Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. IV ZR 62/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2469

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:23. Mai 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 225, 1934 [X.] 1 Satz 1a) Zur Auslegung einer [X.]) Zum Stichtagsprinzip des § 1934 [X.] 1 Satz 1 BGB (entsprechend § 2311Abs. 1 Satz 1 BGB).[X.], Urteil vom 23. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.]Main- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die münd-liche Verhandlung vom 23. Mai 2001für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] am Mainvom 8. Februar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger erheben [X.] aufgrund des bis zum31. März 1998 geltenden § 1934 a BGB. Sie sind nichteheliche [X.] am 13. November 1992 verstorbenen Erblassers. Die Beklagte istdessen eheliche Tochter und Alleinerbin. Die Parteien nahmen schon [X.] November 1992 außergerichtliche Verhandlungen auf, die u.a. mitdem Ziel einer Realteilung durch notariellen Vertrag geführt wurden,aber letzten Endes scheiterten, weil sich die Parteien über die [X.] -tung insbesondere von [X.] und den Umfang abzuset-zender Verbindlichkeiten nicht einigen konnten. Die Beklagte verzichteteauf Wunsch der Kläger mehrmals auf die Einrede der Verjährung, zuletztbis zum 30. Juni 1996. Am 28. Juni 1996 reichten die Kläger [X.] über je 666.677 [X.] ein, die auf Rückfrage des [X.] Schriftsätze vom 8. und 29. Juli 1996 ergänzt werden mußten underst am 5. August 1996 zugestellt wurden. Außerdem reichten die Klägeram 28. Juni 1996 eine Klage auf Zahlung von je 206.270 [X.] ein, die [X.] zugestellt worden ist. Das [X.] hat die Beklagte zurZahlung von je 814.204,04 [X.] verurteilt.Mit ihrer Berufung hat die Beklagte u.a. Verjährung geltend ge-macht. Das [X.] hat eine Beweisaufnahme zur Klärungvon Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 12.821,80 [X.] ange-ordnet, nach Abzug dieses Betrages von der im übrigen [X.] des Anspruchs die Berufung aber durch Teilurteil zurückgewiesen,soweit die Beklagte zur Zahlung von je 810.596,77 [X.] verurteilt wordenwar. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.] 4 -I. Wie die Revision mit Recht rügt, war der Erlaß eines [X.]unzulässig, weil das Berufungsgericht nicht zugleich über den Grund deseinheitlichen Anspruchs gemäß § 304 ZPO entschieden hat und daherdie Gefahr einer insoweit widersprüchlichen Entscheidung über den [X.] Berufungsgericht anhängigen Teil des Anspruchs besteht (st.Rspr.,jetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. [X.], 236, 242; Urteil [X.] Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 2106 unter [X.] und [X.] vom 13. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 78 unter [X.]). Obwohl die Einrede der Verjährung nach dem Inhalt des ange-griffenen [X.] nicht durchgreift, ist nicht auszuschließen, daß [X.], soweit das Berufungsgericht darüber in Höhe von12.821,80 [X.] noch nicht entschieden hat, wegen Verjährung abgewie-sen werden könnte. Denn das Berufungsgericht ist nach § 318 ZPO nuran seinen Urteilsausspruch, nicht aber an die dafür gegebene [X.] gebunden.Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. [X.] den noch nicht beschiedenen Teil des Anspruchs nicht an sich zie-hen. Ein Grundurteil nur über den noch in zweiter Instanz anhängigenTeil des Anspruchs wäre auch deshalb nicht möglich, weil nicht sicherist, daß dieser Teil mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhebesteht.II. Im übrigen sind die [X.] der Revision nach dem gegenwärti-gen Stand des Verfahrens nicht [X.] 5 -1. Die Revision meint, nicht nur die Beklagte habe bis zum30. Juni 1996 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, sondern auchdie Kläger hätten ihrerseits darauf verzichtet, geltend zu machen, [X.] könne aus anderen Gründen (Hemmung, Unterbrechung) nichtmit Ablauf dieses Tages eingetreten sein. Das sei aus dem [X.] Vertreters der Kläger vom 4. Oktober 1995 an die Vertreterin [X.] zu schließen, in dem es [X.]