Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.06.2018, Az. III R 27/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 7831

BEHÖRDEN STEUERRECHT VERWALTUNGSRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH) FRIST FRISTWAHRUNG ZUSTELLUNG

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Gegenstand

Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers


Leitsatz

1. Unter "Aufgabe zur Post" i.S. des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wird auch die Übermittlung eines Verwaltungsakts durch einen privaten Postdienstleister erfasst .

2. Die Einschaltung eines privaten Postdienstleisters sowie die weitere Einschaltung eines Subunternehmers können für die Zugangsvermutung innerhalb der Dreitagesfrist von Bedeutung sein, weil hierdurch möglicherweise ein längerer Postlauf gegeben ist. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2017  13 K 3907/15 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist.

2

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) wies den gegen den Kindergeldablehnungsbescheid vom 30. April 2013 gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5. November 2015 als unbegründet zurück. Auf der Einspruchsentscheidung ist vermerkt: "abgesandt am: 06.11.2015" (Freitag). Nach Auskunft der Familienkasse wurde die versandfertige Ausgangspost am Freitag zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr durch den Kurierdienst, einen Subunternehmer der [X.] ([X.]), abgeholt.

3

Gegen den ablehnenden Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2015 erhob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 10. Dezember 2015 Klage. Im Klageverfahren trug er vor, dass die Einspruchsentscheidung ihm erst am 12. November 2015 zugegangen sei.

4

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist durch Prozessurteil ab. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens war das [X.] davon überzeugt, dass die Einspruchsentscheidung von der Familienkasse am 6. November 2015 zur Post gegeben worden war. Dem Kläger sei es im Übrigen nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ([[X.].]) zu entkräften, nämlich dass die Einspruchsentscheidung drei Tage nach der Aufgabe zur Post am Montag, dem 9. November 2015 zugegangen sei. Insbesondere fehle es an einem substantiierten Tatsachenvortrag des [X.] zu einem verspäteten Zugang der Einspruchsentscheidung. So genüge die alleinige Behauptung, dass der Verwaltungsakt verspätet zugegangen sei, nicht. Das gelte auch bei der Beförderung durch einen privaten Zustelldienst (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 18. April 2013 [X.] B 47/12, [X.], 1218). Dem Kläger hätte es im Hinblick auf den von ihm behaupteten atypischen Postlauf von sechs Tagen oblegen, eine entsprechende [X.] zu treffen.

5

Der Kläger stützt seine Revision auf die Verletzung des § 122 [[X.].], des § 76 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) und der Art. 19 Abs. 4 und Art. 102 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er beantragt sinngemäß, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

6

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [[[X.].].] (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [[[X.].].]O). Denn die tatsächlichen Feststellungen des [[[X.].].] reichen nicht aus, um die Zulässigkeit der Klage beurteilen zu können. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Klagefrist gewahrt hat. Das [[[X.].].] hat die fehlenden tatsächlichen Feststellungen dazu im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

8

1. Nach § 47 Abs. 1 [[[X.].].]O beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat; sie beginnt mit der [[[X.].].]ekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Entscheidung kann auch durch die Post übermittelt werden (§ [[[X.].].] i.V.m. § 122 Abs. 2 [[[X.].].]). Die Entscheidung gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 [[[X.].].] am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die [[[X.].].]ehörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

9

a) [[[X.].].]estreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb des [[[X.].].] des § 122 Abs. 2 Nr. 1 [[[X.].].] erhalten zu haben, hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der [[[X.].].] zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische --Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur [[[X.].].] ernstlich in [[[X.].].]etracht zu ziehen ist. Es genügt nicht schon einfaches [[[X.].].]estreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften. Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssig oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen (Senatsurteil vom 3. Mai 2001 III R 56/98, [[[X.].].] 2001, 1365). Das Erfordernis eines substantiierten [[[X.].].] darf allerdings nicht dazu führen, dass die Regelung über die objektive [[[X.].].]eweislast, die nach dem Gesetz die [[[X.].].]ehörde trifft, zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt wird ([[[X.].].]FH-Urteil vom 11. Juli 2017 I[[X.].] R 41/15, [[[X.].].] 2018, 185, Rz 18, m.w.N.).

