Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011, Az. 2 C 55/09

2. Senat | REWIS RS 2011, 7201

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Gegenstand

Dienstunfallruhegehalt für ehemaligen Radartechniker der Bundeswehr; Beweisgrundsätze im Dienstunfallrecht; Krankheit mit unklarem Erscheinungsbild; Ausschlussfristen, Aufklärung der Tatsachen


Leitsatz

1. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze; für eine Folgenabwägung bei der Zuweisung der materiellen Beweislast ist kein Raum.

2. Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG für die Anzeige eines Dienstunfalls beginnen in den Fällen des § 31 Abs. 3 BeamtVG in dem Zeitpunkt, in dem bei dem Beamten die einem Dienstunfall gleichzustellende Erkrankung sicher diagnostizierbar ist.

3. Die Würdigung divergierender Sachverständigengutachten durch das Tatsachengericht wird dem rechtsstaatlichen Gebot der Rationalität nur gerecht, wenn sich das Gericht mit ihrem Inhalt und der Sachkunde der Gutachter eingehend auseinandersetzt.

Tatbestand

1

Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der [X.] beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985 wurde er für Reparaturen und Wartungstätigkeiten am Radarsystem [X.] eingesetzt. Die Arbeiten wurden in einer Werkstatt und im Wesentlichen mit geöffnetem, in Betrieb befindlichem Gerät bei einer Sendeleistung von zwischen 10% und 100% durchgeführt. Dabei traten in erheblichem Umfang sowohl nicht ionisierende Hochfrequenzfelder als auch ionisierende Röntgenstrahlung auf. Schutzmaßnahmen wurden erst ab 1981 in gewissem Umfang ergriffen. Von 1986 bis 1992 arbeitete der Kläger an mehreren Radarkomponenten des Waffensystems [X.]; auch hier war er Hochfrequenz- und Röntgenstrahlung ausgesetzt.

2

Seit 1973 leidet der Kläger unter einem vom Berufungsgericht als elektromagnetische Hypersensibilität eingestuften Komplex unterschiedlicher Krankheitssymptome wie Entzündungen, Infektionskrankheiten, Herzrhythmusstörungen, Immunschwäche, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie Allergien. Im Mai 1993 zeigte er seine gesundheitlichen Störungen erstmals bei der Beklagten als Dienstunfall an und führte sie auf eine "langjährige Exposition von Hochfrequenzstrahlung bei Instandsetzung und Überprüfung von Radar-Anlagen" sowie auf eine "Schädigung durch Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit der Arbeit am Radar" zurück. Mit Ablauf des Monats September 1994 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Beschwerden des [X.] als Dienstunfall mit der Begründung ab, eine Verursachung durch ionisierende Strahlung sei wegen der kurzen Dauer der jeweiligen Exposition und der geringen Intensität der Strahlung nicht anzunehmen. Eine Verursachung des Krankheitsbildes durch Hochfrequenzstrahlung sei nicht relevant, weil diese nicht zum abschließenden Katalog der Berufskrankheiten gehöre. Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Erkrankung des [X.] als Dienstunfall anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach umfangreicher Beweisaufnahme verpflichtet, die elektromagnetische Hypersensibilität des [X.] als Dienstunfall wegen Berufskrankheit anzuerkennen und ab Mai 1993 mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zu bewerten. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Der Kläger sei zwischen 1970 und 1992 ionisierender Strahlung in nicht mehr zu ermittelnder Höhe ausgesetzt gewesen; dabei habe es Verstöße gegen geltende Schutzvorschriften gegeben. Er sei spätestens 1976 erkrankt. Es könne jedoch nicht geklärt werden, ob seine Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit durch ionisierende Strahlen verursacht worden sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen ionisierenden Strahlen und einer elektromagnetischen Hypersensibilität stehe nicht fest. Die sich widersprechenden Sachverständigengutachten seien gleichermaßen überzeugend; weitere Beweismittel seien nicht erkennbar. Diese nicht aufzuklärende Ungewissheit stehe einer Anerkennung der Erkrankung des [X.] als - einem Dienstunfall gleichgestellte - Berufskrankheit nicht entgegen. Zwar kämen dem Kläger weder eine Umkehr der Beweislast noch Beweiserleichterungen zugute. Jedoch falle eine einzelfallbezogene Folgenabwägung zu seinen Gunsten aus. Die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten des [X.] getroffenen Entscheidung seien gravierender als die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten der Beklagten getroffenen Entscheidung. Die gesetzliche Frist für die Anzeige des [X.] sei gewahrt, da der Kläger bis Ende April 1993 an einer rechtzeitigen Anzeige gehindert gewesen sei; erst zu diesem Zeitpunkt seien ihm die Ergebnisse von Strahlungsmessungen des Jahres 1981 mitgeteilt worden.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

