Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2024, Az. 9 AZR 115/23

9. Senat | REWIS RS 2024, 1997

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

AGB-Recht als international zwingendes Recht


Leitsatz

Ein Formulararbeitsvertrag ist auch bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO) einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) zu unterziehen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre. Ist danach eine den Arbeitnehmer belastende Vertragsklausel unwirksam, erübrigt sich der ansonsten erforderliche Günstigkeitsvergleich. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etabliert als unabdingbares Recht iSd. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO ein Schutzniveau, von dem zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2022 - 14 [X.] 1396/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Anspruch. Im [X.] streiten die Parteien darüber, ob der Beklagten gegen den Kläger eine Forderung auf Rückzahlung von Schulungskosten zusteht, mit der sie gegen die Entgeltforderungen des [X.] hat aufrechnen können.

2

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in [X.] ([X.]), die internationale Flüge unter [X.] Fluglizenz durchführt. Der Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Die Beklagte beschäftigte ihn in der [X.] vom 10. Oktober 2016 bis zum 5. Juni 2018 als Kapitän eines Flugzeugs vom Typ [X.] und meldete ihn zur [X.] Sozialversicherung an. Während seiner Beschäftigungszeit war er durchgängig am [X.] stationiert, auf dem sich die von ihm zu führenden Flugzeuge befanden. War der Kläger, der in der Nähe des Flughafens seinen Wohnsitz hatte, zum Bereitschaftsdienst eingeteilt, hatte er nach Anweisung der Beklagten binnen einer Stunde nach Abruf zum Dienst zu erscheinen. Die Vergütung überwies die Beklagte unter Anwendung [X.] Steuerrechts auf ein [X.] Bankkonto des [X.].

3

Unter dem 16./28. April 2016 schlossen die Parteien einen in [X.] verfassten Arbeitsvertrag, der in [X.] Übersetzung ua. folgende Bestimmungen vorsieht:

        

1. STELLE          

        

…       

        

1.2 Diese Stelle beginnt am 10. Oktober 2016 (‚Das Beginndatum‘).

        

…       

        

8. [X.] DER [X.]            

        

8.1 Es ist eine Voraussetzung für diesen Vertrag, dass Sie [X.] 737 Transition Type Rating absolvieren, damit Sie Ihre Pflichten als Kapitän von R erfüllen können. Ihre Beschäftigung ist abhängig vom erfolgreichen Abschluss dieses Kurses [X.] 737 Transition Type Rating. R wird viel [X.], Geld und Ressourcen in dieses Schulungsprogramm in Höhe von 25.000 € investieren, und Sie sind verpflichtet, diesen Betrag ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mit R innerhalb von 5 Jahren nach Ihrem Eintrittstermin (d. h. vor dem 10. Oktober 2021) wie nachstehend beschrieben beendet wird;

                 

Kündigungsdatum

Rückzahlung

        
                 

Innerhalb eines Jahres nach dem Beginndatum

25.000€

        
                 

Innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginndatum

20.000€

        
                 

Innerhalb von drei Jahren nach dem Beginndatum

15.000€

        
                 

Innerhalb von vier Jahren nach dem Beginndatum

10.000€

        
                 

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Beginndatum

5.000€

        
        

Sollte Ihre Beschäftigung aus Gründen der Freisetzung von Arbeitskräften beendet werden oder sollte R schriftlich etwas anderes vereinbaren, sind Sie nicht zur Erstattung der oben genannten Kosten verpflichtet.

