Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.02.2014, Az. 19 W (pat) 16/12

19. Senat | REWIS RS 2014, 7741

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrischer Winkelstecker“ – zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten – eine „qualifizierte Container-Signatur“ genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments – zum Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds – Nachholung von fehlenden oder unwirksamen Signaturen nur innerhalb von fünf Monaten möglich – Unwirksamkeit der Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten Ausdrucks


Leitsatz

Elektrischer Winkelstecker II

1. In den elektronisch geführten Schutzrechtsakten des Deutschen Patent- und Markenamts setzt die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 4 a.F. (jetzt Abs. 5) PatG ein - singuläres - elektronisches Beschluss-Urdokument voraus, das analog § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung zu unterzeichnen ist, indem gemäß  5 Abs. 2 EAPatV a. F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n. F.) die Namen der Unterzeichnenden eingefügt werden und das Dokument von allen an der Entscheidung Mitwirkenden mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird.

2. Eine sog. „qualifizierte Container-Signatur“, wie sie für die Unterzeichnung bestimmender, an die Gerichte im Rahmen des EGVP-Verfahrens übermittelter Schriftsätze anerkannt ist, und die nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst (BGH NJW 2013, 2034), genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments des Patentamts i.S.d. § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n.F.).

3. Das Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds der Patentabteilung unter einen das Einspruchsverfahren abschließenden Beschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied tatsächlich verhindert ist. Der Verhinderungsgrund ist im Ersetzungsvermerk anzugeben (§ 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend; im Anschluss an BGH BlPMZ 1995, 68 - Spinnmaschine).

4. Bei einem am Ende der Anhörung verkündeten Beschluss der Patentabteilung können fehlende oder unwirksame Signaturen des vollständig abgefassten elektronischen Beschluss-Urdokuments - entsprechend der Nachholung von fehlenden Richterunterschriften unter ein verkündetes Urteil - nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses nachgeholt werden (im Anschluss an BGH NJW 2006, 1881).

5. Für Rechtsfolgen eines formvorschriftswidrigen elektronischen Dokuments gilt derselbe Maßstab wie für schriftliche Dokumente in Papierform, die an einem Mangel der Unterschrift leiden. Können im Fall eines verkündeten Beschlusses der Patentabteilung fehlende oder unwirksame Signaturen des vollständig abgefassten elektronischen Beschluss-Dokuments von den an der Entscheidung Mitwirkenden nicht mehr nachgeholt werden, stellt dies einen Begründungsmangel dar (im Anschluss an BGH NJW 2006, 1881).

6. Eine Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Urdokuments kann analog § 329 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst erstellt werden, nachdem das Dokument von allen an der Entscheidung Mitwirkenden gemäß § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n.F.) signiert und damit als solches erstellt worden ist (BGH NJW 2010, 2519 –Tz. 14). Die Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten Ausdrucks ist unwirksam.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 19 566

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 19. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und Dipl.-Phys. Arnoldi

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu [X.] und Beschwerdeführerin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. März 2011 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Patentamt zurückverwiesen.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Auf die am 1. Mai 2002 eingereichte Patentanmeldung ist mit Erteilungs-Beschluss vom 2. April 2009 das Patent 102 19 566 mit der Bezeichnung „Elektrischer Winkelstecker“ erteilt und die Erteilung am 30. Juli 2009 veröffentlicht worden.

2

Hiergegen haben

3

1. die E… [X.]mbH & Co. K[X.] in O… (Ein- sprechende zu I), am 20. Oktober 2009 und

4

2. die H… A[X.] in [X.]… ([X.]), am 26. Oktober 2009

5

beim Patentamt Einspruch eingelegt.

6

[X.]urch den am Ende der Anhörung vor der [X.] am 30. März 2011 verkündeten Beschluss ist das Patent beschränkt aufrechterhalten worden.

7

[X.]egen den Beschluss hat die [X.] mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011, eingegangen beim [X.] ([X.]) am 14. Oktober 2011, Beschwerde eingelegt.

8

Sie beantragt mit selbem Schriftsatz (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angefochtene Patent [X.] 102 19 566 zu widerrufen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

9

[X.] beantragt mit Schriftsatz vom 4. März 2013 (sinngemäß), die Beschwerde der Einsprechenden zu [X.] zurückzuweisen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Im Zuge der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte für Patente und [X.]ebrauchsmuster im [X.] zum 1. Juni 2011 (vgl. [X.]eilung Nr. 9/10 der Präsidentin des [X.] vom 29. November 2010, [X.] 2010, 417) ist die Akte zum Einspruchsverfahren vor dem Patentamt ab diesem Zeitpunkt ausschließlich in elektronischer Form geführt und sind die Niederschrift über die mündliche Anhörung vom 30. März 2011 sowie der schriftlich begründete Beschluss der [X.] mit Erstellungs-[X.]atum vom 20. September 2011 als elektronische [X.]okumente erstellt worden.

[X.]er Zugriff auf die elektronische Patentakte bzw. auf [X.]-[X.]ateien mit Kopien der entsprechenden [X.]ateien der Patentakte ist dem [X.] ([X.]) seit Ende September 2012 möglich. [X.]ie [X.]ateien sind dabei mehrfach unter verschiedenen [X.]esichtspunkten geordnet einsehbar. In dem „Volldokument, tabellarisch ([X.])“ sind die [X.]nteile chronologisch geordnet, in der „[X.] Übersicht“ nach Titeln der [X.]okumente und in der „Hierarchischen Übersicht“ thematisch nach Verfahrensarten bzw. -abschnitten. [X.]ie „[X.]“ enthält [X.]runddaten und Vorgangsdaten der [X.] zu einem bestimmten [X.]atum. [X.]ie vor dem 1. Juni 2011 in Papier geführten Aktenteile sind mit [X.]atum 31. Mai 2011 gescannt und in elektronische [X.]okumente übertragen worden.

In der elektronischen Patentakte befindet sich in der [X.] sowie der Hierarchischen Übersicht viermal der Titel „Beschluss Aufrechterhaltung“ (einmal mit [X.]atumsangabe 14.09.2011 und dreimal mit der [X.]atumsangabe 22.09.2011) sowie dreimal der Titel „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ (jeweils mit [X.]atumsangabe 21.09.2011).

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Von den zu den genannten Titeln jeweils aufrufbaren [X.]-[X.]ateien enthalten die drei mit der [X.]atumsangabe 22.09.2012 und die drei mit der [X.]atumsangabe 21.09.2011 je zwei Beschlusstexte, zwei Anlagenverzeichnisse, zwei Rechtsmittelbelehrungen und zwei Niederschriften über die Anhörung.

[X.]ie [X.]oppel der [X.] in den [X.]-[X.]ateien mit [X.]atumsangabe 21.09.2011 und 22.09.2011 enthalten verschiedene Adressierungen, und zwar jeweils Name und Adresse des Verfahrensbevollmächtigten von der Patentinhaberin, von der Einsprechenden zu I und von der [X.].

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[X.]ie [X.]-[X.]atei zum Titel „Beschluss Aufrechterhaltung“ mit [X.]atumsangabe 14.09.2011 enthält nur einen Beschlusstext als einziges [X.]okument. [X.]as Adressfeld in dem Beschluss-[X.]okument ist dort mit Platzhaltern (${Formular[X.]aten.iAdresszeile 1 bis 9}) gefüllt.

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Alle [X.] enthalten jeweils oben in der Kopfzeile die Angabe „[X.]“ und am Ende des rechten Blocks die [X.]atums-Angabe „ERSTELLT AM 20.09.2011“.

Am Schluss unter dem Beschlusstext steht jeweils die Bezeichnung „[X.]“, darunter in einer Zeile die drei Namen mit Titeln „[X.]ipl.-Ing. Z… [X.]ipl.-Phys. [X.]… [X.]ipl.-Ing. H…“, wiederum darunter links das Siegel des [X.] sowie unterhalb des Siegels der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“

In den jeweils ersten [X.]n der [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung“ vom 22.09.2011 befindet sich rechts neben dem Siegel des [X.] die Angabe „signiert:“ und daneben untereinander jeweils das [X.]atum 21.09.2011 und die Namen [X.] Z…, [X.]… H… und F… [X.]…

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In den jeweils zweiten [X.]n dieser [X.]-[X.]ateien fehlt diese Signier-Angabe.

Auch die jeweils ersten [X.] der [X.]-[X.]ateien vom 21.09.2011 „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ enthalten die Angabe „signiert:“ mit den drei Namen, allerdings ohne [X.]atum.