7

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des [X.] vom 20. August 2008 und des [X.] vom 19. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil für fehlerhaft.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass das [X.]erufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das [X.]erufungsurteil verletzt § 31 Abs. 3 Satz 1 des [X.]eamtenversorgungsgesetzes in der hier maßgeblichen - zur [X.] geltenden - Fassung vom 24. August 1976 ([X.] - [X.] a.F. -, vgl. [X.]eschluss vom 23. Februar 1999 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 11). Mit dieser Vorschrift unvereinbar ist die tragende Erwägung des [X.], bei [X.] der anspruchsbegründenden Tatsachen sei die materielle [X.]eweislast im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Folgenabwägung zu verteilen (dazu 1.). Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der [X.] mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des [X.]erufungsgerichts nicht entscheiden (unten 2.).

1. Ein [X.]eamter hat Anspruch auf [X.] auch dann, wenn er sich eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31 Abs. 3 [X.]). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der [X.] in der im [X.]punkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 [X.] a.[X.]. der Verordnung zur Durchführung des § 31 [X.] vom 20. Juni 1977, [X.] 1004). Der [X.]eamte muss nach der Art seines Dienstes einer besonderen Erkrankungsgefahr ausgesetzt sein, und es muss ausgeschlossen sein, dass der [X.]eamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Schließlich setzt ein Anspruch auf [X.] voraus, dass der [X.]eamte den Dienstunfall bzw. seine Erkrankung dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat (§ 45 [X.]).

Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen [X.]eweisgrundsätze bei [X.] einer entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen [X.]eweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle [X.]eweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann - "non liquet" - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (Urteile vom 23. Mai 1962 - [X.]VerwG 6 [X.] 39.60 - [X.]VerwGE 14, 181 <186 f.> = [X.] 232 § 135 [X.] Nr. 5 S. 19 f., vom 22. Oktober 1981 - [X.]VerwG 2 [X.] 17.81 - [X.] 232 § 46 [X.] Nr. 3 S. 3 und vom 28. Januar 1993 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.90 - [X.], [X.]/[X.] II 3.1 Nr. 49).

Für einen auf § 31 Abs. 3 [X.] gestützten Anspruch folgt daraus, dass der [X.]eamte, der die [X.] wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 [X.], für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle [X.]eweislast trägt, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem [X.]eamten auch allgemein anerkannte [X.]eweiserleichterungen wie der [X.]eweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der [X.]eweislast zugute kommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind ([X.]eschluss vom 11. März 1997 - [X.]VerwG 2 [X.] 127.96 - juris). Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der [X.]eamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der [X.] hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (Urteil vom 11. Juni 1964 - [X.]VerwG 2 [X.] 188.61 - [X.] 232 § 139 [X.] Nr. 3 S. 13).

Andere [X.]eweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen.

