Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. IV ZR 329/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1412

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 329/05 Verkündet am:

11. Oktober 2006

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ [X.] § 5 Nr. 7 1. Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 [X.] uneingeschränkt zu [X.] mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber. 2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 208 BGB a.F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der [X.] wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert. 3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.

[X.], Urteil vom 11. Oktober 2006 - [X.] [X.]

LG [X.] - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 17. Juni 2005 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 3.067,75 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. April 2001 abgewiesen worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, über den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 3.067,75 • nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. April 2001 zu zahlen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Im Übrigen tragen die Klägerin ein Sechstel und der Beklagte fünf Sechstel der Kosten des Rechtsstreits. Soweit der Beklagte jeweils die Prozesskosten trägt, fallen ihm auch die Kosten der Streithilfe zur Last; im Übrigen trägt die Streithelferin [X.] Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 -

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den [X.], der als Steuerberater für sie tä-tig war, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat in den Einkommensteu-ererklärungen der Klägerin für die Jahre 1988-1998 [X.] aus der gesetzlichen Unfallversicherung irrig als steuerpflichtiges Einkom-men angegeben. Eine Änderung der auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide hat das Finanzamt abgelehnt. 1 Darauf verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 1. November 2000 den Ausgleich ihres durch zuviel bezahlte Einkommensteuer ent-standenen Schadens in Höhe von 53.653 DM (27.432,34 •). Der [X.] antwortete mit Schreiben vom 6. November 2000, er habe das [X.] der Klägerin "zwecks Prüfung und eventueller Regulierung" an sei-nen Berufshaftpflichtversicherer weitergeleitet. Dieser zahlte 10.372,30 DM (5.303,27 •) und teilte der Klägerin dazu in einem [X.] vom 13. März 2001 u.a. mit: 2 Ihre Ansprüche bis einschließlich 1992 sind in jedem Fall verjährt. Die Ansprüche ab 1993 haben wir durch Überwei-sung des Betrages von 10.372,30 DM reguliert, wobei [X.] – [Beklagter] abgeschlossene [X.] eine Besonderheit aufweist. Herr – [[X.]r] hat je Versicherungsfall eine feste Selbstbeteili-gung von 3.000 DM zu übernehmen. Da hier pro Jahr von einem Versicherungsfall auszugehen ist, mussten wir für den nicht verjährten Zeitraum einen entsprechenden Abzug vornehmen. – Herr – [Beklagter] ist abschriftlich unterrichtet. - 4 -

Der Beklagte lehnte die Zahlung des noch offenen Differenzbetra-ges mit Schreiben vom 4. Mai 2001 unter Berufung auf die Einrede der Verjährung ab. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren einen den Selbstbehalten der sechs Jahre 1993 bis 1998 entsprechenden Betrag von (3.000 DM x 6 =) 18.000 DM (9.203,25 •) geltend. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den [X.] im Hinblick auf die Steuerjahre 1996 bis 1998 zur Zahlung von insgesamt (3.000 DM x 3 =) 9.000 DM (4.601,63 •) verur-teilt, die Abweisung im Übrigen aber bestätigt. Mit der Revision verlangt die Klägerin für die Steuerjahre 1993 bis 1995 zusammen weitere 4.601,62 •. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Ersatzansprüche der Klägerin seien, soweit es um das Steuerjahr 1993 gehe, gemäß § 68 StBerG a.F. nach Ablauf von drei Jahren seit Zugang des [X.], d.h. am 27. Januar 1998, verjährt gewesen. Vor dieser Entwicklung habe der [X.] die Klägerin allerdings pflichtwidrig nicht gewarnt. Der deshalb begründete Schadensersatzanspruch (sog. [X.], vgl. [X.]Z 94, 380, 385 ff.) sei nach weiteren drei Jahren, also am [X.] - 5 -