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In den jeweils zweiten [X.]n dieser [X.]-[X.]ateien fehlen wiederum die [X.]. Ebenso enthält das Beschluss-[X.]okument der [X.]-[X.]atei „Beschluss Aufrechterhaltung“ vom 14.09.2011 überhaupt keinen solchen Signierhinweis.

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Zu jeder der drei [X.]-[X.]ateien vom 21.09.2011 mit dem Titel „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ sind in der [X.] und der Hierarchischen Übersicht jeweils drei [X.] (SI[X.]-1, SI[X.]-2, SI[X.]-3) aufrufbar, die das Ergebnis der Signaturprüfung, das signierte [X.]okument sowie sonstige [X.]etails der Signatur, des Zertifikats und der Signaturprüfung anzeigen. [X.]ie [X.] SI[X.]-1 und SI[X.]-3 weisen eine qualifizierte elektronische Signatur von [X.], die [X.] SI[X.]-2 eine qualifizierte elektronische Signatur von [X.]… W… H… aus. [X.] ist bei [X.] drei Signaturen ein Zeit- punkt am [X.]

Sig-1

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SI[X.]-2

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SI[X.]-3

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Klickt man in den drei [X.] den Button „[X.]okument anzeigen“ an, werden je zwei Beschlusstexte, zwei Anlagenverzeichnisse, zwei Rechtsmittelbelehrungen und zwei Niederschriften über die Anhörung angezeigt, die mit den [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ vom 21.09.2011 übereinstimmen. [X.]en drei [X.]-[X.]ateien vom 22.09.2011 und der [X.]-[X.]atei vom 14.09.2011 mit dem Titel „Beschluss Aufrechterhaltung“ sind keine [X.]en zugeordnet.

Auf Hinweis des Senats haben die Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden zu [X.] und der Patentinhaberin aus ihrer Anwaltsakte [X.]okumente zur [X.]erichtsakte eingereicht, die ihnen vom [X.] im Rahmen der Zustellung des Beschlusses übermittelt worden sind.

Mit Beschluss des Senats vom 18. März 2013 ist der Präsidentin des [X.] anheimgegeben worden, dem Beschwerdeverfahren beizutreten, da sich im Hinblick auf das ab 1. Juni 2011 in elektronischer Form durchgeführte Einspruchsverfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der elektronischen Signierung und Ausfertigung des elektronischen Beschluss-[X.]okuments ergeben, die über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die elektronischen Verfahren vor dem [X.] haben.

Als problematisch hat der Senat im Wesentlichen angesehen, dass die vorhandenen elektronischen Signaturen nicht, wie in § 5 Abs. 2 [X.] (a. F.) gefordert, „an das elektronische [X.]okument angebracht“, sondern pro Signatur eine eigenständige – separate – [X.] erstellt worden sei.

Ferner, dass die jeweils drei [X.], die in der [X.] den drei [X.]-Beschluss-[X.]ateien mit [X.]atumsangabe 21.09.2011 zugeordnet seien, nicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Pat[X.] und § 315 Abs. 1 ZPO analog von [X.] drei an der in der Anhörung am 30. März 2011 verkündeten Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der [X.] stammten.

Es bestünden zudem grundsätzliche Bedenken an einer wirksamen Signierung des Beschlusses gemäß § 5 Abs. 2 [X.] (a. F.), weil die Signaturen nicht mit einem einzelnen bestimmten Beschluss-[X.]atei-[X.]okument logisch verbunden seien, sondern jeweils mit einem ganzen Konvolut von mehreren, zum Teil nicht i. S.  einer einheitlichen Urkunde zusammengehörenden [X.]atei-[X.]okumenten.

Fehlerhafte oder fehlende Signaturen der an der verkündeten Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der [X.] könnten nicht mehr nachgeholt werden, da dies nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. NJW 2006, 1881 (Nr. 14)) nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung zulässig sei. Es liege daher möglicherweise ein Begründungsmangel vor.

Eine wirksame Signierung unterstellt, befände sich zudem in der [X.] nicht, wie erforderlich, eine einzige [X.], sondern es seien drei bzw. sogar sechs zum Teil nicht vollständig übereinstimmende [X.]en vorhanden.

Zweifel bestünden außerdem an einer korrekten Erstellung von Ausfertigungen der elektronischen Beschlussdokumente und einer wirksamen Zustellung an die Beteiligten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Pat[X.], § 6 [X.]). Von einer nicht gültig signierten elektronischen [X.] könnten keine Ausfertigungen erstellt werden. Auch die angegebenen Namen der Personen, die eine elektronische Signatur angebracht haben (§ 6 Nr. 2 [X.]), seien nicht zutreffend. Außerdem fehle die Angabe gemäß § 6 Nummer 3 [X.]. [X.]er angebrachte Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ genüge dem nicht, weil er sich nicht darauf beziehe, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben werde. Soweit diese Mängel die Rechtsmittelmöglichkeit der Beteiligten beeinträchtigten, hätten sie die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge.

[X.]ie Präsidentin des [X.] ist dem Beschwerdeverfahren bisher nicht beigetreten, sie hat jedoch eine schriftliche Erklärung mit [X.]atum vom 11. Juni 2013 abgegeben. [X.]arin trägt sie Folgendes vor:

Hinsichtlich des Umstandes, dass die in der Akte befindlichen elektronischen [X.] nicht von [X.] an der Entscheidung mitwirkenden Personen signiert worden sind, beruft sich die Präsidentin auf einen Fehler im Rahmen des [X.]. [X.]ie Signatur des einen Beisitzers habe durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden der [X.] ersetzt werden sollen. [X.]er elektronische Prozess habe jedoch nicht funktioniert, so dass der Vorsitzende versehentlich doppelt signiert habe.

[X.]er Forderung des Senats nach einer in der [X.] vorhandenen sog. „Urschrift“ des Beschlusses könne nicht beigetreten werden, da es in der voll[X.] der Natur der Sache nach keine schriftlichen Originale von Beschlüssen geben könne. Nach den maßgeblichen Vorschriften sei entscheidend, dass der Beschluss vollständig abgefasst und elektronisch signiert werde (§ 47 Abs. 1, § 28 Pat[X.] i. V. m. § 5 Abs. 2 [X.] (a. F.)).

Unschädlich sei, dass in der [X.] mehrere signierte [X.] vorlägen. [X.]ies sei auch bei konventioneller Aktenführung unerheblich, sofern diese den gleichen Inhalt hätten. [X.]ie Identität der [X.] in der [X.] sei durch den technischen Ablauf in dem IT-System [X.]Patente sichergestellt. Nachdem das Beschlussdokument erstellt und im Spruchkörper abgestimmt worden sei, werde es automatisch in das [X.]-Format umgewandelt und könne daher nachträglich nicht mehr verändert werden. Unterschiedliche Adressdaten in der Kopfzeile der [X.] ließen keine Zweifel an der Identität der Beschlussdokumente zu, da die jeweilige Zustelladresse kein Bestandteil des Beschlusses sei. [X.]ie strengen Maßstäbe des § 313 Abs. 1 Nummer 1 ZPO, wonach ein Urteil auch die Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten beinhalten müsse, fänden auf Beschlüsse des [X.] keine Anwendung. Auch die Signierangaben unterhalb des [X.] gehörten ersichtlich nicht zum Inhalt des Beschlusses und stünden der Identität der in der Akte befindlichen [X.] nicht entgegen.

[X.]ass neben dem Beschluss noch weitere [X.]okumente mitsigniert worden seien, begründe keinen Zweifel an der Wirksamkeit der elektronischen Signatur. [X.]ie gleichzeitige Signierung mehrerer [X.]okumente werde in der Rechtsprechung ([X.] Urteil v. 18. Oktober 2006 – [X.]) und in der Literatur (u. a. [X.], NJW 2005, 1009, 1010) für zulässig erachtet. Auch bei der Signierung eines Bündels von [X.]okumenten, wie es im [X.] bei den Beschluss-[X.]ateien (sog. Versandpaketen) der Fall sei, würden den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die elektronische Signatur und ihrem Sinn und Zweck, die Authentizität und Integrität des [X.]okuments zu sichern, vollumfänglich Rechnung getragen. [X.]urch die Erstellung des Versandpakets und dessen Signierung werde dokumentiert, dass alle darin enthaltenen [X.]okumente vom Willen der an der Entscheidung mitwirkenden Personen, diese [X.]okumente mit einer elektronischen Signatur zu versehen, umfasst seien, und damit eindeutig erkennbar, dass der im Versandpaket enthaltene Beschluss in dieser Form und mit diesem Inhalt ergehen sollte.

