Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. I ZR 187/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5578

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/04 Verkündet am: 14. Februar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8. November 2007 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] in [X.] - 2. Zivilsenat - vom 11. November 2004 aufgehoben. Auf die Berufung der [X.]n wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.]s [X.] vom 4. März 2004 [X.]Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist Gesellschafterin des [X.] und veranstaltet mit behördlicher Erlaubnis im Gebiet der Freien Hansestadt [X.] eine Vielzahl von Glücksspielen und Lotterien, darunter auch die Sportwette [X.]. Sie hat die [X.] mit Anwaltsschreiben vom 14. Mai 2003 wegen Verstoßes gegen § 1 UWG a.F. abgemahnt, weil die [X.] in ihrem Geschäftslokal in [X.] eine Wettannahmestelle betreibe, in der sie Sportwetten von [X.] entgegengenommen und weitergeleitet ha-be. Auf den von ihr erteilten Spielquittungen habe sie angegeben, die von ihr entgegengenommenen Angebote der Wettkunden an ein Unternehmen auf der [X.] weiterzureichen. Die Klägerin hat in dem Verhalten der [X.]n einen [X.] gesehen, weil der [X.]n die notwendige behördliche Erlaubnis fehle, derartige Sportwetten zu veranstalten, und sie deshalb dem in § 284 Abs. 1 StGB niedergelegten Verbot [X.]. 2 Die Klägerin hat beantragt, 3 die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ohne die erforderliche behördliche Genehmi-gung Sportwetten, insbesondere wie in der Anlage zum Klageantrag wiedergegeben, zu veranstalten und/oder zu bewerben und/oder entge-genzunehmen und/oder etwaige Gewinne auszuzahlen. Die [X.] hat geltend gemacht, sie sei nicht Veranstalterin eines Glücksspiels. Sie schließe den [X.] nicht selbst ab, sondern vermittle lediglich den Abschluss mit dem auf der [X.] ansässi-gen [X.]. Ferner fehle es nicht an einer behördlichen Zulassung, da 4 - 4 - der [X.] im Besitz einer von der zuständigen Behörde der [X.] erteilten Erlaubnis sei, die europaweit wirksam sei. 5 Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben (OLG [X.] OLG-Rep 2005, 171). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG, § 1 UWG a.F. zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Die Vorschrift des § 284 Abs. 1 StGB sei auch dazu bestimmt, im [X.] der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. In der Veranstaltung der Sportwetten sei ein Glücksspiel [X.] von § 284 Abs. 1 StGB zu sehen. Die [X.] sei Gehilfin [X.] von § 27 Abs. 1 StGB. Der Umstand, dass der Haupt-täter im Ausland gehandelt habe, entlaste sie nicht, weil für den Beteiligten an einer Auslandstat, der im Inland gehandelt habe, nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB das [X.] Strafrecht gelte, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht sei. Auf eine dem auf der [X.] ansässigen [X.] erteilte Genehmigung der dortigen Behörden könne sich die [X.] nicht berufen, weil nach § 284 Abs. 1 StGB die Erlaubnis einer zuständigen 8 - 5 - [X.]n Behörde verlangt werde. Die in § 284 Abs. 1 StGB getroffene Rege-lung sei mit Art. 43 und 49 [X.] vereinbar. 9 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht gegen die [X.] kein Anspruch auf [X.] nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. i.V. mit § 284 Abs. 1 und 4 StGB zu. 1. Die Frage, ob die Klägerin die geltend gemachte Unterlassung [X.] kann, ist nach dem zum [X.]punkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen ([X.], 329, 336 - Tele-Info-CD, m.w.N.), also nach dem [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 i.V. mit § 284 StGB und den Vorschriften für das Angebot und die Durchführung der in Rede ste-henden Sportwetten in der gegenwärtig geltenden Fassung. Soweit der [X.] gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur [X.] seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, [X.], 953 [X.]. 14 = [X.], 1505 - [X.]). Nichts anderes gilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf einem Verhalten noch unter der Geltung früheren Rechts beruht (vgl. [X.], Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, [X.], 890 [X.]. 