Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 35 W (pat) 413/12

35. Senat | REWIS RS 2014, 3318

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Gegenstand

Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Fahrradgetriebenabe" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss


Leitsatz

Fahrradgetriebenabe

Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 404/12, 35 W (pat) 408/12 und 35 W (pat) 418/12.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 297 23 763.2

(hier: Löschungsverfahren)

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] am 25. August 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr.-Ing. Baumgart

      beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin werden die beiden mit der Angabe „ERSTELLT AM 18.01.2012“ versehenen Beschlüsse der [X.] des [X.] aufgehoben.

2.  Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das [X.] zurückverwiesen.

3.  Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4.  Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an die Antragstellerin und an die Antragsgegnerin wird angeordnet.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

1.   [X.] und Beschwerdegegnerin zu I (im Folgenden: Antragsgegnerin) war Inhaberin des Gebrauchsmusters 297 23 763 (Streitgebrauchsmuster), das am 27. November 1998 als Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung [X.] 3772.6 mit [X.]eldetag 6. März 1997 angemeldet und am 25. Februar 1999 mit 46 Schutzansprüchen unter der Bezeichnung „Fahrradgetriebenabe mit einer Rücktrittbremse“ in das Register eingetragen worden war. [X.] ist es mit Erreichen der maximalen Schutzdauer erloschen.

2

Am 16. März 2010 hat die Beschwerdeführerin zu I und Beschwerdegegnerin zu II (im Folgenden: Antragstellerin) beantragt festzustellen, dass der Gegenstand des [X.] nicht schutzfähig und dieses unwirksam sei. [X.] hat dem Feststellungsantrag rechtzeitig widersprochen.

3

Am 20. Oktober 2011 hat vor der [X.] des [X.] ([X.]) eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Am Ende der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten zur Sache verhandelt haben, hat die Gebrauchsmusterabteilung keinen Beschluss verkündet, sondern den Beteiligten mitgeteilt, dass ein Beschluss an [X.] Statt zugestellt werde. In den später unter dem [X.]atum 18.01.2012 erstellten, mit Entscheidungsgründen versehenen elektronischen Beschlussdokumenten hat die [X.] die teilweise Unwirksamkeit des [X.] festgestellt, soweit dieses über die Fassung gemäß einem Hilfsantrag 5 der Antragsgegnerin hinausgehe, und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegnerin zu ¾ auferlegt.

4

[X.]agegen haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

5

      [X.]ie Antragstellerin beantragt sinngemäß,

6

      den Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Januar 2012 aufzuheben und das                    Gebrauchsmuster 297 23 763 insgesamt für unwirksam zu erklären.

7

      [X.] beantragt (verkürzt wiedergegeben),

8

     den Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Januar 2012 aufzuheben und unter teilweiser Zurückweisung des [X.] die teilweise Wirksamkeit des [X.] in der Fassung neuer Schutzansprüche gemäß eines [X.] bzw. mehrerer Hilfsanträge festzustellen.

2.

9

2.1  Mit Wirkung vom 01.06.2011 hat das [X.] für die Patent- und Gebrauchsmusterverfahren die elektronische Aktenführung eingeführt. [X.]ie technische Architektur und die Funktionen dieser [X.]n werden bestimmt durch das IT-System der [X.] [X.]patente/gebrauchsmuster ([X.]pat/[X.]). Vom 01.06.2011 an sollen alle patentamtlichen Verfahren, auch die bereits anhängigen, ausschließlich elektronisch geführt werden. Seit Ende September 2012 werden die Patent- und Gebrauchsmusterakten des [X.] dem [X.] in elektronischer Form vorgelegt.

[X.]ie Akten des [X.] 297 23 763 [X.] sind vom [X.] etwa ab Erlass des amtsseitigen [X.] vom 9. Mai 2011 elektronisch geführt worden. Sie sind dem Senat teilweise in Papier und teilweise elektronisch per file-transfer vorgelegt worden.

2.2 [X.]ie [X.]nteile der [X.] für das hiesige Beschwerdeverfahren enthalten - bei Absetzung dieses Beschlusses - eine „Aktuelle Aktenübersicht“, eine „Aktuelle Tabellarische Übersicht“ und eine „Aktuelle Hierarchische Übersicht“. Für jede dieser Übersichtstypen gibt es außerdem eine datierte Übersicht vom 26.11.2012. Zusätzlich wird ein „Volldokument, tabellarisch ([X.])“ angezeigt, und zwar nur unter dem [X.]atum vom 26.11.2012, eine „aktuelle“ Fassung gibt es nicht.

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[X.]ie „Aktuelle Aktenübersicht“ zeigt in einer [X.]-[X.]atei spezielle Verfahrensdaten; die „Tabellarische Übersicht“ enthält in weitgehend zeitlicher Reihenfolge die [X.]ateien zu den einzelnen [X.]okumenten der [X.]. [X.]ie „Hierarchische Übersicht“ soll jeweils den gleichen Inhalt haben wie die „Tabellarische Übersicht“, jedoch in einer Sortierung, die weitgehend den einzelnen Verfahrensschritten folgt. Im Abschnitt „Volldokument, tabellarisch ([X.])“ sollen alle bis zum jeweiligen Stichtag vorliegenden bzw. neu hinzugekommenen [X.]-[X.]ateien zu jeweils einer einzigen [X.]-[X.]atei zusammengefasst sein.

2.3 Begriffsbestimmungen:

2.3.1 [X.]ie in den tabellarischen und in den hierarchischen Übersichten angezeigten Gegenstände sind jeweils [X.]-[X.]ateien (im Folgenden: [X.]atei, bzw. [X.]ateien), die jeweils als ein elektronisches [X.]okument anzusehen sind. Jede dieser [X.]ateien, bzw. elektronischen [X.]okumente können mehrere in sich geschlossene Texte enthalten, die im Folgenden [X.] genannt oder nach ihrem konkreten Inhalt bezeichnet werden.

