Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. I ZR 167/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2401

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:121115UIZR167.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
12. November 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] II
[X.] Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und 12, Art. 20 Abs. 3; [X.] §§ 1, 2, 3; [X.] § 286
Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 138 Abs. 4
a)
§
1 Satz
3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, [X.], [X.]
I 2010, S.
2262) in der Fassung des [X.] vom 7.
August 2013 ([X.]
I, S.
3108) beinhaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Vielmehr gibt [X.] Norm die schon zuvor gültige Rechtslage klarstellend wieder, wonach die [X.] auch bei nur teilweiser Kostenerstattung durch die Kostenträger be-steht.
b)
Macht die zentrale Stelle im Sinne des § 2 Satz 1 [X.] die Gesamtheit aller [X.] der Abschlagsgläubiger (private Krankenversicherungen und Beihilfeträger) gegenüber einem pharmazeutischen Unternehmer geltend, so handelt es sich bei der [X.] nach § 1 [X.] um eine Zahlungs-pflicht "auf erstes Anfordern", der allein entgegengehalten werden kann, die [X.] der zentralen Stelle und die mit ihnen übermittelten [X.] genügten nicht den Anforderungen des § 2 Satz 2 [X.] (Angabe der Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, des [X.], des [X.] und des Anteils der Kostentragung in maschinenlesbarer -
2
-
Form). Weitere Einwände kann der pharmazeutische Unternehmer lediglich im nachgelagerten Treuhänderverfahren nach § 3 [X.] verfolgen.
c)
Macht ein [X.] (private Krankenversicherung oder Beihilfeträger) die auf ihn entfallenden Abschläge gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer geltend, so muss der [X.] darlegen und ggf. beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Erstattungsvorgänge in einer den Anforderungen des § 2 Satz 2 [X.] entsprechenden Sammelrechnung der zentralen Stelle enthalten waren und
dem [X.] zuzuordnen sind.
d)
Dem von einem [X.] in Anspruch genommenen pharmazeutischen Un-ternehmer obliegt gegenüber der Darlegung des [X.]s, er mache ihm zuzuordnende Erstattungsvorgänge geltend, die in einer von der zentralen Stelle übermittelten, den Anforderungen des § 2 Satz 2 [X.] entsprechenden Sam-melrechnung enthalten gewesen seien, keine sekundäre Darlegungsla[X.] Er kann diese Darlegung wirksam mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO).
e)
Der [X.] des [X.]s gegen den pharmazeutischen Un-ternehmer ist begründet, wenn sich im Prozess ergibt, dass die der Klageforde-rung zugrunde liegenden Erstattungsvorgänge Gegenstand einer den Anforderun-gen des § 2 Satz 2 [X.] entsprechenden Sammelrechnung der zentralen Stelle waren und dem [X.] zuzuordnen sind. Weitere Einwände kann der pharmazeutische Unternehmer nur im Treuhänderverfahren nach §
3
[X.] geltend machen.
f)
Der pharmazeutische Unternehmer gerät gegenüber den [X.]n nach Ablauf der Zahlungsfrist des § 2 Satz 3 [X.] in Verzug, ohne dass es auf sei-ne Kenntnis von der Identität der [X.] ankommt. Die gesetzliche Zah-lungsfrist des § 2 Satz 3 [X.] erfüllt die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 [X.].
[X.], Urteil vom 12. November 2015 -
I [X.] -
OLG Nürnberg

[X.]

-
3
-

[X.]:[X.]:[X.]:2015:121115UIZR167.14.0
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. November 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Kirchhoff, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und der [X.]n wird das Urteil des [X.]
4.
Zivilsenat
vom 15. Juli 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten der Revisionen -
an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung, nimmt die [X.], die Arzneimittel herstellt und vertreibt, auf Zahlung von [X.] nach §
1 des zum 1.
Januar 2011 in [X.] getretenen Gesetzes über Rabat-te für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, [X.], [X.]
I 2010, S.
2262)
in Anspruch.
Die Zentrale Stelle zur Abrechnung von [X.] ([X.]) hat als mit dem Einzug der Abschläge beauftragte zentrale Stelle, die 1
2
-
4
-
nach § 2 Satz 1 [X.] von den Unternehmen der privaten Krankenversiche-rung und den [X.] bei dem [X.] gebildet worden ist,
der [X.]n am 18.
Dezember 2011, 18.
Januar 2012, 18. Februar 2012 und 18. März 2012 [X.] über zu zah-lende Abschläge übermittelt. Die [X.] hat darauf keine Zahlung geleistet.
Die Klägerin nimmt die [X.] auf Zahlung der nach ihrer Darstellung auf die Klägerin entfallenden Abschläge in Anspruch.
Die [X.]
hält §
1 [X.] wegen Verstoßes gegen ihre Grundrech-te aus Art.
3, 12 Abs.
1 [X.] für grundgesetzwidrig. Sie ist der Ansicht, der mit dieser Regelung verbundene
Eingriff
in Art. 12 Abs.
1 [X.] sei so intensiv, dass allein vernünftige Gemeinwohlerwägungen
den Eingriff nicht rechtfertigen könn-ten.
Dem
Ziel, der gesamten Bevölkerung einen bezahlbaren Krankenversiche-rungsschutz zu bieten, sei der Gesetzgeber bezogen auf die private Kranken-versicherung durch die Schaffung des Basistarifs nachgekommen. Für die Funktionsfähigkeit der privaten Krankenversicherung als zweite Säule der Krankenversicherung bestehe keine nennenswerte Gefahr. Die Regelung [X.] gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Sie sei weder geeignet noch erforderlich und unzumutbar, weil sie
ein privates Unternehmen zur [X.] verpflichte, um die Ertragslage eines anderen privaten Unternehmens zu verbessern.
Die fragliche Bestimmung des Arznei-mittelrabattgesetzes verstoße gegen Art.
3 Abs.
1 [X.], weil
die gesetzliche und die private Krankenversicherung als wesentlich ungleiche Regelungsmodelle unter dem Aspekt des [X.] gleich behandelt und allein den
pharma-zeutischen Unternehmern,
nicht aber anderen Beteiligten des [X.]
ein Zwangsrabatt auferlegt werde.
Die Regelung des § 1 Satz 3 [X.] verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

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-
Die [X.] ist weiter der Auffassung, die vorliegende Abrechnung
ge-nüge nicht den Vorgaben in § 2 [X.], weil in den Daten teilweise die Apo-thekenkennzahl fehle und der Leistungsträger aus den Zusammenstellungen nicht ersichtlich sei. Die tatsächliche Erstattung der Arzneimittelkosten, für die die Klägerin Abschläge geltend mache, sei nicht dargelegt. Es sei ferner nicht dargelegt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Einzelforderungen in den jeweiligen [X.] enthalten seien. In § 2 [X.] sei nicht geregelt, wie ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung eine bestrit-tene Abschlagsforderung darzulegen und zu beweisen habe. Die Übertragung der Regelungen, die die [X.] begünstigten, auf die Klägerin komme nicht in Betracht, weil hierin ein eigenständiger regelungsbedürftiger Grundrechtseingriff liege. Die Klägerin handele treuwidrig, weil sie die eingeklagten Beträge nicht dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zweck entsprechend einsetzen wolle.
Das [X.] hat die [X.] verurteilt,

ozentpunkten über 72.567,29

Das Berufungsgericht hat
die Berufung der [X.]n unter Klageabwei-sung im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten aus der Gesamtsumme erst ab dem 7. Februar 2013 ge-schuldet werden.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt die [X.]
ihren Klageabwei-sungsantrag weiter.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision, deren Zurückwei-sung die [X.] beantragt, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils.
5
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7
-
6
-
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage bis auf einen Teil der Zinsen für begründet erachtet
und
hierzu ausgeführt:
Die Vorschrift des § 1 [X.] sei nicht grundgesetzwidrig. Sie
verletze insbesondere nicht das Grundrecht der [X.]n
aus Art.
12
Abs.
1 [X.]. Der durch §
1 [X.] vorgenommene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der [X.]n diene dem legitimen, aus dem Sozialstaatsgebot des Art.
20 Abs.
1 [X.] folgenden gesetzgeberischen Zweck, einen bezahlbaren Krankenversiche-rungsschutz für die
Privatversicherten zu gewährleisten.
§ 1 [X.] sei bei Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums, der dem Gesetzgeber
zukomme,
zur Zweckerreichung geeignet
und erforder-lich.
Darauf, ob andere Leistungserbringer ebenfalls in erheblichem Umfang zur Kostensteigerung im Gesundheitswesen beitrügen, komme es nicht an.
Die Regelung über die [X.] sei auch nicht unzumutbar. Es sei nicht er-kennbar, dass die Pharmaunternehmen, die aus der Zweigliedrigkeit des deut-schen Krankenversicherungssystems durchaus Vorteile erlangten, durch die [X.] unverhältnismäßig belastet würden. Eine [X.]keit er-gebe sich auch nicht aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Abschläge nach § 130a [X.] einerseits und nach § 1 [X.] andererseits. Bei § 1 Satz 3 [X.] handele es sich nicht um einen Fall verfassungsrecht-lich unzulässiger Rückwirkung.
Die Klägerin habe den geltend gemachten Zahlungsanspruch hinrei-chend dargelegt. Ohne die
Einleitung eines Treuhänderverfahrens habe die [X.] vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast zu ihrem
Einwand, die Klägerin mache Abschläge ohne zugrundeliegende Kostenerstattung geltend, nicht nachkommen können.
Sie sei deshalb der Klägerin zur Zahlung der Ab-8
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-
7
-
schläge in geltend gemachter Höhe verpflichtet.
Der Zinsanspruch bestehe ge-mäß § 286 [X.] erst seit dem 7. Februar 2013, weil die Klägerin erst mit dem der [X.]n zu diesem Zeitpunkt
zugestellten Schriftsatz weitere Erläuterun-gen vorgenommen und eine Datei übermittelt habe, mit
der
die Zuordnung
der Forderung zur
Klägerin möglich geworden sei.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]n
hat Er-folg. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (dazu [X.]). Die Vorschrift des § 1 [X.] ist zwar mit dem Grundgesetz vereinbar (dazu
B
II), so dass eine
Vor-lage an das [X.] nach Art.
100 Abs.
1 Satz
1 [X.] aus-scheidet. Das Berufungsgericht hat jedoch den
geltend gemachten Zahlungs-anspruch
rechtsfehlerhaft zuerkannt (dazu
B
III).

[X.]
Die Revision der [X.]n ist
uneingeschränkt zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zu-lassung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil-
oder Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, nicht aber auf einen bestimmten rechtli-chen Gesichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt werden (vgl. etwa [X.], Urteil vom 10. Juli 1986 -
I [X.], [X.], 63 = [X.], 103 -
Kfz-Preisgestaltung; Urteil vom 2. April 1998 -
I ZR 1/96, [X.], 1052 =
[X.], 881 -
Vitaminmangel; Urteil vom 23. [X.] 2015 -
I [X.], [X.], 2014 Rn. 16 = [X.], 1181 -
Goldbä-ren). Eine solche Beschränkung ist vorliegend nicht erfolgt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung der Rechtssache sind nur eine [X.] für die Zulassung der Revision.
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-
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-

