Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 C 9/16

2. Senat | REWIS RS 2017, 2119

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Gegenstand

Zusammentreffen von Mindestbelastung nach § 54 Abs. 3 BeamtVG und Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG


Leitsatz

Ist die Versorgung des verstorbenen Beamten infolge Ehescheidung mit einem Versorgungsausgleich vorbelastet, ist bei dem Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in die Ruhensberechnung für das eigene Ruhegehalt des hinterbliebenen Beamten nach § 54 Abs. 3 BeamtVG nur das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzte Witwen- oder Witwergeld als abgeleitete Versorgung einzustellen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von [X.] in Höhe des [X.].

2

Die 1956 geborene Klägerin ist Witwe eines 2007 in den Ruhestand versetzten und im März 2010 verstorbenen Beamten. 1994 waren anlässlich der Scheidung des verstorbenen Beamten und dessen erster Ehefrau im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften auf die erste Ehefrau des verstorbenen Beamten übertragen worden.

3

Im streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2013 bis Juli 2014 bezog die Klägerin eigene Ruhestandsbezüge. Ihren auf die Gewährung von [X.] gerichteten Antrag lehnte die [X.] ab. Das Vorverfahren blieb ebenso erfolglos wie das nachfolgende Klage- und Berufungsverfahren. Das Berufungsgericht führte zur Begründung aus, die Klägerin habe als Witwe des verstorbenen Beamten seit Ablauf des [X.] zwar einen Anspruch auf [X.] in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts des Verstorbenen. Dieser Anspruch ruhe aber kraft Gesetzes. Anzuwenden seien die Vorschriften über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung. Hiernach sei zuerst der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v.H. aus dem ungekürzten [X.] als "früherer Versorgungsbezug" zu ermitteln. Erst danach sei der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Wenn der Kürzungsbetrag aufgrund des Versorgungsausgleichs höher oder genauso hoch sei wie der Mindestbelassungsbetrag, reduziere sich der Mindestbelassungsbetrag auf Null.

4

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bei der [X.] die den Versorgungsausgleich betreffende Kürzungsvorschrift unzutreffend angewandt.

5

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des [X.] vom 26. April 2016 und des [X.] vom 28. Oktober 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 3. Juli 2014 [X.] in Höhe des [X.] gemäß § 54 Abs. 3 [X.] zu bewilligen,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den genannten Zeitraum [X.] in Höhe des [X.] gemäß § 54 Abs. 3 [X.] zu bewilligen abzüglich des [X.] gemäß § 57 Abs. 3 [X.], wobei sich dieser nach dem Anteilssatz des [X.]s entsprechend dem Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 Prozent auf das [X.] als früheren Versorgungsbezug bemisst, was einem [X.]anteil von 12 Prozent in Bezug auf die Versorgung des verstorbenen Ehemanns entspricht.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des [X.] verletzt kein [X.]recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung von [X.] in Höhe oder entsprechend der Mindestbelassung. Rechtsgrundlage für die zutreffende Entscheidung der Beklagten, den Mindestbelassungsbetrag aus der Witwenversorgung der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum auf Null festzusetzen, sind die Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes ([X.]) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Februar 2010 ([X.], gültig vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015) mit denjenigen über die Kürzung der Versorgungsbezüge infolge Ehescheidung nach § 57 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.]) (1.). Die auf dieser einfach-gesetzlichen Grundlage getroffene Entscheidung ist mit Verfassungsrecht vereinbar (2.).

8

1. Nach § 54 [X.] ruhen Versorgungsbezüge jedenfalls teilweise, wenn bestimmte weitere Versorgungsbezüge hinzutreten. Die bisherigen Versorgungsbezüge sind dann nur bis zur Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 [X.] zu zahlen. Die danach zu gewährende Hinterbliebenenversorgung beträgt gemäß der [X.] des § 54 Abs. 3 [X.] dem Grunde nach mindestens 20 v.H. des früheren [X.] des verstorbenen Beamten.

