Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 5 AZR 252/12 (B)

5. Senat | REWIS RS 2014, 6996

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Gegenstand

Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer


Leitsatz

Die Unterzeichnung eines in deutscher Sprache abgefassten schriftlichen Arbeitsvertrags darf der Arbeitgeber auch dann als Annahmeerklärung verstehen, wenn der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2012 - 11 [X.] 569/11 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten über restliche Vergütung und Aufwendungsersatz.

2

Der 1970 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [X.] und der [X.] nicht mächtig. Er war bei der [X.] mit Sitz in [X.] (im Folgenden: Schuldnerin) vom 24. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 als Kraftfahrer im internationalen Transport zu einer Bruttomonatsvergütung von 900,00 Euro nebst [X.] beschäftigt. Nach in [X.] Sprache geführten Einstellungsverhandlungen unterzeichnete der Kläger einen von der Schuldnerin vorformulierten, in [X.] abgefassten Arbeitsvertrag, der [X.]. folgende Regelung enthält:

        

„§ 12 Ausschlussfristen

        

1.    

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

        

2.    

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

        

3.    

Die Fristen beginnen mit dem Zugang der Erklärung bei der anderen Vertragspartei.“

3

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 13. April 2011 hat der Kläger mit der am 12. Mai 2011 eingereichten Klage Entgelt für den Monat Dezember 2010 sowie [X.]n für Fahrten in dem Zeitraum März bis September 2010 verlangt. Er hat geltend gemacht, die Nichtanwendung des § 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB auf Arbeitsverträge sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Einem außerhalb der [X.] tätigen [X.] Staatsangehörigen sei der Inhalt der arbeitsvertraglichen [X.] zumindest auch in seiner Muttersprache mitzuteilen. Der Schuldnerin sei bekannt gewesen, dass er der [X.] nicht mächtig ist.

4

Der Kläger hat in den Vorinstanzen sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 900,00 Euro brutto und 3.870,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf [X.]rozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.770,00 Euro seit dem 31. März 2011 zu zahlen.

5

Die Schuldnerin hat Klageabweisung beantragt. Die erhobenen Forderungen seien nach § 12 Nr. 1 Arbeitsvertrag verfallen. Zu einer Übersetzung des Arbeitsvertrags ins [X.]ortugiesische sei sie nicht verpflichtet gewesen, zumal der Kläger eine solche nicht verlangt habe.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst seinen Klageantrag weiterverfolgt.

7

Das Amtsgericht [X.]irmasens hat mit Beschluss vom 11. März 2013 - 1 IN 4/13 - über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem dieser die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen vorläufig bestritt, hat der Kläger den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen. Er begehrt nunmehr die Feststellung der Forderungen nebst Zinsen zur Insolvenztabelle. Der Insolvenzverwalter beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist begründet. Die bisherigen [X.]eststellungen des [X.] lassen eine Entscheidung darüber, ob auf den Streitfall nur [X.] Recht Anwendung findet, nicht zu. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der [X.]che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.], § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 [X.]tz 1 Z[X.]O.

9

I. Die Klage ist zulässig.

1. [X.]ür die Entscheidung des Rechtsstreits sind die [X.] Gerichte auf der Grundlage der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) oder der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) international zuständig.

a) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist auch unter Geltung von § 545 Abs. 2 Z[X.]O eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende [X.]churteilsvoraussetzung ( [X.] 20. September 2012 -  6 [X.] - Rn.13 [X.], [X.]E 143, 129).

b) Die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der [X.] erfordert einen Auslandsbezug ([X.] 17. November 2011 - C-327/10 - [[X.]] Rn. 29, [X.]. 2011, [X.]). Dieser liegt vor, weil der Kläger [X.] Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [X.] ist (vgl. [X.] 1. März 2005 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 26, [X.]. 2005, [X.]). Auch der sachliche Geltungsbereich der [X.] ist nach deren Art. 1 Abs. 1 [X.]tz 1 eröffnet. Zu den zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne der Bestimmung gehören auch Streitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ([X.] 20. September 2012 -  6 [X.] - Rn. 16 [X.], [X.]E 143, 129).

Nachdem die Arbeitgeberin ihren satzungsmäßigen Sitz und damit ihren „Wohnsitz“ in [X.] hat, kann sie grundsätzlich vor den [X.] Gerichten verklagt werden, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 60 Abs. 1 Buchst. a [X.].

c) Sollte die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b [X.] eingreifen, weil die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag als unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangen und mit ihm in engem Zusammenhang stehend anzusehen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen der Bereichsausnahme [X.] 1 9. April 2012 [X.]/10  - [[X.]-Tex] Rn. 27, 29; 12. [X.]ebruar 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 21 ff., [X.]. 2009, [X.]), ergäbe sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für dieses Annexverfahren aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 19, [X.]E 143, 129).

