35. Senat | REWIS RS 2014, 3322
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Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Gekühlte Backwaren" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss
Gekühlte Backwaren
Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 408/12, 35 W (pat) 413/12 und 35 W (pat) 418/12.
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 001 271
(hier: Löschungsverfahren)
hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 25. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richterinnen [X.]. [X.] und [X.]. Dr. Münzberg
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden die beiden mit der Angabe „[X.] 26.01.2012“ versehenen Beschlüsse der [X.] des [X.] aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Patentamt zurückverwiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1. [X.]ie Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2008 001 271 (Streitgebrauchsmuster), das am 29. Januar 2008 angemeldet und am 27. März 2008 mit 15 Schutzansprüchen unter der Bezeichnung
„Gekühlte Backwaren mit bemehltem Aussehen“
in das Register eingetragen worden ist. Es ist in [X.].
Am 24. [X.]ezember 2009 hat die Beschwerdeführerin mit der Begründung Löschungsantrag gestellt, dass der Gegenstand des [X.] nicht schutzfähig sei. [X.]ie Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.
Am 01. [X.]ezember 2011 hat vor der [X.] des [X.] eine mündlichen Verhandlung stattgefunden, an deren Ende die [X.] keinen Beschluss verkündet hat; vielmehr hat der Vorsitzende den Beteiligten mitgeteilt, dass ein Beschluss an [X.] Statt zugestellt werde. In mehreren in der - insoweit elektronisch geführten - [X.] niedergelegten [X.], die oben rechts alle die Angabe enthalten „[X.] 26.01.2012“, hat die [X.] den Löschungsantrag zurückgewiesen und die Verfahrenskosten der Antragstellerin auferlegt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Löschung des [X.] erreichen möchte. [X.]ie Beschwerdegegnerin tritt dem entgegen.
2.
2.1 Mit Wirkung vom 01.06.2011 hat das [X.] für die Patent- und Gebrauchsmusterverfahren die elektronische Aktenführung eingeführt. [X.]ie technische Architektur und die Funktionen dieser [X.]n werden bestimmt durch das IT-System der [X.] [X.]patente/gebrauchsmuster ([X.]pat/[X.]). Vom 01.06.2011 an sollen alle patentamtlichen Verfahren, auch die bereits anhängigen, ausschließlich elektronisch geführt werden. Seit Ende September 2012 werden die Patent- und Gebrauchsmusterakten dem [X.] in elektronischer Form vorgelegt.
[X.] 20 2008 001 271 [X.] ist vom [X.], soweit erkennbar, seit dem 30. August 2011 elektronisch geführt worden. Sie ist dem [X.] teilweise in Papier und teilweise elektronisch per file-transfer vorgelegt worden.
2.2 [X.]ie [X.]nteile der [X.] für das hiesige Beschwerdeverfahren enthalten - bei Absetzung dieses Beschlusses
[X.]ie „Aktuelle Aktenübersicht“ zeigt in einer [X.] spezielle Verfahrensdaten; die „Tabellarische Übersicht“ enthält in weitgehend zeitlicher Reihenfolge die [X.]ateien zu den einzelnen [X.]okumenten der [X.]. [X.]ie „Hierarchische Übersicht“ soll jeweils den gleichen Inhalt haben wie die „Tabellarische Übersicht“, jedoch in einer Sortierung, die weitgehend den einzelnen Verfahrensschritten folgt. Im Abschnitt „Volldokument, tabellarisch ([X.])“ sollen alle bis zum jeweiligen Stichtag vorliegenden bzw. neu hinzugekommenen [X.]en zu jeweils einer einzigen [X.] zusammengefasst sein.
2.3 Begriffsbestimmungen:
2.3.1 [X.]ie in den tabellarischen und in den hierarchischen Übersichten angezeigten Gegenstände sind jeweils [X.]en (im Folgenden: [X.]atei, bzw. [X.]ateien), die jeweils als ein elektronisches [X.]okument anzusehen sind. Jede dieser [X.]ateien, bzw. elektronischen [X.]okumente können mehrere in sich geschlossene Texte enthalten, die im Folgenden [X.] genannt oder nach ihrem konkreten Inhalt bezeichnet werden.
2.3.2 Nach dem bisherigen Verständnis des [X.]s von der methodischen Architektur der [X.], wie sie für dieses Verfahren vorgelegt wurde, fallen die Generierung eines elektronischen [X.]okumentes und dessen Einstellung in die elektronische Akte nicht unbedingt zeitlich zusammen. Nur so kann sich der [X.] erklären, dass bei den hier noch zu erörternden elektronischen [X.]ateien die
2.3.3 [X.]er [X.] geht vorläufig davon aus, dass unterschieden werden muss zwischen den für die elektronische [X.] elektronisch erfassten [X.]aten einerseits und andererseits der technischen Methodik, nach der diese [X.]aten für den Bearbeiter, das Gericht oder im Zuge der Akteneinsicht durch Verfahrensbeteiligte oder [X.]ritte zur Anschauung gebracht werden. [X.]ie vom [X.] in diesem Beschluss getroffenen Feststellungen zur [X.] des [X.] betreffen ausschließlich die dem [X.] in diesem Verfahren zugänglichen [X.]ateien und die Methodik, nach der diese [X.]ateien für das Gericht zur Anschauung gebracht werden. Feststellungen dazu, wie sich diese elektronische Akte für die Bearbeiter im Patentamt oder für [X.]ritte bei einer elektronischen öffentlichen oder einer nicht öffentlichen Akteneinsicht darstellt, hat der [X.] nicht getroffen.
2.4 Soweit es um die [X.]okumentation der abschließenden Beschlussfassung und der Zustellung des so gefassten Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten geht, war der bisherige Ansatz des elektronischen [X.]/[X.] für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren wie folgt: Es wird eine [X.]atei angelegt mit einem Beschlusstext als einzigem Inhalt. [X.]er Beschlusstext hat auf Seite 1 oben links eine Stelle mit Platzhaltern. [X.]iese [X.]atei wird nicht signiert. Aus dieser [X.]atei werden für jeden Verfahrensbeteiligten jeweils zwei separate elektronische [X.]ateien erstellt, die - in der Regel - jeweils zwei [X.] mit einem Beschlusstext enthalten. [X.]ie [X.] mit dem Beschlusstext tragen oben links regelmäßig die Anschrift
3. In der [X.] des [X.] für das vorliegende Verfahren stellt sich dies wie folgt dar:
3.1 In der [X.] des [X.] werden in der tabellarischen sowie in der hierarchischen Übersicht jeweils vom 17.01.2013 angezeigt: Eine signierte [X.]atei mit der Bezeichnung „Niederschrift“ mit Einstellungsdatum vom 02.12.2011, drei [X.]ateien mit der Bezeichnung „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ mit jeweils drei verschiedenen Einstellungsdaten, nämlich 25.01.2012, 27.01.2012 und 31.01.2012, und weitere zwei [X.]ateien mit der Bezeichnung „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“, beide mit dem Einstellungsdatum vom [X.] Für die eine der beiden zuletzt genannten [X.]ateien werden drei Signaturen angezeigt und für die andere [X.]atei zwei.