        

…       

        

36. [X.] RECHT            

        

36.1 Das Beschäftigungsverhältnis zwischen R und Ihnen unterliegt jederzeit den in der Republik [X.] geltenden und zu gegebener [X.] geänderten Gesetzen. Ihr Vertrag unterliegt unabhängig von dem System der sozialen Sicherheit, dem Sie angehören, dem [X.] Arbeitsrecht und Ihre Ansprüche sind diejenigen, die in den Gesetzen der Republik [X.] festgelegt sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mutterschaftsurlaub, Fehlzeiten, Entlassungen und Rentenansprüche). In allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausführung und Beendigung dieses Vertrages sowie der Funktionsweise und den Bedingungen dieses Vertrages sind die [X.] Gerichte allein und ausschließlich zuständig.“

4

Vom 10. Oktober 2016 bis zum 22. Februar 2017 absolvierte der Kläger in [X.] ein Training, mit dessen erfolgreichem Abschluss er die Berechtigung erwarb, das vorgesehene Flugzeugmuster zu führen ( Type Rating Kurs ). Mit Schreiben vom 4. März 2018 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 5. Juni 2018. Unter dem 2. April 2018 forderte die Beklagte den Kläger erfolglos auf, ihr Schulungskosten iHv. 20.000,00 Euro zu erstatten.

5

In der Folgezeit rechnete die Beklagte die [X.] des [X.] für die Monate April bis Juni 2018 ab. Von dem errechneten monatlichen [X.] zog sie Teilbeträge iHv. insgesamt 17.124,34 Euro für die von ihr aufgewandten Schulungskosten ab.

6

Der Kläger beansprucht die Auszahlung dieses Betrags. Er hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag der Parteien unterliege [X.] Recht. Danach habe die Beklagte keine aufrechenbare Gegenforderung. Die unter Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags geregelte Rückzahlungsvereinbarung benachteiligte ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.666,66 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.666,66 Euro seit dem 1. Mai 2018 sowie aus weiteren 6.000,00 Euro seit dem 1. Juni 2018 zu zahlen

        

und     

        

an ihn weitere 4.457,68 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.729,66 Euro seit dem 1. Juli 2018 sowie aus weiteren 728,02 Euro seit dem 1. August 2018 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, der Kläger sei zur Erstattung der Schulungskosten verpflichtet. Auf das Arbeitsverhältnis sei gemäß Nr. 36.1 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrags ausschließlich [X.] Recht anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 305 ff. [X.] fielen als allgemein geltende Normen des Zivilrechts nicht unter Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO. Selbst wenn man die [X.] einer AGB-Prüfung unterzöge, erwiese sie sich als wirksam.

9

Das Arbeitsgericht hat sich mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 29. Januar 2020 für international zuständig erklärt. In der Sache hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.] gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Das [X.] ist davon ausgegangen, die [X.]eklagte sei nicht Inhaberin einer Forderung gewesen, mit der sie gegen die [X.] habe aufrechnen können. Die Klausel in Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags, die den Kläger zur Erstattung von Schulungskosten verpflichte, sei unwirksam, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Ungeachtet der Rechtswahl, die die Parteien unter Nr. 36.1 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrags getroffen hätten, unterliege die Rückzahlungsvereinbarung gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I-VO) einer Prüfung nach den §§ 305 ff. [X.].

II. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die [X.]eklagte war nicht zur Aufrechnung berechtigt. Die Vereinbarung über die Erstattung von Schulungskosten (Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags), auf die die [X.]eklagte ihre Gegenforderung stützt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Sie unterliegt einer [X.] nach [X.] Recht. Die [X.]estimmungen der §§ 305 ff. [X.] sind Rechtsnormen iSd. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO, da sie zwingendes Recht enthalten, das - auch - dem Schutz des Arbeitnehmers dient.

1. Die [X.] Gerichte sind ungeachtet der arbeitsvertraglich vereinbarten ausschließlichen Zuständigkeit [X.] Gerichte (Nr. 36.1 Satz 3 des Arbeitsvertrags) international zuständig. Die internationale Zuständigkeit, eine Sachurteilsvoraussetzung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.] 30. November 2022 - 5 [X.] - Rn. 13), steht im Streitfall aufgrund des rechtskräftigen Zwischenurteils des Arbeitsgerichts fest.