2. Der Kläger hat den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 240 Z[X.]O unterbrochenen Rechtsstreit wirksam gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen, § 87 iVm. § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 [X.]. Das im Gesetz nicht vorgesehene „vorläufige“ Bestreiten der angemeldeten [X.]orderung durch den Insolvenzverwalter ist ein Bestreiten iSd. § 179 [X.] ([X.] 9. [X.]ebruar 2006 IX ZB 160/04 - Rn. 8). 

3. Der Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zum Antrag auf [X.]eststellung der [X.]orderungen zur Insolvenztabelle ist keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung iSv. § 263 Z[X.]O. Sie ist vielmehr wegen einer „später eingetretenen Veränderung“ gemäß § 264 Nr. 3 Z[X.]O zulässig und lässt die Identität des geltend gemachten Anspruchs unberührt. Es handelt sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Anpassung des Antrags an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung ([X.] 31.   Oktober 2012 - III  [X.]/12 - Rn. 22, [X.]Z 195, 233).

II.  Ob und in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann der [X.] auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen nicht entscheiden. Es steht nicht fest, ob auf den Streitfall - wovon das [X.] ohne nähere [X.]rüfung ausgegangen ist - nur [X.] und nicht (auch) [X.] Recht Anwendung findet.

1. Das auf das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 27 ff. [X.]BGB. Die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (fortan: [X.] I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der [X.]arteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen. Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht ([X.] 20. April 2011 -  5 [X.] - Rn. 11, [X.]E 137, 375 ).

2. Die [X.]arteien haben die Anwendung [X.] Rechts vereinbart.

a) Nach Art. 27 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]BGB unterliegt ein Vertrag dem von den [X.]arteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich konkludent aus den Bestimmungen des [X.] oder aus den Umständen des Einzelfalls ergeben ([X.] 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 24). Gehen die [X.]arteien während eines Rechtsstreits übereinstimmend von der Anwendung [X.] Rechts aus, so liegt darin regelmäßig eine stillschweigende Rechtswahl ([X.] 27. August 1964 - 5 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]E 16, 215 ; 12. Juni 1986 2 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe; [X.] 9. Juni 2004 I ZR 266/00 - zu II 5 b der Gründe).

b) Der Kläger und die Schuldnerin sind im [X.]rozess stets von der Anwendung [X.] Rechts ausgegangen. Dem ist der Insolvenzverwalter als nunmehriger Beklagter nicht entgegengetreten. Damit ist anzunehmen, dass die [X.]arteien entweder von vornherein ihre [X.]beziehungen [X.] Recht unterstellen wollten oder dieser Wille jedenfalls jetzt übereinstimmend bei ihnen besteht. Auch die Orientierung maßgeblicher arbeitsvertraglicher Regelungen an inländischem Arbeitsrecht ist ein gewichtiges Indiz für eine stillschweigende Wahl [X.] Rechts (vgl. [X.] 12. Dezember 2001 - 5 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 100, 130; 1. Juli 2010 - 2 [X.]/09 - Rn. 28).

3. Ob die Rechtswahl wirksam ist, wird das [X.] im erneuten Berufungsverfahren nach [X.]eststellung der erforderlichen Tatsachen zu beurteilen und dabei [X.]olgendes zu beachten haben:

a) Nach Art. 30 Abs. 1 [X.]BGB darf bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der [X.]arteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Art. 30 Abs. 2 [X.]BGB mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Deshalb ist ein Günstigkeitsvergleich anzustellen zwischen den zwingenden Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts, die dem Arbeitnehmer Schutz gewähren, und denen der gewählten Rechtsordnung ([X.] 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 35, [X.]E 125, 24).

b) Auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ist bei unterbliebener Rechtswahl objektiv anwendbar das Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des [X.] gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt wird, Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 [X.]BGB.

aa) Der Begriff des „gewöhnlichen Arbeitsorts“ ist nach der Auslegung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von [X.] vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, die auch für Art. 27 ff. [X.]BGB maßgeblich ist (Art. 36 [X.]BGB, vgl. auch [X.]/Volders EuZW 2004, 556), weit zu verstehen. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren [X.]staaten aus, ist gewöhnlicher Arbeitsort der Ort, an dem oder von dem aus er seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, und, in Ermangelung eines [X.] der Tätigkeit, der Ort, an dem er den größten Teil seiner Arbeit verrichtet. Erst wenn auch danach ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf - in Einklang mit den neuen Kollisionsnormen in Art. 8 [X.] I-VO - auf die „einstellende Niederlassung“ (Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.]BGB) zurückgegriffen werden ([X.] 15. März 2011 [X.]/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff., [X.]. 2011, [X.]; 15. Dezember 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 26 ff., [X.]. 2011, [X.]).

bb) Das [X.] wird deshalb feststellen müssen, wo der Kläger gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat.

