Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 35 W (pat) 408/12

35. Senat | REWIS RS 2014, 3319

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Gegenstand

Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Temperaturabhängiger Schalter" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss


Leitsatz

Temperaturabhängiger Schalter

Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 404/12, 35 W (pat) 413/12 und 35 W (pat) 418/12.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 017 439

(hier: Löschungsantrag)

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 25. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richter [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden die beiden mit der Angabe „[X.] 16.11.2011" versehenen Beschlüsse der [X.] des [X.] aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das [X.] zurückverwiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

1. [X.]ie Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2008 017 439 (Streitgebrauchsmuster), das als Abzweigung aus der Patentanmeldung 10 2008 031 389.0 vom 02.07.2008 angemeldet und am 27. August 2009 mit 15 Schutzansprüchen unter der Bezeichnung

2

„Temperaturabhängiger Schalter"

3

in das Register eingetragen worden ist. Am 28. Januar 2010 hat die Gebrauchsmusterinhaberin neue [X.] 1 bis 14 zur Gebrauchsmusterakte eingereicht und erklärt, dass sie in [X.]ukunft und für die Vergangenheit nur noch im Umfang der neuen Ansprüche Schutz beanspruche.

4

Mit Schriftsatz vom [X.], eingegangen beim [X.] ([X.]) am 2.02.2010, hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin mit der Begründung Löschungsantrag gestellt, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht so beschrieben sei, dass der Fachmann ihn ausführen könnte, und zudem nicht schutzfähig sei. [X.]ie Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.

5

Auf Anregung des Vorsitzenden der [X.] haben die Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis mit einer abschließenden Entscheidung im schriftlichen Verfahren gegeben. Eine mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat nicht stattgefunden.

6

[X.]ie [X.] hat mit [X.], die ausweislich eines auf diesen Texten angebrachten Hinweises am 16.11.2011 erstellt worden sind, im schriftlichen Verfahren den Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten der Antragstellerin auferlegt.

7

[X.]agegen richtet sich die rechtsgültig eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerin weiterhin die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters anstrebt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Erfindung nicht so beschrieben sei, dass der Fachmann sie ausführen könnte, und dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

8

[X.]ie Beschwerdegegnerin tritt dem in allen Punkten entgegen.

2.

9

2.1 Mit Wirkung vom 01.06.2011 hat das [X.] für die Patent- und Gebrauchsmusterverfahren die elektronische Aktenführung eingeführt. [X.]ie technische Architektur und die Funktionen dieser [X.]n werden bestimmt durch das IT-System der [X.] [X.]patente/gebrauchsmuster ([X.]pat/[X.]). Vom 01.06.2011 an sollen alle patentamtlichen Verfahren, auch die bereits anhängigen, ausschließlich elektronisch geführt werden. Seit Ende September 2012 werden alle Patent- und Gebrauchsmusterakten dem [X.] in elektronischer Form vorgelegt.

[X.]ie Löschungsakte des [X.] 20 2008 017 439 [X.] ist vom [X.] spätestens ab dem 18.08.2011 elektronisch geführt worden. Sie ist dem Senat teilweise in Papier und teilweise elektronisch per file-transfer vorgelegt worden.

2.2 [X.]ie [X.]nteile der [X.] für das hiesige Beschwerdeverfahren enthalten - bei Absetzung dieses Beschlusses - eine „Aktuelle Aktenübersicht“, eine „Aktuelle Tabellarische Übersicht" und eine „Aktuelle Hierarchische Übersicht“. Für jede dieser Übersichtstypen gibt es außerdem datierte Übersichten, die älteste davon datiert vom 22.01.2013. [X.]usätzlich wird ein „Volldokument, tabellarisch ([X.])“ angezeigt, und zwar nur in datierten Fassungen, davon datiert die älteste vom 22.01.2013, eine „aktuelle“ Fassung gibt es nicht.

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[X.]ie „Aktuelle Aktenübersicht“ zeigt in einer [X.]-[X.]atei spezielle Verfahrensdaten; die „Tabellarische Übersicht“ enthält in weitgehend zeitlicher Reihenfolge die [X.]ateien zu den einzelnen [X.]okumenten der [X.]. [X.]ie „Hierarchische Übersicht" soll jeweils den gleichen Inhalt haben wie die „Tabellarische Übersicht", jedoch in einer Sortierung, die weitgehend den einzelnen Verfahrensschritten folgt. Im Abschnitt „Volldokument, tabellarisch ([X.])", sollen alle bis zum jeweiligen Stichtag vorliegenden bzw. neu hinzugekommenen [X.]-[X.]ateien zu jeweils einer einzigen [X.]-[X.]atei zusammengefasst sein.

2.3 Begriffsbestimmungen:

2.3.1 [X.]ie in den tabellarischen und in den hierarchischen Übersichten angezeigten Gegenstände sind jeweils [X.]-[X.]ateien (im Folgenden: [X.]atei, bzw. [X.]ateien), die jeweils als ein elektronisches [X.]okument anzusehen sind. Jede dieser [X.]ateien, bzw. elektronischen [X.]okumente können mehrere in sich geschlossene Texte enthalten, die im Folgenden [X.] genannt oder nach ihrem konkreten Inhalt bezeichnet werden.

2.3.2 Nach dem bisherigen Verständnis des Senats von der methodischen Architektur der [X.], wie sie für dieses Verfahren vorgelegt wurde, fallen die Generierung eines elektronischen [X.]okumentes und dessen Einstellung in die elektronische Akte nicht unbedingt zeitlich zusammen. Nur so kann sich der Senat erklären, dass bei den hier noch zu erörternden elektronischen [X.]ateien die

2.3.3 [X.]er Senat geht vorläufig davon aus, dass unterschieden werden muss zwischen den für die elektronische [X.] elektronisch erfassten [X.]aten einerseits und andererseits der technischen Methodik, nach der diese [X.]aten für den Bearbeiter, das Gericht oder im [X.]uge der Akteneinsicht durch Verfahrensbeteiligte oder [X.]ritte zur Anschauung gebracht werden. [X.]ie vom Senat in diesem Beschluss getroffenen Feststellungen zur [X.] des [X.] betreffen ausschließlich die dem Senat in diesem Verfahren zugänglichen [X.]ateien und die Methodik, nach der diese [X.]ateien für das Gericht zur Anschauung gebracht werden. Feststellungen dazu, wie sich diese elektronische Akte für die Bearbeiter im [X.] oder für [X.]ritte bei einer elektronischen öffentlichen oder einer nicht öffentlichen Akteneinsicht darstellt, hat der Senat nicht getroffen.

