Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.08.2018, Az. B 13 R 66/18 B

13. Senat | REWIS RS 2018, 4771

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - gerügte fehlerhafte Auslegung einer vom Berufungsführer erklärten Berufungsrücknahme durch das LSG


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] festgestellt, dass das Verfahren L 19 R 525/10 durch das Schreiben des [X.] vom [X.] beendet wurde. Dies sei als Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom [X.] auszulegen. In diesem Rechtsstreit begehrte der Kläger eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.4.2002 und für die [X.] ab 1.6.2004 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

2

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Antrag des [X.] auf "Neuberechnung" dieser Renten vom 16.9.2006, den er zunächst nicht begründete. In der Annahme, der Kläger wende sich unter Bezugnahme auf das [X.] vom 16.5.2006 - [X.] RA 22/05 R - ([X.], 209 = [X.]-2600 § 77 [X.] 3) gegen die Abschläge von seiner Erwerbsminderungsrente, teilte ihm die Beklagte formlos mit, zunächst weitere Rechtsprechung abwarten und den Antrag nicht bescheiden zu wollen. Daraufhin legte der Kläger gegen den "Bescheid vom 23.10.2006 Widerspruch" ein. Nachdem ihm die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2006 nochmals mitteilte, dass zunächst weitere Rechtsprechung abzuwarten sei, hat er am 8.1.2007 Klage erhoben. Er hat die Umsetzung des og [X.]s beantragt und sich insbesondere gegen die Bewertung einer Umschulung zum Industriekaufmann auch als Ausbildungszeit und nicht nur als [X.] beruflicher Tätigkeit gewandt. Die Beklagte hat in der Klage einen Widerspruch gegen ihren "Bescheid" vom 19.12.2006 gesehen. Daraufhin lehnte sie den "Antrag auf Neufeststellung … vom 08.01.2007" mit Bescheid vom 14.3.2007 ab und wies den Widerspruch "gegen den Bescheid … vom 19.12.2006 in der Fassung des Bescheides vom 14.03.2007" zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007).

3

Das [X.] hat die Klage als unzulässig verworfen, soweit der Kläger durch die für ihn günstigere Bewertung der Umschulung als beitragsgeminderte [X.] nicht beschwert sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil die Abschläge von der Erwerbsminderungsrente nach der jüngeren Rechtsprechung des B[X.] (Urteil vom 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - Juris) rechtmäßig seien (Urteil vom [X.]). Mit der Berufung hat der Kläger zusätzlich geltend gemacht, das [X.] sei nicht auf seine [X.] bei der Bereitschaftspolizei eingegangen. Das L[X.] befragte den Kläger, ob er die Berufung aufrechterhalte. In diesem Fall sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ([X.]) mangels Erfolgsaussichten abzulehnen und die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.]G als unbegründet "abzuweisen" (Hinweisschreiben vom [X.]). Der Kläger antwortete mit Schreiben vom [X.], er nehme seine Klage bzw den Antrag auf Überprüfung "bezüglich der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente" zurück. Die rentenrechtliche Bewertung der [X.] vom 1.9.1980 bis 30.6.1982 werde er nicht beanstanden, falls ihm die Beklagte eine höhere Rente zugestehe. "Für die übrigen [X.]en, insbesondere diejenigen bis zum [X.], bleibt meine Klage (Überprüfungsantrag) aufrechterhalten." Daraufhin teilte ihm das L[X.] mit, er habe "im Schreiben vom 26.08.2013 die Berufung zurückgenommen. Das Verfahren ist hiermit beendet." Soweit er "die Überprüfung der [X.]en vor dem 01.01.1992" wünsche, liege "darin ein neuer Streitgegenstand, über den der Rentenversicherungsträger neu zu entscheiden" habe. Zu diesem Zweck sei sein Schreiben vom [X.] bereits an die Beklagte weitergeleitet worden (Hinweisschreiben vom [X.]). Diesen "Überprüfungsantrag" des [X.] lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2014 ab. Nachdem ein Antrag des [X.] auf Gewährung von [X.] für eine Beschwerde gegen die Hinweisschreiben des L[X.] vom B[X.] als unzulässig verworfen worden war, hat das L[X.] im angegriffenen Urteil die Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme festgestellt: Gegenstand des Verfahrens sei nur die Frage der Abschläge und der Bewertung der Umschulungszeit gewesen. Bezüglich beider Gegenstände habe der Kläger die Berufung im Schreiben vom [X.] zurückgenommen (Urteil vom [X.]).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er rügt, dass L[X.] hätte richtigerweise in der Sache und nicht durch Prozessurteil entscheiden müssen.

5

II. Die Beschwerde des [X.] ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.]G keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.

6

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur dann zulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.] 1) oder

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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.] 2) oder

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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).

