Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 139/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 240

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 139/08 Verkündet am: 7. [X.]ezember 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. November 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.]r. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2008 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 ab-gewiesen ist. [X.]ie Berufung des Beklagten zu 2 gegen das [X.]eil der 18. Zivil-kammer des [X.] vom 29. Januar 2007 wird [X.]. [X.]ie Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklag-ten als Gesamtschuldner. [X.]ie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte zu 2. Von Rechts wegen Tatbestand: [X.]ie Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Haftung des Beklagten zu 2 wegen der Beteiligung des [X.] an der [X.]

AG & Co. KG (künftig: M. ). 1 - 3 - [X.]ie [X.]wurde von der [X.].

AG (im Folgenden: [X.]. ) als Komplementärin und der [X.] (im Folgenden: [X.]

) als Kommanditistin gegründet. [X.]ie [X.] sollte die Kommanditbeteiligung treuhänderisch für durch die [X.].

AG (im Folgenden: [X.]. ) zu werbende [X.] halten. [X.]. und [X.]. waren hundertprozentige Töchter der [X.].

AG (im Folgenden: [X.]). An der [X.] waren die [X.].

GmbH (im Folgenden: [X.]) und die T.

GmbH (im [X.]) hälftig beteiligt. [X.]er Beklagte zu 2 hielt die Hälfte der Ge-schäftsanteile der [X.], er war zusammen mit dem weiteren Vorstands- mitglied [X.]Vorstand der [X.] und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzen-der der [X.]. neben dem weiteren Aufsichtsratsmitglied [X.][X.]er Beklagte zu 1 war im Jahr 2004 alleiniger Vorstand der [X.]. 2 [X.]ie Anlegergelder sollten nach dem vom Beklagten zu 1 für die [X.]. un-terzeichneten Emissionsprospekt auf vier Investitionsbereiche (Portfolios) ver-teilt werden, in Höhe von 12,6 % auf in- und ausländische Immobilienaktien, aktiengebundene Wertpapiere, Immobilienfonds und ausländische [X.] ("Immobilienportfolio"), in Höhe von 25,1 % auf die Investition in Hedge-Fonds ("Alternative Investments Portfolio"), in Höhe von 46,1 % auf in- und ausländische Aktien, Aktienfonds und gemischte Fonds ("Wertpapier Port-folio") und in Höhe von 16,2 % auf [X.] Beteiligungen, [X.] Fonds und Mezzanine-Finanzierungen ("[X.] Portfolio"). "Schwer-punktmäßig" sollte in den Jahren 2004 und 2005 in eine Kommanditbeteiligung an der [X.]

GmbH & Co. KG (künftig: [X.]

) investiert werden. [X.]er Prospekt enthielt folgenden Hinweis: 3 "[X.]ie [X.] plant, eine neue Vertriebsorganisation aufzu-bauen, die den Anforderungen der [X.]/[X.] vom 9. [X.]ezember 2002 entspricht. In - 4 - 2004 wird das Unternehmen schwerpunktmäßig diesen [X.] durchführen, d.h. eine geplante Anzahl von rd. 2.500 Vertriebsmitarbeitern verpflichten und Schulungen sowie Werbemaßnahmen durchführen. [X.]ie Vertriebsmitarbeiter (freie Maklervertreter gemäß §§ 84 ff. HGB) sollen in den von der [X.] vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die [X.] tätig werden ... . [–] [X.]ie [X.] schließt mit verschiedenen, jeweils spezialisier-ten [X.]ienstleistern in 2004 Verträge zur Sicherstellung des er-folgreichen Aufbaus ihrer Vertriebs- und Marketingtätigkeit so-wie zur nachhaltigen Etablierung ihres Unternehmens ab. Insoweit ist ein Rekrutierungs- und Schulungsvertrag für die Anwerbung von exklusiv für die [X.]
tätigen Vertriebsmit-arbeiter und deren fachlicher Schulung zur Erfüllung der Vor-aussetzungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie abge-schlossen. Zum Leistungsinhalt dieses Vertrages zählt auch die Beratung bei der Entwicklung einer nachhaltig erfolgrei-chen Vertriebsstrategie einschließlich eines hochwirksamen Vertriebssteuerungs- und Koordinationssystems und dessen Implementierung. Grundlage für die Vergütung der Leistungen nach diesem Vertrag ist die Zuführung, Schulung und Integra-tion von 2.500 exklusiven Vertriebsmitarbeitern. [–]." Tatsächlich sollten die Vertriebsmitarbeiter - jedenfalls zunächst - nicht ausschließlich für die [X.] tätig sein. 4 [X.]ie [X.] ([X.]) teilte in einem Schreiben vom 26. Oktober 2004 an die [X.]mit, sie bewerte das Geschäfts-modell der M. als Finanzkommissionsgeschäft und beabsichtige, eine [X.] nach dem Kreditwesengesetz zu erlassen. 5 [X.]er Kläger, der über diese Absicht der [X.] nicht unterrichtet wurde, unterbreitete der [X.]