2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.]s, die noch nicht erfüllten Vergütungsansprüche des [X.], gegen die die [X.]eklagte die Aufrechnung erklärt hat, beliefen sich auf die in den Abrechnungen ausgewiesenen [X.]eträge in einer Gesamthöhe von 17.124,34 Euro. Die [X.]eklagte hat die Richtigkeit ihrer für die Monate April bis Juni 2018 erteilten Abrechnungen nicht in Frage gestellt.

3. Die Vergütungsansprüche des [X.] sind nicht - auch nicht teilweise - durch die seitens der [X.] erklärten Aufrechnungen nach § 389 [X.] erloschen. Die [X.]eklagte war nicht Gläubigerin einer aufrechenbaren Gegenforderung. Die Rückzahlungsvereinbarung, die die Parteien unter Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags getroffen haben, eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 [X.], ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Die rechtliche Prüfung der Klausel hat nach [X.] Recht zu erfolgen. Die Vorschriften über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehören zu den [X.]estimmungen iSd. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO, von denen nach [X.] Recht, das ohne die getroffene Rechtswahl nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 [X.] I-VO anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Die Unwirksamkeit führt gemäß § 306 Abs. 1 [X.] zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des [X.] im Übrigen.

a) Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach der [X.] I-VO. Diese findet ausweislich ihres Art. 28 auf Verträge Anwendung, die - wie der Arbeitsvertrag der Parteien vom 16./28. April 2016 - nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Eine Verbindung zum Recht verschiedener [X.] besteht, weil die [X.]eklagte, eine Designated Activity Company limited by Shares (DAC) [X.] Rechts mit Sitz in [X.] ([X.]), den Kläger, einen [X.] Staatsangehörigen mit Wohnsitz in [X.], von seinem Heimatland aus eingesetzt hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] I-VO).

b) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] I-VO unterliegt der [X.] (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] I-VO) - dem von den Parteien ausdrücklich oder konkludent (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO) gewählten Recht. Dies gilt auch für Individualarbeitsverträge (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] I-VO). Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO darf die Rechtswahl jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der unabdingbare gesetzliche Schutz entzogen wird, der ihm nach Art. 8 Abs. 2 und 4 [X.] I-VO ohne die getroffene Rechtswahl zustände (vgl. ferner Erwägungsgrund 35 [X.] I-VO). Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des [X.] gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] I-VO). Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Art. 8 Abs. 3 [X.] I-VO bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Art. 8 Abs. 4 [X.] I-VO).

c) Ohne die [X.] in Nr. 36.1 Satz 1 und Satz 2 des Arbeitsvertrags wäre auf das Arbeitsverhältnis [X.] Recht anzuwenden. Der Kläger verrichtete seine Arbeit gewöhnlich in [X.] (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] I-VO). Eine engere Verbindung iSd. Art. 8 Abs. 4 [X.] I-VO zu dem in [X.] geltenden Recht besteht nicht. Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.

aa) Der Ort, an dem der Kläger gewöhnlich seine arbeitsvertragliche Leistung zu erbringen hatte, war der in [X.] gelegene [X.].

(1) Das nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] I-VO maßgebende Kriterium, der Staat, in dem der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeit gewöhnlich leistet, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und - in Ermangelung eines [X.] seiner Tätigkeiten - auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet. Der Ort, „an dem“ Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist im Zweifel derjenige, „von dem aus“ der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Er bestimmt sich nach einer indiziengestützen Methode. [X.]esondere [X.]edeutung nimmt die Heimatbasis iSd. Norm [X.] 1.1095 des Anhangs III der [X.] 3922/91 ein, an der das Flugpersonal systematisch seinen Arbeitstag beginnt und beendet sowie seine tägliche Arbeit organisiert und in dessen Nähe es für die Dauer des [X.]verhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und dem [X.] zur Verfügung steht(vgl. [X.] 7. Mai 2020 - 2 [X.] - Rn. 25 ff. zu Art. 30 [X.][X.]).

