Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. VI ZR 429/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4524

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:17. Februar 2004Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 852 Abs. 2 a.[X.] Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen [X.] wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhe-bung der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt.[X.], Urteil vom 17. Februar 2004 - [X.]/02 - [X.]/[X.] [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats inKassel des [X.] vom 5. Sep-tember 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfallim April 1995, bei dem die Beklagte die zunächst angemeldeten [X.] Zahlung vom 2. Mai 1996 in vollem Umfang reguliert hatte.1997 traten beim Kläger [X.] auf. Im September 1998wurde er auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt, was mit [X.] -verbunden war. Er wandte sich deshalb im Februar 1999 an die Beklagte; [X.] vom 2. März 1999 verzichtete diese auf die Erhebung der [X.] Verjährung bis zum 31. Dezember 2000. Im Juni 2000 gab die Beklagte einchirurgisches Gutachten in Auftrag, das am 26. Oktober 2000 vorgelegt wurde.Sie übersandte das Gutachten am 7. Dezember 2000 dem Rechtsanwalt des[X.], der mit ihrer Sachbearbeiterin einige Telefongespräche über die [X.] führte. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 bekräftigte die Beklagte ih-ren Standpunkt, daß aufgrund des Gutachtens vom 26. Oktober 2000 von einerunfallbedingten Umsetzung des [X.] nicht ausgegangen werden könne.Nach einem weiteren Telefonat erklärte sie mit Schreiben vom 21. [X.] den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum Ende des [X.] "soweit diese bislang nicht eingetreten ist". Mit Schreiben vom 19. [X.] übersandte der Kläger ihr eine ärztliche Bescheinigung und erinnerte [X.] vom 4. und 8. Mai 2001 an die Bearbeitung. Die Beklagte berief [X.] Schreiben vom 14. Mai 2001 erneut auf das Gutachten vom 26. [X.], stellte jedoch dem Kläger anheim, ihr weitere Unterlagen zu übersenden.Am [X.] hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, die der [X.] am 16. Juli 2001 zugestellt worden ist.Das [X.] hat die Klage auf die Einrede der Verjährung abgewie-sen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senatzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren [X.] 4 -Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind mögliche weitere Scha-densersatzansprüche verjährt.Die eingetretenen Folgeschäden seien voraussehbare Folgen der [X.] erlittenen Verletzungen. Die mit Kenntnis vom Schaden und der [X.] anlaufende Verjährungsfrist umfasse deshalb auch die Scha-densersatzansprüche wegen dieser Beschwerden. Die ursprüngliche Hemmungder Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG habe mit dem Regulierungsschrei-ben der Beklagten vom 2. Mai 1996 geendet. Gleichzeitig habe die Zahlung am2. Mai 1996 die Verjährung gemäß § 208 [X.] a. [X.] unterbrochen und eineneue dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.Diese am 3. Mai 1996 neu angelaufene Verjährungsfrist sei bis zurVollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 nicht erneut gehemmt worden, [X.] vor diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen den Parteien geführt [X.] sein sollten. Denn aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 2. März [X.] die Einrede der Verjährung zu verzichten, habe bis zum 31. Dezember 2000der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübungentgegengestanden. In diesem Fall trete eine Hemmung durch wieder aufge-nommene Verhandlungen nicht ein (Erman-Hefermehl, [X.], 9. Aufl., § 205Rdn. 3).Die Erklärung habe keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährungsfrist [X.] (§ 225 [X.] a. [X.]). Die Berufung auf die Verjährung stehe auch nicht [X.] darauf, daß die Beklagte mit jenem Schreiben und dem vom21. Februar 2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt habe, in- 5 -Widerspruch zu Treu und Glauben. Der auf einem Einredeverzicht beruhendeVertrauensschutz des Gläubigers sei nur solange gerechtfertigt, wie die [X.] der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andau-erten. Wenn der Verzicht - wie hier bis zum 31. Dezember 2000 - von [X.] befristet sei, könne der Gläubiger nach Ablauf der Befristung nicht mehrdarauf vertrauen, daß der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erhebenwerde. Aus der Erklärung vom 21. Februar 2001 ergebe sich nichts anderes, [X.] den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte [X.] ausgeschlossen habe.Da die Verjährung bereits am 3. Mai 1999 eingetreten sei, hätten auchdie Verhandlungen im Dezember 2000 eine Hemmung der Verjährung nichtmehr bewirken können.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der [X.] nicht stand.1. Da das Berufungsgericht offenläßt, ob vor der von ihm angenomme-nen Vollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 Verhandlungen zwischen [X.] geführt worden sind, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung davonauszugehen, daß solche Verhandlungen geführt wurden. Bereits im [X.] rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichtdie rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche [X.] verjährt.Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des [X.], wegen des am 2. März 1999 erklärten Verzichts auf [X.] habe eine Hemmung durch wiederaufgenommeneVerhandlungen nicht eintreten können. Wie die Revision geltend macht, ergibtsich bereits aus einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats, daßeine Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischenden Parteien ungeachtet der Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufdie Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, möglich ist (vgl. § 852Abs. 2 [X.] a.