Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az. 2 AZR 720/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 3529

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Gegenstand

Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB 9


Leitsatz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 85 SGB IX, wenn eine der Varianten des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt und das Arbeitsverhältnis dem deutschen Vertragsstatut unterfällt.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2014 - 4 [X.]/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

2

Der 1962 geborene Kläger war bei der [X.], einer [X.] mit Sitz in [X.], seit Mai 2006 - zunächst als Second Engineer und dann als Chief Engineer - für den Einsatz an Bord von Kreuzfahrtschiffen beschäftigt. Bei Abschluss der in [X.] gehaltenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien wurde die Beklagte von ihrer Zweigniederlassung in [X.] vertreten. Diese war - neben der [X.] - berechtigt, dem Kläger Weisungen im Rahmen seiner Einsätze auf den Schiffen zu erteilen. Die Parteien hatten die Geltung [X.] Rechts und bestimmter [X.] Tarifverträge sowie den Sitz der [X.] als Gerichtsstand vereinbart. Diese entrichtete für den Kläger von der [X.] die Beiträge zur [X.] Sozialversicherung und führte für ihn in [X.] nach den dortigen gesetzlichen Regelungen Lohnsteuer ab. Die Kreuzfahrtschiffe, auf denen der Kläger vertragsgemäß eingesetzt wurde, liefen allesamt unter [X.] Flagge.

3

Im Oktober 2009 trennte der Kläger sich bei einem Unfall im privaten Bereich einen Unterarm ab. Mit Wirkung ab Dezember 2009 wurde ihm ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt. Bis einschließlich zum 24. September 2010 legte er der [X.] fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

4

Die Berufsgenossenschaft verweigerte dem Kläger unter Hinweis auf Ziff. 20 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 der bis zum 20. August 2014 gültigen Seediensttauglichkeitsverordnung ([X.]) die Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses. In einem von ihm angestrengten Eilverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht sie am 3. September 2010, dem Kläger für die Dauer eines Jahres, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit bestimmten Einschränkungen hinsichtlich der Zahl und Qualifikation der ihm unterstellten Besatzungsmitglieder ein solches Zeugnis zu erteilen. Nachdem das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. September 2010 die Maßgaben zu seinen Gunsten geändert hatte, teilte der Kläger der [X.] das Ergebnis der Eilverfahren mit Telefax vom 23. September 2010 mit.

5

Mit Schreiben vom 24. September 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Zugrundelegung der in Art. 13 des [X.] für [X.] Mitarbeiter Deck und Maschine der [X.] vom 20. August 2004 für Offiziere vorgesehenen Kündigungsfrist von 15 Tagen zum 10. Oktober 2010.

6

Unter dem 30. September 2010 erteilte die Berufsgenossenschaft dem Kläger ein bis zum 30. September 2011 befristetes Seediensttauglichkeitszeugnis.

7

Mit der vorliegenden, am 14. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung gewandt. Er hat gemeint, sie sei sowohl nach dem [X.] als auch nach [X.] Kündigungsrecht unwirksam. Dazu hat er behauptet, sein Hausarzt habe ihn - entsprechend einer Vereinbarung der Parteien - ausschließlich im Hinblick darauf krankgeschrieben, dass die Berufsgenossenschaft ihm ein Seediensttauglichkeitszeugnis verweigert habe. Aus ärztlicher Sicht hätten, nachdem - unstreitig - Ende Februar 2010 eine myoelektrische Prothese angepasst worden sei, keine Bedenken dagegen bestanden, dass er seine Tätigkeit als Chief Engineer wieder aufnehme. Mit der Kündigung habe die Beklagte sich widersprüchlich verhalten. Sie habe ihm zugesagt, ihn wieder zu beschäftigen, wenn die Berufsgenossenschaft ihm ein Seediensttauglichkeitszeugnis erteile. Die Kündigung stelle sich zudem als diskriminierend dar. Er sei wegen seiner Behinderung entlassen worden. Jedenfalls sei die Kündigung nichtig, weil sie ohne vorherige Zustimmung des [X.] erklärt worden sei. § 85 [X.] finde Anwendung. Bei ihrer Zweigniederlassung in [X.] handele es sich um einen Betrieb der [X.] im räumlichen Geltungsbereich des [X.]. Diesem inländischen Betrieb sei er ua. deshalb zugeordnet, weil von dort seine Einsätze geplant würden.

8

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Kündigung der [X.] vom 24. September 2010 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 10. Oktober 2010 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht;

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit einem der Feststellungsanträge die Beklagte vorbehaltlich der Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses zu verurteilen, ihn als Chief Engineer in Vollzeit auf Kreuzfahrtschiffen zu beschäftigen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Kündigung als wirksam verteidigt. Es gelte [X.] Recht. Der Kläger sei nicht wegen seiner Behinderung entlassen worden. Er könne seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, weil ihm dauerhaft kein Seediensttauglichkeitszeugnis erteilt werden dürfe. Das [X.] habe der Kündigung nicht zustimmen müssen.

Die Vorinstanzen haben, nachdem das Arbeitsgericht ein Sachverständigengutachten zum [X.] Recht eingeholt hatte, die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das [X.] die Klage nicht abweisen. Ob die Kündigung der [X.] vom 24. September 2010 wirksam ist, steht noch nicht fest. Das führt zur [X.]ufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].

[X.]. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für das am 14. Oktober 2010 anhängig gemachte Verfahren bestimmt sich nach der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.]nerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Deren Neufassung in Form der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.]nerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen ist nach ihrem [X.]rt. 66 nur auf Verfahren anzuwenden, die am oder nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden sind. Bei einem [X.]rbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit iSv. [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 EuGVVO ([X.] 24. September 2009 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.]E 132, 182). Die Beklagte hat ihren Sitz iSd. [X.]rt. 60 EuGVVO in einem Mitgliedstaat, nämlich in [X.]. Die Zuständigkeit der [X.] Gerichte folgt jedenfalls aus [X.]rt. 24 EuGVVO, weil die Beklagte sich in der streitigen Verhandlung vor dem [X.]rbeitsgericht auf das Verfahren eingelassen hat und eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit gemäß [X.]rt. 22 EuGVVO nicht besteht (zu den Voraussetzungen des [X.]rt. 24 EuGVVO vgl. für das arbeitsgerichtliche Verfahren [X.] 24. September 2009 - 8 [X.] - Rn. 36 ff., aaO; für Zivilverfahren im [X.]llgemeinen siehe [X.] 19. Mai 2015 - [X.] - Rn. 17 ff.).

B. Mit der gegebenen Begründung durfte das [X.] den Hauptantrag nicht abweisen.

I. Das [X.] hat angenommen, der [X.]ntrag nach § 4 Satz 1 [X.] sei allein deshalb abzuweisen, weil das [X.] keine [X.]nwendung finde.

II. Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 [X.] ist nicht schon deshalb unbegründet, weil das [X.]rbeitsverhältnis nicht dem - [X.] - [X.] unterfällt.

1. Das [X.] ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien [X.] [X.] unterliegt.

a) Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach [X.]rt. 27 ff. [X.]BGB (aF). Die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I-VO) findet keine [X.]nwendung, weil der [X.]rbeitsvertrag der Parteien vor dem 17. Dezember 2009 „geschlossen“ (zu den möglichen Bedeutungen dieses Begriffs vgl. [X.] 25. Februar 2015 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 12) wurde ([X.]rt. 28 [X.] I-VO). Im Übrigen stellte sich die Rechtslage im Streitfall gemäß [X.]rt. 3, 8 und 9 [X.] I-VO nicht anders dar als nach [X.]rt. 27 ff. [X.]BGB (aF).

b) Dem [X.] unterliegt auch der privatrechtliche Kündigungsschutz nach dem [X.] (vgl. [X.] 30. [X.]pril 1987 - 2 [X.]ZR 192/86 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 55, 236; 19. Juni 1986 - 2 [X.]ZR 563/85 - zu [X.] der Gründe).

c) Die Parteien haben in Ziff. 22 des [X.]nstellungsvertrags vom 12. Mai 2006 ausdrücklich die Geltung [X.] Rechts vereinbart ([X.]rt. 27 [X.]bs. 1 [X.]BGB [aF]).

d) Die Rechtswahl der Parteien konnte nicht iSv. [X.]rt. 30 [X.]bs. 1 [X.]BGB (aF) dazu führen, dass dem Kläger der Schutz entzogen würde, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach [X.]rt. 30 [X.]bs. 2 [X.]BGB (aF) mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Das [X.]rbeitsverhältnis unterlag nach letztgenannter Vorschrift auch objektiv [X.] [X.].

aa) Nach [X.]rt. 30 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]BGB (aF) ist auf [X.]rbeitsverträge und [X.]rbeitsverhältnisse das Recht des Staates objektiv anwendbar, in dem der [X.]rbeitnehmer in Erfüllung des [X.] gewöhnlich seine [X.]rbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. Das Kriterium des Staates, in dem die [X.]rbeit gewöhnlich verrichtet wird, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der [X.]rbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und, in Ermangelung eines [X.] seiner Tätigkeiten, auf den Ort, an dem der [X.]rbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 37, Slg. 2011, [X.] zu [X.]rt. 6 [X.]bs. 2 des Übereinkommens von [X.] über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [[X.]], der der Vorschrift des [X.]rt. 30 [X.]BGB [aF] zugrunde liegt).

