Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.03.2022, Az. B 1 KR 29/21 B

1. Senat | REWIS RS 2022, 662

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Gegenstand

Krankenversicherung - kein Anspruch auf Kryokonservierung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 1. März 2021 wird abgelehnt.

Der Antrag des [X.], ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 1. März 2021 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 1. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrte [X.] festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm eine [X.] für den Fall zu gewähren, dass keine andere lebenserhaltende Maßnahme mehr möglich sei. [X.] meint die Kryokonservierung eines Organismus in flüssigem Stickstoff bei -196ºC (bei Anwendung des Konzepts auf Menschen auch als Kryonik bezeichnet). Damit ist er beim [X.] erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat er beantragt, insbesondere L und den (damals) amtierenden [X.] im Rahmen einer öffentlichen Beweisaufnahme als Zeugen zu den sie als Politiker betreffenden Tatsachen zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu geben, diesen Zeugen Fragen zu stellen. Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Soweit die Kryonik versuche, den Stoffwechsel eines Menschen komplett anzuhalten, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt wiederzubeleben, handele es sich nicht um Krankenbehandlung im Sinne des [X.]B V. Im Übrigen betonten selbst Befürworter der Methode, dass die Wiederbelebung tiefgefrorener großer und komplexer Organismen noch nicht möglich sei (Beschluss vom 1.3.2021).

2

[X.]iergegen hat der Kläger, der angibt, er habe unter einem Pseudonym Klage erhoben, durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Beschluss eingelegt. Der Vorsitzende des Senats hat antragsgemäß die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum [X.] verlängert. Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.5.2021 die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, weil er dem zunächst bevollmächtigten Rechtsanwalt das Mandat habe entziehen müssen. Das am [X.] zur Post aufgegebene Schreiben ist am 7.6.2021 beim B[X.] eingegangen. Der bisherige Prozessbevollmächtigte hat mit Fax vom [X.] bestätigt, dass das Mandat infolge der Kündigung durch den Kläger beendet sei.

3

II. Der Entscheidung des Senats steht kein Prozesshindernis entgegen. Die Identität des [X.] steht fest. Der unter dem Pseudonym "[X.]" auftretende Kläger ist [X.]. Dies folgt daraus, dass der Kläger Bezug auf seine der Beklagten bekannte Versichertennummer nimmt, die den Kläger als [X.] identifiziert hat.

4

1. Der Antrag des [X.], ihm für sein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des L[X.] einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

5

Noch rechtshängiger Streitgegenstand ist das Feststellungsbegehren des [X.], ihm eine [X.] für den Fall zu gewähren, dass keine andere lebenserhaltende Maßnahme mehr möglich ist. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 31.5.2021 ausgeführt, die Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionsabsicht betreffe nur die Ablehnung des [X.]-Feststellungsbegehrens. Soweit das L[X.] die Berufung auch wegen anderer Begehren für unbegründet erachtet habe, sehe er es als nicht lohnend an, dagegen in der Revision vorzugehen. Der Kläger hat damit die von seinem Prozessbevollmächtigten unbeschränkt eingelegte Beschwerde bis auf das [X.]-Feststellungsbegehren zurückgenommen. Die Rechtsverfolgung dieses Feststellungsbegehrens mittels der Nichtzulassungsbeschwerde ist aussichtlos. Dies schließt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 78b Abs 1 ZPO aus.

6

Nach § 78b ZPO hat das Prozessgericht, soweit - wie hier im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a [X.]G iVm § 73 Abs 4 [X.]G - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des L[X.] liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 [X.]G enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das L[X.] in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen (B[X.] vom 29.3.2012 - [X.]4 [X.]/11 B - [X.] 4-1750 § 78b [X.] Rd[X.] f mwN; B[X.] vom [X.] - juris RdNr 8).