I[X.] Die Regelung des § 1 [X.] ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die Vorschrift des
§
1 [X.]
ist
mit dem Grundrecht der [X.]n
auf Berufsfreiheit gemäß Art.
12 Abs.
1 [X.] vereinbar. Die Berufsfreiheit der [X.]
ist durch die Pflicht zur Gewährung von Abschlägen nach §
1 [X.] nicht verletzt. Deshalb ist das Verfahren nicht nach Art.
100 Abs.
1 [X.] auszu-setzen und eine Entscheidung des [X.]s einzuholen.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass §
1 [X.] als Regelung der Berufsausübung in den Schutzbereich des Grund-rechts der [X.]n
aus Art.
12 Abs.
1 [X.] eingreift.
aa) Art.
12 Abs.
1 [X.] schützt die Freiheit der Berufswahl und der Be-rufsausübung und damit die gesamte berufliche und Erwerbszwecken dienende Tätigkeit; die [X.]
als inländische juristische Person kann sich nach Art.
19 Abs.
3 [X.] auf dieses Grundrecht berufen ([X.] 50, 290, 363;
114, 196, 244). Geschützt ist durch Art.
12 Abs.
1 [X.] die Freiheit, Entgelte für Waren und Dienstleistungen selbst auszuhandeln, so dass gesetzliche Preisreglementie-rungen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bewirken ([X.] 68, 193, 216; 106, 275, 298; 114, 196, 244; 126, 115, 183; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., Art.
12 Rn.
10; [X.] in Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 13.
Aufl., Art.
12 Rn.
23). Zu den Berufsausübungsregelungen zählen die in §
130a SGB
V vorgesehenen Herstellerrabatte ([X.] 114, 196, 244).
bb) §
1 [X.] beschränkt die freie Preisbildung für verschreibungs-pflichtige Arzneimittel durch die pharmazeutischen Unternehmer, indem ihnen abverlangt wird, an die privaten Krankenversicherungsunternehmen und Beihil-feträger für von diesen ganz oder teilweise getragene Aufwendungen für ver-15
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-
9
-
schreibungspflichtige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe eines prozentualen Anteils des [X.] nach Maßgabe des §
130a [X.] zu ge-währen. Die von den pharmazeutischen Unternehmern bis zum 31. Dezember 2013 zu gewährenden Abschläge beliefen sich auf 16% des [X.] für patentgeschützte verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 130a Abs. 1a [X.]). Seit dem 1.
April 2014 beläuft sich dieser Abschlag auf 7% (§
130a Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Bei dem Abschlag nach §
1 [X.] handelt es sich zwar nicht um ei-nen "Zwangsrabatt" im von § 130a [X.] vorgesehenen Sinne (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 130a Rn. 1 ff.), weil private Kran-kenversicherungsunternehmen und Beihilfeträger nicht in einer direkten Leis-tungsbeziehung zu den pharmazeutischen Unternehmen stehen, sondern ihren Versicherungsnehmern und den Beihilfeberechtigten die von diesen [X.] erstatten. Der gesetzliche Abschlag stellt sich aber gleichwohl als Verminderung des [X.] dar, weil den phar-mazeutischen Unternehmer für jedes abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel, dessen Kosten private Krankenversicherungsunternehmen oder Beihilfeträger ganz oder teilweise erstattet haben, im Ergebnis nur ein um den prozentualen Abschlag vom Abgabepreis verringertes Entgelt verbleibt
(vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2015 -
I [X.], [X.], 93
Rn. 25 = [X.], 48
-
[X.] I).
cc) Die in §
1 [X.] enthaltene Grundrechtsbeeinträchtigung geht nicht über eine bloße Berufsausübungsregelung hinaus. Zwar können auch [X.] von so großem Gewicht sein, dass sie eine sinnvolle Berufsausübung unmöglich machen und deshalb wie eine Beschränkung der Berufswahl wirken, die höheren verfassungsrechtlichen Anforderungen unter-liegt (vgl. [X.] 68, 155, 170; 123, 186, 239; [X.]/[X.] aaO Art.
12 20
21
-
10
-
Rn.
37; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Art.
12 Rn.
342 [Stand 75.
Ergänzungs-lieferung September 2015]). Subjektive [X.], also auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten bezogene Zulassungsvorausset-zungen, sind nur zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zuläs-sig (vgl. [X.] 69, 209, 218; [X.] in [X.]/[X.] aaO Art.
12 Rn.
355). Objektive Beschränkungen der Berufswahl, die an außerhalb des Einflussbe-reichs des Betroffenen liegende Kriterien anknüpfen, sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut zwingend geboten sind ([X.] 102, 192, 214; [X.]/[X.] aaO Art.
12 Rn.
48; [X.] in [X.]/[X.] aaO Art.
12 Rn.
363). Eine Wirkung des §
1 [X.], die einer Beschränkung der Berufs-wahl gleichsteht, ist vorliegend allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in tatsächlicher Hinsicht weder vorgetragen noch sonst er-sichtlich.
(1) Dem Umstand, dass die pharmazeutischen Unternehmer zur Entrich-tung der Umsatzsteuer nach Maßgabe des vollen [X.] verpflichtet sind und der nachfolgend gemäß §
1 [X.] zu gewährende Abschlag nach Auffassung des [X.] keine entgeltmindernde und folglich die Umsatzsteuerschuld verringernde Wirkung hat, kommt im
vorliegen-den Zusammenhang kein Gewicht zu, das die Annahme einer Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit rechtfertigt. Es ist schon nicht erkennbar und von der
[X.]
auch nicht aufgezeigt, dass sie durch die Umsatzsteuergestaltung zu-sätzlich belastet wird. Ihr verbleibt der um den Abschlag verminderte [X.] ohne Umsatzsteuer. Die von dem pharmazeutischen Unternehmer auf den Abgabepreis zu entrichtende Umsatzsteuer ist bei wirtschaftlicher Betrach-tung nur ein durchlaufender Posten (vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 27 -
[X.] I; [X.] UStG/[X.], Vor §
1 UStG Rn.
2
[Stand August 2015]). Die Unternehmer sind nach §
13a UStG lediglich Steuerschuldner, die 22
-
11
-
die Empfänger der Lieferungen und Leistungen mit der Umsatzsteuer belasten und die eingenommene Umsatzsteuer nach Abzug der Vorsteuer an den Fiskus abführen. Nur der Endverbraucher ist derjenige, der die Umsatzsteuer als indi-rekte Steuer schließlich wirtschaftlich aufbringen muss, während die Umsatz-steuer mit dem Recht zum Vorsteuerabzug für den Unternehmer kostenneutral ist (vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 27 -
[X.] I; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., Vor §
1 Rn.
19
f.). Dass die Umsatzsteuerschuld sich durch die Gewährung des Abschlags nach §
1 [X.] nicht verringert, hat deshalb keine relevante, den Grundrechtseingriff vertiefende Wirkung. [X.] abgesehen ist nicht ersichtlich, dass dem auf den Abschlag entfallenden Differenzbetrag der Umsatzsteuer in den Auswirkungen ein nennenswertes Gewicht zukommt.
(2)
Die angegriffene Regelung stellt sich auch nicht im Hinblick auf §
1 Satz
3 [X.] als Eingriff in die Berufswahl dar.
Nach der Bestimmung des §
1 Satz
3 [X.], die mit Wirkung zum 1.
Januar 2011 durch Art.
3a des [X.] vom 7.
August 2013 ([X.]
I, S.
3108) eingeführt [X.] ist, sind zur Ermittlung der Abschläge nach §
1 Satz
1 [X.] Selbst oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vor-schriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen. Der [X.] fällt mithin auch dann in voller Höhe an, wenn die privaten Krankenversi-cherungsunternehmen oder Beihilfeträger die Kosten für Arzneimittel nur teil-weise erstattet haben. Einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit stellt diese Rege-lung nicht dar. Weder behindert diese Regelung die Tätigkeit der [X.]n als pharmazeutischer Unternehmer wesentlich noch macht sie diese unmöglich
(vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 31 f. -
[X.] I). Eine Vertiefung des 23
24
-
12
-
Grundrechtseingriffs folgt auch nicht aus einer rückwirkenden Einführung dieser Bestimmung. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor (dazu [X.]I
3).
(3) An der Einstufung der Vorschrift des § 1 [X.] als Berufsaus-übungsregelung ändert auch das weitere Vorbringen der Revision nichts, [X.] dürfe ohne qualifizierten Nachweis Gelder in Millionenhöhe binnen [X.] Frist und unter Abwälzung des [X.] der Kostenträger auf die pharmazeutischen Unternehmer anfordern, ohne dass den Zahlungspflichtigen nennenswerte und kurzfristig wirkende Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfü-gung stünden.
Das Abrechnungsverfahren belastet die [X.] -
auch im Zu-sammenwirken mit der [X.]
-
nicht in einer Weise, die einer Be-schränkung der Berufswahl gleichkommt.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der [X.] in die Freiheit der Berufsausübung der [X.]n
innerhalb der verfas-sungsrechtlichen Schranken der Gewährleistung des Grundrechts hält, so dass eine Verletzung des Art.
12 Abs.
1 [X.] nicht gegeben i[X.]
aa) Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht nach Art.
12 Abs.
1 [X.] bestimmt sich nach der [X.]. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist mit Art.
12 Abs.
1 [X.] vereinbar, wenn er vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient (dazu B
II
2
b
bb) und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (dazu B
II
2
b
cc). [X.] muss der Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. [X.] 7, 377, 397; 85, 248, 259; [X.], [X.], 838 Rn.
39; [X.], 72 Rn.
20).
25
26
27
-
13
-

bb)
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ge-setzgeber mit §
1 [X.] bezweckt
hat, einen bezahlbaren Krankenversiche-rungsschutz für Privatversicherte und
die Funktionsfähigkeit der privaten Kran-kenversicherung dauerhaft zu gewährleisten
und
dies beachtliche Interessen des Gemeinwohls sind. Hinzu kommt das ebenfalls beachtliche im Sinne der Allgemeinheit liegende Interesse, die öffentlichen Haushalte
zu schonen
(vgl. [X.], [X.], 93
Rn.
35, 40