[X.]er [X.]rundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde, auf den sich der Senat berufe, sei zwar auch auf elektronische [X.]okumente anwendbar, jedoch nur für formbedürftige Rechtsgeschäfte, die nach § 126 B[X.]B in einer Urkunde enthalten sein müssten, nicht hingegen für Beschlüsse. [X.]erichts- und Verwaltungsverfahren unterlägen nicht derselben Formstrenge wie der [X.]. [X.]ie formellen Anforderungen an Beschlüsse des [X.] ergäben sich aus § 47 Pat[X.] und § 329 ZPO. In diesem Zusammenhang werde der [X.]rundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde nicht diskutiert. Im Übrigen könnten die Erwägungen nicht für die Frage herangezogen werden, wie mehrere unterschiedliche [X.]okumente zu signieren seien und ob die elektronische Signatur eines [X.]okumentes auch noch weitere [X.]okumente ohne gegenseitige Bezugnahme umfassen dürfe. [X.]abei seien auch die Unterschiede zwischen der handschriftlichen Unterschrift und der qualifizierten elektronischen Signatur zu berücksichtigen. [X.]ie qualifizierte elektronische Signatur erfülle nicht nur eine Authentizitätsfunktion, sondern gewährleiste auch die Integrität der signierten [X.]okumente. Auch müsse sie nicht eine bestimmte räumliche Verbindung mit dem [X.]okument im Sinn eines räumlichen Abschlusses erfüllen, sondern nur mit diesem logisch verknüpft sein (§ 2 Nummer 1 Sig[X.]). Sie ermögliche es u. a. mehrere [X.]okumente gleichzeitig zu signieren, unabhängig von ihrer inhaltlichen Zusammengehörigkeit.

[X.]ie Präsidentin des [X.] sieht mit der im [X.] erfolgten konkreten technischen Umsetzung der Signatur die Anforderungen des § 5 Abs. 2 [X.] (a. F.) als erfüllt an. Aus der Vorschrift ergäbe sich keine technische oder rechtliche Vorgabe, die [X.] im Wege der sog. Inline-Signatur mit dem zu signierenden [X.]okument zu vereinen. [X.]urch § 5 Abs. 2 [X.] (a. F.) solle nur insoweit von der Regelung des § 130b ZPO abgewichen werden, als zur Erleichterung auch die fortgeschrittene elektronische Signatur zugelassen werde (Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung der [X.]nführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem [X.] vom 10. Februar 2010 (Bgr[X.]Entw), [X.]). Keinesfalls solle die Vorschrift eine Verschärfung der Formerfordernisse gegenüber der [X.] bringen. Bei der vom [X.] verwendeten [X.] sei eine logische und eindeutige Verknüpfung gemäß § 2 Nummer 1 Sig[X.] gegeben. Über die mathematischen Eigenschaften des [X.] und die Unveränderbarkeit des [X.] könne auf die [X.] des [X.]okuments zurückgeschlossen werden und es sei eine eindeutige Zuordnung der Signatur zum [X.]okument gewährleistet. [X.]ie Signaturen einschließlich des [X.] seien in dem IT-System [X.]Patente aus [X.]ründen der sicheren und Beweiskraft erhaltenden langfristigen Archivierung von elektronischen [X.]okumenten gemäß den Ergebnissen der vom [X.] und der [X.] entwickelten Projekte ArchiSafe und [X.] in einem [X.] außerhalb des [X.]okuments abgelegt.

Nicht zugestimmt werden könne der Auffassung, eine fehlerhafte Unterschrift unter dem Beschluss könne nur innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung nachgeholt werden. [X.]ie Entscheidung des B[X.]H NJW 2006, 1881 sei nicht auf Beschlüsse des [X.] übertragbar. [X.]ie darin festgelegte zeitliche [X.]renze für das Nachholen von [X.]unterschriften unter ein Urteil beruhe auf der Höchstfrist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile nach §§ 517, 548 ZPO, die nicht überschritten werden dürfe, weil diese Fristenregelung zugleich die Zeit für die nachträgliche Abfassung des Urteils begrenze. [X.]iese Fristenregelung finde in den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] keine Entsprechung; eine solche gesetzliche Festlegung einer zeitlichen Vorgabe für das Abfassen von Beschlüssen bestehe in den Schutzrechtsverfahren vor dem [X.], die zudem Verwaltungsverfahren und nicht gerichtliche Verfahren seien, nicht.

Auch im Hinblick auf die Ausfertigungen des Beschlusses liege kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. [X.]ie Verfahrensbeteiligten hätten jeweils einen Ausdruck des Beschlusses mit den Angaben gemäß § 6 [X.] erhalten. Unerheblich sei, dass den Beteiligten zusätzlich ein zweites Beschlussexemplar ohne die Angaben zur Signatur zugesandt worden sei.

[X.]ie Angaben nach § 6 Nummer 1 und 2 [X.] umfassten vorliegend alle Personen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und nicht nur die Personen, die den Beschluss signiert haben.

[X.]er Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ genüge den Anforderungen nach § 6 Nummer 3 [X.]. [X.]er Satz differenziere nicht zwischen dem elektronischen und dem ausgedruckten [X.]okument bzw. der Ausfertigung, sondern fasse beide unter dem weiten Begriff „[X.]okument“ zusammen und enthalte zusätzliche Informationen über die elektronische Signierung. Sinn und Zweck der Regelung, auf die maschinelle Herstellung der Ausfertigung hinzuweisen ([X.]Entw, [X.], zu § 6), werde durch den Vermerk Rechnung getragen, der nicht nur auf das fehlende Unterschriftserfordernis, sondern inzident auch auf die vollelektronische Bearbeitung Bezug nehme.

§ 20 [X.]V, wonach auf der Ausfertigung neben dem [X.]ienstsiegel der Name der ausfertigenden Person anzubringen sei, sei auf die elektronische Aktenführung nicht anwendbar. § 6 [X.], der die formellen Anforderungen an Ausfertigungen elektronischer [X.]okumente regele, sei gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 20 [X.]V, der nur die Form von Ausfertigungen bei konventioneller Aktenführung betreffe, lex specialis. [X.]arüber hinaus gehe § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 [X.]V von der Prämisse aus, dass die Ausfertigung grundsätzlich einer Unterschrift bedarf, die durch den Abdruck des Namens und des [X.]ienstsiegels ersetzt werden könne. [X.]ies sei, wie sich aus § 6 [X.] ergebe, bei der Ausfertigung elektronischer [X.]okumente nicht der Fall. Hier sei auf das Erfordernis des Unterschreibens der Ausfertigung verzichtet worden, um den [X.]egebenheiten der voll[X.]nführung Rechnung zu tragen und Medienbrüche zu vermeiden. Bei der automatisierten Erstellung der Ausfertigung gebe es keine Person, die den Ausdruck erstellt, prüft und die Übereinstimmung mit dem [X.] bescheinigt. § 6 [X.] enthalte daher eine von § 317 ZPO abweichende Regelung für Ausfertigungen des [X.]. [X.]ie maschinelle Erstellung des Ausdrucks biete eine ausreichende Sicherheit für die Übereinstimmung mit dem elektronischen [X.]okument, so dass eine Unterschrift oder weitere Formerfordernisse entbehrlich seien (Begr[X.]Entw, [X.], zu § 6). Insofern stünden die Angaben nach § 6 [X.] auch nicht einem schriftlichen Ausfertigungsvermerk i. S. v. § 317 Abs. 4 ZPO oder § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]V gleich, durch den eine besondere Art der Beurkundung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausfertigung im Verhältnis zur Entscheidung des Spruchkörpers bescheinige.

Wesentliche Verfahrensfehler, die gemäß § 79 Abs. 3 Nummer 2 Pat[X.] die Zurückverweisung der Sache an das Patentamt rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Im Übrigen sei selbst im Fall eines fehlerhaften patentamtlichen Verfahrens von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn die Sache, wie im vorliegenden Fall, entscheidungsreif sei.

[X.]ie Beteiligten haben sich zu den in dem Senatsbeschluss vom 18. März 2013 aufgeworfenen Verfahrensfragen sowie in der Sache nicht geäußert.

Auf Hinweis des Senats vom 22. Juli 2013 haben sie ihr Einverständnis gegeben, dass im Fall einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen und verwiesen.

[X.].

1. [X.]ie Beschwerde der Einsprechenden [X.] ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Pat[X.]).