18 = [X.], 1173 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]; zum Abdruck in [X.]Z 173, 188 vorgesehen). Im Streitfall, in dem im Jahre 2003 begangene Verletzungshandlungen geltend gemacht wer-den, braucht zwischen den für die Beurteilung von Wettbewerbsverstößen durch Rechtsbruch maßgeblichen Vorschriften des alten und des neuen [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb nicht unterschieden zu werden, weil die Regelung nach § 4 Nr. 11 UWG der neueren Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. (vgl. [X.]Z 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten) entspricht (vgl. Begründung des 10 - 6 - [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 19 zu § 4 Nr. 11 UWG). [X.] der die Durchführung von Sportwetten regelnden Vorschriften ist eine et-waige Änderung der Rechtslage durch das Sportwetten-Urteil des [X.] vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, [X.] 115, 276 = [X.], 688 = [X.], 562) zu beachten. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die [X.] durch die beanstandeten Verletzungshandlungen keine unlauteren Wettbe-werbshandlungen [X.] von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. begangen, weil die im [X.]punkt der Verletzungshandlungen im Land [X.] geltenden Rege-lungen über die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten gegen nationales Verfassungsrecht verstießen. Die Unlauterkeit der beanstan-deten [X.] der [X.]n ist zu verneinen, weil das in [X.] und in den anderen [X.]n Bundesländern errichtete staatliche Wett-monopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in dem im Streitfall maßgeblichen [X.]raum einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Be-rufsfreiheit privater Wettanbieter darstellte und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. 11 a) Die Aufgabe, im Einzelnen zu konkretisieren, welche [X.] als unlauter [X.] von § 3 UWG, § 1 UWG a.F. anzusehen sind, obliegt der Rechtsprechung (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 16 zu § 3 UWG). Dabei ist sowohl auf die verfassungs-rechtlichen Grundentscheidungen Rücksicht zu nehmen als auch der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Die Auslegung muss insbesondere die Tragweite der Grundrechte berücksichtigen und darf im Ergebnis nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten führen (vgl. [X.], [X.]. v. 17.4.2000 - 1 BvR 721/99, [X.], 720, 721 - Sponsoring; [X.]. v. [X.] - 1 BvR 1188/92, [X.], 1058 12 - 7 - = WRP 2001, 1160, 1161 - Therapeutische Äquivalenz). Aus diesem Grund kann der Verstoß gegen eine Regelung, die wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verfassungs-widrig ist und gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 43 und 49 [X.]) verstößt, nicht als unlautere Wettbewerbshandlung [X.] von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. angesehen werden (vgl. auch [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 26. Aufl., § 3 Rdn. 16, 18, 31; [X.] in jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 28 f.). b) Das [X.] hat mit seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 ([X.] 115, 276) für die Rechtslage in [X.] entschieden, dass das dort errichtete staatliche [X.] in seiner damaligen gesetzli-chen und tatsächlichen Ausgestaltung und die dadurch begründete [X.] von Sportwetten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinba-ren sind. Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen sei der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen nur dann zumutbar, wenn das bestehende [X.] auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spiel-sucht und problematischem Spielverhalten diene ([X.] 115, 276 [X.]. 79, 119). 13 Das [X.] hat zwar anerkannt, dass dem staatli-chen [X.] und der dadurch beabsichtigten Begrenzung und Ordnung des Wettwesens legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen - vornehmlich die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie der Schutz der Verbraucher, ins-besondere vor irreführender Werbung - und dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen [X.]s grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist ([X.] 115, 276 [X.]. 97 f., 111, 115). Dagegen scheiden fiskalische Interessen des Staates als solche zur [X.] - 8 - gung der Errichtung eines [X.]s aus ([X.] 115, 276 [X.]. 