[X.] I).
(1) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die Gewährleistung eines [X.] Krankenversicherungsschutzes für Privatversicherte sei kein zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs geeignetes Gemeinwohlinteresse, weil eine Gefahr für eine bezahlbare Gesundheitsversorgung der
Privatversicherten nicht einmal im Ansatz erkennbar sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass Unternehmen der privaten Krankenversicherung ihre Prämien in einer Weise erhöht hätten, dass die Bezahlbarkeit des Versicherungsschutzes gefährdet sei.
Das Einkommensniveau privat [X.] liege deutlich oberhalb des-jenigen der gesetzlich Krankenversicherten.
Die [X.] des Gesetzgebers sei nur auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltser-mittlung
eröffnet. Im Gesetzgebungsverfahren seien jedoch zur Frage einer Ge-fährdung der Bezahlbarkeit des privaten Versicherungsschutzes keine
privaten
Befunde erhoben worden.
Die Erwägung des Gesetzgebers, ohne Einführung des Arzneimittelrabatts zugunsten der privaten Krankenversicherungsunter-nehmen sei zu befürchten, dass die Pharmaunternehmen Gewinneinbußen in-folge des [X.] im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu Preiserhöhungen zu Lasten der privaten Krankenversicherungsunternehmen nutzen könnten, entbehre gleichfalls der tatsächlichen Grundlage. Der [X.], dass die Unternehmen der privaten Krankenversicherung großzügig [X.] zurückerstatteten, belege, dass [X.] als solche kein taug-licher Indikator für die Frage seien, ob die private Krankenversicherung noch 28
29
-
14
-
bezahlbar sei. Eine Gemeinwohlorientierung sei jedenfalls nicht gegeben, weil das Leistungsniveau der privaten Krankenversicherung außerhalb des Basis-tarifs dasjenige der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich übersteige.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung
insbesondere auf dem [X.], Sozial-
und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungs-freiheit zu. Der dem Gesetzgeber zustehende weite Einschätzungs-
und Beur-teilungsspielraum
ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Er-wägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. [X.]
13, 97, 107; 77, 84,
106; 117, 163, 189;
121, 317,
354;
[X.], [X.] 2013, 603,
605 = NZS 2013, 858;
vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO Art. 12 Rn. 336; [X.] [X.]/[X.], Art.
12 Rn. 98
[Stand 1.
März 2015]).
Der mit § 1 [X.] verfolgte Zweck, Kosten im Bereich der Arzneimittel bei den privaten Krankenversicherungen einzusparen und dadurch einen güns-tigeren Prämienverlauf für Privatversicherte zu erreichen, ist nach diesem Maß-stab nicht zu beanstanden.
Die Gewährleistung eines bezahlbaren Krankenver-sicherungsschutzes in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung dient anerkanntermaßen dem Schutz wichtiger Interessen des Gemeinwohls ([X.] 123, 186, 242; [X.], [X.] 2013, 603, 605).
Vor diesem Hinter-grund ist
nicht festzustellen, dass -
wie von der Revision gerügt -
die vom Ge-setzgeber angestellten Erwägungen keine hinreichende Grundlage für die [X.] des § 1 [X.] darstellen.
Mit der Einführung des § 1 [X.] bezweckte der Gesetzgeber, [X.] im Bereich der von den Preisregulierungen des Sozialgesetzbuchs
V nicht erfassten,
von Kostensteigerungen aber ebenfalls besonders stark be-troffenen Arzneimittelausgaben
in
der privaten Krankenversicherung zu erzielen 30
31
32
-
15
-
(vgl.
Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 10.
November 2010,
BT-Drucks. 17/3698, S. 60).
Der Gesetzgeber befürchtete, dass es ohne eine solche Regelung für den Bereich der nicht nach dem Sozial-gesetzbuch
V regulierten Arzneimittelpreise zu Ausweichbewegungen in Form von Preiserhöhungen zulasten der privaten Krankenversicherung kommen wür-de, die in der Vergangenheit bereits beobachtet wurden (BT-Drucks. 17/3698, [X.]). Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die staatliche Verantwortung für eine zweckmäßige und kostengünstige Gesundheitsversor-gung in allen von der gesetzlichen Versicherungspflicht umfassten [X.] besteht und eine entsprechende [X.] Bedarfssituation auch im Bereich der Privatversicherten mit vielen Beziehern kleiner und [X.] Einkommen vor allem unter Selbständigen, Beihilfeberechtigten und Rent-nern gegeben ist (BT-Drucks. 17/3698, S.
61; vgl. [X.], [X.], 93
Rn. 37 -
[X.] I).
Diese gesetzgeberischen Annahmen vermag die Revision mit dem [X.] auf eine in der Vergangenheit
nicht zu verzeichnende erhebliche Prämien-steigerung
in der privaten Krankenversicherung oder ein höheres Einkommens-niveau der Privatversicherten nicht zu erschüttern.
Die
von der Revision ange-führten
Umstände sind
vielmehr mit der prognostischen Annahme des
[X.]s, die
mit der Regelung des § 1 [X.]
bezweckte Gewährleistung der zukünftigen Prämienstabilität sei in Ansehung der wirtschaftlichen und [X.]n Verhältnisse der Privatversicherten angemessen,
in tatsächlicher
Hinsicht durchaus vereinbar.
Die Revision setzt hier lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle des Gesetzgebers.
Im Übrigen decken sich
die Annahmen des [X.] mit den
vom Berufungsgericht in Bezug genommenen
Feststellun-gen
des [X.]s, dass nur etwa die Hälfte der Privatversicherten einer [X.] nachgeht und etwa
22% Rentner sind.
Die Erwägung des [X.], mit der Einführung des § 1 [X.] vor dem Hintergrund der 33
-
16
-
Preisregulierung nach § 130a [X.] Ausweichbewegungen der Pharmaher-steller in Gestalt von Preiserhöhungen zu Lasten der privaten Krankenversiche-rung zu verhindern, erweist sich -
entgegen der Annahme der Revision -
nicht als sachwidrig. Darauf, ob solche Reaktionen in der Vergangenheit bereits be-obachtet worden sind, wie die Revision in Zweifel zieht, kommt es nicht ent-scheidend an.
Die Praxis der Beitragsrückerstattung spricht -
entgegen der Ansicht der Revision -
ebenfalls nicht gegen die mit § 1 [X.] verfolgte Zweckbestim-mung. Das Instrument der Beitragsrückerstattung
dient dazu, einen Anreiz zu schaffen, Versicherungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen, um dadurch eine kostendämpfende Wirkung zu erzielen. Die Revision legt nicht dar, warum dies dagegen sprechen soll, dass der Gesetzgeber mit § 1 [X.] seinerseits eine kostendämpfende Maßnahme
ergreift, die zudem bei einem Verzicht des Versicherungsnehmers auf eine Kostenerstattung die Pharmaunternehmen nicht belastet.
Der Angriff der
Revision, § 1 [X.] liege angesichts des
Versor-gungsniveaus der privaten Krankenversicherung, das außerhalb des Basistarifs höher als dasjenige der
gesetzlichen Krankenversicherung sei, keine hinrei-chende Orientierung des Gemeinwohls zugrunde,
vielmehr begünstige der Ge-setzgeber rein private Interessen,
bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Argument, die außerhalb des Basistarifs Privatversicherten seien finanziell leistungsfähig und daher nicht schutzbedürftig, verfängt im Hinblick auf die bereits erwähnte Zusammensetzung der Gesamtheit der Privatversicherten nicht. Diese sind [X.] Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen, nur etwa zur Hälfte erwerbstätig
und zu ungefähr 22% Rentner. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung, das sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabseh-baren Kosten belasten kann, zählt zu den Kerngeboten des Sozialstaats im 34
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Sinne des Art. 20 Abs. 1 [X.] ([X.] 123, 186, 242). Vor diesem Hintergrund ist die von der Revision vertretene Differenzierung in der Schutzbedürftigkeit gesetzlich und privat [X.] nicht sachgerecht (vgl. [X.], [X.], 93
Rn. 38 -
[X.] I).
Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der dauerhaften Funktionsfähigkeit der privaten Krankenversicherung stellt sich als Annex des Postulats einer aus-reichenden und bezahlbaren Gesundheitsversorgung der Versicherten dar (vgl. BT-Drucks.
17/3698, S.
61). Diesem Ziel hat der Gesetzgeber in Anbetracht der Einkommensstruktur der Privatversicherten nicht schon mit der Schaffung des dualen Systems von gesetzlicher und privater Krankenversicherung abschlie-ßend genügt. Der Zweck des §
1 [X.],
Einsparungen im von [X.] besonders stark betroffenen, nicht dem Sozialgesetzbuch
V unterfallen-den Bereich der Arzneimittelversorgung für Privatversicherte zu erzielen (vgl. BT-Drucks.
17/3698, S.
60), ist gleichermaßen Bestandteil der legitimen Ab-sicht, einen bezahlbaren privaten Krankenversicherungsschutz zu gewährleis-ten
(vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 39 -
[X.] I).
Die Revision vermag diese
gesetzgeberische
Berücksichtigung des Ge-meinwohls
auch mit dem Hinweis auf das höhere Versorgungsniveau in der privaten Krankenversicherung nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Die nach Auffassung der Revision zur
Kosteneinsparung vorrangig vorzunehmende Re-duzierung des Leistungsumfangs in der privaten Krankenversicherung [X.] weitgehende Eingriffe in bestehende privatrechtliche Versicherungsverträge, die als hoheitliche Eingriffe in [X.] gestaltete Vertragsverhältnisse spezifischen, dem jeweilig betroffenen Grundrecht zu entnehmenden verfas-sungsrechtlichen Rechtfertigungsvoraussetzungen
unterlägen (vgl. [X.] 89, 48, 61; 88, 384, 403; [X.] in [X.]/[X.] aaO Art.
2 Rn.
101 mwN [Stand 75.
Ergänzungslieferung September 2015]). Da dem Gesetzgeber bei 36
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der Regelung der Berufsausübung insbesondere auf dem Gebiet der [X.], Sozial-
und Wirtschaftsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu-kommt (oben Rn. 30), ist die Entscheidung des Gesetzgebers, anstelle von an-deren denkbaren Maßnahmen -
etwa
Eingriffen
in Privatversicherungsverhält-nisse -
Kosteneinsparungen durch eine die Arzneimittelhersteller belastende
[X.] zu realisieren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die verfassungsrechtliche Legitimität des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, bezahlbaren privaten Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, wird -
entgegen der Ansicht der Revision -
durch die Verpflichtung des Staates
zur amtsangemessenen Besoldung und Versorgung seiner Beamten ("Alimentati-onsprinzip")
nicht berührt. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die amts-angemessene Alimentation auch die Kosten einer Krankenversicherung um-fasst, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. [X.] 83, 89, 98; 106, 225, 233; [X.], Beschluss vom 17. November 2015
-
2 BvL 19/09, 2 [X.], 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14, Rn. 105, juris). Zum einen zählen zu den Privatversicherten nicht nur Beamte, sondern auch Selbständige und Rentner ohne beamtenrechtliche Versorgungsansprüche. Zum anderen liegt es im weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, zum Zwecke der Gewährleistung der Prämienstabilität in der privaten Kranken-versicherung durch eine [X.] auf Arzneimittelpreise die Arzneimit-telhersteller heranzuziehen.
(2) Weiteres legitimes gesetzgeberisches Ziel des §
1 [X.] ist die Schonung der öffentlichen Haushalte. Diese Zwecksetzung kommt in der [X.] in §
1 Satz
1 [X.] zum Ausdruck. In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Schonung der öffentlichen Kassen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 [X.] eine vernünftige Er-38
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wägung des Gemeinwohls darstellt, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. [X.] 33, 240, 246; 101, 331, 349). Lediglich für den Fall der Einschränkung der Berufswahlfreiheit kommt dem fiskalischen Argu-ment der Erhöhung staatlicher Einnahmen oder der Verminderung von [X.] allein kein hinreichendes Gewicht zu ([X.]
102, 197, 216; 115, 276, 307). Um einen Fall der Beschränkung der Freiheit der Berufswahl geht es
vor-liegend aber nicht
(vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 40 -
[X.] I).
cc) Die aus Gründen des Gemeinwohls nicht zu umgehenden Einschrän-kungen der Berufsausübungsfreiheit stehen unter dem Gebot der [X.] (vgl. [X.] 121, 317, 346). Der Eingriff muss zur Erreichung des damit verbundenen Ziels geeignet sein (dazu B
II
1
b
dd) und darf nicht weiter-gehen, als dies zur Verwirklichung der Belange des Gemeinwohls erforderlich ist (dazu B
II
1
b
ee). Der Eingriff darf weiter nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit ein-gehalten ist (dazu B
II
1
b
ff).
dd) Zur Erreichung des in Rede stehenden Zwecks ist die Regelung des §
1 [X.] geeignet.
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, §
1 [X.] sei bei Berück-sichtigung des gesetzgeberischen Ermessensspielraums
zur Zweckerreichung geeignet. Es erscheine jedenfalls möglich, dass die Abschläge einem Anstieg der [X.] entgegenwirkten.
(2) Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Im Rahmen der Prüfung, ob sich eine gesetzgeberische Maßnahme für die Zweckverfolgung eignet, ist der tendenziell weiten Einschätzungsprärogati-40
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ve des Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Die Eignung einer Maßnahme ist gegeben, wenn sie auf der Basis einer sachgerechten und vertretbaren An-nahme des Gesetzgebers zur Zweckerreichung geeignet erscheint (vgl.
[X.] 25, 1, 17 ff.; 57, 139, 160; 77, 308, 332; 103, 293, 307; 115, 276, 308; [X.] in [X.]/[X.] aaO Art. 12 Rn. 336, 340).
Nach diesem Maßstab ist §
1 [X.] zur Erreichung des [X.] geeignet. Der den privaten Krankenversicherungsunternehmen und Beihilfeträ-gern zugutekommende Abschlag auf die Abgabepreise wirkt
bezogen auf die Unternehmen der privaten Krankenversicherung
wegen der in §
1 Satz
4
[X.] angeordneten Zweckbindung der Mittel stabilisierend auf die [X.].
Dies zeigt auch das von der Revision dargestellte, mithilfe der Abschläge erreichte [X.] von 161 Millionen

. Die Revision verweist
selbst darauf, dass die Steigerung der Arzneimittelkosten durch diese Einsparungen um 6,7% geringer ausgefallen sei als im Vorjahr.
Die Revision zieht mit dem Hinweis auf die in § 12b Abs. 2 [X.] [X.] Verpflichtung, die Prämien erst bei einer Kostenveränderung
von mehr als 10% anzupassen, die Wirksamkeit der [X.] zur [X.] ohne Erfolg in Zweifel. Die Regelung des § 1 [X.] ist schon dann zur Zweckerreichung geeignet, wenn die auf ihrer Grundlage erhobenen
[X.] dazu führen, dass der Grenzwert für eine Kostensteigerung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht wird
(vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 53

