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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:080218BIXZR155.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 155/17
vom
8. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin
Lohmann, [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg
am
8. Februar 2018
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2017 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
1. Dem Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor.
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a) Hat die [X.] -
wie hier -
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren [X.] die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
März 2014 -
V [X.], [X.] Rn. 1; vom 18. Dezember 2013 -
III ZR 122/13, [X.], 425 Rn. 9 mwN). Dabei hat die [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 aaO mwN).
Hieran fehlt es. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb [X.] werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesge-richtshof nicht willens war, eine Revisions-
oder Nichtzulassungsbeschwer-debegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der [X.] zu ferti-gen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bun-desgerichtshof zuwider, wenn die [X.] einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des -
auf das Revisionsrecht spezialisierten -
Rechts-anwalts durchzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2015 -
V
ZR 81/15, NJW 2016, 81 Rn. 4 mwN; vom 12. März 2014, aaO
Rn. 2).
b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechts-verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ([X.], Beschluss vom 6. Juli 1988 -
IVb [X.], [X.], 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsver-folgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulas-sungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von [X.] §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht er-2
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sichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der [X.]en [X.] grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2012 -
XI ZR 5/12, [X.] Rn. 2).
2. [X.] ist unzulässig und auf Kosten des [X.] zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 2. Januar 2018 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Kayser
Lohmann
Pape
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
2-19 O 88/14 -
O[X.], Entscheidung vom 08.06.2017 -
7 U 8/15 -
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Meta
08.02.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. IX ZR 155/17 (REWIS RS 2018, 14243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14243
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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