Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.03.2022, Az. 9 AZB 38/21

9. Senat | REWIS RS 2022, 946

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Gegenstand

Streitwertfestsetzung - Kündigungsschutz und Annahmeverzugslohn


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 9. September 2021 - 10 [X.] 1340/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des [X.] durch das [X.] in einem Verfahren, in dem die Parteien - soweit für die Beschwerde von Belang - über die Wirksamkeit einer Kündigung und Vergütungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug gestritten haben.

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Die Beklagte, ein Unternehmen, das Filme und Fernsehsendungen produziert, beschäftigte die Klägerin, eine gelernte Film-[X.]itorin, seit dem 15. April 2019 auf der Grundlage eines bis zum 20. August 2019 befristeten Vertrags, der eine Wochengage der Klägerin iHv. 1.800,00 Euro vorsah. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2019. Im Zeitraum vom 1. bis zum 14. Juli 2019 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld iHv. 977,90 Euro.

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Gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin Berufung mit den Anträgen eingelegt

        

festzustellen, dass das Vertragsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung vom 29. Mai 2019 nicht zum 30. Juni 2019 aufgelöst wurde, und

        

die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. bis zum 14. Juli 2019 eine Bruttogage iHv. 3.600,00 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds iHv. 977,90 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2019 zu zahlen.

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Im Urteil hat das [X.] den „[X.] für das Berufungsverfahren“ auf 2.622,10 Euro festgesetzt. Mit Beschluss vom 9. September 2021 hat es diesen Wert abgeändert und ihn auf 13.650,00 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Sie vertritt die Auffassung, der Kündigungsschutzantrag und der auf die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung gerichtete Antrag bildeten verschiedene Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 [X.] zusammenzurechnen seien. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 3 [X.] lägen nicht vor, da die Beklagte weder eine Widerklage erhoben noch die Klägerin ihr Klageziel im Wege des Haupt- und [X.] verfolgt habe.

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II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die durch den Beschluss vom 9. September 2021 erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 13.650,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich im Streitfall allein nach dem Wert des durch den Kündigungsschutzantrag bestimmten Streitgegenstands. Der von der Klägerin verfolgte Zahlungsanspruch bildet zwar einen selbstständigen Streitgegenstand, führt jedoch nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Einer gesonderten Berücksichtigung dieses Antrags steht entgegen, dass beiden Streitgegenständen ein identisches wirtschaftliches Interesse zugrundeliegt. Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.

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1. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt sich der Streitwert in Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des [X.]. Nach § 39 Abs. 1 [X.] werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet (sog. „Additionsprinzip“, vgl. [X.] 16. Mai 1972 - [X.] - zu 3 der Gründe, [X.]Z 59, 17), soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die [X.] bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]). Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

7

2. Erhebt ein Arbeitnehmer - wie im Streitfall die Klägerin - Kündigungsschutzklage und begehrt außerdem die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für einen Zeitraum nach dem Ablauf der Kündigungsfrist, sind die Streitwerte für jeden Streitgegenstand gesondert zu ermitteln. Soweit der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage und der Streitgegenstand des [X.]s wirtschaftlich identisch sind, unterbleibt im Regelfall eine Zusammenrechnung beider Streitwerte (vgl. [X.] 16. Januar 1968 - 2 [X.] -; siehe ferner die Regelung in I Nr. 6 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF vom 9. Februar 2018). Maßgebend ist allein der höhere Streitwert (vgl. [X.]/[X.] 22. Aufl. ArbGG § 12 Rn. 15).

8

a) Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 [X.] steht einer einschränkenden Auslegung nicht entgegen. Den Vorschriften der §§ 39 ff. [X.] liegt ein kostenrechtlicher Streitsgegenstandsbegriff zugrunde ([X.] Oktober 2004 - IV ZR 287/03 - Rn. 8 zu § 19 Abs. 1 [X.] aF), der mit seinem zivilprozessualen Pendant nicht identisch ist (vgl. [X.] 12. September 2013 - I ZR 58/11 - Rn. 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Ob und inwieweit eine Identität der Streitgegenstände vorliegt, ist deshalb nicht allein nach dem zweigliedrigen [X.] des Zivilprozessrechts (vgl. dazu [X.] 3. Dezember 2020 - 7 [X.] - Rn. 25), sondern auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. zu § 5 ZPO [X.] 28. September 2017 - V ZB 63/16 - Rn. 12).