[X.] I).
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ee) Ohne Erfolg greift die Revision die weitere Annahme des Berufungs-gerichts an, dass §
1 [X.] zur Erreichung der mit dieser Vorschrift verfolg-ten Ziele erforderlich i[X.]
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es fehle nicht deshalb an der Erforderlichkeit, weil es andere Mittel innerhalb des Krankenversicherungs-systems gebe, die andere Personen weniger belasteten
als die konkret [X.]. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich. Auch hier sei
der weite Ermessensspielraum des Gesetzgebers nicht über-schritten.
(2) Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstan-den.
Im Sinne der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie das mildeste unter gleich geeigneten Mitteln darstellt und deshalb weniger belastende, aber gleichermaßen geeignete Mittel nicht zur Verfügung stehen ([X.] 136, 382 Rn.
16). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Beur-teilungs-
und Prognosespielraum des Gesetzgebers bei der Verfolgung sozial-
oder wirtschaftspolitischer Ziele zu berücksichtigen. Eine Maßnahme, die der Gesetzgeber für erforderlich hält, ist verfassungsrechtlich erst zu beanstanden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf bisher gemachte Erfahrungen festzustellen ist, dass andere in Betracht kom-mende Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen jedoch weniger belasten (vgl. [X.] 115, 276, 309 mwN). Solche anderweiti-gen Beschränkungen sind
jedenfalls bei der Verfolgung eines komplexen Ziels (vgl. [X.], [X.], 898)
stets mit Blick auf die konkret betroffene Grup-pe zu untersuchen; das Argument, andere Mittel innerhalb des Systems belas-teten andere Personen weniger, spricht in einer solchen Konstellation nicht ge-46
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gen die Erforderlichkeit der gewählten Maßnahme (vgl. [X.], [X.], 898, 900).
(3)
Die Absicht des Gesetzgebers, die genannten Ziele gerade durch
ei-ne
Begrenzung der besonders stark gestiegenen Arzneimittelkosten zu verfol-gen, hält sich im Rahmen der gesetzgeberischen [X.]. Der Hinweis auf anderweitig und zu Lasten anderer Betroffener bestehende Einsparmöglichkeiten vermag die Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahme im Rahmen des vorliegend verfolgten, komplexen Ziels der Sicherstellung einer bezahlbaren privaten Krankenversicherung nicht zu widerlegen
(vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 52 -
[X.] I).
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein milderes, aber gleich wirk-sames Mittel stelle die Methode dar, die [X.] für den Fall rück-zahlbar auszugestalten, wenn im Nachhinein festgestellt werde, dass der Schwellenwert nach §
12b Abs.
2 [X.] nicht erreicht sei. Dann stehe fest, dass die Einnahmen aus den Abschlägen ausschließlich in die Gewinne oder Über-schüsse der Versicherungsunternehmen geflossen seien und der vom [X.] bezweckte Erfolg nicht erreicht worden sei.
Dem kann aus dem bereits ausgeführten Grund nicht gefolgt werden, dass die [X.] nach § 1 [X.] im Rahmen der nach §
12b Abs. 2 [X.] anzustellenden Berechnung dazu führen können, dass der Grenz-wert für [X.] von 10% nicht oder erst später überschritten wird (s.o. [X.]I 2 b dd (2)
Rn.
45). Allein weil der Schwellenwert des §
12b Abs.
2 [X.] innerhalb eines Jahres nicht erreicht ist, kann also nicht gefolgert werden, der Zweck des Arzneimittelrabatts -
die Prämienstabilität -
sei verfehlt worden.
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ff) Die Revision hat weiter keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die An-nahme des Berufungsgerichts wendet, §
1 [X.] sei im engeren Sinne ver-hältnismäßig.
(1) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des [X.]s angenommen, das mit §
1 [X.] verfolgte Ziel, einen bezahlbaren Versicherungsschutz für alle privat Kranken-versicherten zu gewährleisten, habe erhebliches Gewicht. Allerdings werde der Eingriff dadurch verstärkt, dass Selbstbehalte gemäß § 1 Satz 3 [X.] bei der Berechnung der Abschläge unberücksichtigt blieben, mithin die pharmazeu-tischen Unternehmer im
Einzelfall Abschläge zu entrichten hätten, die den tat-sächlich vom Kostenträger übernommenen Erstattungsbetrag überstiegen.
Es sei aber nicht angemessen, in diesem Zusammenhang Ausnahmefällen allzu viel Gewicht zuzubilligen, denn einerseits müsse das Gesamtsystem im Auge behalten werden, andererseits sei die [X.] auch in diesen Ausnahmefällen nicht wirtschaftlich nachteiliger als sonst betroffen, weil bei ihr jedenfalls der
um den Abschlag verminderte
Arzneimittelpreis verbleibe. Insgesamt erweise sich
der Eingriff im Hinblick auf die verfolgten Ziele nicht als unzumutbar. Es sei zu berücksichtigen, dass die pharmazeutischen Unternehmer aus der Zweiglied-rigkeit des [X.] Krankenversicherungssystems durchaus Vorteile erlang-ten. Auch die steuerliche Ungleichbehandlung der Abschläge nach §
1 [X.]
einerseits und nach § 130a [X.] andererseits sowie die Ausgestal-tung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 2 [X.] begründeten
keine Un-zumutbarkeit.
(2) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Eine Maßnahme ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bei einer Gesamtabwägung zwischen der 53
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Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch zumutbar ist, also nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht ([X.] 30, 292, 316 f.; 46, 120, 148; 85, 248, 261; 102, 197, 220). Je enger der Bezug einer gesetzgeberischen Maßnahme zu einem Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen; besteht hingegen nur ein entfernter Zusam-menhang zwischen grundrechtlicher Beschränkung und Gemeinschaftsgut, so kann dieses nicht generell Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit [X.] ([X.] 85, 248, 261; 107, 186, 197; [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl., Art. 12 Rn. 144). Bei der Prüfung, ob eine die Berufsausübung betreffende gesetzli-che Regelung zumutbar ist, ist nicht ohne weiteres die individuelle Interessen-lage des jeweiligen Betroffenen Maßstab der dem Gemeinwohl [X.] Interessen. Vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig oder die betroffene [X.] insgesamt abstellt
([X.] 30, 292, 315; 68, 193, 219; 70, 1, 30).
(3) Die Würdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Maßstäben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts der erheblichen Bedeutung des
mit §
1 [X.] verfolgten Ziels

der Beitragssta-bilisierung in der privaten
Krankenversicherung -
die mit dieser Vorschrift ver-bundene Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der [X.]n nicht un-verhältnismäßig ist
(vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 59 -
[X.] I).
(4) Die Revision rügt erfolglos, die Regelung des §
1 [X.] sei unzu-mutbar, weil die pharmazeutischen Unternehmen durch das [X.] gemäß § 2 [X.] zusätzlich belastet würden.
Sie seien einer [X.] von nur zehn Tagen ausgesetzt und es bestünden nur geringe Überprü-fungsmöglichkeiten. Zudem werde den
Pharmaunternehmen das Insolvenzrisi-57
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ko der privaten Krankenversicherungen während des Zeitraums der Klärung umstrittener [X.] aufgebürdet.
Der Einzug der Abschläge obliegt nach § 2 Satz 1 [X.] einer zentra-len Stelle, die von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den [X.] bei dem [X.] zu bilden i[X.] Hierbei handelt es sich um die Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arznei-mittelrabatten GmbH ([X.]). Nach § 2 Satz 2 [X.] übermittelt die zen-trale Stelle oder eine von dieser beauftragte Stelle zum Nachweis des [X.]s die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, das Abga-bedatum, das Apothekenkennzeichen und den Anteil der Kostentragung ma-schinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmer. Diese haben die [X.] innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs zu erstatten (§ 2 Satz 3 [X.]). Weitere Einzelheiten zur Abrechnung und Zah-lungsfrist können die Beihilfeträger und der [X.] mit den Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer abweichend vom Arzneimittelrabattgesetz vereinbaren (§ 2 Satz 4 [X.]). Gemäß § 3 Satz 1 [X.] können die pharmazeutischen Unternehmer in [X.] Fällen sowie in
Stichproben die Abrechnung der Abschläge durch einen Treuhänder überprüfen lassen.
Das in § 1 [X.] festgelegte Abrechnungssystem ist, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, darauf ausgelegt, die Erhebung des [X.] als Massengeschäft im Wege einer
einfachen
Verfahrensgestal-tung und unter
Aufrechterhaltung des
Schutzes
personenbezogener
Daten der Versicherungsnehmer sicherzustellen.
Die Revision zieht die vom [X.] in Bezug genommene Feststellung des [X.]s, dass den [X.] im Hinblick auf Abrechnungsfehler durch das in § 3 [X.]
vorge-sehene Treuhänderverfahren hinreichend effektive Kontrollmöglichkeiten einge-59
60
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räumt sind, nicht substantiiert in Zweifel. [X.] wird diese Regelung auch nicht deshalb, weil die Pharmaunternehmer innerhalb einer kurzen Frist die [X.] zahlen müssen und im Hinblick auf etwaige Rückforderungen das [X.] der privaten Versicherungsunternehmen tragen müssen. Im [X.] auf die über Versicherungsunternehmen ausgeübte Versicherungsaufsicht fällt das von der Revision angeführte Insolvenzrisiko im Rahmen der Zumutbar-keitsbetrachtung nicht maßgeblich ins Gewicht. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 und 5 [X.] aF/§
294 Abs.
2 Satz
1, Abs.
4 [X.] nF bezieht sich die über Versiche-rungsunternehmen geführte Finanzaufsicht auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die [X.] ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlage
in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmän-nischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisa-tion, auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit der Unterneh-men und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbe-triebs. Durch diese Finanzaufsicht wird dem von der Revision angeführten [X.] maßgeblich entgegengewirkt.
(5) Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung darauf abgestellt hat, pharmazeutische Unternehmen profitierten von der Zweigliedrigkeit des [X.] Krankenversi-cherungssystems. Die Revision macht geltend, der Verkauf von Arzneimitteln an Privatversicherte sei in der marktwirtschaftlichen
Ordnung
kein besonderer Vorteil, sondern der nicht begründungsbedürftige Regelfall; hingegen bedürften die mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung einhergehenden Marktbeschränkungen der Begründung.
Mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen. Das [X.] hat mit der angegriffenen Feststellung die Ausführungen im Urteil 61
62
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des [X.]s in Bezug genommen, wonach sich die private Krankenversi-cherung mit Blick etwa auf den gegenüber der gesetzlichen Krankenversiche-rung weitergehenden Leistungsumfang sowie den höheren Anteil an der [X.] anstelle von Generika für die Pharmaher-steller als vorteilhaftes Geschäftsfeld erwei[X.]
Diese Feststellungen greift die Revision nicht an.
Die Instanzgerichte haben hier in rechtlich nicht
zu bean-standender Weise bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufsausübungsrege-lung
des § 1 [X.] im Rahmen des Art. 12 Abs.
1 [X.] zumutbar ist, den durch § 1 [X.] bewirkten nachteiligen Folgen für die Pharmaunternehmen Vorteile
des betroffenen Geschäftsfelds gegenübergestellt.
(6) Der Einwand der Revision, es fehle an verlässlichen tatsächlichen Feststellungen zu der vom Gesetzgeber befürchteten Ausweichbewegung der Pharmahersteller in Gestalt von Preiserhöhungen zu Lasten der privaten Kran-kenversicherung, greift mit Blick auf die insoweit bestehende [X.] des Gesetzgebers nicht durch (dazu bereits [X.]I
1 b
bb
Rn.
30).
(7) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Modalitäten der Abschlagsberechnung, das Bestehen einer [X.] bei nur teilweiser Kostenerstattung durch die private Krankenversicherung
und Beihilfeträger verstärkten den Grundrechtseingriff nicht in einer Weise, dass die angegriffene Regelung die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet.
Die Pflicht der pharmazeutischen Unternehmen, die Abschläge gemäß §
1 [X.] auch dann zu bezahlen, wenn die privaten [X.] oder Beihilfeträger die Arzneimittelkosten nur teilweise erstatten, führt im Rahmen der Gesamtabwägung ebenfalls nicht zu der Feststellung, dass die angegriffene Regelung die [X.] unzumutbar belastet
(vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 66 ff. -
[X.] I).
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Die [X.] entsteht gemäß §
1 Satz
1 [X.], wenn Arznei-mittelkosten
ganz oder teilweise erstattet werden. Voraussetzung der Pflicht zur Gewährung von Abschlägen ist die tatsächliche Übernahme von Kosten. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 10.
November 2010
aaO S.
61):
Voraussetzung eines [X.]s ist, dass die Anspruchsberechtigten auch tatsächlich Kosten übernommen haben. Der [X.] gilt nur für die Träger der Kosten im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall, nicht jedoch für Versicherte selbst, so dass für Arzneimittel, deren Kosten -
etwa auf-grund eines Selbstbehalts -
nicht geltend gemacht werden, auch kein Abschlag zu gewähren i[X.] Damit wird das Prinzip der Kostenerstattung im Bereich der privaten Krankenversicherung und
der Beihilfe berücksichtigt und dem Zweck der Entlastung der Kostenträger Rechnung getragen.
An der Zumutbarkeit einer Abschlagsgewährung bei nur teilweiser Kos-tenerstattung ändert auch die rückwirkende Einführung des §
1 Satz
3 [X.] nF nichts. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die rückwirkende Einführung der Bestimmung als notwendig angesehen.
Dazu heißt es in den Gesetzesmateria-lien (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 6.
Juni 2013, BT-Drucks.
17/13770, S. 25 f.):
Mit der Regelung wird -
der ursprünglichen Gesetzesintention des [X.] ([X.]) folgend -
klargestellt, dass auch bei [X.] mit absoluter oder prozentualer Selbstbeteiligung den Kostenträgern zusammen die Abschlagszahlung in voller Höhe zu gewähren i[X.] Bei den an der Umsetzung des [X.] Beteiligten sind insoweit Unsicherheiten im Ge-setzesverständnis aufgekommen.
(...)
Nach § 1 Satz 1 [X.] haben die pharmazeutischen Unternehmer der [X.] und Beihilfe die Herstellerabschläge nach dem Anteil der Kostentragung zu ge-währen. Dabei geht es um die Aufteilung der Kostentragung zwischen [X.] und Beihilfe, die vom Status des Beihilfeempfängers abhängt. Eine besondere Be-rücksichtigung von [X.] hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Selbst-
oder Eigenbehalte beziehen sich in der Regel auf mehr als einen Leis-tungsbereich. Deshalb wäre es zufällig und hinge von der Reihenfolge der vom Versicherten eingereichten Rechnungen ab, ob und in welcher Höhe die [X.] gewährt würden. Darüber hinaus tragen die Versicherten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung die gesamten Arzneimittelkosten ohne Berück-sichtigung der Herstellerabschläge.
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Die Abschläge fallen also stets in voller Höhe an, wenn die Kostenträger Arzneimittelkosten ganz oder -
dies ist der Regelungsgehalt des neuen Sat-zes
3 von §
1 [X.] -
aufgrund von Selbstbehalten nur teilweise erstattet haben. In diesem Fall ist der Abschlag im Innenverhältnis zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen und [X.] "nach dem Anteil der Kostentragung" aufzuteilen. Hingegen bleibt es dabei, dass kein Abschlag zu zahlen ist, wenn
etwa aufgrund von
betragsmäßig bestimmten
Selbstbehalten -
die Kostenträger keine Kosten für das Arzneimittel erstattet haben. Diese [X.] kann also dazu führen, dass private Krankenversicherungsunternehmen oder [X.] nur teilweise erstattet haben, jedoch der Abschlag in voller Höhe anfällt.
Der in der Beschlussempfehlung (BT-Drucks.
17/13770, S.
25
f.) bezo-gen auf den internen Ausgleich zwischen privaten Versicherungsunternehmen und [X.] als unerwünscht beschriebene Befund, dass es ohne die neue Regelung vom Zufall oder der Reihenfolge der Belegeinreichung abhängt, ob und in welcher Höhe der Abschlag anfällt, besteht durch die neue Regelung bezogen auf die [X.] der pharmazeutischen Unternehmer dem Grunde nach -
allerdings beschränkt auf anteilige Selbstbehalte
-
damit fort. Nur bei anteiligen Selbstbehalten besteht die Pflicht zur Abschlagsgewährung. An-gesichts des erheblichen Gewichts der mit §
1 [X.] verfolgten Ziele ist die aus der fehlenden Berücksichtigung anteiliger Selbstbehalte folgende Belastung der pharmazeutischen Unternehmen als zumutbar zu beurteilen
(vgl. [X.], [X.], 93
Rn. 70 -
[X.] I). Die von der Revision als beson-ders belastend gerügte Wirkung der Maßnahme erschöpft sich darin, dass bei teilweiser Kostenerstattung der volle Abschlag anfällt, während keine Abschläge zu zahlen sind, wenn die Arzneimittelkosten vollständig vom Privatversicherten getragen werden.
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Dem Einwand der [X.]n, bei fehlender Kostenerstattung verschaffe der Abschlag den privaten Krankenversicherungen schlicht zusätzliche Ein-nahmen auf Kosten der pharmazeutischen Unternehmer,
ist entgegenzuhalten, dass die aufgrund des Abschlags eingenommenen Mittel gemäß §
1 Satz
4 [X.] ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhö-hungen oder zur Prämienermäßigung verwendet werden dürfen, so dass die Wahrung des gesetzgeberischen Zwecks sichergestellt ist
(vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 71
-
[X.] I).
Die Auferlegung der [X.] zugunsten der Beihilfeträger ist im Hinblick auf das Gewicht des gesetzgeberischen Ziels, die öffentlichen Kassen zu schonen, ebenfalls nicht unzumutbar. Die pharmazeutischen Unternehmer werden nicht zu beliebigen fiskalischen Zwecken zur Zahlung einer Abgabe herangezogen, sondern ihnen wird als auf die Arzneimittelpreise maßgeblich einwirkenden Beteiligten ein Beitrag zur Verminderung der Steigerung oder zur Senkung dieses Kostenfaktors abverlangt, sofern die Beihilfeträger Arzneimit-telkosten an die Beihilfeberechtigten erstatten. Auch hier besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Auferlegung der [X.] und dem ver-folgten Zweck, der die Annahme der [X.]keit ausschließt (vgl. [X.], [X.], 93 Rn.
73 -
[X.] I). Die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts, dass allein fiskalische Erwägungen einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nicht rechtfertigen (vgl. [X.] 102, 197, 216; 115, 276, 307),
steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung. Zudem ist die [X.] nicht allgemein fiskalisch begründet, sondern soll der Steigerung gerade derje-nigen von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten entgegenwirken, die die Beihilfeträger für Arzneimittel zu erstatten haben (vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 73 -
[X.] I).
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(8) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, dass die Regelung des § 1 [X.] unzumutbar sei, weil hier Dritte zur Stabilisierung von Versi-cherungsprämien herangezogen würden, ohne dass die am [X.] Beteiligten zuvor Anstrengungen zur Kosteneinsparung -
etwa in Form von Leistungseinschränkungen, Zuzahlungsverpflichtungen oder der Verminde-rung von Beitragsrückerstattungen -
unternommen hätten.
Die [X.]keit folge ebenfalls daraus, dass nur eine einzige Personengruppe sehr hoch belas-tet werde, anstatt die Belastung auf mehrere Personengruppen -
unter [X.] der für den Kostenanfall im Gesundheitswesen besonders wichtigen Ärzte -
zu verteilen.
Zur Zahlungspflicht nach §
1 [X.] werden nicht beliebige Wirt-schaftsteilnehmer herangezogen, sondern die pharmazeutischen Unternehmer, die durch die Möglichkeit zur freien Bestimmung des [X.] für Arz-neimittel (vgl. [X.], [X.], 4.
Aufl., §
78 Rn.
1; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Handbuch des [X.], §
9 Rn.
153) Einfluss auf die [X.] haben. Es besteht mithin ein innerer Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit der pharmazeutischen Unternehmer und der durch §
1 [X.] angeordneten [X.], der die Heranziehung der phar-mazeutischen Unternehmer
auch im Hinblick auf andere von der Revision für möglich und wirksam erachtete
Handlungsmöglichkeiten der am Versiche-rungsverhältnis Beteiligten zur Kostensenkung nicht als übermäßige Belastung erscheinen läs[X.]
Angesichts dieses inneren Zusammenhangs steht der [X.], dass Kosteneinsparungen durch die Einbeziehung weiterer [X.] des Gesundheitswesens
erzielbar wären, der Annahme der Zumutbar-keit der Belastung durch § 1 [X.] nicht entgegen.
(9)
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, § 1 [X.] beinhalte eine unzumutbare Regelung, weil eine Übertragung des Abschlags der gesetzlichen 72
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-
32
-
Krankenversicherung auf die private Krankenversicherung unangebracht
sei, weil sich der Abschlag in der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die 90% aller Versicherten entfielen, lediglich als moderater Mengenrabatt erweise.
Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen solchen Aspekt nicht gestützt hat, spricht nichts gegen die Angemessen-heit eines Rabatts, durch den über den Bereich der gesetzlichen Krankenversi-cherung mit 90% der Versicherten hinaus der Markt der verbleibenden 10% der Privatversicherten umfasst wird
(vgl. [X.], [X.], 93 Rn. 76 -
Abschlags-pflicht I).
(10) Soweit die Revision rügt, die [X.]keit des § 1 [X.] folge aus dem Umstand, dass der mit der [X.] verbundene Eingriff von hohem Gewicht sei und die Härtefallregelung des § 130a Abs. 4 [X.], wenn überhaupt, erst bei einer Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens eingreife, bleibt auch dieser Einwand ohne Erfolg.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob -
wie das Berufungsgericht unter Be-zugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des [X.]s angenommen hat -
die Härtefallvorschrift des § 130a Abs. 4 [X.] auf die [X.] nach § 1 [X.] anwendbar i[X.] Der Hinweis der Revision da-rauf, dass sich §
1 [X.] erheblich auf die Unternehmensgewinne der [X.] auswirke, bleibt schon deshalb erfolglos, weil bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer [X.] gesetzlichen Regelung im Bereich der Berufsausübung nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend ist, son-dern es auf eine generalisierende Betrachtungsweise des betreffenden
Wirt-schaftszweigs insgesamt ankommt. Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall die Existenz eines Unternehmens gefährden oder so-gar zu seinem Ausscheiden aus dem Markt führen könnte, rechtfertigt es noch 75
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33
-
nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der [X.]keit von [X.] wegen zu beanstanden (vgl. [X.] 30, 292, 316; 68, 193, 220; 70, 1, 30).
Abgesehen davon hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die [X.] für die [X.] oder die Gesamtheit der pharmazeutischen Unternehmer existenzgefährdend wirkt. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der [X.]n übergangen hätte. Daher bestehen auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestell-ten Sachverhalts, der im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, keine [X.], der Abschlag überfordere die [X.] oder die pharmazeutische Industrie insgesamt wirtschaftlich oder gefährde sie in ihrem Bestand.
Das Berufungsgericht hat die Schwere des Eingriffs in die Berufsaus-übungsfreiheit der [X.]n zutreffend bewertet und dabei den Aspekt der Hö-he des zu zahlenden Abschlags in die Gesamtabwägung einbezogen. Dazu hat es ausgeführt, die aufgrund der angegriffenen Regelung zunächst geltende [X.]shöhe von zunächst 16% und aktuell 7% sei zwar erheblich, führe
jedoch im Ergebnis nicht zur [X.]keit des § 1 [X.]. Das ist aus [X.] nicht zu beanstanden.
2. Ohne Erfolg macht
die Revision geltend,
§
1 [X.] sei mit dem Grundrecht der [X.]n
aus
Art.
3 Abs.
1 [X.] nicht vereinbar. Dieses Grund-recht der [X.]n
ist nicht verletzt, so dass es auch insoweit keiner Vorlage des Rechtsstreits an das [X.] gemäß Art.
100 Abs.
1 Satz
1 [X.] bedarf.
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-
34
-