(2) Unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze war der für die [X.]estimmung des objektiven Rechts maßgebliche Arbeitsort der [X.]. Von diesem [X.] aus erbrachte der Kläger im Regelfall seine Verkehrsdienste als Flugkapitän einer [X.] 737-800. Allein im Jahr 2018 leistete der Kläger von dort aus 125 von 127 und damit mehr als 98 Prozent seiner Dienste. An diesem Ort befanden sich die Flugzeuge, die der Kläger als Kapitän im Dienste der [X.] zu führen hatte. War der Kläger zum [X.]ereitschaftsdienst eingeteilt, hatte er nach Anweisung der [X.] binnen einer Stunde nach Abruf zum Dienst am [X.] zu erscheinen. Soweit der Kläger an insgesamt neun Tagen im [X.] Ausland [X.] absolvierte, handelt es sich um eine „vorübergehende“ Tätigkeit iSd. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] I-VO, die für die Frage, an welchem Ort der Kläger seine Arbeit tatsächlich ausübte, nicht von [X.]edeutung ist.

bb) Eine engere Verbindung zu einem anderen Staat iSd. Art. 8 Abs. 4 [X.] I-VO besteht nicht.

(1) Art. 8 Abs. 4 [X.] I-VO bestimmt, dass die in Art. 8 Abs. 2 oder 3 [X.] I-VO genannten Anknüpfungskriterien nicht anwendbar sind, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staats anzuwenden. Für die „Gesamtheit der Umstände“ ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Vielmehr müssen die [X.] gewichtet werden. Zu berücksichtigen sind ua. der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der [X.]parteien und der Wohnsitz des Arbeitnehmers (vgl. [X.] 26. April 2022 - 9 [X.] - Rn. 39, [X.]E 177, 298). Die Staatsangehörigkeit der [X.]parteien ist nur dann ein wesentliches Kriterium, wenn beide Parteien dieselbe Nationalität haben (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 33, [X.]E 147, 342 zu Art. 30 [X.][X.]). [X.]immanente Gesichtspunkte wie die [X.]sprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die [X.]ezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staats haben nachrangige [X.]edeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Verordnungsgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die [X.]gestaltung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Art. 8 Abs. 4 [X.] I-VO will eine derartige Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz verhindern. Eine engere Verbindung zu einem anderen Staat ist nur anzunehmen, wenn die Einzelumstände insgesamt das Gewicht der einschlägigen Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. [X.] 26. April 2022 - 9 [X.] - aaO).

(2) Die Würdigung des [X.]erufungsgerichts und die Gewichtung der von ihm festgestellten [X.] ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt. Das [X.] muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, die seiner Ansicht nach maßgeblich sind (vgl. [X.] 7. Mai 2020 - 2 [X.] - Rn. 32).

(3) Unter [X.]erücksichtigung dieses [X.] ist die Annahme des [X.]s, es verbleibe bei der Anknüpfung an den Arbeitsort, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Das [X.] hat auf der einen Seite berücksichtigt, dass die [X.]eklagte, deren Sitz in [X.] und damit in [X.] liegt, die Vergütung unter Anwendung [X.] Steuerrechts auf ein [X.] [X.]ankkonto des [X.] überwies und die [X.]sprache [X.] als die im Laufverkehr gängige Sprache war.

(b) Auf der anderen Seite hat es in seine Entscheidung einbezogen, dass der Kläger [X.] Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz in [X.] hatte, zur [X.] Sozialversicherung angemeldet war und die [X.]eklagte die Sozialabgaben nach [X.] abführte.