Der Gesetzgeber hat mit § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil ("es sei denn, ...") eine Regelung der [X.]eweislast für eine von drei Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, im Übrigen solle es bei der materiellen [X.]eweislast des [X.]eamten für die anspruchsbegründenden Tatsachen bleiben (ebenso zur Vorgängervorschrift des § 135 Abs. 3 [X.] Urteil vom 23. Mai 1962 a.a.[X.] bzw. [X.]). Deshalb ist für andere Erwägungen, wie etwa den vom [X.]erufungsgericht herangezogenen Gedanken der Folgenabwägung kein Raum. Sie führen zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Ist die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt, so ist den sich daraus ergebenden [X.]eweisschwierigkeiten allein durch erhöhte Anforderungen an die [X.]eweiserhebung und [X.]eweiswürdigung Rechnung zu tragen. Geboten ist insbesondere eine sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der vorgelegten Gutachten. Lässt sich der Sachverhalt jedoch auch unter [X.]eachtung dieser Anforderungen nicht aufklären, vermag der Umstand, dass der [X.] zwischen Dienst und Krankheit nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht zur Überzeugung des Gerichts benannt werden kann, die zu treffende [X.]eweislastentscheidung für sich genommen nicht zu beeinflussen.

2. Der [X.] kann auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst zu entscheiden oder die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Denn die nach dem Rechtsstandpunkt des [X.]s für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind - auch unter [X.]erücksichtigung des § 137 Abs. 2 VwGO - unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzureichend gewürdigt, teilweise noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt worden.

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass andere als in der [X.] (hier: vom 8. Dezember 1976 <[X.] 3329> - [X.]KVO -) genannte Krankheiten einen Anspruch nach § 31 Abs. 3 [X.] nicht begründen. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der [X.]eamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein [X.]eamter im Vergleich zur [X.]eamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (Urteil vom 9. November 1960 - [X.]VerwG 6 [X.] 144.58 - [X.]VerwGE 11, 229 <232> = [X.] 232 § 135 [X.] Nr. 4 S. 13; [X.]eschlüsse vom 13. Januar 1978 - [X.]VerwG 6 [X.] 57.77 - [X.] 232 § 135 [X.] Nr. 59 S. 9 und vom 12. September 1995 - [X.]VerwG 2 [X.] 61.95 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 10).

Ohne Verstoß gegen [X.] hat das Oberverwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger für den Umstand, dass es sich bei der elektromagnetischen Hypersensibilität um eine auf der Wirkung ionisierender Strahlung beruhende Krankheit handelt, die [X.]eweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen können. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist ([X.]GH, Urteil vom 19. Januar 2010 - [X.]/09 - NJW 2010, 1072). An einer derartigen Typizität fehlt es bei neuen, noch nicht vollständig erforschten Krankheiten aber gerade.

Schließlich scheidet auch eine Umkehr der [X.]eweislast im vorliegenden Fall aus. Sie käme zwar hinsichtlich der [X.]ehauptung des [X.] in [X.]etracht, er sei über viele Jahre ionisierender Strahlung in erheblichem Maße ausgesetzt gewesen, und wohl auch für seine [X.]ehauptung, er sei im Dienst besonderen Gefährdungen ausgesetzt gewesen. Denn die [X.]eklagte hat dem Gericht die Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dadurch erschwert, dass der Kläger jahrelang über relevante Messergebnisse im Unklaren gelassen und auf diese Weise daran gehindert wurde, zeitnah Aufklärung über seine Arbeitsbedingungen zu verlangen; außerdem sind nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts Schutzvorschriften missachtet worden. Selbst wenn der Kläger durch die Einwirkungen der ionisierenden Strahlung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht den Schluss, diese Strahlung stelle die wesentliche Ursache für seine Erkrankungen dar. Die Annahme des [X.], es könne nicht festgestellt werden, ob die beim Kläger bestehende Krankheit durch ionisierende Strahlung hervorgerufen worden sei, beruht auf einer mit revisiblem Recht nicht vereinbaren Würdigung der Ergebnisse der [X.]eweisaufnahme. Der [X.] ist als Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO zwar an die tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts gebunden, soweit gegen sie nicht durchgreifende Verfahrens- oder Gegenrügen erhoben worden sind. Er ist jedoch nicht gehindert, die dem materiellen Recht zuzurechnende [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts am Maßstab des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch unabhängig von derartigen [X.] zu überprüfen (Urteil vom 5. Juli 1994 - [X.]VerwG 9 [X.] 158.94 - [X.]VerwGE 96, 200 <208 f.> = [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27).