nuar 2001 (und nicht, wie im Berufungsurteil auf Seite 6 oben zu lesen, am 27. Januar 2002) ebenfalls verjährt gewesen. Die Klägerin habe im vorliegenden Verfahren am 8. Oktober 2002 einen Antrag auf Erlass ei-nes [X.]s eingereicht; der [X.] sei erst am 5. April 2003 zugestellt worden. Nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bis 31. Dezember 2001 anzuwendenden alten Recht sei die [X.] nicht durch Verhandlungen gehemmt gewesen und auch nicht durch ein Anerkenntnis zu Lasten des [X.] unterbrochen worden (§ 208 BGB a.F.). Als solches könne weder das Schreiben des [X.] vom 6. November 2000 gewertet werden noch das Schreiben des [X.]s vom 13. März 2001.
Aus Letzterem sei zwar zu entnehmen, dass der Versicherer die geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 1993 bis 1998 dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten habe. Insoweit sei ein Abzug nur im [X.] auf den Selbstbehalt des [X.] in Höhe von 3.000 DM pro Jahr gemacht worden. Insgesamt habe der Versicherer den Betrag von 18.000 DM für die [X.] bis 1998 also für ersatzpflichtig gehalten. 7 Diese Erklärung des Versicherers wirke aber nicht als Anerkennt-nis zu Lasten des beklagten Versicherungsneh[X.]. Es lasse sich schon nicht feststellen, dass die Erklärung des Versicherers in dessen [X.] vom 13. März 2001 im Namen des [X.] erfolgt sei, den er le-diglich "abschriftlich unterrichtet" habe. Eine Erklärung namens des [X.]n wäre überdies nicht von einer Vollmacht gedeckt gewesen. Zwar sei für den Geltungsbereich des § 10 Nr. 5 [X.] anerkannt, dass der Versicherer umfassend zugunsten und zulasten des [X.] - 6 -

[X.] zur Abwicklung des Versicherungsfalles bevollmächtigt sei, auch soweit Ansprüche des Geschädigten die Deckungssumme überstiegen. Ob dies auch in der (hier aufgrund von § 67 StBerG vorgeschriebenen) Berufshaftpflichtversicherung anzunehmen sei, für die sich die Vollmacht des Versicherers aus § 5 Nr. 7 der [X.] für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: [X.]) ergebe, habe der [X.] in einem Urteil vom 7. Oktober 2003 ([X.] - NJW-RR 2004, 109 unter [X.] [X.]) offen gelassen. Anders als in der Kraftfahrzeugversicherung habe der Versicherer im Rahmen einer Privat- oder Berufshaftpflichtversicherung nicht selten nur für einen Teil des Schadens einzustehen, weil die Deckungssumme von vornherein begrenzt oder der Umfang seiner Leistungspflicht durch Selbstbehalte eingeschränkt werde. Damit fehle der sachliche Grund, der die umfas-sende Vollmacht des Versicherers in der Kraftfahrzeugversicherung rechtfertige, nämlich die Belastung des Versicherers mit dem vollen wirt-schaftlichen Risiko. Ebenso wie die Ansprüche bezüglich des Steuerjahres 1993 seien auch die Ansprüche für das Steuerjahr 1994 verjährt. Die regelmäßige Verjährung sei drei Jahre nach Zustellung des Steuerbescheids am 12. Mai 1999 eingetreten; der [X.] sei am 12. Mai 2002 verjährt. 9 Auch hinsichtlich des Steuerjahres 1995 sei die regelmäßige [X.]sfrist am 9. Januar 2000 abgelaufen und die Sekundärverjährung am 9. Januar 2003. Der am 8. Oktober 2002 eingereichte [X.] habe nicht zu einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung geführt, weil er nicht demnächst zugestellt worden sei. Nicht 10 - 7 -

