Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2024, Az. IV ZR 253/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1057

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Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Gegenvorstellung ist zulässig.

2

Gegen die Festsetzung des [X.] des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den [X.] findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. [X.] ist aber die Gegenvorstellung, wenn - wie hier - der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte ([X.], Beschluss vom 17. August 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 m.w.[X.]). Das Recht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Festsetzung des [X.] einzulegen, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2023 - [X.], [X.] 2023, 605 Rn. 3; vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, [X.] 2019, 706 Rn. 3 m.w.[X.]).

3

2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Eine Addition der Gegenstandswerte von Klage und Widerklage hat entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung nicht zu erfolgen, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs - hier der Klageforderung in Höhe von 12.833.640 € - maßgebend ist.

5

a) "Derselbe Gegenstand" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG beschreibt einen eigenständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 506 [juris Rn. 8]; [X.], Beschlüsse vom 12. September 2013 - [X.], juris Rn. 6; vom 6. Juni 2013 - [X.], juris Rn. 11; jeweils m.w.[X.]). Auf den zivilprozessualen [X.] kommt es nicht an (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 aaO). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 aaO Rn. 9 m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 28. September 1994 - [X.], NJW 1994, 3292 [juris Rn. 10]). Denselben Streitgegenstand betreffen insbesondere eine negative [X.] und die Klage, mit der die Berühmung, gegen die die negative [X.] sich wendet, durchgesetzt werden soll ([X.], Beschluss vom 30. Januar 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 1404 [juris Rn. 4] m.w.[X.]).

6

Hier schließen der Anspruch der in Prozessstandschaft agierenden Klägerin auf Zahlung einer Nachlassforderung an die Erbengemeinschaft und die Widerklage, die auf die Feststellung, dass die Klägerin nicht Mitglied der Erbengemeinschaft ist, einander in der Weise aus, dass die Stattgabe der Klage zwangsläufig die Abweisung der Widerklage nach sich zieht und umgekehrt. Denn eine Nachlassforderung kann die Klägerin nur geltend machen, wenn sie Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Die Streitgegenstände sind wirtschaftlich identisch.

7

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann auch nicht angenommen werden, dass dem Feststellungsanspruch neben dem [X.] eine selbstständige Bedeutung zukommt, denn das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Feststellung, dass die Klägerin nicht Mitglied der Erbengemeinschaft geworden ist, geht über die Abwehr der Klageforderung nicht hinaus. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn sich die Klägerin über die Klageforderung hinaus weiterer Ansprüche berühmte, die ihr gerade in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte zustehen. Dies ist hier nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht der Fall.

8

Da die Frage der wirtschaftlichen Identität im Rahmen der Festsetzung des [X.] unabhängig davon zu beurteilen ist, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte die Vorinstanzen die Zulässigkeit der negativen [X.] gestützt haben, kommt es entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die [X.] zu Recht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet hat.

9

b) Als Streitwert war der Wert der Klageforderung festzusetzen, da der Streitwert der negativen Feststellungwiderklage geringer ist. Letzterer ist mit dem Wert des geleugneten Rechts (ohne Abschlag) anzusetzen (Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - [X.], [X.] 2007, 134 Rn. 4; [X.], Beschluss vom 23. September 1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025 [juris Rn. 2] m.w.[X.]). Das Nachlassvermögen des Erblassers beläuft sich, wie sich aus der unbestrittenen Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 27. Januar 2022 ergibt, auf 17.122.385 € (Klageforderung sowie sonstiges Vermögen in Höhe von 4.288.745 €). Nachdem sich die Klägerin einer Miterbenstellung mit einer Erbquote von ½ berühmt, ist der hälftige Betrag, mithin 8.561.192,50 € anzusetzen. Da der Wert der Klageforderung diesen überschreitet, hat der Wert des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs nach der Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG außer Betracht zu bleiben.

Prof. Dr. Karczewski                                  [X.]                           Dr. [X.]

                                       Dr. Bommel                                           [X.]

Meta

IV ZR 253/22

05.02.2024

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 24. Juni 2022, Az: 1 U 1925/21 Erb

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2024, Az. IV ZR 253/22 (REWIS RS 2024, 1057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1057

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