b) Hat der Kläger seinen Vortrag im Rahmen des ihm Möglichen substantiiert, hat das [[[X.].].] die Frage, ob "Zweifel" daran bestehen, dass ihm die Einspruchsentscheidung innerhalb der Dreitagesfrist --hier spätestens am 9. November 2015-- zugegangen ist, "nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung" zu beantworten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]O). Dies schließt ein, dass die richterliche Überzeugung ihre Grundlage in dem Gesamtergebnis des Verfahrens haben muss. Das Gebot "freier" Überzeugungsbildung verpflichtet damit das [[[X.].].] dazu, sich zunächst die geeigneten Grundlagen zu verschaffen, um sich darauf eine derartige Überzeugung bilden zu können. Hierzu gehört eine angemessene Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 76 [[[X.].].]O). Das Gericht darf insoweit Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, nicht ohne zureichenden Grund ausblenden. Der Zugang bleibt mithin Gegenstand der Sachaufklärungspflicht des [[[X.].].].

c) Unter welchen näheren Voraussetzungen ein Gericht von der [[[X.].].]ekanntgabe innerhalb des [[[X.].].] nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 [[[X.].].] überzeugt ist oder ob noch Zweifel am Zugang bestehen, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern ist Inhalt der jeweiligen tatrichterlichen Überzeugungsbildung (vgl. [[[X.].].]FH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, [[[X.].].], 392, [[[X.].].] 2001, 156). Diese ist grundsätzlich nach § 118 Abs. 2 [[[X.].].]O für die Rechtsmittelinstanz bindend. Sie kann im Revisionsverfahren nur darauf hin überprüft werden, ob das [[[X.].].] von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat ([[[X.].].]FH-Urteil vom 12. März 2003 [[[X.].].], [[[X.].].] 2003, 1031).

aa) Die vom [[[X.].].] im Streitfall vorgenommene Würdigung ist auch unter [[[X.].].]erücksichtigung dieses eingeschränkten [[[X.].].] zu beanstanden. Das [[[X.].].] hat verfahrensfehlerhaft nähere Ermittlungen zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung unterlassen, obwohl sich entsprechende Ermittlungen aufdrängen mussten und ist insoweit zu Unrecht von der [[[X.].].] nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 [[[X.].].] ausgegangen.

(1) Zwar hat das [[[X.].].] zutreffend festgestellt, dass die Familienkasse die Einspruchsentscheidung am 6. November 2015 zur Post aufgegeben hat, indem diese dem Subunternehmer des privaten [[[X.].].] übergeben wurde. Unter "Aufgabe zur Post" i.S. des § 122 Abs. 2 Nr. 1 [[[X.].].] wird auch eine Übermittlung des Verwaltungsakts durch einen privaten Postdienstleister erfasst ([[[X.].].] in [[[X.].].] 2013, 1218, Rz 17; [X.] in [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].] --[X.]--, § 122 [[[X.].].] Rz 335, m.w.N.), so dass der Tag der Aufgabe zur Post nicht hinausgeschoben wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das [[[X.].].] nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter [[[X.].].]erücksichtigung der von der Familienkasse geschilderten Vorkehrungen zur Postversendung von einer "Aufgabe zur Post" der Einspruchsentscheidung am 6. November 2015 ausgegangen ist.

(2) Im vorliegenden Fall ergeben sich aber aus den besonderen Umständen des Falles Zweifel an dem typischen Geschehensablauf, dass das Schriftstück am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (in [[[X.].].]) den Empfänger (den Kläger in [[[X.].].]) erreichen konnte. Zwar trifft es zu, dass es regelmäßig zunächst nur im Verantwortungsbereich des Absenders liegt, das zu befördernde Schriftstück den postalischen [[[X.].].]estimmungen entsprechend rechtzeitig zur Post zu geben, sodass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des Postdienstleisters den Empfänger innerhalb eines [[[X.].].] erreicht (vgl. [[[X.].].]eschluss des [[[X.].].]undesverfassungsgerichts vom 4. April 2000  1 [[[X.].].]vR 199/00, [[[X.].].] 2001, 495, Rz 8). Die [[[X.].].] des § 122 Abs. 2 Nr. 1 [[[X.].].] kann sich dabei weiter auch auf schriftliche Verwaltungsakte erstrecken, die durch lizenzierte private Postdienstleister --zu denen auch der Postdienstleister [[[X.].].] übermittelt werden, da die Zuverlässigkeitsprüfung durch die Regulierungsbehörde die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 [[[X.].].] gewährleisten kann (vgl. zu § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [[[X.].].]eschluss des [[[X.].].] vom 5. September 2014  3 A 722/12, SächsV[[[X.].].]l 2015, 44, Rz 10 ff.). Zu beachten ist aber, dass im Rahmen der Lizenzierung die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft wird (vgl. Urteil des [X.]-[[[X.].].]remen vom 21. August 2017 L 2 R 49/17, juris, Rz 32, m.w.N.). Daher ist grundsätzlich zu ermitteln, ob nach den bei dem privaten Dienstleister vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dem privaten Zustelldienst, der wie die [[X.].] bei bundesweiten Zustellungen regelmäßig nur über Verbundgesellschaften tätig wird, ein weiteres Dienstleistungsunternehmen zwischengeschaltet wird. Insoweit kann die Einschaltung privater Postdienstleister bei der Frage von [[[X.].].]edeutung sein, ob die [[X.].] als widerlegt gilt, weil hierdurch möglicherweise ein längerer Postlauf die Folge ist ([[[X.].].] in [[[X.].].] 2013, 1218, Rz 17).

