Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.11.2017, Az. 1 BvR 672/17

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 2170

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter


Tenor

Der Antrag auf [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident [X.] und [X.] des [X.]; diese wie auch die übrigen Mitglieder des [X.] sind auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten [X.] von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen.

2

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da die Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit hierfür gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit alle [X.]innen und [X.] des [X.] abgelehnt werden, schon aus der pauschalen Ablehnung selbst. Soweit der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass der [X.] die Verfassungsbeschwerde rechtswidrig an sich gezogen habe, um diese "loszuwerden", entbehrt dieser Vortrag jeglicher Substanz. Die Zuständigkeit des [X.] für die vorliegende Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Darin ist die Regelzuständigkeit des [X.] für [X.] normiert, mit Ausnahme der [X.] nach § 91 [X.] und aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Ablehnungsgesuch ist insofern rechtsmissbräuchlich. Auch hinsichtlich der beiden namentlich genannten Mitglieder des [X.] ist der Verweis auf ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen zur Verbeitragung von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestimmt insoweit abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. hierzu und zum Folgenden [X.] 133, 377 <406 Rn. 71>). Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein [X.], der sich bereits in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.

3

Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 f.>).

4

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung, die vor dem 1. Januar 2004 vereinbart worden ist, schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGK 18, 4 ff.; 18, 99 ff.).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 672/17

16.11.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 20. Februar 2017, Az: B 12 KR 65/16 B, Beschluss

§ 14 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.11.2017, Az. 1 BvR 672/17 (REWIS RS 2017, 2170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2170

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 635/20

Vf. 98-VII-20

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