Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.02.2024, Az. B 2 U 49/23 B

2. Senat | REWIS RS 2024, 1741

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzbedeutung - Verfahrensmangel - Feststellungsklage - Primärschaden - Erstschaden - isolierte Feststellung - Sekundärschaden - Tertiärschaden - Beweiswürdigung des Tatsachengerichts - Entscheidung zu Ungunsten des Verfahrensbeteiligten - keine vorherige richterliche Hinweispflicht


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 30. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit vorbezeichnetem Urteil hat das [X.] einen Knorpelschaden des [X.] an der linken inneren [X.] als Erstschaden des anerkannten Arbeitsunfalls vom 21.9.2007 und eine beginnende Gonarthrose links mit einem ventralen Osteophyten am medialen Femurkondylus und einer tiefen Läsion der medialen Gelenkfacette der Patella als dessen Folge festgestellt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die [X.] [X.]eschwerde zum [X.][X.] eingelegt. In der [X.]eschwerdebegründung vom [X.] und ihrer Ergänzung vom 9.11.2023 macht sie die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.]G) geltend.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G). Die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (dazu 1.) und des Vorliegens von Verfahrensfehlern (dazu 2.) sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.

3

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche [X.]edeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der [X.]eschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter [X.]erücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein [X.]eschwerdeführer muss mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog [X.]reitenwirkung) darlegen ([X.][X.] [X.]eschlüsse vom 9.11.2023 - [X.] U 66/23 [X.] - juris Rd[X.] 3 mwN, vom 7.3.2017 - [X.] U 140/16 [X.] - [X.] 4-1920 § 52 [X.]8 Rd[X.] 5 und vom [X.] U 40/16 [X.] - [X.] 4-1500 § 183 [X.]2 Rd[X.] 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl z[X.] [X.] [X.] vom 14.4.2010 - 1 [X.]vR 2856/07 - [X.] 4-1500 § 160a [X.]). Diesen Darlegungserfordernissen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Die [X.] hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

        

"ob § 55 Abs. 1 [X.]. 3 [X.]G auch die Feststellung von Erstschäden zulässt"?

5

Sie legt die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage indes nicht schlüssig dar und zeigt schon nicht auf, ob sich die Antwort nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt ([X.][X.] [X.]eschlüsse vom 30.3.2005 - [X.] 4 RA 257/04 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] und grundlegend vom 14.8.1981 - 12 [X.]K 15/81 - [X.] 1300 § 13 [X.]) bzw von vornherein praktisch außer Zweifel steht ([X.][X.] [X.]eschlüsse vom 30.3.2005 - [X.] 4 RA 257/04 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] und grundlegend vom 22.8.1975 - 11 [X.]A 8/75 - [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1 sowie vom 4.6.1975 - 11 [X.]A 4/75 - [X.], 40, 42 = [X.] 1500 § 160a [X.]). Hierfür hätte dargelegt werden müssen, dass die Frage in Rechtsprechung bzw Literatur umstritten ist und mit welchen Argumenten die gerichtliche Feststellbarkeit von [X.] überhaupt angezweifelt wird. Der "[X.]" (vgl zum [X.]egriff [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 39) ist notwendiges Tatbestandselement und damit unabdingbare Feststellungsvoraussetzung jedes Versicherungsfalls, wenn die versicherte Einwirkung die fragliche Gesundheitsbeeinträchtigung ("Gesundheitsschaden" oder … "Tod" iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] bzw "Krankheit" iS des § 9 Abs 1 Satz 2 [X.]) schon im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität hervorgerufen hat. Erkennt der Unfallversicherungsträger einen Versicherungsfall an, bejaht er damit inzident das Vorliegen eines [X.]s, den er zugleich einer versicherten Tätigkeit und dadurch einem Versicherten sowie sich selbst zuordnet. Dieser Primärschaden ist isoliert feststellungsfähig, zumal es mehrere (zweite bzw weitere Primärverletzungen) geben kann (vgl dazu [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/17 - [X.]Z 221, 43 = NJW 2019, 2092 Rd[X.] 22). Deshalb hat der [X.] bereits entschieden, dass der [X.] bei der Feststellung des Versicherungsfalls benannt werden muss ([X.][X.] Urteil vom 5.7.2011 - [X.] U 17/10 R - [X.], 274 = [X.] 4-2700 § 11 [X.], Rd[X.] 27), damit auf dieser Grundlage die haftungsausfüllende Kausalität geprüft, die Reichweite der [X.] bestimmt (§§ 104 ff [X.]) und der Umfang des subsidiären Krankenversicherungsschutzes (§ 11 Abs 5 [X.][X.] V) geklärt werden kann. Fehlt die [X.]ezeichnung des [X.]s im Feststellungsbescheid, ist der zivilrechtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommene Schädiger (Unternehmer, Arbeitskollege) nach § 109 Satz 1 iVm § 108 Abs 1 Alt 1 [X.] berechtigt, vom Unfallversicherungsträger eine entsprechende Ergänzung zu verlangen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl 2023, § 104 [X.] Rd[X.]4).