2.3.2 Nach dem bisherigen Verständnis des Senats von der methodischen Architektur der [X.], wie sie für dieses Verfahren vorgelegt wurde, fallen die Generierung eines elektronischen [X.]okumentes und dessen Einstellung in die elektronische Akte nicht unbedingt zeitlich zusammen. Nur so kann sich der Senat erklären, dass bei den hier noch zu erörternden elektronischen [X.]ateien die

2.3.3 [X.]er Senat geht vorläufig davon aus, dass unterschieden werden muss zwischen den für die elektronische [X.] elektronisch erfassten [X.]aten einerseits und andererseits der technischen Methodik, nach der diese [X.]aten für den Bearbeiter, das Gericht oder im Zuge der Akteneinsicht durch Verfahrensbeteiligte oder [X.]ritte zur Anschauung gebracht werden. [X.]ie vom Senat in diesem Beschluss getroffenen Feststellungen zur [X.] des [X.] betreffen ausschließlich die dem Senat in diesem Verfahren zugänglichen [X.]ateien und die Methodik, nach der diese [X.]ateien für das Gericht zur Anschauung gebracht werden. Feststellungen dazu, wie sich diese elektronische Akte für die Bearbeiter im [X.] oder für [X.]ritte bei einer elektronischen öffentlichen oder einer nicht öffentlichen Akteneinsicht darstellt, hat der Senat nicht getroffen.

2.4 Soweit es um die [X.]okumentation der abschließenden Beschlussfassung und der Zustellung des so gefassten Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten geht, war der bisherige Ansatz des elektronischen Systems [X.]pat/[X.] für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren wie folgt: Es wird eine [X.]atei angelegt mit einem Beschlusstext als einzigem Inhalt. [X.]er Beschlusstext hat auf Seite 1 oben links eine Stelle mit Platzhaltern. [X.]iese [X.]atei wird nicht signiert. Aus dieser [X.]atei werden für jeden Verfahrensbeteiligten jeweils zwei separate elektronische [X.]ateien erstellt, die - in der Regel - jeweils zwei [X.] mit einem Beschlusstext enthalten. [X.]ie [X.] mit dem Beschlusstext tragen oben links regelmäßig die Anschrift

3.       In der [X.] des [X.] für das vorliegende Verfahren sieht das so aus:

3.1 In der [X.] des [X.] werden in der tabellarischen sowie in der hierarchischen Übersicht jeweils vom 26.01.2012 drei [X.]ateien mit der Bezeichnung „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ angezeigt, davon hat die erste [X.]atei das [X.] und die beiden nachfolgenden haben das [X.] Außerdem gibt es zwei [X.]ateien mit der Bezeichnung „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“, beide mit dem [X.] vom 20.01.2012. Für jede dieser beiden [X.]ateien werden drei Signaturen angezeigt.

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3.2  [X.]ie unsignierte [X.]atei „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“, eingestellt in die Akte am 17.01.2012, hat einen Beschlusstext von 25 Seiten zum einzigen Inhalt. Auf Seite 1 oben links ist eine Stelle mit Platzhaltern gefüllt. Oben rechts enthält dieser Beschlusstext - wie die weiteren acht [X.] in weiteren vier [X.]ateien dieser Akte auch (s. nachfolgend 3.3 und 3.4) - u.a. die Angabe „ERSTELLT AM 18.01.2012“.

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An seinem Ende stellt sich der Beschlusstext wie folgt dar: Auf das mittig auf eine Zeile gesetzte Wort„[X.]" folgen auf einer weiteren Zeile darunter, in größeren Abständen nebeneinander gesetzt, die Namen der Urheber, das sind die drei Mitglieder der [X.] [X.] als Vorsitzender und die Beisitzenden [X.]… und [X.]. Weiter unten links auf derselben Seite steht „Gebrauchsmusterabteilung", direkt darunter „[X.]", direkt das Siegel des [X.], direkt darunter der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.".

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       [X.]iese Angaben stehen am Ende aller hier in Rede stehenden Beschlusstexte. Unterschiede ergeben sich dadurch, dass manche dieser Texte an dieser Stelle zusätzliche Angaben enthalten.

3.3 [X.]ie beiden unsignierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren" mit [X.] vom 25.01.2012 enthalten jeweils insg. vier [X.], das sind zwei Beschlusstexte von jeweils 25 Seiten mit Erstellungsdatum vom 18.01.2012, auf die jeweils eine Rechtsmittelbelehrung mit [X.] folgt. [X.]ie beiden [X.] in der ersten der beiden [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs/Feststellungsverfahren" enthalten auf Seite 1 oben links jeweils die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die beiden [X.] in der zweiten der beiden [X.]ateien enthalten auf Seite 1 oben links jeweils die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin.

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Nur am Ende des jeweils ersten der beiden [X.] in beiden [X.]ateien befindet sich rechts neben dem Siegel des [X.] die Angabe „signiert:“, rechts daneben jeweils untereinander drei [X.]aten und rechts neben diesen [X.]aten die Namen der Urheber.

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Am Ende des zweiten [X.] fehlen die Angabe „signiert:“ sowie die Namen der Urheber und die Angaben zu den [X.]aten der Signierung. Hier erscheinen nur die Angaben wie in der (nicht individualisierten) [X.] mit [X.] vom 17.01.2012.

Ausdrucke der ersten der beiden [X.]ateien mit [X.] vom 25.01.2012 sind den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin laut deren Empfangsbekenntnis am 27.01.2012 zugestellt worden, Ausdrucke der zweiten der beiden [X.]ateien mit [X.] vom 25.01.2012 sind den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin laut deren Empfangsbekenntnis ebenfalls am 27.01.2012 zugestellt worden.

3.4  [X.]ie beiden signierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ mit [X.] vom 20.01.2012 enthalten jeweils zwei [X.]n von jeweils 25 Seiten mit Erstellungsdatum vom 18.01.2012, auf die jeweils eine Rechtsmittelbelehrung mit Zahlungshinweise folgen. [X.]ie beiden [X.] in der ersten der beiden [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ enthalten auf Seite 1 oben links jeweils die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die beiden [X.] in der zweiten der beiden [X.]ateien enthalten auf Seite 1 oben links jeweils die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Insoweit entsprechen diese Beschlusstexte denen in den beiden unsignierten [X.]ateien mit [X.] vom 25.01.2012.

Nur am Ende des jeweils ersten der beiden [X.] in beiden [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ befindet sich rechts neben dem Siegel des [X.] die Angabe „signiert:“ und rechts daneben, untereinander die Namen der Urheber [X.], [X.] und [X.]…, aber ohne die [X.]aten der Signierung.

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     Am Ende des jeweils zweiten [X.] fehlen die Angabe „signiert:“ und die Namen der Urheber. Hier erscheinen nur die Angaben wie in dem (nicht individualisierten) Beschlusstext mit [X.] vom 17.01.2012.

Für beide [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ werden jeweils drei Signaturen angezeigt. Für jede dieser Signaturen kann durch Anklicken eine Signaturdatei aufgerufen werden. Nach diesen [X.]ateien ist jede [X.]atei von den drei Mitgliedern der Gebrauchsmusterabteilung signiert worden, die jeweils letzte Signierung hat am 24.01.2012 stattgefunden.

