Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. VI ZR 392/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1347

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[X.] DES [X.] 392/02Verkündet am:7. Oktober 2003Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 202 Abs. 1; 225, 242 [X.], 852 Abs. 1 a.F.; [X.] § 5 Nr. 7TeilungsabkommenDer versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversiche-rer überläßt, muß die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Tei-lungsabkommen abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde [X.] Überschreiten des [X.]s verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen,als die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nichtüberschritten [X.], Urteil vom 7. Oktober 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.][X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. Oktober 2002 aufgehoben.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der [X.] vom 25. Januar 2002 teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefaßt:Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.515,41 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus138.942,51 dem 7. Juni 2002 zu zahlen.Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerinden gesamten zukünftigen Schaden zu 80 % zu ersetzen, der ihrinfolge von Aufwendungen für ihr Mitglied [X.]über denbezifferten Betrag hinaus aufgrund der Verletzungen des [X.]aus dem Unfallereignis vom 14. Oktober 1995 noch entste-hen wird, soweit Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens auf sieübergehen und die Versicherungssumme aus dem zwischen dem[X.] und der [X.]-Versicherungs-AG bestehenden [X.] nicht überschritten wird.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.- 4 -Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläge-rin 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen. Die Kosten [X.] fallen dem [X.] zur Last.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, eine Krankenkasse, verlangt von dem [X.] die Er-stattung von Leistungen, die sie ihrem Mitglied [X.] erbracht hat. Die Parteienstreiten alleine noch darüber, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, undin diesem Zusammenhang über die Frage, wie weit der in § 4 des nachfolgenddargestellten [X.] erklärte [X.] reicht.Im Oktober 1995 war [X.] in der Dunkelheit mit seinem Kleinkraftrad gegenein entlaufenes Pferd des [X.] gestoßen und hatte dabei schwerste [X.] erlitten. Der Beklagte wurde in einem vorangegangenen seit [X.] anhängigen Rechtsstreit durch seit April 2001 rechtskräftiges Urteil [X.] vom 23. Februar 2000 als Tierhalter verurteilt, an [X.] ein Schmer-zensgeld von 225.000,00 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente zuzahlen; ferner wurde festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, [X.] 80 % sei-nes künftigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweitdie Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergehen.Die Klägerin erbrachte wegen der Unfallfolgen Leistungen aus der [X.] Krankenversicherung (217.233,03 Versiche-rungs-AG (im Folgenden: [X.]), der Haftpflichtversicherer des [X.], erstat-- 5 -tete der Klägerin teilweise ihre Aufwendungen nach Maßgabe eines Rahmen-[X.] vom 16./31. August 1995. Darin heißt es u.a.:§ 1 [X.] Schadenfälle der [X.]) Erhebt eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse aus Schadenfällen ihrerVersicherten... [X.] nach § 116 [X.] gegen eine bei der [X.] haftpflicht-versicherte Person, so verzichtet die [X.] im Rahmen des § 1 b (2) auf die Prüfung [X.] und erstattet der Kasse namens der haftpflichtversicherten Person [X.] des bestehenden [X.] nach Maßgabe der [X.] Bestimmungen in Fällen der Haftung nach § 833 S. 1 BGB55 %in Fällen der Haftung nach sonstigen Gesetzen45 %ihrer anläßlich des [X.] aufgrund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen.§ 4(1) Ansprüche nach dem Abkommen entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer [X.] von 5 Jahren nach Eintritt des [X.] von der Krankenkasse bei der[X.] angemeldet worden sind oder die [X.] innerhalb dieser Frist nicht auf andere [X.] von dem Schadenfall erlangt hat. Bei fristgerechter Anmeldung der Ansprücheverzichtet die [X.] auf die Einrede der Verjährung auch nach Überschreiten des [X.]s,soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nichtüberschritten [X.] [X.] Schadenfälle der [X.]) Das Abkommen gilt nur, soweit die Aufwendungen der Krankenkasse für den [X.] 30.000,-- nicht übersteigen. Bei Überschreitung des [X.]s wird bis [X.] von DM 30.000,-- abkommensgemäß verfahren und nur der [X.] der Sach- und Rechtslage entsprechend erledigt.Die Klägerin meldete ihre Ansprüche gegenüber dem [X.] [X.] vom 13. November 1995 an. Daraufhin meldete sich die [X.], mit [X.] Klägerin in der Folge zunächst ausschließlich korrespondierte. Ihr gegen-über forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 1995 einen Teilbe-trag von 4.836,37 DM und mit Schreiben vom 3. April 1996 einen weiteren Teil-betrag von 43.343,75 DM. Mit Schreiben vom 6. Mai 1996 teilte die [X.] mit, daßsie auf der Grundlage des [X.] 13.500,00 DM (45% des [X.]svon 30.000,00 DM) überweisen werde; zur Sach- und Rechtslage vertrete siedie Auffassung, daß den [X.] am Zustandekommen des Unfalls kein [X.] treffe. Weitere Forderungen stellte die Klägerin zunächst nicht. Auf [X.] erklärte die [X.] mit Schreiben vom 15. Juni 1999, 26. November 1999 [X.], die Einrede der Verjährung werde vorerst nicht erhoben, sofernderzeit noch keine Verjährung eingetreten sei. In letztgenanntem Schreibenwurde der [X.] vorerst bis zum 31. Dezember 2001 erklärt.Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 meldete die Klägerin ihre Ansprücheerneut unmittelbar gegenüber dem [X.] an. Dessen Bevollmächtigte be-riefen sich daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 2001 auf die Einrede der [X.].Mit der am 11. Oktober 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin [X.] des [X.] zur Zahlung von 369.684,91 DM (= 189.016,89 1nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des [X.] für den ge-samten zukünftigen Schaden wegen der Verletzung des [X.] aus dem Unfaller-eignis, soweit die Ersatzansprüche auf die Klägerin übergehen, beantragt. [X.] [X.] hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat die [X.] u.a. unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin, mit der diese noch 315.896,70 [X.] hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision derKlägerin.Entscheidungsgründe:I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klageforderung verjährt. [X.] im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe spätestens im [X.] die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis gehabt. Das Teilungsab-kommen habe allerdings dazu geführt, daß die Verjährung bis zum [X.] vereinbarten [X.]s gehemmt gewesen sei. Im Hinblick darauf sei der [X.]sbeginn bis April 1996 hinausgeschoben gewesen, so daß für über [X.] hinausgehende Aufwendungen die Verjährung spätestens mit Ablauf [X.] April 1999 eingetreten sei. Soweit die Klägerin dagegen einwende, daßsich nach der in § 4 Abs. 1 S. 2 des [X.] getroffenen Regelungder [X.] auch auf solche Ansprüche erstrecke, die das [X.], könne dahinstehen, ob der Regelung ein solcher Inhalt beigelegtwerden könne. Eine so verstandene Vereinbarung habe jedenfalls gegenüberdem [X.] keine rechtliche Wirkung, weil sie nicht zu seinen Lasten habegetroffen werden können. Der Haftpflichtversicherer könne [X.] im eigenen Namen, nicht namens des Versicherungsnehmers abschließen.