3.2 Mit „Niederschrift“ wird hier das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der [X.] am 01.12.2011 bezeichnet.
3.3 [X.]ie unsignierte [X.]atei „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“, eingestellt in die Akte am 25.01.2012, hat einen Beschlusstext von 16 Seiten zum einzigen Inhalt. Auf Seite 1 ist eine Stelle oben links mit Platzhaltern gefüllt. Oben rechts enthält diese [X.] – wie die weiteren sechs [X.] in weiteren vier [X.]ateien dieser Akte auch (s. nachfolgend 3.4 und 3.5) - u.a. die Angabe „[X.] 26.01.2012“.
An seinem Ende stellt sich der Beschlusstext wie folgt dar: Auf das mittig auf eine Zeile gesetzte Wort „[X.]“ folgen auf einer weiteren Zeile darunter, in größeren Abständen neben einander gesetzt, die Namen der Urheber, das sind hier die Mitglieder der [X.] [X.] als Vorsitzender sowie [X.] und [X.]… als Beisitzende. Weiter unten links auf derselben Seite steht „[X.]“, direkt darunter „[X.]“, direkt darunter das Siegel des [X.], direkt darunter der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“.
[X.]iese Angaben stehen am Ende aller hier in Rede stehenden [X.]. Unterschiede ergeben sich dadurch, dass manche dieser Texte an dieser Stelle zusätzliche Angaben enthalten.
3.4 [X.]ie unsignierte [X.]atei „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ mit Einstellungsdatum vom 27. Januar 2012 enthält insg. acht [X.], nämlich zwei [X.] mit Erstellungsdatum vom 26.01.2012, zwei Anlagenverzeichnisse, zwei Rechtsmittelbelehrungen und zwei Niederschriften der mündlichen Verhandlung. [X.]ie [X.] enthalten auf Seite 1 oben links jeweils die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin.
Nur am Ende des ersten der beiden [X.] befindet sich rechts neben dem Siegel des [X.] die Angabe „signiert:“, rechts daneben jeweils untereinander dreimal das [X.]atum 26.01.2012 und rechts neben diesen [X.]aten die Namen der Urheber.
Am Ende des zweiten [X.] fehlen die Angabe „signiert:“ sowie die Namen der Urheber und die Angaben zu den [X.]aten der Signierung. Hier erscheinen nur die Angaben wie in dem (nicht individualisierten) Beschlusstext mit Einstellungsdatum vom 25.01.2012.
Ausdrucke der [X.] der unsignierten [X.]atei „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ mit Einstellungsdatum vom 27.01.2012 sind den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin laut deren Empfangsbekenntnis am [X.] zugestellt worden.
[X.]ie unsignierte [X.]atei „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ mit Einstellungsdatum vom 31.01.2012 enthält insg. vier [X.], das sind ein Beschluss-[X.]okument mit Erstellungsdatum vom 26.01.2012, ein Anlagenverzeichnis, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Niederschrift der mündlichen Verhandlung. [X.]as Beschluss-[X.]okument enthält auf Seite 1 oben links die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.
Am Ende des [X.] befindet sich neben dem Siegel des [X.] die Angabe „signiert:“, daneben jeweils untereinander dreimal das [X.]atum [X.] und neben diesen [X.]aten die Namen der Urheber.
Ausdrucke der [X.] der unsignierten [X.]atei „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ mit Einstellungsdatum vom 31.01.2012 sind den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin laut deren Empfangsbekenntnis am 01.02.2012 zugestellt worden.
3.5 [X.]ie erste der beiden [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ mit Einstellungsdatum vom 26.01.2012 enthält insg. acht [X.], das sind jeweils zwei [X.] mit Erstellungsdatum vom 26.01.2012, zwei Anlagenverzeichnisse, zwei Rechtsmittelbelehrungen und zwei Niederschriften der mündlichen Verhandlung. [X.]ie [X.] enthalten auf Seite 1 oben links jeweils die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin (wie das unsignierte [X.]okument mit Einstellungsdatum vom 27.01.2012).
Nur am Ende des ersten der beiden [X.] befindet sich neben dem Siegel des [X.] die Angabe „signiert:“, daneben stehen, untereinander gestellt die Namen der Urheber, hier ohne die [X.]aten der Signierung.
Am Ende des zweiten [X.] fehlen die Angabe „signiert:“ und die Namen der Urheber. Hier erscheinen nur die Angaben wie in dem (nicht individualisierten) Beschlusstext mit Einstellungsdatum vom 25.01.2012.
Für die erste der beiden [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ mit Einstellungsdatum vom 26.01.2012 werden bereits in der ältesten tabellarischen und in der ältesten hierarchischen jeweils auf den 17.01.2013 datierten Übersicht Signaturen der drei Urheber angezeigt. Für jede der drei Signaturen kann durch Anklicken eine [X.] aufgerufen werden. Nach diesen [X.]ateien datiert jede Signatur auf den [X.] In den [X.] wird bei Anklicken des Buttons „[X.]okument anzeigen“ das [X.]okument angezeigt, mit dem die Signatur verbunden ist. [X.]as ist bei allen drei Signaturen die gesamte [X.] mit acht [X.]okument-[X.]ateien und insg. 44 Seiten. [X.]azu werden nachstehend beispielhaft Auszüge aus der [X.] [X.] über die Signierung durch Frau [X.] abgebildet:
[X.]ie zweite der beiden [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ mit Einstellungsdatum vom 26.01.2012 enthält insg. nur vier [X.], das sind ein Beschluss-[X.]okument mit Erstellungsdatum vom 26.01.2012, ein Anlagenverzeichnis, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Niederschrift der mündlichen Verhandlung. [X.]as eine Beschluss-[X.]okument enthält auf Seite 1 oben links die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin (wie das unsignierte [X.]okument mit Einstellungsdatum vom 31.01.2012).
Am Ende des einen [X.] befindet sich rechts neben dem Siegel des [X.] die Angabe „signiert:“, rechts daneben stehen, untereinander gestellt die Namen der Urheber, hier ohne die [X.]aten der Signierung (wie in dem ersten Beschlussdokument in der signierten [X.]atei mit Einstellungsdatum vom 26.01.2012).
