Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 164/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3646

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 164/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] Am 7. Mai 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.], ihm zur [X.]ündung der vorgenannten Beschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. August 2007 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 260.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Ein Notanwalt ist dem Kläger nicht zu bestellen. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos [X.]. Die für den Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist indes aussichtslos. Ein dem Kläger beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, sie schlüssig zu begründen. Denn die Rechtssache hat weder [X.] - 3 - sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitli[X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). a) Der Senat hat die Eingaben des [X.] und die darin enthaltenen Angriffe gegen das Berufungsurteil umfassend geprüft. Ganz überwiegend be-anstandet der Kläger, dass das Berufungsgericht gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO verstoßen habe und deshalb zu [X.] unrichtigen Bewertung sowohl der Vorgänge, die für die Kündigung durch seinen früheren Arbeitgeber ausschlaggebend waren, als auch der Leistung des Beklagten vor und in den Inzidenzverfahren gelangt sei. Diese [X.] sind nicht zur [X.]ündung einer Nichtzulassungsbeschwerde geeignet. Das [X.] hat kaum Feststellungen über umstrittene Tatsa[X.] getroffen, sondern seinen Erwägungen nahezu durchweg unstrittigen Vortrag und Vortrag des [X.] zugrunde gelegt und diesen sodann einer rechtli[X.] Würdigung unterzogen. Dabei handelt es sich nicht um Beweiswürdigung im Sinne des § 286 ZPO, sondern um die Anwendung des materiellen Rechts. Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich einzelner Aspekte auch Ele-mente einer Tatsa[X.]feststellung enthalten, kann dahinstehen, ob diese Fest-stellungen mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung vereinbar sind. Ebenso wie etwaige Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts (hierzu [X.], 182, 188; 154, 288, 293 f; vgl. auch [X.] NJW 2005, 3345) ein-schließlich des in den Inzidenzverfahren einschlägig gewesenen Arbeits- bzw. Verwaltungsrechts sind etwaige Verfahrensfehler alleine grundsätzlich nicht einmal dann geeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu begründen, wenn sie schwerwiegend oder offensichtlich sind ([X.], 42, 46; [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 2957; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 543 Rn. 18 m.w.N.; Musielak/[X.], 2 - 4 - ZPO, 6. Aufl. § 543 Rn. 9 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass der [X.] des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO dem Schutz des Vertrauens in die Rechtsprechung als Ganzes dient (vgl. Amtl. [X.]. des [X.], BT-Drucks. 14/4722, [X.]), ist vielmehr zu schließen, dass ein [X.] grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt. Eine Ausnahme kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die Angriffe des [X.] richten sich ausnahmslos gegen Erwägungen und Bewertungen des Berufungsgerichts, die sich aus-schließlich mit den Besonderheiten des sehr vielschichtigen und ungewöhnli-[X.] Streitfalls befassen. b) Alleine diejenigen Angriffe, mit denen der Kläger beanstandet, dass das Berufungsgericht Teile seines Vortrags übergangen habe, sind im Ansatz geeignet, einen Zulassungsgrund zu begründen. Der Verstoß gegen den ver-fassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann Anlass sein, die Revision zur Sicherung einer einheitli[X.] Recht-sprechung zuzulassen. Dies setzt allerdings in der Regel voraus, dass nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrens-grundrecht im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist ([X.] aaO sowie [X.]. v. 25. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3180, 3181). Dann geht das Individualinteresse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seines [X.], dem eine sonst eröffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu die-nen hätte ([X.]E 85, 109, 113; 98, 218, 242 f), mit dem öffentli[X.] [X.] an der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch abstellt, einher. 3 Weder anhand der vom Kläger vorgetragenen Angriffe noch im Übrigen ist indes ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör feststellbar oder gar offenkundig. Das Gebot des rechtli-4 - 5 - [X.] Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen-genommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brau[X.] nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.]E 25, 137, 140; 54, 86, 91 f; 96, 205, 216 f). Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit dem Vortrag einer Partei in derjenigen Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält ([X.]E 80, 269, 286), und erst recht keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihrer eigenen rechtli[X.] Würdigung folgt ([X.]E 64, 1, 12; 87, 1, 33). Die Angriffe des [X.] sind im [X.] auf Letzteres gerichtet. Das Berufungsgericht hat ins-besondere seine Ausführungen über die Hintergründe und die Ernsthaftigkeit seiner Selbstmorddrohung erkennbar zur Kenntnis genommen, jedoch rechtlich anders gewürdigt. Die Nichtberücksichtigung des nach Schluss der [X.] gehaltenen Tatsa[X.]vortrags gemäß § 296a ZPO begegnet kei-nen verfahrensrechtli[X.] Bedenken. Die Frage, ob das Berufungsgericht bzgl. der Aufklärung des [X.] durch den Beklagten über den Verlust des Rechts-schutzbedürfnisses für die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage Vortrag übergangen hat, kann dahinstehen, weil es dieser Aufklärung nicht bedurfte; die diesbezügli[X.] Ausführungen im Urteil des [X.] sind zutreffend. 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 24. Dezember 2007 5 - 6 - verlängerten [X.]ündungsfrist begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die [X.]ündungsfrist wäre nur im Falle der Beiordnung eines Notanwalts in [X.] gekommen. [X.] [X.]

Gehrlein [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 - [X.], Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -

Meta

IX ZR 164/07

07.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 164/07 (REWIS RS 2009, 3646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3646

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