- 8 -Auf die von der [X.] konkret abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der [X.] zu verzichten, könne sich die Klägerin wegen des ausdrücklichen Vor-behalts nicht mit Erfolg berufen, weil bei Eingang des ersten Schreibens vom15. Juni 1999 die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß [X.] bis April 1996 schon deshalb gehemmt war, weil zwischen der Klä-gerin und dem Haftpflichtversicherer des [X.] das [X.] 16./31. August 1995 bestand und die Leistungen des [X.] den im Rahmen des [X.]s von 30.000 DM zu zahlenden Betrag nicht [X.] hatten. Das [X.] ist der Betrag der Aufwendungen der Krankenkasse(§ 8b), auf den die in § 1b des [X.] genannten Quoten zu [X.] sind. Mit dieser Maßgabe war die Verjährung jedenfalls bis zum April 1996gehemmt, weil die Aufwendungen der Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt dasvereinbarte [X.] überstiegen.Ein Teilungsabkommen enthält hinsichtlich der [X.] einesSozialversicherungsträgers ein pactum de non petendo. Der [X.] ist zum Stillhalten gegenüber dem Schädiger verpflichtet, die [X.] seines Regreßanspruchs ist gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB a.F). Dies giltim Fall eines vereinbarten [X.]s auch hinsichtlich der das [X.] übersteigendenAnsprüche. Sieht das Teilungsabkommen kein [X.] vor, ist die Verjährung ins-gesamt gehemmt. Treffen die Parteien des [X.] keine beson-deren Vereinbarungen, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das [X.] -erreicht ist (vgl. zu allem [X.]surteil vom 13. Dezember 1977 [X.] [X.] 1978, 278, 280 m.w.[X.]; [X.]/ [X.], Der [X.] Aufl., [X.]. 30 Rn. 112; [X.]/[X.], Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl.,[X.]. 76 Rn. 42).2. Nicht zu folgen vermag der erkennende [X.] indes den [X.]) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob das hier zu beurteilendeTeilungsabkommen einen [X.] auch für solche Ansprüche ent-hält, die das vereinbarte [X.] übersteigen und sich erst aufgrund von Leistun-gen ergeben, die nach Überschreiten des [X.]s erbracht werden. Indessen istdiese Frage für den Streitfall erheblich, weil die Erwägungen, mit denen [X.] sie dahinstehen läßt, nicht zutreffen (unten b); sie ist auch zubejahen, was der [X.] durch Auslegung selbst feststellen kann (vgl. [X.]Z 20,385, 389; [X.]surteile vom 13. Dezember 1977 [X.] Œ aaO, [X.] vom 23. März 1993 [X.] 164/92 [X.], 841, 842 m.w.[X.]).§ 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] enthält insoweit eine [X.] Regelung. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist klar. Aus dem Zu-sammenhang des [X.] ergibt sich nichts Abweichendes. [X.] läßt sich aus dessen § 8b Abs. 1 nicht herleiten, daß Ansprüche, diedas [X.] übersteigen bzw. nach Überschreiten des [X.]s entstehen, durch denin § 4 erklärten [X.] nicht betroffen sind. Der dahin gehendenAuslegung der [X.] kann nicht gefolgt werden. § 8b Abs. 1 des Teilungs-abkommens besagt nicht mehr, als daß ein [X.] von 30.000 DM besteht, in-nerhalb dieses [X.]s abkommensgemäß zu verfahren ist und der übersteigen-de Betrag nach der Sach- und Rechtslage erledigt wird.- 10 -Auf den [X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] kann sich § 8b Abs. 1 Satz 1 weder wort- noch sinngemäß beziehen.Denn die Formulierung dahin, daß auf die Einrede der Verjährung —auch nachÜberschreiten des [X.]s, soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundelie-gende Versicherungssumme nicht überschritten wird", verzichtet werde, ver-weist offensichtlich auf einen außerhalb der abkommensgemäßen [X.] Sachverhalt. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung stehen außer [X.]. Im Interesse ungestörter [X.] und zur Vermeidungunnötiger doppelter Prozeßführung (neben dem Haftpflichtprozeß des Geschä-digten) soll hinsichtlich der das [X.] übersteigenden Ansprüche nach der [X.] Rechtslage ohne Fristendruck reguliert werden.Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf,§ 4 Abs. 1 Satz 1 des [X.] stelle ausdrücklich auf Ansprüche"nach dem Abkommen" ab. Die Frage, innerhalb welcher Frist Ansprüche nachdem Abkommen anzumelden sind, ist ersichtlich nicht identisch mit der Frage,hinsichtlich welcher Ansprüche für den Fall fristgerechter Anmeldung auf [X.] der Verjährungseinrede verzichtet wird. Entgegen der Ansicht der[X.] kann aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des [X.] auch nicht her-geleitet werden, daß sich der [X.] auf die einzelnen von [X.] innerhalb der Ausschlußfrist angemeldeten Forderungen be-schränkt. Satz 2 der Regelung besagt ausdrücklich, daß auf die Einrede [X.] verzichtet werde, wenn die nach dem Abkommen zu regulierendenAnsprüche - wie hier - fristgerecht angemeldet werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1letzter Teilsatz des Abkommens entfallen die Ansprüche der Krankenkasse imübrigen schon dann nicht, wenn der Versicherer überhaupt innerhalb der [X.] von dem Schadensfall Kenntnis erlangt [X.] -b) Das Berufungsgericht meint, auf die Beantwortung der vorstehend er-örterten Frage komme es nicht an, weil die zwischen dem Haftpflichtversichererund der Krankenkasse getroffene Vereinbarung über den [X.]jedenfalls nicht zum Nachteil des [X.] wirke. Dem kann nicht gefolgt [X.]) Nach § 5 Nr. 7 [X.] gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle [X.] oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklä-rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Diese Vollmacht [X.] deckt auch Erklärungen, mit denen auf die Einrede der Verjährungverzichtet wird (vgl. [X.]surteil vom 4. Februar 1969 - [X.] - [X.], 451, 452; Prölss/[X.], [X.], 26. Aufl., § 5 [X.] Rn. 23 m.w.[X.]).Eine solche Erklärung hat die [X.] hier in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkom-mens für Ansprüche, die sich im Rahmen der Versicherungssumme bewegen,abgegeben.Das Berufungsgericht meint nun, die Vollmacht des Versicherers [X.] Erklärungen aus Anlaß eines konkreten Schadensfalls; [X.] aber ohne Bezug auf konkrete Schadensfälle nur im Namen des [X.], nicht aber im Namen der Versicherungsnehmer abgeschlossen, sodaß die darin enthaltenen Erklärungen von der Vollmacht nicht umfaßt [X.] den Versicherungsnehmer nicht binden könnten.Dieser Auffassung vermag der erkennende [X.] nicht zu folgen. Sie [X.] folgerichtig, wenn im Einklang mit der herrschenden Meinung - der [X.] durchaus folgt - in einem Teilungsabkommen ein pactum denon petendo gesehen wird. Wirkt dieses jedenfalls bis zum Erreichen des [X.]sfür und gegen den Versicherungsnehmer, so kommt es nicht darauf an, ob [X.] bestimmte Erklärungen aus Anlaß des jeweils konkreten [X.] 12 -densfalles abgegeben hat. Deshalb besagt die Tatsache, daß ein Teilungsab-kommen nur im Namen des Versicherers geschlossen wird und auch einen nurgegen diesen bestehenden eigenständigen Regulierungsanspruch des Sozial-versicherungsträgers schafft, nichts darüber, welche einzelnen Wirkungen demTeilungsabkommen im [X.] zukommen.Insoweit [X.] das Berufungsgericht die Ausführungen des [X.] dem [X.]surteil vom 13. Dezember 1977 ([X.], aaO). Dort hat [X.] ausgeführt, der Haftpflichtversicherer sei aufgrund seiner Vollmacht (dortgemäß § 10 Abs. 5 [X.]) nicht berechtigt, mit einem Sozialversicherungsträgerdie von der Sach- und Rechtslage unabhängige pauschale Schadensregulie-rung nach Maßgabe eines [X.] zu vereinbaren. Deshalb [X.] dem Teilungsabkommen lediglich eine eigene vertragliche Pflicht des [X.] begründet, die —anstellefi des auf den Sozialversicherer über-gegangenen gesetzlichen Anspruchs treten solle. Durch die Erfüllung diesesAnspruchs werde die Verjährung des gesetzlichen Ersatzanspruchs gegen [X.] nicht unterbrochen. Daß diese Erwägungen den durchdas Teilungsabkommen