Für die zweite der beiden signierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ mit Einstellungsdatum vom 26.01.2012 werden in den drei ersten tabellarischen und hierarchischen Übersichten über die elektronische Akte vom 17.01., 01.07. und 09.07.2013 nur zwei Signaturen angezeigt, nämlich die von Frau [X.] und von Frau [X.]…. [X.]ie dritte Signatur des Vorsitzenden [X.] wird - zusammen mit den beiden ande ren - zum [X.] in den Übersichten vom 14.11.2013 angezeigt. Anders als im Fall der ersten der beiden signierten [X.]ateien, datieren die Signaturen für die zweite auf den [X.].
Für jede der drei Signaturen kann in der jeweiligen [X.] über den Button „[X.]okument anzeigen“ das [X.]okument angezeigt werden, mit dem die Signatur verbunden ist. [X.]as ist bei allen drei Signaturen die gesamte [X.] mit - hier - vier [X.]n und insg. 22 Seiten. [X.]azu werden nachstehend beispielhaft Auszüge aus der [X.] [X.] über die Signierung durch Frau [X.] abgebildet:
4.
4.1 Mit richterlichem Hinweis vom 26. Juni 2013 sind den Verfahrensbeteiligten die verfahrensrechtlichen Bedenken des [X.]s dargelegt worden, wonach sich in der elektronisch geführten Akte des [X.] kein das Verfahren abschließender Beschluss und keine ordnungsgemäße Zustellung eines solchen Beschlusses feststellen lassen könnten.
4.2 Mit Beschluss vom 10. September 2013 hat der [X.] der Präsidentin des [X.] anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten, da sich im Hinblick auf die elektronisch geführte Akte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der elektronischen Signierung und Ausfertigung elektronischer [X.] ergeben, die über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die elektronischen Verfahren vor dem Patentamt haben könnten.
Als problematisch hat der [X.] im Wesentlichen angesehen, dass die vorhandenen elektronischen Signaturen nicht, wie in § 5 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem [X.] ([X.]) a.[X.] gefordert, „an das elektronische [X.]okument angebracht“ seien, sondern pro Signatur eine eigenständige - separate - [X.] erstellt worden sei.
Eine wirksame Signierung unterstellt, befände sich zudem in der [X.] nicht, wie erforderlich, eine einzige [X.], sondern es seien insgesamt sieben Beschlusstexte vorhanden, die zum Teil nicht vollständig mit einander übereinstimmten. Vollständige Übereinstimmung fehle auch zwischen den [X.] in den beiden signierten [X.]okumenten mit Einstellungsdatum vom 26. Januar 2012. Im Übrigen umfassten die signierten [X.]okumente jeweils vier verschiedene Texte, in einem Fall alle diese Texte doppelt, und nur einer der vier verschiedenen Texte sei ein Beschlusstext.
Zweifel bestünden außerdem an einer korrekten Erstellung von Ausfertigungen der elektronischen Beschlussdokumente und einer wirksamen Zustellung an die Beteiligten (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 [X.], § 6 [X.]). Von einer nicht gültig signierten elektronischen [X.] könnten keine Ausfertigungen erstellt werden. Außerdem fehle die Angabe gemäß § 6 Nr. 3 [X.]. [X.]er angebrachte Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“ genüge dem nicht, weil er nicht den Hinweis enthalte, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird. [X.]iese Mängel könnten die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge haben.
5. [X.]ie Präsidentin des [X.] ist dem Beschwerdeverfahren bisher nicht beigetreten, sie hat jedoch eine schriftliche Erklärung mit [X.]atum vom 28. Februar 2014 abgegeben. [X.]arin - und in ihren Stellungnahmen in den Verfahren 19 W (pat) 16/12, 20 W (pat) 24/12 und 20 W (pat) 28/12 - trägt sie zu den vorgenannten Bedenken des [X.]es u.a. Folgendes vor:
5.1 [X.]ass in der [X.] mehrere [X.]okumente signiert seien und nicht nur eines, stehe der Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen. Entscheidend sei, dass alle signierten Beschlusstexte identisch seien, was hier durch die Architektur des IT-Systems der [X.] [X.]patente/gebrauchsmuster ([X.]pat/[X.]) und das dort festgelegte Rollen- und Rechtekonzept sichergestellt werde. [X.]ie zu signierenden [X.] würden automatisch und damit ohne die Möglichkeit einer manuellen Veränderung durch das [X.]/[X.] aus dem originären Beschlussdokument (mit Platzhaltern oben links auf Seite 1) heraus erzeugt, um die Adressangaben ergänzt und den Urhebern zur Signatur vorgelegt. Unterschiedliche Adressangaben sowie unterschiedliche Angaben zur Signatur des [X.], insbesondere zum Signaturdatum, hätten auf den Inhalt des Beschlusses keinen Einfluss.
5.2 Zu der Frage, ob eine singuläre Urschrift für den das Verfahren abschließenden Beschluss erforderlich sei, weist die Präsidentin des [X.] darauf hin, dass Sinn und Zweck der Urschrift die [X.]okumentation des [X.] sei. Weiter sollten klare Abgrenzungen zu einem bloßen Entwurf sichergestellt werden. Beides sei im vorliegenden patentamtlichen Verfahren gewährleistet. [X.]amit stünde fest, dass der Beschluss so getroffen und von den drei zuständigen Mitgliedern der [X.] als verfahrensbeendende Entscheidung gewollt worden sei.
5.3 Für ihre Auffassung, dass die [X.] keine singuläre Verknüpfung zwischen einem Text und einer Signierung mit einer oder - erforderlichenfalls - mehreren Signaturen verlangt, sondern auch sogenannte [X.]en wie in der vorliegenden [X.] erlaubt, beruft sich die Präsidentin des [X.] auf § 5 Abs. 3 [X.] neue Fassung.
5.4 [X.]er Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ genüge den Anforderungen nach § 6 Nummer 3 [X.]. [X.]er Satz differenziere nicht zwischen dem elektronischen und dem ausgedruckten [X.]okument bzw. der Ausfertigung, sondern fasse beide unter dem weiten Begriff „[X.]okument“ zusammen und enthalte zusätzliche Informationen über die elektronische Signierung. Sinn und Zweck der Regelung, auf die maschinelle Herstellung der Ausfertigung hinzuweisen (vgl. Begründung des Entwurfs der Verordnung zur Einführung der [X.]nführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem [X.], im Folgenden: Begründung [X.], dort S. 15 zu § 6), werde durch den Vermerk Rechnung getragen, der nicht nur auf das fehlende Unterschriftserfordernis, sondern inzidenter auch auf die vollelektronische Bearbeitung Bezug nehme.
