Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2017, Az. 1 BvR 805/17

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 8364

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung - keiner weitere Begründung - Ablehnungsgesuch bei offensichtlichem Fehlverständnis der Zuständigkeitsregelungen offensichtlich substanzlos und rechtsmissbräuchlich - Androhung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident [X.] und [X.] des [X.]; diese wie auch die übrigen Mitglieder des [X.] sind nicht wegen des vom Beschwerdeführer formulierten [X.] von der Mitwirkung ausgeschlossen. Der Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig.

2

Das Vorbringen enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 [X.] gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit alle Mitglieder des [X.] pauschal als befangen abgelehnt werden, schon aus diesem Umstand selbst. Auch hinsichtlich der Mitglieder des Senats, die an früheren Entscheidungen des [X.] zur Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen beteiligt waren, ist der Verweis auf diese Mitwirkung von vornherein ungeeignet, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. hierzu und zum Folgenden [X.] 133, 377 <406 Rn. 71>). § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestimmt insofern abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein [X.], der sich bereits früher in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.

3

Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Befangenheit ergebe sich aus einer bewusst rechtswidrigen Zuordnung des hiesigen Verfahrens zum [X.]. Dieses Vorbringen ist von einem offensichtlichen Fehlverständnis der Zuständigkeitsregelungen - insbesondere übersieht der Beschwerdeführer die sich aus § 14 Abs. 1 [X.] ergebende regelmäßige Zuständigkeit des [X.] für die Bearbeitung von [X.] - und von der Idee geprägt, der [X.] wolle alle die [X.] betreffenden Verfahren in rechtsbeugender Weise an sich ziehen, um entsprechende [X.] auf diese Weise "loszuwerden". Auch dieses Vorbringen ist damit zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet und das Gesuch auch insofern rechtsmissbräuchlich.

4

Da das Gesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Eine Verwerfung des Gesuchs in der abschließenden Entscheidung und unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] (vgl. hierzu [X.] 131, 239 <252 f.>) ist ausreichend.

5

In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. namentlich [X.], 431 und BVerfGK 18, 4). Allerdings wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Auferlegung einer Gebühr nach § 34 Abs. 2 [X.] rechnen muss, wenn er zukünftig zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde erneut Schreiben vorlegen sollte, die beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweisen und jegliche Sachlichkeit vermissen lassen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 805/17

07.07.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 30. Januar 2017, Az: B 12 KR 22/16 B, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2017, Az. 1 BvR 805/17 (REWIS RS 2017, 8364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8364

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