In den Signaturdateien wird durch Anklicken des Buttons „[X.]okument anzeigen“ das [X.]okument angezeigt, mit dem die Signatur verbunden ist. [X.]as ist bei allen sechs Signaturen die gesamte [X.]-[X.]atei mit 56 Seiten. [X.]azu werden nachstehend beispielhaft Auszüge aus der [X.] über die Signierung der ersten der beiden signierten [X.]ateien mit [X.] vom 20.01.2012 durch [X.]… abgebildet:

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4.   Mit rechtlichem Hinweis vom 22. Oktober 2013 hat der Senat den Verfahrensbeteiligten seine Zweifel daran erläutert, ob in der [X.] des [X.] eine das patentamtliche Löschungsverfahren abschließende Entscheidung und deren ordnungsgemäße Zustellung an die Verfahrensbeteiligten dokumentiert sei.

5.   Mit [X.]atum vom 30. Januar 2014 hat der Senat einen Beschluss erlassen, mit dem der Präsidentin des [X.] anheimgegeben wurde, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausgeführt, dass sich im Hinblick auf die elektronisch geführte Akte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der elektronischen Signierung und Ausfertigung elektronischer [X.] ergeben, die über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die elektronischen Verfahren vor dem [X.] haben könnten.

Als problematisch hat der Senat im Wesentlichen angesehen, dass die vorhandenen elektronischen Signaturen nicht, wie in § 5 Abs. 2 [X.] a.F. gefordert, „an das elektronische [X.]okument angebracht“ seien, sondern pro Signatur eine eigenständige - separate - Signaturdatei erstellt worden sei.

Eine wirksame Signierung unterstellt, befände sich zudem in der [X.] nicht, wie erforderlich, eine einzige [X.], sondern es seien insgesamt neun Beschlusstexte vorhanden, die zum Teil nicht vollständig mit einander übereinstimmten. Vollständige Übereinstimmung fehle auch zwischen den [X.] in den beiden signierten [X.]okumenten mit [X.] vom 20.01.2012.

Zweifel bestünden außerdem an einer korrekten Erstellung von Ausfertigungen der elektronischen Beschlussdokumente und einer wirksamen Zustellung an die Beteiligten (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 [X.], § 6 [X.]). Von einer nicht gültig signierten elektronischen [X.] könnten keine Ausfertigungen erstellt werden. Außerdem fehle die Angabe gemäß § 6 Nr. 3 [X.]. [X.]er angebrachte Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“ genüge dem nicht, weil er nicht den Hinweis enthalte, dass die

6.   [X.]ie Präsidentin des [X.] ist dem Beschwerdeverfahren bisher nicht beigetreten, sie hat jedoch eine schriftliche Stellungnahme mit [X.]atum vom 4.04.2014 abgegeben. [X.]arin - und in ihren Stellungnahmen in den Verfahren 19 W (pat) 16/12, 20 W (pat) 24/12 und 20 W (pat) 28/12 - trägt sie zu den vorgenannten Bedenken des Senates u.a. Folgendes vor:

6 .1   [X.]ass in der [X.] mehrere [X.]okumente signiert seien und nicht nur eines, stehe der Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen. Entscheidend sei, dass alle signierten Beschlusstexte identisch seien, was hier durch die Architektur des IT-Systems der [X.] [X.]patente/gebrauchsmuster ([X.]pat/[X.]) und das dort festgelegte Rollen- und Rechtekonzept sichergestellt werde. [X.]ie zu signierenden [X.] würden automatisch und damit ohne die Möglichkeit einer manuellen Veränderung durch das System [X.]pat/[X.] aus dem originären Beschlussdokument (mit Platzhaltern auf Seite 1 oben links) heraus erzeugt, um die Adressangaben ergänzt und den Urhebern zur Signatur vorgelegt. Unterschiedliche Adressangaben sowie unterschiedliche Angaben zur Signatur des [X.], insbesondere zum Signaturdatum, hätten auf den Inhalt des Beschlusses keinen Einfluss.

6.2   Zu der Frage, ob eine singuläre Urschrift für den das Verfahren abschließenden Beschluss erforderlich sei, weist die Präsidentin des [X.] darauf hin, dass Sinn und Zweck der Urschrift die [X.]okumentation des [X.] sei. Weiter sollten klare Abgrenzungen zu einem bloßen Entwurf sichergestellt werden. Beides sei im vorliegenden patentamtlichen Verfahren gewährleistet. [X.]amit stünde fest, dass der Beschluss so getroffen und von den drei zuständigen Mitgliedern der Gebrauchsmusterabteilung als verfahrensbeendende Entscheidung gewollt worden sei.

6.3   Für ihre Auffassung, dass die [X.] keine singuläre Verknüpfung zwischen einem Text und einer Signierung mit einer oder - erforderlichenfalls - mehreren Signaturen verlangt, sondern auch sogenannte [X.] wie in der vorliegenden [X.] erlaubt, beruft sich die Präsidentin des [X.] auf § 5 Abs. 3 [X.] neue Fassung.

6.4   [X.] „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ genüge den Anforderungen nach § 6 Nummer 3 [X.]. [X.] differenziere nicht zwischen dem elektronischen und dem ausgedruckten [X.]okument bzw. der Ausfertigung, sondern fasse beide unter dem weiten Begriff „[X.]okument“ zusammen und enthalte zusätzliche Informationen über die elektronische Signierung. Sinn und Zweck der Regelung, auf die maschinelle Herstellung der Ausfertigung hinzuweisen (vgl. Begründung des Entwurfs der Verordnung zur Einführung der [X.]nführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem [X.], dem Patentgericht und dem [X.], im Folgenden: Begründung [X.], dort S. 15 zu § 6), werde durch den Vermerk Rechnung getragen, der nicht nur auf das fehlende Unterschriftserfordernis, sondern inzidenter auch auf die vollelektronische Bearbeitung Bezug nehme.

6.5   Unter Aufrechterhaltung der vorstehenden Rechtsauffassungen hat die Präsidentin des [X.] in ihrer Stellungnahme außerdem mitgeteilt, dass das [X.] ein neues Konzept für die [X.]okumentation (auch) der das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren abschließenden Beschlussfassung in den [X.]n des [X.] erarbeite, wonach in Zukunft der das jeweilige Verfahren abschließende Beschluss - unabhängig von der Zahl der Verfahrensbeteiligten - nur in einer einzigen signierten [X.]atei mit einem einzigen Beschluss-[X.]okument als einzigem Textbestandteil niedergelegt werden soll.

7. [X.]ie Verfahrensbeteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

[X.]