...Zwar wird man die Auffassung vertreten können, daß die [X.] durch die Verhandlungen gehemmt ist, wobei es allerdingskeinem Betroffenen zugemutet werden kann, sich hierauf zu [X.]. Um die Verjährung nicht eintreten zu lassen, wäre ich Ih-nen deshalb sehr verbunden, wenn Sie für Ihre Mandantin- gegebenenfalls zeitlich begrenzt - auf die Einrede der [X.] könnten, damit Zeit bleibt, die Angelegenheit einver-nehmlich mit allen Beteiligten zu klären..."Daraufhin hat die Vertreterin der Beklagten mehrfach jeweils biszu einem bestimmten Termin "auf die Einrede der Verjährung verzichtet",zuletzt bis zum 30. Juni 1996. Für ihre Ansicht, auch die Kläger [X.] geltend machen, die Verjährungsfrist sei am 30. Juni 1996 etwawegen einer Hemmung oder Unterbrechung noch nicht abgelaufen, hebtdie Revision auf die Formulierung im Schreiben vom 4. Oktober 1995 ab,es könne "keinem Betroffenen" zugemutet werden, sich auf eine Hem-mung der Verjährung zu verlassen. Die daraufhin getroffenen Abredenkönnten also nicht lediglich zum Nachteil der Beklagten ausgelegt wer-den. Die Kläger hätten ihre Klage und ihre Mahnanträge mit Bedacht vordem 30. Juni 1996 bei [X.] -Diese Anhaltspunkte tragen die von der Revision gewünschte Aus-legung nicht. Die Bitte der Kläger im Schreiben vom 4. Oktober 1995richtete sich nach ihrem klaren Wortlaut auf nichts anderes als [X.] auf die Einrede der Verjährung. Dem hat die [X.] entsprochen. Von einem Verzicht der Kläger war nie die Rede,selbst wenn das Schreiben vom 4. Oktober 1995 die Auffassung für ver-tretbar hält, die Verjährung sei schon durch die Verhandlungen gehemmtgewesen (dazu vgl. [X.], 64, 66).Die Vertreterin der Beklagten hatte darüber hinaus schon in einemSchreiben an die Kläger vom 16. Mai 1994 im einzelnen Auskunft überden Bestand des Nachlasses und die Verbindlichkeiten erteilt sowie einenotarielle Protokollierung der sich daraus ergebenden Erbausgleichungvorgeschlagen. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht ein Anerkennt-nis der gesamten Klageforderung jedenfalls dem Grunde nach und damiteine Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB gesehen (vgl. [X.],Urteil vom 14. Mai 1975 - [X.] - NJW 1975, 1409; Urteil vom19. Juni 1985 - [X.] - NJW 1985, 2945 unter [X.], insoweit in[X.]Z 95, 76 nicht abgedruckt; Urteil vom 27. Juni 1990 - [X.]/89 -FamRZ 1990, 1107 unter 2). Die Vertreterin der Beklagten hat [X.] vom 14. Mai 1996 die Auskünfte ergänzt und erklärt: "[X.] verbleibt es dann bei einem vorläufigen Nachlaßwert von2.000.033,10 [X.], mithin einem vorläufig als Forderung ihrer Mandantenanzuerkennenden Betrag von je 666.677,70 [X.]." Damit war die dreijäh-rige Verjährungsfrist des § 1934 [X.] 2 Satz 2 BGB a.F. ein weiteresMal unterbrochen. Gegen diese Feststellungen des [X.] sich die Revision auch nicht. Wenn die Beklagte bei [X.] einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur unter [X.] hätte erklären wollen, daß auch die Kläger darauf ver-zichteten, sich auf eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung zuberufen, hätte die Beklagte dies ausdrücklich klarstellen müssen. [X.], daß sie aus Gründen der Vereinfachung auf die Einrede der [X.] verzichtet hat, weil sie ihr jedenfalls bis zu den von ihr gesetztenEndterminen ohnehin nicht zugestanden hätte.Mithin ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis ge-langt, daß die Einrede der Verjährung auch im Hinblick auf die erst am5. August 1996 zugestellten Mahnbescheide keinen Erfolg hat.2. Das Berufungsgericht hat den Nachlaß gemäß § 1934 [X.] 1Satz 1 BGB a.F. auf den Stichtag des Erbfalls