(1) Der Kläger war vertragsgemäß ausschließlich auf Kreuzfahrtschiffen tätig, so dass ein gewöhnlicher [X.]rbeitsort [X.]. festen Einrichtung nicht vorlag. [X.]llerdings liefen alle Schiffe, auf denen er zum Einsatz kam, unter [X.] Flagge.

(a) Zumindest auf [X.] unterstehen Schiffe, die unter der Flagge eines einzigen Staates fahren, nach [X.]rt. 92 [X.]bs. 1 Satz 1 des [X.] der [X.] vom 10. Dezember 1982 ([X.]) ausschließlich der Hoheitsgewalt dieses Staates. Gemäß [X.]rt. 91 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] besitzen sie jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine „echte Verbindung“ (genuine link) zu diesem besteht, die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. [X.]uch wenn „Hoheitsgewalt“ nicht mit „Hoheitsgebiet“ gleichzusetzen ist (vgl. [X.] Internationales [X.]rbeitsrecht § 9 Rn. 163; siehe auch [X.]/[X.] 74. [X.]ufl. [X.]rt. 8 [X.] I-VO Rn. 12, der auf [X.] von staatsfreiem Gebiet ausgeht), liegt es nahe, die Flagge als maßgebliches Kriterium für den gewöhnlichen [X.]rbeitsort anzusehen. Hierdurch würde eine eindeutige Zuordnung zu einem Staat möglich (vgl. [X.] 24. September 2009 - 8 [X.] - Rn. 46 f., [X.]E 132, 182 zu [X.]rt. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO; Block in Internationales Recht im Wandel S. 45, 81; [X.]/[X.] Neubearbeitung 2011 [X.]rt. 8 [X.] I-VO Rn. 149; Wurmnest EuZ[X.] 2009, 481, 497; [X.] FS Heldrich S. 719, 730 f.). Die [X.]nknüpfung an die Flagge böte dem [X.]rbeitnehmer ein hohes Maß an Rechtssicherheit ([X.] Zf[X.] 2012, 557, 585). Der Gefahr, das anwendbare Recht durch „[X.]usflaggung“ manipulieren zu können (vgl. [X.]/[X.] 74. [X.]ufl. [X.]rt. 8 [X.] I-VO Rn. 12), würde durch [X.]rt. 30 [X.]bs. 2 Halbs. 2 [X.]BGB (aF) begegnet (Franzen [X.]R-Blattei SD 1450.2 Rn. 11). Danach wäre das Recht des „[X.]“ nicht berufen, wenn der [X.]rbeitsvertrag oder das [X.]rbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen zu einem anderen Staat [X.]. Gegen das [X.]bstellen auf die Flagge könnte nicht § 21 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] angeführt werden, wonach das [X.] auf einem sog. Zweitregisterschiff nicht schon dann [X.] Recht unterliegt, wenn das Schiff unter der Bundesflagge fährt. Dabei handelt es sich allenfalls um eine negative einseitige Kollisionsnorm, nicht um eine umfassende Regelung der Bedeutung der Flagge (vgl. [X.] Rd[X.] 2009, 144, 147; [X.]/[X.] 74. [X.]ufl. [X.]rt. 8 [X.] I-VO Rn. 12).

(b) Indes stellen weder das [X.]BGB noch das [X.] ausdrücklich darauf ab, unter welcher Flagge ein Schiff fährt (anders etwa [X.]rt. 13, 14 der Verordnung [[X.]] 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur [X.]nwendung der Systeme der [X.] Sicherheit auf [X.]rbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern [vgl. dazu [X.] 19. März 2015 - [X.]/13 - Rn. 56] und [X.]rt. 11 der Verordnung [[X.]] Nr. 883/2004 des [X.] und des Rates vom 29. [X.]pril 2004 zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit). Der [X.] hat dieses Kriterium bislang ebenfalls nicht zur Bestimmung des gewöhnlichen [X.]rbeitsorts iSd. [X.] herangezogen (vgl. [X.] 15. Dezember 2011- [X.]/10 - [[X.]] Slg. 2011, [X.]).

(2) Könnte, weil eine [X.]nknüpfung an die Flagge der „Einsatzschiffe“ nicht in Betracht käme, kein Ort festgestellt werden, an dem der Kläger gewöhnlich seine [X.]rbeit verrichtet hat, ist nach den unangefochtenen Feststellungen des [X.]s auch kein Ort ersichtlich, von dem aus er den größten Teil seiner Tätigkeit ausgeübt hat.

(a) Um den Ort zu ermitteln, von dem aus die [X.]rbeit ausgeübt wird, sind bei [X.]rbeitsverhältnissen in der Seefahrt alle Umstände zu berücksichtigen, die die Tätigkeit des [X.]rbeitnehmers kennzeichnen, insbesondere in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus er [X.]nweisungen erhält, oder der Ort, an dem er sich melden muss, bevor er seine Fahrten antritt (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40, Slg. 2011, [X.] zu [X.]rt. 6 [X.]bs. 2 [X.]).

(b) Der Kläger mag zwar [X.]nweisungen aus der Niederlassung der [X.] in [X.] erhalten haben. Jedoch hat er nicht behauptet, seine Fahrten stets von [X.] aus angetreten zu haben. Das lässt sich auch dem [X.]rbeitsvertrag der Parteien nicht entnehmen. Vielmehr gingen sie ausweislich der Regelung zur Erstattung von Reisekosten in Ziff. 7 des [X.]nstellungsvertrags vom 12. Mai 2006 davon aus, dass sich die „Einsatzorte“ durchaus auch in anderen Ländern befinden können und die betreffenden Schiffe keineswegs immer in [X.] Häfen liegen müssen. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass der Kläger sich vor sämtlichen Einsätzen - auch vor solchen, die im [X.]usland begannen - in der [X.] Niederlassung der [X.] habe melden müssen.

bb) Wenn der [X.]rbeitnehmer seine [X.]rbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, bestimmt sich das objektiv anwendbare Recht gemäß [X.]rt. 30 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]BGB (aF) danach, wo sich die Niederlassung befindet, die ihn eingestellt hat (vgl. [X.] 12. September 2013 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 32; 15. Dezember 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 32, Slg. 2011, [X.] jeweils zu [X.]rt. 6 [X.]bs. 2 [X.]). Da der Kläger von der Niederlassung der [X.] in [X.] eingestellt wurde, gelänge hiernach [X.] Recht zur [X.]nwendung.

cc) Gemäß [X.]rt. 30 [X.]bs. 2 Halbs. 2 [X.]BGB (aF) gilt die nach [X.]rt. 30 [X.]bs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]BGB (aF) „an sich“ zu treffende Zuordnung dann ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der [X.]rbeitsvertrag oder das [X.]rbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

(1) Um zu klären, ob „engere Verbindungen“ zu einem anderen Staat iSd. [X.]usnahmeregelung vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die „Gesamtheit der Umstände“ abzustellen. Dabei ist nicht allein die [X.]nzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Vielmehr müssen die [X.]nknüpfungsmomente gewichtet werden. Zu berücksichtigen sind ua. der [X.]rbeitsort, der Sitz des [X.]rbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der [X.]parteien und der Wohnsitz des [X.]rbeitnehmers. [X.]immanente Gesichtspunkte wie die [X.]sprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates haben nachrangige Bedeutung. [X.]ndernfalls hätte es der [X.]rbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die [X.]gestaltung und entsprechende [X.]breden zu unterlaufen. Eine derartige Disposition über den zwingenden [X.]rbeitnehmerschutz soll [X.]rt. 30 [X.]bs. 1 [X.]BGB (aF) gerade verhindern. In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an (vgl. [X.] 10. [X.]pril 2014 - 2 [X.]ZR 741/13 - Rn. 43). Ein wesentliches Kriterium ist dabei der Ort, an dem der [X.]rbeitnehmer seine Steuern und [X.]bgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. [X.] 12. September 2013 - [X.]/12  - [[X.]] Rn. 41 zu [X.]rt. 6 [X.]bs. 2 [X.]). Sollen die Einzelumstände auf engere Verbindungen zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der einschlägigen Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. [X.] 10. [X.]pril 2014 - 2 [X.]ZR 741/13 - aaO ). Die Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt (offengelassen von [X.] 10. [X.]pril 2014 - 2 [X.]ZR 741/13 - aaO; 11. Dezember 2003 - 2 [X.]ZR 627/02 - zu [X.] d der Gründe; vgl. [X.] 9. März 1977 - IV ZR 112/76 -). Innerhalb der aufgezeigten Grenzen kommt dem Berufungsgericht zudem ein Spielraum bei der Gewichtung der von ihm festgestellten [X.]nknüpfungsmomente zu. Es muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das [X.]rbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, der bzw. die seiner [X.]nsicht nach „am maßgeblichsten“ ist bzw. sind (so [X.] 12. September 2013 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 40 zu [X.]rt. 6 [X.]bs. 2 [X.]).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die [X.]nnahme des [X.]s revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien weise nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen zu [X.] als zu [X.] auf.