9

§ 54 [X.] beruht auf dem Gedanken der Einheit der öffentlichen Kassen und will (wie die nachfolgenden Ruhensvorschriften der §§ 55 und 56 [X.]) eine "Überversorgung" desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung (Alterssicherung) hat, vermeiden (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - [X.]E 46, 97 <107>). Dieser soll nicht besser stehen als ein "Nur-Beamter" mit der höchstmöglichen der beiden aufeinander anzurechnenden Versorgungen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 [X.] 39.10 - [X.] 239.1 § 54 [X.] Nr. 1 Rn. 17).

Der Klägerin steht neben ihrem eigenen Ruhegehalt als Witwe des verstorbenen Beamten gemäß §§ 19 und 20 [X.] [X.] zu. Die [X.] des § 54 Abs. 3 [X.] begrenzt die nach § 54 Abs. 2 Satz 3 [X.] durchzuführende Ruhensberechnung. Sie greift in den Fällen ein, in denen es nach der [X.]regelung dazu käme, dass die Witwe oder der Witwer ansonsten höchstens noch die eigene oder sogar weniger als die eigene Versorgung ausgezahlt bekäme. Sie greift aber auch bereits in den Fällen ein, in denen der Höchstbetrag der Versorgung des Verstorbenen um weniger als 20 v.H. niedriger als die eigene Versorgung ist. Die Regelung gewährleistet zunächst den betragsmäßigen Erhalt des eigenen Ruhegehalts. Dieses eigene Ruhegehalt ist durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt, weil der [X.] es "erdient" hat (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - [X.]E 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - [X.]E 114, 258 <298>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 [X.] 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 11). Zugleich gewährleistet die [X.], dass auch dieser Gruppe von Versorgungsempfängern grundsätzlich ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - [X.]E 46, 97 ff.).

Ungeachtet des nicht einheitlichen Wortlauts der beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 [X.] 9.15 - [X.] 239.1 § 55 [X.] Nr. 30 Rn. 19) handelt es sich bei § 54 [X.] - wie auch bei den §§ 53, 53a, 55 und 56 [X.] - um Ruhensregelungen. Das gilt auch für die in § 54 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] normierte Mindestbelassung. Die Versorgung ruht jedenfalls teilweise, wenn ein neuer Versorgungsbezug - hier das [X.] - hinzutritt. Für Witwen (und entsprechend für Witwer) gilt - je nach der Reihenfolge des Entstehens von eigenem Versorgungsanspruch und [X.]anspruch - eine von zwei möglichen Höchstgrenzen: entweder die Höchstgrenze für das eigene Ruhegehalt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 [X.]) oder die Höchstgrenze für das [X.] (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Dafür spricht insbesondere der Wortlaut der Norm. Auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] wird in § 54 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 und § 54 Abs. 3 [X.] Bezug genommen. In § 54 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 [X.] wird § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ausdrücklich als Ruhensregelung bezeichnet.

Da die Versorgung des verstorbenen Beamten infolge Ehescheidung mit einem Versorgungsausgleich vorbelastet war, ist in die Ruhensberechnung für das eigene Ruhegehalt der Klägerin nach § 54 Abs. 3 [X.] nur das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] gekürzte [X.] als abgeleitete Versorgung einzustellen. Dies folgt aus § 57 [X.].

§ 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften in Höhe des [X.] zu kürzen sind, soweit durch Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zugunsten des früheren Ehegatten übertragen oder begründet worden waren. Nach dieser Vorschrift werden nach Wirksamkeit der familiengerichtlichen Regelung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt. Die hiernach zu kürzende Hinterbliebenenversorgung umfasst nach § 16 [X.] die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das [X.], die Witwenabfindung, das Waisengeld, Unterhaltsbeiträge und die Witwerversorgung. Nur diese, vom Verstorbenen abgeleiteten Versorgungsbezüge werden "nach" Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den sich aus dem [X.] ergebenden Betrag gekürzt. § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist dementsprechend dahingehend auszulegen, dass das Gesamtergebnis einer einzelnen Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift, hier das Ergebnis der vollständigen Anwendung von § 54 [X.], für die Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist.

