Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.04.2014, Az. 2 B 36/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 6364

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

SOZIALRECHT BUNDESWEHR BERUFSKRANKHEIT BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Indizienbeweis; Kausalität bei Erkrankungsgefahr durch eine Dienstausübung


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 13 879,20 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 [X.]. Er war als Radarmechanikermeister bei der [X.] beschäftigt und dabei Hochfrequenz- und Röntgenstrahlung ausgesetzt. Seit 1973 leidet er an unterschiedlichen Krankheitssymptomen, mit Ablauf des Monats Dezember 1994 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

2

Den im Mai 1993 gestellten Antrag, die gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen des [X.] als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte die [X.]eklagte ab. Im anschließenden Klageverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die [X.]eklagte, die elektromagnetische Hypersensibilität des [X.] als Dienstunfall wegen [X.]erufskrankheit anzuerkennen. Durch Urteil vom 28. April 2011 (- [X.]VerwG 2 [X.] 55.09 - [X.] 240 § 31 [X.] Nr. 1 = [X.] 2012, 38) hob das [X.] das [X.]erufungsurteil wegen fehlerhafter Erwägungen zur [X.]eweislastverteilung auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.

3

Nach Durchführung einer weiteren [X.]eweisaufnahme hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]eklagte erneut verpflichtet, die Erkrankung des [X.] als [X.]erufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 [X.] anzuerkennen.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen die Rechtsprechung des [X.]s zur [X.]eweislastverteilung im Dienstunfallrecht verstoßen, zeigt eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf.

5

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328). Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht (stRspr; [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

6

Mit dem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe bei zutreffender Anwendung der vom [X.] entwickelten Kriterien zur [X.]eweislastverteilung nicht die Schlussfolgerung eines kausalen Ursachenzusammenhangs zwischen Dienst und Krankheit ziehen dürfen, macht die [X.]eschwerde indes nur eine falsche Anwendung der [X.] im Einzelfall geltend. Dass das Oberverwaltungsgericht einen von der zitierten Rechtsprechung des [X.]s generell abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte, behauptet die [X.]eschwerde dagegen selbst nicht. Zu Ausführungen hinsichtlich der [X.]eweislastverteilung bestand für das Oberverwaltungsgericht auch kein Anlass, weil es von einer feststehenden Kausalität der ionisierenden Strahlung, welcher der Kläger bei Ausübung seines Dienstes ausgesetzt war, für das beim Kläger aufgetretene Krankheitsbild ausgegangen ist.

7

3. Die [X.]eschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

8

a) Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weitere Ermittlungen „in [X.]ezug auf den maßgeblichen [X.]punkt nach § 45 [X.]" hätte anstellen müssen. Die [X.]eschwerde benennt bereits nicht, welche [X.]eweismittel oder Aufklärungsmaßnahmen zur Erforschung welcher Tatsachenfragen noch zur Verfügung gestanden hätten. Hierzu hätte jedenfalls im Hinblick auf die Einschätzung des Sachverständigen Anlass bestanden, zusätzliche Erkenntnisquellen seien nicht erkennbar und Aufzeichnungen oder Untersuchungsbefunde aus der vor 1992/1993 liegenden [X.] nicht vorhanden (Neuropsychiatrisches Fachgutachten Dr. [X.] vom 1. August 2012, [X.] und 66).

9

Insbesondere aber hat die [X.]eklagte die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO) weder im Verfahren vor dem [X.] beantragt noch ist mit der [X.]eschwerde dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zu diesem [X.] [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328 sowie zuletzt [X.]eschluss vom 31. Januar 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 88.13 - Rn. 5).