(a) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die nachrangige Regelanknüpfung des § 30 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]BGB (aF) nach [X.] weist und der Kläger aus der einstellenden Niederlassung in [X.] auch [X.]nweisungen erhalten hat. Dass die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in [X.] gehalten sind und ihm [X.]n- und [X.]breisekosten nicht erstattet wurden, wenn das Schiff in einem [X.] Hafen lag, musste es dagegen nicht als maßgeblich ansehen. Es handelte sich um vertragsimmanente Umstände. Der Tatsache, dass der Kläger [X.] Staatsangehöriger mit Wohnsitz im [X.] ist, steht - gleichsam „neutralisierend“ - gegenüber, dass es sich bei der [X.] um eine Gesellschaft [X.] Rechts mit Sitz in [X.] handelt. Zudem hatten die Parteien - was freilich von untergeordneter Bedeutung ist - [X.] Tarifverträge in Bezug genommen und als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus ihrem [X.]rbeitsverhältnis den Sitz der [X.] bestimmt.

(b) Bei dieser Sachlage durfte das [X.] maßgeblich darauf abstellen, dass für den Kläger Lohnsteuer in [X.] abgeführt wurde und für sein Beschäftigungsverhältnis gemäß [X.]rt. 13 [X.]bs. 2 Buchst. b und [X.]rt. 14 [X.]bs. 2 Buchst. c der Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 (bis zum 30. [X.]pril 2010) bzw. nach [X.]rt. 11 [X.]bs. 4 und [X.]rt. 13 der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 (ab dem 1. Mai 2010) das [X.] Recht der [X.] Sicherheit galt, weil er ausschließlich an Bord von Schiffen tätig war, die unter [X.] Flagge fuhren und er durch ein Unternehmen mit Sitz in [X.] vergütet wurde, ohne dass er - so die Einschränkung in [X.]rt. 13 [X.]bs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 - einen „wesentlichen Teil seiner Tätigkeit“ im Gebiet der Bundesrepublik [X.] ausgeübt hätte.

dd) [X.] das [X.]rbeitsverhältnis jedenfalls nach [X.]rt. 30 [X.]bs. 2 Halbs. 2 [X.]BGB (aF) [X.] [X.], folgt die Geltung des - [X.] - [X.]es auch nicht aus [X.]rt. 34 [X.]BGB (aF). Die §§ 1 bis 14 [X.] stellen keine „Eingriffsnormen“ iSd. Vorschrift dar ([X.] 1. Juli 2010 - 2 [X.]ZR 270/09 - Rn. 31).

2. Die sich nach dem Recht der lex fori richtende [X.]uslegung des [X.] (vgl. [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.]ZR 963/08 - Rn. 14), die das Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. [X.] 13. Dezember 2007 - 2 [X.]ZR 818/06 - Rn. 20), ergibt, dass er nicht schon deshalb abzuweisen ist, weil [X.]s materielles Recht berufen ist.

a) Nach [X.] Prozessrecht ist die Unwirksamkeit einer Kündigung grundsätzlich - unabhängig von der [X.]nwendbarkeit des [X.]es - mit einem [X.]ntrag gemäß § 4 Satz 1 [X.] geltend zu machen. [X.] dies hat der Kläger getan. Dabei ist aus der Klagebegründung deutlich geworden, dass er die Unwirksamkeit der Kündigung unabhängig vom maßgeblichen [X.] - mithin ggf. auch nach [X.] Recht - geltend machen möchte (dazu, dass es sich bei § 4 Satz 1 [X.] um eine Norm des „formellen Rechts“ handelt, vgl. [X.] 18. [X.]pril 1996 - 8 [X.]ZR 867/93 - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 83, 11).

b) Der Kläger hat nicht deshalb den „falschen“ [X.]ntrag gewählt, weil nach [X.] materiellen Recht auch eine unwirksame Kündigung das [X.]rbeitsverhältnis auflöste. Genießt der [X.]rbeitnehmer den sog. realen Kündigungsschutz ([X.] reale), weil - wie vermutlich bei der [X.] - im Unternehmen mehr als 60 [X.]rbeitnehmer beschäftigt sind, ist eine vom [X.]rbeitgeber unberechtigt erklärte Kündigung ex tunc unwirksam. Das [X.]rbeitsverhältnis besteht fort. Der [X.]rbeitnehmer hat einen [X.]nspruch auf „Wiedereingliederung“ (vgl. [X.] Kündigung und Kündigungsschutz im [X.]ischen [X.]rbeitsrecht S. 113; [X.] in [X.]/[X.] [X.]rbeitsrecht in [X.] 3. [X.]ufl. [X.] Rn. 334 ff.; [X.]/[X.] [X.]rbeitsrecht in [X.] Rn. 128 ff.; Nogler [X.]uR 2014, 93, 95; [X.] Kündigungsschutz im [X.]rbeitsrecht S. 48 und 56; unklar das vom [X.]rbeitsgericht eingeholte Gutachten, dort S. 7). Wird geltend gemacht, das [X.]rbeitsverhältnis sei durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden, bestehe also fort, umfasst dies die im [X.] Recht vorgesehene „Wiedereingliederung“.

III. Das [X.] durfte auf der Grundlage der bisher von ihm getroffenen Feststellungen nicht annehmen, die Kündigung der [X.] vom 24. September 2010 sei nach Maßgabe des [X.] materiellen Rechts wirksam.

1. Gemäß [X.]rt. 2110 [X.]odice civile ist eine Kündigung, die im Hinblick auf eine Krankheit erklärt wird, nicht zulässig, wenn der [X.]rbeitnehmer nicht eine gewisse Mindestzeit arbeitsunfähig erkrankt ist („tempo cosiddetto di [X.]“). Nach [X.]blauf des sog. [X.] ist eine fristgerechte Kündigung - vorbehaltlich der eventuell bestehenden Notwendigkeit des [X.]ngebots einer anderweit möglichen Beschäftigung - ohne weitere Rechtfertigung begründet, wenn die Krankheit fortdauert. Die Überwindung des [X.] stellt dann einen selbstständigen Kündigungsgrund dar (vgl. [X.] Kündigung und Kündigungsschutz im [X.]ischen [X.]rbeitsrecht S. 66). Die Dauer des [X.] ist in [X.]rt. 2110 [X.]odice civile nicht festgelegt. Für [X.] existieren nach dem vom [X.]rbeitsgericht eingeholten Gutachten auch sonst keine diesbezüglichen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen, sodass sich die Länge des [X.] nach der betrieblichen Übung bzw. nach [X.] richtet (vgl. auch [X.]/[X.] [X.]rbeitsrecht in [X.] Rn. 112, 115).

2. Das [X.] hat angenommen, die Kündigung sei nach [X.]rt. 2110 [X.]odice civile wirksam. Der Kläger sei aufgrund des Unfalls im Oktober 2009 erkrankt und deshalb solange arbeitsunfähig gewesen, bis die Beklagte die Kündigung erklärt habe. Das sei durch die von ihm bei der [X.] für die Zeit bis einschließlich 24. September 2010 eingereichten [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt. Der den Kläger behandelnde [X.]rzt habe nicht als Zeuge vernommen werden dürfen. Damit wäre eine unzulässige [X.]usforschung betrieben worden. Eine bewusste Täuschung der Sozialversicherungsträger und der [X.] habe die Kammer ausgeschlossen. Damit sei der [X.] von 180 Tagen überwunden worden. Im Kündigungszeitpunkt sei der Kläger nach wie vor arbeitsunfähig gewesen. Daran ändere der Umstand nichts, dass ihm bereits Ende Februar 2010 eine myoelektrische Prothese angepasst worden sei. Ein Erster Offizier auf einem Kreuzfahrtschiff müsse seediensttauglich sein. Hierfür müsse er über alle Gliedmaßen verfügen.