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b) Die Gesetzessystematik stützt diese Auslegung.

aa) § 39 Abs. 1 [X.] normiert für sämtliche wertabhängigen Gebührentatbestände grundsätzlich das Additonsprinzip, dem zufolge in Fällen, in denen sich ein Rechtsstreit auf mehrere Streitgegenstände erstreckt, der Streitwert durch die Zusammenrechnung der Werte der einzelnen Streitgegenstände zu berechnen ist. Ausnahmen sieht das Gesetz für gesonderte Konstellationen vor, in denen die [X.] unter Außerachtlassung bestimmter Streitgegenstände (so bspw. § 43 [X.]) zu erfolgen oder sich am Höchstwert der einzelnen Streitgegenstände zu orientieren hat (so bspw. § 44 [X.]).

bb) Im Falle von Bestandsstreitigkeiten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]) werden im arbeitsgerichtlichen Verfahren - anders als in den Verfahren vor dem ordentlichen Gerichten (§ 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]) - fällige Beträge dem Streitwert nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]). Berechnete man den Streitwert in einer Konstellation wie der vorliegenden im Wege der Addition von Bestandsschutz- und Annahmeverzugsstreitwert, führte dies zu einer unterschiedlichen Behandlung von fälligen und nicht fälligen Ansprüchen. Hierfür ist kein Grund ersichtlich (vgl. [X.]/Schleusener Stand: November 2020 § 12 Rz. 282).

c) Sinn und Zweck der Streitwertregelungen sprechen für ein restriktives Verständnis des § 39 Abs. 1 [X.]. Das Additionsprinzip des § 39 Abs. 1 [X.], das für die Parteien mit höheren Gerichts- und - wegen §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 RVG - Anwaltsgebühren verbunden ist, findet seine Rechtfertigung darin, dass einer Mehrheit von Streitgegenständen regelmäßig ein gesteigertes wirtschaftliches Interesse innewohnt (vgl. BVerwG 22. September 1981 - 1 C 23/81 -; zum Gedanken der „wirtschaftlichen Werthäufung“ BeckOK [X.]/[X.] 36. [X.]. 1.1.2022 [X.] § 39 Rn. 15). An einem solchen gesteigerten Interesse der Parteien und damit an einem Grund, sie mit erhöhten Kosten und Gebühren zu belasten, fehlt es, wenn die erhobenen Ansprüche wirtschaftlich ganz oder teilweise identisch sind (so bereits zu § 5 ZPO [X.] 16. Januar 1968 - 2 [X.] -).

3. Im Streitfall sind die seitens der Klägerin in der Berufungsinstanz verfolgten Ansprüchen mit der Folge wirtschaftlich identisch, dass eine Zusammenrechnung beider Streitwerte nicht in Betracht kommt. Maßgebend ist allein der Streitwert des Kündigungsschutzantrags, der höher ist als der des [X.].

a) Zwischen einer Bestandsschutzstreitigkeit und einem Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung besteht regelmäßig wirtschaftliche Identität, soweit die Bewertung des [X.] reicht (vgl. [X.] 5. November 2020 - 8 Ta 75/20 - Rn. 36 ff. mit umfangreichen Nachweisen). Da der Arbeitgeber durch den Ausspruch einer rechtsunwirksamen ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug kommt, ohne dass es eines - auch nur wörtlichen - Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf, §§ 295, 296 Satz 1 BGB ([X.] 14. Dezember 2017 - 2 [X.] - Rn. 32, [X.]E 161, 198), stellt der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Regelfall die einzige zwischen den Parteien streitige Voraussetzung dar, von deren Vorliegen der Anspruch aus § 615 Satz 1 BGB abhängt. In einem solchen Fall ist das [X.] nicht mehr als der wirtschaftliche Annex des Feststellungsantrags und begründet als solcher kein selbstständiges Interesse, das eine gesonderte Berücksichtigung im Rahmen der Streitwertfestsetzung rechtfertigen könnte.

b) Der [X.] braucht vorliegend nicht darüber zu befinden, ob von einer wirtschaftlichen Identität ausgegangen werden kann, wenn der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung - anders als im Regelfall - nicht allein vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, deren Vorliegen zwischen den Parteien streitig ist (zB Leistungsfähigkeit und -wille des Arbeitnehmers, Anrechnung von Nebenverdienst etc.). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

c) [X.] ist - insoweit sind sich die Parteien einig - mit 13.650,00 Euro anzusetzen. Bei der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien über den Bestand ihres Vertragsverhältnisses nicht auf unbefristete Zeit, sondern lediglich im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 20. August 2019 gestritten haben. Der Streitgegenstand des [X.], mit dem die Klägerin ihre Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 1. bis zum 14. Juli 2019 verfolgt hat, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, da das wirtschaftliche Interesse durch den Streitwert der Bestandsstreitigkeit vollständig abgedeckt wird. Letzterer ist höher als der Streitwert der Zahlungsklage.

        

    Kiel    

        

    Weber    

        

    [X.]    

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

9 AZB 38/21

01.03.2022

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Berlin, 28. August 2020, Az: 6 Ca 7322/19, Urteil

§ 47 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 39 Abs 1 GKG 2004, § 42 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.03.2022, Az. 9 AZB 38/21 (REWIS RS 2022, 946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 946 NJW 2022, 1637 REWIS RS 2022, 946 MDR 2022, 1034 REWIS RS 2022, 946

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3 Ta 25/24

3 Ta 59/23

3 Ta 121/23

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