1.1. Wie den zu den [X.]erichtsakten eingereichten Unterlagen aus den Anwaltsakten zu entnehmen ist, sind der Einsprechenden zu [X.] vom [X.] [X.]okumente zugestellt worden, von denen zumindest eines den Anschein der Ausfertigung eines von den Mitgliedern der [X.] elektronisch signierten Beschlusses erweckt. [X.]amit liegt, ungeachtet von Mängeln in der Begründung und Ausfertigung des Beschlusses, schon aus diesem [X.]rund ein beschwerdefähiger Beschluss i. S. d. § 73 Abs. 1 Pat[X.] vor. Im Übrigen ist der Beschluss am Ende der mündlichen Anhörung vor der [X.] am 30. März 2011 verkündet und damit auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Mitglieder der [X.] existent und infolgedessen anfechtbar geworden (vgl. B[X.]HZ 137, 49; [X.]/Rudloff-Schäffer, [X.], 9. Aufl., § 47 [X.]. 10).

1.2. [X.] ist der Einsprechenden zu [X.] ausweislich des in der elektronischen Patentakte als gescanntes elektronisches [X.]okument befindlichen [X.]ses am 26. September 2011 zugestellt worden (s. in der [X.] und der Hierarchischen Übersicht die [X.]-[X.]atei zu dem Titel „[X.]“ mit der [X.]atumsangabe 28.09.2011). [X.]ie innerhalb der gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Pat[X.] von diesem [X.]atum ab berechneten Monatsfrist am 14. Oktober 2011 eingegangene Beschwerde und die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt eingegangene Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 PatKost[X.]) sind folglich, ungeachtet der Wirksamkeit der Zustellung (s. unten Ziffer 2.2.), in jedem Fall rechtzeitig erfolgt.

2. [X.]ie Beschwerde ist auch insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] gemäß § 79 Abs. 3 Nummer 2 Pat[X.] führt, da das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet.

2.1. [X.]er in der mündlichen Anhörung am 30. März 2011 verkündete und damit wirksame Beschluss (vgl. oben Ziffer [X.].1.1.) ist nicht mit einer Begründung versehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Pat[X.]). [X.]enn der in der dem [X.] vom [X.] per Filetransfer übermittelten elektronischen Patentakte mehrfach als elektronisches [X.]okument mit Erstellungsdatum vom 20.09.2011 enthaltene vollständig abgefasste Beschluss ist von den an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der [X.] nicht wirksam elektronisch signiert worden.

2.1.1. [X.]emäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 61 Abs. 1, 59 Abs. 4 a. F. (jetzt Abs. 5) Pat[X.] sind Beschlüsse der [X.] im Einspruchsverfahren zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten zuzustellen. [X.]ies gilt auch für verkündete Beschlüsse (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Pat[X.]). [X.]ie schriftliche Ausfertigung des Beschlusses setzt eine [X.] voraus (vgl. [X.]E 32, 36, 38; [X.]/[X.]/[X.]/Wickenhöfer, [X.], 4. Aufl., § 47 [X.]. 9; [X.]/Rudloff-Schäffer, a. a. [X.], § 47 [X.]. 13), die von den Mitgliedern der [X.], die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist. [X.]as Erfordernis einer zu unterzeichnenden [X.] wird dabei nicht durch die vollelektronische Aktenführung beim [X.] obsolet. [X.]avon, dass auch ein elektronisches [X.]okument die Funktion einer Urschrift erfüllen kann, geht die [X.] aufgrund der Regelung der Ausfertigung elektronischer [X.]okumente ohne Weiteres aus (s. auch Begr[X.]Entw, [X.]). Im Übrigen wird der bei ausschließlich papiergebundenen Akten verwendete Begriff „Schriftstück“ bei der [X.]nführung durch den Begriff „[X.]okument“ ersetzt (vgl. Begründung zum Entwurf eines JKom[X.], A. [X.]I. 1. a), [X.]. 15/4067 v. 28.10.2004), so dass folglich in einer [X.] anstelle einer [X.] in Papierform ein elektronisches [X.] enthalten sein muss.

2.1.2. [X.]as Unterschriftserfordernis für Beschlüsse des [X.] ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 47 Pat[X.]. [X.]ass Beschlüsse der Prüfungsstellen und der [X.]en des [X.] überhaupt einer Unterschrift bedürfen, ist jedoch einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur und folgt aus einer analogen Anwendung des § 329 Abs. 1 i. V. m. § 317 Abs. 2 ZPO (vgl. B[X.]H [X.] 1995, 68 - [X.]; [X.]E 38, 16 für Beschlüsse der Markenstellen; [X.] [X.] 2006, 415 - Paraphe; Benkard/Schäfers, [X.], 10. Aufl., § 47 [X.]. 5; [X.]/Rudloff-Schäffer a. a. [X.], § 47 [X.]. 6-8 und 10).

2.1.3. Nach zutreffender Auffassung sind ferner bei Beschlüssen von einer mit mehreren Mitgliedern besetzten [X.] des [X.] (§ 27 Abs. 3 Pat[X.]) die Unterschriften aller Mitglieder erforderlich, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. [X.]ies ist nicht unumstritten, da die für Beschlüsse geltende Bestimmung des § 329 Abs. 1 ZPO nicht auf § 315 Abs. 1 ZPO verweist, wonach ein Urteil von den [X.]n zu unterschreiben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. [X.]araus wird insbesondere für den Zivilprozess zum Teil gefolgert, dass bei Beschlüssen eines Kollegialorgans die Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters genüge (so u. a. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 329 [X.]. 36; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 329 [X.]. 11; a. A. [X.]/[X.], Zivilprozessordnung, [X.], 22. Aufl., § 329 [X.]. 17; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessordnung, 72. Aufl., § 329 [X.]. 8; MünchKommZPO/Musielak, [X.], 3. Aufl., § 329 [X.]. 13; offengelassen für Beschlüsse der [X.] des [X.] in B[X.]H a. a. [X.] - [X.]; [X.] a. a. [X.] - Paraphe). [X.]em kann jedenfalls für Beschlüsse der [X.] des [X.] über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents im Einspruchsverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Pat[X.] nicht gefolgt werden. [X.]enn solche Beschlüsse sind anders als die meisten Beschlüsse im Zivilprozess, bei denen es sich hauptsächlich um Akte der Prozessleitung handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. [X.], § 329 [X.]. 2), verfahrensabschließende Entscheidungen über den Verfahrensgegenstand als solchen, d. h. über den Bestand oder den Widerruf des Patents. Sie sind in dem justizähnlich ausgebildeten Verfahren vor dem Patentamt folglich Urteilen i. S. der ZPO eher vergleichbar als Beschlüssen. Aus [X.]ründen der Rechtssicherheit und -klarheit, um eindeutig erkennbar zu machen, wer an der Entscheidung mitgewirkt hat und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, erachtet es der Senat daher in analoger Anwendung des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO für notwendig, dass alle an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der [X.] den Beschluss unterschreiben (so auch ausdrücklich [X.] v. 20. Januar 2011, 28 W (pat) 114/10 und [X.] v. 7. April 2011, 30 W (pat) 98/09, jeweils für Beschlüsse der Markenabteilung im Markenlöschungsverfahren; vgl. auch [X.]/Rudloff-Schäffer, a. a. [X.], § 47 [X.]. 7, zu Beschlüssen in Papierform; Busse/[X.], Pat[X.], 7. Aufl., § 47 [X.]. 33; Mes [X.] [X.]ebrauchsmustergesetz, 3. Aufl., § 47 Pat[X.] [X.]. 7; Bühring/[X.], [X.]ebrauchsmustergesetz, 8. Aufl., § 17 [X.]. 44; Ströbele/Hacker/Kirschneck, [X.], 10. Aufl., § 61 [X.]. 4).

2.1.4. [X.]as Unterschriftserfordernis gilt dabei gleichermaßen für konventionelle Beschlussdokumente in Papierform wie für elektronische [X.]okumente. Elektronische [X.]okumente des Patentamts waren nach der zum Zeitpunkt der [X.] am 21. September 2011 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 [X.] (a. F.) zu unterzeichnen, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das [X.]okument angebracht wurde.

2.1.5. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. März 2013 ausgeführt hat, ist es als unschädlich anzusehen, dass die vorhandenen, den drei [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ mit [X.]atumsangabe 21.09.2011 jeweils zugeordneten drei [X.] qualifizierte elektronische Signaturen ausweisen und keine fortgeschrittenen elektronischen Signaturen, weil eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 Sig[X.] eine fortgeschrittene elektronische Signatur mit weiteren Sicherheitsmerkmalen ist, also sogar einen höheren Sicherheitsstandard bietet. [X.]em trägt die geänderte Formulierung des § 5 Abs. 2 [X.] in der vom 12. November 2013 bis 9. Januar 2014 geltenden Fassung Rechnung, wonach ein elektronisches [X.]okument des Patentamts „mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird“. [X.]amit ist klargestellt, dass statt einer fortgeschrittenen Signatur auch eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz verwendet werden kann. [X.]iese Formulierung ist gleichlautend auch in der am 10. Januar 2014 in [X.] getretenen aktuellen Fassung des neuen, (nur) für die Unterzeichnung einer (elektronischen) Niederschrift oder eines (elektronischen) Beschlusses des [X.] geltenden Absatzes 3 des § 5 [X.] enthalten.