Das Oberverwaltungsgericht ist den Anforderungen an die [X.]eweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gerecht geworden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei der in Rede stehenden Erkrankung um eine so genannte offene [X.]erufskrankheit und um eine von der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend erforschte Krankheit handelt. Derartige Krankheiten, die in der [X.] allein durch eine die Krankheit verursachende Einwirkung - etwa durch ionisierende Strahlung (Anlage I Ziffer 24.02 [X.]KVO) - bezeichnet werden, weisen die [X.]esonderheit auf, dass der Kreis der erfassten Krankheitserscheinungen nicht abschließend benannt ist, sondern sich im Laufe der [X.] und mit dem Fortschreiten des medizinischen Erkenntnisstandes erweitern kann. Dies ändert zwar nichts daran, dass die [X.] in dem Sinne abschließend ist, dass im [X.]ereich der Anlage I Ziffer 24.02 ausschließlich Krankheiten erfasst sind, die durch ionisierende Strahlung verursacht werden. Welche Krankheiten hier in Frage kommen, ist allerdings nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt, abhängig vom jeweiligen Forschungsstand, der Fortentwicklung. Dies entspricht dem Zweck der Norm, mit der die ionisierende Strahlung als für Arbeitnehmer besonders gefährlich in allen denkbaren Auswirkungen erfasst sein soll (vgl. [X.]SG, Urteil vom 18. August 2004 - [X.] 8 KN 1/03 U R - [X.]SGE 93, 149 Rn. 15 m.w.N.).

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat alle relevanten Tatsachen und [X.]eweisergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und in [X.]etracht zu ziehen. Auf dieser Grundlage gewinnt es seine Überzeugung in einem subjektiven, inneren Wertungsvorgang der an einer Entscheidung beteiligten [X.], der grundsätzlich frei von festen Regeln der Würdigung verläuft und insoweit nicht überprüfbar ist (Urteile vom 31. Januar 1989 - [X.]VerwG 9 [X.] 54.88 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 213 S. 57 und vom 8. Februar 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 29.03 - [X.]VerwGE 122, 376 <384> = [X.] 402.242 § 60 Abs. 1 [X.] Nr. 1 S. 9). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist dennoch nicht grenzenlos, sondern unterliegt einer [X.]indung u.a. an allgemeine Erfahrungssätze, allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze und an die Gesetze der Logik. Zudem muss die richterliche Überzeugungsbildung dem Gebot der Rationalität genügen. Nur eine nachprüfbare und nachvollziehbare [X.]eweiswürdigung wird dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung gerecht (Urteile vom 20. November 1990 - [X.]VerwG 9 [X.] 75.90 - juris Rn. 15, insoweit in [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138 nicht abgedruckt; sowie vom 3. Mai 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16, ebenso zum Wehrdisziplinarrecht [X.]eschluss vom 13. Januar 2009 - [X.]VerwG 2 WD 5.08 - [X.] 450.2 § 91 [X.] 2002 Nr. 4 Rn. 18 f.).

[X.]edient sich der [X.] bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts des Sachverständigenbeweises, so erstreckt sich dieses Gebot auch auf die Würdigung der vorgelegten Gutachten. Denn die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, das Wissen des [X.]s über die für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Zusammenhänge zu erweitern. Der Sachverständige soll die [X.]eweiswürdigung vorbereiten und ggf. durch Ermittlung des vollständigen und zutreffenden Sachverhalts erst möglich machen, aber nicht sie an Stelle des [X.]s vornehmen (vgl. § 98 VwGO sowie §§ 404, 404a und 407a ZPO).

Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn wissenschaftlich noch nicht abschließend erforschte Wirkungszusammenhänge für die Entscheidung relevant sind und durch sachverständige Hilfe aufgeklärt werden müssen. In einem derartigen Fall - etwa wenn es, wie hier, um eine noch nicht hinreichend erforschte Erkrankung geht - muss das Gericht sein besonderes Augenmerk darauf legen, Sachverständige auszuwählen, die für die [X.]eschäftigung mit der [X.]eweisfrage auf dem [X.]oden neuester Forschungsergebnisse kompetent sind. Eine dem Rationalitätsgebot der richterlichen [X.]eweiswürdigung genügende Auseinandersetzung mit sich widersprechenden Gutachten erfordert zudem, die Gutachten einem kritischen Vergleich unter den genannten Kriterien zu unterziehen und die daraus gewonnene Überzeugung nachvollziehbar zu begründen.

Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht in vollem Umfang erfüllt. Es hat zwar die Gutachter in seinen [X.]eweisbeschlüssen vom 23. November 2004 und 6. August 2007 auf ihre Verpflichtungen aus § 407a ZPO und auf die besondere Komplexität der Fragestellung hingewiesen. Es hat sich jedoch zur [X.]egründung seiner [X.]eweiswürdigung im Wesentlichen auf die Einschätzung beschränkt, die sich in erheblichem Maße widersprechenden Gutachten seien gleichermaßen "überzeugend" und "eindrucksvoll", ohne die Gutachter auf dem [X.]oden des durch sie vermittelten [X.] auf ihre fachliche Kompetenz für die [X.]eantwortung der aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar zu überprüfen. Daneben hat es die wesentlichen Ergebnisse einiger vorgelegter Gutachten lediglich referiert, nicht aber auf mögliche Gründe für die zwischen ihnen bestehenden extremen Abweichungen in den inhaltlichen Aussagen hinterfragt. Dies genügt dem Gebot der Rationalität nicht. Denn allein der Umstand, dass mehrere Gutachter unterschiedliche Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben, lässt den Schluss, der Sachverhalt sei unaufklärbar, nicht zu. Ein solcher Schluss kann etwa erst dann gezogen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass alle Gutachter über die spezifische wissenschaftliche Sachkunde verfügen, dass aber die Aufklärung der fallrelevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge aus anderen Gründen, etwa weil der Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis noch nicht abgeschlossen ist, unabhängig von der Kompetenz der Gutachter nicht mehr möglich ist.

Folge einer in dieser Weise fehlerhaften [X.]eweiswürdigung ist es, dass die Entscheidung des [X.] auf einer unzureichenden [X.]eweiswürdigung beruht. Das [X.]erufungsgericht hat vorschnell angenommen, die Frage der Kausalität ionisierender Strahlung für die Erkrankungen des [X.] sei wissenschaftlich nicht klärungsfähig. Denn es hat sich mit den Gründen für die sich widersprechenden [X.]ewertungen der Gutachter nicht befasst. Die Gutachter haben, je für sich, entweder die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, die Krankheit des [X.] beruhe nicht auf ionisierender Strahlung, oder die gegenteilige Überzeugung, ein derartiger Kausalzusammenhang liege vor. Allein dieser Widerspruch begründet nicht die Annahme, keinem der herangezogenen Gutachter sei beizutreten. Vielmehr wäre es für die rationale [X.]egründung eines "non liquet" erforderlich gewesen, in detaillierter Auseinandersetzung mit den divergierenden Gutachten darzulegen, dass sich zu der Gutachtenfrage unterschiedliche, aber gleichermaßen fundierte wissenschaftliche Positionen vertretbar gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts zur [X.]eweiswürdigung nicht ohne Widerspruch, wenn es einerseits ausführt, es sei durchaus möglich, dass es sich bei den Symptomen des [X.] um anlagebedingte Leiden handle (S. 23 der Entscheidungsgründe), andererseits aber feststellt, es gebe "[X.]" keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Dienstantritt erkrankt war oder es sich um anlagebedingte Leiden handle (S. 28 der Entscheidungsgründe).