[X.]ie Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind zulässig. [X.]as würde auch dann gelten, wenn die den beiden Verfahrensbeteiligten, bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten vom [X.] zugeleiteten Papierdokumente mit [X.] mit Erstellungsdatum vom 18.01.2012 bloße Scheinbeschlüsse darstellten. [X.]enn damit wäre gegenüber den Verfahrensbeteiligten der Anschein einer wirksamen Sachentscheidung erweckt worden, der zu einer formellen Beschwer für die Verfahrensbeteiligten führen würde und durch ausdrückliche Aufhebung beseitigt werden müsste (vgl. den [X.] in dieser Sache vom 30.01.2014 unter [X.] 4 unter Verweis auf [X.] Karlsruhe NJW-RR 2004, 1507 ff.).

[X.]ie Beschwerden führen aus verfahrensrechtlichen Gründen gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.]. [X.]er hier angegriffene Beschluss ist an [X.] Statt zugestellt worden, so dass seine Wirksamkeit von seiner Zustellung abhängt (vgl. [X.]/Schmid [X.], 8. Auflage 2011, § 17 Rdn. 43). Eine wirksame Zustellung setzt einen ordnungsgemäßen Beschluss voraus, von dem gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 21 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 127 Abs. 1, § 47 Abs. 2 [X.], § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 [X.] dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung bekanntzugeben, d.h. auszuhändigen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Auflage 2011, § 2 Rn. 2). [X.]ies vorausgesetzt, beurteilt es der Senat im Wege einer Ermessensentscheidung über das konkret hier vorliegende Verfahren als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor dem [X.], dass sich in der vom [X.] vorgelegten [X.] weder die Urschrift für einen das Verfahren abschließenden Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung noch die für das Wirksamwerden einer solchen Urschrift notwendige Zustellung einer entsprechenden Ausfertigung bei den Verfahrensbeteiligten in der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen lassen.

1.   [X.]ie für eine wirksame Zustellung erforderliche Urschrift lässt sich in den [X.]n nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen.

[X.]ie rechtlichen Grundlagen für die elektronische Führung der [X.] des [X.] in [X.] ergeben sich insbesondere aus § 21 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 125a [X.], aus der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem [X.], dem Patentgericht und dem [X.] ([X.]) sowie über die Verweisung in § 2 [X.] auf die Zivilprozessordnung.

§ 5 Abs. 2 [X.] a.F. in seiner Fassung seit Inkrafttreten am 01.03.2010 bis zum 11.11.2013 sieht vor, dass ein elektronisches [X.]okument des [X.] unterzeichnet wird, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das [X.]okument angebracht wird. [X.]ieses Unterschriftserfordernis gilt auch für die Beschlüsse des [X.]. [X.]as [X.] sieht statt der fortgeschrittenen elektronischen Signatur die qualifizierte Signatur vor, was der Senat für rechtlich unbedenklich hält. Eine solchermaßen signierte [X.]atei mit einem Beschluss-[X.]okument kann wegen ihrer Verknüpfung mit den Signaturen das nur in der [X.] existente Original, die Urschrift, sein.

Als eine solche Urschrift kommen hier nur die beiden signierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ mit [X.] vom 20.01.2012 in Frage. [X.]ie drei anderen [X.]ateien, die ebenfalls [X.] enthalten, können schon mangels Signatur keine Urschrift sein.

Bei seinen vorstehenden und den nachfolgenden Feststellungen nimmt der Senat nach seinem derzeitigen Wissensstand u.a. folgende Unterschiede an zwischen der Urschrift in einer in Papier geführten Verfahrensakte des [X.] einerseits und andererseits einer elektronischen Urschrift in den elektronisch geführten [X.]n: [X.]ie für die herkömmliche Papierakte erstellte Urkunde über die Beschlussfassung durch das [X.] ist als physischer Gegenstand einmalig und als solcher nicht reproduzierbar. [X.] Gesetzes wird das jeweils einzige, bei der Verfahrensakte befindliche Original im Rechtsverkehr vertreten durch seine Ausfertigung oder seine beglaubigte Abschrift. [X.]agegen lassen sich die [X.]aten und [X.]ateien der [X.] des [X.] auf elektronischem Wege beliebig oft reproduzieren, auch die signierten [X.]ateien. Eine wesentliche Voraussetzung für die Eigenschaft einer elektronischen [X.]atei als Urschrift im Rechtssinne ist hier die Signierung dieser [X.]atei nach den Vorgaben des Signaturgesetzes ([X.]) sowie nach Maßgabe des § 5 [X.], im vorliegenden Fall nach § 5 Abs. 2 [X.] a.F. [X.]enn die logische Verknüpfung von [X.]atei und Signatur über den aus den [X.]aten der [X.]atei gebildeten Hashwert ermöglicht die regelmäßige Überprüfung der [X.]atei gemäß § 2 Nr. 1 Buchstabe d) [X.] daraufhin, ob ihr Inhalt nach der Signierung unverändert geblieben ist oder verändert worden ist (Integrität der [X.]atei).

1.1   Ein wesentlicher Grund für die verfahrensrechtlichen Unsicherheiten über die abschließende Beschlussfassung ist bereits die Existenz von zwei von einander unabhängigen, signierten [X.]ateien mit [X.]n.

[X.]as [X.] vor dem [X.] ist ausnahmslos als streitiges Verfahren angelegt; das bedeutet, dass sich jeweils zwei Verfahrensbeteiligte gegenüberstehen, deren Interessenspositionen vollständig gegenläufig sind: [X.]er Antragsteller begehrt eine teilweise oder vollständige Löschung des [X.], der Antragsgegner und Gebrauchsmusterinhaber will diesen Löschungsantrag abwehren und das Streitgebrauchsmuster in seinem eingetragenen oder in beschränktem Umfang erhalten. Über dieses kontradiktorische [X.] kann seiner logischen Natur nach nur durch einen einzigen, einmaligen und unwiederholbaren Akt entschieden werden, weil diese Entscheidung notwendiger Weise immer beide, einander gegenüberstehende Verfahrensbeteiligten gleichzeitig betrifft: [X.]er Umfang, in dem der eine obsiegt, entspricht genau dem Umfang, in dem der andere unterliegt. So heißt es auch in § 17 Abs. 3 [X.], der die abschließende Entscheidung über dem Löschungsantrag behandelt, nur „der Beschluss“.