Zweck des § 57 [X.] ist es, für den Fall der Ehescheidung eines Beamten zugunsten des Trägers der beamtenrechtlichen [X.]en den Grundsatz der Kostenneutralität zu wahren. § 57 [X.] sieht eine konkrete Kürzung des [X.] zu Lasten des berechtigten Versorgungsempfängers und seiner Hinterbliebenen sowie zur Deckung eines Versorgungsausgleichs zugunsten des ersten Ehepartners vor. Die Vorschrift legt nachträglich das Rangverhältnis in der [X.] Rechtsbeziehung zwischen dem aufgrund eines Versorgungsausgleichs Verpflichteten und dem daraus Berechtigten, dem Rentenversicherungsträger und dem Träger der beamtenrechtlichen [X.], fest ([X.]/[X.], in: [X.]/Wiedow, [X.], [X.], Stand: Oktober 2017, [X.] § 57 Rn. 1). Diese Regelung bewirkt, dass die Scheidungsfolgen in Bezug auf den Versorgungsausgleich nicht den Dienstherrn des an der Scheidung beteiligten Beamten belasten. Der Dienstherr des Beamten hat als zuständiger Träger der [X.] dem Träger der Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts über Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) entstanden sind (§ 225 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -). Zum Ausgleich für die Belastung des Dienstherrn als Träger der [X.] mit diesen Erstattungsforderungen schreibt § 57 [X.] vor, das Ruhegehalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten und seiner Hinterbliebenen entsprechend zu kürzen. Der Dienstherr soll nicht doppelt belastet werden, nämlich zum einen mit der Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen und zum anderen mit der Alterssicherung des geschiedenen ersten Ehegatten ([X.], Beschluss vom 19. August 2016 - [X.] 23.15 - juris Rn. 10; Strötz, in: [X.], [X.], Stand: Dezember 2017, § 57 Rn. 2; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Beamtenversorgungsrecht des [X.] und der Länder, [X.], Stand: Oktober 2017, [X.] § 57 Rn. 55; [X.]/[X.], in: [X.]/Wiedow, [X.], [X.], Stand: Oktober 2017, § 57 Rn. 191). Liegt der im Wege des Versorgungsausgleichs für den geschiedenen Ehegatten des Beamten zu erbringende Betrag höher als die Mindestbelassung zugunsten der hinterbliebenen Witwe oder des hinterbliebenen Witwers, ruht das Witwen- oder Witwergeld und die Mindestbelassung ist mit Null festzusetzen. Bleiben die Versorgungsausgleichsleistungen zugunsten der geschiedenen Ehegatten hingegen hinter denjenigen der Mindestbelassung zurück, ist der Differenzbetrag zwischen niederem Versorgungsausgleich und höherer Mindestbelassung an die Witwe oder den Witwer auszuzahlen; eine Kürzung auf Null ist dann ausgeschlossen (vgl. Strötz, in: [X.], [X.], Stand: Dezember 2017, O § 57 Rn. 23).

Für die Entstehungsgeschichte von § 54 [X.] und § 57 [X.] ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Mindestbelassung in § 54 Abs. 3 [X.] die im Verhältnis zum Versorgungsausgleich gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] jüngere Norm ist. § 57 [X.] beruht auf dem durch das Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 ([X.]) eingeführten § 161 [X.], der bereits in Absatz 1 Satz 1 die Kürzung von Anwartschaften "nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag" vorgesehen hatte. § 161 [X.] wurde als § 57 [X.] durch das Gesetz über die Versorgung der Beamten und [X.] in [X.] (Beamtenversorgungsgesetz) vom 24. August 1976 übernommen (vgl. [X.]. 7/2505 [X.]). Die [X.]regelung des § 54 Abs. 3 [X.] wurde hingegen erst 1979 durch das Siebente [X.]besoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 ([X.]) eingefügt, um den sich aus dem Beschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/96 - ([X.]E 46, 97) ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und dem überlebenden (erstverheirateten) Beamten einen Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu erhalten (vgl. Gesetzentwurf der [X.]regierung vom 1. September 1978, [X.]. 8/2075, Allgemeiner Teil und zu Art. [X.] § 1).