Ob ein Anspruch des [X.] nach § 31 Abs. 3 [X.] a.F. besteht, hängt weiter davon ab, dass der Kläger den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis seinem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der [X.] nicht entscheiden, da es an den hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Das [X.]erufungsgericht hat sich zwar mit der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 [X.] auseinandergesetzt, nicht aber mit der in § 45 Abs. 2 [X.] geregelten Ausschlussfrist von zehn Jahren.

Nach § 45 Abs. 1 [X.] a.F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn Unfallfolgen erst später bemerkbar werden oder wenn der betroffene [X.]eamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] a.F.). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] a.F.).

Zu Recht ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Fristen um echte Ausschlussfristen handelt (Urteil vom 6. Juli 1966 - [X.]VerwG 6 [X.] 124.63 - [X.]VerwGE 24, 289 <291> = [X.] 232 § 150 [X.] Nr. 4 S. 11) und dass sie nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 [X.], sondern auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 [X.] anzuwenden sind. Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines [X.]eamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen [X.]etroffenen zu ergreifen (vgl. [X.]eschluss vom 1. August 1985 - [X.]VerwG 2 [X.] 34.84 - [X.] 232.5 § 45 [X.] Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Dies gilt für [X.]erufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Denn auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen.

Für [X.]eginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: [X.]eide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem "Unfall" bzw. dem "Eintritt des Unfalls" zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 [X.] als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für [X.]erufskrankheiten. [X.]ei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der [X.]eamte in diesem [X.]punkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. für einen Zeckenbiss im Hinblick auf die Infektion mit [X.]orreliose: [X.]eschluss vom 19. Januar 2006 - [X.]VerwG 2 [X.] 46.05 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 17 Rn. 6; Urteil vom 25. Februar 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 81.08 - [X.] 239.1 § 31 [X.] Nr. 23 Rn. 15 f.). [X.]ei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den [X.]eamten ausgelöst werden, ist demnach der [X.]punkt maßgebend, in dem der Zustand des [X.]eamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der [X.]eamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Den hiermit regelmäßig verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten, den maßgeblichen [X.]punkt zutreffend zu erfassen, kann nur durch eine besonders sorgfältige Sachverhaltsaufklärung begegnet werden. Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 [X.]) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der [X.]eamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 [X.]) unabhängig davon abläuft, ob der [X.]etroffene erkannt hat, dass er sich eine [X.]erufskrankheit zugezogen hat (Urteile vom 21. September 2000 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.99 - [X.] 239.1 § 45 [X.] Nr. 4 S. 2 und vom 28. Februar 2002 - [X.]VerwG 2 [X.] 5.01 - [X.] 239.1 § 45 [X.] Nr. 5 S. 4 f.; [X.]eschluss vom 15. September 1995 - [X.]VerwG 2 [X.] 46.95 - [X.] 239.1 § 45 [X.] Nr. 3 S. 1).

Das Oberverwaltungsgericht hat die danach im Rahmen des § 45 [X.] a.F. relevanten Tatsachen noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt. Es hat zwar an einer Stelle ausgeführt, der Kläger sei "seit spätestens 1976" (S. 19 der Entscheidungsgründe) erkrankt, und dies habe 1992 zur Dienstunfähigkeit geführt. Diese nicht näher belegten Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf § 45 [X.]. Ihnen ist insbesondere nicht die erforderliche Feststellung zu entnehmen, wann die Krankheit sicher diagnostizierbar bzw. ausgeprägt vorhanden war und damit die Ausschlussfrist von zehn Jahren auslösen konnte. Hierzu hätte das [X.]erufungsgericht festlegen müssen, wie viele und welche Symptome der elektromagnetischen Hypersensibilität vorliegen müssen, um von diesem Symptomenkomplex als Krankheit im Sinne des Dienstunfallrechts sprechen zu können. Es hätte sich zudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass offenbar erst in den Jahren vor der Dienstunfallanzeige die Anzahl der Krankheitstage bei dem Kläger stark zugenommen hat, was für einen späteren maßgeblichen [X.]punkt als 1976 sprechen könnte. Damit kann die Frage, wann die Zehnjahresfrist zu laufen begonnen hat, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beantwortet werden.