5.5 [X.]ie Tatsache, dass die dritte Signatur für die zweite [X.]atei „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ zum [X.] in den tabellarischen und hierarchischen Übersichten vom 14.11.2013 angezeigt wurde, hat die Präsidentin des [X.] mit einem Fehler in einem für den Aktenexport neuerstellten Softwareteil zurückgeführt. [X.]ieser Fehler habe dazu geführt, dass bei der Zusammenstellung aller für den Aktenexport erforderlichen Aktenbestandteile aus dem Speichersystem gerade die [X.]en nicht vollständig ausgelesen wurden.
5.6 Unter Aufrechterhaltung der vorstehenden Rechtsauffassungen hat die Präsidentin des [X.] in ihrer Stellungnahme außerdem mitgeteilt, dass das Patentamt ein neues Konzept für die [X.]okumentation (auch) der das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren abschließenden Beschlussfassung in den [X.]n des [X.] erarbeite, wonach in Zukunft der das jeweilige Verfahren abschließende Beschluss - unabhängig von der Zahl der Verfahrensbeteiligten - nur in einer einzigen signierten [X.]atei mit einem einzigen Beschluss-[X.]okument als einzigem Text-Bestandteil niedergelegt werden soll.
6. [X.]ie Verfahrensbeteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
II.
[X.]ie Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und führt aus verfahrensrechtlichen Gründen gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.]. [X.]er hier angegriffene Beschluss ist an [X.] Statt zugestellt worden, so dass seine Wirksamkeit von seiner Zustellung abhängt (vgl. [X.]/[X.] [X.], 8. Auflage 2011, § 17 Rn. 43). Eine wirksame Zustellung setzt einen ordnungsgemäßen Beschluss voraus, von dem gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 21 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 127 Abs. 1, § 47 Abs. 2 [X.], § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 [X.] dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung bekanntzugeben, d.h. auszuhändigen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Auflage 2011, § 2 Rn. 2). [X.]ies vorausgesetzt, beurteilt es der [X.] im Wege einer Ermessensentscheidung über das konkret hier vorliegende Verfahren als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor dem Patentamt, dass sich in der vom Patentamt vorgelegten [X.] weder die Urschrift für einen das Verfahren abschließenden Beschluss der [X.] noch die für das Wirksamwerden einer solchen Urschrift notwendige Zustellung einer entsprechenden Ausfertigung bei den Verfahrensbeteiligten in der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen lassen.
1. [X.]ie für eine wirksame Zustellung erforderliche Urschrift lässt sich in den [X.]n nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen.
[X.]ie rechtlichen Grundlagen für die elektronische Führung der [X.] des [X.] in Gebrauchsmustersachen ergeben sich insbesondere aus § 21 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 125a [X.], aus der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem [X.] ([X.]) sowie über die Verweisung in § 2 [X.] auf die Zivilprozessordnung.
§ 5 Abs. 2 [X.] a.[X.] in seiner Fassung seit Inkrafttreten am 01.03.2010 bis zum 11.11.2013 sieht vor, dass ein elektronisches [X.]okument des [X.] unterzeichnet wird, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das [X.]okument angebracht wird. [X.]ieses Unterschriftserfordernis gilt auch für die Beschlüsse des [X.]. [X.]as Patentamt sieht statt der fortgeschrittenen elektronischen Signatur die qualifizierte Signatur vor, was der [X.] für rechtlich unbedenklich hält. Eine solchermaßen signierte [X.]atei mit einem Beschluss-[X.]okument kann wegen ihrer Verknüpfung mit den Signaturen das nur in der [X.] existente Original, die Urschrift, sein.
Als eine solche Urschrift kommen hier nur die beiden signierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ mit Einstellungsdatum vom 26.01.2012 in Frage. [X.]ie drei anderen [X.]ateien, die ebenfalls [X.] enthalten, können schon mangels Signatur keine Urschrift sein.
Bei seinen vorstehenden und den nachfolgenden Feststellungen nimmt der [X.] nach seinem derzeitigen Wissensstand u.a. folgende Unterschiede an zwischen der Urschrift in einer in Papier geführten Verfahrensakte des [X.] einerseits und andererseits einer elektronischen Urschrift in den elektronisch geführten [X.]n: [X.]ie für die herkömmliche Papierakte erstellte Urkunde über die Beschlussfassung durch das [X.] ist als physischer Gegenstand einmalig und als solcher nicht reproduzierbar. [X.] Gesetzes wird das jeweils einzige, bei der Verfahrensakte befindliche Original im Rechtsverkehr vertreten durch seine Ausfertigung oder seine beglaubigte Abschrift. [X.]agegen lassen sich die [X.]aten und [X.]ateien der [X.] des [X.] auf elektronischem Wege beliebig oft reproduzieren, auch die signierten [X.]ateien. Eine wesentliche Voraussetzung für die Eigenschaft einer elektronischen [X.]atei als Urschrift im Rechtssinne ist hier die Signierung dieser [X.]atei nach den Vorgaben des Signaturgesetzes ([X.]) sowie nach Maßgabe des § 5 [X.], im vorliegenden Fall nach § 5 Abs. 2 [X.] a.[X.] [X.]enn die logische Verknüpfung von [X.]atei und Signatur über den aus den [X.]aten der [X.]atei gebildeten Hashwert ermöglicht die regelmäßige Überprüfung der [X.]atei gemäß § 2 Nr. 1 Buchstabe d) [X.] daraufhin, ob ihr Inhalt nach der Signierung unverändert geblieben ist oder verändert worden ist (Integrität der [X.]atei).
1.1 Ein wesentlicher Grund für die verfahrensrechtlichen Unsicherheiten über die abschließende Beschlussfassung ist bereits die Existenz von zwei von einander unabhängigen, signierten [X.]ateien mit [X.]n.
[X.]as [X.] vor dem Patentamt ist ausnahmslos als streitiges Verfahren angelegt; das bedeutet, dass sich jeweils zwei Verfahrensbeteiligte gegenüberstehen, deren Interessenspositionen vollständig gegenläufig sind: [X.]er Antragsteller begehrt eine teilweise oder vollständige Löschung des [X.], der Antragsgegner und Gebrauchsmusterinhaber will diesen Löschungsantrag abwehren und das Streitgebrauchsmuster in seinem eingetragenen oder in beschränktem Umfang erhalten. Über dieses kontradiktorische [X.] kann seiner logischen Natur nach nur durch einen einzigen, einmaligen und unwiederholbaren Akt entschieden werden, weil diese Entscheidung notwendiger Weise immer beide, einander gegenüberstehende Verfahrensbeteiligten gleichzeitig betrifft: [X.]er Umfang, in dem der eine obsiegt, entspricht genau dem Umfang, in dem der andere unterliegt. So heißt es auch in § 17 Abs. 3 [X.], der die abschließende Entscheidung über dem Löschungsantrag behandelt, nur „der Beschluss“.