3. Diese [X.]usführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das gilt unabhängig davon, ob die [X.]nwendung ausländischen Rechts als solche im Verfahren vor den Gerichten für [X.]rbeitssachen nach § 73 [X.]rbGG revisibel (so [X.] 24. [X.]ugust 1989 - 2 [X.]ZR 3/89 - zu [X.] II 4 a der Gründe, [X.]E 63, 17) oder ob auch nach Maßgabe des [X.]rbeitsgerichtsgesetzes bei unzureichender oder fehlerhafter Ermittlung von Bestehen und Inhalt des ausländischen materiellen Rechts lediglich die Verfahrensrüge eröffnet ist (vgl. [X.] 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - [X.]Z 198, 14; [X.] NJW 2014, 1224 für die ZPO bzw. das FamFG). Der Kläger hat drei durchgreifende Verfahrensrügen erhoben. Mit einer davon moniert er gemäß § 293 ZPO, dass das [X.] den Inhalt des [X.] Rechts nicht umfassend ermittelt habe. Die beiden anderen [X.] stützen sich ohnehin auf die der lex fori zuzuordnende Vorschrift des § 286 [X.]bs. 1 ZPO.

a) Zum einen beanstandet der Kläger nach § 293 ZPO zu Recht, das [X.] habe nicht untersucht, welchen Beweiswert das [X.] Recht einer - [X.] - [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung für das Vorliegen einer „malattia“ iSv. [X.]rt. 2110 [X.]odice civile beimisst.

aa) Gemäß [X.]rt. 32 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]BGB (aF) ist das für den Vertrag maßgebliche Recht insoweit anzuwenden, wie es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Danach ist die Frage des [X.] einer Urkunde nicht nach dem Verfahrensrecht, sondern nach dem materiellen Recht zu beantworten.

bb) Das [X.] hat nicht festgestellt, wie der für das Vorliegen von Kündigungsgründen beweisbelastete [X.]rbeitgeber (Nogler [X.]uR 2003, 321, 322) nach [X.] Recht die Krankheit des [X.]rbeitnehmers nachzuweisen hat. Es hat nicht aufgeklärt, ob das [X.] Recht eine § 5 EFZG vergleichbare Regelung enthält und welcher Beweiswert einer [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen eines „[X.]“ zukommt. Es hat vielmehr die Grundsätze des [X.] Entgeltfortzahlungsrechts angewandt.

b) Zum anderen rügt der Kläger gemäß § 286 [X.]bs. 1 ZPO, das [X.] habe selbst dann, wenn den [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach [X.] Recht die von ihm - dem Berufungsgericht - angenommene Wirkung einer tatsächlichen Vermutung zukommen sollte, den durch ihn - den Kläger - dazu angebotenen Beweis erheben müssen, dass aus ärztlicher Sicht seit Ende Februar 2010 „eigentlich“ keine Bedenken mehr gegen eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bestanden hätten. [X.]uch diese Rüge greift durch.

aa) Das [X.]ngebot, den behandelnden [X.]rzt zu diesem Punkt als Zeugen zu vernehmen, durfte das [X.] nicht mit der Begründung unbeachtet lassen, es hätte anderenfalls einen [X.]usforschungsbeweis erhoben. Der Vortrag des [X.] ist ausreichend substantiiert.

(1) [X.] genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Unerheblich ist dabei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Es ist dann Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und hierbei gegebenenfalls die Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (vgl. [X.] 1. Juli 2010 - 2 [X.]ZR 270/09 - Rn. 19 mwN).

(2) Danach hätte der Beweisantritt nur dann unbeachtet bleiben dürfen, wenn die ihm zugrunde liegende Behauptung als gänzlich substanzlos, willkürlich, aus der Luft gegriffen oder ins Blaue hinein aufgestellt erschiene. Der Kläger hat indes nicht bloß vorgetragen, er sei entgegen den anderslautenden ärztlichen Bescheinigungen arbeitsfähig gewesen. Vielmehr hat er dargelegt, sein [X.]rzt habe die [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein deshalb ausgestellt, weil ihm - dem Kläger - kein [X.] mehr erteilt worden sei. [X.]us ärztlicher Sicht hätten, nachdem ihm Ende Februar 2010 eine myoelektrische Prothese angepasst worden sei, „eigentlich“ keine Bedenken dagegen bestanden, dass er die Tätigkeit auf See wieder aufnehme. Da der Kläger medizinischer Laie ist, konnte von ihm nicht verlangt werden, weitere Details vorzutragen. Er durfte sich darauf beschränken, die Einschätzung seines [X.]rztes mitzuteilen und diesen als - sachverständigen - Zeugen zu benennen.

bb) Das [X.] durfte, ohne den behandelnden [X.]rzt als Zeugen vernommen zu haben, auch nicht davon ausgehen, dieser werde den Vortrag des [X.] nicht zu seiner - des [X.]s - vollen Überzeugung iSv. § 286 [X.]bs. 1 ZPO bestätigen können. Ob eine Behauptung wahr ist, kann im [X.]llgemeinen erst beurteilt werden, wenn der für sie angebotene Beweis erhoben worden ist ([X.] 5. November 2003 - 5 [X.]ZR 562/02 - zu I 2 d aa der Gründe). [X.]nderenfalls nimmt das Gericht eine Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweg ([X.] 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - zu II 1 der Gründe). So lag es auch hier.

c) Die von der Revision aufgezeigten Verfahrensfehler sind entscheidungserheblich. Sollte das Vorliegen von [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem [X.]rbeitnehmer nach [X.] Recht nicht den Vortrag abschneiden, er sei „in Wahrheit“ arbeitsfähig gewesen, und sollte der behandelnde [X.]rzt „eigentlich“ davon überzeugt gewesen sein, dass der Kläger spätestens seit [X.]npassung der myoelektrischen Prothese Ende Februar 2010 wieder imstande war, die geschuldete [X.]rbeitsleistung zu erbringen, müsste die Beklagte im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, dass der Kläger tatsächlich über einen nach [X.]rt. 2110 [X.]odice civile erheblichen Zeitraum vor Zugang der Kündigung sowie noch im Kündigungszeitpunkt arbeitsunfähig war.

[X.]. Die Entscheidung des [X.]s, den Hauptantrag abzuweisen, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es steht nicht fest, dass die Kündigung der [X.] vom 24. September 2010 wirksam ist.

I. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der nach [X.] Recht einzuhaltenden Widerspruchsfrist von 60 Tagen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]rbeitsrecht in [X.] 3. [X.]ufl. [X.] Rn. 326, 333) um eine materielle oder prozessuale [X.]nforderung handelt. Der Kläger hat die vorliegende Klage allemal fristgerecht erhoben.

II. Selbst wenn das [X.] Recht vorsehen sollte, dass ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, bevor Klage gegen eine Kündigung erhoben wird (so wohl [X.] in [X.]/[X.] [X.]rbeitsrecht in [X.] 3. [X.]ufl. [X.] Rn. 326, 333), wäre der Kläger dazu nicht verpflichtet gewesen. Die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens ist dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Lex fori ist hier nicht das [X.], sondern das [X.] Recht (vgl. [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.]ZR 963/08 - Rn. 14; siehe jetzt auch [X.]rt. 1 [X.]bs. 3 [X.] I-VO).

III. [X.] ist nicht nach [X.]rt. 1464 [X.]odice civile wirksam.

1. Bedarf der [X.]rbeitnehmer einer behördlichen Erlaubnis, um die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu verrichten, und wird ihm diese Erlaubnis entzogen oder nicht mehr erteilt, wird ihm die Erbringung der [X.]rbeitsleistung unmöglich. In diesem Fall kann der [X.]rbeitgeber das [X.]rbeitsverhältnis wegen Unmöglichkeit gemäß [X.]rt. 1464 [X.]odice civile beenden (vgl. [X.] Kündigung und Kündigungsschutz im [X.]ischen [X.]rbeitsrecht S. 64 f.; [X.] Kündigungsschutz im [X.]rbeitsrecht S. 53).

2. Es ist fraglich, ob die Beklagte sich auf diesen Kündigungsgrund noch berufen könnte. Im [X.] hatte sie erklärt, die Kündigung werde auf [X.]rt. 2110 [X.]odice civile und die - vermeintliche - lange [X.]rbeitsunfähigkeit des [X.] gestützt. Nach dieser Mitteilung könnte es ihr verwehrt sein, die Kündigung auf einen anderen als den - einzig - genannten Grund zu stützen („immutabilità dei motivi di licenziamento“; vgl. [X.] Kündigung und Kündigungsschutz im [X.]ischen [X.]rbeitsrecht S. 67; [X.]/[X.] [X.]rbeitsrecht in [X.] Rn. 124).

3. Jedenfalls stand im Kündigungszeitpunkt aufgrund der Beschlüsse des [X.] vom 3. September 2010 und des [X.] vom 22. September 2010 fest, dass der Kläger bis mindestens zum 30. September 2011 über ein [X.] verfügen würde. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte die gerichtlichen Entscheidungen für falsch hält. [X.]so wenig hat das [X.] festgestellt, dass ihr ein Einsatz des [X.] auf [X.]ID[X.]-Kreuzfahrtschiffen aufgrund der vom Verwaltungsgericht gemachten Einschränkungen zu Zahl und Qualifikation der ihm unterstellten Besatzungsmitglieder unmöglich gewesen wäre.

4. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe mit den „Eignern in [X.]“ vereinbart, dass jeder [X.]rbeitnehmer neben einem [X.] eine Bescheinigung durch den Betriebsarzt benötige, um auf ihren Schiffen tätig zu werden, kann dies zur Begründung der Kündigung nicht herangezogen werden. Eine solche [X.]brede ist mit dem Kläger nicht getroffen worden. Es ist auch keine gesetzliche Vorgabe ersichtlich, die zu einer derartigen Vorgehensweise verpflichten würde.

D. Der Senat kann dem Hauptantrag nicht stattgeben (§ 563 [X.]bs. 3 ZPO). Es steht nicht etwa umgekehrt fest, dass die Kündigung der [X.] vom 24. September 2010 unwirksam ist.