Der Einsatz des [X.] im internationalen [X.]ernverkehr legt nahe, dass er regelmäßig in mehreren [X.] tätig war. Darauf deuten auch die zu den Akten gereichten Belege über die von ihm durchgeführten [X.]ahrten hin. Sollte dies zutreffen, wird das [X.] unter Berücksichtigung aller die Tätigkeit des [X.] kennzeichnenden Gesichtspunkte zu prüfen haben, ob gleichwohl eine maßgebliche Verknüpfung mit einem Staat festgestellt werden kann. Dazu ist insbesondere festzustellen, in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus der Kläger seine Transportfahrten durchführte. Nach dem Vortrag der Schuldnerin begannen die [X.]ahrten am Unternehmenssitz in [X.], nach dem Vorbringen des [X.] hingegen in [X.]; vom dortigen Büro der Schuldnerin seien die [X.]ahrten auch koordiniert worden. [X.]erner muss das [X.] ermitteln, an welchem Ort der Kläger Anweisungen zu seiner Arbeit erhielt, wo diese organisiert wurde und wo sich die Arbeitsmittel befanden. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert wurden und wohin der Kläger nach seinen [X.]ahrten zurückkehrte (vgl. [X.] 15. März 2011 [X.]/10 - [Koelzsch] Rn. 48 f., [X.]. 2011, [X.]).

c) Kann das [X.] im erneuten Berufungsverfahren einen gewöhnlichen Arbeitsort nicht feststellen, ist für den Günstigkeitsvergleich auf das Recht des Staats abzustellen, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Kläger eingestellt hat, Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.]BGB.

aa) Dabei ist Niederlassung jede auf Dauer angelegte arbeitsorganisatorische Einheit eines Unternehmens. Sie muss keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Daher können nicht nur Tochtergesellschaften und Zweigstellen, sondern auch andere Einheiten wie etwa die Büros eines Unternehmens eine Niederlassung sein ([X.] 15. Dezember 2011 -  [X.]/10 - [[X.]] Rn. 54, [X.]. 2011, [X.]; siehe - zum inhaltsgleichen Art. 8 Abs. 3 [X.] I-VO - [X.]/[X.] 14. Aufl. Art. 9 [X.] I-VO Rn. 16; [X.]alandt/[X.] 73. Aufl. [X.] I 8 Rn. 12, jeweils [X.]). Abzustellen ist dabei nach der maßgeblichen neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auf die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat ([X.] 15. Dezember 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 52, aaO; zum Streitstand im Schrifttum siehe [X.] 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]E 125, 24; [X.]/[X.] 14. Aufl. aaO; [X.]alandt/[X.] 73. Aufl. aaO).

bb) Es wird deshalb zu prüfen sein, ob das von der Schuldnerin im Streitzeitraum unstreitig in [X.] unterhaltene Büro eine Niederlassung iSd. Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.]BGB ist und diese den Kläger eingestellt hat. Dazu fehlt es bislang an den erforderlichen [X.]eststellungen. Der im Arbeitsvertrag über der Unterschriftenzeile in Druckschrift festgehaltene Ort („[X.]“) deutet nur darauf hin, dass dort die [X.]urkunde erstellt wurde.

d) Nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 [X.]BGB gilt die nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]BGB zu treffende Zuordnung des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem [X.]all ist das Recht des anderen Staats anzuwenden.

aa) Die Verbindung mit dem anderen Staat muss stärker sein als die durch die Regelanknüpfung zu dem Recht des Arbeitsorts oder der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung. Dies beurteilt sich ua. nach der Staatsangehörigkeit der [X.]parteien, dem Sitz des Arbeitgebers und dem Wohnort des Arbeitnehmers. Ergänzend sind die [X.]sprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen ([X.] 12. Dezember 2001 - 5 [X.] [X.] 2 a dd der Gründe, [X.]E 100, 130; 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 50 [X.], [X.]E 125, 24).

bb) Dazu ist vom [X.] eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Daran fehlt es bislang. Der [X.] kann sie auch nicht selbst vornehmen, weil maßgebliche Tatsachen nicht festgestellt sind. Bei der Nachholung im erneuten Berufungsverfahren wird zu beachten sein, dass die Staatsangehörigkeit nur dann ein wesentliches Kriterium sein kann, wenn beide [X.]arteien dieselbe Nationalität haben. [X.]ür die Würdigung der Gesamtumstände iSv. Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 [X.]BGB ist neben den erwähnten Gesichtspunkten von Bedeutung, ob wesentliche Entscheidungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, in [X.] oder im Büro der Schuldnerin in [X.] getroffen wurden (vgl. [X.] 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 51, [X.]E 125, 24).

e) Kommt das [X.] zu dem Ergebnis, nach Art. 30 Abs. 2 [X.]BGB wäre [X.] Recht anzuwenden, hat es zur [X.]rüfung der Wirksamkeit der Rechtswahl einen Günstigkeitsvergleich vorzunehmen, Art. 30 Abs. 1 [X.]BGB.