2.4 Soweit es um die [X.]okumentation der abschließenden Beschlussfassung und der [X.]ustellung des so gefassten Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten geht, war der bisherige Ansatz des elektronischen Systems [X.]pat/[X.] für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren wie folgt: Es wird eine [X.]atei angelegt mit einem Beschlusstext als einzigem Inhalt. [X.]er Beschlusstext hat auf Seite 1 oben links eine Stelle mit Platzhaltern. [X.]iese [X.]atei wird nicht signiert. Aus dieser [X.]atei werden für jeden Verfahrensbeteiligten jeweils zwei separate elektronische [X.]ateien erstellt, die - in der Regel - jeweils zwei [X.] mit einem Beschlusstext enthalten. [X.]ie [X.] mit dem Beschlusstext tragen oben links regelmäßig die Anschrift

3. In der dem [X.] vorgelegten [X.] des [X.] für das vorliegende Verfahren sieht das so aus:

3.1 In der [X.] werden in der tabellarischen sowie in der hierarchischen Übersicht jeweils vom 22.01.2013 drei [X.]ateien mit der Bezeichnung „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ angezeigt. [X.]iese [X.]ateien haben die Einstellungsdaten 12.09.2011, 17.11.2011 und [X.] Außerdem gibt es zwei [X.]ateien mit der Bezeichnung „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert", beide mit dem [X.] vom [X.] Für jede dieser beiden [X.]ateien werden drei Signaturen angezeigt.

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3.2 [X.]ie unsignierte [X.]atei „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs- /Feststellungsverfahren", eingestellt in die Akte am 12.09.2011, hat ein Beschluss-[X.]okument von 2 Seiten zum Inhalt. Auf Seite 1 oben links ist eine Stelle mit Platzhaltern gefüllt. Oben rechts enthält dieses [X.]okument - wie die weiteren acht [X.] dieser Akte auch - u.a. die Angabe „[X.] 16.11.2011".

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An seinem Ende stellt sich der Beschlusstext wie folgt dar: Auf einer [X.]eile stehen, in größeren Abständen neben einander gesetzt, die Nachnamen der Urheber, das sind hier die drei Mitglieder der [X.] [X.] als Vorsitzender und die Beisitzenden [X.] und [X.] Weiter unten links auf derselben Seite steht das Siegel des [X.] und direkt darunter der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne eigenhändige Unterschrift gültig.“.

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[X.]iese Angaben stehen am Ende aller hier in Rede stehenden [X.]. Unterschiede ergeben sich dadurch, dass manche dieser [X.]okumente an dieser Stelle zusätzliche Angaben enthalten.

3.3 [X.]ie unsignierte [X.]atei „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ mit [X.] vom 17.11.2011 enthält zwei [X.] mit Erstellungsdatum vom 16.11.2011 und zwei Rechtsmittelbelehrungen mit [X.]. [X.]ie [X.] enthalten auf Seite 1 oben links jeweils die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellern.

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Nur am Ende des ersten der beiden [X.] befindet sich rechts neben dem Siegel des [X.] die Angabe „signiert:“, rechts daneben jeweils untereinander dreimal das [X.]atum 16.11.2011 und rechts neben diesen [X.]aten die Namen der Urheber.

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Am Ende des zweiten [X.] fehlen die Angabe „signiert:“, die Namen der Urheber und die Angaben zu den [X.]aten der Signierung. Hier erscheinen nur die Angaben wie in dem (nicht individualisierten) Beschlusstext mit [X.] vom 12.09.2011.

Ausdrucke der [X.] in der unsignierten [X.]atei mit [X.] vom 17.11.2011 sind den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin laut deren Empfangsbekenntnis am 18.11.2011 zugestellt worden.

3.4 [X.]ie unsignierte [X.]atei „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ mit [X.] vom 18.11.2011 enthält zwei [X.] mit Erstellungsdatum vom 16.11.2011 und zwei Rechtsmittelbelehrungen mit [X.]. [X.]ie [X.] enthalten auf Seite 1 oben links jeweils die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin.

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Am Ende des ersten [X.] befindet sich neben dem Siegel des [X.] die Angabe „signiert:“, daneben jeweils untereinander dreimal das [X.]atum 17.11.2011 und neben diesen [X.]aten die Namen der Urheber.

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Ausdrucke dieser [X.] aus der unsignierten [X.]atei mit [X.] vom 18.11.2011 sind den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin laut deren Empfangsbekenntnis am 24.11.2011 zugestellt worden.

3.5 [X.]as erste der beiden [X.]okumente „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ mit [X.] vom 16.11.2011 enthält jeweils zwei [X.] mit Erstellungsdatum vom 16.11.2011 und zwei Rechtsmittelbelehrungen mit [X.]. [X.]ie [X.] enthalten auf Seite 1 oben links jeweils die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin (wie das unsignierte [X.]okument mit [X.] vom 17.11.2011).

Nur am Ende des ersten der beiden [X.] befindet sich rechts neben dem Siegel des [X.] die Angabe „signiert:“, daneben stehen, untereinander gestellt die Namen der Urheber, hier ohne Signierdaten.

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Am Ende des zweiten [X.] fehlen die Angabe „signiert:“ sowie die Namen der Urheber. Hier erscheinen nur die Angaben wie in der (nicht individualisierten) [X.] mit [X.] vom 12.09.2011.

Für die erste signierte [X.]atei mit [X.] vom 16.11.2011 werden bereits in der ältesten tabellarischen und in der ältesten hierarchischen jeweils auf den 22.01.2013 datierten Übersicht Signaturen der drei Urheber angezeigt. Jede Signatur datiert auf den [X.]

Für jede der insgesamt drei Signaturen kann in der jeweiligen [X.] über den Button „[X.]okument anzeigen“ das [X.]okument angezeigt werden, mit dem die Signatur verbunden wurde. [X.]as ist bei allen drei Signaturen die gesamte [X.]- [X.]atei mit 8 Seiten. [X.]azu werden nachstehend beispielhaft Auszüge aus der [X.] [X.] über die Signierung der ersten der beiden signierten [X.]ateien mit [X.] vom 16.11.2011 durch ([X.]) [X.] abgebildet:

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3.6 [X.]as zweite der beiden [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ mit [X.] vom 16.11.2011 enthält zwei [X.] mit Erstellungsdatum vom 16.11.2011 und zwei Rechtsmittelbelehrungen mit [X.]. [X.]ie beiden [X.] enthalten auf Seite 1 oben links die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wie das unsignierte [X.]okument mit [X.] vom [X.]

