [X.]erücksichtigung von Dienstzeiten stammen. Hier kann gesetzlich geregelt werden, dass die Dienstzeiten dem Versorgungsberechtigten wirtschaftlich nur einmal zugutekommen (Urteil vom 27. Januar 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 25.09 - [X.] 449.4 § 55b [X.] Rn. 25 f.).

Zu den tragenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG zählt des Weiteren, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit wie auch das zuletzt bezogene Diensteinkommen in der Höhe des aus dem zuletzt bekleideten Amt bezogenen Ruhegehalts widerspiegeln ([X.], Urteil vom 27. September 2005 - 2 [X.]vR 1387/02 - [X.]E 114, 258 <286> und [X.]eschlüsse vom 30. September 1987 a.a.[X.] und vom 16. März 2009 - 2 [X.]vR 1003/08 - NVwZ-RR 2010, 118 <119>).

§ 20 Abs. 1 [X.] in der Auslegung durch das [X.]erufungsgericht trägt diesen Grundsätzen Rechnung. Die Vorschrift will im Zusammenwirken insbesondere mit § 15 [X.] gewährleisten, dass das besondere Amtsverhältnis eines Mitglieds der [X.]esregierung jedermann unabhängig von seinem vorangegangenen beruflichen Werdegang offensteht. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass die Versorgung aus diesem Amtsverhältnis trotz der häufig nur wenige Jahre währenden Amtszeit unabhängig von in der Vergangenheit geleisteten Dienstzeiten ein Niveau erreicht, das der Wertigkeit des Amtes angemessen ist und den Eintritt in die [X.]esregierung auch für Personen in Spitzenpositionen des öffentlichen Dienstes oder der Wirtschaft ebenso wie für Selbständige oder Freiberufler attraktiv macht. Das nach § 15 Abs. 1 und 3 [X.] in der hier anwendbaren Fassung bereits nach zwei Jahren der Zugehörigkeit zur [X.]esregierung erdiente Mindestruhegehalt und die überdurchschnittlichen Steigerungsraten für die darüber hinausgehende Amtszeit sowie die Regelung zur Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten (§ 15 Abs. 2 [X.]) tragen dem Umstand Rechnung, dass die Entlassung der [X.]esminister (Art. 64 Abs. 1 GG) jederzeit möglich ist und ihr Amt mit jedem Zusammentritt eines neuen [X.]estages und jeder Erledigung des Amtes des [X.]eskanzlers endet (Art. 69 Abs. 2 GG). Die Annahme des Gesetzgebers, dass die Wahrnehmung eines [X.] einen notwendig vorübergehenden Einschnitt in das [X.]erufsleben bildet und die Mitglieder der [X.]esregierung besonderer wirtschaftlicher Sicherungen bedürfen, findet im Hinblick auf diese [X.]esonderheiten ihre sachliche Rechtfertigung ([X.], [X.]eschluss vom 30. September 1987 a.a.[X.] 344 f.).

Andererseits ist es ebenso wenig zu beanstanden, dass § 20 Abs. 1 [X.] die Auszahlung von [X.] ehemaliger Mitglieder der [X.]esregierung auf den - vollen - [X.]etrag der [X.]en Versorgung begrenzt, indem er das Ruhen von [X.] aus früheren Dienstverhältnissen anordnet, soweit sie zu einer Überschreitung dieser Grenze führen würden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 [X.]vR 407/76 - [X.]E 46, 97 <111>). Diese Regelung bedeutet keine Nichtachtung der im öffentlichen Dienst erbrachten Leistungen im früheren [X.]erufsleben des Mitglieds der [X.]esregierung und der dort erdienten Versorgungsansprüche, sondern vermeidet lediglich eine "Überversorgung", die nicht durch den [X.] nach Art. 33 Abs. 5 GG geboten ist. Falls die Versorgungsansprüche aus einem früheren Dienstverhältnis die im Amtsverhältnis als Mitglied der [X.]esregierung erdienten [X.] übersteigen, werden sie nicht zum Ruhen gebracht. Falls das Amtsverhältnis als Mitglied der [X.]esregierung vor dem Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs endet, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit aus dem zuvor innegehabten Amt gemäß § 7 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 2 [X.] um die zurückgelegte Amtszeit mit der Folge, dass sich auch das erdiente Ruhegehalt erhöht.

cc) § 20 Abs. 1 [X.] steht auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.

Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. [X.]etrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt - wie dies im [X.]esoldungs- und [X.] der Fall ist -, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 28. Juni 1994 - 1 [X.]vL 14, 15/88 - [X.]E 91, 118 <123>, vom 30. September 1987 a.a.[X.] 330 m.w.N. und vom 16. März 2009 a.a.[X.] 119; [X.]VerwG, Urteil vom 28. April 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 1.04 - [X.]VerwGE 123, 308 <313 f.> = [X.] 240 § 72a [X.][X.]esG Nr. 1 S. 4 f.).