[X.]). Der Senat hat nämlich ausgeführt, es spreche alles dafür,daß wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien die [X.] gehemmt gewesen sei (§ 852 Abs. 2 [X.]), so daß auch ungeachtetdes "[X.]" im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine [X.] eingetreten sein konnte (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987- [X.] - [X.], 770, 771). Hiernach kommt eine Hemmung [X.] nach § 852 Abs. 2 [X.] a.[X.] trotz eines "Verjährungsverzichts" [X.].Der vorliegende Fall gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Nur siewird dem Sinn und Zweck eines vom Haftpflichtversicherer erklärten [X.] Erhebung der Einrede der Verjährung gerecht. Ein solcher Einredeverzicht,wie er im Verlauf von Verhandlungen zwischen [X.] und [X.] häufig erklärt wird, verhindert nämlich nur, daß sich der [X.] nach einem Scheitern von Verhandlungen, die über das Ende der [X.] hinaus angedauert haben, mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährungberufen kann. Er soll die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzungoffenhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - [X.] - VersR1978, 423). Durch ihn wird jedoch eine sich aus den gesetzlichen Vorschriftenergebende Hemmung der Verjährungsfrist nicht berührt. Insofern hat das Be-rufungsgericht möglicherweise eine Formulierung im Kommentar von Ermanmißverstanden, wonach keine Hemmung eintrete, wenn der Einrede der [X.] die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (vgl. [X.]/Hefermehl, [X.], 10. Aufl., § 205 Rdn. 3). Zwar ist es richtig, daß [X.] Erklärung eines Verjährungsverzichts bestehende Einrede der unzulässi-gen Rechtsausübung für sich genommen nicht zu einer Hemmung der [X.] führt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1990 - [X.] - NJW 1991,974, 975). Das bedeutet lediglich, daß ein befristeter Verjährungsverzicht [X.] der Verjährung unberührt läßt, rechtfertigt aber nicht die Folgerung [X.], dass ein solcher Verzicht den Eintritt eines gesetzlichenHemmungstatbestandes durch Aufnahme von Verhandlungen ausschließe.2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß nach den im Berufungsur-teil getroffenen Feststellungen - auch ohne revisionsrechtliche Unterstellung -viel dafür spricht, eine Hemmung der Verjährung nach §§ 852 Abs. 2, 205 [X.]a.[X.] anzunehmen.Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "[X.]" im Sinne des § 852 Abs. 2 [X.] a.[X.] ist weit zu verstehen. Nach ständigerRechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über [X.] zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nichtsofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben [X.] schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, diedem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf [X.] über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. [X.] ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaftzum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2001- VI ZR 208/00 Œ VersR 2001, 1255, 1256; vom 20. Februar 2001- VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167; vom 31. Oktober 2000 - [X.] -VersR 2001, 108, 110, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 145, 358).- 8 -Hier waren die Parteien schon vor der grundsätzlich im Mai 1999 ablau-fenden Verjährungsfrist dadurch in Verhandlungen eingetreten, daß sich [X.] im Februar 1999 an die Beklagte wandte und diese mit Schreiben vom2. März 1999 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum31. Dezember 2000 verzichtete. Insoweit kommt es entgegen der [X.] Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der Kläger bereits im Februar 1999konkrete Ansprüche bei der Beklagten geltend machte oder diese im Schreibenvom 5. Februar 1999 zunächst lediglich darum bat, auf die Einrede der [X.] zu verzichten. Der Begriff der "Verhandlungen" ist nicht nur auf [X.] beschränkt, so daß der Kläger bzw. sein Bevollmächtig-ter unabhängig davon durch den mit Schreiben vom 2. März 1999 erklärten—Verjährungsverzichtfi zu der Annahme gelangen konnten, die Beklagte würdeweitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln (vgl. dazu Senatsurteil vom20. Juni 1969 - [X.] - [X.], 857, 859). Dann wäre zu diesemZeitpunkt eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 [X.] a.[X.] einge-treten, für deren Beendigung das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-troffen hat. Nach der Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Ersatz-pflichtigen und dem [X.] ist die Verjährung gehemmt, bis [X.] die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 [X.] a.[X.]).Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muß wegen seiner Bedeutung für [X.] der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeuti-ges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteile vom5. November 2002 - [X.]/01 - [X.], 99, 100; vom 30. Juni 1998- [X.] - [X.], 1295 und vom 19. Februar 1991 - [X.]/90 -VersR 1991, 475). Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nichtschon, daß der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, [X.] nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Aus-druck bringt (Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - [X.] - aaO).- 9 -Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß [X.] den Abbruch von Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruckgebracht hat. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Feststellungen dafür, daßüber den gesamten Zeitraum bis zur Klageerhebung die Berechtigung der [X.] inhaltlich geprüft und zwischen den Beteiligten verhandelt wurde.[X.] alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. [X.] ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen [X.].MüllerWellner[X.][X.]Zoll

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VI ZR 429/02

17.02.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. VI ZR 429/02 (REWIS RS 2004, 4524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4524

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