a) Das
Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des [X.]s angenommen, es liege kein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 [X.] darin, dass die [X.] nach §
1 [X.] nur die [X.] Unternehmer und nicht andere Leistungserbringer des [X.], etwa Ärzte, treffe. Es handele sich bei den Leistungserbringern nicht um eine homogene Gruppe, sondern zwischen ihnen bestünden Unterschiede, die eine unterschiedliche gesetzliche Behandlung ermöglichten.
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Art.
3 Abs. 1 [X.] gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Vorschrift schützt also vor sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und vor der Gleichbehandlung nicht vergleichbarer Sachverhalte ([X.] 83, 1, 23; 89, 132, 141; 126, 400, 416; [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 3 Rn. 8 ff.; [X.]/[X.] aaO Art. 3 Rn. 7
f.). Grundrechtsträger sind gemäß Art. 19 Abs.
3 [X.] auch juristische Personen des Privatrechts ([X.] 35, 348, 357; [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 3 Rn. 72). Um zu prüfen, ob eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte vorliegt, sind Vergleichsgruppen zu bilden (vgl. [X.] 130, 151, 175; [X.]/[X.] aaO Art. 3 Rn. 7).
bb) Die Regelung des § 1 [X.] verletzt das Grundrecht der Beklag-ten
aus Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht.
Es kann offen bleiben, ob -
wie die Revision rügt -
das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Land-gerichts zu Recht angenommen hat, dass es schon an der Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte -
Arzneimittelversorgung durch pharmazeutische 81
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-
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-
Unternehmer einerseits, Tätigkeit anderer Leistungserbringer im Gesundheits-wesen, etwa der
ambulanten Ärzte, andererseits -
fehle, weil die durch §
1 [X.]
betroffenen pharmazeutischen Unternehmer und andere [X.] des Gesundheitswesens nicht derselben Vergleichsgruppe angehörten.
Jedenfalls ist angesichts der vom Gesetzgeber beobachteten besonde-ren
Kostensteigerungen im [X.] die alleinige Belastung der pharmazeutischen Unternehmer durch §
1 [X.] als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Diese Kostensteigerungen stehen im Zusammenhang mit der Tä-tigkeit der pharmazeutischen Unternehmer. Es erscheint
sachgerecht und liegt im Interesse eines zielgerichteten [X.], Maßnahmen zur [X.] im Gesundheitswesen nach einzelnen Leistungsbereichen zu differenzieren. Die Vielgestaltigkeit der für die Kostenentwicklung in den [X.] Leistungsbereichen maßgeblichen Faktoren steht einer schematischen Gleichbehandlung entgegen. Es besteht deshalb von [X.] wegen keine Pflicht des Gesetzgebers, schematisch jede Kostensenkungsmaßnahme auf alle Leistungserbringer gleichermaßen zu verteilen
(vgl.
[X.], [X.], 93
Rn. 86 -
[X.] I).
3. Vergeblich
rügt die Revision einen Verstoß des § 1 Satz 3 [X.] gegen das Grundrecht der [X.]n aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] unter dem Aspekt der Rückwirkung.
a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des [X.]s angenommen, im Falle des §
1 Satz
3 [X.]
nF handele es sich nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
Zwar sei diese Vorschrift durch Art. 3a des [X.] vom 7.
August 2013 ([X.] I, S.
3108) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 -
also rückwirkend -
eingeführt [X.]. Jedoch liege darin keine verfassungsrechtlich verbotene Rückwirkung, weil 86
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36
-
die in § 1 Satz 3 [X.]
nF
geregelte Unbeachtlichkeit von Selbst-
oder Ei-genbehalten für die Ermittlung des nach §
1 Satz
1 [X.] anfallenden [X.]s bereits vor Einführung des § 1 Satz 3 [X.] eine vertretbare Ausle-gung dieser Vorschrift dargestellt habe.
Jedenfalls sei ein Vertrauen der Beklag-ten auf den Bestand des anderslautenden bisherigen Rechts nicht schutzwür-dig, weil die mit der Auslegung des § 1 [X.] verbundenen Unsicherheiten offengelegen hätten und auch Gegenstand schon der vorgerichtlichen Diskus-sion der [X.]en gewesen seien.
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s entfaltet eine Rechtsnorm "echte"
Rückwirkung (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl.
[X.] 109, 133,
181; 114, 258,
300; 127, 1,
16 f.; 131, 20, 39). Von "unech-ter" Rückwirkung wird gesprochen, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rück-anknüpfung; vgl. [X.] 72, 200,
242; 97, 67,
79; 127, 1,
17; 131, 20, 39; [X.], Beschluss vom 7. Mai 2015 -
I [X.], [X.], 820 Rn. 15 ff. = [X.], 976 -
Digibet II).
Die "echte" Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unzulässig, sofern nicht zwingende Belange des Gemeinwohls sie erfordern oder ein schutzwürdiges
Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand des Rechts für die Vergangenheit fehlt
(vgl. [X.] 72, 200, 258; 97, 67, 79 f.; 101, 239, 263 f.; 131, 20, 39).
Hingegen ist die "unechte" Rückwirkung zulässig, sofern nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl.
[X.] 38, 61, 83; 68, 193, 222; 105, 17, 40; 109, 133, 180 f.; 125, 104, 135; 131, 20, 39 f.). Eine Rückwirkung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Neure-gelung deklaratorischer Art ist, also nur
bestätigt, was von vornherein aus der 89
90
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37
-
verkündeten ursprünglichen Norm folgte (vgl. [X.] 18, 429, 436; 50, 177, 193; 126, 369, 393; 131, 20, 37). Weil die verbindliche Auslegung von Rechtss-ätzen den Gerichten obliegt, ist eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte [X.] zu "authentischer" Interpretation der rückwirkend geänderten Norm nicht anzuerkennen, sondern ihr Regelungsgehalt vielmehr nach allgemeinen [X.] zu ermitteln (vgl. [X.] 65, 196, 215; 111, 54, 107; 126, 369, 392; 131, 20, 37). Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven Charakter hat, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm von den Gerichten nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, die mit der Neuregelung ausgeschlossen
werden soll ([X.] 131, 20, 37 f.).
bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Annahme des [X.]s, § 1 Satz 3 [X.] beinhalte keine Rückwirkung, sondern ledig-lich eine Klarstellung des schon anfänglich geltenden Regelungsgehalts des § 1 [X.], nicht zu beanstanden
(so auch schon
[X.], [X.], 93
Rn. 32

