Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. VI ZR 263/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4701

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[X.] DES [X.]/02Verkündet am:28. Januar 2003Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: nein[X.] §§ 218 Abs. 1, 208, 197Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsver-gleich (Fortführung der Rechtsprechung [X.], Urteile vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 474, 475; vom 8. Dezember 1998- [X.] - [X.], 382, 383; vom 26. Mai 1992 - [X.] - [X.], 1091, 1092).[X.], Urteil vom 28. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] a.[X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und die [X.]. [X.], Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 6. Juni 2002 wird [X.].Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom8. Dezember 1970, den er im Alter von nahezu acht Jahren erlitten hat. [X.] Januar 1974 hat er, vertreten durch seine Eltern, eine [X.] [X.]n unterzeichnet. In deren Text heißt es u.a.:"Zur Abgeltung meiner Ansprüche aus dem obigen Schadensereignisbeanspruche ich DM 20.000 und erkläre, daß gegen Zahlung dieses [X.] alle Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis, die von miroder meinen Nachfolgern gegen den Versicherungsnehmer, gegen diemitversicherte Person, gegen die [X.]Versicherung [X.] ... sowie gegen sonstige Dritte geltend gemacht werden können,- 3 -für jetzt und die Zukunft ohne Vorbehalt auf für etwaige heute nicht über-sehbare Folgen abgefunden sind."Handschriftlich ist eingefügt [X.] bleiben materielle [X.] nach einer Grund-quote von 66 2/3 %."Die [X.] zahlte im Anschluß an diese Erklärung 20.000 DM undrechnete weitere materielle Schadensersatzansprüche des [X.] ab. [X.]/Anfang Dezember 1975 zahlte sie auf eine erforderliche Narbenkor-rektur einen Vorschuß über 1.000 DM. Nach Beibringung aller Rechnungen [X.] von Erstattungen der Krankenkasse ergab sich eine Überzahlung [X.] in Höhe von 500,92 DM.Im September 1981 forderte der Kläger durch seinen damaligen [X.] eine erneute Narbenkorrektur einen Vorschuß von 2.150 DM. Die [X.] hierauf die Überzahlung und zahlte einen Vorschuß von 500 DM.Nach Vorlage der Rechnungen leistete sie im Januar 1982 restliche 98,58 [X.] 32,22 DM restliche Anwaltskosten. Im Januar 1989 verwies die [X.]den Kläger hinsichtlich anteiliger Kosten für einen Heimtrainer an die [X.].Der Kläger machte mit Schreiben vom 28. Januar 1999 Ansprüche [X.] geltend. Nachfolgender Schriftwechsel und Gespräche [X.] blieben erfolglos. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von2.563,56 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die [X.] [X.], ihm 66 2/3 % sämtlicher materieller Schäden zu ersetzen, die ihm aus [X.] vom 8. Dezember 1970 künftig noch entstehen werden, soferndie Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen [X.] 4 -Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der zu-gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäߧ 852 Abs. 1 BGB a.F. mit Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden undder Person des [X.] zu laufen begonnen. Zur Kenntnis des Scha-dens sei die Kenntnis ausreichend, daß eine unerlaubte Handlung zu [X.] geführt habe. Diese Kenntnis umfasse auch diejenigen nachträglichauftretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis als möglich vor-aussehbar gewesen seien. Mit der Klage mache der Kläger zwar [X.] geltend, die erst ab dem Jahre 1999 angefallen seien. Dabei handele essich aber um Auswirkungen des Unfalls, die sich bereits in den siebziger [X.] hätten.Die [X.] vom 31. Januar 1974 habe lediglich zu einerUnterbrechung der Verjährung geführt. Sie enthalte kein selbständiges Aner-kenntnis und führe nicht zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zweck [X.] sei lediglich gewesen, den materiellen [X.] des [X.] auszunehmen. Die Parteien hätten keine selb-ständige Rechtsgrundlage schaffen wollen. Dafür sei die Interessenlage [X.] allein nicht [X.] -Auch eine Vereinbarung mit urteilsersetzender Wirkung gemäß § 218Abs. 1 BGB a.F. sei nicht anzunehmen. Für die [X.] habe kein Anlaß zuder Annahme bestanden, der Kläger werde andernfalls Ansprüche auf [X.] materiellen [X.]s einklagen. Sie habe den Kläger auch nichtklaglos stellen wollen.Schließlich sei auch ein Verzicht der [X.]n auf die Einrede der [X.] zu verneinen. Das Regulierungsverhalten der [X.]n ergebe [X.].Da die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG spätestensmit der Zahlung des [X.] geendet habe, sei der [X.] verjährt gewesen.II.Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der [X.] stand.1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht in tatrichterlicher Ausle-gung des Abfindungsvergleichs der Parteien vom 31. Januar 1974 davon aus,der Vergleich sei nicht als konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu werten mitder Folge, daß sich die Verjährungsfrist nicht deshalb auf 30 Jahre verlängere.Die Revision beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht habe bei [X.] nicht berücksichtigt, daß es ein gewichtiges Indiz für eine selb-ständige Verpflichtung darstelle, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nichtoder nur in allgemeiner Form erwähnt werde. Nach ständiger [X.] 6 -des [X.] schließt zwar die Angabe eines nur allgemein bezeich-neten [X.] die Annahme eines selbständigen Schuldanerkenntnissesnicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 1962 - [X.] - [X.], 1138,1139). Im Zweifel kann aber nicht von einem abstrakten Schuldanerkenntnis [X.] des § 781 BGB ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund aus-drücklich hingewiesen wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.], 996, 997; [X.], Urteil vom 15. Januar 1990 - [X.]/88 - NJW 1990, 2678). Das ist bereits nach dem Wortlaut der Erklärung derFall.Im übrigen ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen - wie die [X.] nicht verkennt - Sache des Tatrichters und kann vom [X.] darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil Auslegungsregeln,Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder die Auslegung [X.] beruht, insbesondere wesentliches Auslegungsmaterial unterVerstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. [X.] vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 474 m.w.N.). Sol-che Fehler sind hier nicht ersichtlich.Entgegen der Ansicht der Revision weist die [X.] auchausreichend deutlich auf den Schuldgrund hin, weil sie die "Abgeltung" der "[X.] aus dem obigen Schadensereignis", das mit der [X.] der [X.]n näher gekennzeichnet ist, regelt. Damit war für jeden mit [X.] [X.] eine eindeutige Zuordnung der [X.] zu demhier zu entscheidenden Schadensfall hergestellt. Der Schuldgrund für die Haf-tung der [X.]n war so konkret angegeben, daß die Wertung der Abfin-dungserklärung als "abstraktes Schuldversprechen" fernliegt. Auch sonst zeigtdie Revision keine Anhaltspunkte auf, welche die Annahme rechtfertigen könn-ten, die Parteien hätten ein von dem Schuldgrund der Haftung für den Ver-- 7 -kehrsunfall losgelöstes selbständiges Zahlungsversprechen der [X.]n ver-einbaren wollen. Die Höhe der Schäden des [X.] vermag eine Verselbstän-digung der Haftung der [X.]n nicht zu rechtfertigen. Die [X.] der [X.]n von 66 2/3 % führt unter den genannten [X.] ebenfalls nicht zu einer Ablösung der Haftung von dem zugrundeliegendenUnfall und zur Schaffung des neuen [X.] einer vertraglichen Verein-barung.2. Ohne Rechtsfehler entnimmt das Berufungsgericht der Abfindungser-klärung in Verbindung mit dem Vorbehalt künftiger materieller Ansprüche zu-gunsten des [X.] kein titelersetzendes Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 1[X.] (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Seine Auffassung, daß die [X.]kein auf den [X.] gerichtetes Anerkenntnis mit dem Ziel abgege-ben hat, den Kläger klaglos zu stellen (wie das Voraussetzung für eine Anwen-dung des § 218 Abs. 1 BGB wäre), begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht [X.]n Bedenken.Insbesondere ergab der Umstand, daß die Parteien in die [X.] keinen Verjährungsverzicht für materielle [X.] auf-genommen haben, keine Anhaltspunkte für eine derartige Absicht. Hierfür [X.] die Interessenlage des Geschädigten bei Abschluß der [X.] nicht maßgebend sein (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1992 - [X.]/91 - [X.], 1091, 1092; vom 8. Dezember 1998 - [X.] -[X.], 382, 383; vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 474,475). Der Interessenlage der [X.]n hätte ein titelersetzendes Anerkenntnisnicht entsprochen; diese hätte sich dadurch der wirksamen Einrede der [X.] für 30 Jahre wie nach einem gerichtlichen Feststellungsurteil begeben. [X.] Sachlage spricht nichts für eine übereinstimmende Willensrichtung bei-der Parteien im Sinne der Revision, wie sie jedoch für die Annahme eines titel-- 8 -ersetzenden Anerkenntnisses erforderlich wäre (vgl. Senatsurteile vom23. Oktober 1984 - [X.] - [X.], 62, 63 und vom 23. Juni 1998- VI ZR 327/97 - [X.], 1387, 1388). Die Vereinbarung enthielt auch [X.] Äußerung der [X.]n - wie sie der Entscheidung des Senats vom [X.] (VI ZR 44/89 - [X.], 755) zugrunde lag -, wonach die Ansprüchedes [X.] —dem Grunde und der Höhe nach für Vergangenheit und [X.] würden. Durch bloße Rückschlüsse aus nicht genutzten [X.] der Vereinbarung eines Verjährungsverzichts (dazu näher unten zu 3)können die erforderlichen Anhaltspunkte für den übereinstimmenden Willenbeider Vertragsparteien nicht ersetzt [X.] Die Revision kann auch keine Rechtsfehler aufzeigen, soweit das Be-rufungsgericht einen (stillschweigenden) Verzicht der [X.]n auf die [X.] Verjährung verneint hat.Allerdings wäre ein solcher Verzicht auf die Verjährung nicht ohneRechtsfolgen, selbst wenn er lediglich stillschweigend erklärt worden wäre. [X.] zwar wegen Verstoßes gegen § 225 [X.] unwirksam. Die Berufungauf die Unwirksamkeit könnte aber einen