(1) § 20 Abs. 1 [X.] bewirkt, dass ein ehemaliges Mitglied der [X.]esregierung, das in einem früheren [X.]eamtenverhältnis einen Ruhegehaltsanspruch erdient hat, versorgungsrechtlich nicht besser gestellt wird als ein ehemaliges Mitglied der [X.]esregierung, das vor seiner Tätigkeit in der [X.]esregierung keine beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüche erworben hat. Die in dieser Ruhensregelung liegende Gleichbehandlung von Sachverhalten, die im Hinblick auf das [X.]estehen erdienter Versorgungsansprüche ungleich sind, ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise vereinbar (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. Dezember 1980 - 1 [X.]vR 409/80 - [X.]E 55, 261 <273>, stRspr). Denn die damit erreichte Gleichbehandlung sämtlicher Amtsinhaber unabhängig von ihrer Erwerbsbiographie dient, wie ausgeführt, dem Ziel, die Übernahme von Regierungsämtern für alle [X.]ewerber gleichermaßen attraktiv zu gestalten, zugleich aber eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen unter Wahrung des Gebots [X.]er Versorgung zu vermeiden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. September 1987 a.a.[X.] 344 f.). Derjenige Amtsinhaber, der ohne vorheriges [X.]eamtenverhältnis ein Regierungsamt ausübt, soll im Hinblick auf sein höheres [X.]edürfnis nach wirtschaftlicher Absicherung für den Versorgungsfall demjenigen gleichgestellt werden, der auf erdiente [X.] zurückgreifen kann. Die Gleichbehandlung beider Vergleichsgruppen ist im Hinblick auf die angeführten [X.]esonderheiten sachlich vertretbar.

Aus denselben Gründen ist es gerechtfertigt, denjenigen [X.]eamten, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis für mehrere Jahre ein Amt als Mitglied der [X.]esregierung ausübt und als Folge hiervon ggf. das Ruhen seines im [X.]eamtenverhältnis erdienten Ruhegehalts hinzunehmen hat, ebenso zu behandeln wie denjenigen, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eine weitere Tätigkeit nicht aufnimmt und dem infolgedessen sein Ruhegehalt in vollem Umfang ausgezahlt wird. Das eigenständige System der Versorgung ehemaliger Mitglieder der [X.]esregierung ([X.], [X.]eschluss vom 30. September 1987 a.a.[X.] 344) stellt eine [X.]e Versorgung der seinem Anwendungsbereich unterfallenden ehemaligen [X.]eamten sicher.

(2) Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage ehemalige Mitglieder der [X.]esregierung das Ruhen eines in einem früheren [X.]eamtenverhältnis erdienten Versorgungsanspruchs ggf. hinnehmen müssen, während ein vor der Amtsübernahme in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbener Anspruch nicht zum Ruhen gebracht wird, sondern zur Auszahlung gelangt. Die unterschiedliche Struktur von [X.]eamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung sowie das gegenüber früheren [X.]eamten höhere [X.] der gesetzlich Rentenversicherten rechtfertigten es, in der Vergangenheit davon abzusehen, auch die Anrechnung von Rentenansprüchen gesetzlich zu regeln. Mit der Einführung des § 20 Abs. 2 a [X.] durch das Dritte Gesetz zur Änderung des [X.]esministergesetzes vom 23. Oktober 2008 ([X.]G[X.]l I S. 2018) ist allerdings für Amtsverhältnisse, die nach dem 21. November 2005 begründet worden sind, die [X.]erücksichtigung auch von Rentenansprüchen bei der Versorgung von Mitgliedern der [X.]esregierung geregelt worden.

Sowohl der Anspruch auf Versorgung aufgrund des früheren Dienstverhältnisses als [X.]eamter als auch der rentenrechtliche Versicherungsanspruch sind auf die Existenzsicherung im Alter gerichtet. Dennoch weisen beide grundlegende Unterschiede auf. Der Rente kommt, beruhend auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs ([X.], [X.]eschluss vom 1. Juli 1981 - 1 [X.]vR 874/77 u.a. - [X.]E 58, 81 <110>), allein die Funktion einer Regelsicherung zu, die dem Versicherten bei Erfüllung eines vollen Arbeitslebens unter [X.]erücksichtigung der geminderten [X.]edürfnisse im Alter denjenigen Lebensstandard erhalten soll, den er im Durchschnitt seines Arbeitslebens erreicht hat ([X.], [X.]eschluss vom 30. September 1987 a.a.[X.] 297). Sie ist die für die Zahlung der [X.]eiträge im Rahmen des [X.] gesetzlich zugesicherte Gegenleistung der Versichertengemeinschaft ([X.], [X.]eschluss vom 26. März 1980 - 1 [X.]vR 121/76, 122/76 - [X.]E 54, 11 <29>). Die Rentenleistung errechnet sich nach dem Verhältnis des individuellen durchschnittlichen Lebensarbeitsverdienstes zum durchschnittlichen Lebensarbeitsverdienst aller Arbeiter und Angestellten. Maßgebliche Faktoren sind die Länge der [X.]eitragszeit und die Höhe der während dieser [X.] entrichteten [X.]eiträge (§ 63 SG[X.] VI). Altersrenten sind nach unten grundsätzlich nicht begrenzt.

