Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2007, Az. II ZR 21/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 533

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]eil- und Versäumnisurteil II ZR 21/06 Verkündet am: 3. Dezember 2007 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 276 [X.], 280 a) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der [X.] in dem Emissionsprospekt zutreffend und vollständig [X.] werden. Dazu gehört auch, dass er auf Risiken hingewiesen wird, die aus-schließlich Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die [X.] in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ebenso ist das Bestehen eines [X.]es mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Ver-lustes der Anlage heraufbeschwört, sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslö-sen kann. b) Ein [X.] ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der [X.] von den [X.] als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche be-nutzt wird. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem [X.]en übergeben worden ist.
[X.], [X.]eil u. Versäumnisurteil vom 3. Dezember 2007 - [X.][X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger unterzeichnete nach August 1999 einen auf den 2. Mai 1999 rückdatierten [X.] der S.

AG (im Folgenden: S.

AG), wonach er sich als stiller Gesellschafter an deren [X.] beteiligte. Vorstand der S.
AG waren zum damaligen Zeitpunkt die Beklagten. Die Gesellschaft, über deren Vermögen mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet 1 - 3 - worden ist, befasste sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwer-tung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Als [X.] hatte der Kläger 6.000,00 DM sofort und 96.000,00 DM in monatlichen Raten zu je 200,00 DM zu zahlen, jeweils zuzüglich eines 5 %-igen [X.]. Dabei sollten Zahlungen, die er schon zuvor für eine Beteiligung an dem dann nicht aufgelegten [X.]I geleistet hatte, angerechnet werden. Nach der 40-jährigen Laufzeit des Gesellschaftsvertrages sollte das [X.] in einer Summe ausgezahlt werden. Das Ver-tragsangebot des [X.] wurde von der S.

AG am 22. Dezember 1999 angenommen. In dem rückdatierten [X.] bestätigte der Kläger inhaltlich unzutreffend, den Emissionsprospekt [X.] der [X.] vom 1. August 1999 erhalten zu haben. Darin wird eine Beteiligung einzelner Unternehmens-segmente der [X.]

AG an der [X.]

& Co. [X.]aA (im [X.]: [X.]) und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin [X.] sowie an der S.

Bank AG erwähnt. Nicht erwähnt wird, dass einzelne Vorstandsmitglieder der [X.]

AG zugleich Aktionäre des [X.]waren, dass die S.

Bank AG gemäß [X.] vom 31. August/2. September 1999 auf das [X.]verschmolzen worden ist und dass die S.

AG am 22. September 1999 mit dem [X.] einen [X.] geschlossen hat. Ebenso wenig wird erwähnt, dass sich die [X.]
AG in früheren Verträgen mit stillen Gesellschaftern verpflichtet hatte, das jeweilige Auseinanderset-zungsguthaben in Form einer Rente auszuzahlen, und dass ihr diese [X.] mit Bescheid des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 22. Oktober 1999 untersagt worden ist. Tatsächlich hatte der Kläger zwei bis drei Wochen, nachdem er den ersten [X.] bezüglich des [X.] 4 - nehmenssegments [X.]I am 2. Mai 1999 unterschrieben hatte, einen Emissions-prospekt erhalten, der aber nicht identisch ist mit dem Prospekt [X.] und von dem Kläger auch nicht vorgelegt worden ist. Den Prospekt [X.] hat der Kläger nicht erhalten. 3 Nachdem der Kläger den Gesellschaftsvertrag fristlos gekündigt hat, [X.] er von den Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihm an die [X.] gezahlten 7.730,73 • Zug um Zug gegen Übertragung seines Geschäftsanteils - hilfsweise des [X.]s - und Frei-stellung von weiteren Zahlungsansprüchen der S.