Das Oberverwaltungsgericht ist unter [X.]ezugnahme auf das zurückverweisende Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2011 (a.a.[X.] Rn. 29 f.) davon ausgegangen, dass für den [X.]eginn der in § 45 Abs. 2 [X.] normierten Ausschlussfrist der [X.]punkt maßgebend ist, in dem der Zustand des [X.]eamten Krankheitswert erreicht, im dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Es hat hierzu festgestellt, dass die Krankheit des [X.] frühestens ab 1992/1993, nach den Kontakten des [X.] zu Dr. S. und zum [X.].-Hospital, sicher diagnostizierbar war. Zur [X.]egründung hat es auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (S. 2) hat der Sachverständige ausgeführt, den erkennbaren [X.]eginn des zum Krankheitsbild gehörenden Symptombildes datiere er auf 1992/1993, also auf den [X.]punkt der Zunahme der [X.]efindlichkeitsstörungen des [X.], die ihn veranlassten, Kontakt zu seinem Hausarzt und einem Krankenhaus aufzunehmen. Auf den Erstkontakt zu seinem Hausarzt und die nachfolgenden Klinikbesuche hatte der Sachverständige auch bereits in seinem neuropsychiatrischen Fachgutachten vom 1. August 2012 ([X.]) abgestellt. Etwa 1993 habe sich der Kläger dermaßen beeinträchtigt gesehen, dass er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe.

Warum sich dem Oberverwaltungsgericht bei dieser Sachlage welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen zum Fristbeginn hätten aufdrängen müssen, zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Entsprechendes gilt für die Frage, ob das Urteil auf einem etwaigen Unterlassen beruhen könnte: Anhaltspunkte für einen späteren [X.]eginn der Ausschlussfrist sind mit der [X.]eschwerde nicht vorgetragen worden.

b) Dem [X.]eschwerdevorbringen ist auch kein Verstoß gegen die Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entnehmen.

Die [X.]eweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 13. Februar 2012 - [X.]VerwG 9 [X.] 77.11 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 = NJW 2012, 1672 und vom 21. Mai 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 67.12 - juris Rn. 18 m.w.N.). Das Ergebnis der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche [X.]rüche und Widersprüche enthält (stRspr; vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie zuletzt [X.]eschluss vom 31. Januar 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 88.13 - juris Rn. 12).

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Sie erschöpft sich vielmehr darin, das Fehlen einer tragfähigen Grundlage für den vom Oberverwaltungsgericht angenommen Kausalitätsnachweis zu reklamieren. Unabhängig hiervon kann es nicht als denklogisch unzulässiger Schluss bewertet werden, wenn das Oberverwaltungsgericht aus dem Vorliegen einer über einen langen [X.]raum bestehenden besonderen Erkrankungsgefahr der Dienstausübung einerseits und dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine anderweitige Krankheitsursache andererseits die Kausalität bejaht. Damit hat das Oberverwaltungsgericht der Sache nach angenommen, dass die Voraussetzungen eines [X.]es erfüllt sind (vgl. zur [X.]führung Urteil vom 19. Januar 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <273 f.> sowie [X.]eschlüsse vom 12. Januar 1995 - [X.]VerwG 4 [X.] 197.94 - [X.] 406.12 § 22 [X.]auNVO Nr. 4 Rn. 10, vom 15. Februar 2012 - [X.]VerwG 8 [X.] 87.11 - juris Rn. 5 und vom 24. Januar 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 59.13 - juris Rn. 16).

Entsprechendes gilt für die Rüge, die Annahme einer offenen [X.]erufskrankheit entbehre einer Tatsachengrundlage. Dabei übersieht die [X.]eschwerde überdies, dass die [X.]eweiserhebung des [X.] nicht auf das Vorliegen einer offenen [X.]erufskrankheit gerichtet war (vgl. [X.]eweisbeschluss vom 8. Mai 2012). Die Einordnung der Erkrankung des [X.] als offene [X.]erufskrankheit geht vielmehr auf die [X.]eurteilung des [X.] im Urteil vom 28. April 2011 (a.a.[X.] Rn. 20) zurück. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht in den Gründen der angegriffenen Entscheidung auch verwiesen ([X.]). An diese [X.]eurteilung war es zudem nach der Zurückverweisung der Sache gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden (vgl. zur Reichweite dieser [X.]indungswirkung etwa Urteil vom 28. November 2012 - [X.]VerwG 8 [X.] 21.11 - [X.]VerwGE 145, 122 Rn. 22; [X.]eschluss vom 3. November 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 1.11 - juris Rn. 7).

c) Schließlich ist auch kein [X.]egründungsmangel der angegriffenen Entscheidung aufgezeigt.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht ist verpflichtet, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten [X.]ezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat (Urteil vom 18. Februar 1981 - [X.]VerwG 6 [X.] 159.80 - [X.]VerwGE 61, 365 <368 f.>; [X.]eschluss vom 1. September 1997 - [X.]VerwG 8 [X.] 144.97 - [X.] 406.11 § 128 [X.]auG[X.] Nr. 50 S. 11 f.).