Am Ende des ersten [X.] befindet sich rechts neben dem Siegel des [X.] die Angabe „signiert:“, rechts daneben stehen, untereinander gestellt, die Namen der Urheber, hier ohne die [X.]aten der Signierung wie in dem ersten Beschluss-[X.]okument in der ersten signierten [X.]atei mit [X.] [X.]

Am Ende des zweiten [X.] fehlen die Angabe „signiert:“ sowie die Namen der Urheber. Hier erscheinen nur die Angaben wie in der (nicht individualisierten) [X.] mit [X.] vom 12.09.2011.

Für die zweite [X.]atei mit [X.] vom 16.11.2011 werden bereits in der jeweils ältesten der tabellarischen und der hierarchischen Übersichten mit [X.]atum vom 22.01.2013 die drei Signaturen der Urheber [X.], [X.] und [X.] angezeigt. Jede Signatur datiert auf den 17.11.2011.

Für jede der insgesamt drei Signaturen kann in der jeweiligen [X.] über den Button „[X.]okument anzeigen“ das [X.]okument angezeigt werden, mit dem die Signatur verbunden wurde. [X.]as ist bei allen drei Signaturen die gesamte [X.]- [X.]atei mit 8 Seiten. [X.]azu werden nachstehend beispielhaft Auszüge aus der [X.] SIG-2 über die Signierung der zweiten der beiden signierten [X.]ateien mit [X.] vom 16.11.2011 durch ([X.]) [X.] abgebildet:

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4. Mit Beschluss vom 10. September 2013 hat der Senat der Präsidentin des [X.], dem Beschwerdeverfahren beizutreten, da sich im Hinblick auf die elektronisch geführte Akte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im [X.]usammenhang mit der elektronischen Signierung und Ausfertigung elektronischer [X.] ergeben, die über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die elektronische Aktenführung durch das [X.] haben könnten.

Als problematisch hat der Senat im Wesentlichen angesehen, dass die vorhandenen elektronischen Signaturen nicht, wie in § 5 Abs. 2 [X.] (a.F.) gefordert, „an das elektronische [X.]okument angebracht“, sondern pro Signatur eine eigenständige - separate - [X.] erstellt worden sei.

Eine wirksame Signierung unterstellt, befände sich zudem in der [X.] nicht, wie erforderlich, eine einzige [X.], sondern es seien insgesamt neun Beschlusstexte vorhanden, die zum Teil nicht vollständig mit einander übereinstimmten. Vollständige Übereinstimmung fehle auch zwischen den [X.]n in den beiden signierten [X.]ateien mit [X.] vom [X.] Im Übrigen umfassten die beiden signierten [X.]ateien vier [X.], von denen zwei [X.] seien und die weiteren zwei Rechtsmittelbelehrungen mit [X.].

[X.]weifel bestünden außerdem an einer korrekten Erstellung von Ausfertigungen der elektronischen Beschlussdokumente und einer wirksamen [X.]ustellung an die Beteiligten (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 [X.], § 6 [X.]). Von einer nicht gültig signierten elektronischen [X.] könnten keine Ausfertigungen erstellt werden. Außerdem fehle die Angabe gemäß § 6 Nr. 3 [X.]. [X.]er angebrachte Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne eigenhändige Unterschrift gültig" genüge dem nicht, weil er nicht den Hinweis enthalte, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird. [X.]iese Mängel könnten die Unwirksamkeit der [X.]ustellung zur Folge haben.

5. [X.]ie Präsidentin des [X.]s ist dem Beschwerdeverfahren bisher nicht beigetreten, sie hat jedoch eine schriftliche Erklärung mit [X.]atum vom 28.02.2014 abgegeben. [X.]arin - und in ihren Stellungnahmen in den Verfahren 19 W (pat) 16/12, 20 W (pat) 24/12 und 20 W (pat) 28/12 - trägt sie zu den vorgenannten Bedenken des Senates u.a. Folgendes vor:

5.1 [X.]ass in der [X.] mehrere [X.]okumente signiert seien und nicht nur eines, stehe der Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen. Entscheidend sei, dass alle signierten Beschlusstexte identisch seien, was hier durch die Architektur des IT-Systems der [X.] [X.]patente-/gebrauchsmuster ([X.]pat/[X.]) und das dort festgelegte Rollen- und Rechtekonzept sichergestellt werde. [X.]ie zu signierenden Beschluss-exemplare würden automatisch und damit ohne die Möglichkeit einer manuellen Veränderung durch das System [X.]pat/[X.] aus dem originären Beschluss-[X.]okument (mit Platzhaltern oben links auf Seite 1) heraus erzeugt, um die Adressangaben ergänzt und den Urhebern zur Signatur vorgelegt. Unterschiedliche Adressangaben sowie unterschiedliche Angaben zur Signatur des [X.], insbesondere zum Signaturdatum, hätten auf den Inhalt des Beschlusses keinen Einfluss.

5.2 [X.]u der Frage, ob eine singuläre Urschrift für den das Verfahren abschließenden Beschluss erforderlich sei, weist die Präsidentin des [X.] darauf hin, dass Sinn und [X.]weck der Urschrift die [X.]okumentation des [X.] sei. Weiter sollten klare Abgrenzungen zu einem bloßen Entwurf sichergestellt werden. Beides sei im vorliegenden patentamtlichen Verfahren gewährleistet. [X.]amit stünde fest, dass der Beschluss so getroffen und von den drei zuständigen Mitgliedern der Gebrauchsmusterabteilung als verfahrensbeendende Entscheidung gewollt worden sei.

5.3 Für ihre Auffassung, dass die [X.] keine singuläre Verknüpfung zwischen einem Text und einer Signierung mit einer oder - erforderlichenfalls - mehreren Signaturen verlangt, sondern auch sogenannte [X.] wie in der vorliegenden [X.] erlaubt, beruft sich die Präsidentin des [X.] auf § 5 Abs. 3 [X.] neue Fassung.

5.4 [X.]er Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne eigenhändige Unterschrift gültig." genüge den Anforderungen nach § 6 Nummer 3 [X.]. [X.]er Satz differenziere nicht zwischen dem elektronischen und dem ausgedruckten [X.]okument bzw. der Ausfertigung, sondern fasse beide unter dem weiten Begriff „[X.]okument" zusammen und enthalte zusätzliche Informationen über die elektronische Signierung. Sinn und [X.]weck der Regelung, auf die maschinelle Herstellung der Ausfertigung hinzuweisen (vgl. Begründung des Entwurfs der Verordnung zur Einführung der [X.]nführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem [X.] , dem Patentgericht und dem [X.], im Folgenden: Begründung [X.], dort S. 15 zu § 6), werde durch den Vermerk Rechnung getragen, der nicht nur auf das fehlende Unterschriftserfordernis, sondern inzidenter auch auf die vollelektronische Bearbeitung Bezug nehme.