am 22. November 2004 ein Angebot auf [X.] - 5 - schluss eines [X.] in Höhe einer Einlage von [X.] • zuzüg-lich eines Agios von 5 %. [X.]ie M. , vertreten durch den Beklagten zu 1, [X.] die Annahme dieses Angebots am 7. [X.]ezember 2004. [X.]er Kläger leistete auf seine Einlageverpflichtung eine Einmalzahlung in Höhe von 5.250,00 • und sieben Monatsraten in Höhe von 157,50 •. Entsprechende mo-natliche Zahlungen schuldet er noch bis 2014. Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die [X.] ([X.]) der [X.]die weitere Geschäftstätigkeit mit der Begründung, sie betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzkommissions-geschäfte. [X.]en Antrag der M. , die aufschiebende Wirkung ihres gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs anzuordnen, lehnte das [X.] am 25. Juli 2005 mit der Begründung ab, die [X.]betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig Bankgeschäfte in Form des Investmentgeschäfts. [X.]er Beklagte zu 2 reagierte am 9. [X.]ezember 2005 als Vorstand der [X.] mit einem Schreiben an Vertriebsmitarbeiter, in dem er unter anderem ausführte: 7 "Wir haben keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betrieben, und deshalb gab es auch keinen Anlass für das Verfahren der [X.] gegen die M. , und schon gar nicht gibt es einen Grund für die Insolvenz des Fonds und Haftungsklagen gegen uns als Initiatoren oder Sie als Vermittler." Am 3. März 2006 setzte die [X.] die sofortige Vollziehung der Untersa-gungsverfügung aus, nachdem der [X.] mit in anderer Sache ergangenem Beschluss vom 14. Februar 2006 die [X.] gegen einen Verwaltungsakt der [X.] wieder-hergestellt hatte. 8 - 6 - Über das Vermögen der [X.]wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. 9 10 [X.]er Kläger nimmt die Beklagten aus [X.]elikt und Prospekthaftung im enge-ren Sinne in Anspruch mit dem Ziel, seine Beteiligung an der [X.]rückgängig zu machen. [X.]as [X.] hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 6.700,33 • nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen und ihn von weiteren [X.] aus der Beteiligung freizustellen, Zug um Zug gegen Ab-tretung der Rechte aus der Beteiligung. [X.]as Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 zurückgewiesen, diesen auf die Anschlussberufung des [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zu einer weite-ren Zahlung von 1.057,69 • verurteilt und auf die Berufung des Beklagten zu 2 die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen. [X.]agegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er seine Klagean-träge gegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: [X.]ie Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und den Beklagten zu 2 betreffend zur Wiederherstellung des land-gerichtlichen [X.]eils (§ 563 Abs. 3 ZPO). 11 [X.] [X.]ie Revision ist zulässig. Sie ist am 21. Mai 2008 insbesondere [X.] binnen eines Monats seit Zustellung eingelegt (§ 548 ZPO). [X.]ie Frist zur Einlegung der Revision begann erst mit der Zustellung am 16. Mai 2008 zu [X.], nicht schon mit dem erstmaligen Zugang des [X.]eils bei den Prozessbe-vollmächtigten des [X.] am 18. April 2008. [X.]ie Zustellung gegen [X.] ist nur wirksam, wenn der [X.] empfangsbereit ist und dazu seinen Willen, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen, dokumentiert 12 - 7 - ([X.], [X.]. v. 22. November 1988 - [X.], [X.], 238, 239 f.). [X.]ie Empfangsbereitschaft fehlte den Prozessbevollmächtigten des [X.] am 18. April 2008. Sie reichten das Berufungsurteil ohne Empfangsbekenntnis zur Korrektur des [X.] an das Berufungsgericht zurück. [X.]ie [X.] kann nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Zugangs nach § 189 ZPO ersetzt werden ([X.] aaO). I[X.] [X.]ie Revision ist auch begründet. [X.]as Berufungsgericht hat den [X.] zu 2 betreffend im Wesentlichen ausgeführt: [X.]er Beklagte zu 2 hafte nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen des nicht erlaubten Betriebs eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts, weil die Ge-schäftstätigkeit der [X.]eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz nicht [X.] habe. [X.]er Beklagte zu 2 hafte auch nicht neben dem Beklagten zu 1 aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Zwar griffen deren Grundsätze ein, weil der Prospekt aufgrund nachträglicher Umstände vor dem Beitritt des [X.] feh-lerhaft geworden sei. [X.]er Beklagte zu 2 sei aber nicht [X.]. [X.]iese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 13 1. Noch zutreffend verneinte das Berufungsgericht allerdings Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts. Zwar ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzge-setz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ([X.]at, [X.]Z 125, 366, 379; [X.]Z 166, 29 [X.]. 17; [X.], [X.]. v. 11. Juli 2006 - [X.], [X.], 1764 [X.]. 12 f.; v. 11. Juli 2006 - [X.], [X.], 1761 [X.]. 