verjährt seien lediglich die Ansprüche der Klägerin für die Steuerjahre 1996 bis 1998. I[X.] Die Revision wendet sich grundsätzlich mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Versicherers vom 13. März 2001 könne nicht als ein die Verjährung nach altem Recht un-terbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB a.F.) zu Lasten des [X.] gewertet werden, auch soweit es um dessen Selbstbehalte geht. 11 1. a) Darauf kommt es allerdings für den Anspruch wegen des Steuerjahres 1993 nicht an. Die Verjährung des [X.]s war insoweit bereits am 27. Januar 2001 vollendet. Deshalb konnten die [X.] und das Schreiben des Versicherers vom 13. März 2001 die [X.] nicht mehr unterbrechen. Das hat das Berufungsgericht übersehen, weil es unzutreffend von einem Ablauf der Verjährungsfrist erst am 27. Januar 2002 statt am 27. Januar 2001 ausgegangen ist. 12 b) Die Revision meint, das Schreiben vom 13. März 2001 könne als Verzicht des Versicherers auf die bereits eingetretene Verjährung gewertet werden (vgl. [X.]Z 83, 382, 389; [X.], Urteil vom 16. [X.] - IX ZR 148/94 - NJW 1996, 661 unter [X.]). Dem ist nicht zu folgen. Insoweit kann der Senat das Schreiben vom 13. März 2001 aufgrund des Sachvortrags der Parteien selbst auslegen. Von einem Ver-zicht ist dort nicht die Rede. Vielmehr beruft sich der Versicherer aus-drücklich auf Verjährung, macht also für die Klägerin als Empfängerin der Erklärung erkennbar gerade Gebrauch von dieser Einrede, soweit er sie für begründet hielt. Die Formulierung, dass Ansprüche bis [X.] - 8 -

lich 1992 "in jedem Fall" verjährt seien, könnte zwar bedeuten, dass der Versicherer eine Verjährung auch späterer Ansprüche nicht für ganz ausgeschlossen hielt. Dass er sich insoweit nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern Zahlungen geleistet hat, genügt aber nicht, um einen rechtsgeschäftlichen Verzicht auf eine möglicherweise beste-hende Verjährungseinrede anzunehmen. An die Annahme eines konklu-dent erklärten Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 588 unter II 1 m.w.[X.]). c) [X.] der Verjährungseinrede im Prozess ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Versicherers vom 13. März 2001 nicht etwa treuwidrig (vgl. [X.], Urteil vom 4. No-vember 1997 - VI ZR 375/96 - NJW 1998, 902 unter [X.] b cc). Der [X.] hat sich auf die Einrede bereits in seinem Schreiben an die Klägerin vom 4. Mai 2001 berufen. Die Klägerin hat den Anspruch dar-aufhin aber nicht binnen angemessener Frist gerichtlich geltend ge-macht, sondern erst am 8. Oktober 2002 einen [X.] beantragt. 14 Danach hat das Berufungsgericht den für das Steuerjahr 1993 ver-langten Betrag im Ergebnis mit Recht als verjährt angesehen. 15 2. a) Die Sekundäransprüche für die Steuerjahre 1994 und 1995 verjährten dagegen erst am 12. Mai 2002 bzw. am 9. Januar 2003. Die Verjährung war insoweit mithin bei Zugang des Schreibens des Versiche-rers vom 13. März 2001 noch nicht vollendet, konnte also durch ein An-erkenntnis im Sinne von § 208 BGB a.F. mit der Wirkung unterbrochen werden, dass eine neue, dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wur-16 - 9 -

de. Der von der Klägerin erwirkte [X.] ist dem [X.] am 5. April 2003 und damit vor Ablauf dieser Fristen zugestellt worden.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Schreiben vom 13. März 2001 gehe deutlich genug hervor, dass der Versicherer die gel-tend gemachten Ansprüche, soweit er sich nicht auf die Einrede der [X.] berief, für begründet halte, ist rechtsfehlerfrei und überzeugend. Der Versicherer hat den sich danach ergebenden Betrag unter Abzug der Selbstbeteiligung des [X.] auch bezahlt. Damit liegt ein die [X.] nach altem Recht unterbrechendes Anerkenntnis vor (vgl. [X.], Ur-teil vom 30. September 1993 - [X.] - NJW-RR 1994, 373 unter [X.]). 17 c) Dieses Anerkenntnis wirkt auch zu Lasten des [X.]. 18 aa) Auf der Grundlage des Berufungsurteils ist hier davon auszu-gehen, dass sich für den Versicherer eine Regulierungsvollmacht aus § 5 Nr. 7 [X.] ergab. Die Vorschrift lautet: 19 Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinen-den Erklärungen im Namen des Versicherungsneh[X.] ab-zugeben. Der [X.] hat dieser Bestimmung eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht entnommen und verlangt, dass der Versicherer, wenn er von ihr nur eingeschränkt Gebrauch machen wolle, dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar machen müsse (Urteil vom 22. November 1988 - [X.] - [X.], 138 unter [X.]; so auch 20 - 10 -