5.5 Unter Aufrechterhaltung der vorstehenden Rechtsauffassungen hat die Präsidentin des [X.] in ihrer Stellungnahme außerdem mitgeteilt, dass das [X.] ein neues Konzept für die [X.]okumentation der das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren abschließenden Beschlussfassung in den [X.]n des [X.] erarbeite, wonach in [X.]ukunft der das jeweilige Verfahren abschließende Beschluss - unabhängig von der [X.]ahl der Verfahrensbeteiligten - nur in einer einzigen signierten [X.]atei mit einem einzigen Beschluss-[X.]okument als einzigem Inhalt niedergelegt werden soll.

6. [X.]ie Verfahrensbeteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

[X.]

[X.]ie Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. [X.]as würde auch dann gelten, wenn die der Antragstellerin, bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten vom [X.] zugeleiteten Papierdokumente mit [X.] mit Erstellungsdatum vom 16.11.2011 bloße Scheinbeschlüsse darstellten. [X.]enn damit wäre gegenüber der Antragstellerin der Anschein einer wirksamen Sachentscheidung erweckt worden, der zu einer formellen Beschwer für die Antragstellerin führen würde und durch ausdrückliche Aufhebung beseitigt werden müsste (vgl. den [X.] in dieser Sache vom 10. September 2013 unter [X.] 2. 3 unter Verweis auf [X.] Karlsruhe NJW-RR 2004, 1507 ff.).

[X.]ie Beschwerde führt aus verfahrensrechtlichen Gründen gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur [X.]urückverweisung des Verfahrens an das [X.]. [X.]er hier angegriffene Beschluss ist an [X.] Statt zugestellt worden, so dass seine Wirksamkeit von seiner [X.]ustellung abhängt (vgl. [X.]/Schmid [X.], 8. Auflage 2011, § 17 Rn. 43). Eine wirksame [X.]ustellung setzt einen ordnungsgemäßen Beschluss voraus, von dem gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 21 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 127 Abs. 1, § 47 Abs. 2 [X.], § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 Vw[X.]G dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung bekanntzugeben, d.h. auszuhändigen ist (vgl. [X.]/[X.], Vw[X.]G, 9. Auflage 2011, § 2 Rn. 2). [X.]ies vorausgesetzt, beurteilt es der Senat im Wege einer Ermessensentscheidung über das konkret hier vorliegende Verfahren als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor dem [X.], dass sich in der vom [X.] vorgelegten [X.] weder die Urschrift für einen das Verfahren abschließenden Beschluss der [X.] noch die für das Wirksamwerden einer solchen Urschrift notwendige [X.]ustellung einer entsprechenden Ausfertigung bei den Verfahrensbeteiligten in der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen lassen.

1. [X.]ie für eine wirksame [X.]ustellung erforderliche Urschrift lässt sich in den [X.]n nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen.

[X.]ie rechtlichen Grundlagen für die elektronische Führung der [X.] des [X.] in [X.] ergeben sich insbesondere aus § 21 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 125a [X.], aus der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem [X.], dem Patentgericht und dem [X.] ([X.]) sowie über die Verweisung in § 2 [X.] auf die [X.]ivilprozessordnung.

§ 5 Abs. 2 [X.] a.F. in seiner Fassung seit Inkrafttreten am 01.03.2010 bis zum [X.] 11.2013 sieht vor, dass ein elektronisches [X.]okument des [X.] unterzeichnet wird, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das [X.]okument angebracht wird. [X.]ieses Unterschriftserfordernis gilt auch für die Beschlüsse des [X.]. [X.]as [X.] sieht statt der fortgeschrittenen elektronischen Signatur die qualifizierte Signatur vor, was der Senat für rechtlich unbedenklich hält. Eine solchermaßen signierte [X.]atei mit einem Beschluss-[X.]okument kann wegen ihrer Verknüpfung mit den Signaturen das nur in der elektronische Akte existente Original, die Urschrift, sein.

Als eine solche Urschrift kommen hier nur die beiden signierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert" mit [X.] vom 16.11.2011 in Frage. [X.]ie drei anderen [X.]ateien, die ebenfalls [X.] enthalten, können schon mangels Signatur keine Urschrift sein.

1.1 Ein wesentlicher Grund für die verfahrensrechtlichen Unsicherheiten über die abschließende Beschlussfassung ist bereits die Existenz von zwei von einander unabhängigen, signierten [X.]ateien mit [X.]n.

[X.]as [X.] vor dem [X.] ist ausnahmslos als streitiges Verfahren angelegt; das bedeutet, dass sich jeweils zwei Verfahrensbeteiligte gegenüberstehen, deren Interessenspositionen vollständig gegenläufig sind: [X.]er Antragsteller begehrt eine teilweise oder vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters, der Antragsgegner und Gebrauchsmusterinhaber will diesen Löschungsantrag abwehren und das Streitgebrauchsmuster in seinem eingetragenen oder in beschränktem Umfang erhalten. Über dieses kontradiktorische [X.] kann seiner logischen Natur nach nur durch einen einzigen, einmaligen und unwiederholbaren Akt entschieden werden, weil diese Entscheidung notwendiger Weise immer beide, einander gegenüberstehende Verfahrensbeteiligten gleichzeitig betrifft: [X.]er Umfang, in dem der eine obsiegt, entspricht genau dem Umfang, in dem der andere unterliegt. So heißt es auch in § 17 Abs. 3 [X.], der die abschließende Entscheidung über dem Löschungsantrag behandelt, nur „der Beschluss".

Weiter ist das [X.] vor dem [X.] kraft Gesetzes überwiegend justizförmig ausgebildet. [X.]as gilt insbesondere für die obligatorische mündliche Verhandlung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] und für die abschließende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 3 [X.]. Mit dem abschließenden Beschluss entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung i.d.R. über den Bestand oder über die Löschung eines Gebrauchsmusters. So war es auch hier. Ein solcher Beschluss ist seiner materiellrechtlichen Bedeutung nach eher einem zivilprozessualen Urteil vergleichbar als den Beschlüssen im [X.]ivilprozessverfahren.