[X.] I).
Nach dem Wortlaut des bereits vor Einführung des §
1 Satz
3
[X.]
nF geltenden § 1 Satz 1 [X.] haben
die pharmazeutischen Un-ternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den [X.] der Kosten in Krankheits-, Pflege-
und Geburtsfällen nach beamtenrechtli-chen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung [X.] entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b des [X.] zu gewähren. Der Wortlaut dieser Norm knüpft die [X.] mithin an eine vollständig oder teilweise erfolgte Kostenerstattung und bestimmt weiter, dass die Abschläge nach dem Anteil der Kostentragung zu erstatten sind.
91
92
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38
-
Die von der Revision vertretene Lesart, mit dem "Anteil der [X.]" sei nicht nur das Verhältnis zwischen den Kostenträgern, sondern auch das Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer gemeint, überzeugt nicht. Wortlaut und Systematik der Norm legen
vielmehr die Ausle-gung
nahe, dass mit der erstgenannten Wendung ("deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben") die Frage angesprochen wird, ob die Kostenträ-ger -
und sei es auch nur teilweise -
Kosten erstattet haben, wohingegen die zweitgenannte Formulierung ("Anteil der Kostenerstattung") die Frage regelt, wie im Falle einer Mehrheit von Kostenträgern, von denen jeder Kosten erstattet hat,
der Abschlag zu verteilen i[X.]
Die vom Gesetzgeber vorliegend im Zusammenhang mit der Einführung des § 1 Satz 3 [X.] nF in Anspruch genommene Auslegung, wonach es sich bei § 1 Satz 3 [X.] nF lediglich
um eine Klarstellung des schon bisher geltenden Rechtszustands handelt
(vgl. BT-Drucks. 17/13770, [X.]), ist zwar für die Beurteilung dieser Rechtsnorm durch die Gerichte aufgrund ihrer alleini-gen Kompetenz zur Auslegung des §
1 Satz
1 [X.]
nicht verbindlich. Diese
Auslegung des § 1 [X.] findet jedoch ihre
Bestätigung in der bei der Schaf-fung des §
1 [X.] dokumentierten Absicht des Gesetzgebers, eine [X.]sgewährung davon abhängig zu machen, dass die Anspruchsberechtig-ten überhaupt Kosten übernommen haben (BT-Drucks. 17/3698, [X.]; zitiert bei [X.]I
1 b ff (7) Rn.
66). Daraus folgt,
dass schon auf der Grundlage des §
1
[X.] in der ursprünglichen Fassung vom 22.
Dezember 2010 die [X.] auch bei nur teilweiser Kostenerstattung in voller Höhe bestand.
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-
39
-

Entgegen der Ansicht der Revision kann der Formulierung in den
Geset-zesmaterialien-
etwa aufgrund eines Selbstbehalts -
nicht geltend gemacht werden, auch kein Abschlag zu gewäh-ren ist" (BT-Drucks. 17/3698, [X.]; zitiert bei [X.]I
1 b
ff (7)
Rn.
66), nicht ent-nommen werden, dass eine [X.] bei nur teilweiser Erstattung nur teilweise bestehen sollte. Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass lediglich gemeint ist, eine [X.]
entfalle (nur) dann, wenn überhaupt keine Kosten für ein Arzneimittel erstattet worden sind, während
bei teilweiser Erstat-tung die [X.] unberührt bleiben soll.
Danach
wird durch §
1 Satz
3 [X.] nF nur die schon zuvor gültige Rechtslage wiedergegeben, wonach
die [X.] auch bei nur teilwei-ser Kostenerstattung durch die Kostenträger bestand.
4.
Ohne Erfolg macht
die Revision geltend, der Arzneimittelrabatt nach §
1 [X.] stelle
eine nach Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 [X.] verfassungswidrige Sonderabgabe
dar.
a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des [X.]s angenommen, es handele sich bei dem Arz-neimittelrabatt
nach § 1 [X.] nicht um eine den Anforderungen der Finanz-verfassung unterliegende Sonderabgabe, sondern eine allein an den Grund-rechten zu messende staatliche Preisregulierung.
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des
[X.]s sind nichtsteuerliche Abgaben im Hinblick auf die
Begrenzungs-
und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes nur unter be-stimmten Voraussetzungen zulässig
(vgl.
hierzu im Einzelnen
[X.] 55, 274,
95
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98
99
100
-
40
-
298 ff.; 67, 256,
275 ff.; 82, 159,
179 ff.; 91, 186,
201; 101, 141,
148; 108, 186, 218; 110, 370, 389).
Staatliche [X.] wie [X.] oder Zwangsrabatte unterliegen dem Maßstab für nichtsteuerliche Abgaben jedoch nicht. Die für Abgaben geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen dienen dazu, die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen und den [X.]-grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1 [X.]) zu ge-währleisten. Dieser Schutzzweck ist im Falle von Preisinterventionen des [X.] nicht berührt, weil sich diese nur im Bereich [X.] vereinbarter Leistungsbeziehungen auswirken. Sie unterliegen daher nicht den Anforderun-gen der Finanzverfassung, sondern nur den übrigen formellen und materiellen Voraussetzungen des Grundgesetzes, insbesondere der Prüfung am
Maßstab der Grundrechte (vgl.
zur [X.]mäßigkeit des [X.] nach §
130a Abs. 1 und 2 [X.]
[X.] 114, 196, 249 f.).
bb) Die [X.] nach § 1 [X.] stellt danach keine Sonder-abgabe dar.
(1) Die Revision macht
geltend, mangels einer direkten, [X.]en synallagmatischen Leistungsbeziehung zwischen pharmazeutischen Unter-nehmern und privaten Krankenversicherungen handele es sich bei der [X.] nach § 1 [X.] nicht um eine Preisreglementierung, sondern ein völlig neues gesetzliches Schuldverhältnis zwischen anderweitig rechtlich nicht verbundenen Unternehmen. Auch eine mittelbare [X.] bestehe nicht, weil die [X.] nicht an die tatsächliche [X.], sondern die bloße Hereingabe von Rezepten geknüpft sei, wie aus § 1 Satz 3 [X.] folge.
Damit dringt die Revision nicht durch.
101
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41
-

(2) Das Verhältnis zwischen pharmazeutischen Unternehmern und priva-ten Krankenversicherungen ist entgegen der Annahme der Revision dem vom [X.] außerhalb des finanzverfassungsrechtlichen [X.] angesiedelten Bereich der [X.]en Leistungsbeziehungen zu-zuordnen. Zwar trifft es zu, dass eine direkte, gar synallagmatische Leistungs-beziehung zwischen den pharmazeutischen Unternehmen und den privaten Krankenversicherungen im Hinblick auf den Arzneimittelpreis nicht besteht.
Das ist für die Annahme, der finanzverfassungsrechtliche Schutzzweck sei durch § 1 [X.] nicht betroffen, auch nicht erforderlich.
Die Zuordnung zum Bereich [X.]er Leistungsbeziehungen folgt schon daraus, dass der von dieser Vorschrift angeordnete Abschlag
an den vertraglichen [X.] privater Krankenversicherung und Versicherungsnehmer anknüpft.
Der Abschlag fällt auf den Preis des Arzneimittels an, dessen
Kosten der Versiche-rungsnehmer von
seiner privaten Krankenversicherung als Aufwendung [X.] teilweise (§ 1 Satz 3 [X.]) erstattet erhält. Der pharmazeutische Unternehmer ist insoweit -
wie die Revision zu Unrecht in Abrede stellt -
mittel-bar
durch seine Preisgestaltung
in den Leistungsaustausch einbezogen.
II[X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Abschlägen nach § 1
[X.] sei in der zuerkannten
Höhe begründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den gel-tend gemachten Zahlungsanspruch hinreichend dargelegt. Der Gesetzgeber habe mit dem Arzneimittelrabattgesetz ein besonderes Verfahren zur Geltend-machung von Einwendungen gegen die Ansprüche auf Rabattgewährung ge-schaffen. Es könne der Klägerin nicht abverlangt werden, ihre Klageforderung hinsichtlich aller vorliegend betroffenen ungefähr
68.000 Datensätze auf Tau-senden von Seiten
darzustellen und zu begründen. Gleichermaßen sei nicht 103
104
105
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42
-
anzunehmen, der Gesetzgeber habe die Gerichte mit einer Überprüfung aller Datensätze belasten wollen. Vielmehr müsse nach der Konzeption des [X.]s das Pharmaunternehmen auf erstes Anfordern an [X.] zahlen, erhal-te aber im Rahmen des Treuhänderverfahrens
nach § 3 [X.] Gelegenheit, Einwände gegen die Inanspruchnahme überprüfen zu lassen und zu konkreti-sieren, so dass der Stoff einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung auf die wesentlichen Punkte konzentriert werde. Es seien auch die schutzwür-digen Belange der Versicherungsnehmer zu berücksichtigen, die in einen nach-folgenden Rechtsstreit hineingezogen würden. Soweit Angaben betroffen seien, die über die in § 2 [X.] genannten Nachweise hinausgingen, könnten [X.] daher zunächst nur im Rahmen des Treuhänderverfahrens vorge-bracht werden. Im Forderungsprozess treffe das Pharmaunternehmen eine se-kundäre Darlegungslast hinsichtlich bestrittener Abschlagspositionen. Das Recht, Einwendungen gegen einzelne Forderungen zu erheben, werde den in Anspruch genommenen Pharmaunternehmen damit nicht genommen, sondern im Hinblick auf den schnellen Ausgleich der Abschläge und einer praktikablen Verfahrensgestaltung eingeschränkt.
Mangels Einleitung eines Treuhänderver-fahrens habe die [X.] vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast bezüg-lich ihres Einwands, die Klägerin mache Abschläge ohne zugrundeliegende Kostenerstattung geltend, nicht nachkommen können, so dass sie der Klägerin zur Zahlung der Abschläge in geltend gemachter Höhe verpflichtet sei.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem
Umfang stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die Klageforderung allein auf der Grundlage des von der [X.]n mit Nicht-wissen bestrittenen Vortrags der Klägerin
zugesprochen hat.
a) Nach § 1 Satz 1 [X.] haben die pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den [X.] für 106
107
-
43
-
verschreibungspflichtige Arzneimittel,
deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend §
130a Abs.
1, 1a, 2, 3, 3a und 3b [X.] zu gewähren. Die Regelung des § 1 Satz
3 [X.] sieht vor, dass zur Ermittlung der Abschläge nach Satz
1 Selbst-
oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtli-chen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen
sind. Nach § 2 Satz 1 [X.] wird mit dem Einzug der Abschläge eine von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den [X.]trägern gebildete zentrale Stelle -
die [X.] GmbH -
beauftragt. Nach § 2 Satz 2 [X.]
übermittelt die zentrale Stelle an die pharmazeutischen
Unternehmer zum Nachweis des Abschlags die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, das Abgabedatum, das Apothekenkennzeichen und den Anteil der Kostentragung in maschinenlesbarer Form. § 2 Satz 3 [X.] bestimmt, dass die pharmazeutischen Unternehmer die Abschläge innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs zu erstatten haben.
b) Die
Anspruchsvoraussetzungen des §
1 Satz
1 [X.] liegen im Streitfall dem Grunde nach vor. Die Klägerin ist ein privates Krankenversiche-rungsunternehmen. Die [X.] unterfällt als pharmazeutischer Unternehmer der in dieser Vorschrift angeordneten [X.].
Die Revision stellt nicht in Abrede, dass §
1 Satz
1 [X.] einen Anspruch des jeweiligen Kostenträ-gers begründet, den die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1 [X.] lediglich in dessen Auftrag einzieht.
c) Die Revision beanstandet zu Recht, dass den Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht zu entnehmen
ist, ob die von der Klägerin geltend ge-machten Forderungen Gegenstand einer Sammelrechnung der [X.] GmbH waren
und der Klägerin zuzuordnen sind.
Mit Erfolg wendet sich die Revision 108
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44
-
weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der [X.]n eine
-
von dieser nicht erfüllte -
sekundäre Darlegungslast oblegen habe (dazu [X.]II 2 c
aa). Ebenfalls mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die [X.] den Klägervortrag in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten hat
(nachfolgend [X.]II 2 c bb).
aa) Der [X.]n obliegt
hinsichtlich der Frage, ob die in der Anlage [X.] genannten Einzelpositionen von den [X.] der
[X.] GmbH erfasst waren und der Klägerin zuzuordnen sind,
keine sekundäre Darlegungs-la[X.]
(1) Im Ausgangspunkt ist es die prozessuale Aufgabe des [X.], den geltend gemachten Anspruch so eingehend zu begründen, dass das von ihm
angerufene Gericht den Anspruch
vollständig überprüfen kann.
Grundsätzlich
ist mithin ein [X.]r nicht verpflichtet, das Vorbringen des [X.] zu ergän-zen oder zu erläutern (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1983 -
III ZR 187/81, NJW
1983, 2879, 2880; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 8). Dieser Grund-satz der vollen Darlegungslast des [X.] erfährt eine Einschränkung, wenn der Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem [X.]n die er-forderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten i[X.] Prozessuale Folge ist eine sekundäre Darlegungslast des [X.]n, deren Nichterfüllung die Unwirksamkeit des einfachen Bestreitens und die Geständ-niswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO nach sich zieht
([X.] Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 4. Dezember 2008 -
I [X.], [X.], 871 Rn.
27 = WRP 2009, 967 -
Ohrclips; Urteil vom 19. Februar 2014 -
I [X.], [X.], 578 Rn. 14 = [X.], 697 -
Umweltengel für Tragetasche).
(2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin behauptet, ihre Klageforderung bestehe
aus
der
Summe der Abschläge, die sich aus den in der Anlage [X.] ge-110
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112
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45
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nannten [X.] ergebe. Die [X.] GmbH habe mit den [X.] vom 18. Dezember 2011, 18. Januar 2012, 18. Februar 2012 und 18. März 2012 unter Nennung der von §
2 [X.] geforderten An-gaben die auf diese Einzelerstattungsvorgänge entfallenden, der Klägerin zu-stehenden [X.] in Höhe von 649.588,14