bb) Der Kläger hat auf diese besonderen Umstände im Streitfall hingewiesen. Weitere Ausführungen, um die [[[X.].].] zu erschüttern, sind nach Ansicht des Senats bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht erforderlich. Dem [[[X.].].]egriff des Zweifels entspricht es, dass auch unbewiesene Tatsachen dieser Art die Nachweispflicht der [[[X.].].]ehörde auslösen ([[[X.].].]FH-Urteil vom 7. November 1985 V R 3/83, [[[X.].].] 1987, 274). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die einzelnen organisatorischen und betrieblichen Abläufe bei dem von der [[[X.].].]ehörde in Anspruch genommenen Dienstleister im behördlichen Verantwortungs- und Risikobereich liegen.

[[[X.].].]ei dieser Sachlage und im Hinblick auf den auf einen Freitag fallenden [[X.].] hätte das [[[X.].].] den organisatorischen und betrieblichen Ablauf beim Postdienstleister und seinem Subunternehmer weiter aufklären müssen.

Im Streitfall ist insbesondere nicht bekannt, ob und wann das möglicherweise nur regional tätige Subunternehmen die von der Familienkasse empfangenen Schreiben an den privaten Postdienstleister [[X.].] weitergeleitet hat. Weiterhin ist ungeklärt, ob der zwischen der [[X.].] und der Familienkasse geschlossene Zustellvertrag bei Einschaltung eines Subunternehmers die zeitnahe Zustellung ihm übergebener [[[X.].].]riefsendungen auch überregional sichert. Der bisher festgestellte Sachverhalt gibt keinen Aufschluss über die organisatorischen und zeitlichen [[[X.].].]eförderungsabläufe. Der Familienkasse obliegt eine gewissenhafte Prüfung, ob eine Zustellung innerhalb des [[[X.].].] des § 122 Abs. 2 Nr. 1 [[[X.].].] durch den hier gewählten privaten Postdienstleister mit jedenfalls gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist wie bei einer Versendung im Rahmen des Postuniversaldienstes (vgl. [[[X.].].] vom 4. September 2008 I R 41/08, [[[X.].].] 2008, 2042; Urteil des [X.] vom 21. August 2017 L 2 R 49/17, Rz 39, juris). Das Subunternehmen ist auch kein Universalanbieter für Postdienstleistungen, für die [X.] ([X.]) vom 15. Dezember 1999 ([[[X.].].]G[[[X.].].]l I 1999, 2418) und die darin eingeforderten Qualitätsmerkmale für die [[[X.].].]riefbeförderung (§ 2 [X.]) Anwendung finden. Die [[X.].] würde beispielsweise nicht eingreifen, wenn die [[[X.].].]ehörde einen privaten Postdienstleister beauftragt und dieser erst einen Tag nach Erhalt der Sendung diese an ein weiteres Unternehmen zur Weiterbeförderung weiterleitet (vgl. [[[X.].].] [[[X.].].]aden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2013  2 K 3274/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1090; vgl. [[[X.].].] vom 25. März 2015 V [[[X.].].] 163/14, [[[X.].].] 2015, 948; [X.] in [X.], § 122 [[[X.].].] Rz 392).

2. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [[[X.].].] beruht auf § 143 Abs. 2 [[[X.].].]O.

Meta

III R 27/17

14.06.2018

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 30. März 2017, Az: 13 K 3907/15 Kg, Urteil

§ 122 Abs 2 Nr 1 AO, § 366 AO, § 126 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 47 FGO, § 76 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.06.2018, Az. III R 27/17 (REWIS RS 2018, 7831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7831

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

9 ME 142/18

L 2 U 140/13

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