Weiter ist das [X.] vor dem Patentamt kraft Gesetzes überwiegend justizförmig ausgebildet. [X.]as gilt insbesondere für die obligatorische mündliche Verhandlung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] und für die abschließende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 3 [X.]. Mit dem abschließenden Beschluss entscheidet die [X.] i.d.R. über den Bestand oder über die Löschung eines Gebrauchsmusters. So war es auch hier. Ein solcher Beschluss ist seiner materiellrechtlichen Bedeutung nach eher einem zivilprozessualen Urteil vergleichbar als den Beschlüssen im Zivilprozessverfahren.
Zu diesen gesetzlichen Vorgaben und zur Rechtsnatur des [X.]s als streitiges Verfahren steht die bisherige Anlage des [X.]/[X.] für die Führung der [X.] für diese Verfahren in einem unvereinbaren Gegensatz, weil dieses System die abschließende Entscheidung über den Rechtsstreit zwischen den einander prozessual untrennbar gegenüberstehenden Verfahrensbeteiligten auftrennt in zwei selbständige, jeweils nur für einen der beiden sich gegenüberstehenden Verfahrensbeteiligten bestimmte Beschlüsse. [X.]as ist nach der Überzeugung des erkennenden [X.]s unzulässig.
Ausgeschlossen werden kann inzwischen, dass diese Form der Beschlussfassung technisch zwingend in dem [X.]/[X.] angelegt wäre. [X.]as folgt aus der Mitteilung der Präsidentin des Patentamtes über ein neues Konzept für die [X.]okumentation (auch) der das [X.] abschließenden Beschlussfassung in den [X.]n des [X.], wonach in Zukunft der abschließende Beschluss - unabhängig von der Zahl der Verfahrensbeteiligten - nur in einer einzigen signierten [X.]atei mit einem einzigen Beschluss-[X.]okument als einzigem Textbestandteil niedergelegt werden soll. [X.]abei geht der [X.] davon aus, dass dem [X.] weiterhin kein unmittelbarer Zugriff auf das [X.]/[X.] ermöglicht werden wird, sondern lediglich eine Kopie des elektronischen Urdokuments als Bestandteil der [X.] übersandt werden wird.
[X.]ie Präsidentin des [X.] meint, dass sich die Einheitlichkeit der Beschlussfassung im vorliegenden Fall daraus ergäbe, dass die in den signierten [X.]en enthaltenen vier [X.] mit einander identisch seien. [X.]em kann der [X.] schon deswegen nicht folgen, weil die vier [X.] in den beiden signierten [X.]ateien nicht mit einander identisch sind. [X.]ie beiden [X.] der einen [X.]atei unterscheiden sich von den beiden [X.]n der anderen dadurch, dass sie jeweils nur für den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt sind. [X.]ie beiden [X.] derselben [X.]atei unterscheiden sich jeweils am Ende des [X.]okumentes durch die verschiedenen Angaben zur Signierung.
Vor allen [X.]ingen aber folgt aus der hier vertretenen Beurteilung durch die Präsidentin des [X.] die Auffassung, dass es rechtlich möglich sei, im schriftlichen Verfahren dieselbe Beschlussfassung durch mehrere selbständige Urschriften aktenkundig zu machen.
[X.]em kann der [X.] nicht folgen, weil er der Überzeugung ist, dass eine das [X.] abschließende Entscheidung notwendig ein singulärer Akt ist. Seine Wiederholung macht die Aktenlage unauflöslich widersprüchlich, jedenfalls dann, wenn es sich nicht um ein ausnahmsweises Versehen handelt, sondern wenn diese mehrfachen Beschlussfassungen, wie hier, die regelmäßige Folge eines Systems sind, das sich, wie bereits festgestellt, mit der Rechtsnatur des [X.] als streitiges Verfahren nicht vereinbaren lässt.
[X.]er Hinweis der Präsidentin auf die Entscheidungen des Juristischen Beschwerdesenats des [X.]s vom 10.09.2013, [X.].: 10 W (pat) 13/13, und vom 29.08.2013, [X.].: 10 W (pat) 14/13, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil diese Verfahren jeweils einseitige Verfahren waren, also nicht kontradiktorisch. Nach dem [X.]/[X.] dürfte sich daher jeweils nur eine signierte [X.]atei mit [X.] bei diesen Akten befinden und so verhält es sich auch.
[X.]ass die in der Akte befindlichen zwei signierten [X.]ateien jede an einem anderen Tag signiert wurden, ist ein weiterer Hinweis auf eine mehrfache Beschlussfassung und bedeutet eine zusätzliche Verunklarung der Verfahrenslage.
1.2 Eine weitere verfahrensrechtliche Unklarheit rührt daher, dass keine der elektronischen Signaturen - wie es nach dem Verständnis des [X.]s § 5 Abs. 2 [X.] a.[X.] verlangt - an einem einzigen, einem bestimmten Beschluss-[X.]okument angebracht sind. Vielmehr sind die Signaturen jeweils an den gesamten [X.]en „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“ angebracht, also an Konvoluten von [X.]n, die nach ihrer Rechtsnatur und nach ihrem Inhalt verschieden sind. [X.]ie verschiedenen Inhalte dieser [X.] sind ein Beschlusstext von 16 Seiten, ein Anlagenverzeichnis, eine Rechtsmittelbelehrung und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 01.12.2011. In der [X.]atei, in dem das Beschluss-[X.]okument die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin trägt, sind diese vier verschiedenen [X.] jeweils zweimal enthalten.