Dazu ist zunächst zu prüfen, ob nach [X.] Recht zwingende arbeitnehmerschützende Vorschriften auf den [X.]chverhalt Anwendung finden. Dabei ist es unerheblich, ob diese dem Arbeitsrecht zuzuordnen sind. Auch allgemeine vertragsrechtliche Bestimmungen wie z[X.]erjährungsregelungen können zwingende Bestimmungen iSd. Art. 30 Abs. 1 [X.]BGB sein (vgl. [X.]/[X.] 10. Aufl. Art. 27, 30, 34 [X.]BGB Rn. 14; [X.] Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 53; [X.]/[X.] (2011) Art. 8 [X.] I-VO Rn. 75 f.; [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 8 [X.] I-VO Rn. 34; [X.]/[X.] 3. Aufl. Bd. 1 § 11 Rn. 23). Von besonderer Bedeutung wird insoweit sein, ob zwingendes arbeitnehmerschützendes [X.] Recht einer Ausschlussfristenregelung wie der in § 12 Arbeitsvertrag entgegensteht.

Maßgeblich für den Günstigkeitsvergleich sind die Ergebnisse der Anwendung der jeweils berührten Rechtsordnungen im Einzelfall (vgl. [X.] 29. Oktober 1992 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 71, 297; [X.] Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 59; [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 8 [X.] I-VO Rn. 40; [X.], 352, 355).

4. Ergibt sich im erneuten Berufungsverfahren die Wirksamkeit der von den [X.]arteien getroffenen Rechtswahl, beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags - vorbehaltlich des Art. 31 Abs. 2 [X.]BGB - nach [X.] Recht.

a) In diesem [X.]alle haben die [X.]arteien - nach bisherigem [X.]chstand - durch Unterzeichnung einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem aus der [X.]urkunde ersichtlichen Inhalt geschlossen.

aa) Die Schuldnerin hat dem Kläger durch Vorlage oder Übermittlung des Arbeitsvertrags ein entsprechendes [X.]angebot unterbreitet. Dieses ging dem Kläger zu (§ 130 Abs. 1 BGB), obwohl er der [X.] Sprache nicht mächtig ist.

(1) Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Anwesenden zu, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ([X.] 4. November 2004 - 2 [X.] [X.] 2 a der Gründe [X.]), unter Abwesenden, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme beurteilt sich nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren ([X.] 22. März 2012 - 2 [X.] - Rn. 21 [X.]).

(2) Danach steht dem Zugang des [X.]angebots nicht entgegen, dass der Kläger der [X.] Sprache nicht mächtig ist. Dies ist ein individueller, allein in der [X.]erson des [X.] liegender und damit unbeachtlicher Umstand.

Der Gesetzgeber hat sich in § 130 Abs. 1 BGB bewusst für die Empfangstheorie und gegen die Vernehmungstheorie entschieden; eine Willenserklärung wird danach bereits mit Zugang im dargelegten Sinne wirksam und nicht erst dann, wenn sie vom Empfänger tatsächlich wahrgenommen worden ist (vgl. MüKoBGB/[X.] 6. Aufl. § 130 Rn. 9 ff.). Die Berücksichtigung individueller Sprachkenntnisse des jeweiligen Empfängers widerspräche dieser Gesetzeskonzeption (vgl. [X.] im [X.]rivatrechtsverkehr S. 289, 292 f.; [X.] Die Zurechnung des [X.]s bei Willenserklärungen S. 219).

Zudem wären andernfalls - konsequenterweise - jedwede individuellen Defizite zu berücksichtigen. Jedes Schreiben, das der Empfänger nicht lesen kann oder - zB aufgrund von [X.]remdwörtern oder [X.]achausdrücken - nicht versteht, ginge ihm danach erst zu, wenn ihm der Inhalt des Schreibens vorgelesen oder nachvollziehbar erläutert worden wäre. Mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und des [X.] wäre dies unvereinbar (vgl. [X.] im [X.]rivatrechtsverkehr S. 289).

Die in § 130 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende Risikoverteilung ist auch deshalb angemessen, weil regelmäßig nur der Empfänger der Willenserklärung weiß, wie weit seine Sprachkenntnisse gehen und wie hoch demnach das Risiko sprachbedingter Missverständnisse zu veranschlagen ist ([X.]/[X.] (2012) § 119 Rn. 18; [X.] JZ 2003, 879, 883).

bb) Der Kläger hat durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags diesen mit seinem Gesamtinhalt angenommen.

(1) Die objektive Erklärungsbedeutung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist dabei verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat ([X.] 25. September 2013 - 5 [X.] - Rn. 21; [X.] 2. Mai 2007 - [X.]/04 - Rn. 17 ff.; [X.]alandt/[X.] 73. Aufl. § 133 Rn. 9, jeweils [X.]). Zu beachten ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (st. Rspr., vgl. [X.] 25. September 2013 - 5 [X.] - Rn. 21). Das erfordert die Berücksichtigung des Einflusses, den das Interesse der [X.]arteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte ([X.] 17. Dezember 2009 IX ZR 214/08 - Rn. 14 [X.]).

(2) Die Unterzeichnung eines schriftlichen Arbeitsvertragsangebots darf der Arbeitgeber regelmäßig als Annahmeerklärung des Arbeitnehmers verstehen. Dem stehen fehlende oder mangelhafte Kenntnisse der [X.]sprache nicht entgegen.