Dies setzt u.a. voraus, dass das Gericht angibt, von welchem (ggf. zuvor streitigem) Sachverhalt es ausgeht und aufgrund welcher Erkenntnisse oder Erwägungen es eine bestimmte, einem [X.]eteiligten ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Mit dem Ergebnis einer durchgeführten [X.]eweisaufnahme muss es sich in nachvollziehbarer Weise und in der gebotenen [X.]egründungstiefe auseinandersetzen (Urteil vom 18. Februar 1981 a.a.[X.]). Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die [X.]eteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Tatsachenvortrag eines [X.]eteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist ([X.]eschluss vom 18. Oktober 2006 - [X.]VerwG 9 [X.] 6.06 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24). Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, auf Vortrag oder Fragen einzugehen, die für seine Entscheidung - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts - nicht von [X.]edeutung gewesen sind ([X.]VerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1621/94 - [X.]VerfGE 96, 205 <216 f.>).

Diesen Anforderungen wird das [X.]erufungsurteil - noch - gerecht.

Die von der [X.]eschwerde vermisste [X.]egründung zur [X.]eweislastverteilung war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es nach Durchführung der [X.]eweisaufnahme alle tatbestandsrelevanten Merkmale als erwiesen angesehen hat. Hiervon ausgehend bestand für das Oberverwaltungsgericht keine Veranlassung, sich in den Urteilsgründen mit Fragen der [X.]eweislastverteilung zu befassen.

Soweit die [X.]eschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die angenommene Kausalität der ionisierenden Strahlung für die Erkrankung des [X.] „in keiner Weise" begründet, trifft dies nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat sich hierzu auf die vorhandenen Sachverständigengutachten gestützt und sich mit diesen auseinandergesetzt ([X.] f.). Zwar wäre es angesichts der im Laufe des Verfahrens vorgelegten bzw. eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen wünschenswert gewesen, wenn sich das angefochtene Urteil ausführlicher mit der Gutachtenlage, namentlich mit dem zuletzt eingeholten Gutachten des Sachverständigen [X.] vom 1. August 2012 befasst hätte. Doch sind dem [X.]erufungsurteil die tragenden Erwägungen des [X.] für den von ihm als geführt angesehenen [X.] zu entnehmen. In welcher Hinsicht dies defizitär sein soll, legt die [X.]eschwerdebegründung nicht näher dar, noch dass und warum das [X.]erufungsurteil auf dem behaupteten [X.]egründungsmangel beruhen könnte.

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG a.F. unter [X.]erücksichtigung von Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Meta

2 B 36/13

10.04.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 13. September 2012, Az: 3 LB 21/11, Urteil

§ 31 Abs 3 BeamtVG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.04.2014, Az. 2 B 36/13 (REWIS RS 2014, 6364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6364

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 C 55/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Dienstunfallruhegehalt für ehemaligen Radartechniker der Bundeswehr; Beweisgrundsätze im Dienstunfallrecht; Krankheit mit unklarem Erscheinungsbild; Ausschlussfristen, Aufklärung …


2 C 46/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall; Bindungswirkung sog. hypothetischer Tatsachen


2 B 2/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Maßstäbliche Voraussetzungen eines sogenannten qualifizierten Dienstunfalls


2 B 12/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Maßstäbliche Voraussetzungen eines sogenannten qualifizierten Dienstunfalls i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; zeitliche …


2 B 87/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Sachverständigengutachten: unanfechtbare Vorentscheidung; Einholung eines weiteren Gutachtens durch das Tatsachengericht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 1621/94

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.