13 f.; v. 21. April 2005 - [X.], [X.], 1223, 1224). [X.]ie [X.]betrieb indessen kein nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubnis-pflichtiges Bankgeschäft. 14 - 8 - a) [X.]ie [X.]besorgte kein Finanzkommissionsgeschäft. [X.]. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ist der Handel mit [X.] im eigenen Namen für fremde Rechnung, bei dem die typischen Merkmale eines Kommissionsgeschäfts nach §§ 383 ff. HGB gewahrt sind, oh-ne dass alle diese Merkmale vorliegen müssen ([X.]E 130, 262 [X.]. 23 ff., 36 ff.; [X.], [X.], 1899 [X.]. 28 ff.). [X.]ass bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise auf fremde Rechnung gehandelt wird, genügt nicht ([X.]E 130, 262 [X.]. 43 ff.; [X.], [X.], 1899 [X.]. 28). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bietet keinen allgemeinen Auffangtatbestand für Anlagemodelle, bei denen im [X.]rittinteresse mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, und erfasst die Vermö-gensverwaltung durch die Anlage von Investorengeldern in Finanzinstrumenten nicht ([X.]E 130, 262 [X.]. 47). [X.]as wird durch § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 11 KWG i.d.F. von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfand-briefrechts vom 20. März 2009 ([X.] I S. 607) bestätigt, der einen besonderen erlaubnispflichtigen Tatbestand der Anlageverwaltung schafft ([X.], [X.], 1899 [X.]. 28). Zwischen einem Finanzkommissionsgeschäft und einer Beteiligung an einer [X.] ist auch zu unterscheiden, wenn die Beteiligung - wie bei der [X.]- über einen Treuhandvertrag vermittelt ist, weil sich insoweit der Charakter der Tätigkeit durch die Einschaltung eines Treu-händers nicht ändert. Eine weite Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG war zum Zeitpunkt des Beitritts des [X.] auch nicht aufgrund der [X.]EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ([X.] [X.] vom 11. Juni 1993, [X.]) geboten (vgl. [X.]E 130, 262 [X.]. 49). 15 [X.]ie [X.]betrieb keine Kommissionsgeschäfte entsprechend §§ 383 ff. HGB. Zwar zielte ihr Geschäftsbetrieb auf den Erwerb, das Halten und die [X.] von Wertpapieren und Fondsanteilen und damit auf die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG. Sie erwarb und veräußerte Finanzinstrumente aber für eigene Rechnung. 16 - 9 - Weder die Anleger noch die Treuhänderin erhielten das Eigentum an den ange-schafften Finanzinstrumenten übertragen. [X.]ie Anleger partizipierten nur auf-grund eines schuldrechtlichen Anspruchs wertmäßig an der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der [X.]Auch die weiteren typischen Merkmale eines [X.] nach § 383 HGB - Weisungsunterworfenheit des [X.], Benachrichtigungspflicht, [X.], Herausgabepflicht - la-gen nicht vor. b) [X.]ie Geschäftstätigkeit der [X.]war auch nicht als Investmentgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in der Fassung des Investmentmodernisie-rungsgesetzes vom 15. [X.]ezember 2003 ([X.] I S. 2676) erlaubnispflichtig. [X.]er Begriff des Investmentgeschäfts entsprach dem des § 7 Abs. 2 [X.] § 7 Abs. 2 [X.] umschrieb [X.] als Geschäfte von Kapitalanlage-gesellschaften. [X.]as waren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung. Entsprechend bezog sich auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG - dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechend (BT-[X.]rucks. 15/1553, [X.]) - nur auf Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (vgl. [X.]E 130, 262 [X.]. 57), nicht aber auf Personenhandelsgesellschaften wie die [X.]17 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haftet der Beklagte zu 2 aber aus Prospekthaftung im engeren Sinne, da der für die M. erstellte Emissionsprospekt vom 17. März 2004 unrichtig war und er prospektverantwort-lich ist. 18 a) [X.]er Prospekt vom 17. März 2004 war unrichtig. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. [X.]azu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageent-scheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und 19 - 10 - vollständig dargestellt werden ([X.]at, [X.]Z 123, 106, 109 f.; [X.].[X.]. v. 3. [X.]ezember 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 7; v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707; v. 1. März 2004 - [X.], [X.], 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen ge-hört, sofern die [X.] - wie hier in den ersten Jahren - im [X.] in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die [X.] des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken. [X.]er Prospekt vom 17. März 2004 stellte das Geschäftsmodell der [X.] , in die die M . in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht richtig dar. [X.]er Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Ex-klusivvertreter vor, während tatsächlich mit den [X.] [X.] geworben und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der [X.] vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die [X.] tätig wer-den "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die [X.]