Weiter ist das [X.] vor dem [X.] kraft Gesetzes überwiegend justizförmig ausgebildet. [X.]as gilt insbesondere für die obligatorische mündliche Verhandlung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] und für die abschließende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 3 [X.]. Mit dem abschließenden Beschluss entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung i.d.R. über den Bestand oder über die Löschung eines Gebrauchsmusters. So war es auch hier. Ein solcher Beschluss ist seiner materiellrechtlichen Bedeutung nach eher einem zivil-prozessualen Urteil vergleichbar als den Beschlüssen im Zivilprozessverfahren.

Zu diesen gesetzlichen Vorgaben und zur Rechtsnatur des [X.]s als streitiges Verfahren steht die bisherige Anlage des Systems [X.]pat/[X.] für die Führung der [X.] für diese Verfahren in einem unvereinbaren Gegensatz, weil dieses System die abschließende Entscheidung über den Rechtsstreit zwischen den einander prozessual untrennbar gegenüberstehenden Verfahrensbeteiligten auftrennt in zwei selbständige, jeweils nur für einen der beiden sich gegenüberstehenden Verfahrensbeteiligten bestimmte Beschlüsse. [X.]as ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats unzulässig.

Ausgeschlossen werden kann inzwischen, dass diese Form der Beschlussfassung technisch zwingend in dem System [X.]pat/[X.] angelegt wäre. [X.]as folgt aus der Mitteilung der Präsidentin des [X.] über ein neues Konzept für die [X.]okumentation (auch) der das [X.] abschließenden Beschlussfassung in den [X.]n des [X.], wonach in Zukunft der abschließende Beschluss - unabhängig von der Zahl der Verfahrensbeteiligten - nur in einer einzigen signierten [X.]atei mit einem einzigen Beschluss-[X.]okument als einzigem Textbestandteil niedergelegt werden soll.

[X.] [X.] meint, dass sich die Einheitlichkeit der Beschlussfassung im vorliegenden Fall daraus ergäbe, dass die in den signierten [X.]en enthaltenen vier [X.] mit einander identisch seien. [X.]em kann der Senat schon deswegen nicht folgen, weil die vier [X.] in den beiden signierten [X.]ateien nicht mit einander identisch sind. [X.]ie beiden [X.] der einen [X.]atei unterscheiden sich von den beiden [X.]n der anderen dadurch, dass sie jeweils nur für den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt sind. [X.]ie beiden [X.] derselben [X.]atei unterscheiden sich jeweils am Ende des [X.]okumentes durch die verschiedenen Angaben zur Signierung.

Vor allen [X.]ingen aber folgt aus der hier vertretenen Beurteilung durch die Präsidentin des [X.] die Auffassung, dass es rechtlich möglich sei, im schriftlichen Verfahren dieselbe Beschlussfassung durch mehrere selbständige Urschriften aktenkundig zu machen.

[X.]em kann der Senat nicht folgen, weil er der Überzeugung ist, dass eine das [X.] abschließende Entscheidung notwendig ein singulärer Akt ist. Seine Wiederholung macht die Aktenlage unauflöslich widersprüchlich, jedenfalls dann, wenn es sich nicht um ein ausnahmsweise Versehen handelt, sondern wenn diese mehrfachen Beschlussfassungen, wie hier, die regelmäßige Folge eines Systems sind, das sich, wie bereits festgestellt, nicht vereinbaren lässt mit der Rechtsnatur des [X.] als streitiges Verfahren.

[X.]er Hinweis der Präsidentin auf die Entscheidungen des Juristischen Beschwerdesenats des [X.]s vom 10.09.2013, [X.].: 10 W (pat) 13/13, und vom 29.08.2013, [X.].: 10 W (pat) 14/13, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil diese Verfahren jeweils nur einen Verfahrensbeteiligten hatten, also nicht kontradiktorisch waren. Nach dem System [X.]pat/[X.] dürfte sich daher jeweils nur eine signierte [X.]atei mit [X.] bei diesen Akten befinden und so verhält es sich auch.

[X.]er Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle ergänzend festgestellt, dass die beiden signierten [X.]ateien mit [X.]n bei der derzeitigen Funktionsweise des IT-Systems [X.]pat/[X.] jeweils auch an verschiedenen Tagen abschließend signiert werden können. [X.]azu wird auf die Sachverhalte in den Verfahren 35 W (pat) 404/12 und 35 W (pat) 408/12 hingewiesen.

1.2   Eine weitere verfahrensrechtliche Unklarheit rührt daher, dass keine der elektronischen Signaturen - wie es nach dem Verständnis des Senats § 5 Abs. 2 [X.] a.F. verlangt - an einem einzigen, einem bestimmten Beschluss-[X.]okument angebracht sind. Vielmehr sind die Signaturen jeweils an den gesamten [X.]-[X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ angebracht, also an [X.] von jeweils 56 Seiten mit jeweils vier [X.]n, nämlich zwei [X.]n mit Erstellungsdatum vom 18.01.2012 und zwei weiteren [X.]n mit jeweils einer Rechtsmittelbelehrung und [X.].

1.2.1 [X.]er Senat hält nicht an seinen Bedenken fest, dass die vom [X.] zur Signierung der elektronischen [X.]okumente eingesetzten sog. „[X.]etached Signaturen“ ([X.] detached = losgelöst, abgetrennt) der Voraussetzung des § 5 Abs. 2 [X.] a.F. nicht genügen könnten, wonach die Signaturen „an das [X.]okument“ angebracht werden. [X.]as geschieht vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in der geänderten, vom 12. November 2013 bis 9. Januar 2014 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 [X.] sowie in der aktuell seit 10. Januar 2014 geltenden Fassung des entsprechenden § 5 Abs. 3 [X.] die fragliche Formulierung „an das [X.]okument angebracht wird“ durch die Formulierung „das [X.]okument mit einer Signatur versehen wird“ ersetzt hat, die gleichlautend auch in der für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer [X.]okumente geltenden Bestimmung des § 130b ZPO enthalten ist. [X.]amit soll verdeutlicht werden, dass die vom [X.] verwendete Art der elektronischen Signatur („detached-signature“) zulässig ist. Insoweit kann der Argumentation der Präsidentin des [X.] gefolgt werden, dass die logische Verknüpfung von [X.]okument und Signatur über den aus den [X.]aten des [X.]okuments gebildeten Hashwert als Anbringen der Signatur an das [X.]okument auslegbar ist, wenngleich nicht als unmittelbares Anbringen am [X.]okument, wie dies bei der sog. „Inline-Signatur“ der Fall wäre, so doch als mittelbares Anbringen. [X.]a durch die Signierung mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem [X.] die Authentizität der signierenden Person und die Integrität des [X.]okuments hinreichend gewährleistet werden, sind die strukturellen technischen Probleme, die sich bei der nachträglichen richtigen [X.] der im IT-System des [X.] außerhalb der [X.]okumente gelagerten [X.] zu den jeweiligen [X.]okumenten ergeben, nach der geltenden Rechtslage hinzunehmen. ([X.]. auch Beschluss des [X.]s vom 19.02.2014, [X.].: 19 W (pat) 16/12, Leitsätze veröffentlicht in [X.] 2014, 224, vollständig abrufbar im [X.] unter http//:www.bpatg.de.).