6

Die [X.]eschwerdebegründung legt nicht schlüssig dar, dass und warum für den verletzten Versicherten etwas anderes gelten könnte, obwohl die Feststellung, ob und welche Gesundheitsstörungen Primärschäden und Sekundärfolgen eines Versicherungsfalls sind, für ihn rechtlich bedeutsam ist (dazu und zum [X.] vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 15.12.2020 - [X.] U 142/20 [X.] - juris Rd[X.]). Ist der Verletzte (wie im Regelfall) gesetzlich krankenversichert, ist die Feststellung der [X.] (und ihrer Folgen) schon deshalb rasch und verbindlich zu klären, weil nach § 11 Abs 5 [X.][X.] V ein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen (z[X.] Heilbehandlung, Krankengeld) ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsbedarf im Wesentlichen durch Folgen eines Versicherungsfalls bedingt ist ([X.][X.] Urteil vom 5.7.2011 - [X.] U 17/10 R - [X.], 274 = [X.] 4-2700 § 11 [X.], Rd[X.] 21). Damit dient die Feststellung aller Erst- und Sekundärschäden - auch im Interesse des [X.] - dazu, die sich gegenseitig ausschließenden Leistungs- und Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung voneinander abzugrenzen (vgl [X.]egründung zu § 11 Abs 3 des [X.], [X.]T-Drucks 11/2237 [X.]; [X.][X.] Urteile vom 30.1.2020 - [X.] U 19/18 R - [X.], 25 = [X.] 4-1300 § 105 [X.], vom 26.6.2014 - [X.] U 17/13 R - [X.] 4-2700 § 54 [X.] Rd[X.] 20 und vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - [X.], 103, 108 = [X.] 3-1300 § 105 [X.]) und vor allem im Interesse des Versicherten - aber auch potentieller Schädiger (s.o.) - ggf Grundlagen und Grenzen der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff [X.] für Personenschäden festzulegen, die aus den Gesundheitsstörungen resultieren. Stellt der Unfallversicherungsträger eine Gesundheitsstörung als Primär- oder Sekundärschaden eines Versicherungsfalls fest, können Versicherte auf dieser [X.]asis entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen und sich als Leistungsberechtigte gegenüber Leistungserbringern legitimieren. Damit korrespondierend haben Versicherte Anspruch auf behördliche bzw gerichtliche Feststellung aller Primärschäden und ihrer unmittelbaren (Sekundärschäden) oder mittelbaren Folgen (Tertiärschäden), die versicherte Einwirkungen äquivalent und rechtlich wesentlich (mit-)verursacht haben. Aus welchen Gründen vorliegend etwas anders gelten könnte, erläutert die [X.]eschwerdebegründung nicht.

7

2. Auch die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G), so müssen bei der [X.]ezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung des Urteils besteht.

8

Die [X.] rügt, das [X.] habe "keinen Hinweis gegeben und auch sonst nicht erkennen lassen, dass es die medizinischen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen anders bewerten würde" als das [X.]. "Schon deshalb hätte auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter mit der Stattgabe der [X.]erufung nicht gerechnet", zumal "das [X.] außerdem der [X.]n ausdrücklich freigestellt hatte, zum Termin der mündlichen Verhandlung zu erscheinen".

9

Damit ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend bezeichnet. Denn Art 103 Abs 1 GG begründet weder eine umfassende Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts ([X.] [X.] vom 24.10.2007 - 1 [X.]vR 1086/07 - [X.]K 12, 346, 353) noch gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte [X.]eweiswürdigung hinweist (stRspr; s nur [X.] Urteil vom 14.7.1998 - 1 [X.]vR 1640/97 - [X.]E 98, 218, 263; [X.][X.] [X.]eschluss vom 25.7.2017 - [X.] 11 [X.] 23/17 [X.] - juris Rd[X.] 5). Es genügt vielmehr, dass die [X.]eteiligten die verwendeten Tatsachen und [X.]eweisergebnisse vor der gerichtlichen Entscheidung kennen (§ 128 Abs 2 [X.]G), was die [X.] nicht in Abrede gestellt hat. Eine vorherige Hinweispflicht des Gerichts besteht nur, wenn Anforderungen an den Sachvortrag gestellt werden, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte ([X.] Urteil vom 14.7.1998 - 1 [X.]vR 1640/97 - [X.]E 98, 218, 263 und [X.] vom [X.] - 1 [X.]vR 2722/06 - juris Rd[X.] 26; [X.][X.] [X.]eschlüsse vom 17.12.2009 - [X.] 3 P 9/09 [X.] - juris Rd[X.] 4 und vom 11.10.2006 - [X.] 9a VJ 4/06 [X.] - juris Rd[X.] 6). Dass die Voraussetzungen dieser Ausnahme vorgelegen haben, hat die [X.]eschwerdeführerin nicht dargetan.