107). [X.] ist ein solches Monopol verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn das in seinem Rahmen eröffnete Sportwettenangebot [X.] in seiner konkreten gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent an seinem legitimen Hauptzweck ausgerichtet ist, nämlich an dem Ziel der Begrenzung der [X.] und der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. An einer solchen konsequenten Ausrichtung der Regelung des Sportwettenrechts an den legiti-men [X.] fehlte es in [X.] vor 2006. Weder das Gesetz über die vom Freistaat [X.] veranstalteten Lotterien und Wetten ([X.]) vom 29. April 1999 (BayGVBl. [X.]) noch die Vorschrift des § 284 StGB sowie die Regelungen in dem am 1. Juli 2004 in [X.] getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in [X.] (BayGVBl. 2004, [X.]; im Folgenden: [X.] 2004) gewährleisteten hinreichend, dass das staatliche Wett-angebot konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der Be-grenzung der [X.] gestellt sei und ein Konflikt mit fiskalischen Inte-ressen des Staates, der durch das eigene Wettangebot erhebliche Einnahmen erziele, nicht zugunsten dieser aufgelöst werde ([X.] 115, 276 [X.]. 127). Auch die Strafvorschrift des § 284 StGB beseitige das verwaltungsrechtliche [X.] einer konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleiden-schaft und der Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichteten Gesamtregelung nicht, weil sie keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des [X.] enthalte ([X.] 115, 276 [X.]. 129). Dieses [X.] spiegele sich auch in der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen [X.]s in [X.] wider, weil vor allem der Vertrieb der Sportwette [X.] nicht aktiv an einer Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausge-richtet sei, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäfti-gung entspreche ([X.] 115, 276 [X.]. 134). - 9 - Diese verfassungsrechtliche Beurteilung trifft, wie das Bundesverfas-sungsgericht im [X.] an sein Urteil vom 28. März 2006 entschieden hat, auf die Rechtslage in anderen Bundesländern gleichermaßen zu (vgl. [X.], [X.]. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, [X.], 1644 [X.]. 10 zur [X.] in [X.]; [X.]. [X.] - 1 BvR 2677/04, [X.], 1646 [X.]. 16 zu [X.]; [X.]. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, [X.], 168 [X.]. 8 zu [X.]). Danach ist die Aus-gestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in den betreffenden [X.] vor dem 28. März 2006 als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzuse-hen, weil es dem jeweiligen Sportwettenrecht vor und nach dem Inkrafttreten des von sämtlichen Bundesländern ratifizierten [X.]s 2004 am 1. Juli 2004 an Regelungen fehlte, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in den einzelnen Ländern zulässigen Sportwettenangebots am Ziel der Be-grenzung der [X.] und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisteten ([X.] [X.], 1646 [X.]. 17). 15 Im Gebiet der Freien Hansestadt [X.] wies das Sportwettenrecht im [X.]punkt der im Streitfall in Rede stehenden Verletzungshandlungen gleichfalls ein verfassungswidriges [X.] auf. Nach § 1 Abs. 1 des [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1974 ([X.].GBl. [X.]) konnten zwar für das Land [X.] Veranstalter von Wetten zugelassen werden, die nach § 2 Abs. 1 auch juristische Personen des privaten Rechts sein konnten. Aus welchen Anlässen Zulassungen für [X.] erteilt werden konnten, hatte der Senat der Freien Hanse-stadt [X.] nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes durch Rechtsverordnung zu be-stimmen. Diese Bestimmungsbefugnis ist durch die Verordnung über die Zulas-sung von Wetten im Lande [X.] vom 11. Januar 2000 ([X.].GBl. [X.]) da-hin ausgeübt worden, das für das Land [X.] eine (einzige) Zulassung für Sportwetten mit festen Gewinnquoten erteilt und für Wetten mit variablen [X.] - 10 - winnquoten je ein Totalisator für Fußballwetten, Zahlwetten (Zahlenlotto) und Pferdewetten zugelassen werden konnte. Die nach der Verordnung vom 11. Januar 2000 einzig erteilbare Zulassung für Sportwetten wurde an die Klä-gerin vergeben. Diese veranstaltete daraufhin gemeinsam mit den anderen im [X.] zusammengeschlossenen Lotterieunterneh-men der Länder die Sportwette [X.] im Rahmen des staatlichen Wettmo-nopols, das vom [X.] insbesondere auch wegen seiner tatsächlichen Ausgestaltung seit der Einführung der Sportwette [X.] im Jahre 1999 als unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen worden ist (vgl. [X.] 115, 276 [X.]