Niemand ist verpflichtet, einen Arbeitsvertrag in einer ihm fremden Sprache zu unterschreiben. Zu Recht weist das [X.] darauf hin, der Bewerber könne sich Bedenkzeit erbeten, um eine Übersetzung des [X.] bitten oder selbst für eine solche sorgen, bevor er über die Annahme des [X.]angebots entscheidet. Nutzt er derartige zumutbare Möglichkeiten, sich Kenntnis vom Inhalt des [X.]angebots zu verschaffen, nicht und schließt stattdessen ohne Zwang einen Arbeitsvertrag in einer Sprache, die er nicht versteht, darf der Erklärungsempfänger nach [X.] und Glauben davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer trotz seiner Sprachunkundigkeit eine Erklärung mit dem aus der [X.]urkunde ersichtlichen Inhalt abgeben wollte (im Ergebnis ebenso die herrschende Meinung, die in diesen [X.]ällen einen [X.]schluss bejaht, vgl. [X.] 27. Oktober 1994 - [X.] - zu [X.] der Gründe; [X.] 18. März 2005 - 10 [X.] 1990/04 - zu [X.] der Gründe; [X.] 11. September 1986 - 9 [X.]/86 -; 7. Juni 1974 - 8 [X.]/74 -; [X.] 30. Dezember 1970 - 4 [X.]/70 -; 12. Juli 1968 - 4 [X.]/68 -; [X.] 7. September 1992 - 19 [X.] 531/92 -; [X.]/[X.] [X.] 1976, 273, 275; [X.], 1402, 1405 f.; Moll/[X.] 2001, 308, 314; [X.] 2007 S. 229, 232 ff.; [X.] 2010, 391, 392; [X.]/Stütze [X.] 2011, 113, 117; [X.]/Butz [X.]Aktuell 2013, 34; allg. (ohne spezifisch arbeitsrechtlichen Bezug) [X.] JZ 2003, 879, 883; Schlechtriem [X.] 1980 S. 129, 138; grds. auch [X.]/[X.] (2012) § 119 Rn. 18; [X.] Die Zurechnung des [X.]s bei Willenserklärungen S. 192 f., 292; [X.] im [X.]rivatrechtsverkehr S. 256, 291; [X.]/[X.] Recht der ausländischen Arbeitnehmer 3. Aufl. Rn. 154; [X.] Das [X.] des ausländischen Arbeitnehmers im Arbeitsrecht S. 217 f.).

Der sprachunkundige Arbeitnehmer steht insoweit demjenigen gleich, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt (vgl. [X.] 27. Oktober 1994 - [X.] - zu [X.] der Gründe; [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 10 [X.] I- VO Rn. 53 ). Auch dieser erklärt sich mit dem Inhalt der Urkunde aus der Sicht des [X.]partners einverstanden ([X.] 27. Oktober 1994 - [X.] - zu [X.] der Gründe [X.]). Er kann seine Willenserklärung allenfalls anfechten, soweit er sich von dem Inhalt des Schriftstücks, das er ungelesen unterschrieben hat, eine bestimmte unrichtige Vorstellung gemacht hat (vgl. [X.] 27. August 1970 - 2 [X.] - zu 2 b der Gründe, [X.]E 22, 424; 5. April 1990 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe; [X.] 27. Oktober 1994 - [X.] - zu [X.] der Gründe; 15. Januar 2002 XI ZR 98/01 - zu II[X.] a der Gründe).

(3) Sonstige Umstände, die einem Verständnis der Unterschriftsleistung als Annahme des angebotenen Arbeitsvertrags entgegenstünden, hat der Kläger nicht vorgebracht. Insbesondere wusste er, dass er ein Arbeitsverhältnis eingeht und hat den Inhalt des Rechtsgeschäfts - jedenfalls in seinen Grundzügen - erkannt. Das belegt schon der Vollzug des Arbeitsverhältnisses in der [X.]olgezeit. [X.]ehlende Detailkenntnis - etwa über die Ausschlussfristenregelung - beruht allein auf der bewussten Entscheidung des Arbeitnehmers, sich vom genauen [X.]inhalt keine Kenntnis zu verschaffen, und ist daher seiner Risikosphäre zuzuordnen (vgl. [X.] 15. April 1997 - [X.] - zu [X.] a der Gründe). Seinen Interessen wird zudem durch die Möglichkeit der Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB Rechnung getragen ([X.] JZ 2003, 879, 883; Schlechtriem [X.] 1980 S. 129, 138 f.).