Ist in einem tatsachengerichtlichen Verfahren [X.]eweis erhoben worden, muss jeder [X.]eteiligte - auch ohne vorherigen richterlichen Hinweis - damit rechnen, dass das Gericht die vorliegenden [X.]eweise anders als er selbst würdigt und zu seinen Ungunsten entscheidet ([X.][X.] [X.]eschluss vom 27.6.2013 - [X.] 9 V 57/12 [X.] - juris Rd[X.] 6). Das gilt umso mehr, falls er - wie hier die [X.] - rechtskundig vertreten ist ([X.][X.] [X.]eschlüsse vom [X.] - [X.] 13 R 12/13 [X.] - [X.]eckRS 2013, 68926 Rd[X.] und vom [X.] - [X.] 5 [X.]00 [X.] - [X.] 3-1500 § 112 [X.] 2). Nur wenn das Gericht als Ganzes - und nicht nur der Vorsitzende ([X.][X.] [X.]eschlüsse vom [X.] - [X.] 13 R 12/13 [X.] - [X.]eckRS 2013, 68926 Rd[X.], vom 17.12.2010 - [X.] U 278/10 [X.] - juris Rd[X.] 5 und vom [X.] - [X.] 5 [X.]00 [X.] - NJW 2000, 3590) oder der [X.]erichterstatter (vgl zu dieser Konstellation [X.][X.] [X.]eschlüsse vom 28.1.2013 - [X.] 12 KR 21/12 [X.] - juris und vom 18.7.2011 - [X.] [X.]/11 [X.] - [X.]eckRS 2011, 74991) - einen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Tat- oder Rechtsfrage erteilt, darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der tatsächlichen bzw rechtlichen [X.]eurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Demgegenüber enthielt der bloße Hinweis in der Terminmitteilung, das Erscheinen und die Entsendung eines [X.]evollmächtigten zum Termin sei entbehrlich und werde freigestellt, keine Vorfestlegung des gesamten Spruchkörpers in dem Sinne, dass die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen werde. Ein entsprechendes Vertrauen in eine solche Entscheidung hat das [X.] mit seinem routinemäßigen Ladungshinweis daher von vornherein nicht wecken können.

Darüber hinaus legt die [X.]eschwerdebegründung auch nicht dar, dass die [X.] ihrerseits alles Zumutbare getan habe, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl [X.][X.] [X.]eschlüsse vom 1.6.2011 - [X.] 4 [X.]/11 [X.] - juris Rd[X.]4, vom 5.10.1998 - [X.] 13 [X.] [X.] - und vom [X.] - [X.] 13 [X.] [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 22). Hierzu hätte sie aufzeigen müssen, dass der [X.]n eine Teilnahme am Termin unmöglich gewesen ist. Selbst wenn den [X.]eteiligten die Entsendung eines [X.]evollmächtigten freigestellt wird, entbindet sie das nicht von ihrer prozessualen Mitverantwortung, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, um sich hinreichend Gehör zu verschaffen ([X.]FH [X.]eschluss vom 15.7.2013 - IX [X.]2/13 - [X.]FH/NV 2013, 1608).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.] ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.]G.

        

[X.]   

Wahl   

[X.]

Meta

B 2 U 49/23 B

14.02.2024

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Dessau-Roßlau, 3. Mai 2021, Az: S 8 U 79/16

§ 160 Abs 2 SGG, § 55 Abs 1 SGG, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.02.2024, Az. B 2 U 49/23 B (REWIS RS 2024, 1741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1741


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 U 79/16

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 79/16, 13.03.2017.


Az. B 2 U 49/23 B

Bundessozialgericht, B 2 U 49/23 B, 14.02.2024.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 2 U 142/20 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler gem § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - Prozessurteil anstelle …


B 2 U 150/15 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Verfahrensfehler - Verstoß gegen § 153 Abs 3 S 1 …


B 2 U 17/10 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge - Feststellung - Anspruch - Ermächtigungsnorm - Gesundheitsschaden …


B 2 U 40/16 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - grundsätzliche Bedeutung - höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage - Kostenentscheidung …


B 2 U 17/19 R (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Klage auf Feststellung des Versicherungsfalls - Versterben des Klägers …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 U 40/16

IX B 22/13

1 BvR 1640/97

VI ZR 113/17

1 BvR 2856/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.