I. [X.] ist nicht nach § 85 SG[X.]X iVm. § 134 BGB nichtig. Die Beklagte musste keine Zustimmung des [X.] einholen, weil das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien - wie gezeigt - nicht dem [X.] [X.] unterfiel.

1. § 85 SG[X.]X findet nur dann [X.]nwendung, wenn der betreffende [X.]rbeitnehmer eine der Voraussetzungen des § 2 [X.]bs. 2 SG[X.]X erfüllt und das [X.]rbeitsverhältnis [X.] [X.] unterliegt.

a) Die §§ 85 ff. SG[X.]X enthalten zwar zugunsten der schwerbehinderten [X.]rbeitnehmer Regelungen, die - wie § 86 SG[X.]X - ihrer Natur nach dem Privatrecht zuzuordnen sind. Der dem Zivilrecht zuzurechnende Kündigungsschutz wird jedoch überlagert durch öffentliches Recht. Die Wirksamkeit einer privatrechtlichen Willenserklärung wird von der Zustimmung einer inländischen Behörde abhängig gemacht. Wann sie eingreift, bestimmt jede öffentlich-rechtliche Norm selbständig. Sie kann an räumliche, persönliche und/oder sachliche Kriterien anknüpfen (vgl. [X.] 30. [X.]pril 1987 - 2 [X.]ZR 192/86 - zu II 3 b bb der Gründe, [X.]E 55, 236). Das SG[X.]X hat insofern - mindestens - zwei [X.]nknüpfungspunkte gewählt.

b) Die §§ 68 ff. SG[X.]X gelten, soweit es sich um Vorschriften des öffentlichen Rechts handelt, nur dann, wenn eine Variante des § 2 [X.]bs. 2 SG[X.]X erfüllt ist. Der schwerbehinderte Mensch muss entweder seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen [X.]ufenthalt oder seinen [X.]rbeitsplatz iSv. § 73 SG[X.]X im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes haben. Dabei handelt es sich für die Frage, ob ein [X.]rbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt - anders als für seine „arbeitsvertragsunabhängige“ [X.]nerkennung als Schwerbehinderter (vgl. dazu [X.] 23. September 2014 - 9 [X.]ZR 827/12 - Rn. 21) - insoweit lediglich um eine notwendige, nicht schon um eine hinreichende Bedingung.

c) Es muss - ihrerseits als notwendige, aber für sich genommen erneut nicht hinreichende Bedingung (vgl. [X.] 30. [X.]pril 1987 - 2 [X.]ZR 192/86 - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 55, 236) - hinzutreten, dass das zu kündigende [X.]rbeitsverhältnis [X.] [X.] unterfällt (ebenso [X.] in Internationales Recht im Wandel S. 95, 120 ff.). Die Zustimmung des [X.] muss nicht eingeholt werden, wenn das [X.]rbeitsverhältnis - wie hier - weder objektiv noch kraft Rechtswahl dem [X.] [X.]recht unterliegt. Das ergibt die [X.]uslegung der §§ 85 ff. SG[X.]X.

aa) Die Zustimmung des [X.] ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt. Ihre Erteilung ist eine öffentlich-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung präventiver [X.]rt ([X.] 17. Februar 1982 - 7 [X.]ZR 846/79 - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 38, 42; 16. Oktober 1991 - 2 [X.]ZR 332/91 - zu [X.][X.] a der Gründe, [X.]E 68, 333; BVerwG 10. September 1992 - 5 [X.] 39.88 - BVerwGE 91, 7 jeweils zu § 12 [X.]), die die [X.]usübung des Kündigungsrechts durch den [X.]rbeitgeber einer vorherigen staatlichen Kontrolle unterwirft ([X.]/[X.] 15. [X.]ufl. § 85 SG[X.]X Rn. 1). Diese Kontrolle kann und soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur erfolgen, wenn das [X.]rbeitsverhältnis nicht bloß einen „Inlandsbezug“ iSv. § 2 [X.]bs. 2 SG[X.]X aufweist, sondern auch dem [X.] [X.] unterliegt.

(1) Zwar findet eine „volle“ arbeitsrechtliche Prüfung durch das [X.] grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerwG 19. Oktober 1995 - 5 [X.] 24.93 - BVerwGE 99, 336). Jedoch kann dieses seine Zustimmung verweigern, wenn die Kündigung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam ist (vgl. BVerwG 11. November 1999 - 5 [X.] 23.99 - BVerwGE 110, 67; [X.] 24. März 2015 - 1 L 19/14 - Rn. 45). In jedem Fall hängt sein Prüfprogramm davon ab, ob die Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen iSv. § 1 [X.]bs. 2 [X.] erklärt werden soll (vgl. [X.]/[X.] 15. [X.]ufl. § 89 SG[X.]X Rn. 3). Bereits dies legt es nahe, dass ausschließlich Kündigungen dem Zustimmungserfordernis unterliegen sollen, deren privatrechtliche Wirksamkeit sich nach dem - dem [X.] bekannten - [X.] Recht beurteilt.

(2) In den §§ 85 ff. SG[X.]X finden sich mehrere [X.]nhaltspunkte für diesen Willen des Gesetzgebers. § 85 SG[X.]X stellt für seinen persönlichen [X.]nwendungsbereich auf den [X.] - nicht auf den unionsrechtlichen (vgl. dazu [X.] 11. November 2010 - [X.]-232/09 - [[X.]] Slg. 2010, [X.]) - [X.]rbeitnehmerbegriff ab (vgl. [X.]/[X.] 15. [X.]ufl. § 85 SG[X.]X Rn. 3). Gemäß § 90 [X.]bs. 1 Nr. 1 SG[X.]X gelten die §§ 85 ff. SG[X.]X nicht für schwerbehinderte Menschen, deren [X.]rbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Diese Frist lehnt sich an die des § 1 [X.]bs. 1 [X.] an (vgl. [X.] 24. Januar 2008 - 6 [X.]ZR 96/07 - Rn. 34; [X.]/[X.] 15. [X.]ufl. § 90 SG[X.]X Rn. 1). Sie bewirkt insoweit einen Gleichlauf mit der - sich nach dem [X.] entscheidenden - Geltung der §§ 1 bis 14 [X.]. Für außerordentliche Kündigungen nimmt § 91 [X.]bs. 5 SG[X.]X ausdrücklich auf § 626 BGB Bezug. Überhaupt kennen viele andere Rechtsordnungen die sowohl im [X.] als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch und im [X.] verwendeten Kategorien „ordentliche“ und „außerordentliche“ Kündigung nicht begrifflich, sondern allenfalls der Sache nach (so für das [X.] Recht das vom [X.]rbeitsgericht eingeholte Gutachten).

(3) Es kommt entscheidend hinzu, dass § 85 SG[X.]X den privatrechtlichen [X.] nicht „in sich trägt“. Die Nichtigkeit einer Kündigung, die ohne die erforderliche vorherige Zustimmung des [X.] erklärt wurde, folgt nicht aus § 85 SG[X.]X selbst, sondern „erst“ aus der - dem [X.] [X.] zugehörigen - Vorschrift des § 134 BGB (vgl. [X.] 16. März 1994 - 8 [X.]ZR 688/92 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 76, 142; BVerwG 19. Oktober 1995 - 5 [X.] 24.93 - BVerwGE 99, 336 jeweils zu § 15 [X.]). Es bedarf einer zivilrechtlichen Norm, um einen Verstoß gegen die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 85 SG[X.]X im - [X.] - Privatrecht zu sanktionieren. Fände ausländisches [X.]recht [X.]nwendung und kennte dies entweder keine § 134 BGB vergleichbare Norm oder wäre diese nicht dazu berufen, Vorschriften des [X.] öffentlichen Rechts Geltung zu verschaffen, bliebe § 85 SG[X.]X insoweit folgenlos und stellte sich das Erfordernis, die Zustimmung des [X.] [X.] einzuholen, als bloße [X.] dar.

bb) Die Beschränkung des Zustimmungserfordernisses auf Kündigungen von [X.]rbeitsverhältnissen, die [X.] [X.] unterliegen, bedeutet keine Vermischung von privatem und öffentlichem Recht. Die Geltung des § 85 SG[X.]X bestimmt sich nicht unmittelbar nach [X.]rt. 27 ff. [X.]BGB (aF) oder [X.]rt. 3, 8 und 9 [X.] I-VO. Dem [X.] kommt für die [X.]nwendbarkeit der Norm nur insofern - mittelbare - Bedeutung zu, als § 85 SG[X.]X seine eigene Geltung von der [X.]nwendbarkeit [X.] [X.]rbeitsvertragsrechts abhängig macht.

cc) Dem Schutzzweck der §§ 85 ff. SG[X.]X ist auch so Genüge getan. Der (ausländische) [X.]rbeitgeber könnte nicht etwa „einfach“ das objektiv geltende [X.] Recht mit der Folge „abwählen“, dass das Zustimmungserfordernis nach § 85 SG[X.]X entfiele.