7

Die auf den noch rechtshängig verbliebenen Streitgegenstand bezogene Nichtzulassungsbeschwerde ist nach dem vorgenannten Prüfungsmaßstab aussichtslos. Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 [X.]G genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs offenbar nicht gegeben. Weder kommt die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G (dazu a) noch der Divergenz (dazu b) noch die Rüge eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers in Betracht (dazu c).

8

a) Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das B[X.] die Rechtsfrage zwar - wie hier - nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht und verbleibende Restzweifel andererseits aufgrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ergebnis jedenfalls bereits ausgeräumt sind, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (vgl zB B[X.] vom [X.] KR 25/11 B - juris Rd[X.] mwN; B[X.] vom [X.] KR 66/16 B - juris Rd[X.]). [X.]ier ist der Mangel der Klärungsbedürftigkeit sogar so offenbar, dass eine Grundsatzrüge als aussichtslos erscheinen muss.

9

Der Anspruch Versicherter auf Krankenbehandlung nach § 27 [X.]B V endet mit ihrem Tod. Das [X.]B V eröffnet keinen postmortal wirkenden Anspruch, Versicherten nach ihrem Tod eine Chance auf eine Wiederauferstehung von den Toten zu eröffnen. Das [X.]B V sieht keinen Anspruch auf bestmögliche Kryokonservierung des Leichnams vor, um ihn zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft aufzutauen, den Organismus wiederzubeleben und letzteren mit den dann eventuell vorhandenen erweiterten medizinischen Möglichkeiten zu therapieren. § 27a Abs 4 [X.]B V eröffnet nur einen Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen sowie Keimzellgewebe.

Das [X.] gebietet nichts anderes. Es ist zwar mit den Grundrechten aus Art 2 Abs 1 [X.] in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs 2 Satz 1 [X.] nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf [X.]eilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (vgl [X.] vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - [X.]E 115, 25 = [X.] 4-2500 § 27 [X.]). Dies erfasst aber keine Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung ([X.]) auf postmortale hochexperimentelle Leistungen der Kryokonservierung nach Eintritt eines von der Medizin nicht mehr zu verhindernden Todes. Das [X.] schützt Tote unter dem Aspekt des postmortalen Persönlichkeitsrechts (vgl [X.] vom 24.2.1971 - 1 BvR 435/68 - [X.]E 30, 173, 194 = juris RdNr 61; [X.] vom 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 - [X.]K 13, 115 = juris Rd[X.] f).

Soweit hingegen das Feststellungsbegehren des [X.] auf die Einleitung einer Kryokonservierung noch zu Lebzeiten gerichtet sein sollte, handelte es sich bei einer solchen Kryokonservierung, bei der [X.] das Blut durch Frostschutzmittel ersetzt wird, um eine strafbare Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Strafbewehrte [X.]andlungen sind von vornherein vom Leistungskatalog der [X.] ausgeschlossen (vgl B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] KR 19/13 R - B[X.]E 117, 212 = [X.] 4-2500 § 27 [X.], Rd[X.]1; vgl dagegen zur Problematik der Strafbarkeit des assistierten Suizids nach § 217 StGB [X.] vom [X.] - 2 BvR 2347/15 [X.] - [X.]E 153, 182).

Schließlich kann aufgrund der materiell-rechtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung offenbleiben, ob nicht zugleich auch eine prozessrechtlich begründete Aussichtslosigkeit besteht. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die Feststellungsklage wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig ist.

b) Eine Divergenz scheidet mangels einer Entscheidung des B[X.] zur Kryokonservierung von Menschen als Leistung der [X.] von vornherein aus.

c) Auch ein Verfahrensfehler des L[X.] ist bei summarischer Prüfung nicht einmal entfernt erkennbar. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Letzteres setzt [X.] voraus, dass nach der Rechtsauffassung des L[X.] bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig sind (vgl hierzu nur B[X.] vom 1.3.2011 - [X.] KR 112/10 B - juris Rd[X.] mwN). Der Antrag des [X.] auf Vernehmung des derzeitigen Bundesgesundheitsministers und seines Amtsvorgängers ist nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des L[X.] ohne jegliche rechtliche Relevanz.