AG. Zur Begründung macht er geltend, über die personellen Verflechtungen mit dem [X.], den [X.] und den Wegfall der ratierlichen Auszah-lung der [X.] mit der möglichen Folge späterer Liquiditätsengpässe nicht informiert worden zu sein. Das [X.] hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs stattgegeben und sie im Übrigen wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die An-schlussberufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.]at zugelassene Revision des [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-führt: Der Kläger hätte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung keinen 5 - 5 - Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Zwar seien die Beklagten als die für den Emissionsprospekt der S.

AG Verantwortlichen verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass in dem Prospekt oder auf anderem Wege auf den [X.] mit dem [X.]und die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen [X.] werde. Die sich daran anknüpfende Prospekthaftung komme aber hier nicht zur Anwendung, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag den Pros-pekt bei den [X.] gar nicht zur Kenntnis genom-men habe. Auch sei nichts für eine durch den Prospekt geschaffene positive Anlagestimmung vorgetragen. Ob der Kläger von dem Anlagevermittler falsch beraten worden sei, könne offen bleiben, denn dafür würden die Beklagten als die Vorstandsmitglieder der S.
AG nicht persönlich haften. Eine Haftung aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, § 264 a StGB schließlich scheide ebenfalls aus, weil der Kläger den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen habe. [X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 6 1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen einer Prospekthaftung im Grundsatz angenommen. Auch außerhalb des [X.] der gesetzlich geregelten Prospekthaftung, etwa nach § 44 [X.]. §§ 13, 8 f, g [X.] n.F., muss ein im sog. grauen Kapital-markt herausgegebener Emissionsprospekt nach den von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen der Prospekthaftung dem [X.]en ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbe-teiligung vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlage-entscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des 7 - 6 - Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des [X.] zu machen. Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung ([X.]at, [X.] 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; [X.]. v. 14. Januar 2002 - [X.]/00, [X.], 813; v. 15. Dezember 2003 - [X.], [X.], 379, 381; v. 1. März 2004 - [X.], [X.], 928, 929 f.; ebenso V[X.] Zivilsenat [X.] 115, 214, 217 f.; im Grund-satz ebenso für die gesetzliche Prospekthaftung nach §§ 44 f. [X.]; [X.].[X.]. v. 13. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, und nach § 20 [X.]; [X.], [X.]. v. 22. Februar 2005 - [X.], [X.], 782, 784). b) Nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger jedenfalls auf die bank-rechtlichen Bedenken gegen die in zahlreichen Anlageverträgen der S.