bewertet. Daß die [X.] etwa dreieinhalb Jahre lang über die Aufteilung des Nachlasses auchmit dem Ziel einer Realteilung verhandelt haben, sei entgegen der [X.] der Beklagten kein ausreichender Grund, nach § 242 BGB für [X.] ihrem Vortrag seit dem Erbfall gesunkenen Wert der Häuser aufden Zeitpunkt des Abbruchs der Verhandlungen am 23. Mai 1996 abzu-stellen. Die Beklagte sei durch die Verhandlungen nicht gehindert gewe-sen, den Wert der [X.] durch regelmäßige Pflege zu [X.] und frei werdende Wohnungen zu vermieten.Dem hält die Revision entgegen, nach dem unter Beweis gestelltenVorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, von dem man-gels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der [X.] auszugehen sei, hätten die Kläger die Beklagte inständig ge-- 8 -beten, die Wohnungen nicht mehr zu vermieten bzw. mietfrei zu [X.] keine Investitionen mehr vorzunehmen; darüber habe jeder nach [X.] Realteilung selbst entscheiden sollen. Insoweit habe wechselseitigEinverständnis bestanden. Das habe nach der Lebenserfahrung zwangs-läufig zu einer Beeinträchtigung der Bausubstanz und zur [X.] geführt (Wasserrohrbruch, Verwilderung der Gartenanlage).Über diesen Sachvortrag habe sich das Berufungsgericht hinweggesetzt.Daß sich die Kläger auf den Erbfall als den gemäß § 1934 [X.] 1Satz 1 BGB a.F. maßgebenden Stichtag berufen, verstößt jedoch [X.] Hinblick auf die von der Revision hervorgehobenen Umstände nichtgegen Treu und Glauben. Es ist der Sinn der Stichtagsregelung, [X.] oder Wertverluste nach dem Erbfall außer [X.] (so zu dem entsprechenden Stichtag für den Pflichtteilsanspruch[X.]Z 7, 134, 138; 123, 76, 80). Außergewöhnliche Verhältnisse (vgl.etwa [X.], Urteil vom 21. März 1973 - [X.] - NJW 1973, 995unter 3 b), die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigenkönnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte auf eige-nes Risiko gehandelt, wenn sie frei werdende Wohnungen nicht mehrvermietete, um den Klägern entgegenzukommen und dadurch zu einereinverständlichen Realteilung zu gelangen. Aus dem Interesse der Klä-ger an freiem Wohnraum, den sie nach eigenen Vorstellungen nutzenkonnten, ergibt sich im übrigen nicht, daß sie auch die zur Erhaltung [X.] notwendigen Maßnahmen abgelehnt hätten. Die dafür erfor-derlichen verhältnismäßig geringen Kosten hätte die Beklagte zur [X.] größerer Schäden oder des von ihr behaupteten erheblichenWertverlustes schon im eigenen Interesse aufwenden [X.] 9 -Im übrigen rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten einen [X.]anspruch wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlun-gen nicht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Bis [X.] der von den Parteien angestrebten einverständlichen Erbaus-einandersetzung hat jede Vertragspartei im Rahmen der Vertragsfreiheitdas Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluß [X.] nehmen; nur wenn der Abschluß als sicher anzunehmen war und indem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen gemacht oder [X.] nicht gezogen werden, können diese vom Verhandlungspartnerzu erstatten sein, wenn er den Vertragsschluß später ohne triftigenGrund ablehnt; bei Verträgen, die [X.] wie hier - der Formvorschrift des§ 313 Satz 1 BGB unterliegen, besteht keine Verpflichtung zum [X.] (wegen eines damit etwa verbundenen indirekten Zwangeszum Vertragsschluß), selbst wenn es für den Abbruch der [X.] keinen triftigen Grund gab (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 1996- V ZR 332/94 - NJW 1996, 1885 unter I[X.] a).Terno [X.] Ambrosius [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 62/00

23.05.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. IV ZR 62/00 (REWIS RS 2001, 2469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2469

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