erst als am Ende des [X.] erreichbares Ziel vorgesehen war. Auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - ein Vertriebsnetz mit Exklusiv-vertretern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehrfachvertretern entwi-ckelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern war selbst mitteilungspflichtig. Für die Bewertung der mit dem Geschäftsmodell der [X.] verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der [X.] Mittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, dass die mit den eingeworbenen [X.] geschulten Mitarbeiter aus-schließlich Produkte der [X.]
vertreiben können, oder ob sie daneben auch andere Vermögensanlagen vermitteln, so dass die von den Anlegern aufge-brachten Mittel für die Schulung ihren Zweck möglicherweise verfehlen und der zu erwartende Ertrag für die [X.] entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt. 20 - 11 - b) [X.]er Beklagte zu 2 haftet als [X.]. 21 22 Neben den Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen ([X.]at, [X.]Z 177, 25 [X.]. 12; 123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; [X.]Z 115, 213, 217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen ([X.]at, [X.]Z 79, 337, 340 / 348; [X.]Z 158, 110, 115; 115, 213, 217 f.; [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1479 [X.]. 11; v. 27. Januar 2004 - [X.], [X.], 606, 609; v. 1. [X.]ezember 1994 - [X.], [X.], 344, 345). [X.]abei kommt es nicht darauf an, ob die Hintermänner nach außen in Erscheinung getreten sind ([X.]at, [X.]Z 79, 337, 340; 72, 382, 387; [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 aaO). [X.]er Beklagte zu 2 war ein solcher [X.]. Er stand hinter der M. und hatte auf ihr Geschäftsgebaren besonde-ren Einfluss. Er hatte bereits aufgrund seiner Beteiligung an den hinter der M. stehenden Gesellschaften eine so einflussreiche Stellung, dass gegen seinen Willen keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Er war mit 50 % an der [X.] beteiligt, die ihrerseits mit 50 % an der [X.] beteiligt war, der [X.] der [X.]., der einzigen Komplementärin der [X.]. [X.]er [X.]at hat aufgrund der im Berufungsverfahren nicht angegriffenen, auf den Angaben des Beklagten zu 2 beruhenden Feststellungen des Landge-richts von einer Beteiligung des Beklagten zu 2 an der [X.] in Höhe von 50 % auszugehen. Entgegen der Revisionserwiderung werden diese Feststel-lungen angesichts dessen durch die nicht näher begründete Angabe in dem Rechtsgutachten von Prof. [X.]r. A.