Verstoß gegen [X.] und Glaubendarstellen, wenn die [X.] beim Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie [X.] dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungenbekämpfen, und wenn sie dadurch den Kläger von einer rechtzeitigen Klageer-hebung abgehalten hätte (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - aaO). Die [X.] hat jedoch weder auf die Einrede der Verjährungverzichtet noch hat sie den Kläger von der rechtzeitigen Erhebung einer Fest-stellungsklage abgehalten.Die Revision vermag schon nicht darzulegen, daß die [X.] vom 31. Januar 1974 einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver-- 9 -zicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede enthält. Der Wortlaut der[X.] und die Interessenlage des [X.] bilden hierzu vorlie-gend keine tragfähige Grundlage. Darauf weist das Berufungsgericht zutreffendhin.Die [X.] hat ferner nicht zu erkennen gegeben, sie werde die [X.] des [X.] ohne Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedi-gen; auch hat sie den Kläger nicht von der rechtzeitigen Klageerhebung ab-gehalten. Die Hinnahme des materiellen Vorbehalts des [X.] durch die [X.] war - entgegen der Ansicht der Revision - nicht geeignet, ohne [X.] Umstände bei der Erklärung des Vorbehalts einen (stillschweigenden) Ver-zicht der [X.]n auf die Einrede der Verjährung zum Ausdruck zu bringen.Der Vorbehalt stellte lediglich klar, daß Ansprüche auf Ersatz des materiellen[X.]s von dem in der [X.] enthaltenen Verzichtdes [X.] auf weitere Ansprüche nicht umfaßt waren. Einen darüber hinaus-gehenden Inhalt hat das Berufungsgericht der Erklärung in tatrichterlicher Aus-legung ohne Rechtsfehler nicht entnommen.Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang auf das Regu-lierungsverhalten der [X.]n in den Jahren 1982 - 1989 hin. 1989 hat die[X.] eine Erstattung unter Hinweis auf die Zuständigkeit der [X.]. Ein Vertrauen des [X.] darauf, er müsse seine behaupteten [X.] nicht klageweise durchsetzen, konnte durch eine solche Verweigerungnicht begründet werden. Soweit die [X.] 1982 Ansprüche des [X.] re-guliert hat, hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht beanstandet -darauf hingewiesen, es habe sich um einen so unbedeutenden Betrag gehan-delt, daß sich für die [X.] weder ein genaues Studium der Akten noch eineÜberprüfung der Rechtslage gelohnt habe. Die vereinzelte Zahlung eines [X.] [X.] aber konnte in dem Kläger ebenfalls kein [X.] -darauf begründen, die [X.] werde seine Ansprüche in Zukunft ohne [X.] auf die Einrede der Verjährung befriedigen.Die Revision kann schließlich nicht auf das Schreiben der [X.]n [X.] 1999 abstellen. Dieses Schreiben wäre zwar möglicherweise [X.] gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen (§ 852 Abs. 2[X.]). Es konnte aber auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits [X.] Verjährungsfrist keinen Einfluß mehr haben. Allein der Wille des Ersatzver-pflichteten, die Angelegenheit gegebenenfalls nochmals zu prüfen, führt [X.], die bereits abgelaufene Verjährung erneut in Gang zu setzen. Hier wardie Verjährungsfrist jedenfalls seit Beginn des Jahres 1979 abgelaufen. Sie [X.] mit Abschluß des Abfindungsvergleichs durch Zahlung der [X.] unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) und neu in Gang gesetzt worden (§ 217[X.]). Die Zahlungen der [X.]n in den Jahren 1981 und später erfolg-ten aber auf den bereits verjährten Anspruch. Eine erneute Hemmung oderUnterbrechung der Verjährung war daher nicht mehr möglich (vgl. [X.], [X.] 21. November 1996 - [X.] - NJW 1997, 516, 517).4. [X.] hat schließlich die Feststellungsklage auch in-soweit zu Recht abgewiesen als sie den Ersatz eines Verdienstausfallschadensdes [X.] umfaßte.Die Revision stellt allerdings zu Recht darauf ab, daß die Verjährunggemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht, nicht aber für die ausdem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstaus-fallschadens gilt. Letztere verjähren vielmehr in vier Jahren nach Schluß [X.], in dem sie entstanden sind (§§ 197, 198, 201 [X.]; vgl. Senatsur-teil vom 26. Februar 2002 - [X.]/00 - aaO). Anders als in dem der ge-nannten Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall waren hier jedoch die- 11 -Ansprüche nicht immer wieder durch laufende Zahlungen der beklagten Versi-cherung anerkannt worden. Vielmehr war das Stammrecht seit 1979 verjährt.Davon wurden auch die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen erfaßt(§§ 201, 197 [X.]; vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - [X.]/71 -VersR 1972, 1078, 1079; vom 3. Juli 1973 - [X.] - [X.], 1066,1067; vom 30. Mai 2000 - [X.] - [X.], 1116, 1117).5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 [X.].[X.][X.]WellnerPaugeStöhr

Meta

VI ZR 263/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. VI ZR 263/02 (REWIS RS 2003, 4701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4701

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