Das [X.]verfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/96 - ([X.]E 46, 97, 98) eine Regelung als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit angesehen, als sie dazu führte, dass die vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsbezüge vollständig ruhten, wenn die Witwe einen eigenen Versorgungsanspruch hatte, der gleich hoch oder höher als das von ihrem Ehemann [X.] war. In dieser Fallkonstellation müsse mindestens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben, weil sonst eine unberechtigte Gleichbehandlung mit der Verrechnung mehrerer Versorgungsansprüche, die auf die Tätigkeit einer einzelnen Person zurückgingen, vorliege. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 [X.] umgesetzt. Er hat die Regelungen hinsichtlich des Zusammentreffens von zwei Versorgungsbezügen in § 54 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 [X.] um die [X.]en in § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 [X.] ergänzt, ohne in ihnen auf § 57 [X.] Bezug zu nehmen. Auch eine Neuregelung der [X.] hat er dabei nicht getroffen, sondern die Kürzungsvorschrift des § 57 [X.] unverändert gelassen und diese insbesondere nicht um eine [X.] erweitert. Der Gesetzgeber hat damit auch nach Einführung der Mindestbelassung das ggf. vollständige Ruhen des [X.]es aufgrund eines Versorgungsausgleichs bewusst in Kauf genommen.

2. Dieser Auslegung von Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der §§ 54 und 57 [X.] steht auch Verfassungsrecht nicht entgegen.

a) Der Alimentationsgrundsatz als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - [X.]E 53, 257, 306 f. und Beschluss vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 - NVwZ 1996, 584, <584 f.>). Die genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze schützen den versorgungsberechtigten Beamten und seine Hinterbliebenen nicht vor den gesetzlich bestimmten Folgen des Versorgungsausgleichs nach § 57 [X.]. Zwar ist der Gesetzgeber nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Hierzu gehört auch, dass sich der Dienstherr von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den [X.]n auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des [X.]n und seiner Familie zu dienen bestimmt sind ([X.], Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256 <298> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 [X.] 22.05 - [X.] 239.1 § 53 [X.] Nr. 15 Rn. 17).

Anders als beim Zusammentreffen von sonstigem Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 [X.] 20.03 - BVerwGE 120, 154 <165>) ist der Dienstherr im Fall des Zusammentreffens von eigenen und abgeleiteten Versorgungsbezügen nicht gehalten, dem Versorgungsempfänger in jedem Fall einen Mindestbetrag nach § 54 Abs. 3 [X.] aus der abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung für Witwen zu belassen. Zwar stehen die eigenen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerin unter dem Schutz der in Art. 33 Abs. 5 GG grundrechtsgleich abgesicherten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Dazu gehört, dass abgeleitete Versorgungsbezüge grundsätzlich in stärkerem Maße der Anrechnung unterliegen als sonstiges Erwerbseinkommen. Das hat den Sinn, die öffentliche Kasse, die der Gesetzgeber in § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] trotz ihrer heute gegebenen Vielfältigkeit als Ganzes betrachtet, nicht dadurch zweifach zu belasten, dass Beamten oder Hinterbliebenen neben der eigenen Versorgung zwingend Witwen- oder Witwerversorgung gezahlt wird. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass beim Zusammentreffen von eigenen Versorgungsbezügen mit abgeleiteten Versorgungsbezügen neben den ungekürzten Bezügen aus der eigenen Tätigkeit - auch im Fall des Versorgungsausgleichs - der Mindestbetrag nach § 54 Abs. 3 [X.] oder auch nur ein Teil dieses [X.] belassen werden muss, lässt sich nicht feststellen.

b) Das durch die Auslegung von §§ 54 und 57 [X.] gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser ist nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt ([X.], Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 [X.] - [X.]E 83, 89 <107 f.> und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <318>). Aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, bedarf es jeweils nicht der "gerechtesten", zweckmäßigsten oder vernünftigsten Regelung. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu entscheiden, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Der Gesetzgeber ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Merkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen ([X.], Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 - [X.]E 51, 295 <300>, vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - [X.]E 61, 43 <62 f.>, vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - [X.]E 65, 141 <148> und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - [X.]E 71, 39 <52 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 [X.] 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313 f.>). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab [X.] beschränkte Kontrolle der einfach-gesetzlichen Regelung (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - [X.] 2017, 305 Rn. 52).

Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die nach § 54 Abs. 3 [X.] versorgungsberechtigten Witwen oder Witwer in Fällen versorgungsausgleichspflichtiger verstorbener Beamter anders behandelt werden als Ruhestandsbeamte, auf die § 54 Abs. 4 [X.] Anwendung findet. Die [X.] in § 54 Abs. 4 Satz 2 [X.] betrifft das eigene Ruhegehalt als früheren Versorgungsbezug, während die Mindestbelassung nach § 54 Abs. 1 bis 3 [X.] nur abgeleitete Versorgungsansprüche erfasst. Darin ist am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gemessen ein jedenfalls hinreichender sachlicher [X.] zu sehen.

Auch aus dem Urteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 24. November 2011 - 2 [X.] 39.10 - ([X.] 239.1 § 54 [X.] Nr. 1 Rn. 12) folgt nichts anderes. Dort hat der Senat ausgeführt, dass bei der Berechnung des [X.] nach § 54 Abs. 4 Satz 1 [X.] und der Mindestbelassungsgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 2 [X.] das um den Versorgungsausgleich gekürzte [X.] zugrunde zu legen ist. Im Ergebnis hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Höhe des [X.]es, sondern nur auf die Höhe des eigenen selbst erdienten Ruhegehalts.

Im vorliegenden Verfahren sind dagegen die Regelungen in § 54 Abs. 1 bis 3 [X.] einschlägig. Diese Regelungen lassen das selbst erdiente Ruhegehalt des Beamten als neuen Versorgungsbezug "unangetastet". Vom eigenen Ruhegehalt ist der Versorgungsausgleich gemäß § 57 [X.] nicht abzuziehen. Versorgungsausgleich ist nur vom [X.] nach den §§ 19 und 20 [X.] abziehbar. Was an [X.] neben dem eigenen Ruhegehalt noch auszuzahlen ist, regelt § 54 Abs. 1 bis 3 [X.].

Unabhängig davon, ob im Fall der Klägerin mit dem gekürzten oder ungekürzten [X.] gerechnet wird, ruht dieses wegen der Überschreitung der Höchstgrenze, sodass auch an dieser Stelle keine Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs möglich ist. [X.] wäre nach § 54 Abs. 3 [X.] nur der Mindestbelassungsbetrag, der sich - im Gegensatz zu § 54 Abs. 4 Satz 2 [X.] - allein aus dem [X.] berechnet. Auch dieser Mindestbelassungsbetrag ist [X.]. Dieses [X.] ist nachrangig um den Versorgungsausgleich nach § 57 [X.] zu kürzen. Einen generellen Mindestbehalt oder ein Verbot der Kürzung bis auf "Null" hat das [X.]verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2011 - 2 [X.] 39.10 - ([X.] 239.1 § 54 [X.] Nr. 1) nicht entwickelt. Es hat stattdessen den umfassenden Schutz des eigenen Ruhegehalts dargelegt und den in § 57 [X.] geregelten Innenausgleich zugunsten des Dienstherrn als Träger der [X.] bestätigt. Der Versorgungsausgleich hat sich zwischen den Eheleuten zu vollziehen, das Rechtsverhältnis zum Dienstherrn bleibt hierbei unberührt. Dieser Grundsatz gilt auch in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf [X.] in Höhe des [X.] besteht. § 54 Abs. 3 [X.] garantiert keine Mindestbelassung in Höhe von 20 v.H. auf frühere Versorgungsbezüge über den Anwendungsbereich von § 54 [X.] hinaus.

An diesen Maßstäben gemessen haben weder der Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat das [X.] der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend mit Null festgesetzt. Die der Klägerin zustehende Mindestbelassung nach § 54 Abs. 3 [X.] ruht infolge der Kürzung der Versorgungsbezüge des verstorbenen Beamten gemäß § 57 [X.] in vollem Umfang.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 9/16

17.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 26. April 2016, Az: 5 LC 209/14, Urteil

§ 16 BeamtVG, § 19 BeamtVG, § 20 BeamtVG, § 54 Abs 1 BeamtVG, § 54 Abs 3 BeamtVG, § 57 Abs 1 S 1 BeamtVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 225 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 C 9/16 (REWIS RS 2017, 2119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2119

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 83/18

Zitiert

2 BvL 17/99

2 BvR 1387/02

2 BvL 7/98

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