3. Das Oberverwaltungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung über die Sache zu berücksichtigen haben, dass die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen, bisher noch nicht beantwortet ist. Vorab wird es der Frage nachzugehen haben, ob und ggf. in welchem Maße der Kläger zwischen 1970 und 1993 ionisierender Strahlung ausgesetzt war; hier wird ggf. auch die Rechtsfrage zu klären sein, ob dem Kläger insoweit eine Umkehr der [X.]eweislast oder andere [X.]eweiserleichterungen zugutekommen müssen. Sodann wird es die Frage zu beantworten haben, ob ionisierende Strahlung generell geeignet ist, Erkrankungen wie diejenige des [X.] auszulösen oder zu verschlimmern und ob dies im konkreten Fall geschehen ist. In diesem Zusammenhang wird ggf. auch zu prüfen sein, ob die Einstufung der Erkrankung des [X.] als elektromagnetische Hypersensibilität bzw. Hypersensitivität zutrifft, oder ob der Kläger möglicherweise eine davon zu unterscheidende atypische Frühform von Strahlenschäden ausgeprägt hat, ohne an den typischen Spätschäden zu erkranken.

Zur Klärung dieser Fragen wird das [X.]erufungsgericht die bisher eingeholten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen darauf zu untersuchen haben, ob die Gutachter für ihre Aufgabe hinreichend qualifiziert waren, ob sie dem [X.] gerecht geworden sind und wie vor diesem Hintergrund ihre Aussagen zu bewerten und im Vergleich untereinander zu gewichten sind. Sollten die bisher eingeholten Gutachten auch nach einer derartigen, in die Tiefe gehenden [X.]ewertung ihres Gewichts und [X.] die aufgeworfene Frage nicht beantworten, wird zu prüfen sein, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung Erfolg versprechen könnte oder ob insoweit nach [X.]eweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger bei seinen dienstlichen Verrichtungen in besonderer Weise gefährdet war, sich die von ihm ausgeprägte Krankheit zuzuziehen und ob eine außerdienstliche Verursachung in [X.]etracht kommt. Schließlich wird im Hinblick auf § 45 [X.] zu prüfen sein, wann der Kläger sich seine Erkrankung zugezogen hat; Voraussetzung hierfür ist eine Klärung der Frage, welche Symptome kumulativ vorliegen müssen, um vom [X.]estehen einer elektromagnetischen Hypersensibilität ausgehen zu können.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil über die Kosten des Revisionsverfahrens erst nach Zurückverweisung zu befinden ist.

[X.]eschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 879,20 € festgesetzt.

Gründe:

Das wirtschaftliche Interesse des [X.] an dem Verfahren ist nach der Rechtsprechung des [X.]s mit dem zweifachen Jahresbetrag des [X.] in Höhe einer monatlichen Grundrente in Höhe des vom [X.]erufungsgericht geschätzten Durchschnittsbetrags von 578,30 € zu bemessen. Der Umstand, dass der Kläger auch die Verpflichtung der [X.]eklagten zur Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem Satz von wenigstens 90 vom Hundert erstreiten will, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Denn dieser Teil seines [X.]egehrens dient lediglich der Klärung einer Rechtsfrage, ohne dass damit bereits ein Zahlungsanspruch benannt und ggf. von der [X.] erfasst wäre.

Meta

2 C 55/09

28.04.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 20. August 2008, Az: 3 LB 59/01, Urteil

§ 31 Abs 3 BeamtVG, § 45 BeamtVG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 144 Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011, Az. 2 C 55/09 (REWIS RS 2011, 7201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7201

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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