7

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.]-1500 § 160 [X.] 22 Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.]-1500 § 178a [X.] 11 Rd[X.] 28 mwN).

8

1. Der Kläger macht ausschließlich geltend, das L[X.]-Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G), weil das L[X.] fehlerhafterweise nicht in der Sache entschieden habe. Er habe mit dem Schreiben vom 26.3.2013 seine Berufung nicht zurückgenommen.

9

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB B[X.] Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - B[X.]E 2, 81 - Juris Rd[X.] 4; B[X.] Urteil vom 24.10.1961 - 6 [X.] 19/60 - B[X.]E 15, 169 = [X.] [X.] 3 zu § 52 [X.]G - Juris Rd[X.] 30). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des L[X.] (B[X.] Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - [X.] [X.] 79 zu § 162 [X.]G; B[X.] Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - [X.] 1500 § 160 [X.] 33; B[X.] Beschluss vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 33 - Juris Rd[X.] 23). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des L[X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB B[X.] Beschluss vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 33 - Juris Rd[X.] 16 mwN; B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.]-1500 § 160 [X.] 30 Rd[X.] 16 mwN). Daran fehlt es.

a) Allerdings ist der Beschwerdebegründung des [X.] hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sein Schreiben vom [X.] keine vollumfängliche Berufungs- oder Klagerücknahme enthielt.

Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das Revisionsgericht bei [X.] - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen (vgl zu Letzteren zB B[X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] - B[X.]E 75, 92 = [X.] 3-4100 § 141b [X.] 10 - Juris Rd[X.] 29 ff mwN) - die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen hat. Hierfür ist nach dem in § 133 BGB zum Ausdruck gekommenen, auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht geltenden, allgemeinen Rechtsgedanken das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln (hierzu und zum Folgenden B[X.] Beschluss vom [X.] KR 18/15 B - Juris Rd[X.] 4 mwN; vgl auch B[X.] Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - [X.]-1500 § 158 [X.] 2 Rd[X.] 6; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 488 f mwN). Bei der Auslegung sind zudem das Willkürverbot gemäß Art 3 Abs 1 GG, das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Objektiv willkürlich ist es daher zB, im Widerspruch zu diesen verfassungsrechtlichen Grundgedanken dem Sachvortrag eines Beteiligten in einem Rechtsbehelfsverfahren entgegen Wortlaut und erkennbarem Sinn eine Bedeutung beizulegen, die zur Feststellung führt, dass der Rechtsstreit durch Klage- bzw [X.] erledigt ist, während bei sachdienlicher Auslegung ohne Weiteres eine Sachentscheidung möglich wäre (vgl [X.] Beschluss vom 6.8.1992 - 2 BvR 89/92 - NJW 1993, 1380, 1381 - Juris Rd[X.] 20).

Danach hätte das L[X.] das Schreiben des [X.] vom [X.] nicht als [X.] werten dürfen. [X.] ist die Erklärung des [X.], er verfolge den geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht mehr weiter (B[X.] Urteil vom 16.4.1964 - 11/1 RA 206/61 - B[X.]E 21, 13 = [X.] [X.] 5 zu § 156 [X.]G - Juris Rd[X.] 13 f; [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 102 Rd[X.] 7). Eine Berufung ist nicht nur als Ganzes, sondern auch teilweise rücknahmefähig, soweit die Rücknahme entweder einen von mehreren Klageansprüchen oder einen abtrennbaren Teil eines [X.] betrifft. Unter dem [X.] ist der prozessuale, nicht der materiell-rechtliche Anspruch zu verstehen; er deckt sich mit dem Streitgegenstand und richtet sich nach dem Ziel der Klage, nicht nach ihrem prozessualen Gewand und auch nicht nach dem tatsächlichen und rechtlichen Klagegrund; [X.] ist daher das Begehren auf rechtskräftigen Ausspruch bestimmter Rechtsfolgen, die sich nach Meinung des [X.] aus einem Sachverhalt ergeben (B[X.] Urteil vom 16.4.1964 - 11/1 RA 206/61 - B[X.]E 21, 13 = [X.] [X.] 5 zu § 156 [X.]G - Juris Rd[X.] 14). Ob ein Berufungsführer - hier der Kläger - den mit der Berufung geltend gemachten prozessualen Anspruch ganz oder teilweise nicht mehr weiterverfolgt, ist durch Auslegung seiner prozessualen Erklärungen zu ermitteln und dazu sein wirklicher Wille unter Einbeziehung seines bisherigen Vorbringens zu erforschen (B[X.] Urteil vom [X.] - B 6 KA 77/03 R - [X.]-1500 § 92 [X.] 2 - Juris Rd[X.] 15).

