Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.10.2019, Az. 3 AZR 251/17 (A)

3. Senat | REWIS RS 2019, 2108

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Gegenstand

Feststellung der Anwendbarkeit einer Versorgungsordnung - Gebührenstreitwert


Tenor

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 35.280,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die betriebliche Altersversorgung des [X.] richtet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgung nach der von ihm für richtig gehaltenen Versorgungsordnung zu zahlen. Die voraussichtliche monatliche Rentendifferenz beträgt 1.400,00 Euro.

2

II. Der Streitwert war auf [X.] der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz iHv. 50.400,00 Euro und damit auf 35.280,00 Euro festzusetzen.

3

1. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert der streitigen Anwartschaft. In Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG kann zunächst vom 36-fachen Wert der monatlichen Betriebsrentendifferenz ausgegangen werden, also von deren dreifachem Jahresbetrag. Jedoch ist danach ein pauschaler Abschlag von [X.] zu machen. In der [X.] steht noch nicht fest, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird. Zudem besteht typischerweise wegen des zeitlichen Abstands zum Versorgungsfall auch ein Prognoserisiko hinsichtlich der genauen Berechnung der genauen Höhe der Betriebsrente (ausführlich [X.] 22. September 2015 - 3 [X.] (A) -).

4

2. Daran ist festzuhalten. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, statt der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz zunächst die monatlich nach der begehrten Versorgungsordnung geschuldete volle Rente einzusetzen und den Abschlag von diesem Betrag vorzunehmen.

5

a) Allerdings hat der Senat zwischenzeitlich für Klagen auf Zahlung künftiger Leistungen, mit denen die volle Rente und nicht nur die Rentendifferenz geltend gemacht wird, entschieden, dass für die Streitwertberechnung das 36-fache der vollen monatlichen Rente anzusetzen ist. Dieser Wert sei nach § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG maßgeblich. Abschläge kämen nicht in Betracht. Gegenstand des Verfahrens sei der Gesamtbetrag der künftigen Leistungen. Über diesen könne auch nur so eine rechtskräftige Entscheidung erreicht werden. Eine „Spitzenbetragsklage“ reiche dafür nicht aus ([X.] 8. März 2017 - 3 [X.] 886/16 (A) -).

6

b) Diese - weiter zutreffenden - Überlegungen sind auf eine Klage, mit der die Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anwendung einer bestimmten Versorgungsordnung erreicht werden soll, nicht übertragbar.

7

Gegenstand einer derartigen Feststellungsklage ist nicht die Höhe der nach der begehrten Versorgungsordnung geschuldeten Leistung. Vielmehr geht es darum, den Streit der Parteien darüber zu entscheiden, nach welcher von zwei Versorgungsordnungen sich die Leistungspflicht des Arbeitgebers richtet. Der wirtschaftliche Wert dieser Klage bestimmt sich daher im Ausgangspunkt nach der sich daraus ergebenden Rentendifferenz. Die Rechtsfrage, welche von zwei Versorgungsordnungen der Arbeitgeber anzuwenden hat, ist aber gerade nicht Gegenstand einer Zahlungsklage als Leistungsklage. Gegenstand der Zahlungsklage ist die Verpflichtung, Zahlung in der beantragten Höhe zu leisten. Die Rechtsfrage, nach welcher von zwei Versorgungsordnungen sich die Leistungspflichten richten, ist Vorfrage aber nicht Gegenstand des Verfahrens.

        

    Zwanziger    

        

    Wemheuer     

        

    Günther-Gräff     

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

3 AZR 251/17 (A)

29.10.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kassel, 23. September 2015, Az: 8 Ca 126/15, Urteil

§ 42 Abs 1 S 1 GKG 2004, BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.10.2019, Az. 3 AZR 251/17 (A) (REWIS RS 2019, 2108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2108

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