1.2.1 [X.]er [X.] hält nicht an seinen Bedenken fest, dass die vom Patentamt zur Signierung der elektronischen [X.]okumente eingesetzten sog. „[X.]etached Signature“ ([X.] detached = losgelöst, abgetrennt) der Voraussetzung des § 5 Abs. 2 [X.] in der zum Signaturzeitpunkt geltenden alten Fassung nicht genügen könnten, wonach die Signaturen „an das [X.]okument“ angebracht werden. [X.]as geschieht vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in der geänderten, vom 12. November 2013 bis 9. Januar 2014 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 [X.] sowie in der aktuell seit 10. Januar 2014 geltenden Fassung des entsprechenden § 5 Abs. 3 [X.] die fragliche Formulierung „an das [X.]okument angebracht wird“ durch die Formulierung „das [X.]okument mit einer … Signatur … versehen wird“ ersetzt hat, die gleichlautend auch in der für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer [X.]okumente geltenden Bestimmung des § 130b ZPO enthalten ist. [X.]amit soll verdeutlicht werden, dass die vom Patentamt verwendete Art der elektronischen Signatur („detached-signature“) zulässig ist. Insoweit kann der Argumentation der Präsidentin des [X.] gefolgt werden, dass die logische Verknüpfung von [X.]okument und Signatur über den aus den [X.]aten des [X.]okuments gebildeten Hashwert als Anbringen der Signatur an das [X.]okument auslegbar ist, wenngleich nicht als unmittelbares Anbringen am [X.]okument, wie dies bei der sog. „Inline-Signatur“ der Fall wäre, so doch als mittelbares Anbringen. [X.]a durch die Signierung mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem [X.] die Authentizität der signierenden Person und die Integrität des [X.]okuments hinreichend gewährleistet werden, sind die strukturellen technischen Probleme, die sich bei der nachträglichen richtigen [X.] der im IT-System des [X.] außerhalb der [X.]okumente gelagerten [X.] zu den jeweiligen [X.]okumenten ergeben, nach der geltenden Rechtslage hinzunehmen. ([X.]. auch Beschluss des [X.]s vom 19.02.2014, [X.].: 19 W (pat) 16/12, Leitsätze veröffentlicht in [X.] 2014, 224, vollständig abrufbar im [X.] unter http//:www.bpatg.de.)
1.2.2 Im Zusammenhang mit den Ausführungen zu 1.2.1 weist der [X.] darauf hin, dass die Übersichten vom 17.01.2013 für die [X.]atei „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren - Signiert“, dessen eines Beschluss-[X.]okument oben links auf Seite 1 die Anschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin trägt, nur zwei von den drei erforderlichen Signaturen zeigen. [X.]abei sind diese Übersichten die ältesten, müssten also diejenigen sein, mit denen gemäß § 8 Abs. 2 [X.] erkennbar gemacht wird, auf welchem Stand sich die Akten befanden, als das Rechtsmittel eingelegt wurde. Ein System für die elektronische Aktenführung beim Patentamt für das überwiegend justizförmig ausgebildete Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren muss Aktenwahrheit und Aktenklarheit garantieren und deswegen u.a. die jeweils gespeicherten [X.]aten regelmäßig und zuverlässig vollständig zur Anschauung bringen. [X.]as wird von dem [X.]/[X.] derzeit nicht geleistet, was daran deutlich wird, dass die fehlende Signatur des Vorsitzenden [X.] erst in den letzten der derzeit insgesamt vier datierten Übersichten angezeigt wird, nämlich in den Übersichten vom 14.11.2013, und diese dritte Signatur nach dem hinterlegten Prüfbericht - wie die beiden anderen Signaturen auch - bereits am [X.] an dem betreffenden [X.]okument angebracht worden sein soll.
1.2.3 [X.]er [X.] hält es unverändert für unzulässig, dass keine der vorhandenen Signaturen einem bestimmten bei der Akte befindlichen Beschluss-[X.]okument mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugeordnet werden kann.
In jeder der drei [X.]en für die erste der beiden signierten [X.]ateien führt der Button „[X.]okument anzeigen“ zur Anzeige des gesamten, 44 Seiten langen [X.] mit den vier verschiedenen [X.]n in doppelter Fassung. Bei der zweiten signierten [X.]atei führt der Aufruf desselben Buttons in allen (zuletzt) drei Signaturen zur Anzeige des gesamten [X.] von - in diesem Fall - 22 Seiten mit den vier verschiedenen [X.]n.
Anders als die Präsidentin des [X.] ist der [X.] davon überzeugt, dass schon der Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.] a.[X.] „Ein elektronisches [X.]okument des [X.]…“ (noch deutlicher jetzt der geltende § 5 Abs. 3 [X.] „Eine Niederschrift oder…ein Beschluss des [X.]“) es nahelegt, dass nur das jeweilige einzelne elektronische [X.]atei-[X.]okument mit einem Beschlusstext mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist und nicht eine [X.]atei, in der das betreffende [X.]okument zusammen mit einem oder mehreren anderen elektronische [X.]okumenten enthalten ist.
Auch aus der Entscheidung des [X.], NJW 2013, 2034, wonach die im [X.] (EGVP = Elektronisches Gerichts- und [X.]) eingesetzte sog. „qualifizierte [X.]“ den Anforderungen des § 130a ZPO genügt (so schon [X.], 47, zu dem § 130a ZPO entsprechenden § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.[X.]), kann nicht geschlossen werden, dass eine solche [X.] auch den Anforderungen des § 130b ZPO für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer [X.]okumente oder denen des § 5 Abs. 2 [X.] a.[X.] (sowie des geltenden § 5 Abs. 3 [X.]) für die Unterzeichnung eines patentamtlichen Beschlusses gerecht würde. [X.]ie Zulässigkeit der qualifizierten [X.] wurde nur für die Signatur bestimmender elektronischer Schriftsätze der Parteien anerkannt, die diese im Rahmen des [X.]s an das Gericht übermitteln. Bei dem EGVP handelt es sich um eine Software, mit der teilnehmende Gerichte und Behörden mit ihren professionellen Kommunikationspartnern (z.B. Verfahrensbeteiligten, Antragstellern) in einer gesicherten Umgebung Nachrichten im [X.] austauschen können. [X.]iese Nachrichten können mit Anhängen versehen und bei Bedarf mit einer qualifizierten elektronischen Containersignatur versehen werden (vgl. [X.], jurisPR-ITR 2/2007 [X.]. 5 [X.]). [X.]ie qualifizierte [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die [X.]atei an das Gericht übermittelt wird ([X.] NJW 2013, 2034 - [X.]. 11). Für die Anerkennung der qualifizierten [X.] im [X.] sprechen Gründe der Praktikabilität. Soll eine Vielzahl von Schriftstücken an das Gericht eingereicht werden, wäre es mit einem erheblichen Aufwand verbunden, wenn jedes dieser Schriftstücke einzeln signiert werden müsste, um prozessuale Wirksamkeit zu erlangen (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]. 5 [X.]). Wesentlicher Grund für die Anerkennung der Verwendung einer qualifizierten [X.] im [X.] durch den [X.] ist der verfassungsrechtliche Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), der es u.a. verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines [X.] überspannte Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] NJW 2013, 2034 - [X.]. 5 und 11). Insoweit stellt nach [X.] die qualifizierte [X.] hinreichend sicher, dass die Nachricht auf dem Weg vom Sender zum Empfänger nicht manipuliert worden ist, und dass sie Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers bietet, die übersandten [X.]okumente in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. [X.] NJW 2013, 2034 - [X.]. 10). Mit der tatsächlichen und rechtlichen Situation der Signierung von elektronischen Schriftstücken, die die Parteien an das Gericht übermitteln, ist die Signierung eines elektronischen [X.]okuments des [X.], zumindest die eines elektronischen [X.], nicht vergleichbar. [X.]enn insoweit handelt es sich um die Signierung einer [X.] bzw. eines elektronischen Beschluss-Urdokuments, das nicht an die Beteiligten im Wege des [X.]s versandt wird, sondern das - wie eine [X.] in Papierform in der Papierakte (vgl. [X.]Z 186, 22; B[X.]E 32, 36) - in der [X.] verbleibt (vgl. Beschluss des [X.]s vom 19.02.2014, [X.].: 19 W (pat) 16/12, a.a.[X.], insb. Leitsatz Nr. 2).