In Anwendung dieser Grundsätze kann der Inhalt des Schreibens des [X.] vom [X.] nicht als vollständige Rücknahme der Berufung gewertet werden. Zwar hat er erklärt, er nehme seine Klage bzw den Antrag auf Überprüfung "bezüglich der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente" zurück und werde die rentenrechtliche Bewertung der [X.] vom 1.9.1980 bis 30.6.1982 nicht beanstanden, falls ihm die Beklagte eine höhere Rente zugestehe. Dies durfte das L[X.] durchaus als Rücknahme der Berufung bezüglich dieser beiden prozessualen Ansprüche verstehen, sofern man im Vorbehalt bezüglich einer höheren Rente keine unzulässige Bedingung sieht (vgl zur [X.] prozessualer Erklärungen allg [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, Vor § 60 Rd[X.] 11 mwN). Jedoch hat der Kläger eindeutig erklärt, seine Berufung im Hinblick auf "die übrigen [X.]en, insbesondere diejenigen bis zum [X.]" aufrechtzuerhalten und seine Zweifel an der richtigen Rentenberechnung im Hinblick auf weitere Ausbildungszeiten und eine Rentenreform deutlich gemacht. Bereits aufgrund des Wortlauts der Erklärung des [X.] konnten somit keine Zweifel bestehen, dass er seine Berufung nicht vollständig zurücknehmen, sondern bezüglich bestimmter prozessualer Ansprüche weiterverfolgen wollte. Ob diese verbleibenden Ansprüche mit der Berufung zulässigerweise verfolgt werden, ist für die Frage der Rücknahme des Rechtsmittels als Ganzes ohne Belang.

b) Jedoch genügen die Ausführungen des [X.] zur Entscheidungserheblichkeit der fehlerhaften Auslegung seines Schreibens vom [X.] durch das L[X.] nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.]G abzuleitenden Anforderungen. Hierzu hätte er unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rentenversicherungsrechts näher ausführen müssen, dass das L[X.] über die verbleibende Berufung tatsächlich hätte in der Sache entscheiden können. Denn der geltend gemachte Verfahrensmangel wäre nicht entscheidungserheblich, wenn das L[X.] auch über die mit der Berufung weiterhin verfolgten Ansprüche nur durch Prozessurteil hätte entscheiden können, weil die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.

Zwar führt der Kläger in der Beschwerdebegründung aus, die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei auf die Änderung der (ursprünglichen) Rentenbescheide nach § 44 [X.]B X mit dem Ziel einer höheren Rente gerichtet. Dabei beziehe sich die Prüfpflicht auch der Gerichte nach der Rechtsprechung des B[X.] vollumfänglich auf die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung. Hierfür nimmt er jedoch nur Rechtsprechung des B[X.] zum [X.]B II in Bezug und versäumt es, die einschlägige Rechtsprechung der Rentensenate des B[X.] zur Teilbarkeit des Streitgegenstandes im Rentenrecht in den Blick zu nehmen. Danach ist beispielsweise der auf ein Grundurteil (§ 130 [X.] [X.]G) über die Höhe des zustehenden [X.] zielende prozessuale Anspruch bezüglich der Bewertung der unterschiedlichen Beitragszeiten und des Umfangs ihrer Anrechnung als aufteilbar und damit auch begrenzbar angesehen worden (B[X.] Urteil vom 16.3.1989 - 4/11a RA 70/87 - B[X.]E 65, 8 = [X.] 1300 § 48 [X.] 55 - Juris Rd[X.] 18; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - 4 RA 23/95 - B[X.]E 80, 149 = [X.] 3-8585 § 2 [X.] 2 - Juris Rd[X.] 13; B[X.] Beschluss vom 18.8.1999 - [X.] RA 25/99 B - [X.] 3-1500 § 96 [X.] 9 - Juris Rd[X.] 14, auch allg zur Bestimmung des Streitgegenstands - Juris Rd[X.] 12 f; B[X.] Beschluss vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B - Juris Rd[X.] 13 ff). Der [X.] braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob er dieser Rechtsprechung in jeder Hinsicht folgt. Denn jedenfalls hätte der Kläger anhand der von ihm im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren gestellten Anträge und des hierauf bezogenen Sachvortrags aufzeigen müssen, dass die Berufung hinsichtlich der nach dem Schreiben vom [X.] noch weiterverfolgten prozessualen Ansprüche zulässig war, auch soweit sie nach der zitierten Rechtsprechung eigenständige Streitgegenstände bilden können. Solche Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4. [X.] beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 66/18 B

15.08.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Nürnberg, 30. April 2010, Az: S 20 R 7/07, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 44 SGB 10, § 133 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.08.2018, Az. B 13 R 66/18 B (REWIS RS 2018, 4771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4771

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1 BvR 96/10

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