. 2, 120, 133). Hinreichende Vorgaben, die eine Ausrichtung des staatlichen Angebots der Sportwette [X.] am Ziel der Begrenzung der [X.] und der Bekämpfung der Wettsucht gewähr-leisteten, enthielt auch das für Sportwetten geltende [X.]er Recht in dem hier maßgeblichen [X.]raum vor 2006 nicht. Nach Ansicht des erkennenden Senats bedarf es im Streitfall einer Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht, weil sich die Verfassungswidrigkeit des staatlichen [X.]s im Land [X.] für den hier maßgeblichen [X.]raum nicht aus dem Landesgesetz über Wetten und Lotterien vom 30. April 1974, sondern aus der Verordnung über die Zulassung von Wetten im Lande [X.] vom 11. Januar 2000 ergibt, die die Erteilung lediglich einer einzigen Zulassung vor-sah. Das Landesgesetz über Wetten und Lotterien vom 30. April 1974 sah [X.] eine solche Beschränkung nicht vor und hätte daher in einer nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßenden Weise angewendet werden können. c) Hinsichtlich der Folgen, die sich aus der verfassungswidrigen rechtli-chen und tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Monopols für Sportwet-ten für die strafrechtliche Beurteilung ergeben, hat der 4. Strafsenat des [X.] inzwischen entschieden, dass § 284 StGB auf die in der [X.] vor dem Sportwetten-Urteil des [X.]s ohne Vorliegen [X.] - 11 - ner behördlichen Genehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sport-wetten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar ist ([X.], Urt. v. 16.8.2007 - 4 StR 62/07, [X.], 1363 = NJW 2007, 3078 [X.]. 12, 20). Der 4. Strafsenat des [X.] hat dabei in der von ihm entschiedenen Strafsache nicht nur die Entscheidung des [X.]s bestätigt, das den [X.] aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels mit der Begründung freigesprochen hatte, es sei wegen der unklaren Rechtslage von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklag-ten [X.] des § 17 Satz 1 StGB auszugehen. Er hat vielmehr auf der Grundlage der die Entscheidung des [X.]s vom 28. März 2006 tra-genden Erwägungen weiter ausgeführt, dass auch das Sportwettengesetz des betreffenden Bundeslandes ([X.]) im Tatzeitraum mit dem Grundgesetz unvereinbar gewesen sei und deshalb die Strafnorm des § 284 StGB auf den zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwend-bar, der Angeklagte mithin (auch) aus rechtlichen Gründen freizusprechen ge-wesen wäre ([X.] [X.], 1363 [X.]. 12). Das [X.] habe zwar das ([X.]) Staatslotteriegesetz nicht für nichtig erklärt, was wegen der Verwaltungsakzessorietät des § 284 StGB auch eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ausgeschlossen hätte. Vielmehr habe das Bundesverfas-sungsgericht es als nach Maßgabe der Gründe mit Art. 12 Abs. 1 GG unverein-bar erklärt, dass nach dem Staatslotteriegesetz Sportwetten nur staatlicherseits veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden dürften, [X.] dabei das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten. Auch wenn die in der Entscheidungsformel enthaltene Unverein-barkeitserklärung des [X.]s die Strafvorschrift des § 284 StGB nicht unmittelbar betreffe, diese Strafvorschrift als solche vielmehr verfas-sungsrechtlich unbedenklich sei, schränke die Entscheidung "nach Maßgabe der Gründe" auch deren Anwendungsbereich ein. Denn das durch § 284 StGB begründete strafrechtliche Verbot der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels - 12 - sei Teil der Gesamtregelung, die zumindest in der Vergangenheit das den ver-fassungswidrigen, mit Art. 12 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit begründende staatliche [X.] ausgemacht habe. Dieser Zustand würde aufrechterhalten, wäre die Strafvorschrift auf abgeschlossene Sachverhalte wei-terhin uneingeschränkt anwendbar ([X.] [X.], 1363 [X.]. 21). Aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB folge, dass die Frage der Strafbarkeit nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Beur-teilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwettenrechts zu be-antworten sei. Ein Anbieter von Sportwetten, der in der Vergangenheit nicht zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten habe, um eine behördliche Erlaubnis [X.] von § 284 StGB zu erlangen, sei daher nicht nach dieser Straf-vorschrift strafbar, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand [X.], der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfas-sungswidriger Weise verletze. So verhalte es sich nach Maßgabe der Entschei-dung des [X.]s zumindest im [X.]raum vor dem Sport-wetten-Urteil des [X.]s. Zu jener [X.] habe der Staat un-ter Androhung von Strafe verboten, was er selbst betrieben habe, ohne recht-lich und organisatorisch sichergestellt zu haben, dass er sich nicht mit den von ihm selbst für das Verbot geltend gemachten Zielen in Widerspruch setzte. [X.] sei im [X.] ebenso wie in [X.] von vornherein kein auf eine prä-ventive Kontrolle gerichtetes Genehmigungsverfahren für die private Vermitt-lung von Sportwetten vorgesehen, sondern diese auch im Falle ihrer Unbedenk-lichkeit ohne die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung unter Androhung von [X.] verboten gewesen. Gerade für diesen Fall habe das [X.] aber den strafbewehrten Ausschluss als für den an entsprechender berufli-cher Tätigkeit Interessierten unzumutbar bezeichnet ([X.] [X.], 1363 [X.]. 22). 18 - 13 - d) Der erkennende Senat folgt für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. der vorstehend dargestellten Auf-fassung des 4. Strafsenats des [X.]. Danach sind vor der Ent-scheidung des [X.]s vom 28. März 2006 begangene Handlungen der privaten Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht strafbar, auch wenn sie den Tatbe-stand des § 284 StGB erfüllen. 19 Die Nichtanwendbarkeit des § 284 StGB aus den dargelegten verfas-sungsrechtlichen Gründen führt dazu, dass ein entsprechendes Verhalten kein nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. unzulässiges Handeln im Wettbe-werb darstellt. Die bei der Auslegung des [X.] zu berück-sichtigenden Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der alten und neuen Fassung gebieten es nicht, das Anbieten, Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten trotz der verfassungswidrigen Regelung des staatlichen [X.]s gleichwohl als unlauter zu beurteilen, wenn diese Handlungen ohne ([X.]) behördliche Genehmigung vorgenommen worden sind. Zum Schutz der Mitbewerber ist dies nicht erforderlich, weil es sich bei den Mitbewerbern aufgrund des [X.]s nur um staatliche Wettanbieter handeln kann und somit durch die Gewährung wettbewerbsrechtlicher [X.] letztlich der verfassungswidrige Eingriff in die Grundrechte der privaten Wettanbieter vertieft würde. Soweit mit dem Angebot oder der Durchführung von Sportwetten Nachteile für die Verbraucher verbunden sein können, wie bei-spielsweise bei irreführender Werbung, Täuschung über die Gewinnchancen oder sonstiger unangemessener unsachlicher Einflussnahme (vgl. [X.] 115, 276 [X.]. 103), kann solchen Gefahren hinreichend mit wettbewerbsrechtli-chen Ansprüchen begegnet werden, die sich auf die im Einzelfall vorliegenden unlauterkeitsbegründenden Umstände stützen (§ 3 i.V. mit § 4 Nr. 1 und 5, § 5 UWG, §§ 1, 3 UWG a.F.). Das Unterlassungsbegehren der Klägerin stellt [X.] - 14 - doch auf solche besonderen Umstände nicht ab. Sie beanstandet das Verhalten der [X.]n vielmehr allein wegen des Fehlens einer ([X.]n) [X.] Genehmigung. 21 e) Die Frage, ob die [X.] sich aus den oben dargelegten Gründen ferner darauf berufen kann, die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen [X.]s im Land [X.] habe im [X.]raum der Vornahme der Verletzungshandlungen auch gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 43 und 49 [X.]) verstoßen, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob Gemeinschafts-recht im Hinblick darauf nicht zur Anwendung kommt, dass der Veranstalter der Sportwetten, die die [X.] vermittelt hat, auf der [X.] ansässig ist (vgl. dazu [X.] NVwZ 2005, 99, 100 f., m.w.N.). Bereits wegen der [X.] des staatlichen Sportwettenmonopols kann die Unlauterkeit der [X.] der [X.]n nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. nicht aus einem Verstoß gegen § 284 StGB hergeleitet werden. 3. Können die von der Klägerin beanstandeten, vor dem 28. März 2006 begangenen Verletzungshandlungen der [X.]n nicht als nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. i.V. mit § 284 StGB wettbewerbswidrig angesehen werden, so scheidet ein darauf unter dem Gesichtspunkt der [X.] gestützter Unterlassungsanspruch der Klägerin aus. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das [X.] die gesetzliche Re-gelung des staatlichen [X.]s in [X.] für verfassungswidrig, nicht aber für nichtig erklärt hat ([X.] 115, 276 [X.]. 146; entsprechendes gilt für die anderen Bundesländer, vgl. für [X.] [X.] [X.], 1646 [X.]. 18). Zwar hat das [X.] gleichzeitig ausgespro-chen, dass für eine gesetzliche Neuregelung eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 angemessen sei und die bisherige Rechtslage bis dahin anwendbar bleibe, so dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch 22 - 15 - private Wettunternehmen und deren Vermittlung weiterhin als verboten ange-sehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden könnten ([X.] 115, 276 [X.]. 157 f.). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der vor der Entscheidung des [X.]s begangene Verstoß der [X.]n gegen § 284 StGB als unlauter [X.] von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. anzusehen ist. Denn das [X.] hat die weitere Anwendbarkeit der bishe-rigen Rechtslage für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 "mit der Maßgabe" verknüpft, dass unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwi-schen dem Ziel der Begrenzung der [X.] und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols hergestellt wird ([X.] 115, 276 [X.]. 157). Die Weitergeltung des Verbots für die Über-gangszeit und die daran anknüpfenden ordnungsrechtlichen Sanktionen setzten demnach eine Änderung zumindest der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen [X.]s voraus, wie das [X.] [X.] in weiteren Entscheidungen mehrfach bestätigt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, [X.], 1644 [X.]. 17 f.; [X.] v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06, [X.], 2326 [X.]. 19; [X.]. v. [X.] - 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521 [X.]. 27). Daraus folgt im [X.], dass die (frühere) Rechtslage ohne eine solche tatsächliche Änderung der Ausgestaltung des staatlichen [X.]s, also auch die Rechtslage im [X.]punkt der im Streitfall in Rede stehenden Verletzungshandlungen, (weiter-hin) als verfassungswidrig anzusehen ist und als Grundlage für ein Verbot aus-scheidet (im Ergebnis ebenso [X.], [X.]. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06, [X.], 274 [X.]. 30 ff. zur Unvereinbarkeit einer vor dem 28. März 2006 ergangenen ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG). Das bedeutet, dass der vor der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts liegende Verstoß der [X.]n gegen § 284 StGB nicht als unlauter angesehen werden und folglich eine Wiederholungsgefahr nicht begründen kann. - 16 - 23 Für eine Erstbegehungsgefahr bestehen keine hinreichenden Anhalts-punkte. Der Umstand, dass die [X.] im vorliegenden Fall im Rahmen der Rechtsverteidigung geltend gemacht hat, zur Durchführung von Sportwetten ohne entsprechende ([X.]) Genehmigung berechtigt zu sein, begründet noch keine Erstbegehungsgefahr (vgl. [X.], Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, [X.], 879 [X.]. 18 = [X.], 1027 - Flüssiggastank). Dem Vorbringen der [X.]n kann zudem nicht entnommen werden, dass sie für sich das Recht, ohne Genehmigung Sportwetten in [X.] durchzuführen oder anzubieten, selbst dann in Anspruch nehmen wollte, wenn nach einer Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse - inzwischen haben die Länder einen neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in [X.] unterzeichnet und in die jeweiligen Landesrechte übernommen, vgl. etwa für [X.] das Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GBl. v. 14.12.2007, S. 571) - von einer verfassungsgemäßen und gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage auszugehen wäre. Da Verhaltensweisen der [X.]n nach Erlass der Entscheidung des [X.]s vom 28. März 2006 im [X.] nicht zur Beurteilung stehen, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob die inzwischen erfolgte Veränderung der rechtlichen (und tatsächli-chen) Ausgestaltung des staatlichen [X.]s den Anforderungen des [X.]s genügt und wie sich die veränderte Rechtslage zu den aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Vorgaben verhält. 