(c) Die Schulungen, an denen der Kläger teilnahm, sind - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - für die [X.]estimmung des objektiven Rechts ohne [X.]elang, da sie nicht in [X.], sondern in [X.] stattfanden.

d) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. [X.]) zu den [X.]estimmungen iSd. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO gehören, die ungeachtet der von den Parteien getroffenen Rechtswahl Geltung beanspruchen.

aa) Einer freien Rechtswahl hat der Verordnungsgeber durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO Grenzen gesetzt. Die Parteien des Arbeitsvertrags verfügen nicht über die Rechtsmacht, durch die Wahl eines bestimmten Rechts zwingende Arbeitnehmerschutzbestimmungen des objektiven Rechtsstatuts zu umgehen oder zu beschneiden. In einem solchen Fall korrigiert das in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO normierte Arbeitskollisionsrecht das gewählte [X.]statut durch die Heranziehung des objektiven [X.]statuts, wenn und soweit dieses für den Arbeitnehmer günstiger ist (vgl. MHd[X.] [X.]/[X.] 5. Aufl. § 13 Rn. 24 ). Der in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO normierte Schutzmechanismus greift unter zwei Voraussetzungen ein: Zum einen muss es sich um zwingendes Recht handeln. Zum anderen erfordert Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO eine Norm, die dem Schutz des Arbeitnehmers zu dienen bestimmt ist.

bb) Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das dem Arbeitnehmer einen Schutz gewährt, der ihm durch die von den Parteien getroffene Rechtswahl nicht entzogen werden darf, gehört zu den Vorschriften des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO (vgl. HK-[X.]/[X.] 5. Aufl. [X.] I-VO/[X.][X.] Rn. 31; Deinert Int[X.] § 9 Rn. 53; [X.] AR-[X.]lattei [X.] Rn. 125; [X.]/[X.] 2021 [X.] I-VO Art. 8 Rn. 75; MüKo[X.]/[X.] 8. Aufl. [X.] I-VO Art. 8 Rn. 36; MHd[X.] [X.]/[X.] 5. Aufl. § 13 Rn. 28; [X.]/[X.] 24. Aufl. Art. 9 VO ([X.]) 593/2008 Rn. 19; [X.]eckOK [X.]/[X.] 68. Ed. [X.] VO ([X.]) 593/2008 Art. 8 Rn. 16; aA [X.]irk RdA 1989, 201, 206; [X.] und zwingende [X.]estimmungen nach dem [X.] 2003 S. 251).

(1) Die [X.]estimmungen der §§ 305 ff. [X.] gehören zum zwingenden Recht (vgl. [X.]GH 20. März 2014 - VII ZR 248/13 - Rn. 28, [X.]GHZ 200, 326), das als solches nicht zur Disposition der [X.]parteien steht (vgl. MüKo[X.]/[X.] 8. Aufl. [X.] I-VO Art. 8 Rn. 38). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schränkt die Freiheit der Arbeitsvertragsparteien ein, durch die Vereinbarung von Klauseln, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer stellt (§ 305 Abs. 1 [X.]) Regelungen zu schaffen, die einer [X.] nicht standhalten. Stände es in der Macht der [X.]parteien, die gesetzlichen Vorschriften, an denen sie zu messen sind, im Wege der Vereinbarung abzubedingen, liefe die Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso leer wie der von ihnen bezweckte Schutz des [X.]partners als der schwächeren [X.]partei.

Soweit die [X.]eklagte darauf verweist, den Parteien des Rechtsstreits habe es [X.], eine Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags vergleichbare Erstattungsvereinbarung im Wege der Individualabrede zu treffen, verkennt sie, dass diese [X.]efugnis an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Vertrag zwischen ihnen im Einzelnen ausgehandelt worden ist. Dies setzt voraus, dass der [X.] den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AG[X.] ernsthaft zur Disposition stellt und dem [X.] zur Wahrung seiner Interessen einräumt (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 25). Sobald eine [X.]partei dem [X.]partner - wie vorliegend die [X.]eklagte dem Kläger - die [X.]bedingungen demgegenüber einseitig vorgibt, hat dies innerhalb des Rahmens zu geschehen, den die Vorschriften der §§ 305 ff. [X.] den Parteien verbindlich vorschreiben.