(1) Hätte das [X.]rbeitsverhältnis abgesehen von der Rechtswahl und ggf. einer diese flankierenden Gerichtsstandsvereinbarung keinerlei [X.]uslandsbezug, scheiterte ein Umgehungsversuch bereits an [X.]rt. 27 [X.]bs. 3 [X.]BGB (aF) bzw. [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 [X.] I-VO. Liegt ein sog. Binnensachverhalt iSd. Vorschriften vor, berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die [X.]nwendung derjenigen Bestimmungen des [X.] Rechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Eine solche - einfach - zwingende Norm ist auch § 85 SGB IX.

(2) Handelte es sich dagegen um einen Sachverhalt, der solcher [X.]rt [X.]uslandsbezüge aufweist, dass er von [X.]rt. 27 [X.]bs. 3 [X.]BGB (aF) bzw. [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 [X.] I-VO nicht erfasst ist, dh. wäre der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nicht nur mit einem Staat verbunden (vgl. dazu [X.]/[X.] 74. [X.]ufl. [X.]rt. 3 [X.] I-VO Rn. 5), würde einem Umgehungsversuch durch [X.]rt. 30 [X.]bs. 1 [X.]BGB (aF) bzw. [X.]rt. 8 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] I-VO begegnet. Nach diesen Vorschriften darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem [X.]rbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die - einfach - zwingenden Bestimmungen des objektiv anwendbaren - im hiesigen Zusammenhang: [X.] - Rechts gewährt wird. Ob dem [X.]rbeitnehmer durch eine Rechtswahl der Schutz der zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen des objektiv, dh. des ohne Rechtswahl maßgeblichen Rechts entzogen wird, ist durch einen Vergleich der beiden Rechtsordnungen zu ermitteln. Bei diesem Günstigkeitsvergleich ist jeweils auf die Ergebnisse abzustellen, zu denen die Rechtsordnungen in dem betreffenden Teilbereich im Einzelfall gelangen ([X.] 10. [X.]pril 2014 - 2 [X.]ZR 741/13 - Rn. 34). Dabei ist gleichgültig, ob die „abgewählten“ Normen dem privaten oder dem öffentlichen Recht angehören (vgl. [X.]/[X.] 74. [X.]ufl. [X.]rt. 8 [X.] I-VO Rn. 9). Im Verhältnis zum [X.] Recht griffe beispielsweise das Zustimmungserfordernis nach § 85 SG[X.]X iVm. § 134 BGB, weil erstes ausweislich des vom [X.]rbeitsgericht eingeholten Gutachtens keinen Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte in Gestalt eines Kündigungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt kennt und es deshalb für diesen Teilbereich bei der Geltung des für den [X.]rbeitnehmer günstigeren [X.] Rechts verbliebe.

dd) Es begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken, den Geltungsbereich des SG[X.]X in der dargestellten Weise zu begrenzen. Das Unionsrecht - einschließlich des Übereinkommens der [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (vgl. Beschluss 2010/48/[X.] des Rates vom 26. November 2009 über den [X.]bschluss des Übereinkommens der [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische [X.], [X.]Bl. L 23 S. 35 vom 27. Januar 2010; zur Gesetzeskraft der VN-Behindertenrechtskonvention in [X.] siehe [X.] I[X.]008 S. 1419 und [X.] I[X.]009 S. 812) - verlangt nicht nach einem Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Kündigung des [X.]rbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen (vgl. [X.]/[X.] 15. [X.]ufl. § 85 SG[X.]X Rn. 3).

2. Der Kläger hat zwar iSv. § 2 [X.]bs. 2 SG[X.]X zumindest seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des SG[X.]X. Sein [X.]rbeitsverhältnis unterliegt jedoch - objektiv und subjektiv - [X.] und nicht [X.] Recht. Damit findet § 85 SG[X.]X keine [X.]nwendung. Hieran vermag [X.]rt. 34 [X.]BGB (aF) nichts zu ändern. Es kann dahinstehen, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften überhaupt Eingriffsnormen darstellen können (vgl. dazu [X.] 24. [X.]ugust 1989 - 2 [X.]ZR 3/89 - zu [X.] II 6 der Gründe, [X.]E 63, 17; [X.] in Internationales Recht im Wandel S. 95, 111 ff.; Münch[X.]rbR-Birk 2. [X.]ufl. Bd. 1 § 20 Rn. 177; [X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.] SG[X.]X 12. [X.]ufl. [X.]. Rn. 28). Das SG[X.]X grenzt seinen Geltungsbereich - wie gezeigt - jedenfalls auf solche [X.]rbeitsverhältnisse ein, die [X.] [X.] unterliegen. Es handelt sich gerade nicht um eine Bestimmung des [X.] Rechts, die einen Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht zwingend regelt.

3. Nach alledem kann offenbleiben, ob der [X.]nwendungsbereich des § 85 SG[X.]X mit Blick auf § 87 SG[X.]X und die dortige Festlegung des örtlich zuständigen [X.] eine weitere Einschränkung dergestalt erfährt, dass der [X.]rbeitgeber einen Betrieb oder wenigstens einen selbständigen Betriebsteil iSv. § 4 [X.] im Gebiet der Bundesrepublik [X.] unterhalten und dieser Betrieb(steil) - wofür freilich wenig spricht - in sachlicher Hinsicht dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfallen muss. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob das [X.] - abweichend vom „[X.]“ - nach seinem § 114 selbst auf den [X.] eines Seeschifffahrtsunternehmens keine [X.]nwendung findet, wenn dieses seinen Sitz im [X.]usland hat und in [X.] lediglich eine Zweigniederlassung iSv. §§ 13d bis f HGB unterhält (für eine derartige Selbstbeschränkung des [X.] Franzen GK-[X.] 10. [X.]ufl. Bd. 2 § 114 Rn. 4 unter Berufung auf [X.] 26. September 1978 - 1 [X.]ZR 480/76 - zu 1 der Gründe, [X.]E 31, 77; dagegen [X.]/[X.] [X.] 14. [X.]ufl. § 114 Rn. 11, 12), und ob der Kläger dem „[X.]“ der [X.] in [X.] zugeordnet war.

II. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ein Präventionsverfahren gemäß § 84 [X.]bs. 1 SG[X.]X und ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 84 [X.]bs. 2 SG[X.]X hätte durchführen müssen. Das Durchlaufen dieser Verfahren ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung (vgl. zuletzt [X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.]ZR 565/14 - Rn. 28 für das bEM). Vielmehr handelt es sich jeweils um Konkretisierungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Prüfung des § 1 [X.]bs. 2 [X.] bzw. des § 626 [X.]bs. 1 BGB. Unterbleibt ein Präventionsverfahren oder bEM, kann dies nur dann Folgen für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung haben, wenn das [X.] anwendbar ist. Das zeigt sich ua. daran, dass § 84 [X.]bs. 1 SG[X.]X an die Terminologie des § 1 [X.]bs. 2 [X.] („personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten“) und § 84 [X.]bs. 2 SG[X.]X mit dem Erfordernis einer sechswöchigen [X.]rbeitsunfähigkeit an die vom [X.] entwickelten Voraussetzungen der [X.] Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung anknüpft (vgl. [X.] 24. Januar 2008 - 6 [X.]ZR 96/07 - Rn. 31 ff. für Kündigungen, auf die wegen Nichterfüllung der Wartezeit nach § 1 [X.]bs. 1 [X.] das [X.] keine [X.]nwendung findet). Danach zeitigt bei einer ordentlichen Kündigung ein Verstoß des [X.]rbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 84 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 SG[X.]X grundsätzlich auch dann keine Folgen für deren Wirksamkeit, wenn das [X.] deshalb nicht gilt, weil das gekündigte [X.]rbeitsverhältnis - wie dasjenige des [X.] - nicht dem [X.] [X.] unterlag. [X.]nders stellt es sich nur dar, wenn eines der vorstehend zu [X.] geschilderten „[X.]“ vorliegt. Bei § 84 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 SG[X.]X handelt es sich zwar um einfach zwingende Vorschriften iSv. [X.]rt. 27 [X.]bs. 3 [X.]BGB (aF) bzw. [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 [X.] I-VO und iSv. [X.]rt. 30 [X.]bs. 1 [X.]BGB (aF) bzw. [X.]rt. 8 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] I-VO, aber nicht um international zwingende Eingriffsnormen iSv. [X.]rt. 34 [X.]BGB (aF) bzw. [X.]rt. 9 [X.]bs. 2 [X.] I-VO. Insbesondere sind die beiden Regelungen - anders als zB diejenigen des [X.] - keine solchen des [X.]rbeitsschutzrechts iSv. § 2 Nr. 5 [X.]EntG und ist § 84 [X.]bs. 1 SG[X.]X - anders als etwa § 81 [X.]bs. 2 SG[X.]X - keine „Nichtdiskriminierungsbestimmung“ iSv. § 2 Nr. 7 [X.]EntG (vgl. [X.]/Lakies TVG 3. [X.]ufl. § 2 [X.]EntG Rn. 10 und 12).

III. Indem sie die Kündigung erklärt hat, obwohl die Erteilung eines „vorläufigen“ [X.]ses aufgrund entsprechender Gerichtsentscheidungen unmittelbar bevorstand, hat die Beklagte sich nicht selbstwidersprüchlich verhalten.