[X.]u diesen gesetzlichen Vorgaben und zur Rechtsnatur des [X.]s als streitiges Verfahren steht die bisherige Anlage des Systems [X.]pat/[X.] für die Führung der [X.] für diese Verfahren in einem unvereinbaren Gegensatz, weil dieses System die abschließende Entscheidung über den Rechtsstreit zwischen den einander prozessual untrennbar gegenüberstehenden Verfahrensbeteiligten auftrennt in zwei selbständige, jeweils nur für einen der beiden sich gegenüberstehenden Verfahrensbeteiligten bestimmte Beschlüsse. [X.]as ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats unzulässig.

Ausgeschlossen werden kann inzwischen, dass diese Form der Beschlussfassung technisch zwingend in dem System [X.]pat/[X.] angelegt wäre. [X.]as folgt aus der Mitteilung der Präsidentin des [X.]s über ein neues Konzept für die [X.]okumentation (auch) der das [X.] abschließenden Beschlussfassung in den [X.]n des [X.], wonach in [X.]ukunft der abschließende Beschluss - unabhängig von der [X.]ahl der Verfahrensbeteiligten - nur in einer einzigen signierten [X.]atei mit einem einzigen Beschluss-[X.]okument als einzigem Textbestandteil niedergelegt werden soll.

[X.]ie Präsidentin des [X.] meint, dass sich die Einheitlichkeit der Beschlussfassung im vorliegenden Fall daraus ergäbe, dass die in den signierten [X.]en enthaltenen vier [X.] mit einander identisch seien. [X.]em kann der Senat schon deswegen nicht folgen, weil die vier [X.] in den beiden signierten [X.]ateien nicht mit einander identisch sind. [X.]ie beiden [X.] der einen [X.]atei unterscheiden sich von den beiden [X.]n der anderen dadurch, dass sie jeweils nur für den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt sind. [X.]ie beiden [X.] derselben [X.]atei unterscheiden sich jeweils am Ende des [X.]okumentes durch die verschiedenen Angaben zur Signierung.

Vor allen [X.]ingen aber folgt aus der hier vertretenen Beurteilung durch die Präsidentin des [X.] die Auffassung, dass es rechtlich möglich sei, im schriftlichen Verfahren dieselbe Beschlussfassung durch mehrere selbständige Urschriften aktenkundig zu machen.

[X.]em kann der Senat nicht folgen, weil er der Überzeugung ist, dass eine das [X.] abschließende Entscheidung notwendig ein singulärer Akt ist. Seine Wiederholung macht die Aktenlage unauflöslich widersprüchlich, jedenfalls dann, wenn es sich nicht um ein ausnahmsweises Versehen handelt, sondern wenn diese mehrfachen Beschlussfassungen, wie hier, die regelmäßige Folge eines Systems sind, das sich, wie bereits festgestellt, mit der Rechtsnatur des [X.] als streitiges Verfahren nicht vereinbaren lässt.

[X.]er Hinweis der Präsidentin auf die Entscheidungen des Juristischen Beschwerdesenats des [X.]s vom 10.09.2013, [X.].: 10 W (pat) 13/13, und vom 29.08.2013, [X.].: 10 W (pat) 14/13, führt in diesem [X.]usammenhang nicht weiter, weil diese Verfahren jeweils nur einen Verfahrensbeteiligten hatten, also nicht kontradiktorisch waren. Nach dem System [X.]pat/[X.] dürfte sich daher jeweils nur eine signierte [X.]atei mit [X.] bei diesen Akten befinden und so verhält es sich auch.

[X.]ass die in der Akte befindlichen zwei signierten [X.]ateien jeweils an einem anderen Tag signiert wurden, ist ein weiterer Hinweis auf eine mehrfache Beschlussfassung und bedeutet eine zusätzliche Verunklarung der Verfahrenslage.

1.2 Eine weitere verfahrensrechtliche Unklarheit rührt daher, dass keine der elektronischen Signaturen - wie es nach dem Verständnis des Senats § 5 Abs. 2 [X.] a.F. verlangt - an einem einzigen, einem bestimmten Beschluss-[X.]okument angebracht sind. Vielmehr sind die Signaturen jeweils an den gesamten [X.]-[X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert" angebracht, also an Konvoluten von jeweils insg. vier [X.]n, nämlich zwei [X.]en mit Erstellungsdatum vom 16.11.2011 und zwei weiteren [X.]n mit jeweils einer Rechtsmittelbelehrung und [X.].

1.2.1 [X.]er Senat hält nicht an seinen Bedenken fest, dass die vom [X.] zur Signierung der elektronischen [X.]okumente eingesetzten sog. „[X.]etached Signaturen" ([X.] detached = losgelöst, abgetrennt) der Voraussetzung des § 5 Abs. 2 [X.] a.F. nicht genügen könnten, wonach die Signaturen „an das [X.]okument" angebracht werden. [X.]as geschieht vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in der geänderten, vom 12. November 2013 bis 9. Januar 2014 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 [X.] sowie in der aktuell seit 10. Januar 2014 geltenden Fassung des entsprechenden § 5 Abs. 3 [X.] die fragliche Formulierung „an das [X.]okument angebracht wird" durch die Formulierung „das [X.]okument mit einer ... Signatur ... versehen wird" ersetzt hat, die gleichlautend auch in der für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer [X.]okumente geltenden Bestimmung des § 130b [X.]PO enthalten ist. [X.]amit soll verdeutlicht werden, dass die vom [X.] verwendete Art der elektronischen Signatur („detached-signature") zulässig ist. Insoweit kann der Argumentation der Präsidentin des [X.] gefolgt werden, dass die logische Verknüpfung von [X.]okument und Signatur über den aus den [X.]aten des [X.]okuments gebildeten Hashwert als Anbringen der Signatur an das [X.]okument auslegbar ist, wenngleich nicht als unmittelbares Anbringen am [X.]okument, wie dies bei der sog. „Inline-Signatur" der Fall wäre, so doch als mittelbares Anbringen. [X.]a durch die Signierung mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem [X.] die Authentizität der signierenden Person und die Integrität des [X.]okuments als hinreichend gewährleistet gelten, sind die strukturellen technischen Probleme, die sich bei der nachträglichen richtigen Wieder-[X.]uordnung der im IT-System des [X.] außerhalb der [X.]okumente gelagerten [X.]en zu den jeweiligen [X.]okumenten ergeben, nach der geltenden Rechtslage hinzunehmen. ([X.]. auch Beschluss des [X.]s vom 19.02.2014, [X.].: 19 W (pat) 16/12, Leitsätze veröffentlicht in BlPM[X.] 2014, 224, vollständig abrufbar im [X.] unter http//:www.bpatg.de.)