2.1.6. Ferner hält der Senat nicht an seinen Bedenken fest, ob die vom [X.] zur Signierung der elektronischen [X.]okumente eingesetzten sog. „[X.]etached Signaturen“ ([X.] detached = losgelöst, abgetrennt) der Voraussetzung des § 5 Abs. 2 [X.] in der zum [X.]punkt geltenden alten Fassung genügen, wonach die Signaturen „an das [X.]okument“ angebracht werden. [X.]ies vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in der geänderten, vom 12. November 2013 bis 9. Januar 2014 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 [X.] sowie in der aktuell seit 10. Januar 2014 geltenden Fassung des entsprechenden § 5 Abs. 3 [X.] die fragliche Formulierung „an das [X.]okument angebracht wird“ durch die Formulierung „das [X.]okument mit einer … Signatur … versehen wird“ ersetzt hat, die gleichlautend auch in der für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer [X.]okumente geltenden Bestimmung des § 130b ZPO enthalten ist. [X.]amit soll verdeutlicht werden, dass die vom [X.] verwendete Art der elektronischen Signatur („detached-signature“) zulässig ist. Insoweit kann der Argumentation der Präsidentin des [X.] gefolgt werden, dass die logische Verknüpfung von [X.]okument und Signatur über den aus den [X.]aten des [X.]okuments gebildeten Hashwert als Anbringen der Signatur an das [X.]okument auslegbar ist, wenngleich nicht als unmittelbares Anbringen am [X.]okument, wie dies bei der sog. „Inline-Signatur“ der Fall wäre, so doch als mittelbares Anbringen. [X.]a durch die Signierung mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Sig[X.] die Authentizität der signierenden Person und die Integrität des [X.]okuments hinreichend gewährleistet werden, sind die strukturellen technischen Probleme, die sich bei der nachträglichen richtigen [X.] der im IT-System des [X.] außerhalb der [X.]okumente gelagerten [X.] zu den jeweiligen [X.]okumenten ergeben, nach der geltenden Rechtslage hinzunehmen. So hat der Senat in vom [X.] übermittelten elektronischen Schutzrechtsakten im Rahmen anhängiger Beschwerdeverfahren schon feststellen müssen, dass die Zuordnung der [X.] zu den jeweiligen [X.]okumenten in der [X.] und der Hierarchischen Übersicht der [X.] nicht immer zutreffend ist, d. h. zum Teil werden nicht alle zu dem [X.]okument gehörenden [X.] angezeigt, oder es werden andere oder dieselbe [X.] mehrfach angezeigt. Eine in visueller Hinsicht eindeutige Verknüpfung von [X.]okument und [X.] über die in der Akte enthaltene Verfahrenshistorie, wie von der Präsidentin des [X.] behauptet, ist daher (jedenfalls derzeit) nicht zuverlässig möglich und schafft Rechtsunsicherheiten.

2.1.7. Vorliegend scheitert eine wirksame Signierung des elektronischen Beschluss-[X.]okuments aber zum Einen bereits daran, dass die einzig signierten Beschluss-[X.]ateien in der [X.], die [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ mit [X.]atumsangabe 21.09.2011 nicht mit den erforderlichen qualifizierten Signaturen von [X.] drei Mitgliedern der [X.], die an dem in der Anhörung am 30. März 2011 verkündeten Beschluss über die beschränkte Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents mitgewirkt haben, und deren Namen und Titel in der Zeile unterhalb des [X.] stehen, versehen sind. Ausweislich der den genannten [X.]-[X.]ateien in der [X.] zugeordneten drei [X.] (SI[X.]-1, -2 und -3) stammen zwei der drei qualifizierten Signaturen von A… R… Z… und eine von [X.]… W… H…, keine jedoch von F… [X.]…

2.1.8. [X.]as Vorbringen der Präsidentin des [X.], wonach die Unterschrift bzw. die fehlende Signatur des einen Beisitzers, F… [X.]…, durch die Signatur des Vorsitzenden der [X.], A… R… Z…, ersetzt werden sollte, hilft nicht weiter. Zwar besteht nach der [X.]. des B[X.]H die Möglichkeit, die Unterschrift eines Mitglieds der [X.], das an der Unterzeichnung des das Einspruchsverfahren abschließenden Beschlusses verhindert ist, in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen (vgl. B[X.]H a. a. [X.] - [X.]; [X.]/Rudloff-Schäffer, a. a. [X.], § 47 [X.]. 11). [X.]ies setzt aber zunächst voraus, dass eine tatsächliche Verhinderung des betreffenden Mitglieds gegeben war (vgl. B[X.]H NJW 1977, 765). Ein ausreichender Verhinderungsgrund des Mitglieds F… [X.]… ist hier nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Weiterhin ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO der [X.]rund der Verhinderung im [X.] anzugeben (vgl. B[X.]H NJW 1980, 1849). Auch dies ist nicht geschehen, wobei unerheblich ist, aus welchen [X.]ründen der [X.] mit Angabe des [X.] unterblieben ist. [X.]a es vorliegend schon an der [X.]eltendmachung eines berechtigten Verhinderungsgrunds fehlt – die von einem Mitglied verweigerte Unterschrift oder Signierung wäre kein Verhinderungsgrund (vgl. B[X.]H NJW 1977, 765) - und folglich ein solcher auch nicht nachzuprüfen wäre, ist eine rechtswirksame Ersetzung der Signatur von F… [X.]… durch die weitere Signatur des Vor- sitzenden A… R… Z… zu verneinen.

2.1.9. Zum Anderen scheitert nach Auffassung des Senats eine wirksame Signierung des elektronischen Beschlusses der [X.] i. S. d. § 5 Abs. 2 [X.] a. F. - sowie gemäß der geltenden Bestimmung des § 5 Abs. 3 [X.] - auch daran, dass nicht ein einzelnes bestimmtes elektronisches Beschluss-[X.]okument als solches mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen worden ist, sondern die gesamten [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ mit [X.]atum 21.09.2011, und damit jeweils ein ganzes Konvolut an elektronischen [X.]okumenten, und zwar jeweils zweifach, das Beschluss-[X.]okument (als solches), das Anlagenverzeichnis, die Rechtsmittelbelehrung und die Niederschrift über die Anhörung.

a) Schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.] a. F. „Ein [X.]okument des Patentamts…“ (noch deutlicher jetzt der des geltenden § 5 Abs. 3 [X.] „Eine Niederschrift oder…ein Beschluss des Patent- und Markenamts…“) legen es nahe, dass nur das jeweilige einzelne elektronische (Beschluss-)[X.]okument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist und nicht eine [X.]atei, in der das betreffende [X.]okument zusammen mit einem oder mehreren anderen elektronische [X.]okumenten enthalten ist.

b) Auch aus die Entscheidung des B[X.]H, NJW 2013, 2034, wonach die im E[X.]VP-Verfahren (E[X.]VP = Elektronisches [X.]erichts- und [X.]) eingesetzte sog. „qualifizierte [X.]“ den Anforderungen des § 130a ZPO genügt (so schon [X.]E 215, 47, zu dem § 130a ZPO entsprechenden § 77a Abs. 1 Satz 2 F[X.]O a. F.), kann nicht geschlossen werden, dass eine solche [X.] auch den Anforderungen des § 130b ZPO für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer [X.]okumente oder denen des § 5 Abs. 2 [X.] a. F. (sowie des geltenden § 5 Abs. 3 [X.]) für die Unterzeichnung eines patentamtlichen Beschlusses gerecht würde.