Nach den Mitteilungen der Präsidentin des [X.] steht inzwischen fest, dass das [X.]/[X.] auch solche Lösungen ermöglicht, bei denen der abschließende Beschluss über den Löschungsantrag - unabhängig von der Zahl der Verfahrensbeteiligten - nur in einer einzigen signierten [X.]atei mit einem einzigen Beschluss-[X.]okument als einzigem Textbestandteil niedergelegt wird. Bei dieser Sachlage lassen sich keine technischen oder sonstigen praktischen Bedürfnisse, keine verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten und auch keine verfassungsrechtlichen Gründe feststellen, die es für das [X.], das immer mehrere Beteiligte hat, nahelegten, von der Anlage eines singulären Urdokuments mit einem Beschluss-[X.]okument als einzigem Textbestandteil abzusehen und statt dessen je Verfahrensbeteiligtem eine [X.]atei mit mindestens zwei [X.]n anzulegen und diese [X.]ateien jeweils mit einer Containersignatur zu versehen. Erst recht gibt es keine Gründe, die - potentielle - elektronische Urschrift einer das Verfahren abschließenden Beschlussfassung, wie hier, zusammen mit einer Protokollabschrift, auf die in den [X.]n kein Bezug genommen wird, in dieselbe [X.]atei einzustellen und diese [X.]atei mit einer [X.] zu versehen. Vielmehr besteht auch in der [X.] aus Gründen der Aktenklarheit und -wahrheit ein berechtigtes Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten und der Gerichte sowie von [X.]ritten, die in die Akten Einsicht nehmen, den das Verfahren abschließenden Beschluss ohne weiteres identifizieren und seinen Inhalt zweifelsfrei erkennen zu können. Gerade bei einer elektronischen Ur-[X.]atei, die nach ihrer technischen Natur unbegrenzt vervielfältigt werden kann, sind die Feststellung der Identität der Signierenden sowie die Authentizität des Inhalts und die Integrität dieser Ur-[X.]atei von besonderer Wichtigkeit. [X.]azu gehört es auch, dass sich ohne weiteres und eindeutig feststellen lässt, welchem bestimmten Beschluss-[X.]okument in welcher bestimmten [X.]atei die jeweils drei Signaturen zuzuordnen sind.
Nach diesen Maßgaben lassen sich die Signaturen der beiden signierten [X.]ateien nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit einem bestimmten Beschluss-[X.]okument in diesen [X.]ateien zuordnen.
2. Nach § 17 Abs. 3 S. 3 [X.] ist ein Beschluss nicht nur zu begründen, zu unterzeichnen und schriftlich auszufertigen, sondern auch den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen, wobei ein nicht verkündeter Beschluss erst mit der zeitlich letzten Zustellung wirksam wird ([X.] BlfPMZ 1962, 166 ff., 167). [X.]ie patentamtliche Akte lässt keine sicheren Feststellungen darüber zu, dass den Verfahrensbevollmächtigten der beiden Verfahrensbeteiligten der angegriffene Beschluss wirksam zugestellt worden wäre.
Nach der methodischen Architektur des [X.]/[X.] bei Absetzung der Beschlusstexte der [X.] mit Erstellungsdatum vom 26.01.2012 sind die jeweils unsignierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ - hier mit den Einstellungsdaten vom 27. und vom 31.01.2012 - für die Ausdrucke bestimmt, die den Verfahrensbeteiligten zum Zwecke der Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] zugeleitet werden. So ist auch hier verfahren worden.
Grundsätzlich ist eine Ausfertigung eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift der Entscheidung nach außen zu vertreten (vgl. [X.] VersR 1994, 1495 f. m.w.N.). [X.]er [X.] folgt der Auffassung der Präsidentin des [X.], dass nach dem Willen des Verordnungsgebers der [X.] bei den (Papier-)Ausdrucken für die Ausfertigung elektronischer [X.]okumente, die im [X.] angesichts der Masse der auszufertigenden Bescheide und Beschlüsse automatisiert maschinell hergestellt werden, abweichend von § 317 Abs. 3 und 4 ZPO i.V.m. § 2 [X.] und auch abweichend von § 20 Abs. 2 [X.]V in der Fassung vom 1. April 2004 (§ 20 Abs. 2 [X.]V a.[X.]) auf die Unterschrift des Ausfertigenden verzichtet wird (vgl. Begründung [X.] S. 15, zu § 6). [X.]er Vorrang des § 6 [X.] für die Form der Ausfertigung elektronischer [X.]okumente des [X.] vor der Bestimmung des § 20 Abs. 2 [X.]V a.[X.] wird jetzt auch durch den am 12. November 2013 in [X.] getretenen neuen Satz 3 des § 20 Abs. 2 [X.]V verdeutlicht, wonach für die Ausfertigung elektronischer [X.]okumente insofern die [X.] gilt.
§ 6 [X.] soll dazu dienen, angesichts der Menge der zu erwartenden in Papier zu erstellenden Ausfertigungen eine Verfahrensbeschleunigung und eine Kostensenkung zu erreichen. [X.]aher soll der Verfahrensgang von Förmlichkeiten, die keinen Schutzzweck erfüllen, möglichst freigehalten werden (Begründung zu § 6 [X.] a.a.[X.]). Zu diesem Zweck verzichtet § 6 [X.] a.[X.] (und neue Fassung) im Hinblick auf die maschinelle Erstellung der Ausfertigung eines elektronischen Beschlusses im Patentamt auf eine ausfertigende Person und folglich auch auf deren Unterschrift auf der Ausfertigung. [X.]ie Ausfertigung muss jedoch weiterhin die Förmlichkeiten erfüllen, aufgrund derer sie den öffentlichen Glauben genießt, die Urschrift zu vertreten, d.h. die sicherstellen, dass die Ausfertigung wortgetreu den Inhalt der Urschrift wiedergibt und diesen Wortlaut unverrückbar und beliebig wiederholbar erfahrbar werden lässt (also die Integrität des [X.]okuments).