1.2.2 [X.]er Senat hält jedoch weiterhin die Verwendung von qualifizierten [X.] für die signierten [X.]ateien mit [X.]n für unzulässig, weil bei dieser Signierweise keine der vorhandenen Signaturen einem bestimmten, in den signierten [X.]ateien befindlichen Beschluss-[X.]okument mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugeordnet werden kann.

In jeder der drei [X.]en für beide signierten [X.]ateien führt der Button „[X.]okument anzeigen" zur Anzeige des gesamten [X.] mit den zwei, nicht mit einander identischen [X.]n und den zwei Rechtsmittelbelehrungen mit [X.].

Anders als die Präsidentin des [X.] ist der Senat davon überzeugt, dass schon der Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.] a.F. „Ein elektronisches [X.]okument des Patentamts...“ (noch deutlicher jetzt der des geltenden § 5 Abs. 3 [X.] „Eine Niederschrift oder …ein Beschluss des [X.]“) es nahelegt, dass nur das jeweilige einzelne elektronische [X.]atei-[X.]okument mit einem Beschlusstext mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist und nicht eine [X.]atei, in der das betreffende [X.]okument zusammen mit einem oder mehreren anderen elektronische [X.]okumenten enthalten ist.

[X.]ie Präsidentin des [X.] hat sich auch in diesem [X.]usammenhang auf die von ihr angenommene Identität zwischen den vier [X.]n in den beiden signierten [X.]ateien berufen und meint, auch deswegen genügten die hier eingesetzten qualifizierten [X.] den Anforderungen des § 5 Abs. 2 [X.] a.F. [X.]ass der Senat die vier [X.] in den zwei signierten [X.]ateien nicht für identisch hält, ist bereits oben unter [X.] 1.1 festgestellt und begründet worden. Aber auch bei einer Identität aller vier in den beiden signierten [X.]ateien befindlichen [X.] könnte nach der Überzeugung des Senats die hier verwendete qualifizierte [X.] keine wirksame Signierung dieser [X.] bewirken.

Eine amtliche Versicherung seitens des [X.], wonach alle [X.] in den beiden signierten [X.]en mit einander identisch seien, lässt sich in der [X.] nicht feststellen.

Bei dieser Sachlage kann es für die Wirksamkeit der an den beiden [X.]ateien mit [X.] vom 16.11.2011 angebrachten Signaturen schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht auf die Frage ankommen, ob die vier in diesen zwei [X.]ateien befindlichen [X.] mit einander identisch sind. [X.]enn eine solche Voraussetzung hätte zur Folge, dass die Verfahrensbeteiligten, das [X.] und [X.]ritte, die die Wirksamkeit der Signaturen überprüfen wollen, über die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 [X.] a.F. hinaus zusätzlich die Identität der vier [X.] eigenständig prüfen und beurteilen müssten. [X.]er Hinweis der Präsidentin des [X.], wonach diese Identität durch die Architektur des IT-Systems der [X.] [X.]pat/[X.] und das dort festgelegte Rollen- und Rechtekonzept gewährleistet werde, führt hier nicht weiter, weil Außenstehende weder den systematischen Ansatz dieser Technik noch ihr Funktionieren im Einzelfall überprüfen können. Praktisch bliebe nur ein vollständiger Textvergleich zwischen allen vier [X.]n in beiden signierten [X.]ateien. [X.]abei würde es sich nicht um eine einmalige, auf das vorliegende Verfahren beschränkte Maßnahme handeln, etwa veranlasst durch einen nur ausnahmsweise oder vorübergehend aufgetretenen Fehler, vielmehr würde das System [X.]pat/[X.] diese Überprüfung fortlaufend in allen Verfahren erforderlich machen. [X.]as hält der Senat in zweiseitigen Verfahren wie dem vorliegenden für unzulässig.

Auch aus der Entscheidung des [X.], NJW 2013, 2034, wonach die im EGVP- Verfahren (EGVP = Elektronisches Gerichts- und [X.]) eingesetzte sog. „qualifizierte [X.]" den Anforderungen des § 130a [X.]PO genügt (so schon [X.], 47, zu dem § 130a [X.]PO entsprechenden § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F.), kann nicht geschlossen werden, dass eine solche [X.] auch den Anforderungen des § 130b [X.]PO für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer [X.]okumente oder denen des § 5 Abs. 2 [X.] a.F. (sowie des geltenden § 5 Abs. 3 [X.]) für die Unterzeichnung eines patentamtlichen Beschlusses gerecht würde. [X.]ie [X.]ulässigkeit der qualifizierten [X.] wurde nur für die Signatur bestimmender elektronischer Schriftsätze der Parteien anerkannt, die diese im Rahmen des [X.] an das Gericht übermitteln. Bei dem EGVP handelt es sich um eine Software, mit der teilnehmende Gerichte und Behörden mit ihren professionellen Kommunikationspartnern (z.B. Verfahrensbeteiligten, Antragstellern) in einer gesicherten Umgebung Nachrichten im [X.] austauschen können. [X.]iese Nachrichten können mit Anhängen versehen und bei Bedarf mit einer qualifizierten elektronischen Containersignatur versehen werden (vgl. [X.], jurisPR-ITR 2/2007 [X.]. 5 [X.]). [X.]ie qualifizierte [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die [X.]atei an das Gericht übermittelt wird ([X.] NJW 2013, 2034 - [X.]. 11). Für die Anerkennung der qualifizierten [X.] im [X.] sprechen Gründe der Praktikabilität. Soll eine Vielzahl von Schriftstücken an das Gericht eingereicht werden, wäre es mit einem erheblichen Aufwand verbunden, wenn jedes dieser Schriftstücke einzeln signiert werden müsste, um prozessuale Wirksamkeit zu erlangen (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]. 5 [X.]). Wesentlicher Grund für die Anerkennung der Verwendung einer qualifizierten [X.] im [X.] durch den [X.] ist der verfassungsrechtliche Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), der es u.a. verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines [X.] überspannte Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] NJW 2013, 2034 - [X.]. 5 und 11). Insoweit stellt nach [X.] die qualifizierte [X.] hinreichend sicher, dass die Nachricht auf dem Weg vom Sender zum Empfänger nicht manipuliert worden ist, und dass sie Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers bietet, die übersandten [X.]okumente in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. [X.] NJW 2013, 2034 - [X.]. 10).Mit der tatsächlichen und rechtlichen Situation der Signierung von elektronischen Schriftstücken, die die Parteien an das Gericht übermitteln, ist die Signierung eines elektronischen [X.]okuments des [X.], zumindest die eines elektronischen [X.], nicht vergleichbar. [X.]enn insoweit handelt es sich um die Signierung einer [X.] bzw. eines elektronischen Beschluss-Urdokuments, das nicht an die Beteiligten im Wege des [X.] versandt wird, sondern das - wie eine [X.] in Papierform in der Papierakte (vgl. [X.][X.] 186, 22; B[X.]E 32, 36) - in der [X.] verbleibt (vgl. Beschluss des [X.]s vom 19.02.2014, [X.].: 19 W (pat) 16/12, a.a.[X.], insb. Leitsatz Nr. 2).