(2) Das AG[X.]-Recht dient dem Schutz von Arbeitnehmern. Dem [X.]egriff der Schutzvorschrift Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO, die weit auszulegen ist ( vgl. MüKo[X.]/[X.] 8. Aufl. [X.] I-VO Art. 8 Rn. 40; siehe ferner die Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 30 [X.][X.] aF [X.]T-Drs. 10/504 S. 81) unterfallen nicht nur Normen des Arbeitsrechts, sondern auch solche, die Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer schützen (vgl. MHd[X.] [X.]/[X.] 5. Aufl. § 13 Rn. 28). Konsequenterweise hat das [X.]undesarbeitsgericht allgemeine [X.]estimmungen wie z[X.] Verjährungsregelungen, die nicht ausschließlich, sondern ua. Arbeitnehmer schützen, als zwingende [X.]estimmungen iSd. Art. 30 Abs. 1 [X.][X.] aF, der Vorgängerregelung des Art. 8 [X.] I-VO, angesehen (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 35, [X.]E 147, 342). Daran ist festzuhalten. Es liefe dem Schutzzweck des internationalen [X.]rechts zuwider, wenn eine [X.]estimmung, die den unabdingbaren Schutz einer Personengruppe - hier die der Arbeitnehmer - bezweckt, allein dadurch aus dem Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO herausfiele, dass der Gesetzgeber - möglicherweise aus denselben Erwägungen - auch anderen Personengruppen - z[X.] Verbrauchern im Allgemeinen - diesen Schutz angedeihen lassen will.

e) Zur [X.]estimmung des anzuwendenden Rechts ist im Allgemeinen ein Günstigkeitsvergleich anzustellen zwischen den [X.]estimmungen der von den Parteien gewählten Rechtsordnung einerseits und den zwingenden [X.]estimmungen des objektiv anwendbaren Rechts, die dem Arbeitnehmer Schutz gewähren, andererseits (vgl. [X.] 26. April 2022 - 9 [X.] - Rn. 36, [X.]E 177, 298). Dazu ist ein Sachgruppenvergleich objektiv nach dem Maßstab des Gesetzes vorzunehmen. Zu vergleichen sind die in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen (vgl. MüKo[X.]/[X.] 8. Aufl. [X.] I-VO Art. 8 Rn. 42; siehe ferner [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 90, [X.]E 158, 266 zu Art. 30 Abs. 1 [X.][X.] aF). Erstreckt das objektive Recht die [X.]kontrolle, die die Richtlinie 93/13/[X.] für [X.] vorsieht, auf Arbeitsverträge, erübrigt sich ein Vergleich, wenn danach eine den Arbeitnehmer belastende [X.]klausel unwirksam ist. Denn Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO etabliert ein Schutzniveau, das von dem Recht, das die Parteien für ihr [X.]verhältnis gewählt haben, nicht unterschritten werden kann.

f) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Rückzahlungsregelung, die die Parteien in Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags vereinbart haben, unwirksam, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

aa) [X.] ist jede [X.]eeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen [X.]enachteiligung setzt eine wechselseitige [X.]erücksichtigung und [X.]ewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der [X.]partner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. [X.]ei der [X.]eurteilung der [X.]heit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten [X.]partner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen ([X.] 25. April 2023 - 9 [X.] - Rn. 19).

bb) [X.], nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Schulung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten [X.]indungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden ([X.] 1. März 2022 - 9 [X.] - Rn. 21). Verpflichtet eine Klausel den Arbeitnehmer auch in den Fällen zur Erstattung von Schulungskosten, in denen der Grund für die Eigenkündigung aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt, benachteiligt sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. [X.] 18. März 2014 - 9 [X.] - Rn. 17).

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das [X.] zu Recht erkannt, dass die Rückzahlungsvereinbarung unter Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt.