[X.]ie Zulässigkeit der qualifizierten [X.] wurde nur für die Signatur bestimmender elektronischer Schriftsätze der Parteien anerkannt, die diese im Rahmen des E[X.]VP-Verfahrens an das [X.]ericht übermitteln. Bei dem E[X.]VP handelt es sich um eine Software, mit der teilnehmende [X.]erichte und Behörden mit ihren professionellen Kommunikationspartnern (z. B. Verfahrensbeteiligten, Antragstellern) in einer gesicherten Umgebung Nachrichten im [X.] austauschen können. [X.]iese Nachrichten können mit Anhängen versehen und bei Bedarf mit einer qualifizierten elektronischen Containersignatur versehen werden (vgl. [X.], jurisPR-ITR 2/2007 [X.]. 5 [X.]). [X.]ie qualifizierte [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die [X.]atei an das [X.]ericht übermittelt wird (B[X.]H NJW 2013, 2034 - [X.]. 11). Für die Anerkennung der qualifizierten [X.] im E[X.]VP-Verfahren sprechen [X.]ründe der Praktikabilität. Soll eine Vielzahl von Schriftstücken an das [X.]ericht eingereicht werden, wäre es mit einem erheblichen Aufwand verbunden, wenn jedes dieser Schriftstücke einzeln signiert werden müsste, um prozessuale Wirksamkeit zu erlangen (vgl. [X.], a. a. [X.], [X.]. 5 [X.]). Wesentlicher [X.]rund für die Anerkennung der Verwendung einer qualifizierten [X.] im E[X.]VP-Verfahren durch den B[X.]H ist der verfassungsrechtliche Anspruch der Prozessbeteiligten auf [X.]ewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 [X.][X.] i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip), der es u. a. verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die [X.]eltendmachung eines [X.] überspannte Anforderungen zu stellen (vgl. B[X.]H NJW 2013, 2034 - [X.]. 5 und 11). Insoweit stellt nach B[X.]H die qualifizierte [X.] hinreichend sicher, dass die Nachricht auf dem Weg vom Sender zum Empfänger nicht manipuliert worden ist, und dass sie [X.]ewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers bietet, die übersandten [X.]okumente in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. B[X.]H NJW 2013, 2034 - [X.]. 10).

c) Mit der tatsächlichen und rechtlichen Situation der Signierung von elektronischen Schriftstücken, die die Parteien an das [X.]ericht übermitteln, ist die Signierung eines elektronischen [X.]okuments des [X.], zumindest die eines elektronischen Beschluss-[X.]okuments, nicht vergleichbar. [X.]enn insoweit handelt es sich um die Signierung einer [X.] bzw. eines elektronischen [X.]s, das nicht an die Beteiligten im Wege des E[X.]VP-Verfahrens versandt wird, sondern das - wie eine [X.] in Papierform in der Papierakte (vgl. B[X.]HZ 186, 22; [X.]E 32, 36) - in der [X.] verbleibt. Hier sprechen weder praktische Bedürfnisse noch verfassungsrechtliche Erwägungen dafür, das [X.] gemeinsam mit anderen, in einer [X.]atei zusammengefassten patentamtlichen elektronischen [X.]okumenten zu signieren. Im [X.]egenteil besteht in der [X.] aus [X.]ründen der Aktenklarheit und –wahrheit ein berechtigtes Bedürfnis, dass die Signaturen derjenigen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, eindeutig und zweifelsfrei – nur - dem elektronischen [X.] zuzuordnen sind. [X.]enn gerade bei einem elektronischen [X.] sind die Feststellung der Identität der Signierenden sowie die Authentizität des Inhalts und die Integrität des elektronischen [X.]okuments von besonderer Wichtigkeit. [X.]ies ist nicht im hinreichenden Maß gewährleistet, wenn das Beschluss-[X.]okument nicht allein, sondern gleichzeitig auch noch andere, nicht dem Beschluss als einheitliches [X.]okument zugehörige patentamtliche [X.]okumente mit den Signaturen versehen sind. [X.]a bei einer qualifizierten elektronischen Signatur der Hashwert aus sämtlichen [X.]aten der signierten [X.]atei gebildet wird, genügt es für die wirksame Signierung eines patentamtlichen Beschlusses nach § 5 [X.] nicht, dass erst aus dem Sinnzusammenhang und ggfls. aus sonstigen Umständen, z. B. dem [X.], ermittelt werden muss, dass es sich hierbei um die Signierung des patentamtlichen Beschlusses handeln soll und nicht etwa nur um die Signierung eines für die jeweiligen Beteiligten bestimmten Versandpakets mit darin enthaltenen Beschlussausfertigungen.

d) Vorliegend enthalten die signierten [X.]-[X.]ateien jedenfalls mit der Niederschrift über die Anhörung je ein weiteres, nicht dem Beschluss als Einheit zugehöriges patentamtliches [X.]okument. Unter entsprechender Heranziehung des nach §§ 126 und 126a B[X.]B für die Schriftform und die elektronische Form von privatrechtlichen [X.]okumenten geltenden [X.]rundsatzes der Einheitlichkeit der Urkunde braucht dabei nach Auffassung des Senats zwar auch ein [X.]okument des Patentamts nicht notwendig nur aus einem einzigen Schriftstück oder einem einzigen ([X.]atei-)[X.]okument zu bestehen, sondern kann ggfls. auch mehrere Blätter, Texte oder ([X.]atei-)[X.]okumente umfassen, wenn sich deren Zugehörigkeit zu dem zu unterzeichnenden [X.]okument aus einer fortlaufenden Nummerierung, aus dem inhaltlichen Zusammenhang, einer Bezugnahme in dem Hauptdokument auf ergänzende [X.]okumente oder aus vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (vgl. [X.]/Ellenberger, Bürgerliches [X.]esetzbuch, 73. Aufl., § 126 [X.]. 4, § 126a [X.]. 7). Ausgehend hiervon können zwar die in den [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ enthaltenen einzelnen [X.]okumente „Beschluss“ und „Rechtsmittelbelehrung“ jeweils zusammen als einheitliches Beschluss-[X.]okument angesehen werden, da am Ende des [X.] ausdrücklich auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen wird. [X.]egen die gemeinsame Signierung dieser beiden elektronischen [X.]okumente bestehen daher keine Bedenken. Nicht dem Beschluss-[X.]okument im Sinn eines einheitlichen [X.]okuments zugehörig kann dagegen das in der [X.]-[X.]atei weiter enthaltene [X.]okument „Niederschrift über die Anhörung“ beurteilt werden. Zum Einen fehlt ein entsprechender Hinweis in dem [X.], der erkennen ließe, dass die Niederschrift über die Anhörung zum Inhalt des Beschlusses gemacht werden solle. Auch der Umstand, dass der schriftlich niedergelegte Beschluss die Begründung des in der Anhörung verkündeten und in der Niederschrift protokollierten [X.] enthält, verbindet die Niederschrift mit den schriftlichen Beschluss nicht zu einem einheitlichen [X.]okument. [X.]a in dem schriftlichen Beschluss der Tenor vollumfänglich wörtlich wiedergegeben ist, bedarf es zu seiner Ergänzung nicht des Protokolls. Zum Anderen stellt die Niederschrift ein eigenes [X.]okument dar, das als solches gemäß § 59 Abs. 4 a. F. (jetzt Abs. 5) i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 2 Pat[X.] und § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO, zudem von anderen Personen als der Beschluss, und zwar von dem Vorsitzenden und ggfls. einem hinzugezogenen Schriftführer zu unterzeichnen bzw. als elektronisches [X.]okument gemäß § 5 Abs. 2 [X.] a. F. (sowie § 5 Abs. 3 [X.]) zu signieren ist. In der [X.] findet sich auch ein bereits zu einem früheren Zeitpunkt von dem Vorsitzenden der [X.] signiertes elektronisches Niederschrift-[X.]okument unter dem Titel „Niederschrift – Signiert“ (mit [X.]atumsangabe 29.07.2011).

e) Nachdem jedenfalls durch die Mitsignierung des Niederschriften-[X.]okuments in den [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ der Beschluss der [X.] nicht, wie es für seine wirksame Signierung nach § 5 Abs. 2 [X.] a. F. (ebenso wie nach § 5 Abs. 3 [X.] n. F.) erforderlich wäre, als einzelnes [X.]okument mit den – vorhandenen – elektronischen Signaturen versehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob es einer wirksamen Signierung außerdem entgegensteht, dass die einzelnen, in den [X.]-[X.]ateien enthaltenen [X.]okumente und folglich auch das Beschluss-[X.]okument mit zugehöriger Rechtsmittelbelehrung jeweils doppelt enthalten sind (dies verneinend [X.] [X.]. 2013, 453, 454 – Anspruchsabhängige [X.]eldegebühr; bejahend dagegen [X.] v. 10. September 2013, 35 W (pat) 404/12; [X.] v. 10. Juni 2013, 20 W (pat) 24/12).