geschaffenen Zahlungsanspruch und eine möglicheUnterbrechung der Verjährung durch dessen Erfüllung betreffen, nicht aber [X.] hindern, das Teilungsabkommen könne ansonsten Auswirkungen aufden Lauf der Verjährung des gegen den Schädiger gerichteten Anspruchs ha-ben, ergibt sich aus den unmittelbar anschließenden Ausführungen (aaO,S. 280).Da der Versicherer im Rahmen der vereinbarten [X.] Schaden im wirtschaftlichen Ergebnis zu bezahlen hat, erlegt § 5 [X.] demversicherten Schädiger Verpflichtungen auf, bei deren Einhaltung das Regulie-rungsgeschehen weitgehend in der Hand des Versicherers liegt. In [X.] ist auch die in § 5 Nr. 7 [X.] vorgesehene Bevollmächtigung des Ver-- 13 -sicherers einzuordnen. In der [X.] wie auch im [X.] ist [X.] regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigtenbzw. der Inhaber übergegangener Ansprüche. Seine Erklärungen haben fürdiese entscheidende Bedeutung. Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, daßder versicherte Schädiger Erklärungen des Versicherers, die dem Geschädigtenoder den sonstigen Berechtigten die Durchsetzung der aus der [X.] zu bedienenden Ersatzansprüche erleichtern, nicht gegen sich [X.] müßte (vgl. auch [X.]surteil vom 4. Februar 1969 - [X.] -aaO). Der [X.] hat sogar weitergehend angenommen, daß dem Verhalten [X.] bei [X.] im allgemeinen das Verhalten sei-nes Versicherers gleichstehe und daß der versicherte Schädiger im [X.] ihm ungünstige Rechtsfolgen des Verhaltens seines Versicherers gegensich gelten lassen müsse, selbst wenn es um Ansprüche gehe, die die [X.] übersteigen ([X.]surteil vom 11. April 1978 - [X.] -VersR 1978, 533, 534 zu § 10 Abs. 5 [X.] m.w.[X.]); ob daran festzuhalten ist,kann hier dahinstehen.Teilungsabkommen dienen der Erleichterung der Schadensabwicklung.Die diesen Abkommen beigelegte Wirkung eines pactum de non petendo oderein darin ausdrücklich für bestimmte Fälle erklärter [X.] dienenebenfalls diesem Ziel. Bis zum Erreichen des [X.]s oder, soweit vereinbart,auch über diesen Zeitpunkt hinaus wird eine streitige Auseinandersetzung überBegründetheit und Höhe der bestehenden Ansprüche vermieden. Ein gegen-über dem am Abkommen beteiligten Sozialversicherungsträger auch für die Zeitnach Erreichen des [X.]s erklärter [X.] dient offensichtlich [X.], die Sach- und Rechtslage durch Verhandlungen mit dem Geschädigtenoder notfalls im Haftpflichtprozeß abklären zu können, ohne daß es parallelerVerhandlungen oder Prozeßführung zwischen dem [X.] dem Haftpflichtversicherer [X.] -Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein vom [X.] in einem Teilungsabkommen vorsorglich für alle Schadensfälle er-klärter [X.] nicht gegen den versicherten Schädiger wirkensollte. Tritt ein konkreter Schadensfall ein, so wird die Erklärung aktuell und istregelmäßig von der Bevollmächtigung des § 5 Abs. 7 [X.] gedeckt. [X.], vor Eintreten eines konkreten Schadensfallsstehe nicht fest, welche konkreten Erklärungen dem Versicherer zweckmäßigerscheinen müßten, so daß vorab gegebene Erklärungen von der Vollmachtnicht umfaßt sein könnten, überzeugt im vorliegenden Zusammenhang nicht.bb) Das Berufungsgericht läßt zudem außer [X.], daß es für die Frage,ob sich der Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen kann, nicht einmal dar-auf ankommt, ob der Haftpflichtversicherer den versicherten Schädiger im [X.] auf Absprachen zur Verjährung wirksam vertreten kann. Nach der Recht-sprechung des [X.] ([X.]surteile vom 12. Juli 1957- [X.] - [X.], 667 und vom 4. Februar 1969 - [X.] -aaO; [X.], Urteil vom 5. März 1981 - [X.] - VersR 1981, 471 f.) kannsich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherersjedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die [X.] oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieserden Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auchBGB-RGRK/[X.], 12. Aufl., § 222 Rn. 12; vgl. auch [X.]surteil vom13. Dezember 1977 - [X.] - aaO, [X.]). Die mit der Schadensab-wicklung sachkundig [X.] gehen regelmäßig davon aus, daß - auch beifehlendem Direktanspruch - dem Versicherer, sofern und solange seine [X.] in Frage steht, die maßgebliche Rolle bei der [X.]