Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. V ZR 152/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1554

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/13
vom

30. Oktober 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

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Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
SchmidtRäntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Dem Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht
findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] ihre Bemühungen dem Gericht näher darlegt und nachweist; erforderlich ist dabei die Vorlage der Ab-sage von mehr
als vier der beim [X.] zugelassenen Rechtsan-wälte (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Februar 2004

IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Bereits hieran fehlt es.
Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil die

mehrfach verlängerte -
Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist am 17. Oktober 2013 abgelaufen ist. Eine von dem Notanwalt zu beantragende Wiedereinset-zung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumung 1
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nicht unverschuldet war, sondern auf der Niederlegung des Mandats des bishe-rigen Prozessbevollmächtigten (§
85 Abs. 2 ZPO) sowie darauf beruhte, dass der Kläger erst mit einem am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist eingegan-genen
Schriftsatz die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt
wäre die Übernahme des Mandats für einen beigeordneten Rechts-anwalt wegen des bevorstehenden Ablaufs der Begründungsfrist unzumutbar gewesen.

Eine Verlängerung der Frist hätte er nach §
544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO nicht erreichen können, da diese bereits um insge-samt drei Monate verlängert worden war und die Gegenseite, wie sich aus den von dem Kläger eingereichten Unterlagen ergibt, einer weiteren Verlängerung nicht zustimmte.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist als
unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 17. Oktober 2013 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs.
2 ZPO).

Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2013 -
4 O 439/11 -

OLG Celle, Entscheidung vom 22.05.2013 -
4 U 35/13 -

4

Meta

V ZR 152/13

30.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. V ZR 152/13 (REWIS RS 2013, 1554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1554

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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