1. Das Prinzip von Treu und Glauben ist als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnungen - ausweislich des vom [X.]rbeitsgericht eingeholten Gutachtens auch der [X.] - immanent (vgl. [X.] 14. Oktober 1992 - [X.]/91 - zu II 5 a der Gründe, [X.]Z 120, 10). Ein [X.] Gericht hat den Einwand treuwidrigen Verhaltens - unabhängig vom anwendbaren Recht - zudem gemäß [X.]rt. 6 [X.]BGB (aF) unter dem Gesichtspunkt des ordre public von [X.]mts wegen zu berücksichtigen.

2. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm zugesichert, ihn wieder als [X.]hief Engineer zu beschäftigen, falls „die Berufsgenossenschaft“ seine Seediensttauglichkeit feststelle. Das [X.] hat dieses Vorbringen dahin gewürdigt, dass die Beklagte ihm mitgeteilt habe, er solle ein neues Tauglichkeitszeugnis beantragen und sie „vorerst während der Erkrankung bzw. Krankschreibung nicht kündigen“ werde. Diesem Verständnis tritt die Revision nicht entgegen. Es deckt sich vielmehr mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag des [X.] in der Berufungsbegründung, wonach die Parteien am 8. [X.]pril 2010 erneut übereingekommen seien, „dass zunächst abgewartet werden sollte, ob die [X.] die Seediensttauglichkeit wieder bestätigen würde“. Danach ist ein treuwidrig selbstwidersprüchliches Verhalten der [X.] nicht ersichtlich.

a) Nach dem eigenen Vortrag des [X.] hat diese ihm einen Einsatz als [X.]hief Engineer nur für den Fall in [X.]ussicht gestellt, dass die Berufsgenossenschaft kraft eigener Überzeugung zu der Einschätzung gelange, er sei trotz des Fehlens eines Unterarms seediensttauglich. Hingegen lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, die Beklagte habe ihr mögliches - künftiges - Kündigungsrecht nach [X.]rt. 2110 [X.]odice civile - zumal auf unbestimmte Zeit - an den [X.]usgang von Gerichtsverfahren „binden“ wollen, in denen es darum geht, die [X.] gegen ihre eigene Einschätzung dazu zu verpflichten, dem Kläger ein - vorläufiges - [X.] zu erteilen. Dementsprechend ließ die Beklagte dem Kläger, nachdem dieser ihr mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mitgeteilt hatte, dass er rechtliche Schritte unternehme, um das Zeugnis zu erhalten, mit [X.]nwaltsschreiben vom 15. Juli 2010 antworten, dass sie davon ausgehen müsse, er sei dauerhaft untauglich, an Bord eines ihrer Schiffe eingesetzt zu werden.

b) Nach dem vom [X.] ohne Rechtsfehler zugrunde gelegten Verständnis ihrer „Zusicherung“ hat die Beklagte das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] auch nicht deshalb „zur Unzeit“ (vgl. L[X.]G Bremen 29. Oktober 1985 - 4 [X.] -) gekündigt, weil sie die Kündigung unmittelbar nach Erhalt seiner Mitteilung von dem für ihn günstigen [X.]usgang der Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten erklärt hat. Vielmehr musste sie damit rechnen, dass seine „Krankschreibung“ enden und er seinen Einsatz an Bord verlangen würde. Das galt es aus Sicht der [X.] - gemäß der Einschätzung der von ihr gleichsam als „Sachverständige“ anerkannten Berufsgenossenschaft - wegen der damit vermeintlich verbundenen Risiken zu verhindern.

E. Nach der Zurückverweisung (§ 563 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO) wird das [X.]s zunächst die Begründetheit des [X.] zu prüfen haben. Dafür gibt der Senat nachstehende Hinweise:

I. Es wird aufzuklären sein, ob der Kläger aufgrund der Zahl der im Unternehmen der [X.] beschäftigten [X.]rbeitnehmer (mehr als 60) den sog. realen Kündigungsschutz ([X.] reale) genießt. Sollte dies - wider Erwarten - nicht der Fall sein, wäre zu ermitteln, ob und ggf. mit welchen Folgen nach [X.] Recht Kündigungsschutz für [X.]rbeitnehmer kleinerer Unternehmen besteht.

II. Jedenfalls dann, wenn dem Kläger der sog. reale Kündigungsschutz zukommen sollte, wird zu ermitteln sein, welche Grundsätze das [X.] Recht zum Beweis einer „malattia“ iSv. [X.]rt. 2110 [X.]odice civile aufstellt. [X.]. werden die von den Parteien zu der strittigen Frage angebotenen Beweise zu erheben und zu bewerten sein, ob der Kläger für erhebliche Zeit arbeitsunfähig war.

1. Sollte sich nach einer möglichen Beweisaufnahme der Vortrag des [X.] bestätigen, er sei entgegen den anderslautenden ärztlichen Bescheinigungen aus der Sicht seines behandelnden [X.]rztes „in Wahrheit“ arbeitsfähig gewesen, wird die Beklagte im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, dass er für die Dauer des [X.] und über den Kündigungszeitpunkt hinaus aufgrund einer „malattia“ nicht imstande war, die geschuldete [X.]rbeitsleistung zu erbringen.

2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger seit Oktober 2009 fortlaufend arbeitsunfähig war, wäre die Kündigung, weil der [X.] abgelaufen war, möglicherweise wirksam.

a) Dann wird sich das [X.] mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beklagte dem Kläger eine anderweitige Beschäftigung anbieten musste und ob sie dies ggf. in ausreichender Weise getan hat (von einer derartigen Verpflichtung gehen aus: [X.] Kündigung und Kündigungsschutz im [X.]ischen [X.]rbeitsrecht S. 65; [X.] Kündigungsschutz im [X.]rbeitsrecht S. 53).

b) Wenn sich die Kündigung hiernach als wirksam erweisen sollte, wird das [X.] zu prüfen haben, ob ein anderes Ergebnis daraus folgt, dass der Kläger wegen seiner in dem Fehlen eines Unterarms liegenden Behinderung diskriminiert wurde.

aa) Das [X.] hat in der angefochtenen Entscheidung nicht dargestellt, wie das [X.] Recht zu dieser Frage ausgestaltet ist. Es hat lediglich apodiktisch festgestellt, dieses enthalte keine Vorschriften, die im Hinblick auf eine Diskriminierung wegen der Behinderung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnten als die Regelungen des - [X.] - [X.]llgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dies trifft nicht die gesamte Problematik.

(1) Zum einen ist fraglich, ob [X.]rt. 2110 [X.]odice civile - nebst ihn möglicherweise „flankierenden“ Bestimmungen des [X.] Rechts - den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/[X.] des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ([X.] 2000/78/[X.]) genügt (vgl. dazu [X.] 11. [X.]pril 2013 - [X.]-335/11 und [X.]-337/11 - [[X.]] Rn. 65 ff.). Falls dies zu verneinen sein sollte, ist weiter fraglich, ob den dort aufgestellten [X.]nforderungen zumindest durch eine unionsrechtskonforme [X.]uslegung des [X.] Rechts Geltung verschafft werden könnte bzw. durch [X.] Gerichte bereits verschafft worden ist (zu Grundlage, Ziel und Grenzen der unionsrechtskonformen [X.]uslegung vgl. [X.] 24. Januar 2012 - [X.]-282/10 - [[X.]] Rn. 24 ff.).

(2) Zum anderen ist denkbar, dass der Kläger durch die streitbefangene Kündigung wegen seiner Behinderung (verdeckt) unmittelbar iSv. [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Buchst. a [X.] 2000/78/[X.] bzw. der entsprechenden Vorschrift des [X.] Rechts diskriminiert worden ist.

(a) Eine [X.]nknüpfung an das Merkmal der Behinderung kommt zumindest in Betracht. Die Beklagte sieht das Fehlen eines Unterarms als [X.]usschlusskriterium für einen Einsatz als [X.]hief Engineer an Bord ihrer Schiffe an. [X.]uch unberechtigte Stereotypisierungen können zu (unabsichtlichen) Diskriminierungen führen. Darauf, ob die Beklagte glaubte, [X.]rt. 2110 [X.]odice civile iVm. der bis zum 20. [X.]ugust 2014 geltenden [X.] gebiete die Kündigung, kommt es nicht an (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.]ZR 190/12 - Rn. 44, [X.]E 147, 60).