. Seine Erklärungen zu einem [X.] belasten [X.] den Versicherten, sondern den Versicherer selbst; dies gilt [X.], wenn der Schaden aus der Versicherungssumme zu ersetzen [X.] -So liegt der Fall hier. Die gesamte Schadensabwicklung lag in der Handder [X.] und diese hatte durch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.]abgegebene Erklärung zumindest den Eindruck erweckt, bei der Abwicklungvon Schadensfällen werde gegenüber der beteiligten Krankenkasse im Rahmender mit dem Schädiger vereinbarten Versicherungssumme auf die Einrede [X.] verzichtet. Ein persönliches Einstehenmüssen des [X.] im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu noch unten III).cc) Dabei ist angesichts der eindeutigen Vereinbarung in § 4 Abs. 1Satz 2 des [X.] unerheblich, ob sich die Sachbearbeiter derKlägerin der bereits bestehenden Verzichtserklärung durchgehend bewußt ge-wesen sind und aus welchem Grund sie die [X.] später um die Abgabe einerausdrücklichen Verzichtserklärung gebeten haben und im Januar 2001 an den[X.] persönlich herangetreten sind.Allerdings kam dem in einem Teilungsabkommen erklärten Verjährungs-verzicht im Hinblick auf § 225 Satz 1 BGB a.F. bisher nur die Bedeutung zu ,daß der Schuldner mit der Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen [X.] Glauben verstieß (§ 242 BGB), solange er bei dem Gläubiger den Eindruckerweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mitsachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den [X.] von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhielt (vgl. [X.]surteilvom 4. November 1997 - [X.] - [X.], 124, 125 f. m.w.[X.]; zurneuen Rechtslage vgl. § 202 BGB n.F.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür,daß die Klägerin davon ausgehen mußte, der Beklagte bzw. sein Haftpflichtver-sicherer wolle sich nicht mehr an den Verzicht halten, sind jedoch nicht vorge-tragen. Dies ergab sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der [X.] vom6. Mai 1996. Diesem war lediglich zu entnehmen, daß der [X.] vertrat, den [X.] treffe kein Verschulden. Hintergrund für- 16 -das Abwarten der Klägerin mit der Geltendmachung der nach der Sach- [X.] abzuwickelnden Forderungen war sodann ersichtlich, daß diese indem Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem [X.] geklärtwerden sollten. Eine endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage ergab sicherst mit der Rücknahme der Revision des [X.] im April 2001. Die [X.] seit 1999 mehrfach abgegebenen Erklärungen, auf [X.] der Verjährung zu verzichten, sofern diese noch nicht eingetreten sei,lassen es auch als fernliegend erscheinen, er habe bereits zuvor zum Ausdruckgebracht, sich an eine früher abgegebene Verzichtserklärung nicht halten [X.]) Der Streitfall gibt keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob § 4Abs. 1 Satz 2 des [X.] einen zeitlich unbegrenzten Verjäh-rungsverzicht enthält oder ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt [X.] nach Klärung der Sach- und Rechtslage ihre Ansprüche geltendmachen muß, um dem Verjährungseinwand zu entgehen. Hier wirkte der imTeilungsabkommen erklärte [X.] jedenfalls bis zum [X.], da zu dieser Zeit nicht einmal das erstinstanzliche Urteil im [X.] vorlag. Für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Klagezustellung am18. Oktober 2001 ist der Beklagte jedenfalls aufgrund der bis zum [X.] 2001 befristeten ausdrücklichen Verzichtserklärungen der [X.] gehindert, sichauf Verjährung zu berufen. Daß diese gegen den [X.] wirken, hat [X.] zutreffend angenommen.3. Auf die von der Revision problematisierten Fragen, ob die Klägerin [X.] 1996 überhaupt schon Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F. hatte [X.] die Verjährung im Hinblick auf schwebende Verhandlungen (§ 852 Abs. [X.]) gehemmt war, kommt es danach nicht mehr an.