AG vereinbarte ratierliche Auszahlung der [X.] ("[X.]") hingewiesen werden müssen. 8 Dass den für das Anlageprojekt Verantwortlichen - also auch den [X.] - diese mit der Neufassung des § 1 KWG durch die 6. [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 entstandenen Bedenken bewusst gewesen sein müssen und dass sie darauf jedenfalls diejenigen Anleger haben [X.] müssen, in deren Verträgen dennoch eine ratierliche Auszahlung [X.] worden ist, hat der [X.]at bereits mit [X.]eil vom 21. März 2005 - [X.]/03 - entschieden ([X.], 763, 765). Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Bedenken objektiv begründet waren - was aufgrund des [X.] - 7 - kens der [X.] in dem gegen die Untersagungsverfügung des Bundes-aufsichtsamts für das Kreditwesen vom 22. Oktober 1999 eingeleiteten verwal-tungsgerichtlichen Verfahren dort nicht geklärt werden konnte. Es reicht viel-mehr aus, dass an der Rechtmäßigkeit ernsthafte Zweifel bestanden, da schon diese Zweifel für eine Anlageentscheidung von Bedeutung sein konnten. Diese Hinweispflicht bestand auch gegenüber den Anlegern, die - wie der Kläger - eine Auszahlung in einer Summe wünschten. Denn das aufgrund der Gesetzesänderung entstandene Risiko wirkte sich auch auf die Verträge aus, die von dieser Gesetzesänderung nicht unmittelbar betroffen waren. Wie dem [X.]at aus zahlreichen Prozessen bekannt ist, hat die [X.] in den Jahren 1998 und 1999 viele Verträge abgeschlossen, in denen eine ratierliche Auszahlung des [X.]s vorgesehen war, ohne dabei auf die bankrechtlichen Bedenken hinzuweisen. Dadurch entstand die nahe liegende Möglichkeit, dass sich zahlreiche Anleger - unter Hinweis auf den Aufklärungsmangel - von ihrem Vertrag lösen und Rückzahlung der schon geleisteten Einlagen verlangen würden. Damit bestand die Gefahr, dass die [X.] in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde, was durch die mittlerweile erfolgte Insolvenzeröffnung bestätigt wird. Für einen Anleger war es von erheblichem Interesse zu erfahren, ob die Gesellschaft derartige "Altlasten" zu gewärtigen hatte. Denn davon hing die Sicherheit seiner Kapital-anlage ab. 10 c) Weiter hätten unter der Voraussetzung, dass der Kläger den rückda-tierten [X.] erst nach dem 22. September 1999 unterzeichnet hat, die Beklagten - etwa in Form einer Prospektberichtigung - auf den an diesem Tage geschlossenen [X.] der [X.] mit dem [X.] hinweisen müssen. 11 - 8 - 12 Nach der [X.]atsentscheidung vom 6. Oktober 1980 ([X.] 79, 337, 345) ist aufzuklären über kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwi-schen dem Unternehmen, an dem sich der [X.] beteiligen soll, und einem Unternehmen, in dessen Hand das durchzuführende Vorhaben ganz oder teilweise gelegt wird. Das gleiche gilt bei einer - hier vorliegenden - Ver-flechtung des [X.] mit einem Kreditinstitut, das an der [X.] von Beteiligungen mitwirkt. Dieser Aufklärungspflicht ist die [X.] insoweit nachgekommen, als sie in dem Prospekt auf ihre Beteiligung an der [X.]

Bank AG und dem [X.]

sowie dessen persönlich haftender Gesellschafterin hingewiesen hat. Weiter hat sie darin eine Bürg-schaft i.H.v. 14 Mio. DM, eine Verpfändung von Kapitalbriefen im Wert von 8,942 Mio. DM und Grundschulden i.H.v. 33,5 Mio. DM, jeweils zugunsten der [X.] Bank AG, erwähnt. Die Verpflichtung aus dem Verlustübernahmever-trag, auf die nicht hingewiesen wird, geht aber darüber deutlich hinaus. Das damit verbundene Risiko war nicht schon durch die - z.T. durch andere [X.] vermittelte - Mehrheitsbeteiligung der S.

AG an dem [X.]und die übrigen Sicherungsmittel weitgehend abgedeckt. Auch wenn bei dem [X.]für das [X.] - wie die Beklagten behaupten - nach der Verschmelzung mit der [X.]

Bank AG nur ein Verlust i.H.v. rund 12 Mio. DM und für die Folgejahre jeweils steigende Gewinne hätten erwartet werden können, ist das mit einer Verlustübernahme verbundene, der Höhe nach unbegrenzte Risiko gefährlicher als das Risiko, lediglich das investierte Beteiligungskapital zu verlieren und aus den der Höhe nach begrenzten [X.] in Anspruch genommen zu werden. Wenn es kein darüber [X.] Risiko gegeben hätte, dann hätte auch kein Anlass bestanden, überhaupt einen [X.] abzuschließen. Ob mit einer Inanspruchnahme der [X.] aus dem [X.] konkret zu rechnen war, - 9 - ist unerheblich. Schon die abstrakte Gefahr, bei einem Niedergang des [X.] in eine unkalkulierbare Haftung zu geraten, stellt einen erhebli-chen Risikofaktor dar, der sich qualitativ auch von dem Risiko hochspekulativer Beteiligungen, auf die in dem Prospekt hingewiesen wird, unterscheidet. Anders als bei den erwähnten Sicherheiten drohte aufgrund des [X.] nicht nur der Verlust des zur Sicherheit eingesetzten Vermögens, son-dern eine darüber hinausgehende unbegrenzte Zahlungspflicht. Das mit der Verlustübernahme verbundene Risiko für die Beteiligung der Kläger ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich gewesen, weil die Verlustüber-nahme dem [X.] der S.