[X.], [X.] § 5 [X.]. 141, 144; Späte, Haftpflichtversicherung § 5 [X.]. 63, 67 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschä-digten ist; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen [X.], ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leis-tungsfrei ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2003 - [X.] - NJW-RR 2004, 109 unter [X.] [X.]).
An dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat an-schließt, ist festzuhalten. § 5 Nr. 7 [X.] ist als Teil Allgemeiner [X.] so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auch auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. [X.]Z 123, 83, 85). Die [X.] enthält im Wortlaut keinerlei Einschränkung der dem Versicherer erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er "alle" zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs "ihm" zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsneh[X.] abgeben. Einschränkungen der [X.], die sich aus der begrenzten Höhe der [X.] oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungs-neh[X.] ergeben, spielen im Außenverhältnis zum Geschädigten keine Rolle für die Reichweite der in § 5 Nr. 7 [X.] erteilten Vollmacht. Das findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an [X.] umfassenden und abschließenden Regulierung der Ansprüche des Geschädigten. Dadurch wird der Versicherungsnehmer, der die Höhe der Deckungssumme und eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt, 21 - 11 -

nicht unangemessen belastet (vgl. [X.] VersR 1979, 151). Soweit in der Senatsentscheidung [X.]Z 101, 276, 284, die einen ande-ren Sachzusammenhang betrifft, als Grundsatz formuliert worden ist, dass die Regulierungsvollmacht nicht weiter reiche als die Regulierungs-pflicht (dazu vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 5 [X.] [X.]. 20), hält der Senat daran für den Anwendungsbereich des § 5 Nr. 7 [X.] in dieser Allgemeinheit nicht fest.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist darüber hinaus anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht des § 5 Nr. 7 [X.] Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsneh[X.] und Schädigers auftritt, sofern nicht besondere Umstände entgegen stehen ([X.], Urteil vom 22. April 1958 - [X.]/57 - VersR 1958, 564 unter [X.]). Auch daran ist festzuhalten (im Ergebnis ähnlich [X.]/[X.], aaO § 156 [X.] [X.]. 12 und [X.] § 5 [X.]. 25). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im [X.] die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte [X.] wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung tritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber dem Geschädigten. Will der Versicherer von der Vollmacht des § 5 Nr. 7 [X.] nur eingeschränkt etwa in Höhe seiner Deckungspflicht Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klar-stellen. 22 23 Im vorliegenden Fall macht der Hinweis auf die Selbstbeteiligung des [X.] im Schreiben des Versicherers vom 13. März 2001 nicht - 12 -

deutlich, dass der Versicherer, soweit er den Schaden nicht selbst aus-geglichen hatte, bei der Prüfung der geltend gemachten Ansprüche etwa nicht im Namen des [X.] gehandelt habe. Die abschließende [X.], der Beklagte sei "abschriftlich unterrichtet", konnte von der Klä-gerin durchaus dahin verstanden werden, dass der Beklagte über das Ergebnis der Prüfung der erhobenen Ansprüche, also auch darüber in-formiert werden sollte, dass und in welchem Umfang diese Ansprüche im Sinne von § 208 BGB a.F. anerkannt worden waren. - 13 -

cc) Mithin ist die Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen der Steuerjahre 1994 und 1995 auch hinsichtlich der Selbstbeteiligung des [X.] rechtzeitig durch das Anerkenntnis des Versicherers un-terbrochen worden. Der Beklagte muss den Schaden daher in Höhe wei-terer 6.000 DM = 3.067,75 • ersetzen. 24 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 25.01.2005 - 9 O 539/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 24 U 48/05 -

Meta

IV ZR 329/05

11.10.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. IV ZR 329/05 (REWIS RS 2006, 1412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1412

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