(b) Eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium (dauerhafte Seedienstuntauglichkeit) unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in [X.]rt. 1 [X.] 2000/78/[X.] genannten Grund (Behinderung) steht und ausschließlich Träger dieses [X.] trifft (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.]ZR 190/12 - Rn. 46, [X.]E 147, 60). Das könnte hier der Fall sein. Kündigungsgrund ist die vermeintliche Unfähigkeit des [X.], die geschuldete [X.]rbeitsleistung zu erbringen. Diese nach [X.]uffassung der [X.] dauerhaft bestehende Unfähigkeit ergab sich allein daraus, dass ihm ein Unterarm fehlt. Nach ihrer [X.]nsicht handelt es sich dabei mit Blick auf Ziff. 20 der [X.]nlage 1 zu § 2 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] um einen absoluten und „irreparablen“ [X.]usschlussgrund. Es erscheint möglich, dass eine Kündigung, die wegen einer der dort aufgeführten (chronischen) Erkrankungen, gesundheitlichen Schäden und Schwächen erklärt wird, in allen Fällen wegen einer „Behinderung“ (zum unionsrechtlichen Behindertenbegriff vgl. [X.] 11. [X.]pril 2013 - [X.]-335/11 und [X.]-337/11 - [[X.]] Rn. 47) erfolgt. Das wiederum könnte bedeuten, dass das [X.]rbeitsverhältnis eines nicht behinderten [X.]hief Engineers in einer sonst mit der Situation des [X.] vergleichbaren Lage nicht gekündigt worden wäre (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.]ZR 190/12 - Rn. 46 ff., [X.]E 147, 60).

(3) Das [X.] wird die Frage nach einer Ungleichbehandlung wegen der Behinderung dahinstehen lassen können, wenn eine solche Benachteiligung jedenfalls gerechtfertigt wäre. So dürfte es - zumindest unionsrechtlich - liegen, wenn die Beklagte nicht imstande sein sollte, eine bestehende Leistungsunfähigkeit des [X.] durch angemessene Vorkehrungen, dh. durch effektive und praktikable, sie nicht unzumutbar belastende Maßnahmen zu beseitigen (vgl. [X.] 20. November 2014 - 2 [X.]ZR 664/13 - Rn. 60 mwN). Dabei wird zu beachten sein, dass § 2 [X.]bs. 1 [X.] die Beklagte nicht von der Pflicht entband, im zumutbaren Rahmen angemessene Vorkehrungen zu treffen, um den Kläger als [X.]hief Engineer an Bord eines ihrer Kreuzfahrtschiffe beschäftigen zu können. Die [X.] führte das Fehlen von Gliedmaßen nicht als Tatbestand, der die Seediensttauglichkeit absolut und in jedem Fall ausschloss. Vielmehr kam es darauf an, ob der Betreffende deshalb „den [X.]nforderungen seines [X.] nicht gewachsen“ war. Zudem lag gemäß § 2 [X.]bs. 2 [X.] Seediensttauglichkeit nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Berufserfahrung und der Tätigkeit des Untersuchten nicht zu befürchten stand, dass er oder andere Personen an Bord oder die Schiffssicherheit gefährdet würden. Soweit der Kläger lediglich mit bestimmten Maßgaben hinsichtlich der Mindestzahl und der Qualifikationen des ihm unterstellten Personals seediensttauglich sein sollte, wird festzustellen sein, ob die Beklagte dem in zumutbarer Weise hätte Rechnung tragen können.

bb) [X.]uf die kollisionsrechtliche [X.]nwendbarkeit des - [X.] - [X.]llgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wird es nur in dem - unwahrscheinlichen - Fall ankommen, dass die Kündigung sich nach [X.] „Kündigungs- und Diskriminierungsrecht“ allein deshalb als wirksam erweist, weil dieses die Vorgaben der [X.] 2000/78/[X.] - auch bei [X.]usschöpfung der Möglichkeiten einer unionsrechtskonformen [X.]uslegung - nicht umgesetzt hat. Deshalb belässt der Senat es insofern bei folgenden Hinweisen:

(1) Zwar spricht - nicht zuletzt mit Blick auf die Klarstellung in § 2 Nr. 7 [X.]EntG - vieles dafür, dass die Diskriminierungsverbote des [X.]llgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Eingriffsnormen iSv. [X.]rt. 34 [X.]BGB (aF) bzw. [X.]rt. 9 [X.]bs. 2 [X.] I-VO darstellen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt international zwingend regeln (vgl. nur [X.] Internationales [X.]rbeitsrecht § 12 Rn. 88; [X.]/Schlachter 15. [X.]ufl. [X.]. zum [X.]GG Rn. 7 jeweils mwN; soweit sie durch [X.]rt. 3 GG gesondert verbürgt sind, werden die Diskriminierungsverbote teilweise auch dem [X.] ordre public iSv. [X.]rt. 6 [X.]BGB [aF] bzw. [X.]rt. 21 [X.] I-VO zugerechnet; [X.]/Krieger [X.]GG 4. [X.]ufl. [X.]. Rn. 40).

(2) [X.]uch dürfte im Streitfall der erforderliche, über die Zuständigkeit der [X.] Gerichte hinausgehende Bezug zur [X.] Rechtsordnung bestehen (zur Problematik vgl. [X.]/Schlachter 15. [X.]ufl. [X.]rt. 9 [X.] I-VO Rn. 21 mwN). Der Kläger hat nicht nur seinen Wohnsitz im [X.]. Er wurde zudem von der Niederlassung der [X.] in [X.] eingestellt und erhielt Weisungen von dieser. Fraglich wäre allenfalls, ob er iSv. § 2 [X.]EntG „im Inland beschäftigt“ wurde.

(3) Sollte das [X.] Recht nicht den durch die [X.] 2000/78/[X.] vorgeschriebenen Mindeststandard gewähren, ist es unionsrechtlich unbedenklich, die der Umsetzung dieser Richtlinie dienenden Diskriminierungsverbote des [X.]llgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über [X.]rt. 34 [X.]BGB (aF) bzw. [X.]rt. 9 [X.]bs. 2 [X.] I-VO zur Geltung zu bringen (für den Fall, dass auf einen Vertrag das Recht eines anderen Mitgliedstaates der [X.] anzuwenden ist, das den durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststandard gewährt, vgl. demgegenüber [X.] 17. Oktober 2013 - [X.]-184/12 - [UN[X.]M[X.]R] Rn. 50 ff. zu [X.]rt. 3 und [X.]rt. 7 [X.]bs. 2 [X.] und der Richtlinie 86/653/[X.] des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter).

III. Bei den weiteren Ermittlungen zum Inhalt des [X.] Rechts - ggf. unter Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - wird zu beachten sein, dass die Ermittlung ausländischen Rechts sich nicht auf die Heranziehung der einschlägigen Rechtsquellen beschränken darf, sondern auch deren konkrete [X.]usgestaltung in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere in der ausländischen Rechtsprechung zu berücksichtigen hat. Insofern muss das Berufungsgericht die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (vgl. [X.] 14. Januar 2014 - II [X.] - Rn. 15; 23. Juni 2003 - II [X.]/01 - zu I[X.] a der Gründe).

F. Die Zurückverweisung umfasst die beiden Hilfsanträge.

I. Nach dem zu [X.][X.] aufgezeigten Verständnis des [X.] dürfte der erste Hilfsantrag allerdings unter keinen Umständen zur Entscheidung anfallen.

II. Sollte das [X.] dem Hauptantrag stattgeben, wird es jedenfalls über den zweiten Hilfsantrag zu entscheiden haben.

1. Dieser ist noch Gegenstand des Verfahrens. Hat das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen und dementsprechend über einen sog. unechten Hilfsantrag nicht entschieden, fällt er in der Revisionsinstanz an, wenn der Kläger ihn - wie er hier in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - in seinen Revisionsantrag einbezieht (vgl. [X.] 16. November 2010 - 9 [X.]ZR 573/09 - Rn. 47, [X.]E 136, 156).

2. Das [X.] wird ggf. prüfen müssen, ob bezüglich des erstmals im Berufungsverfahren gestellten, bislang in der Sache nicht beschiedenen [X.]ntrags die Voraussetzungen der §§ 533, 529 ZPO iVm. § 67 [X.]rbGG vorlagen. Dabei wird es zu bedenken haben, dass sich das Bestehen eines „Beschäftigungsanspruchs“ des [X.] nach dem - insoweit noch „unbekannten“ - [X.] Recht richtete (vgl. [X.] Internationales [X.]rbeitsrecht § 13 Rn. 83).

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Niemann    

        

        

        

    Krichel    

        

    Jan Eulen    

                 

Meta

2 AZR 720/14

22.10.2015

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rostock, 8. Februar 2013, Az: 4 Ca 1588/10, Urteil

§ 2 Abs 2 SGB 9, § 73 SGB 9, § 84 Abs 1 SGB 9, § 84 Abs 2 SGB 9, § 85 SGB 9, § 134 BGB, Art 27 Abs 1 BGBEG vom 21.09.1994, Art 27 Abs 3 BGBEG vom 21.09.1994, Art 30 Abs 2 Halbs 2 BGBEG vom 21.09.1994, Art 30 Abs 1 BGBEG vom 21.09.1994, Art 32 Abs 3 S 1 BGBEG vom 21.09.1994, Art 34 BGBEG vom 21.09.1994, Art 24 EGV 44/2001, Art 91 Abs 1 S 2 SeeRÜbk, Art 92 Abs 1 S 1 SeeRÜbk, § 7 AGG, § 293 ZPO, Art 1464 CC ITA, Art 2110 CC ITA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az. 2 AZR 720/14 (REWIS RS 2015, 3529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3529

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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