Inzwischen steht fest, dass die derzeitige Praxis des [X.], wonach im [X.] automatisch für jeden Verfahrensbeteiligten gesondert eine zu signierende [X.]atei mit mindestens zwei [X.] angelegt wird, von der technischen Architektur des Systems [X.]pat/[X.] nicht zwingend vorgegeben wird.

Bei dieser Sachlage lassen sich keine technischen oder sonstigen praktischen Bedürfnisse, keine verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten und auch keine verfassungsrechtlichen Gründe feststellen, die es für das [X.], das immer mehrere Beteiligte hat, nahelegten, von der Anlage eines singulären Urdokuments abzusehen und statt dessen je Verfahrensbeteiligten eine [X.]atei mit mindestens zwei [X.]n anzulegen und diese [X.]ateien jeweils mit einer Containersignatur zu versehen. Vielmehr besteht auch in der [X.] aus Gründen der Aktenklarheit und -wahrheit ein berechtigtes Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten und der Gerichte sowie von [X.]ritten, die in die Akten Einsicht nehmen, den das Verfahren abschließenden Beschluss ohne weiteres identifizieren und seinen Inhalt zweifelsfrei erkennen zu können. Gerade bei einer elektronischen Ur-[X.]atei, die nach ihrer technischen Natur unbegrenzt vervielfältigt werden kann, sind die Feststellung der Identität der Signierenden sowie die Authentizität des Inhalts und die Integrität dieser Ur-[X.]atei von besonderer Wichtigkeit. [X.]azu gehört es auch, dass sich ohne weiteres und eindeutig feststellen lässt, welchem Beschluss-[X.]okument in welcher [X.]atei die jeweils drei Signaturen zuzuordnen sind.

Nach diesen Maßgaben lassen sich die Signaturen der beiden signierten [X.]ateien nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit einem bestimmten Beschluss-[X.]okument in diesen [X.]ateien zuordnen.

2. Nach § 17 Abs. 3 S. 3 [X.] ist ein Beschluss nicht nur zu begründen, zu unterzeichnen und schriftlich auszufertigen, sondern auch den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen, wobei ein nicht verkündeter Beschluss erst mit der zeitlich letzten [X.]ustellung wirksam wird ([X.] BlfPM[X.] 1962, 166 ff., 167). [X.]ie patentamtliche Akte lässt keine sicheren Feststellungen darüber zu, dass den Verfahrensbevollmächtigten der beiden Verfahrensbeteiligten der angegriffene Beschluss wirksam zugestellt worden wäre.

Nach der methodischen Architektur des Systems [X.]pat/[X.] bei Absetzung der Beschlusstexte der [X.] mit Erstellungsdatum vom 16.11.2011 sind die jeweils unsignierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren" - hier mit den Einstellungsdaten vom 17. und vom 18.11.2011 - für die Ausdrucke bestimmt, die den Verfahrensbeteiligten zum [X.]wecke der [X.]ustellung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] zugeleitet werden. So ist auch hier verfahren worden.

Grundsätzlich ist eine Ausfertigung eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem [X.]weck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift der Entscheidung nach außen zu vertreten (vgl. [X.] VersR 1994, 1495 f. m.w.N.). [X.]er Senat folgt der Auffassung der Präsidentin des [X.], dass nach dem Willen des Verordnungsgebers der [X.] bei den (Papier-)Ausdrucken für die Ausfertigung elektronischer [X.]okumente, die im [X.] angesichts der Masse der auszufertigenden Bescheide und Beschlüsse automatisiert maschinell hergestellt werden, abweichend von § 317 Abs. 3 und 4 [X.]PO i.V.m. § 2 [X.] und auch abweichend von § 20 Abs. 2 [X.]V in der Fassung vom 1. April 2004 (§ 20 Abs. 2 [X.]V a.F.) auf die Unterschrift des Ausfertigenden verzichtet wird (vgl. Begründung [X.] S. 15, zu § 6). [X.]er Vorrang des § 6 [X.] für die Form der Ausfertigung elektronischer [X.]okumente des [X.] vor der Bestimmung des § 20 Abs. 2 [X.]V a.F. wird jetzt auch durch den am 12. November 2013 in [X.] getretenen neuen Satz 3 des § 20 Abs. 2 [X.]V verdeutlicht, wonach für die Ausfertigung elektronischer [X.]okumente insofern die [X.] gilt.

§ 6 [X.] soll dazu dienen, angesichts der Menge der zu erwartenden in Papier zu erstellenden Ausfertigungen eine Verfahrensbeschleunigung und eine Kostensenkung zu erreichen. [X.]aher soll der Verfahrensgang von Förmlichkeiten, die keinen Schutzzweck erfüllen, möglichst freigehalten werden (Begründung zu § 6 [X.] a.a.[X.]). [X.]u diesem [X.]weck verzichtet § 6 [X.] a.F. (und neue Fassung) im Hinblick auf die maschinelle Erstellung der Ausfertigung eines elektronischen Beschlusses im [X.] auf eine ausfertigende Person und folglich auch auf deren Unterschrift auf der Ausfertigung. [X.]ie Ausfertigung muss jedoch weiterhin die Förmlichkeiten erfüllen, aufgrund derer sie den öffentlichen Glauben genießt, die Urschrift zu vertreten, d.h. die sicherstellen, dass die Ausfertigung wortgetreu den Inhalt der Urschrift wiedergibt und diesen Wortlaut unverrückbar und beliebig wiederholbar erfahrbar werden lässt (also die Integrität des [X.]okuments).

2.1 Nach diesen Vorgaben lässt sich vorliegend eine wirksame [X.]ustellung schon deswegen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, weil sich der notwendige Bezugspunkt einer solchen Ausfertigung, das ist der das patentamtliche Verfahren abschließende Beschluss, nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit in den [X.] feststellen lässt. [X.]amit gehen die für die Ausfertigungen erstellten Ausdrucke ins Leere.