Die Klägerin hat weiter behauptet, die Identität der in der Anlage [X.] genannten Erstattungsvor-gänge mit den von den [X.] der [X.] GmbH erfassten [X.] ergebe sich daraus, dass die in der Anlage [X.] als "[X.]" bezeichnete jeweilige Identifizierungsnummer mit dem jeweiligen als Pro-duktID_ZS" bezeichneten Datenelement übereinstimme, das den von der [X.] GmbH mit der Sammelrechnung übermittelten "[X.] für jeden in der Sammelrechnung enthaltenen [X.] zu entnehmen sei. Jeder einzelne über "[X.]" bzw. "[X.]" identifizierbare Ab-rechnungsvorgang lasse sich über das von der [X.] GmbH verwendete

allerdings in den "[X.] unstreitig nicht enthaltene -
Instituts-kennzeichen "ID VU/[X.]" dem jeweiligen [X.] zuordnen. Auf die Klägerin entfalle die Institutskennziffer 1

.
Die [X.] hat demgegenüber mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Anlage [X.] genannten Einzelpositionen von den [X.] der [X.] GmbH erfasst worden sind und auf die Klägerin entfallen.
(3) Bei dieser Sachlage obliegt
der [X.]n auch in Ansehung des in §
2 [X.] geregelten Abrechnungsmodus keine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, ob die in der Anlage [X.] genannten Einzelpositionen von den [X.] der [X.] GmbH erfasst worden sind und auf die Kläge-rin entfallen.
113
114
-
46
-