AG zugeordnet war und nicht dem für die Beteiligung des [X.] maßgebenden Segment V[X.] Zwar waren die ggf. anfallenden Verluste zunächst dem Segment II zu belasten. Reichte aber das dort ausgewiesene Vermögen zur Deckung dieser Verluste nicht aus, musste das den anderen Segmenten zugewiesene Vermögen in Anspruch genommen werden, da die [X.] im Außenverhältnis einen einheitlichen [X.] darstellt. Dementsprechend haben die Verluste des [X.]auch mit dazu geführt, dass die [X.] in dem [X.] die vertragsgemäßen Ausschüttungen einstellen musste. 13 d) Ob auch auf die Beteiligung einzelner Vorstandsmitglieder der [X.] an dem [X.]und die Fusion des [X.]mit der [X.] hätte hingewiesen werden müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. 14 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die aus den [X.]n abzuleitenden Haftungsregeln auch im vorliegenden Fall [X.] - 10 - wendbar. Jedenfalls das Verschweigen der bankrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer ratierlichen Auszahlung von Auseinandersetzungsgutha-ben war nämlich ursächlich für den Abschluss des stillen [X.] mit dem Kläger, auch wenn der Kläger den Inhalt des Prospekts vor der Vertragsunterzeichnung nicht zur Kenntnis genommen hat und mangels [X.] auch nicht zur Kenntnis nehmen konnte. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats entspricht es der Le-benserfahrung, dass ein [X.] für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist ([X.] 79, 337, 346; [X.]. v. 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 1818, 1819 f.; v. 1. März 2004 - [X.], [X.], 928, 930; v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1823; v. 21. März 2005 - [X.]/03, [X.], 763, 765; für die gesetzliche Prospekthaftung nach § 44 [X.]. §§ 13, 8 f, g [X.] n.F. gilt eine Beweislastumkehr nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist - wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig angenommen hat - grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat. 16 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prospekt hier bei dem Vertragsschluss mit dem Kläger Verwendung gefunden. Mit der An-werbung von stillen Gesellschaftern hatte die [X.]AG [X.] beauftragt. Die Mitarbeiter dieser Gesellschaften wurden auf der Grundlage des jeweils gültigen Emissionsprospekts der [X.] geschult. Sie waren daher von vornherein darauf festgelegt, die Anlage nur mit den Informationen aus dem Emissionsprospekt zu vertreiben. Auf Risiken, die in dem Prospekt nicht erwähnt waren, konnten sie die Anleger nicht hinweisen. Die Maßgeblichkeit des Prospekts für die Anwerbung der Anleger kommt auch 17 - 11 - in dem [X.] der [X.]
AG zum Ausdruck. Dort heißt es, der Vermittler sei allein befugt, die Beteiligung auf der Grundlage des [X.], des Gesellschaftsvertrages und des Emissionsprospekts zu vermitteln. Bei dieser Sachlage ergibt sich aus einem [X.], anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht nur eine Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (jetzt §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB n.F.) i.V.m. § 278 BGB, die für die Beklagten als nicht an dem Vertrag Beteiligte nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht käme (§ 311 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.). Vielmehr wird dieser Fall auch von dem Anwendungs-bereich der Prospekthaftung im engeren Sinne erfasst. Dafür reicht aus, dass der Prospekt - wie hier - entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesell-schaft von den [X.] als Arbeitsgrundlage verwendet wird ([X.], [X.]. v. 