, der Beklagte zu 2 sei nur mit 25 % an der [X.] beteiligt, nicht in Frage gestellt. Über die schon durch seine Betei-ligung vermittelte starke Stellung hinaus sicherte dem Beklagten zu 2 besonde-ren Einfluss, dass er in den hinter der [X.] stehenden [X.] 12 - schaften Organ war und so die Geschicke der [X.] mittelbar len-ken konnte. Er war Vorstand der [X.], der einzigen Gesellschafterin der [X.]. und - zusammen mit seinem Mitgesellschafter in der [X.] . GmbH - Auf-sichtsrat der [X.]. , der Komplementärin der M. Als Vorstand der [X.] [X.] der Beklagte zu 2 zugleich den Vertrieb über deren hundertprozentige Tochter, die [X.]. [X.]a es für die Prospektverantwortlichkeit genügt, zu den [X.] zu gehören, entfällt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 nicht, wenn es neben ihm weitere "Hintermänner" gab und er nicht als einziger hinter der [X.] stand. [X.]ass der Beklagte zu 2 sich selbst in einer ein-flussreichen Stellung sah, zeigt sein Schreiben vom 9. [X.]ezember 2005 an die Vertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdrücklich als zu den Initiatoren zählend bezeichnete. c) [X.]ie unzureichende Information des [X.] über die Vertriebsstruktur der [X.] war für die Anlageentscheidung des [X.] ursächlich. 23 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats entspricht es der Le-benserfahrung, dass ein [X.] für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist ([X.]at, [X.]Z 177, 25 [X.]. 19; 79, 337, 346; [X.].[X.]. v. 3. [X.]ezem-ber 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 16; v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707; v. 1. März 2004 - [X.], [X.], 1104, 1106; v. 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 1651, 1653). [X.]iese Vermutung kann [X.] widerlegt werden. [X.] ist die Vermutung indessen nicht schon, wenn der Anleger den Prospekt nicht gelesen oder - wie der Beklagte zu 2 meint - nicht detailliert zur Kenntnis genommen hat. Verwendung findet der Prospekt nämlich schon dann, wenn er den [X.] als Arbeitsgrund-lage dient ([X.].[X.]. v. 3. [X.]ezember 2007 aaO [X.]. 17; v. 14. Juli 2003 aaO). [X.]azu genügt es, dass der Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgesprächs bildet ([X.].[X.]. v. 3. [X.]ezember 2007 aaO 24 - 13 - [X.]. 18; [X.], [X.]. v. 6. November 2008 - [X.], juris, [X.]. 18). [X.]as [X.] hat festgestellt, dass der Vermittler den Kläger entsprechend dem Inhalt des Emissionsprospekts informiert hat. 25 II[X.] [X.]er [X.]at kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen sind nicht zu treffen und nicht zu erwarten. [X.]er Kläger hat in dem ihm vom [X.] zuerkannten Umfang einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Ersatz des geltend gemachten Schadens. 1. [X.]er Anspruch gegen den Beklagten zu 2 ist nicht verjährt. Prospekt-haftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in [X.], die seit dem Inkrafttreten des [X.] vom 21. Juni 2002 ([X.] I S. 2010) am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren in entsprechender Anwendung von § 46 [X.] in einem Jahr seit dem Zeit-punkt, in dem der Gesellschafter von dem [X.] Kenntnis erlangt, [X.] drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertra-ges ([X.], [X.]. v. 23. Mai 2007 - 20 U 5471/06, juris, [X.]. 20; [X.]/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 [X.]. 211; [X.]/[X.], [X.]. § 46 [X.] [X.]. 9; [X.], Prospekte im Kapitalmarkt [X.]. [X.]. 811 a.[X.]; offen [X.], Kapitalmarktrecht 4. Aufl. § 47 [X.] [X.]. 8; a.[X.]/[X.] v. Westphalen/v. Gerkan/[X.], HGB 3. Aufl. § 161 [X.]. 169). [X.]ie kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist für die Prospekthaftung im engeren Sinn hat der [X.]at in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten [X.] - u.a. § 47 [X.] a.F. - entnommen (vgl. [X.]at, [X.]Z 177, 25 [X.]. 23; 123, 106, 117 f.; 83, 222, 224 ff.; [X.].[X.]. v. 3. [X.]ezember 2007 aaO [X.]. 29; v. 7. Juli 2003 - [X.], [X.], 1536, 1537; v. 18. [X.]ezember 2000 - [X.], [X.], 369). [X.]ie Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber 26 - 14 - des [X.] zu einer Verlängerung der [X.] veranlassten (BT-[X.]rucks. 14/8017, [X.]), treffen auch auf die Pros-pekthaftung im engeren Sinne zu ([X.]/Schütze aaO). [X.]er Gesetzgeber hielt angesichts der Komplexität zahlreicher Sachverhalte eine Frist von sechs Monaten nicht für ausreichend, um die zur Vorbereitung eines Haftungsan-spruchs erforderlichen Recherchen durchzuführen. [X.]er Kläger wahrte mit der im August 2006 erhobenen Klage die [X.]reijah-resfrist. Er beteiligte sich an der M.