2.2 Aber auch dann, wenn man das [X.]ustandekommen eines das patentamtlichen Verfahren abschließenden Beschlusses unterstellt, lässt sich die wirksame [X.]ustellung eines solchen Beschlusses in den elektronisch geführten Akten des [X.] nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen. [X.]iese Unsicherheit folgt daraus, dass die den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Ausdrucke von elektronischen [X.]n den von § 6 Nr. 3 [X.] a.F. geforderten Hinweis, „dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird", nicht enthalten, auch nicht ausdrücklich als Ausfertigungen ausgewiesen und auch sonst nicht als Ausfertigungen erkennbar sind.

§ 6 [X.] a.F. verlangt für die Ausfertigung eines elektronischen [X.]okuments, dass in den Ausdruck folgende Angaben aufzunehmen sind:

„1. den Namen der Person, die eine elektronische Signatur angebracht hat,

2. den Tag, an dem die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht wurde, sowie

3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird".

[X.]as jeweils erste Beschluss-[X.]okument in den unsignierten [X.]ateien mit [X.] vom 17. und vom 18.11.2011 enthalten jeweils am unteren Ende ihrer letzten Seite rechts neben der Kopie des Amtssiegels die Angabe „signiert:" und rechts daneben jeweils untereinander die Namen der Urheber des Textes zusammen mit den [X.]aten, an denen diese Urheber

Insoweit könnten die [X.] in den unsignierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren" mit den Einstellungsdaten vom 17. und vom 18.11.2011 den Anforderungen des § 6 Nr. 1 und 2 [X.] a.F. genügen.

[X.]agegen fehlt in allen [X.]n in diesen beiden unsignierten [X.]ateien der von § 6 Nr. 3 [X.] a.F. geforderte Hinweis, „dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird". In jedem dieser [X.] steht am Ende der jeweils letzten Seite unterhalb der Kopie des Amtssiegels der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne eigenhändige Unterschrift gültig". [X.]as ist nicht der Wortlaut des von § 6 Nr. 3 [X.] a.F. geforderten Hinweises und kann auch nicht als seine sinngemäße Wiedergabe ausgelegt werden. Letzteres folgt schon daraus, dass der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne eigenhändige Unterschrift gültig" das Gegenteil von dem behauptet, was auf die [X.] zutrifft, auf die er sich in diesem Fall bezieht. [X.]enn nach dem System [X.]pat/[X.] werden die [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren" nicht signiert. Signiert werden nur die [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs- /Feststellungsverfahren -

In ihrer Stellungnahme in dem Verfahren 19 W (pat) 16/12 hat die Präsidentin des [X.] u.a. die Auffassung vertreten, dass der Satz „wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig" den zusammenfassenden Hinweis darauf enthalte, dass es eine signierte Urschrift gebe, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben werde und der ganze Vorgang maschinell erfolge. [X.]ieser Auslegung ist der Senat nicht gefolgt, weil der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne eigenhändige Unterschrift gültig" einen vollständig anderen Wortlaut hat und für eine Auslegung in dem vorgeschlagenen Sinne auch sonst keine sprachlichen Anknüpfungspunkte bietet. Im Übrigen enden alle neun bei der elektronischen [X.] befindlichen [X.], die sowohl in signierte als auch in unsignierte [X.]ateien eingestellt sind, mit demselben Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne eigenhändige Unterschrift gültig". Auch das spricht gegen die Eignung dieses Satzes, die Ausdrucke der beiden unsignierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs/Feststellungs- verfahren" eindeutig und unmissverständlich als Ausfertigungen i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] zu kennzeichnen.

Mithin fehlt auf den Ausdrucken für die [X.]ustellung der Hinweis nach § 6 Nr. 3 [X.] a.F., dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird.

[X.]ieser Satz ist aber notwendig, damit die Beteiligten überhaupt erkennen können, dass es sich um eine amtliche Ausfertigung handelt, die dem [X.]weck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift bzw. das elektronische Urdokument nach außen zu vertreten und dem [X.]ustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden [X.] zu bieten.

3. Aus den oben unter 1. und 2. dargelegten Gründen beurteilt es der Senat im Wege einer Gesamtschau aller Umstände als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor dem [X.] i.S.v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass sich in der vom [X.] vorgelegten [X.] weder die Urschrift für einen das Verfahren abschließenden Beschluss der [X.] noch die für das Wirksamwerden einer solchen Urschrift notwendige [X.]ustellung einer entsprechenden Ausfertigung bei den Verfahrensbeteiligten in der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen lassen.

[X.]er Ausspruch unter Nr. 1 des Tenors ist notwendig, weil die zwei von einander unabhängigen, signierten [X.]ateien in der [X.] des [X.] jedenfalls dem Anschein nach zwei selbständige Beschlussfassungen darstellen.

4. Auf die Frage, ob ein weiterer wesentlicher Verfahrensfehler darin liegen könnte, dass in dem Verfahren vor der [X.] keine mündliche Verhandlung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] stattgefunden hat, kam es daher nicht mehr an.

5. Nachdem die Beschwerde der Antragstellerin vorliegend ohne Sachprüfung aus den genannten rein verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg hat, hat der Senat gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 [X.] i.V.m. § 84 Abs. 2 S. 2, [X.], 2. Alternative [X.] aus Billigkeitsgründen von einer einseitigen Kostenauferlegung abgesehen.

6. [X.]ie Beschwerdegebühr ist nach § 18 Abs. 2 S. 1 [X.] i.V.m. § 80 Abs. 3 [X.] zurückzuerstatten. [X.]ass ein Verfahrensfehler nur dann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigt, wenn er für die Einlegung der Beschwerde ursächlich war (vgl. Busse, 7. Aufl. 2013, § 80 Rn. 92 m.w.N.), ist vom Gesetz nicht als Voraussetzung für die Ermessensentscheidung nach § 84 Abs. 2 S. 2, [X.], 2. Alternative [X.] genannt. Jedenfalls entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten. [X.]enn die Beschwerde führende Antragstellerin konnte zum einen den Verfahrensmangel nicht erkennen, also die Beschwerde objektiv nicht darauf stützen. [X.]um anderen führt die ohne Sachprüfung erfolgende [X.]urückverweisung dazu, dass die auf materielle Gründe gestützte Beschwerde, für die die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist, ins Leere geht.

7. [X.]ie Rechtsbeschwerde war gemäß § 100 Abs. 2 Nummer 1 [X.] zuzulassen, da im [X.]usammenhang mit der Unterzeichnung und Ausfertigung von elektronischen Beschlüssen des [X.], insbesondere von elektronischen [X.]n der Gebrauchsmusterabteilung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.

I.2.3.3.

Meta

35 W (pat) 408/12

25.08.2014

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 35 W (pat) 408/12 (REWIS RS 2014, 3319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3319

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