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 1651, 1653). Das ist hier geschehen, auch wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, der [X.] sei dem Kläger nicht "mitgeteilt" worden. Dies darf entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1 nicht dahin verstanden werden, der Prospekt habe überhaupt keine Rolle bei der Anwerbung gespielt. Sollen die Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des herausgegebenen Prospekts geworben werden, fließt notwendigerweise der [X.] in das einzelne [X.] ein. Dementsprechend ist der Kläger, dem im Übrigen nicht irgendeine Anlage, sondern eine Beteiligung an dem [X.] der [X.] vermittelt worden ist, über die in dem Prospekt verschwiege-nen Risiken unstreitig nicht unterrichtet worden. Auch wenn der Vermittler dem Kläger nicht alle in dem Prospekt aufgenommenen Einzelheiten "mitgeteilt" hat, war doch dieser Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgesprächs. Der Prospektmangel setzte sich damit in das Bera-tungsgespräch hinein fort und wirkte genauso, wie wenn dem Kläger der [X.] - 12 - pekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem [X.] geführt, sondern sich allein aus dem Prospekt informiert hätte. 19 Dem steht die Rechtsprechung des I[X.] Zivilsenats des [X.] zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers für Fehler bei der Prüfung eines Emissionsprospekts ([X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1993, [X.]. 28 f.; v. 31. Oktober 2007 - [X.], z.[X.].) nicht entgegen. Danach setzt die Haftung des Wirtschaftsprüfers voraus, dass der [X.] den in dem Prospekt erwähnten Prüfbericht auch tatsächlich angefordert hat. Dies ist auf die hier maßgebliche Prospekthaftung schon deswegen nicht über-tragbar, weil die Haftung des Wirtschaftsprüfers für unrichtige, in dem Prospekt selbst aber nicht veröffentlichte Testate nicht auf den Grundsätzen der Pros-pekthaftung, sondern auf einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte beruht ([X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 aaO, [X.]. 26). Im Übrigen spielt der Prüfbericht in den [X.] -Fällen keine Rolle als Arbeitsgrundlage der Anlagevermittler, weil ein solcher nicht erstellt ist. 3. Alle vier Beklagten sind Prospektverantwortliche i.S. der [X.]atsrecht-sprechung ([X.] 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340). 20 4. Auf die Beschränkung der Prospekthaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gemäß Seite 120 f. des Prospekts können sich die Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil der Prospekt dem Kläger nicht ausgehändigt worden ist. Im Übrigen ist diese Beschränkung gemäß § 9 [X.] unwirksam (vgl. [X.].[X.]. v. 14. Januar 2002 - [X.]/00, [X.], 813, 815). Im Anwen-dungsbereich der §§ 44, 45 Abs. 1 [X.]. §§ 8 f, g, 13 [X.] n.F. haften die Prospektverantwortlichen zwar nur noch für Vorsatz und grobe 21 - 13 - Fahrlässigkeit. Das ist aber kein Anlass, für die Altfälle von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. 22 5. Die Beklagten trifft ein Verschulden. 23 Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagten von Rechtsanwäl-ten oder anderen Gutachtern haben beraten lassen und dabei die Auskunft erhalten haben, die bankrechtlichen Zweifel an der ratierlichen Auszahlung und der [X.] begründeten keine Prospektergänzungspflicht. Diese Auskunft wäre vielmehr ein fahrlässiger Beratungsfehler gewesen, der den Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen wäre. Nach der [X.]atsrechtsprechung ist bei einem Prospektmangel im Regel-fall von einem Verschulden der dafür verantwortlichen Personen auszugehen. Eine nähere Prüfung des Verschuldens ist nur dann geboten, wenn Umstände vorgetragen werden, die das Verschulden ausschließen können. Das kann anzunehmen sein, wenn die für die Gesellschaft handelnden Personen irrig davon ausgegangen sind, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an die [X.]en. [X.] kann ein solcher Rechtsirrtum aber nur dann wirken, wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraus-setzungen erfüllt sind. Danach muss sich der Verpflichtete mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht haben ([X.].[X.]. v. 28. September 1992 - [X.], [X.], 1892; v. 21. März 2005 - [X.]