Demgegenüber ist die [X.]eamtenversorgung aufgrund des [X.]es nach Art. 33 Abs. 5 GG als Vollversorgung konzipiert, die neben einer Regelsicherung auch eine Zusatzsicherung umfasst ([X.], [X.]eschluss vom 30. September 1987 a.a.[X.] 332, Urteil vom 27. September 2005 - 2 [X.]vR 1387/02 - [X.]E 114, 258 <294 f.> und [X.]eschluss vom 20. Juni 2006 - 2 [X.]vR 361/03 - NVwZ 2006, 1280 <1281>). Sie ist die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der [X.]eamte ihm im Rahmen des gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit seiner ganzen Persönlichkeit und unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt hat. Als solche muss sie amtsbezogen und [X.] sein ([X.], [X.]eschluss vom 30. September 1987 a.a.[X.] 324; [X.]VerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - [X.]VerwG 2 [X.] 20.03 - [X.]VerwGE 120, 154 <159>, vom 25. Januar 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 48.03 - [X.] 239.1 § 14 [X.] Nr. 9 und vom 27. Januar 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 39.03 - [X.] 239.1 § 53 [X.] Nr. 13). Dementsprechend ist das Ruhegehalt eines [X.]eamten unter [X.]erücksichtigung der Länge der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und unter Anerkennung aller [X.]eförderungen grundsätzlich aus dem letzten Amt zu berechnen (§§ 5 ff. [X.]; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. März 2009 a.a.[X.] 118). Infolge des Alimentationsprinzips haben [X.]eamte Anspruch auf eine Mindestversorgung von 35 % der Dienstbezüge des letzten Amtes (§ 14 Abs. 4 [X.]).

Dies lässt den Schluss vertretbar erscheinen, dass das [X.] eines eine Rente beziehenden Mitglieds der [X.]esregierung gegenüber dem [X.] eines Mitglieds der [X.]esregierung, das einen Ruhegehaltsanspruch als [X.]eamter erdient hat, gesteigert ist. Ein [X.]eamter, der zum Mitglied der [X.]esregierung ernannt wird, scheidet zwar gemäß § 18 Abs. 1 [X.] aus seinem Amt, nicht jedoch aus dem [X.]eamtenverhältnis aus. Seine in dem Dienstverhältnis gründenden Rechte und Pflichten ruhen lediglich. Mit dem Ende des [X.] als Mitglied der [X.]esregierung hat er aus Art. 33 Abs. 5 GG Anspruch darauf, dass ihm ein anderes Amt übertragen wird. Für den Fall, dass ihm ein solches nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis übertragen wird, tritt er gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als [X.]eamter in den Ruhestand. Durch den Anspruch auf Wiederverwendung im öffentlichen Dienst ist er auch nach Ausscheiden aus dem Amtsverhältnis wirtschaftlich abgesichert. Über eine vergleichbare Absicherung verfügt das Mitglied der [X.]esregierung, das allein einen Rentenanspruch besitzt, nicht.

3. Zur Frage der Auszahlung des Ruhegehalts des [X.] aus dem Amt des Ministerpräsidenten weist der Senat darauf hin, dass das [X.]erufungsgericht im Einklang mit § 9 Abs. 4 des [X.] Gesetzes über die [X.]ezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GV[X.]l I S. 339) i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 19. November 1998 (GV[X.]l I S. 491) (LR[X.]ezG HE) ohne Verstoß gegen [X.] Recht davon ausgegangen ist, dass der [X.]egriff des [X.]eziehens im Sinne von § 9 Abs. 4 dieses Gesetzes nur solche [X.] erfasst, hinsichtlich derer ein Auszahlungsanspruch besteht. Wie § 20 Abs. 1 [X.] dient § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 LR[X.]ezG HE der Vermeidung einer Doppelbelastung der öffentlichen Kassen durch die ungeregelte Gewährung mehrerer Versorgungen aus öffentlichen Mitteln. Eine [X.]elastung der öffentlichen Kassen resultiert nicht bereits aus der Festsetzung, sondern erst aus der Auszahlung der Versorgung. Hiernach wird ein Ruhegehalt, das gemäß § 20 Abs. 1 [X.] in vollem Umfang ruht, nicht "bezogen". Daraus ergibt sich, dass der [X.]eigeladene das Ruhegehalt des [X.] wegen seiner Amtszeit als Ministerpräsident zu Unrecht in voller Höhe zum Ruhen gebracht haben dürfte.

Meta

2 C 57/09

24.11.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1. Oktober 2009, Az: 8 A 1891/09, Urteil

§ 20 Abs 1 BMinG, § 20 Abs 2a BMinG, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 9 Abs 4 LRBezG HE vom 19.11.1998

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 2 C 57/09 (REWIS RS 2011, 1063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1063

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Referenzen
Wird zitiert von

3 CS 16.411

Zitiert

1 BvR 256/08

2 BvR 1387/02

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