4. Die sich aus dem Sportwetten-Urteil des [X.]s ergebende Rechtslage ist nicht auf einzelne Bundesländer beschränkt, sondern ist auf das gesamte [X.] zu übertragen, so dass der Klägerin auch hinsichtlich des übrigen [X.]s der geltend gemachte [X.] nicht zusteht. Die Einheitlichkeit der rechtlichen Beurteilung folgt zum einen daraus, dass die im [X.] [X.] - 17 - schlossenen Lotterieunternehmen der Länder die Sportwette [X.] schon seit 1999 im Rahmen dieses Zusammenschlusses in einer gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßenden Weise betrieben haben (vgl. [X.] 115, 276 [X.]. 2, 5 und 133). Zum anderen haben die Länder in dem am 1. Juli 2004 in [X.] getretenen [X.] bundesweit einen einheitlichen Regelungsstand für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlicher Glücks-spiele vereinbart. Diese Vereinbarung haben alle Bundesländer in ihr jeweiliges Landesrecht umgesetzt, indem die Landtage dem [X.] [X.] der in ihm bestimmten Frist zugestimmt und im Zusammenhang damit den [X.] mit Gesetzeskraft verkündet, durch eine Neuregelung oder Anpassung des bestehenden Landesrechts umgesetzt oder durch landesge-setzliche Ausfüllung der in ihm vorgesehenen Regelungsspielräume ausgeführt haben ([X.], [X.]. v. 10.1.2006 - 1 BvR 939/05 [X.]. 4; vgl. auch [X.]. v. 2.8.2007 - 1 BvR 1896/99, [X.]. 38, 74). Im Übrigen stehen der Klägerin auch aus einem anderen Grund keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Sportwettenangebots der [X.]n außerhalb des Landes [X.] zu. Denn die Klägerin bietet die von ihr betriebenen Glücksspiele ihrem eigenen Vortrag nach nur im Land [X.] an. Entsprechend ist das Angebot der anderen Gesellschaften des [X.] räumlich auf ihr jeweiliges Konzessionsgebiet be-schränkt. Die Klägerin kann daher weder als unmittelbar Verletzte noch als Mit-bewerberin wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die [X.] wegen eines Sportwettenangebots der [X.]n außerhalb des Landes [X.] geltend machen, weil sich die Parteien in den anderen Bundesländern nicht als Wett-bewerber gegenüber stehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.; vgl. dazu [X.], Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, [X.], 78 = [X.], 1402 - [X.]). Auf die Rechtsprechung des Senats, nach der ein aufgrund eines Wettbewerbsverhältnisses in einem [X.] - 18 - stimmten räumlichen Markt (dort) begründeter Unterlassungsanspruch bundes-weit durchsetzbar ist (vgl. [X.], Urt. v. 10.12.1998 - [X.], [X.], 509, 510 = [X.], 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, [X.], 907, 909 = [X.], 1258 - Filialleiterfehler), kann sich die Klä-gerin im vorliegenden Fall nicht berufen. Dieser Rechtsprechung liegt der [X.] zugrunde, dass es unabhängig davon, ob der klagende Mitbewerber nur regional tätig ist, im Interesse der anderen Marktteilnehmer und der [X.] liegt, ein Verhalten, dass nicht nur regional, sondern bundesweit als [X.] Wettbewerb anzusehen ist, auch bundesweit zu bekämpfen ([X.] [X.], 509, 510 - Vorratslücken). Dieser Grundsatz greift hier nicht ein, weil das Sportwettenangebot der [X.]n jedenfalls für die Gebiete der Länder [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] aus den oben dargelegten Gründen nicht als wettbewerbswidrig beurteilt wer-den kann und daher - selbst wenn man unterstellt, die Rechtslage sei in ande-ren Bundesländern in dem maßgeblichen [X.]raum verfassungskonform gewe-sen - eine bundesweit einheitliche Beurteilung des betreffenden [X.] als wettbewerbswidrig schon deshalb ausscheidet. Ein Bedürfnis, der Klägerin die Verfolgung etwaiger Wettbewerbsverstöße der [X.]n au-ßerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Klägerin zu ermöglichen, besteht unter diesen Umständen nicht. - 19 - II[X.] Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzu-weisen. 26 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 04.03.2004 - 12 O 405/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 11.11.2004 - 2 U 39/04 -

Meta

I ZR 187/04

14.02.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. I ZR 187/04 (REWIS RS 2008, 5578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5578

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1 BvR 1054/01

2 U 39/04

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