/03, [X.], 763, 765). 24 Diese Anforderungen haben die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag nicht erfüllt. Es reicht nicht aus, lediglich auf die Einschaltung von Rechtsanwäl-ten und Gutachtern zu verweisen. In dem der [X.]atsentscheidung vom 25 - 14 - 28. September 1992 (aaO) zugrunde liegenden Fall hatten die Initiatoren eines Immobilienfonds verschwiegen, dass ein bestimmtes Grundstück noch nicht der [X.] gehörte. Dem lag die - behauptete - unzutreffende Auskunft des beurkun-denden Notars zugrunde, bei der Umwandlung einer GbR in eine [X.] bedürfe es für die Übertragung des Eigentums an dem bislang der GbR gehörenden Grundstück keiner gesonderten Auflassung. Davon unterscheidet sich der Fall eines - wie hier - bekannten Risikos, bei dem lediglich zu prüfen ist, ob es eine Hinweispflicht auslöst. Bei dieser Prüfung ist der Anwalt Erfüllungsgehilfe der Prospektverantwortlichen. 6. Der Schaden des [X.] besteht in seiner gezahlten Einlage abzüg-lich der Entnahmen (vgl. dazu [X.].[X.]. v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1823 f. sowie [X.] 145, 121, 130 f. und [X.], [X.]. v. 8. März 2005 - [X.], [X.], 802, 803), das sind die von dem [X.] ausge-urteilten 7.730,73 •. 26 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats sind auf diesen Scha-den im Wege des [X.] die aufgrund der Anlage erzielten, dauer-haften Steuervorteile anzurechnen, sofern die Ersatzleistung nicht ihrerseits zu versteuern ist ([X.] 159, 280, 294; [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400; v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 257 - "[X.]/[X.]"; ebenso [X.], [X.]. v. 17. November 2005 - [X.], [X.], 573 und v. 24. April 2007 - [X.], [X.] 172, 147 = [X.], 1202). Das erscheint auch im vorliegenden Fall bei einer wertenden Betrachtung nicht unbillig. Wie der Kläger nämlich bei seiner mündli-chen Anhörung selbst eingeräumt hat, ist ihm von dem Anlagevermittler gesagt worden, der Staat finanziere die Anlage zu 30-40 % mit. Danach ist davon auszugehen, dass der Wunsch nach einer Steuerersparnis zumindest [X.] - 15 - sächlich für die Anlageentscheidung war. Nach dem Vortrag der Beklagten sind auch Steuervorteile entstanden. Die dem Kläger zugewiesenen Verluste sollen 100 % seiner Einlage ausgemacht haben. Der Einwand des [X.], die [X.] und Beweislast für die anzurechnenden Steuervorteile treffe die [X.], ist zwar grundsätzlich richtig, verkennt aber, dass ihn selbst eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. [X.]at, [X.] 140, 156, 158; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. Vor § 284 Rdn. 34). Nur er verfügt über die insoweit erforderlichen Kenntnisse. Deshalb ist er gehalten, die für die Berechnung der etwaigen Steuervorteile nötigen Daten mitzuteilen. Dazu hat er im Rahmen der [X.] Berufungsverhandlung Gelegenheit. 7. Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung ist durch die Einreichung der Klage am 23. Dezember 2002 mit Zustellung am 28./29. Januar 2003 gem. §§ 193, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden. 28 Ansprüche aus allgemeiner Prospekthaftung verjähren nach der ständi-gen Rechtsprechung des [X.]ats in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem [X.] Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages ([X.] 83, 222; [X.].[X.]. v. 18. Dezember 2000 - [X.], [X.], 369). Ob die Sechsmonatsfrist nach der Neufassung des § 46 [X.] durch das [X.] vom 21. Juni 2002 ([X.]), wonach ab dem 1. Januar 2002 statt der Sechsmonats- eine Einjahresfrist gilt, an das neue Recht anzupassen ist (so [X.]/Wagner, NJW 2005, 3169, 3173), kann offen bleiben. Auch nach der strengeren bisherigen Rechtsprechung ist keine Verjährung eingetreten. 29 - 16 - Die dreijährige Frist beginnt mit dem Wirksamwerden des Vertrages, also mit Zugang der Vertragsannahmeerklärung. Das rückdatierte Vertragsangebot des [X.] wurde von der S.