1.2.2 [X.]er Senat hält jedoch weiterhin die Verwendung von qualifizierten [X.] für die signierten [X.]ateien mit [X.]n für unzulässig, weil bei dieser Signierweise keine der vorhandenen Signaturen einem bestimmten, in den signierten [X.]ateien befindlichen Beschluss-[X.]okument mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugeordnet werden kann.

In jeder der drei Signaturdateien für beide signierte [X.]ateien führt der Button „[X.]okument anzeigen“ zur Anzeige des gesamten, 56 Seiten langen [X.] mit den zwei, nicht mit einander identischen [X.]n und den zwei Rechtsmittelbelehrungen mit [X.].

Anders als die Präsidentin des [X.] ist der Senat davon überzeugt, dass schon der Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.] a.F. „Ein elektronisches [X.]okument des Patentamts…“ (noch deutlicher jetzt der geltende § 5 Abs. 3 [X.] „Eine Niederschrift oder…ein Beschluss des [X.]“) es nahelegt, dass nur das jeweilige einzelne elektronische [X.]atei-[X.]okument mit einem Beschlusstext mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist und nicht eine [X.]atei, in der das betreffende [X.]okument zusammen mit einem oder mehreren anderen elektronische [X.]okumenten enthalten ist.

[X.] [X.] hat sich auch in diesem Zusammenhang auf die von ihr angenommene Identität zwischen den vier [X.]n in den beiden signierten [X.]ateien berufen und meint, auch deswegen genügten die hier eingesetzten qualifizierten [X.] den Anforderungen des § 5 Abs. 2 [X.] a.F. [X.]ass der Senat die vier [X.] in den zwei signierten [X.]ateien nicht für identisch hält, ist bereits oben unter [X.] 1.1 festgestellt und begründet worden. Aber auch bei einer Identität aller vier in den beiden signierten [X.]ateien befindlichen [X.] könnte nach der Überzeugung des Senats die hier verwendete qualifizierte [X.] keine wirksame Signierung dieser [X.] bewirken.

Eine amtliche Versicherung seitens des [X.], wonach alle [X.] in den beiden signierten [X.]en mit einander identisch seien, lässt sich in der [X.] nicht feststellen.

Bei dieser Sachlage kann es für die Wirksamkeit der an den beiden [X.]ateien mit [X.] vom 20.01.2012 angebrachten Signaturen schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht auf die Frage ankommen, ob die vier in diesen zwei [X.]ateien befindlichen [X.] mit einander identisch sind. [X.]enn eine solche Voraussetzung hätte zur Folge, dass die Verfahrensbeteiligten, das [X.] und [X.]ritte, die die Wirksamkeit der Signaturen überprüfen wollen, über die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 [X.] a.F. hinaus zusätzlich die Identität der vier [X.] eigenständig prüfen und beurteilen müssten. [X.]er Hinweis der Präsidentin des [X.], wonach diese Identität durch die Architektur des IT-Systems der [X.] [X.]pat/[X.] und das dort festgelegte Rollen- und Rechtekonzept gewährleistet werde, führt hier nicht weiter, weil Außenstehende weder den systematischen Ansatz dieser Technik noch ihr Funktionieren im Einzelfall überprüfen können. Praktisch bliebe nur ein vollständiger Textvergleich zwischen allen vier [X.]n in beiden signierten [X.]ateien. [X.]abei würde es sich nicht um eine einmalige, auf das vorliegende Verfahren beschränkte Maßnahme handeln, etwa veranlasst durch einen nur ausnahmsweise oder vorübergehend aufgetretenen Fehler, vielmehr würde das System [X.]pat/[X.] diese Überprüfung fortlaufend in allen Verfahren erforderlich machen. [X.]as hält der Senat in zweiseitigen Verfahren wie dem vorliegenden für unzulässig.

Auch aus der Entscheidung des [X.], NJW 2013, 2034, wonach die im [X.] (EGVP = Elektronisches Gerichts- und [X.]) eingesetzte sog. „qualifizierte [X.]“ den Anforderungen des § 130a ZPO genügt (so schon [X.], 47, zu dem § 130a ZPO entsprechenden § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F.), kann nicht geschlossen werden, dass eine solche [X.] auch den Anforderungen des § 130b ZPO für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer [X.]okumente oder denen des § 5 Abs. 2 [X.] a.F. (sowie des geltenden § 5 Abs. 3 [X.]) für die Unterzeichnung eines patentamtlichen Beschlusses gerecht würde. [X.]ie Zulässigkeit der qualifizierten [X.] wurde nur für die Signatur bestimmender elektronischer Schriftsätze der Parteien anerkannt, die diese im Rahmen des [X.]s an das Gericht übermitteln. Bei dem EGVP handelt es sich um eine Software, mit der teilnehmende Gerichte und Behörden mit ihren professionellen Kommunikationspartnern (z.B. Verfahrensbeteiligten, Antragstellern) in einer gesicherten Umgebung Nachrichten im [X.] austauschen können. [X.]iese Nachrichten können mit Anhängen versehen und bei Bedarf mit einer qualifizierten elektronischen Containersignatur versehen werden (vgl. [X.], jurisPR-ITR 2/2007 [X.]. 5 [X.]). [X.]ie qualifizierte [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die [X.]atei an das Gericht übermittelt wird ([X.] NJW 2013, 2034 - [X.]. 11). Für die Anerkennung der qualifizierten [X.] im [X.] sprechen Gründe der Praktikabilität. Soll eine Vielzahl von Schriftstücken an das Gericht eingereicht werden, wäre es mit einem erheblichen Aufwand verbunden, wenn jedes dieser Schriftstücke einzeln signiert werden müsste, um prozessuale Wirksamkeit zu erlangen (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]. 5 [X.]). Wesentlicher Grund für die Anerkennung der Verwendung einer qualifizierten [X.] im [X.] durch den [X.] ist der verfassungsrechtliche Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), der es u.a. verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines [X.] überspannte Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] NJW 2013, 2034 - [X.]. 5 und 11). Insoweit stellt nach [X.] die qualifizierte [X.] hinreichend sicher, dass die Nachricht auf dem Weg vom Sender zum Empfänger nicht manipuliert worden ist, und dass sie Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers bietet, die übersandten [X.]okumente in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. [X.] NJW 2013, 2034 - [X.]. 10). Mit der tatsächlichen und rechtlichen Situation der Signierung von elektronischen Schriftstücken, die die Parteien an das Gericht übermitteln, ist die Signierung eines elektronischen [X.]okuments des [X.], zumindest die eines elektronischen [X.], nicht vergleichbar. [X.]enn insoweit handelt es sich um die Signierung einer [X.] bzw. eines elektronischen Beschluss-Urdokuments, das nicht an die Beteiligten im Wege des [X.]s versandt wird, sondern das - wie eine [X.] in Papierform in der Papierakte (vgl. [X.]Z 186, 22; B[X.]E 32, 36) - in der [X.] verbleibt (vgl. Beschluss des [X.]s vom 19.02.2014, [X.].: 19 W (pat) 16/12, a.a.[X.], insb. Leitsatz Nr. 2).