Die [X.] ist an dem Vorgang der [X.] zwischen den [X.] -
hier: der Klägerin
-
und der [X.] GmbH, der
dem Abschlagseinzug durch die [X.] GmbH nach § 2 [X.] vorangeht, nicht beteiligt. Die [X.] ist lediglich Adressatin der Sammelrechnung nebst "[X.] der [X.] GmbH. Die [X.] hat mangels Beteiligung an der [X.] zwischen [X.] und [X.] GmbH keine Kenntnis darüber, welches Unternehmen der privaten Krankenversiche-rung oder welcher Beihilfeträger hinsichtlich einzelner Erstattungsvorgänge an-spruchsberechtigt ist, weil -
wie unstreitig ist -
sich aus den [X.] und "[X.] der [X.] GmbH die Identität des jeweiligen [X.] nicht ergibt.
Mangels Beteiligung am Datenaustausch zwischen Klägerin und [X.] GmbH hat die [X.] auch keine Kenntnis darüber, ob ein Erstat-tungsvorgang Gegenstand einer Sammelrechnung der [X.] GmbH ge[X.] i[X.]
Es kann also keine Rede davon sein, dass -
wie für die Annahme einer sekundären Darlegungslast erforderlich -
die Klägerin außerhalb des maßgebli-chen Geschehens steht
und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während der
[X.]n die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich i[X.]
Der Umstand, dass die Klägerin im Laufe des [X.] hat, die Identität von [X.] könne anhand der Überein-stimmung der als "[X.]" und "[X.]" bezeichneten Datenelemen-te in Anlage [X.] und den "[X.] ermittelt werden, verschafft der [X.]n, zumal sie diese Behauptung
bestritten hat, ebenfalls keine Position überlegenen Wissens nach den
Grundsätzen
der sekundären Darlegungsla[X.]
Ohnehin ergibt sich aus der von der Klägerin behaupteten Übereinstimmung der Positionen "[X.]" in Anlage [X.] und "[X.]" in den "[X.] noch keine Zuordnung des [X.]s zur Klägerin.
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-
(4) Die Verteidigungsmöglichkeiten der pharmazeutischen Unternehmer sind allerdings im Hinblick auf die materiell-rechtliche Konzeption der [X.] nach dem Arzneimittelrabattgesetz eingeschränkt.
Diese [X.] beziehen sich
aber nicht
auf die Frage, ob Erstattungsvorgänge, die einer von einem [X.] geltend gemachten Abschlagsforderung zugrunde liegen, in einer Sammelrechnung der zentralen Stelle enthalten waren
und dem [X.] zuzuordnen sind.
Im Ausgangspunkt
trifft die vom Berufungsgericht ausgeführte Erwägung zu, dass das System des [X.] nach diesem Gesetz im Hinblick auf das massenhafte Vorkommen von [X.] vom Bemühen um Einfachheit und Effizienz gekennzeichnet ist
(vgl. BT-Drucks. 17/3698, [X.]).
Die pharmazeutischen Unternehmer haben binnen einer Frist von zehn Tagen nach Übersendung der Sammelrechnung durch die mit dem Einzug beauftragte zentrale Stelle -
die [X.] GmbH -
zu zahlen, sofern die in § 2 [X.] vor-gesehenen Angaben übermittelt worden sind. Die Prüfung der Korrektheit der [X.] steht den pharmazeutischen Unternehmen in begründe-ten Fällen sowie in Stichproben nur im nachgelagerten Treuhänderverfahren nach §
3 [X.] offen.
Der Gesetzgeber hat den Einzug der [X.] dabei mit Blick auf die zentrale Stelle konzipiert, die die Gesamtheit aller Abschlagsforde-rungen -
im Prozess in
Prozessstandschaft für die
[X.] (vgl. [zu §
130a Abs. 2 Satz 2 [X.]] BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 -
B 1 [X.] 18/12 R, [X.], 36 Rn. 10) -
geltend macht. [X.] die [X.] GmbH von einem pharmazeutischen Unternehmer sämtliche Abschläge aller Gläubiger, so kann
nach der Konzeption des
Gesetzgebers der
pharmazeutische Unterneh-mer einem § 2 [X.] entsprechenden Zahlungsverlangen nicht entgegen-halten, dass
eine Teilforderung einem bestimmten Gläubiger -
aus welchem 117
118
119
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-
Grund auch immer, etwa weil keine Kostenerstattung erfolgt sei -
nicht zustehe,
sondern er ist darauf verwiesen, entsprechende Einwände im Treuhänderver-fahren
nach § 3 [X.] zu verfolgen. Bei einer prozessualen Geltendma-chung durch die zentrale Stelle muss
dieser gesetzgeberischen Konzeption dadurch entsprochen werden, dass
die [X.] nach § 1 [X.] ma-teriell-rechtlich als eine Art Zahlungspflicht "auf erstes Anfordern" angesehen wird, der
allein entgegengehalten werden kann, die [X.] und die mit ihnen übermittelten Datensätze genügten nicht den Anforderungen des § 2 Satz 2 [X.] (Angabe der Pharmazentralnummer des abgegebenen Arz-neimittels, des [X.], des [X.] und des Anteils der Kostentragung
in maschinenlesbarer Form).
Der Sammelrechnung kommt in Verbindung mit den Anforderungen
nach § 2 Satz 2 [X.] somit eine Ge-währfunktion zu, die es nach der Vorstellung des Gesetzgebers rechtfertigt, die pharmazeutischen Unternehmer hinsichtlich der Korrektheit der Inanspruch-nahme im Übrigen auf das nachgelagerte Treuhänderverfahren nach §
3
[X.]
zu verweisen.
Die Frage, ob
von einem einzelnen Gläubiger geltend gemachte Erstat-tungsvorgänge in einer zuvor ergangenen Sammelrechnung der [X.] GmbH enthalten waren
und dem [X.] zuzuordnen sind, stellt
sich bei dem Einzug der Summe
aller Forderungen
der Abschlagsgläubiger
durch die zentra-le Stelle nicht, weil diesem Einzug die Sammelrechnung zugrunde liegt.
Bei der Geltendmachung durch einen [X.] kommen
diese Fragen
hingegen
als weitere Prüfungsschritte
hinzu, die
wegen der Notwendigkeit der Bezifferung der Forderung und der Prüfung, ob die nach § 2 Satz 2 [X.] notwendigen Angaben gemacht worden sind, eine entsprechende Darlegung erfordern.
Die-ser
weiteren
Darlegung des [X.]s kommt
die Richtigkeitsgewähr, die der Gesetzgeber der Sammelrechnung zubilligt, nicht zu.
Das
Arzneimittelra-battgesetz
enthält insoweit zugunsten des [X.]s keine [X.]
-
49
-
gen der Darlegungs-
und Beweisla[X.]
Nach den allgemeinen Regeln des Zivil-prozesses handelt es sich vielmehr um dem klagenden [X.] im [X.] obliegenden
Sachvortrag.
Ergibt die Prüfung, dass die der
Abschlagsforderung
zugrundeliegenden Erstattungsvorgänge
in einer den Erfordernissen des § 2 Satz 2 [X.] ent-sprechenden
Sammelrechnung enthalten waren
und
dem klagenden [X.] zuzuordnen sind, so ist sein Zahlungsanspruch -
vorbehaltlich des Ergebnisses eines etwaigen Treuhänderverfahrens
-
begründet. In diesem Falle wirkt die Gewährfunktion der Sammelrechnung auch zugunsten des klagenden [X.]s, so dass es
auf die Frage, ob der [X.] die
[X.]szahlung
im Übrigen zu Recht beansprucht, bei der Geltendmachung durch ihn ebenso wenig ankommt
wie bei der Geltendmachung der Gesamtfor-derung durch die zentrale Stelle.
Die
Geltendmachung durch einen Einzelgläu-biger selbst bedeutet keine Verschlechterung der Rechtsposition der pharma-zeutischen Unternehmer, sondern ist mit der gesetzlichen Konzeption
der
[X.]sforderung als individuellem
Anspruch der Kostenträger vereinbar. Ist sichergestellt, dass die der Inanspruchnahme durch einen [X.] zu-grundeliegenden Erstattungsvorgänge Gegenstand einer Sammelrechnung der zentralen Stelle waren
und dem [X.] zuzuordnen sind, so ist der pharmazeutische Unternehmer auch
gegen eine über den in der [X.] genannten Gesamtbetrag hinausgehende Inanspruchnahme geschützt.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Umstand, dass
die von der Klägerin der Zahlungsforderung zugrunde gelegten Erstattungsvorgänge von einer vorangegangenen Sammelrechnung der [X.] GmbH erfasst waren
und der Klägerin zuzuordnen sind, von der Klägerin neben den in §
2 Satz
2 [X.]
angeführten Angaben darzulegen und -
falls die [X.] dies bestrei-tet
-
nachzuweisen i[X.]
121
122
-
50
-
bb) Die [X.] konnte die Behauptung der Klägerin, die in der Anla-ge
[X.] verzeichneten Einzelforderungen seien Gegenstand einer [X.] der [X.] GmbH gewesen
und ihr zuzuordnen, wirksam mit Nichtwissen bestreiten.
Ein Bestreiten mit Nichtwissen -
also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des [X.] nicht zu kennen (vgl. Hk-ZPO/
[X.], 6. Aufl. § 138 Rn. 7) -
ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur zulässig, wenn die betroffenen Tatsachen weder eigene Handlungen der [X.] noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; andernfalls tritt wiede-rum die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein (vgl. [X.] in [X.]
[X.], ZPO, 22. Aufl., § 138 Rn. 49). Vorgänge im eigenen Geschäfts-
oder Verantwortungsbereich werden den eigenen Handlungen oder [X.] im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO gleichgestellt, weil andernfalls eine [X.] sich durch arbeitsteilige Organisation ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen könnte ([X.]/[X.] aaO § 138 Rn. 16).
Die [X.] hat eine Erkun-digungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind ([X.] Rspr.;
vgl. nur [X.],
Urteil vom 19.
April 2001 -
I
ZR
238/98, [X.], 190, 191 = [X.], 1328 -
DIE PROFIS; Urteil vom 2. Juli 2009 -
III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666
Rn. 16).
Die Anforderungen an die [X.] dürfen allerdings nicht überspannt werden (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1996 -
IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1957 [insoweit nicht in [X.]Z 132, 229
abge-druckt];
Urteil vom 15. November 1989 -
VIII ZR 46/89, [X.]Z 109, 205, 209 f.). Einer [X.] darf nur eine zumutbare Informationspflicht auferlegt werden
(vgl. [zu den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten im Sinne des §
138 Abs. 2 ZPO] [X.], Urteil vom 7.
Dezember
1998 -
II ZR 266/97, NJW 1999, 579, 580; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 74. Aufl., § 138 Rn. 53; Zimmer-mann, ZPO, 9.
Auf., § 138 Rn. 10).
123
124
-
51
-
Vorliegend ist der [X.]n der Inhalt der von der Klägerin an die [X.] GmbH übermittelten Daten unbekannt. Sie hat von der [X.] GmbH lediglich die [X.] nebst zugrundeliegenden "[X.] erhalten, denen die Zuordnung zum jeweiligen [X.] nicht entnom-men werden kann. Im Prozess hat die Klägerin behauptet, die in der Anlage [X.] befindlichen Erstattungsvorgänge
entfielen auf sie und könnten den "[X.] aufgrund der Übereinstimmung der Datenelementbezeichnungen "[X.]" und "[X.]" zugeordnet werden.
Das Bestehen dieser [X.] liegt außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeit der [X.], so dass sie diesen
Umstand wirksam mit Nichtwissen bestreiten konn-te. Darüber hinaus stellte es eine Überspannung der im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO in Betracht kommenden Informationspflicht dar, der [X.]n eine Untersuchung der insgesamt über 500.000 in den "[X.] gemäß Anla-ge [X.] enthaltenen Einzelvorgänge abzuverlangen, damit sie konkret benennen kann, welche der von der Klägerin vorliegend der Klageforderung
zugrunde ge-legten ca. 68.000 Erstattungsvorgänge nicht in den [X.] enthal-ten gewesen sind. Dass die in Anlage [X.] enthaltenen Vorgänge von den [X.] erfasst worden sind, gehört vielmehr zur schlüssigen Dar-legung der Klageforderung, die der Klägerin obliegt. Gleiches gilt für die [X.] der in der Sammelrechnung enthaltenen Erstattungsvorgänge zur Kläge-rin.
d) Mit Erfolg beanstandet die Revision auch die Annahme des [X.]s,
zu den der Klageforderung zugrundeliegenden
Erstattungsvor-gängen
habe die [X.] GmbH -
der Vorschrift des § 2 Satz 2 [X.] ent-sprechend -
mit den [X.] jeweils die
Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, das Abgabedatum, das Apothekenkennzeichen und den Anteil der Kostentragung maschinenlesbar an die [X.] übermittelt.
Das
Berufungsgericht hat diese Annahme rechtsfehlerhaft allein auf der Grund-125
126
-
52
-
lage des Vortrags der Klägerin getroffen.
Erst wenn die
Klägerin dargelegt und gegebenenfalls bewiesen hat, dass
die in der Anlage K
7 genannten
Erstat-tungsvorgänge Gegenstand der [X.] der [X.] GmbH waren
und ihr zuzuordnen sind, kann festgestellt werden, ob die [X.] GmbH die in § 2 Satz 2 [X.] vorgesehenen
Angaben gemacht hat.
Ob der [X.]n nach erfolgter Zuordnung der Erstattungsvorgänge gemäß Anlage [X.] zu den "[X.] ein substantiiertes Bestreiten abver-langt werden kann, hängt davon ab, ob ihr die Durchsuchung auf fehlende An-gaben im Sinne von § 2 Satz 2 [X.] zugemutet werden kann. Diese Frage kann derzeit nicht beantwortet werden, weil unklar ist, auf welche Weise die Klägerin ihrer Darlegungs-
und Beweislast nachkommen wird.
Sofern sich die Klägerin etwa für den Beweis der Tatsache, dass die in Anlage [X.] enthaltenen Erstattungsvorgänge in den [X.] enthalten waren, auf den [X.] durch Zeugen beruft, verbliebe es dabei, dass die Durchsuchung der "[X.] der [X.]n
unzumutbar
(dazu B
III 2
c
bb Rn.
125) und es weiterhin allein Sache der Klägerin wäre, die notwendigen Angaben darzule-gen.
e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, die pharmazeutischen Unternehmer könnten der Klageforderung nicht entgegenhalten, es seien von den Abschlagsgläubigern tatsächlich keine Kosten erstattet worden.
Die Verteidigungsmöglichkeiten der pharmazeutischen Unternehmer ge-gen die Inanspruchnahme aufgrund einer Sammelrechnung der zentralen Stelle sind darauf beschränkt
zu bestreiten, dass die in § 2 Satz 2 [X.] genann-ten Angaben erfolgt und -
im Falle der Geltendmachung durch einen [X.] -
die der Klageforderung zugrundeliegenden Erstattungsvorgänge dem [X.] zuzuordnen sind und Gegenstand einer Sammelrechnung 127
128
129
-
53
-
waren
(dazu B
III
2
c
aa Rn.
40
ff.).
Alle weiteren Einwände gegen die [X.] hat der Gesetzgeber dem Treuhänderverfahren nach § 3 [X.] zugewiesen.
f) Erfolglos beanstandet
die Revision ferner die Annahme des [X.]s, dass bei der Berechnung der Abschläge gemäß §
1 Satz
3 [X.]
Selbst-
oder
Eigenbehalte außer Betracht bleiben (dazu [X.]I 1 a cc Rn.
24).
3. Da das Berufungsgericht das Bestehen der Hauptforderung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt
hat, hat die Revision auch hinsichtlich des Zinsan-spruchs Erfolg.
[X.] Die Revision der Klägerin ist ebenfalls begründet.
[X.] Die Revision der Klägerin ist uneingeschränkt zulässig. Eine [X.] ist vorliegend nicht erfolgt (s.o. [X.]
Rn.
14).
I[X.]
Die Revision der Klägerin beanstandet erfolgreich die Annahme des Berufungsgerichts, dass der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin ge-mäß § 286 [X.] erst ab dem 7. Februar
2013 besteht.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zinsanspruch bestehe ge-mäß § 286 [X.] erst seit dem 7. Februar 2013, weil die Klägerin erst mit der [X.]n an diesem Datum zugestelltem
Schriftsatz weitere Erläuterungen vorgenommen und eine Datei übermittelt habe, mit der
die Zuordnung der [X.] an die Klägerin möglich geworden sei.
2. Dieser Revisionsangriff hat
Erfolg. Soweit die Hauptforderung der Klä-gerin besteht, ist Verzug der [X.]n mit den [X.] zehn Tage 130
131
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136
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54
-
nach Übersendung der jeweiligen Sammelrechnung durch die [X.] GmbH eingetreten.
a) Im Falle der ordnungsgemäßen Geltendmachung einer [X.] durch die zentrale Stelle nach § 2 Satz 2 [X.] gerät der in Anspruch genommene pharmazeutische Unternehmer gegenüber den [X.]n nach Ablauf der Zahlungsfrist des § 2 Satz 3 [X.] in Verzug.
Da die zentra-le Stelle die Gesamtheit aller Abschlagsansprüche sämtlicher Gläubiger gegen-über den pharmazeutischen Unternehmern geltend macht, kommt es für den Eintritt des Verzugs nicht darauf an, dass die [X.] im Zeitpunkt der Über-sendung der Sammelrechnung die Identität der
[X.] nicht kennt. Die zentrale
Stelle ist nach § 2 Satz 2 und 3 [X.] zur Einziehung
der
Forde-rungen sämtlicher Gläubiger einschließlich etwaiger Verzugsschäden beauf-tragt. Die darin liegende
Ermächtigung
lässt
-
anders als eine Zession (vgl. da-zu [X.], Urteil vom 9. Februar 2006 -
I [X.], [X.], 980) -
die Forde-rungszuständigkeit der [X.] unberührt.
Darauf, ob der pharmazeuti-sche Unternehmer die Identität des [X.] kennt, kommt es für den Verzugseintritt nicht an.
b) Soweit die Hauptforderung der Klägerin besteht, weil den von ihr gel-tend gemachten [X.] Erstattungsvorgänge zugrunde liegen, die entsprechend § 2 Satz 2 [X.] Gegenstand der von der [X.] GmbH am 18. Dezember 2011, 18. Januar 2012, 18. Februar 2012 und 18. März 2012 übermittelten [X.] gewesen sind, ist Verzug nach § 286 [X.] zehn Tage nach Übersendung der jeweiligen Sammelrechnung eingetreten.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem
in § 2 Satz 3 [X.] genannten Leistungszeitpunkt von zehn Tagen nach Geltend-machung des Anspruchs allerdings nicht um eine kalendermäßige Leistungsbe-stimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.].
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-
55
-
Der Leistungszeitpunkt ist im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.] [X.] bestimmt, wenn er nach dem Kalender berechnet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn auf einen zukünftigen, noch nicht feststehenden Zeit-punkt abgestellt wird ("Bezahlung zehn Tage nach Lieferung"; vgl. [X.].[X.]/[X.], 7. Aufl., § 286 Rn. 57). Der vorliegend
maßgebliche Beginn der zehntägigen Zahlungsfrist hängt von der Geltendmachung der Forderung
durch
Übersendung der Sammelrechnung, mithin von einem ungewissen Zeit-punkt ab.
bb) Die gesetzliche Zahlungsfrist des § 2 Satz
3 [X.] erfüllt aber die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 [X.].
Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 [X.] tritt Verzug ohne Mahnung ein, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen läs[X.] Diese Bestimmung ist in erster Linie auf ver-tragliche Vereinbarungen anwendbar (vgl. nur [X.].[X.]/[X.] aaO §
286 Rn. 58). Im Falle des Widerrufs nach § 355 [X.] ist aber der Ablauf der gesetzlichen Fristen der §§ 357 Abs. 1, 357a Abs. 1 [X.] verzugsbegründend ([X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 286 Rn. 23). Es unterliegt keinen Beden-ken, §
286 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch auf andere gesetzlich bestimmte [X.] anzuwenden. Im Falle des § 2 Satz 3 [X.] ist die Leistungszeit an die Übersendung der Sammelrechnung geknüpft, so dass deren Ablauf gemäß §
286 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verzugsbegründend wirkt.
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-
D. Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revisionen der [X.]en aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten der Revisionen -
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Büscher
Kirchhoff
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2013 -
17 O 5027/12 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.07.2014 -
4 [X.] -

143

Meta

I ZR 167/14

12.11.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. I ZR 167/14 (REWIS RS 2015, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2401

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 167/14

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I ZR 127/14

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