AG am 22. Dezember 1999 angenom-men. Damit war die dreijährige Verjährungsfrist bei Klageeinreichung am [X.], dem 23. Dezember 2002, noch nicht abgelaufen. Dass der Kläger in der Klageschrift eine falsche Vertragsnummer angegeben hat, ist unerheblich. Für die Beklagten war klar, welcher Vertrag nur gemeint sein konnte. Die Klage ist auch demnächst zugestellt worden i.S. des § 167 ZPO. Auf die am [X.] 2002 unterzeichnete Kostenanforderung hat der Kläger am 15. Januar 2003 den Kostenvorschuss überwiesen. Weitere Verzögerungen sind nicht von ihm veranlasst worden. 30 Damit könnte der Anspruch nur verjährt sein, wenn die sechsmonatige - ggf. einjährige - Frist gelten würde. Dem Vortrag der Beklagten, die die Vor-aussetzungen der Verjährung darzulegen haben, lässt sich indes nicht entneh-men, dass der Kläger früher als sechs Monate vor Klageeinreichung von den [X.]n Kenntnis erhalten hat. Insbesondere reichte dafür der "[X.]" vom 7. August 2001 nicht aus. Darin ist zwar von umfangreichen Sanierungsmaßnahmen der S.

AG zugunsten des [X.]mit der Folge einer Aussetzung der Ausschüttungen an die stillen Gesellschaf-ter die Rede, nicht aber auch davon, dass ein [X.] abge-schlossen worden war. 31 I[X.] Der Anspruch des [X.], ihn von weiteren Zahlungspflichten ge-genüber der [X.] freizustellen, ist dagegen verjährt, soweit er auf die Grundsätze der Prospekthaftung gestützt ist. 32 - 17 - Die Klageerhebung hat die dreijährige Verjährung nicht unterbrochen, weil der Freistellungsanspruch nicht sogleich geltend gemacht worden ist. Zwar unterbricht die Zahlungsklage grundsätzlich auch die Verjährung eines Freistel-lungsanspruchs ([X.], [X.]. v. 27. November 1984 - [X.], NJW 1985, 1152, 1154). Das gilt aber dann nicht, wenn der Freistellungsanspruch zusätz-lich zu dem Zahlungsanspruch geltend gemacht wird. Dann handelt es sich zunächst nur um eine Teilklage, durch die die Verjährung des restlichen [X.] nicht unterbrochen wird ([X.] 66, 142, 147; [X.], [X.]. v. 2. Mai 2002 - [X.]/01, [X.], 2167). 33 Damit kommt es darauf an, ob sich der Freistellungsanspruch auch auf § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB stützen lässt. Für den Beginn der auch dabei dreijährigen Verjährungsfrist kommt es auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des [X.] von den den Anspruch begründenden Umständen an. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung nach § 826 BGB scheide schon deshalb aus, weil der fehlerhafte Emissionsprospekt nicht Grundlage der Anlageentscheidung des [X.] 34 - 18 - geworden sei, ist - wie vorstehend ausgeführt - unzutreffend. Das Berufungsge-richt hat Gelegenheit, im Rahmen der wiedereröffneten mündlichen Verhand-lung auch insoweit die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen. Goette [X.] Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2004 - 1 O 435/02 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 8 U 330/04-72- -

Meta

II ZR 21/06

03.12.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2007, Az. II ZR 21/06 (REWIS RS 2007, 533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 533

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