Inzwischen steht fest, dass die derzeitige Praxis des [X.], wonach im [X.] automatisch für jeden Verfahrensbeteiligten gesondert eine zu signierende [X.]atei mit mindestens zwei [X.] angelegt wird, von der technischen Architektur des Systems [X.]pat/[X.] nicht zwingend vorgegeben wird. Bei dieser Sachlage lassen sich keine technischen oder sonstigen praktischen Bedürfnisse, keine verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten und auch keine verfassungsrechtlichen Gründe feststellen, die es für das [X.], das immer mehrere Beteiligte hat, nahelegten, von der Anlage eines singulären Urdokuments mit einem Beschluss-[X.]okument als einzigem Textbestandteil abzusehen und statt dessen je Verfahrensbeteiligtem eine [X.]atei mit mindestens zwei [X.]n anzulegen und diese [X.]ateien jeweils mit einer Containersignatur zu versehen. Vielmehr besteht auch in der [X.] aus Gründen der Aktenklarheit und -wahrheit ein berechtigtes Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten und der Gerichte sowie von [X.]ritten, die in die Akten Einsicht nehmen, den das Verfahren abschließenden Beschluss ohne weiteres identifizieren und seinen Inhalt zweifelsfrei erkennen zu können. Gerade bei einer elektronischen Ur-[X.]atei, die nach ihrer technischen Natur unbegrenzt vervielfältigt werden kann, sind die Feststellung der Identität der Signierenden sowie die Authentizität des Inhalts und die Integrität dieser Ur-[X.]atei von besonderer Wichtigkeit. [X.]azu gehört es auch, dass sich ohne weiteres und eindeutig feststellen lässt, welchem Beschluss-[X.]okument in welcher [X.]atei die jeweils drei Signaturen zuzuordnen sind.

Nach diesen Maßgaben lassen sich die Signaturen der beiden signierten [X.]ateien nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit einem bestimmten Beschluss-[X.]okument in diesen [X.]ateien zuordnen.

2.   Nach § 17 Abs. 3 S. 3 [X.] ist ein Beschluss nicht nur zu begründen, zu unterzeichnen und schriftlich auszufertigen, sondern auch den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen, wobei ein nicht verkündeter Beschluss erst mit der zeitlich letzten Zustellung wirksam wird ([X.] BlfPMZ 1962, 166 ff., 167). [X.]ie patentamtliche Akte lässt keine sicheren Feststellungen darüber zu, dass den Verfahrensbevollmächtigten der beiden Verfahrensbeteiligten der angegriffene Beschluss wirksam zugestellt worden wäre.

Nach der methodischen Architektur des Systems [X.]pat/[X.] bei Absetzung der Beschlusstexte der [X.] mit Erstellungsdatum vom 18.01.2012 sind die jeweils unsignierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ - hier mit dem [X.] vom 25.01.2012 - für die Ausdrucke bestimmt, die den Verfahrensbeteiligten zum Zwecke der Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] zugeleitet werden. So ist auch hier verfahren worden.

Grundsätzlich ist eine Ausfertigung eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift der Entscheidung nach außen zu vertreten (vgl. [X.] VersR 1994, 1495 f. m.w.N.). [X.]er Senat folgt der Auffassung der Präsidentin des [X.], dass nach dem Willen des Verordnungsgebers der [X.] bei den (Papier-)Ausdrucken für die Ausfertigung elektronischer [X.]okumente, die im [X.]eutschen Patent- und Markenamt angesichts der Masse der auszufertigenden Bescheide und Beschlüsse automatisiert maschinell hergestellt werden, abweichend von § 317 Abs. 3 und 4 ZPO i.V.m. § 2 [X.] und auch abweichend von § 20 Abs. 2 [X.]V in der Fassung vom 1. April 2004 (§ 20 Abs. 2 [X.]V a.F.) auf die Unterschrift des Ausfertigenden verzichtet wird (vgl. Begründung [X.] S. 15, zu § 6). [X.]er Vorrang des § 6 [X.] für die Form der Ausfertigung elektronischer [X.]okumente des [X.] vor der Bestimmung des § 20 Abs. 2 [X.]V a.F. wird jetzt auch durch den am 12. November 2013 in [X.] getretenen neuen Satz 3 des § 20 Abs. 2 [X.]V verdeutlicht, wonach für die Ausfertigung elektronischer [X.]okumente insofern die [X.] gilt.

§ 6 [X.] soll dazu dienen, angesichts der Menge der zu erwartenden in Papier zu erstellenden Ausfertigungen eine Verfahrensbeschleunigung und eine Kostensenkung zu erreichen. [X.]aher soll der Verfahrensgang von Förmlichkeiten, die keinen Schutzzweck erfüllen, möglichst freigehalten werden (Begründung zu § 6 [X.] a.a.[X.]). Zu diesem Zweck verzichtet § 6 [X.] a.F. (und neue Fassung) im Hinblick auf die maschinelle Erstellung der Ausfertigung eines elektronischen Beschlusses im [X.] auf eine ausfertigende Person und folglich auch auf deren Unterschrift auf der Ausfertigung. [X.]ie Ausfertigung muss jedoch weiterhin die Förmlichkeiten erfüllen, aufgrund derer sie den öffentlichen Glauben genießt, die Urschrift zu vertreten, d.h. die sicherstellen, dass die Ausfertigung wortgetreu den Inhalt der Urschrift wiedergibt und diesen Wortlaut unverrückbar und beliebig wiederholbar erfahrbar werden lässt (also die Integrität des [X.]okuments).