2.1.10. Entgegen der Auffassung der Präsidentin des [X.] kann der Formmangel der fehlenden bzw. unwirksamen Signaturen vorliegend auch nicht mehr durch eine Nachholung der Signaturen geheilt werden. Zwar können fehlende Unterschriften oder fehlende Signaturen von Mitgliedern der [X.] unter einen verkündeten Beschluss - entsprechend der Möglichkeit der Nachholung von fehlenden richterlichen Unterschriften unter ein verkündetes Urteil – noch mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden (vgl. B[X.]HZ 137, 49; [X.] [X.] 2006, 415 - Paraphe; [X.]/Rudloff-Schäffer, a. a. [X.], § 47 [X.]. 11). Nach der Rechtsprechung des B[X.]H (B[X.]H NJW 2006, 1881 – [X.]. 14) ist dies für richterliche Unterschriften aber mit Blick auf die Fristenregelung in §§ 517, 548 ZPO, wonach die Frist zur Einlegung der Berufung oder der Revision spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils beginnt, nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils möglich. Auch wenn im patentamtlichen Verfahren eine den genannten ZPO-Bestimmungen vergleichbare Fristenregelung nicht existiert, ist die vom B[X.]H festgelegte Ausschlussfrist von fünf Monaten auch für die Nachholung von Unterschriften unter verkündete patentamtliche Beschlüsse anzuwenden. [X.]enn mit der Fristenregelung der §§ 517 und 548 ZPO, mit der im Zivilprozess die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe an die [X.]eschäftsstelle des bei Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils begrenzt wird, kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entscheidung beteiligten [X.] zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutragen (vgl. [X.]mS-O[X.]B NJW 1993, 2603, 2604). [X.]ieser Zweck wäre nach B[X.]H verfehlt, wenn das Nachholen fehlender [X.]unterschriften nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist zulässig wäre. Um der [X.]efahr vorzubeugen, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht mehr ausreicht, um durch die Unterschriftsleistung mit Sicherheit zu dokumentieren, dass der darüberstehende [X.] dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers entspricht, der das Urteil gefällt hat, hält es der B[X.]H für geboten, eine klare ohne Weiteres erkennbare zeitliche [X.]renze für das Nachholen fehlender Unterschriften unter gerichtliche Entscheidungen festzulegen, wofür sich allein die Frist der §§ 517, 548 ZPO anbiete (vgl. B[X.]H NJW 2006, 1881 – [X.]. 14). Nachdem das Erinnerungsvermögen der Mitglieder der [X.] nicht stärker ausgeprägt sein dürfte als das von [X.]n, ist es im Interesse der Rechtssicherheit angezeigt, auch in dem justizähnlich ausgestalteten patentamtlichen Verfahren die Nachholung von Unterschriften unter verkündete Beschlüsse der [X.] sowie der Prüfungsstellen nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung zuzulassen (vgl. auch [X.] v. 10. Juli 2012, 9 W (pat) 391/06).

2.1.11. Für die Rechtsfolgen eines formvorschriftswidrigen elektronischen [X.]okuments bestehen keine speziellen Vorschriften. Für dessen Wirksamkeit gilt derselbe Maßstab wie für schriftliche [X.]okumente, die an einem Mangel der Unterschrift leiden (vgl. u. a. Prütting/[X.]ehrlein, ZPO Kommentar, 4. Aufl., § 130b [X.]. 2; Zöller/[X.]reger, a. a. [X.], § 130b [X.]. 3; Musielak/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 130b [X.]. 2). Vorliegend hat daher die fehlende Signierung zur Folge, dass das elektronische Beschluss-[X.]okument nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist und es sich daher lediglich um einen unwirksamen Entwurf des vollständig abgefassten schriftlichen Beschlusses, respektive der Beschlussbegründung handelt, mithin ein Begründungsmangel vorliegt (vgl. B[X.]H NJW 2006, 1881 – [X.]. 16; B[X.]H NJW 1977, 765).

2.1.12. Abgesehen davon, dass die in der [X.] vorhandenen drei [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ aus den dargelegten [X.]ründen nicht wirksam signiert sind, könnten diese drei [X.]-[X.]ateien auch nicht als Urschrift bzw. als elektronisches [X.] des Beschlusses angesehen werden. Wie bereits oben unter Ziffer 2.1.1. dargelegt, setzt die nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Pat[X.] vorgeschriebene Ausfertigung des Beschlusses die Existenz einer in den Akten verbleibenden Urschrift bzw. in [X.]n eines [X.]s des Beschlusses voraus. In der Begründung zum Entwurf der [X.] vom 10.02.2010, [X.], ist zur Funktion der Ausfertigung und dem Verhältnis zur Urschrift Folgendes ausgeführt: „[X.]ie Ausfertigung muss den öffentlichen [X.]lauben genießen können, die Urschrift zu vertreten. [X.]as heißt, die Ausfertigung muss wortgetreu den Inhalt der Urschrift wiedergeben, diesen Inhalt unverrückbar und beliebig wiederholbar erfahrbar werden lassen ...“. [X.]araus folgt, dass es sich bei einer Entscheidungs-Urschrift der Natur der Sache nach grundsätzlich um ein singuläres [X.]okument handelt. Erst recht nicht mit der Funktion einer [X.] bzw. eines [X.]s vereinbar ist es, wenn in der Akte mehrere unterschiedliche [X.]e enthalten sind. Um von der [X.] oder dem [X.] beliebig wiederholbar Ausfertigungen oder auch Abschriften - nicht nur für die jeweiligen Verfahrensbeteiligten, sondern auch für [X.]ritte - erstellen zu können, muss es, wenn überhaupt, vollständig übereinstimmende – signierte – [X.]e geben. Aus diesem [X.]rund hindern bereits die unterschiedlichen Adressaten, das sind die jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten, in den Beschluss-[X.]atei-[X.]okumenten der drei [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ die Annahme übereinstimmender [X.]e, unabhängig davon, ob die Angabe der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten analog § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum notwendigen Inhalt von Beschlüssen des [X.] gehört oder nicht. [X.]erade in den elektronisch geführten Patentakten des [X.] mit ihren unbegrenzten Vervielfältigungsmöglichkeiten wird die Notwendigkeit eines singulären, von den an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der [X.] durch ihre qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur autorisierten [X.]s besonders deutlich. [X.]as in der [X.] enthaltene einzelne Beschluss-[X.]okument in der [X.]-[X.]atei „Beschluss Aufrechterhaltung“ mit [X.]atumsangabe 14.09.2011 kann diese Funktion schon mangels Signierung nicht erfüllen. Insoweit ist der Hinweis der Präsidentin des [X.] nicht weiterführend, dass das im Spruchkörper abgestimmte Beschluss-[X.]okument aufgrund seiner automatischen Umwandlung in das [X.]-Format im IT-System [X.]Patente nachträglich nicht mehr verändert werden könne. Im Übrigen scheint dies nicht plausibel, da aus technischer Sicht auch eine [X.]-[X.]atei nachträglich verändert werden kann. Nachprüfbaren objektiven Integritätsschutz für das elektronische [X.], d. h. Schutz vor nachträglichen Veränderungen, kann nur die qualifizierte oder fortgeschrittene Signatur bieten.

2.2. [X.]es Weiteren weisen die den Beteiligten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Pat[X.] als Ausfertigungen zugestellten [X.]okumente Mängel auf, die zur Unwirksamkeit der erfolgten Zustellungen führen. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 18. März 2013 ausgeführt, sind den Beteiligten als Ausfertigungen des Beschlusses jeweils Ausdrucke der in den [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung“ mit [X.]atumsangabe 22.09.2011 enthaltenen [X.]okumente zugestellt worden, von denen (nur) das jeweils erste Beschluss-[X.]okument unterhalb des [X.] und unter der Zeile mit den Namen und Titeln der drei Mitglieder der [X.], rechts neben dem [X.]ienstsiegel des [X.] die folgenden Angaben aufweist:

signiert: 21.09.2011 [X.] Z…,

21.09.2011 [X.]1… H…,

21.09.2011 F… [X.]…

[X.]arunter steht der Satz: „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ (vgl. hierzu auch den [X.] des Beschluss-[X.]atei-[X.]okuments aus der [X.] im Tatbestand).

2.2.1. Ungeachtet dessen, nach welchen Bestimmungen und in welcher Form elektronische [X.]e des [X.] auszufertigen sind, darf auch bei einem verkündeten Beschluss eine Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten elektronischen [X.]s entsprechend § 329 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst bzw. nur erfolgen, nachdem es mit den erforderlichen elektronischen Signaturen der an der Entscheidung mitwirkenden Personen versehen ist. Bevor der in vollständiger Form abgefasste Beschluss nicht von [X.] Mitwirkenden signiert worden ist, liegt er nur im Entwurf vor, ist folglich als solcher (noch) nicht existent. Es folgt schon aus der Natur der Sache, dass eine Ausfertigung nicht erstellt werden kann, bevor das [X.] selbst erstellt worden ist (vgl. B[X.]H NJW 2010, 2519 - [X.]. 14). Eine dennoch erstellte Ausfertigung führt nicht zu einer wirksamen Zustellung (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a. a. [X.], § 317 [X.]. 9).