(4) Ob der Arbeitsvertrag in der Sprache abgeschlossen wird, in der die [X.]verhandlungen geführt wurden (vgl. zu einer solchen Konstellation [X.] 10. März 1983 VII ZR 302/82  - zu [X.] der Gründe, [X.]Z 87, 112; [X.] 18. März 2005 - 10 [X.] 1990/04 - zu [X.] der Gründe), ist unerheblich. Auch wenn die [X.]arteien zunächst in einer anderen Sprache verhandelten, beruht der Abschluss eines Arbeitsvertrags in [X.] auf einer bewussten Entscheidung des Arbeitnehmers. Die [X.]arteien einigen sich mit der Unterzeichnung des [X.]werks stillschweigend auf die [X.] als die maßgebliche [X.]sprache (vgl. [X.] Die Zurechnung des [X.]s bei Willenserklärungen S. 90 ff.). Die Verwendung einer Sprache in [X.]verhandlungen begründet keine Rechtspflicht oder Obliegenheit, in Zukunft Erklärungen nur in dieser Sprache abgeben und entgegennehmen zu müssen, und ist für die zum [X.]schluss führenden Erklärungen nicht maßgeblich (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 10 [X.] I- VO Rn. 69 ). Davon ist das [X.] zutreffend ausgegangen.

(5) Der sprachunkundige Arbeitnehmer handelt bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags regelmäßig mit Rechtsfolgewillen. Er will und weiß, dass er durch die Unterzeichnung des Schriftstücks eine rechtserhebliche Erklärung abgibt und ein Arbeitsverhältnis begründet. Daran ändert eine etwaige unrichtige Vorstellung von einzelnen [X.]bestimmungen nichts.

cc) Die Annahme des angebotenen Arbeitsvertrags hat der Kläger nicht angefochten. [X.] sind nicht vorgebracht. Der Kläger hat nicht behauptet, er sei durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Annahme bestimmt worden (§ 123 BGB). Seinem Vortrag zufolge hat er den Arbeitsvertrag unterschrieben, ohne sich von dessen Inhalt eine bestimmte, unrichtige Vorstellung zu machen. Damit kommt eine Irrtumsanfechtung nicht in Betracht. Irrtum iSv. § 119 Abs. 1 BGB ist nur das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung und liegt nicht vor, wenn jemand - wie der Kläger - eine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen ([X.] 27. August 1970 - 2 [X.] - zu 2 b der Gründe, [X.]E 22, 424; [X.] 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13 - Rn. 8; [X.]alandt/[X.] 73. Aufl. § 119 Rn. 9 [X.]).

b) Nach [X.] Recht ist die Ausschlussfristenregelung in § 12 Arbeitsvertrag [X.]bestandteil geworden.

aa) Dem steht § 305 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Danach werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines [X.], wenn der Verwender bei [X.]schluss auf sie hinweist und der anderen [X.]partei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

(1) Zwar handelt es sich bei der Ausschlussklausel nach nicht angegriffener rechtlicher Wertung des [X.] um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dafür begründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. [X.] 17. August 2011 - 5 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.]E 139, 44), der keine der [X.]arteien entgegengetreten ist. Jedoch bestimmt § 310 Abs. 4 [X.]tz 2 BGB, dass § 305 Abs. 2 BGB bei der Kontrolle vorformulierter [X.]bedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung findet. Eine analoge Anwendung der Regelung scheidet aufgrund der klaren gesetzgeberischen Entscheidung (BT-Drucks. 14/6857 S. 54) aus ( [X.] 14. November 2012 - 5 [X.] - Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 305 Rn. 40; [X.]/[X.]reis 14. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 26; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 305 BGB Rn. 10; [X.] in Clemenz/[X.]/[X.] § 310 BGB Rn. 66, jeweils [X.]).

(2) Entgegen der Auffassung der Revision kann die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (fortan: Richtlinie) nichts anderes gebieten. Denn die Richtlinie findet nach ihrem zehnten Erwägungsgrund auf Arbeitsverträge keine Anwendung. Zudem wäre eine Korrektur des § 310 Abs. 4 [X.]tz 2 Halbs. 2 BGB contra legem (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 305 Rn. 41).

bb) [X.] ist - nach dem bisherigen [X.]arteivorbingen - nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB.

(1) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des [X.], so ungewöhnlich sind, dass der [X.]partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht [X.]bestandteil. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte ([X.] 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 44 [X.]).

(2) Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Ausschlussfristenregelung in einem [X.] Recht unterliegenden Arbeitsvertrag nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB.

Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben ([X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu [X.] der Gründe [X.], [X.]E 115, 19). Die Regelung findet sich nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag versteckten Stelle. Sie ist vielmehr in einem mit „Ausschlussfristen“ überschriebenen eigenen [X.]aragraphen enthalten, der zudem durch [X.]ettdruck hervorgehoben ist. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, dass er aufgrund des Inhalts der vorangegangenen [X.]verhandlungen oder wegen sonstiger Umstände, zB aufgrund seiner Erfahrungen mit dem [X.] Arbeitsrecht, nicht mit einer derartigen Klausel rechnen musste.