- 17 -III.Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da [X.] nur noch über die Verjährungsfrage streiten, ist der Rechtsstreit [X.] reif, so daß der [X.] selbst abschließend entscheiden kann(§ 563 Abs. 3 ZPO).Der Beklagte stellt seine Haftung im Umfang von 80% des entstandenenSchadens im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Frage. Er hat den schlüs-sigen Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe in der [X.] bestritten. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß die Versiche-rungssumme durch die hier gestellten Klageanträge nicht überschritten wird.Teilweise unschlüssig ist der Klagevortrag allerdings hinsichtlich [X.]. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß in erster Instanz die ge-samten Aufwendungen per 1. August 2001 Gegenstand der Klageforderungwaren. [X.] waren weder das bereits bediente [X.] noch die Mithaf-tungsquote von 20%. Insgesamt ergibt sich nach dem unstreitigen Vortrag [X.] für die erstinstanzliche Klageforderung ein zuzusprechender [X.] nur 271.747,93 DM (= 138.942,51 o-chene höhere Betrag beruht auf der verdeckten Klageerhöhung, die sich unterBerücksichtigung des [X.]s und der Haftungsquote durch Einstellen weitererAufwendungen per 1. März 2002 in die Forderungsberechnung ergibt. Auf denberechtigten Betrag der erstinstanzlichen Forderung und den Betrag der zweit-instanzlichen Klageerhöhung ([X.] (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) ab Zustellung der Klage bzw. der Berufungsbegrün-dung zuzusprechen. Für eine vorherige Inverzugsetzung des [X.] mitkonkreten Zahlungsbeträgen ist nichts ersichtlich. Das [X.] [X.] vom 19. Juni 2001, auf das sich die Klageschrift bezieht, be-- 18 -gründet keinen Anspruch auf Verzugszinsen, insbesondere nicht für erst nachdiesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen.Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 2 ergibt sich [X.], daß angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten mit weiterenunfallbedingten Leistungen der Klägerin zu rechnen ist. Allerdings hat der [X.]den Feststellungsausspruch auf den durch die Versicherungssumme gedecktenSchaden beschränkt. Für eine Unterbrechung oder Hemmung der [X.] später sich ergebender Ansprüche wegen nicht gedeckter Schäden [X.]s ersichtlich. Darauf bezieht sich die Zurückweisung der weiter gehendenRechtsmittel im [X.]. [X.] wirkt sich diese allerdings nichtaus, da ein Überschreiten der Versicherungssumme derzeit nicht in Frage [X.] die ausgesprochene Einschränkung nur vorsorglich erfolgt.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Bei [X.] für die erste Instanz waren die oben im Rahmen der Zinsbe-rechnung aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Die teilweise [X.] veranlaßt keine Kostenquotelung.- 19 -Den Streitwert für das Revisionsverfahren setzt der [X.] auf 171.515,41 2 kann nicht - wie in den Vorinstanzen geschehen - außerAnsatz bleiben. Die Klägerin hat ihr Interesse in der Klageschrift mit50.000,00 DM bewertet, allerdings gegen die Wertfestsetzungen der Vorinstan-zen keine Einwände erhoben. Es erscheint daher mangels weiterer Anhalts-punkte angemessen, das Feststellungsinteresse mit 10.000,00 ewerten.Müller[X.][X.]PaugeZoll

Meta

VI ZR 392/02

07.10.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. VI ZR 392/02 (REWIS RS 2003, 1347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1347

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