2. Der zugleich mit dem ausdrücklichen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sinngemäß gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss erfolglos bleiben. Der Kläger vermochte wegen der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverfolgung die Voraussetzungen des § 78b ZPO nicht substantiiert darzulegen.

a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 [X.]G). Auf fehlendes Verschulden kann sich nur berufen, wer zur Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt beachtet, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist (vgl hierzu zB B[X.] vom 27.5.2008 - B 2 U 5/07 R - [X.] 4-1500 § 67 [X.] Rd[X.]4), um eine Fristversäumnis zu vermeiden.

Die Wiedereinsetzung scheitert hier nicht bereits daran, dass der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach Ablauf der Begründungsfrist beim B[X.] eingegangen ist. Aus dem Briefumschlag des Antragsschreibens vom 31.5.2021 geht hervor, dass das Schreiben am [X.], einem Dienstag, zur Post gegeben wurde. [X.]iernach durfte der Kläger mit einem Zugang des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts beim B[X.] vor Ablauf der verlängerten Begründungsfrist rechnen.

b) Einem Beteiligten, der keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einem solchen Beteiligten, der aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb PK[X.] beantragt hat (vgl B[X.] vom 23.3.2017 - [X.] KR 10/16 B[X.] - juris RdNr 4; BG[X.] vom 12.6.2012 - [X.]/11 - juris Rd[X.]; BG[X.] vom 19.1.2011 - [X.] 2/11 - juris RdNr 4). [X.]ierzu ist erforderlich, dass der betroffene Beteiligte innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts stellt und die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen darlegt (vgl B[X.] vom 23.3.2017 - [X.] KR 10/16 B[X.] - juris RdNr 4; BG[X.] vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - juris Rd[X.]; BF[X.] vom [X.]/04 - juris Rd[X.]).

Einem Beteiligten kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn er hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat. [X.]ierzu gehört auch die Darlegung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung weder mutwillig noch aussichtslos ist. Wer eine mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung betreibt, kann dieser Darlegungslast nicht gerecht werden. Sein Verschulden besteht gerade darin, dass seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig oder aussichtslos ist. Ihm ist die Beiordnung eines Notanwalts dann verschlossen. Er trägt ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit das Risiko, dass er innerhalb der jeweiligen Frist keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt für seine mutwillige oder aussichtlose Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung findet (ähnlich BG[X.] vom 16.9.2021 - [X.]/21 - juris RdNr 8; BG[X.] vom 25.10.2018 - [X.]/18 - juris Rd[X.]).

[X.]iernach kann dem Kläger - unabhängig von einem sonstigen Verschulden - schon deswegen keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt werden, weil seine Rechtsverfolgung aussichtlos ist (vgl 1.).

[X.]inzu kommt hier, dass den Ausführungen des [X.], warum er seinem bisherigen vertretungsbereiten Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen hat, ein inhaltlich nachvollziehbarer Grund nicht zu entnehmen ist. Der Kläger führt lediglich unter Verweis auf Datenschutzrechte Dritter aus, es gebe einen daraus resultierenden Grund, der weder in seiner Verantwortung noch der des Prozessbevollmächtigten liege.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der bis zum [X.] verlängerten Frist zu ihrer Begründung (§ 160a Abs 2 Satz 2 [X.]G) durch einen zur Prozessvertretung beim B[X.] berechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]G) begründet worden ist.

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

[X.]

Meta

B 1 KR 29/21 B

16.03.2022

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Koblenz, 24. Oktober 2019, Az: S 8 KR 796/16, Urteil

§ 27 SGB 5, § 216 StGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.03.2022, Az. B 1 KR 29/21 B (REWIS RS 2022, 662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 662

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 U 5/07

1 BvR 347/98

2 BvR 2347/15

IX ZA 2/11

VI ZR 226/13

III ZR 121/18

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