im November 2004. [X.]ass der [X.] als ein Jahr vor der [X.] auf den Beklagten zu 2 vom Pros-pektfehler Kenntnis erlangt hat, hat der Beklagte zu 2 nicht vorgetragen. [X.] nur im Verhältnis zum Beklagten zu 1 rügte der Kläger die fehlerhafte [X.]arstellung des Vertriebssystems der [X.] erstmals im Juli 2006, so dass sich aus seinem Prozessvortrag nicht zugunsten des Beklagten zu 2 entneh-men lässt, dass er den Prospektmangel bereits in [X.] kannte. 27 2. [X.]er Kläger kann vom Beklagten zu 2 Ersatz des ihm erstinstanzlich zuerkannten und mit der Revision weiter verfolgten Schadens (6.700,33 •) so-wie Freistellung von seinen Einlageverpflichtungen Zug um Zug gegen Abtre-tung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag verlangen. 28 a) Nach der Rechtsprechung des [X.]ats hat der Anleger gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen - hier 6.352,50 • - gegen Rück-gabe der Anlage ([X.]at, [X.]Z 123, 106, 110). Besteht die Anlage - wie im Fal-le des [X.] - in seiner [X.] als Treugeber, genügt es, wenn er als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet. [X.]ies hat der Kläger getan. [X.]er Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz der entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 347,83 •. 29 - 15 - Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann der Kläger auch Freistellung von der gegen-über der [X.] eingegangenen Verpflichtung verlangen. 30 b) Im Zusammenhang mit der Anlage erlangte Steuervorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die aufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleis-tung vorgesehene Übertragung der Beteiligung ihrerseits etwa als [X.] nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert wird ([X.]at, [X.]Z 159, 280, 294; [X.]Z 74, 103, 114 ff.; [X.].[X.]. v. 3. [X.]ezember 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 27; v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 257; v. 14. Januar 2002 - [X.]/00, [X.]StR 2002, 778, 779; [X.], [X.]. v. 6. März 2008 - [X.], [X.], 838 [X.]. 28; v. 17. November 2005 - [X.], [X.], 573 [X.]. 8). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der [X.] außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat ([X.].[X.]. v. 9. Oktober 1989- 16 - - [X.], [X.], 145, 148; [X.], [X.]. v. 17. November 2005 aaO; v. 6. März 2008 aaO). [X.]er Kläger hat eine Schadensersatzleistung als Be-triebseinnahme zu versteuern. Für besondere Steuervorteile gibt es keine [X.]. Goette Caliebe [X.]rescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.01.2007 - 18 O 255/06 - KG, Entscheidung vom 17.03.2008 - 26 U 33/07 -

Meta

II ZR 139/08

07.12.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 139/08 (REWIS RS 2009, 240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 240

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26 U 33/07

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