2.2.2. Ferner sind die in den an die Beteiligten zugestellten [X.] enthaltenen Angaben nach § 6 Nr. 1 und 2 [X.] a. F. (und n. F.), die Namen A… Z…, [X.]1 … H… und F… [X.]… von den Personen, die jeweils am 21.09.2011 signiert haben sollen, unzutreffend. Wie ausgeführt, sind die angebrachten Signaturen von A… Z… und [X.]1… H… nicht wirksam, außerdem hat F… [X.]… überhaupt nicht signiert. [X.]amit erwecken die ausge- druckten [X.] den falschen Eindruck, dass ein elektronisches [X.] in den Akten existiert, das ordnungsgemäß von den drei Mitgliedern der [X.] signiert worden ist, die an dem in der Anhörung verkündeten Beschluss mitgewirkt haben. Auch unter diesem [X.]esichtspunkt konnte die Übersendung dieser Ausdrucke nicht zu einer wirksamen Zustellung führen, da die genannten falschen Angaben geeignet sind, die Entschließung der Beteiligten über die Einlegung eines Rechtsmittels zu beeinflussen (vgl. B[X.]H FamRZ 2007, 372 – [X.]. 5 m. w. Nw.). Aufgrund dieser Unrichtigkeit in den [X.] konnten die Beteiligten nämlich nicht erkennen, dass der verkündete Beschluss möglicherweise an einem Begründungsmangel leidet, der ihn angreifbar macht.

2.2.3. Ferner weisen die den Beteiligten übersandten [X.]okumente nicht den nach § 6 Nr. 3 [X.] (a. und n. F.) in den Ausdruck aufzunehmenden Hinweis auf, „dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird“. Wie schon in dem Senatsbeschluss vom 18. März 2013 ausgeführt, bezieht sich dieser Satz ersichtlich darauf, dass das elektronische Beschluss-[X.]okument als solches elektronisch signiert ist und aus diesem [X.]rund ohne – handschriftliche – Unterzeichnung gültig ist. [X.]enn die qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur ersetzt bei elektronischen [X.]okumenten des [X.], die der Unterschriftsform bedürfen, die handschriftliche Unterschrift (§ 5 Abs. 2 [X.] a. F. sowie geltender neuer § 5 Abs. 3 [X.]). Ein Hinweis darauf, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird, kann dem hingegen nicht entnommen werden. Insoweit erscheint auch die Argumentation der Präsidentin des [X.] nicht schlüssig. Zwar ist ihr darin zu folgen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers der [X.] bei den (Papier-)Ausdrucken für die Ausfertigung elektronischer [X.]okumente, die im [X.] angesichts der Masse der auszufertigenden Bescheide und Beschlüsse automatisiert maschinell hergestellt werden, abweichend von § 317 Abs. 3 und 4 ZPO i. V. m. § 2 [X.] und auch abweichend von § 20 Abs. 2 [X.]V auf die Unterschrift des Ausfertigenden verzichtet wird (vgl. Begr[X.]Entw, [X.], zu § 6). [X.]er Vorrang des § 6 [X.] für die Form der Ausfertigung elektronischer [X.]okumente des [X.] vor der Bestimmung des § 20 Abs. 2 [X.]V wird im Übrigen jetzt auch durch den am 12. November 2013 in [X.] getretenen neuen Satz 2 des § 20 Abs. 2 [X.]V verdeutlicht, wonach für die Ausfertigung elektronischer [X.]okumente insofern die [X.] gilt. Wenn jedoch keine Unterschrift des Ausfertigenden und im Hinblick auf die maschinelle Erstellung der Ausfertigung eines elektronischen Beschlusses im [X.] auch keine ausfertigende Person mehr erforderlich ist, braucht die Ausfertigung auch nicht als Ersatz für die handschriftliche Unterschrift des Ausfertigenden elektronisch signiert sein und kann es als Papierausdruck im Übrigen auch gar nicht. [X.]er Auffassung der Präsidentin des [X.], wonach der auf dem Ausdruck angebrachte Satz gleichzeitig auf die elektronische Signierung des [X.]s sowie darauf hinweise, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben werde und der ganze Vorgang maschinell erfolge, kann daher nicht gefolgt werden. Mithin fehlt auf den ausgedruckten [X.]okumenten der Hinweis nach § 6 Nr. 3 [X.].

[X.]ieser Satz ist aber notwendig, damit die Beteiligten überhaupt erkennen können, dass es sich um eine amtliche Ausfertigung, wenn auch eine maschinell erstellte, handelt, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift bzw. das elektronische [X.] nach außen zu vertreten und dem Zustellungsempfänger die [X.]ewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden [X.] bzw. dem [X.] zu bieten (vgl. B[X.]H NJW 2010, 2519 – [X.]. 7 m. w. Nw.). In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass der Annahme des Verordnungsgebers der [X.], wonach der maschinell erstellte Ausdruck eine ausreichende Sicherheit für die Übereinstimmung mit der Urfassung im elektronischen [X.]okument biete (vgl. Begr[X.]Entw, [X.], zu § 6), nicht uneingeschränkt zugestimmt werden kann. So zeigt sich etwa am vorliegenden Fall, dass in dem IT-System [X.]Patente offenbar eine systematische Fehlerquelle enthalten ist, die hinsichtlich der Namen der Personen, die eine Signatur an dem elektronischen [X.]okument angebracht haben (bzw. das [X.]okument mit einer Signatur versehen haben), zu unrichtigen Angaben in den Ausfertigungsausdrucken führen kann. Soweit ersichtlich sind die in den [X.] gemäß § 6 Nr. 1 [X.] aufzunehmenden Namen der Personen, die eine elektronische Signatur angebracht haben (sollten), bereits in den elektronischen [X.]okumenten, die (vermeintlich) signiert worden sind, enthalten, nämlich in den jeweils ersten Beschluss-[X.]atei-[X.]okumenten der [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ mit [X.]atumsangabe [X.] In den zum Ausdruck bestimmten [X.]-[X.]ateien „Beschluss Aufrechterhaltung“ mit [X.]atumsangabe 22.09.2011 wurden nach (vermeintlich) erfolgter Signierung am 21.09.2011 die schon vorhandenen Namen lediglich um das Signier-[X.]atum automatisiert ergänzt, offenbar aber nicht auch die Namen der tatsächlich signierenden Personen automatisiert geändert.

2.3. Aufgrund der festgestellten Verfahrensfehler hat der Senat von seinem ihm in § 79 Abs. 3 Nr. 2 Pat[X.] eingeräumten Ermessen [X.]ebrauch gemacht, nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern sie - unter Aufhebung des verkündeten Beschlusses - an das Patentamt zur Fortführung des [X.] zurückzuverweisen. Angesichts der schwerwiegenden Verfahrensmängel eines nicht begründeten und nicht wirksam zugestellten Beschlusses sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Interesses der am Beschwerdeverfahren Beteiligten an einer zügigen Sachentscheidung keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, die ihn verpflichten würde, von einer Zurückverweisung an das [X.] abzusehen.

3. [X.]ie Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 Pat[X.] anzuordnen. Aufgrund der vorliegenden schwerwiegenden Verfahrensverstöße der fehlenden Begründung und der unwirksame Zustellung entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten (vgl. [X.]/Püschel, a. a. [X.], § 73 [X.]. 143 und 152, m. Nw. aus der [X.].). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass infolge der Verfahrensmängel die Sache an das [X.] zurückverwiesen wird, die Beschwerdeführerin daher ggfls. gezwungen sein wird, noch einmal eine Beschwerde gegen den neu zu erlassenden Beschluss des [X.] einzulegen.

4. [X.]ie Rechtsbeschwerde war gemäß § 100 Abs. 2 Nummer 1 Pat[X.] zuzulassen, da im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und Ausfertigung von elektronischen Beschlüssen des [X.], insbesondere von elektronischen [X.]n der [X.] im Einspruchsverfahren, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.

5. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Meta

19 W (pat) 16/12

19.02.2014

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 130b ZPO § 163 Abs 1 S 1 ZPO § 313 Abs 1 Nr 1 ZPO § 315 Abs 1 S 1 ZPO § 315 Abs 1 S 2 ZPO § 317 Abs 2 S 1 ZPO § 329 Abs 1 S 2 ZPO § 517 ZPO § 548 ZPO § 126 BGB § 126a BGB § 2 Nr 3 SigG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.02.2014, Az. 19 W (pat) 16/12 (REWIS RS 2014, 7741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7741


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 19 W (pat) 16/12

Bundespatentgericht, 19 W (pat) 16/12, 19.02.2014.

Bundespatentgericht, 19 W (pat) 16/12, 18.03.2013.


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