2.1.   Nach diesen Vorgaben lässt sich vorliegend eine wirksame Zustellung schon deswegen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, weil sich der notwendige Bezugspunkt einer solchen Ausfertigung, das ist der das patentamtliche Verfahren abschließende Beschluss, nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit in der [X.] feststellen lässt. [X.]amit gehen die für die Ausfertigungen erstellten Ausdrucke ins Leere.

2.2 Aber auch dann, wenn man das Zustandekommen eines das patentamtliche Verfahren abschließenden Beschlusses unterstellt, lässt sich die wirksame Zustellung eines solchen Beschlusses in den elektronisch geführten Akten des [X.] nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen. [X.]iese Unsicherheit folgt daraus, dass die den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Ausdrucke von elektronischen [X.]n den von § 6 Nr. 3 [X.] (a. und n.F.). geforderten Hinweis, „dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird“, nicht enthalten.

§ 6 [X.] a.F. verlangt für die Ausfertigung eines elektronischen [X.]okuments, dass in den Ausdruck folgende Angaben aufzunehmen sind:

„1.
2.
3.

den Namen der Person, die eine elektronische Signatur angebracht hat,
den Tag, an dem die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht wurde, sowie
den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird“.

[X.]as jeweils erste Beschluss-[X.]okument in den beiden unsignierten [X.]ateien mit [X.] vom 25.01.2012 enthält jeweils am unteren Ende seiner letzten Seite rechts neben der Kopie des Amtssiegels die Angabe „signiert:“ und rechts daneben jeweils untereinander die Namen der Urheber des Textes zusammen mit den [X.]aten, an denen diese Urheber

Insoweit könnten die [X.] in den unsignierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ mit den Einstellungsdaten vom 25.01.2012 den Anforderungen des § 6 Nr. 1 und 2 [X.] a.F. genügen.

[X.]agegen fehlt in allen [X.]n in diesen beiden unsignierten [X.]ateien der von § 6 Nr. 3 [X.] a.F. geforderte Hinweis, „dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird“. In jedem dieser [X.] steht am Ende der jeweils letzten Seite unterhalb der Kopie des Amtssiegels der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“. [X.]as ist nicht der Wortlaut des von § 6 Nr. 3 [X.] a.F. geforderten Hinweises und kann auch nicht als seine sinngemäße Wiedergabe ausgelegt werden. Letzteres folgt schon daraus, dass der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“ das Gegenteil von dem behauptet, was auf die [X.] zutrifft, auf die er sich in diesem Fall bezieht. [X.]enn nach dem System [X.]pat/[X.] werden die [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ nicht signiert. Signiert werden nur die [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren -

In ihrer Stellungnahme in dem Verfahren 19 W (pat) 16/12 hat die Präsidentin des [X.] u.a. die Auffassung vertreten, dass der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“ den zusammenfassenden Hinweis darauf enthalte, dass es eine signierte Urschrift gebe, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben werde und der ganze Vorgang maschinell erfolge. [X.]ieser Auslegung ist der Senat nicht gefolgt, weil der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“ einen vollständig anderen Wortlaut hat und für eine Auslegung in dem vorgeschlagenen Sinne auch sonst keine sprachlichen Anknüpfungspunkte bietet. Im Übrigen enden alle sieben bei der elektronischen [X.] befindlichen [X.], die sowohl in signierte als auch in unsignierte [X.]ateien eingestellt sind, mit demselben Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“. Auch das spricht gegen die Eignung dieses Satzes, die Ausdrucke der beiden unsignierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ eindeutig und unmissverständlich als Ausfertigungen i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] zu kennzeichnen.

Mithin fehlt auf den Ausdrucken für die Zustellung der Hinweis nach § 6 Nr. 3 [X.] a.F., dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird.

[X.]ieser Satz ist aber notwendig, damit die Beteiligten überhaupt erkennen können, dass es sich um eine amtliche Ausfertigung handelt, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift bzw. das elektronische Urdokument nach außen zu vertreten und dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden [X.] zu bieten.

3.   Aus den oben unter 1. und 2. dargelegten Gründen beurteilt es der Senat im Wege einer Gesamtschau aller Umstände als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor dem [X.] i.S.v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass sich in der vom [X.] vorgelegten [X.] weder die Urschrift für einen das Verfahren abschließenden Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung noch die für das Wirksamwerden einer solchen Urschrift notwendige Zustellung einer entsprechenden Ausfertigung bei den Verfahrensbeteiligten in der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen lassen.

[X.]er Ausspruch unter Nr. 1 des Tenors ist notwendig, weil die zwei von einander unabhängigen, signierten [X.]ateien in der [X.] des [X.] jedenfalls dem Anschein nach zwei selbständige Beschlussfassungen darstellen.

4.   Nachdem die Beschwerden der beiden Verfahrensbeteiligten vorliegend ohne Sachprüfung aus den genannten verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg hatten, hat der Senat gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 [X.] i.V.m. § 84 Abs. 2 S. 2, [X.], 2. Alternative [X.] aus Billigkeitsgründen von einer einseitigen Kostenauferlegung abgesehen.

5.   [X.]ie Beschwerdegebühren sind nach § 18 Abs. 2 S. 1 [X.] i.V.m. § 80 Abs. 3 [X.] zurückzuerstatten. [X.]ass ein Verfahrensfehler nur dann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigt, wenn er für die Einlegung der Beschwerde ursächlich war (vgl. Busse, 7. Aufl. 2013, § 80 Rn. 92 m.w.N.), ist vom Gesetz nicht als Voraussetzung für die Ermessensentscheidung nach § 84 Abs. 2 S. 2, [X.], 2. Alternative [X.] genannt. Jedenfalls entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten. [X.]enn die Beschwerdeführenden konnten zum einen den Verfahrensmangel nicht erkennen, also die Beschwerde objektiv nicht darauf stützen. Zum anderen führt die ohne Sachprüfung erfolgende Zurückverweisung dazu, dass die auf materielle Gründe gestützten Beschwerden, für die die Beschwerdegebühren entrichtet worden sind, ins Leere gehen.

6.   [X.]ie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 2 Nummer 1 [X.] zuzulassen, da im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und Ausfertigung von elektronischen Beschlüssen des [X.], insbesondere von elektronischen [X.]n der Gebrauchsmusterabteilung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.

I. 2.3.3.

Rechtsmittelbelehrung

      Werner

                                                                                                                                               Bork 

                                                                                                     [X.]r. Baumgart

Meta

35 W (pat) 413/12

25.08.2014

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 35 W (pat) 413/12 (REWIS RS 2014, 3318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3318

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