2.1 Nach diesen Vorgaben lässt sich vorliegend eine wirksame Zustellung schon deswegen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, weil sich der notwendige Bezugspunkt einer solchen Ausfertigung, das ist der das patentamtliche Verfahren abschließende Beschluss, nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit in der [X.] feststellen lässt. [X.]amit gehen die für die Ausfertigungen erstellten Ausdrucke ins Leere.
2.2 Aber auch dann, wenn man das Zustandekommen eines das patentamtliche Verfahren abschließenden Beschlusses unterstellt, lässt sich die wirksame Zustellung eines solchen Beschlusses in den elektronisch geführten Akten des [X.] nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen. [X.]iese Unsicherheit folgt daraus, dass die den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Ausdrucke von elektronischen [X.]n den von § 6 Nr. 3 [X.] (a. und n.[X.]). geforderten Hinweis, „dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird“, nicht enthalten.
§ 6 [X.] a.[X.] verlangt für die Ausfertigung eines elektronischen [X.]okuments, dass in den Ausdruck folgende Angaben aufzunehmen sind:
„1. den Namen der Person, die eine elektronische Signatur angebracht hat,
2. den Tag, an den die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht wurde, sowie
3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird“.
[X.]as erste Beschluss-[X.]okument in der unsignierten [X.]atei mit Einstellungsdatum vom 27.01.2012 und das eine Beschluss-[X.]okument in der unsignierten [X.]atei mit Einstellungsdatum vom 31.01.2012 enthalten jeweils am unteren Ende ihrer letzten Seite rechts neben der Kopie des Amtssiegels die Angabe „signiert:“ und rechts daneben jeweils untereinander die Namen der Urheber des Textes zusammen mit den [X.]aten, an denen diese Urheber
Insoweit könnten die [X.] in den unsignierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ mit den Einstellungsdaten vom 27. und vom 31.01.2012 den Anforderungen des § 6 Nr. 1 und 2 [X.] a.[X.] genügen.
[X.]agegen fehlt in allen [X.]n in diesen beiden unsignierten [X.]ateien der von § 6 Nr. 3 [X.] a.[X.] geforderte Hinweis, „dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird“. In jedem dieser [X.] steht am Ende der jeweils letzten Seite unterhalb der Kopie des Amtssiegels der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“. [X.]as ist nicht der Wortlaut des von § 6 Nr. 3 [X.] a.[X.] geforderten Hinweises und kann auch nicht als seine sinngemäße Wiedergabe ausgelegt werden. Letzteres folgt schon daraus, dass der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“ das Gegenteil von dem behauptet, was auf die [X.] zutrifft, auf die er sich in diesem Fall bezieht. [X.]enn nach dem [X.]/[X.] werden die [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren“ nicht signiert. Signiert werden nur die [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs-/Feststellungsverfahren -
In ihrer Stellungnahme in dem Verfahren 19 W (pat) 16/12 hat die Präsidentin des [X.] u.a. die Auffassung vertreten, dass der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“ den zusammenfassenden Hinweis darauf enthalte, dass es eine signierte Urschrift gebe, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben werde und der ganze Vorgang maschinell erfolge. [X.]ieser Auslegung ist der [X.] nicht gefolgt, weil der Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“ einen vollständig anderen Wortlaut hat und für eine Auslegung in dem vorgeschlagenen Sinne auch sonst keine sprachlichen Anknüpfungspunkte bietet. Im Übrigen enden alle sieben bei der elektronischen [X.] befindlichen [X.], die sowohl in signierte als auch in unsignierte [X.]ateien eingestellt sind, mit demselben Satz „[X.]ieses [X.]okument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“. Auch das spricht gegen die Eignung dieses Satzes, die Ausdrucke der beiden unsignierten [X.]ateien „Beschluss in der Hauptsache zum Löschungs/Feststellungsverfahren“ eindeutig und unmissverständlich als Ausfertigungen i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] zu kennzeichnen.
Mithin fehlt auf den Ausdrucken für die Zustellung der Hinweis nach § 6 Nr. 3 [X.] a.[X.], dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird.
[X.]ieser Satz ist aber notwendig, damit die Beteiligten überhaupt erkennen können, dass es sich um eine amtliche Ausfertigung handelt, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift bzw. das elektronische Urdokument nach außen zu vertreten und dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden [X.] zu bieten.
3. Aus den oben unter 1. und 2. dargelegten Gründen beurteilt es der [X.] im Wege einer Gesamtschau aller Umstände als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor dem [X.]. § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass sich in der vom Patentamt vorgelegten [X.] weder die Urschrift für einen das Verfahren abschließenden Beschluss der [X.] noch die für das Wirksamwerden einer solchen Urschrift notwendige Zustellung einer entsprechenden Ausfertigung bei den Verfahrensbeteiligten in der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen lassen.
[X.]er Ausspruch unter Nr. 1 des Tenors ist notwendig, weil die zwei von einander unabhängigen, signierten [X.]ateien in der [X.] des [X.] jedenfalls dem Anschein nach zwei selbständige Beschlussfassungen darstellen.
4. Nachdem die Beschwerde der Antragstellerin vorliegend ohne Sachprüfung aus den genannten verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg hat, hat der [X.] gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 [X.] i.V.m. § 84 Abs. 2 S. 2, [X.], 2. Alternative [X.] aus Billigkeitsgründen von einer einseitigen Kostenauferlegung abgesehen.
5. [X.]ie Beschwerdegebühr ist nach § 18 Abs. 2 S. 1 [X.] i.V.m. § 80 Abs. 3 [X.] zurückzuerstatten. [X.]ass ein Verfahrensfehler nur dann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigt, wenn er für die Einlegung der Beschwerde ursächlich war (vgl. Busse, 7. Aufl. 2013, § 80 Rn. 92 m.w.N.), ist vom Gesetz nicht als Voraussetzung für die Ermessensentscheidung nach § 84 Abs. 2 S. 2, [X.], 2. Alternative [X.] genannt. Jedenfalls entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten. [X.]enn die Beschwerde führende Antragstellerin konnte zum einen den Verfahrensmangel nicht erkennen, also die Beschwerde objektiv nicht darauf stützen. Zum anderen führt die ohne Sachprüfung erfolgende Zurückverweisung dazu, dass die auf materielle Gründe gestützte Beschwerde, für die die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist, ins Leere geht.
6. [X.]ie Rechtsbeschwerde war gemäß § 100 Abs. 2 Nummer 1 [X.] zuzulassen, da im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und Ausfertigung von elektronischen Beschlüssen des [X.], insbesondere von elektronischen [X.]n der [X.], Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.
I.2.3.3.
Meta
25.08.2014
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 35 W (pat) 404/12 (REWIS RS 2014, 3322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3322
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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