Allein der Umstand, dass die Klausel in [X.] verfasst ist, begründet keinen Überrumpelungseffekt. Dies war für den Kläger bei Unterzeichnung ohne Weiteres erkennbar. Auch bei sprachunkundigen Arbeitnehmern greift § 305c Abs. 1 BGB nur bei einem inhaltlichen Widerspruch zwischen den Erwartungen des [X.]partners und dem Inhalt der Klausel ([X.] JZ 2003, 879, 882; vgl. auch Schlechtriem [X.] 1980 S. 129, 142).

c) Das [X.] wird im erneuten Berufungsverfahren aber prüfen müssen, ob die Bindung des [X.] an die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung nach Art. 31 Abs. 2 [X.]BGB entfallen ist.

aa) Art. 31 Abs. 2 [X.]BGB bestimmt in Ergänzung zu Abs. 1, dass sich eine [X.]artei unter besonderen Umständen „für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt“, auf das Recht des Staats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen kann. Es erfolgt dann - abweichend von Art. 31 Abs. 1 [X.]BGB - für das Zustandekommen des [X.] eine ergänzende Sonderanknüpfung an das Aufenthaltsrecht, wenn das ansonsten nach dem [X.]statut eintretende Ergebnis für die [X.]artei unbillig wäre (vgl. zum gleichlautenden Art. 10 Abs. 2 [X.] I-VO [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 10 [X.] I-VO Rn. 10; [X.]alandt/[X.] 73. Aufl. [X.] [X.]0 Rn. 4). Zweck der Vorschrift ist es, der [X.]artei für ihr Verhalten bei [X.]abschluss das ihr vertraute Recht des Staats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts zugutekommen zu lassen. Die [X.]artei soll nicht nach einem ihr fremden Recht rechtsgeschäftlich gebunden werden, mit dessen Geltung sie noch nicht zu rechnen brauchte, so dass sie ihr Verhalten nicht nach diesen fremden rechtsgeschäftlichen Verhaltensregeln ausrichten musste ([X.] 19. März 1997 VIII ZR 316/96 - zu II[X.] a aa der Gründe, [X.]Z 135, 124).

bb) Der Kläger hat die Geltung des Arbeitsvertrags wegen dessen Abfassung in einer dem Kläger fremden Sprache in [X.]rage gestellt. Damit hat er sich in ausreichender Weise auf Art. 31 Abs. 2 [X.]BGB berufen (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 31 [X.]BGB Rn. 80 und [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 10 [X.] I-VO Rn. 232; [X.]/[X.] (2002) Art. 31 [X.]BGB Rn. 54; [X.]alandt/[X.] 73. Aufl. [X.] [X.]0 Rn. 4). Allerdings dürfte es naheliegend sein, dass die Unterzeichnung einer [X.]urkunde auch nach [X.] Recht zu einer rechtsgeschäftlichen Bindung führt unabhängig davon, ob der [X.]partner den Inhalt der [X.]urkunde versteht oder nicht. Dies wird das [X.] zu prüfen haben.

d) Ist ein Arbeitsvertrag mit dem aus der [X.]urkunde ersichtlichen Inhalt zustande gekommen, muss das [X.] prüfen, ob die Ausschlussfristenregelung nach § 307 Abs. 1 [X.]tz 2 BGB unwirksam ist.

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nicht schon deshalb intransparent, weil sie nicht in der Muttersprache des konkreten [X.]partners gefasst sind, während sie aus Sicht der [X.]sprache klar und verständlich formuliert sind ([X.] JZ 2003, 879, 882; [X.]/[X.] (2013) [X.]. zu § 310 Rn. 244; [X.] in Clemenz/[X.]/[X.] § 307 BGB Rn. 90). Das [X.] trägt derjenige, der sich auf einen Vertrag in fremder Sprache einlässt. Der aufmerksame und sorgfältige Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr (vgl. [X.] 25. September 2008 - 8 [X.] - Rn. 48; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 307 Rn. 158, jeweils [X.]), der einen Vertrag in einer ihm unbekannten Sprache schließt, wird das damit übernommene Risiko selbst beseitigen, indem er sich den Inhalt des [X.] übersetzen lässt.

Etwas anderes kann sich allenfalls bei den nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu berücksichtigenden konkret-individuellen Umständen im Zusammenhang mit dem [X.]schluss ergeben. Zu diesen gehören insbesondere persönliche Eigenschaften des individuellen [X.]partners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, ferner Besonderheiten der konkreten [X.]abschlusssituation, wie etwa Überrumpelung, Belehrung oder untypische Sonderinteressen des [X.]partners ([X.] 31. August 2005 - 5 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 115, 372; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 307 Rn. 160 [X.]). Die Sprachunkundigkeit des Arbeitnehmers zählt als persönliche Eigenschaft zwar grundsätzlich zu derartigen Begleitumständen (so wohl auch [X.]/[X.] (2013) [X.]. zu § 310 Rn. 244; [X.] in Clemenz/[X.]/[X.] § 307 BGB Rn. 90; aA [X.] 2007 S. 229, 240; [X.] im [X.]rivatrechtsverkehr S. 593), kann allerdings allein nicht zu einer Unwirksamkeit von [X.]bestimmungen führen, die einer Inhaltskontrolle nach abstrakt-generellen Kriterien standhalten. Sonst stünde die Wirksamkeit jeder Allgemeinen Geschäftsbedingung - unabhängig von ihrem Inhalt - letztlich unter dem Vorbehalt, dass der Klauselinhalt von dem konkreten [X.]partner intellektuell verstanden werden konnte. Dies widerspräche dem abstrakt-generellen [X.]rüfungsmaßstab des § 307 Abs. 1 BGB, der durch § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB lediglich ergänzt, aber nicht vollständig verdrängt wird und führte überdies zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zur Sprachunkundigkeit des Arbeitnehmers müssen deshalb weitere Umstände hinzukommen, wie etwa das Drängen des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag ohne vorherige Übersetzung zu unterschreiben, oder die Versicherung, der Arbeitsvertrag enthalte keine Regelungsgegenstände, die nicht im Vorfeld erörtert worden seien (vgl. [X.] im [X.]rivatrechtsverkehr S. 590; [X.]reis [X.] Sonderbeilage zu Heft 16 S. 19, 27). Dazu hat der Kläger nichts vorgebracht.