(1) Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags verpflichtet den Arbeitnehmer die Kosten des Type Rating Kurses in abgestufter Höhe zu erstatten, wenn er vor Ablauf von fünf Jahren seit der Aufnahme der [X.]eschäftigung aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausscheidet. Nr. 8.1 Satz 4 des Arbeitsvertrags lässt die Rückzahlungsverpflichtung nur entfallen, wenn die [X.]eschäftigung „aus Gründen der Freisetzung von Arbeitskräften“ endet oder die [X.]eklagte eine abweichende Vereinbarung trifft. Von der Ausnahmeregelung nicht erfasst sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus anderen vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen - etwa aufgrund einer [X.]verletzung des Arbeitgebers - kündigt.

(2) Für die [X.]eurteilung der Wirksamkeit der [X.] ist es unerheblich, ob und gegebenenfalls aufgrund welcher Umstände der Arbeitnehmer tatsächlich zur Eigenkündigung veranlasst wurde. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. [X.] missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln (§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]), nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im [X.] nicht realisiert hat (vgl. [X.] 11. Dezember 2018 - 9 [X.] - Rn. 28, [X.]E 164, 316).

(3) Der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat die Gesamtunwirksamkeit der Regelung in Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags zur Folge und führt zum ersatzlosen Wegfall der [X.] unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]).

(a) Verstößt eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], führt dies zur Gesamtunwirksamkeit einer - wie im Streitfall - nicht teilbaren Klausel. § 306 Abs. 1 [X.] enthält eine kodifizierte Abweichung von der [X.] des § 139 [X.] und bestimmt, dass bei [X.] grundsätzlich der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 [X.] das Gesetz (vgl. [X.] 5. Juli 2022 - 9 [X.] - Rn. 18).

(b) Die [X.] ist nicht mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen [X.] unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird, ist im Rechtsfolgensystem des § 306 [X.] nicht vorgesehen. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit den gesetzlichen [X.]estimmungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. Anderenfalls wäre der Zweck der §§ 305 ff. [X.], den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln freizuhalten und auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis anzuwendenden Geschäftsbedingungen hinzuwirken, nicht gewährleistet (vgl. [X.] 5. Juli 2022 - 9 [X.] - Rn. 22).

(c) Die Voraussetzungen einer ergänzenden [X.]auslegung (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]E 168, 54) liegen nicht vor. Die [X.]eklagte hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Regelung mit einem zulässigen Inhalt. Sie hatte es als [X.]in in der Hand, eine Regelung zu formulieren, die die Rückzahlungsverpflichtung unter [X.]eachtung der Vorgaben der §§ 307 ff. [X.] regelt.

4. Die Verpflichtung der [X.] zur Zahlung der von dem Kläger verlangten Zinsen folgt aus den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug (§§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

III. Der Senat braucht nicht abschließend darüber zu befinden, ob bereits die [X.] (Nr. 36.1 Satz 1 und Satz 2 des Arbeitsvertrags), mit der die Parteien die ausschließliche Geltung [X.] Rechts vereinbart haben, einer [X.] standhält. Es könnte allerdings einiges dafür sprechen, dass eine [X.] wie die vorliegende, die geeignet ist, den Arbeitnehmer in die Irre zu führen, indem sie ihm den unzutreffenden Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht des gewählten Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO - auch - den Schutz der zwingenden [X.]estimmungen des objektiven Rechts genießt, ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam ist (vgl. zu [X.]n iSd. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] I-VO [X.] 3. Oktober 2019 - [X.]/18 - Rn. 58, unter [X.]ezugnahme auf [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 -).

IV. Die [X.]eklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Kiel    

        

    Zimmermann    

        

    [X.]    

        

        

        

    Frank    

        

    Sucher    

                 

Meta

9 AZR 115/23

23.01.2024

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Cottbus, 1. September 2021, Az: 4 Ca 583/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2024, Az. 9 AZR 115/23 (REWIS RS 2024, 1997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1997

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