bb) § 12 Nr. 1 Arbeitsvertrag ist - bei isolierter Betrachtung - hinreichend transparent. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, „verfallen“ (also - untechnisch - in Wegfall geraten), wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten [X.]rist in der in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werden (vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 48 f.). Jedoch könnte die Intransparenz aus dem Kontext mit der weiteren Regelung des § 12 Nr. 3 Arbeitsvertrag folgen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation [X.] 19. [X.]ebruar 2014 - 5 [X.] - Rn. 21 ff.). Das wird das [X.] im erneuten Berufungsverfahren zu bedenken haben.

§ 12 Nr. 1 Arbeitsvertrag stellt hinsichtlich des [X.]ristbeginns auf die [X.]älligkeit des Anspruchs ab, also den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (§ 271 BGB). Im Gegensatz hierzu knüpft § 12 Nr. 3 Arbeitsvertrag - ohne jede Einschränkung - den [X.]ristbeginn an den „Zugang der Erklärung bei der anderen [X.]partei“. Damit bleibt für den Arbeitnehmer unklar, ob er nach [X.]älligkeit des Anspruchs mit der schriftlichen Geltendmachung zuwarten kann oder muss, bis er eine wie auch immer geartete „Erklärung“ der Gegenseite erhält.

e) Sollten die [X.]orderungen des [X.] nicht verfallen sein, wäre die Klage im Wesentlichen begründet. Weder die Schuldnerin noch der Insolvenzverwalter haben die Erfüllung der erhobenen Ansprüche geltend gemacht. Ob allerdings die [X.] (in Gänze) aufgrund welcher Vereinbarung netto zu zahlen sind, hat der Kläger bislang nicht schlüssig dargelegt. Dasselbe gilt, soweit er 40,00 Euro als „Restbetrag“ für März 2010 fordert. Der Kläger hat - trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Arbeitsgericht - nicht dargelegt, welche Reisetätigkeit er im März 2010 für die Schuldnerin entfaltet hat. Zudem soll er nach dem Vortrag der Schuldnerin im gesamten März 2010 nicht für sie gearbeitet haben.

f) Ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes der Schuldnerin gegen die Nachweispflicht aus § 2 Abs. 1 [X.] bzw. gegen eine etwaige [X.]flicht zur Aufklärung über den [X.]inhalt zustehen kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handeln würde (vgl. [X.] 5. November 2003 - 5 [X.] - zu [X.] der Gründe) und sich der Kläger nicht auf Schadensersatz als [X.] für seine [X.]orderungen berufen hat.

Auch zur Tabelle hat der Kläger lediglich Ansprüche auf „Lohn“, also [X.]rimäransprüche angemeldet, nur insoweit kann er eine [X.]eststellung zur Insolvenztabelle verlangen, § 181 [X.]. Ein auf Schadensersatz bezogener [X.]eststellungantrag wäre hingegen unzulässig, weil ein solcher bislang nicht zur Tabelle angemeldet worden ist (vgl. [X.] 22. [X.]ebruar 2012 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 29 ff. [X.]; [X.] 5. Juli 2007 IX ZR 221/05 - Rn. 19, [X.]Z 173, 103).

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    A. Christen    

        

    [X.]    

                 

Meta

5 AZR 252/12 (B)

19.03.2014

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 18. August 2011, Az: 5 Ca 356/11, Urteil

§ 130 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 305 Abs 2 BGB, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 310 Abs 3 Nr 3 BGB, § 310 Abs 4 S 2 BGB, Art 27 Abs 1 BGBEG, Art 30 Abs 1 BGBEG, Art 30 Abs 2 BGBEG, Art 31 Abs 2 BGBEG, Art 31 Abs 1 BGBEG, Art 1 EGV 44/2001, Art 18 Abs 1 EGV 44/2001, Art 19 Nr 1 EGV 44/2001, Art 60 Abs 1 Buchst a EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 5 AZR 252/12 (B) (REWIS RS 2014, 6996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6996

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